Infobroschüre Neue Studienstruktur

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1 Fachbereich Rechtswissenschaft der Freien Universität Berlin Version 3.2 Stand: Infobroschüre Neue Studienstruktur Ab Wintersemester 2015/16 Dritte verbesserte Auflage Studiengang Rechtswissenschaft mit dem Abschlussziel der ersten juristischen Prüfung

2 Inhaltsverzeichnis Wen betrifft es wie? S. 3 Welche Vorteile ergeben sich? S. 7 An-/Abmeldung zu Lehrveranstaltungen nun elektronisch S. 8 Änderungen und Übergangsregelungen S. 10 Einführungsbereich (1.+2. Semester) S. 10 Aufbaubereich ( Semester) S. 12 Schwerpunktbereich (5.+6. Semester) S. 14 Vertiefungsbereich/Unirep (7.+8. Semester) S.17 Berufsvorbereitung S. 18 Übergangsregelungen im Wortlaut S. 20 Anerkennungstabelle Teilleistungen in den Übungen S. 24 2

3 Wen betrifft es wie? Studienanfang vor Wintersemester 2014/2015 und ohne bestandene Zwischenprüfung im Wintersemester 2015/2016 Studierende, die ihr Studium vor dem Wintersemester 2014/2015 begonnen und die Zwischenprüfung im Wintersemester 2015/2016 noch nicht abgelegt haben, können die Zwischenprüfung mit Hilfe der im dritten Fachsemester hinterlegten Klausuren der SPO 2015 bestehen. Gleichzeitig gelten diese Module auch für den Aufbaubereich als abgelegt. Nach Inkrafttreten des neuen Rechts werden zudem Wiederholungen von Prüfungsleistungen des ersten oder zweiten Semesters nach den Vorgaben des neuen Rechts wiederholt, es werden also keine vier- sondern zweistündige Klausuren geschrieben. Wer die Zwischenprüfung nach altem Recht begonnen hat, muss zu ihrem Bestehen auch nach Inkrafttreten des neuen Rechts eine Propädeutische Hausarbeit (Zwischenprüfungshausarbeit) anfertigen. Das Recht, zu wählen, in welchem Kernfach die Hausarbeit abgelegt wird, bleibt für diese Studierenden bis einschließl. SoSe 2016 bestehen. Studienanfang vor Wintersemester 2014/15 mit abgelegter Zwischenprüfung im Wintersemester 2015/2016 aber noch ohne Leistungen im Schwerpunktbereich Für Studierende, die ihr Studium vor dem Wintersemester 2014/2015 begonnen und die Zwischenprüfung im Wintersemester 2015/2016 bereits abgelegt haben, gelten die Module des 3

4 dritten Fachsemester des neuen Aufbaubereichs nach SPO 2015 als abgelegt, da die Qualifikationsziele als erreicht gelten. Zudem können sich diese Studierende bereits vorhandene Leistungen aus dem Hauptstudium der StO/PO 2007 für den Aufbaubereich der SPO 2015 wie nachstehend erläutert anerkennen lassen und dementsprechend ihren weiteren Studienverlauf planen: Bei einer nach altem Recht bestandenen Übung gelten alle Module des neuen Aufbaubereichs im jeweiligen Rechtsgebiet der Übung als bestanden. Auch Teilleistungen aus Übungen können anerkannt werden. Welche Teilleistungen wie anerkannt werden entnehmen Sie der ausgehängten Tabelle. Bitte beachten Sie, dass die Übungen nach altem Recht im Wintersemester 2015/2016 letztmalig angeboten werden und die dort abgelegten Leistungen ebenso unter diese Anerkennungsregelungen fallen. Studienanfang vor Wintersemester 2014/15 mit abgelegter Zwischenprüfung im Wintersemester 2015/2016 und schon mit Leistungen im Schwerpunktbereich Eine nach der StO/PO 2007 begonnene Schwerpunktbereichsprüfung wird nach diesen Ordnungen abgeschlossen. Eventuelle Wiederholungsprüfungen werden nach der SPO 2015 abgelegt. Zudem können sich diese Studierende bereits vorhandene Leistungen aus dem Hauptstudium der StO/PO 2007 für den Aufbaubereich der SPO 2015 wie nachstehend erläutert anerkennen lassen, falls das Hauptstudium noch nicht abgeschlossen ist: Bei einer nach altem Recht bestandenen Übung gelten alle Module des neuen Aufbaubereichs im jeweiligen Rechtsgebiet der Übung als bestanden. Auch Teilleistungen aus Übungen können anerkannt 4

5 werden. Welche Teilleistungen wie anerkannt werden entnehmen Sie der ausgehängten Tabelle. Bitte beachten Sie, dass die Übungen nach altem Recht im Wintersemester 2015/2016 letztmalig angeboten werden und die dort abgelegten Leistungen ebenso unter die Anerkennungsregelungen fallen. Studienanfang im Wintersemester 2014/2015 ohne bestandene Zwischenprüfung im 3. Fachsemester Studierende mit Studienbeginn im Wintersemester 2014/2015 und noch ohne abgelegte Zwischenprüfung können ihr Studium im Wintersemester 2015/16 im 3. Fachsemester (=Aufbaubereich) der SPO 2015 fortsetzen. Die Zwischenprüfung kann dabei mit Hilfe der dort hinterlegten Klausuren bestanden werden. Gleichzeitig gelten diese bei Bestehen auch für den Aufbaubereich als abgelegt. Nach Inkrafttreten des neuen Rechts werden zudem Wiederholungen von Prüfungsleistungen des ersten oder zweiten Semesters nach den Vorgaben des neuen Rechts wiederholt, es werden also keine vier- sondern zweistündige Klausuren geschrieben. Wer die Zwischenprüfung nach altem Recht begonnen hat, muss zu ihrem Bestehen auch nach Inkrafttreten des neuen Rechts eine Propädeutische Hausarbeit (Zwischenprüfungshausarbeit) anfertigen. Das Recht, zu wählen, in welchem Kernfach die Hausarbeit abgelegt wird, bleibt bis einschließl. SoSe 2016 bestehen. Die Hausarbeit im Modul Allg. Verwaltungs- u. Verwaltungsprozessrecht kann zudem als Zwischenprüfungshausarbeit verwendet werden bei gleichzeitiger Wertigkeit für den Aufbaubereich, 5

6 wenn zuvor im SoSe 2015 eine ZP-Hausarbeit geschrieben u. eingereicht, aber mit nicht ausreichend bewertet wurde. Studienanfang im Wintersemester 2014/2015 mit bereits bestandener Zwischenprüfung im 3. Fachsemester Studierende mit Studienbeginn im Wintersemester 2014/2015 mit bereits bestandener Zwischenprüfung nach zwei Fachsemestern innerhalb der StO/PO 2007 setzen Ihr Studium im Wintersemester 2015/16 im 3. Fachsemester (=Aufbaubereich) der SPO 2015 fort. 6

7 Welche Vorteile ergeben sich? Gestraffter Einführungsbereich (= früher Grundstudium) mit zwei statt drei Semestern und Reduzierung der Prüfungszeiten (statt vierstündigen Prüfungen nun 90- bzw. 120-minütige Prüfungen). Seminararbeit des Schwerpunktbereichs ist nun inhaltlich frei wählbarer (Pflicht-)Teil des Aufbaubereichs (= früher Hauptstudium) und keine Zulassungsvoraussetzung für die Anmeldung zur Studienabschlussarbeit mehr. Reduzierung des Prüfungsstoffes im Schwerpunktbereich auf zwei Unterschwerpunkte. Die Studienabschlussarbeit wird nun zusätzlich mündlich verteidigt, die Note dieser mündlichen Verteidigung fließt mit 30 von Hundert in die Gesamtnote der Abschlussarbeit ein. Die mündliche Prüfung der StO/PO 2007 im darauffolgenden Wintersemester entfällt dafür. Das Schwerpunktbereichsstudium inklusive universitärer Abschlussprüfung ist nun komplett im Ausland möglich. Das Schwerpunktbereichsstudium ( Fachsemester) und das Unirep (7.+8. Fachsemester) sind nun im regulären Studienverlauf überschneidungsfrei angelegt. 7

8 An-/Abmeldung zu Lehrveranstaltungen nun elektronisch Zeitgleich zum Inkrafttreten der neuen Studienstruktur im Wintersemester 2015/16 wird auch die FU-weite Studiumsverwaltungssoftware Campus Management übernommen. Campus Management ermöglicht den Studierenden u.a. das Online- Management ihres Studiums und die Möglichkeit, Leistungsübersichten zu erstellen. Um Campus Management zu benutzen, benötigt man einen aktivierten FU/ZEDAT- -Account. Zu den Modulen des Studiums muss zukünftig eine Anmeldung über Campus Management erfolgen. Die Anmeldung zu Modulen startet zwei Wochen vor Beginn der Vorlesungszeit. Über die jeweiligen genauen Zeiten informiert die Campus Management- Homepage (siehe S.5). Anmeldungen zu Modulen im Einführungs- und Aufbaubereich sind nun gleichzeitig Anmeldungen zu den Modulabschlussprüfungen. Wer die ZP nach alter Studienordnung (2007) noch nicht abgeschlossen hat, meldet sich zwar weiterhin auch in Papierform zu den üblichen Terminen im Dezember (WiSe) bzw Mai (SoSe) an. Dies ersetzt aber nicht die Anmeldung zur Lehrveranstaltung über Campus Management zu Semesterbeginn! Eine Abmeldung von Prüfungen ist bis 14 Tage vor Prüfungstermin möglich, danach nur noch mit Rechtsgrund (z.b. ärztliches Attest bei Prüfungsunfähigkeit mit Formblatt, Abgabe im Prüfungsbüro siehe Infos auf der Homepage). Für Studierende, die die ZP noch nach alter Ordnung beenden, gilt weiterhin: Anmeldungsfrist ( bzw ) ist letztmöglicher Zeitpunkt des Rücktritts ohne Attest. Wichtig: Da die studienbezogenen Daten der Studierenden des FB Rechtswissenschaft erst noch nach Campus Management einzeln übertragen werden müssen, können Sie sich zurzeit noch nicht in Campus Management einloggen. 8

9 Woher bekomme ich einen FU/ZEDAT Account? Den FU/ZEDAT- -Account bekommt man bei der Immatrikulation. Haben Sie Ihren Benutzernamen und/oder Passwort vergessen, wenden Sie sich zur erneuten Freischaltung mit Studierendenausweis und Lichtbildausweis im ZEDAT-Benutzerbüro in der Silberlaube im Raum JK27/121a auf dem Hauptcampus (Habelschwerdter Allee 45 /14195 Berlin / Telefon: (030) ). Wo finde ich Campus Management? Die (Login-)Seite von Campus Management finden Sie unter der Direktzugangsleiste auf der Internet-Startseite der FU Berlin. Wie arbeite ich mit Campus Management? für Fragen zu Campus Management (Angabe der Matrikelnummer nicht vergessen): cm-hotline@fu-berlin.de Das Campus Management-Team hat zudem diverse schriftliche Anleitungen veröffentlicht, die Sie auf der genannten Homepage finden sowie im Prüfungsbüro des FB Rechtswissenschaft beziehen können. Hier der QR Code zu zwei Video-Tutorials: 9

10 Einführungsbereich (1+2 Semester) 10

11 Änderungen zur alten Studienstruktur Der Einführungsbereich (ehemals Grundstudium) wurde von drei auf zwei Semester verkürzt, die Zwischenprüfung wird durch das Bestehen der Prüfungen der nunmehr acht Module des Einführungsbereichs abgelegt (sieben Klausuren und eine ca. 20-seitige Hausarbeit; Bearbeitungsdauer 8 Wochen. Diese Klausuren sind auf 90 bzw. 120 Minuten angelegt (anstatt vierstündiger Klausuren nach altem Recht). Übergangsregelungen: Studienbeginn vor WiSe 14/15: Wurde die Zwischenprüfung nach altem Recht erfolgreich abgelegt, muss der/die Studierende die dafür vorgesehenen Klausuren und Hausarbeiten des 3. Fachsemesters nicht mehr ablegen. Diese Prüfungen gelten vielmehr als automatisch bestanden, da die Qualifikationsziele als erreicht gelten. Studienbeginn im WiSe 14/15: Überführung ins neue Recht im 3. Fachsemester. Die Zwischenprüfung kann auch mit Klausuren des 3. Fachsemesters des neuen Aufbaubereichs bestanden werden, bei gleichzeitiger Doppelwertigkeit dieser Leistungen für den neuen Aufbaubereich. Wurde die Zwischenprüfung nach altem Recht begonnen, kann diese nach der StO/PO 2007 abgeschlossen werden. In diesen Fällen muss zusätzlich und wie bisher eine Klausuranmeldung per Formblatt erfolgen! Die Dauer der Klausuren im Einführungsbereich des neuen Rechts gilt auch für Klausurwiederholungen nach altem Recht. Bei der propädeutischen Hausarbeit nach altem Recht bleibt die Wählbarkeit des Rechtsgebiet bis einschl. SoSe 2016 erhalten. Ab WS16/17 kann diese nur noch im Modul Strafrecht II abgelegt werden. 11

12 Aufbaubereich ( Semester) 12

13 Änderungen zur alten Studienstruktur: Die Module des 3. Fachsemesters des ehemaligen Grundstudiums sind nun Teil des Aufbaubereichs. Das Modul Europarecht befindet sich nun im 3. Fachsemester; das Modul Zivilverfahrensrecht im 5. Fachsemester. Die Module Handelsund Gesellschaftsrecht, Arbeitsrecht sowie Familien- und Erbrecht gehen zu großen Teilen in das neue Modul Nebengebiete des Bürgerlichen Rechts ein. Die Übungen nach Form des alten Rechts entfallen in Zukunft, dafür ist zwischen 2. und 5. Fachsemester eine Hausarbeit pro Rechtsgebiet zu verfassen sowie drei Klausuren im Bürgerlichen Recht (BT Schuldrecht, Nebengebiete, ZPO), zwei Klausuren im Strafrecht (Vermögensdelikte, Strafverfahrensrecht) und zwei Klausuren im Öffentlichen Recht (Europarecht, Verwaltungsrecht BT). Achtung: Die Übungen im BGB, Strafrecht und Öffentlichen Recht werden nochmals im Wintersemester 2015/16 angeboten! Das Seminar zum Schwerpunktbereich wurde durch das Modul Thematische Vertiefung im 5. Fachsemester ersetzt und dient der Vorbereitung auf die Studienabschlussarbeit. Das Seminar ist nicht zwar nicht mehr Zulassungsvoraussetzung für die Anmeldung zur Studienabschlussarbeit, es ist jedoch didaktisch sinnvoll, das Seminar als Vorbereitung für die Studienabschlussarbeit zu nutzen. Übergangsregelungen: Eine nach altem Recht bestandene Klausur des 3. Fachsemesters des Grundstudiums gilt auch als bestandene Klausur bzw. Hausarbeit des 3. Fachsemesters des neuen Aufbaubereichs. Bei einer nach altem Recht bestandenen Übung gelten alle Module des neuen Aufbaubereichs im jeweiligen Rechtsgebiet der Übung als bestanden. Bestandene Teilleistungen aus den Übungen alten Rechts werden für die entsprechenden Module des neuen Rechts anerkannt; bestandene Teilleistungen eines Rechtsgbietes aus zwei verschiedenen Semestern gelten als bestandene Übung in diesem Rechtsgebiet (beides auf Antrag, Formblatt im Prüfungsbüro erhältlich). 13

14 Schwerpunktbereich ( Semester) 14

15 Änderungen zur alten Studienstruktur: Inhaltlich leicht veränderte Schwerpunktbereiche (siehe nächste Seite.) Zwei verschiedene semesterübergreifende Pfade in dem jeweils gewählten Schwerpunktbereich; Festlegung durch Wahl der Modulart im 5. Fachsemester wie folgt: o Pfad 1: Wird in einem Unterschwerpunkt im 5. Fachsemester das Modul mit Vorlesung gewählt, ist in diesem Unterschwerpunkt zwischen dem 5. und dem 6. Fachsemester die Studienabschlussarbeit anzufertigen, welche im 6. Fachsemester im Modul mit Kolloquium mündlich verteidigt wird. o Pfad 2: Wird in einem Unterschwerpunkt im 5. Fachsemester das Modul mit Vorlesung und Methodenkurs gewählt, folgt im 6. Fachsemester das Modul mit Übung in diesem Unterschwerpunkt. Anschließend wird dort die Abschlussklausur abgelegt. Modulanmeldungen führen hier nicht gleichzeitig zur Anmeldung zur Schwerpunktbereichsprüfung! Zusätzliche Papieranmeldung weiterhin erforderlich (siehe Was-wann-wo? sowie Infos im Netz)! Die Studienabschlussarbeit (ca. 20 bis 30 Seiten; Bearbeitungszeit 8 Wochen) wird nun zusätzlich in einem Modul mit Kolloquium verteidigt, die dort erzielte Note fließt in einem Verhältnis von 30 von Hundert in die Gesamtnote der Studienabschlussarbeit und die Note der Studienabschlussarbeit selbst dementsprechend mit einem Verhältnis von 70 von Hundert ein. Die Gesamtnote der Schwerpunktbereichsprüfung errechnet sich aus 60 von Hundert (Studienabschlussarbeit + Verteidigung) und 40 von Hundert (Abschlussklausur). Die in der StO/PO 2007 vorgesehene mündliche Prüfung entfällt. Abschluss des Schwerpunktbereichsstudiums damit schon im dazugehörigen Sommersemester. Im Ausland erbrachte Leistungen können auf Antrag als Schwerpunktbereichsstudium und prüfung anerkannt werden. Da dies nicht an allen der über siebzig Partneruniversitäten möglich ist, wenden Sie sich zur Beratung vor Aufnahme des Auslandsstudiums an das Internationale Büro des Fachbereichs. 15

16 Übergangsregelungen: Eine nach der StO/PO 2007 begonnene Schwerpunktbereichsprüfung wird nach diesen Ordnungen abgeschlossen. Eventuelle Wiederholungsprüfungen werden nach der SPO 2015 abgelegt. Neue Schwerpunktbereiche ab WS 2015/16 SB 1: Grundlagen des Rechts Römische Rechtsgeschichte Deutsche Rechtsgeschichte Rechtstheorie Rechtsvergleichung SB 2: Verbraucherprivatrecht, Privatversicherungsrecht und Internationales Privatrecht Deutsches und europäisches Verbraucherprivatrecht Privatversicherungsrecht Internationales Privatrecht SB 3: Unternehmens-, Wirtschafts- und Steuerrecht Wettbewerbs- und Regulierungsrecht Immaterialgüterrecht und gewerblicher Rechtsschutz Gesellschaftsrecht Konzern- und Umwandlungsrecht Allgemeines Steuerrecht Bilanz- und Unternehmenssteuerrecht SB 4: Arbeits- und Sozialversicherungsrecht Individualarbeitsrecht Kollektivarbeitsrecht Sozialversicherungsrecht SB 5: Strafrechtspflege und Kriminologie Kriminologie Grundlagen des Strafrechts und Wirtschafts- bzw. Umweltstrafrechts Jugendstrafrecht und Strafvollzugsrecht Sanktionenrecht und Strafvollzugsrecht Grundlagen des Strafrechts und Sanktionenrecht SB 6: Wirtschaft, Umwelt und Soziales Öffentliches Wirtschaftsrecht Deutsches und Europäisches Umweltrecht Sozialversicherungsrecht, insbesondere Krankenversicherungsrecht SB 7: Internationalisierung der Rechtsordnung Völkerrecht Europarecht Rechtsvergleichung 16

17 Vertiefungsbereich (= Universitätsrepetitorium ( Semester) Änderungen zur alten Studienstruktur: Das Schwerpunktbereichsstudium ( Fachsemester) und das Unirepetitorium (7.+8. Fachsemester) sind nun im regulären Studienverlauf überschneidungsfrei angelegt. 17

18 Berufsvorbereitung Änderungen zur alten Studienordnung Der Bereich Berufsvorbereitung (30 LP) setzt sich nach der SPO 2015 zusammen aus den folgenden Bestandteilen: Berufspraktikum (13 Wochen, 15 LP) Rechtswissenschaftliche Fremdsprachenfachkompetenz (5 LP) Schlüsselqualifikation (5 LP + 5 LP oder 10 LP) ODER Berufspraktikum (13 Wochen, 15 LP) Rechtswissenschaftliche Fremdsprachenfachkompetenz (5 LP + 5 LP) Schlüsselqualifikation (5 LP) Die Anforderungen an das Praktikum bleiben dieselben wie in der StO/PO Es gilt weiterhin das Merkblatt des Gemeinsamen Juristischen Prüfungsamts der Länder Berlin und Brandenburg. Veranstaltungen zum Erwerb von rechtswissenschaftlicher Fremdsprachenfachkompetenz werden bisher im Umfang von 5 LP angeboten. Wer den Bereich der Fremdsprachenfachkompetenz mit 10 LP abdecken möchte, muss daher zwei Veranstaltungen aus diesem Bereich besuchen. Diese Veranstaltungen können dieselbe Sprache, aber auch unterschiedliche Sprachen betreffen. Veranstaltungen zum Erwerb von Schlüsselqualifikationen werden bisher im Umfang von 5 LP und im Umfang von 10 LP angeboten. 5 LP werden für die folgenden Veranstaltungen vergeben: Verfassungsrechtlicher Moot Court, Rechtskommunikation, Strafverteidigung, Internetrecherche, Veranstaltungen zu Mediation, Veranstaltungen zu Verhandlungsmethoden, Veranstaltungen zu Körpersprache und Rhetorik 18

19 10 LP werden für die folgenden Veranstaltungen vergeben: Philip C. Jessup Moot Court, European Law Moot Court, Willem C. Vis International Commercial Arbitration Moot Court, National Model UN (New York) Wer den Bereich der Schlüsselqualifikationen mit 10 LP abdecken möchte, muss daher entweder zwei Veranstaltungen mit 5 LP oder eine Veranstaltung mit 10 LP aus diesem Bereich besuchen. Werden zwei Veranstaltungen mit 5 LP gewählt, darf es sich auch um dieselbe Art der Schlüsselqualifikation handeln (z.b. Wirtschaftsmediation und Mediation und Familienrecht ). Übergangsregelungen in die neue Studienordnung Die neuen Regelungen gelten ausschließlich für Studierende, die ihr Studium nach Inkrafttreten der SPO 2015 (d.h. ab dem Wintersemester 2015/16) aufgenommen haben. Studierende, die ihr Studium im Wintersemester 2014/15 oder früher aufgenommen haben, können ihr Studium nach den Regelungen der StO/PO 2007 beenden, die die folgenden Bestandteile vorsehen: Berufspraktikum (13 Wochen) rechtswissenschaftliche Fremdsprachenfachkompetenz (die Anzahl der LP ist nicht relevant) Schlüsselqualifikation (die Anzahl der LP ist nicht relevant) Diese Gruppe von Studierenden benötigt also nur je eine Veranstaltung zum Erwerb von Fremdsprachenfachkompetenz und zum Erwerb von Schlüsselqualifikationen, auch wenn diese beiden Veranstaltungen nach der Rechnung der neuen Studien- und Prüfungsordnung (2015) zusammen lediglich 10 LP ergäben. 19

20 Übergangsregelungen im Wortlaut Beschluss des Prüfungsausschusses zu Übergangsregelungen nach der Studienstrukturreform I. Anrechnung von Übungen im Hauptstudium bzw. von darin erbrachten Teilleistungen 1. Eine nach altem Recht bestandene Übung wird wie folgt angerechnet: a) Die bestandene Übung im Zivilrecht wird so gewertet, als hätte der/die betreffende Studierende nach neuem Recht sämtliche zivilrechtlichen Prüfungen im Aufbaubereich bestanden (Module Besonderer Teil des Schuldrechts, Sachenrecht, Zivilrechtliche Nebengebiete und Zivilverfahrensrecht). b) Die bestandene Übung im Strafrecht wird so gewertet, als hätte der/die betreffende Studierende nach neuem Recht sämtliche strafrechtlichen Prüfungen im Aufbaubereich bestanden (Module Vermögensdelikte et al. und Strafverfahrensrecht). c) Die bestandene Übung im Öffentlichen Recht wird so gewertet, als hätte der/die betreffende Studierende nach neuem Recht sämtliche öffentlich-rechtlichen Prüfungen im Aufbaubereich bestanden (Module Allgemeines Verwaltungsrecht, Europarecht, Besonderes Verwaltungsrecht). 2. Teilleistungen, die nach bisherigem Recht in den Übungen erbracht wurden, also einzelne bestandene Hausarbeiten oder Klausuren, werden auf Antrag vom Prüfungsausschuss als einzelne Prüfungsleistung desselben Prüfungsformats in einem Modul des Aufbaubereichs angerechnet. Dazu Beispiel 1: Student/in A hat in der Übung im BGB eine Hausarbeit bestanden, ist aber anschließend durch alle Klausuren durchgefallen. Auf seinen/ihren Antrag wird die Hausarbeit als bestandene Prüfung im Modul Sachenrecht gewertet. Beispiel 2: Student/in B hat in der Übung im BGB eine Klausur, aber keine Hausarbeit bestanden. Auf seinen/ihren Antrag wird die Klausur als bestandene Prüfungsleistung als bestandene Prüfung im Modul Zivilrechtliche Nebengebiete oder im Modul Zivilverfahrensrecht anerkannt. Hat er/sie zwei Klausuren bestanden, so kann die eine als bestandene Prüfung im Modul Zivilrechtliche Nebengebiete und die andere als bestandene Prüfung im Modul Zivilverfahrensrecht anerkannt werden. Zusätzlich gilt nach einem PA-Beschluss vom 24. Juni 2015: Eine Hausarbeit aus der Übung im Strafrecht kann als Modulabschluss für das Modul Strafverfahrensrecht anerkannt werden. Desweiteren kann eine Hausarbeit aus der Übung im Öffentlichen Recht als Modulabschluss für das Modul Materien des Besonderen Verwaltungsrechts anerkannt werden. 3. Teilleistungen, die nach bisherigem Recht in den Übungen in zwei verschiedenen Semestern erbracht wurden und die, wären sie in einem Semester erbracht worden, die Erteilung des Übungsscheins gerechtfertigt hätten, werden auf Antrag vom Prüfungsausschuss als komplett bestandene Übung anerkannt. Der Übungsschein wird dann vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses ausgefertigt. Dazu Beispiel 3: Student/in C hat im Wintersemester 2013/2014 in der Übung im BGB die vorgezogene Ferienhausarbeit und im Sommersemester 2014 in 20

21 der Übung im BGB eine Klausur bestanden. Auf seinen/ihren Antrag erteilt der Prüfungsausschuss den Leistungsnachweis für die Übung im Bürgerlichen Recht. Die Übung gilt als in dem Semester bestanden, in dem die letzte Teilprüfungsleistung erfolgreich erbracht wurde. II. Anrechnung von Zwischenprüfungsleistungen 1. Eine nach altem Recht bestandene Klausur im 3. Fachsemester in den Modulen der Kernfächer wird auch nach neuem Recht als bestandene Prüfung im jeweils gleichnamigen neuen Modul gewertet. Dies gilt ohne Rücksicht darauf, dass das 3. Fachsemester nach bisherigem Recht zum Grundstudium, nach zukünftigem Recht dagegen schon zum Aufbaubereich gehört. Im einzelnen: a) Eine nach altem Recht bestandene Klausur im Modul Besonderer Teil des Schuldrechts wird als bestandene Klausur des gleichnamigen neuen Moduls gewertet. b) Eine nach altem Recht bestandene Klausur im Modul Vermögensdelikte et al. wird als bestandene Klausur des gleichnamigen neuen Moduls gewertet. c) Eine nach altem Recht bestandene Klausur im Modul Allgemeines Verwaltungsrecht wird als bestandener Modulabschluss (Hausarbeit) des gleichnamigen neuen Moduls gewertet. d) Diese Handhabung rechtfertigt sich daraus, dass das Qualifikationsziel des betreffenden Moduls erreicht ist. Die vorbezeichneten Grundsätze gelten daher selbst dann, wenn der/die betreffende Studierende die Zwischenprüfung nach altem Recht überhaupt erst mit Hilfe einer oder mehrerer Klausuren des 3. Fachsemesters bestanden hat (etwa weil er/sie eine Klausur des 1. oder 2. Fachsemesters endgültig nicht bestanden hatte). Dazu Beispiel 4: Student/in D hat die Zwischenprüfung erfolgreich abgelegt. Zwar hat er/sie die Klausur im Modul Einführung in das Bürgerliche Recht endgültig nicht bestanden, wohl aber die Klausuren in den Modulen Allgemeiner Teil des Schuldrechts und Besonderer Teil des Schuldrechts. Die bestandene Klausur im Modul Besonderer Teil des Schuldrechts ist zwar Voraussetzung dafür gewesen, daß D überhaupt die Zwischenprüfung bestanden hat. Wenn sie jetzt auch noch als Prüfungsleistung des neuen Aufbaubereichs anerkannt wird, wird sie zugunsten von D doppelt verwertet. Das aber ist unvermeidlich. Denn es ist nicht statthaft, einem/einer Studierenden die erneute Belegung eines Moduls aufzuzwingen, wenn er/sie das damit verbundene Qualifikationsziel bereits erreicht hat. Beispiel 5: Student/in E hat die Zwischenprüfung erfolgreich abgelegt. Zwar hat er/sie die Klausur im Modul Einführung in das Öffentliche Recht endgültig nicht bestanden, wohl aber die Klausuren in den Modulen Grund- und Menschenrechte und Allgemeines Verwaltungsrecht. Hier ist zu verfahren wie in Beispiel 4: Das Qualifikationsziel für das Modul Allgemeines Verwaltungsrecht ist erreicht wenn auch in einem anderen Prüfungsformat (nämlich einer Klausur) als demjenigen, das für das neue Recht vorgesehen ist (Hausarbeit). Deshalb ist es nicht statthaft, E zur Ablegung der Hausarbeit im neuen Modul Allgemeines Verwaltungsrecht zu zwingen. 2. Für Zwischenprüfungen, die nach altem Recht bereits mit Hilfe der für die ersten beiden Semester vorgesehenen Klausuren bestanden wurden, gilt folgendes: 21

22 a) Hat ein/e Student/in die Zwischenprüfung nach bisherigem Recht bereits nach zwei Semestern erfolgreich abgelegt und ist er/sie daher nach altem Recht nicht mehr auf die Klausuren im dritten Fachsemester angewiesen, muss er/sie auch nach neuem Recht die für das dritte Fachsemester vorgesehenen Klausuren/Hausarbeiten nicht mehr ablegen. Diese Prüfungen gelten vielmehr als automatisch bestanden. Dazu Beispiel 6: Student/in F hat die Zwischenprüfung nach zwei Semestern erfolgreich abgelegt. Er/sie hat die Klausuren der beiden ersten Semester in den Kernfächern bestanden, außerdem die Zwischenprüfungshausarbeit und eine Abschlussklausur in einem Grundlagenfach. F muss nunmehr im Hauptstudium nur noch die folgenden Prüfungsleistungen ablegen: eine Hausarbeit im Modul Sachenrecht ; eine Klausur im Modul Zivilrechtliche Nebengebiete ; eine Klausur im Modul Zivilverfahrensrecht ; eine Klausur im Modul Strafverfahrensrecht ; eine Klausur im Modul Besonderes Verwaltungsrecht. Dagegen muss er/sie nicht mehr teilnehmen an den Klausuren/Hausarbeiten in den Modulen Besonderer Teil des Schuldrechts, Vermögensdelikte et al., Allgemeines Verwaltungsrecht, Europarecht. b) Die soeben unter a) getroffene Regelung gilt jedoch nur für Studierende, die das Studium vor dem Wintersemester 2014/2015 aufgenommen haben. Jene Studierenden, die das Studium im Wintersemester 2014/2015 aufgenommen haben, werden ab dem Wintersemester 2015/2016 in den Aufbaubereich nach neuem Recht überführt. c) Die Tatsache, dass die Studierenden, die das Studium im Wintersemester 2014/2015 aufgenommen haben, die Zwischenprüfung nach altem Recht, den Aufbaubereich aber nach neuem Recht absolvieren, führt dazu, dass diese Gruppe von Studierenden einen Anspruch darauf hat, die Zwischenprüfung mit Hilfe von Klausuren des dritten Semesters zu bestehen. Die unter 1. vorgesehenen Regelungen zur Anerkennung und zur Doppelwertigkeit von Prüfungsleistungen des dritten Fachsemesters gelten daher auch für diese Gruppe von Studierenden. Falls Studierende im 2.Fachsemester eine Hausarbeit in einem der drei Rechtsgebiete anmelden, schreiben und auch abgeben und diese dann nicht bestehen, kann zudem die Hausarbeit im Modul Allgemeinen Verwaltungs- und Prozessrecht als Wiederholungshausarbeit zum Bestehen der Zwischenprüfung verwendet werden. Auch hier gelten die unter 1. vorgesehenen Regelungen zur Anerkennung und Doppelwertigkeit der Prüfungsleistung des dritten Fachsemesters. 3. Wer die Zwischenprüfung nach altem Recht begonnen hat, muss zu ihrem Bestehen auch nach Inkrafttreten des neuen Rechts eine Propädeutische Hausarbeit (Zwischenprüfungshausarbeit) anfertigen. Das Recht, zu wählen, in welchem Kernfach die Hausarbeit abgelegt wird, bleibt bestehen. 4. Sofern ein/e Student/in Prüfungsleistungen des ersten oder zweiten Semesters nach Inkrafttreten des neuen Rechts wiederholen muss, sind diese nach den Vorgaben des neuen Rechts zu wiederholen (also keine vier-, sondern zweistündige Klausuren). 5. Für Zwischenprüfungen, die nach altem Recht mit Prüfungsleistungen aus Modulen des dritten Fachsemesters bestanden wurden, gilt bei Studienbeginn vor Wintersemester 2014/2015 Abschnitt II 2a ebenso. 22

23 III. Anrechnung von Propädeutischen Seminaren Nach der früheren Studienordnung konnte das propädeutische Seminar in einem beliebigen Schwerpunktbereich und in einem beliebigen Unterschwerpunkt abgelegt werden. Das Seminar, das nach neuer Studienordnung als Voraussetzung für die Zulassung zur Schwerpunktbereichsprüfung absolviert werden muss, muss demgegenüber im später gewählten Schwerpunktbereich abgelegt werden. Es ist absehbar, dass Studierende gerade in der Übergangsphase die Zulassung zur Schwerpunktbereichsprüfung beantragen und dabei Seminarscheine vorlegen werden, die noch unter der Geltung der bisherigen Studienordnung erworben wurden und die thematisch nicht zwingend den nach neuem Recht gewählten Schwerpunktbereichen entnommen sind. Diese Seminarscheine werden ohne Rücksicht auf thematische Kongruenz mit dem gewählten Schwerpunktbereich als Modulabschluss anerkannt. Anmerkung Studiendekan: Diese Regelung ist nach der abschließenden Beratung der Ausbildungskommission nicht mehr notwendig, da die Seminare nicht mehr an die gewählten Schwerpunktbereiche angebunden sind. IV. Schlussbestimmungen 1. Es ist nicht möglich, bereits im vorhinein sämtliche Szenarien vorwegzunehmen, in denen sich die Frage nach der Anerkennung von Prüfungsleistungen nach bisherigem Recht für das Studium nach neuem Recht stellen kann. Der Prüfungsausschuss wird in Fällen, die von den vorstehenden nicht erfasst sind, eine Regelung treffen, die so anerkennungsfreundlich ist wie prüfungsrechtlich möglich und fachdidaktisch vertretbar. 2. Wer den Aufbaubereich nach neuem Recht unter Anrechnung von Prüfungsleistungen nach bisherigem Recht absolviert, erhält nach Erbringung sämtlicher noch notwendigen Prüfungsleistungen auf Antrag vom Prüfungsausschuss einen Gesamtbescheid des Inhalts, dass der/die Studierende i. S. des 6 Abs. 1 Nr. 4 JAG an allen für das Hauptstudium/den Aufbaubereich vorgesehenen universitären Lehrveranstaltungen mit Leistungskontrollen im Bürgerlichen Recht, im Strafrecht und im Öffentlichen Recht teilgenommen hat. Prof. Dr. Martin Schwab/Dr. Andreas Fijal / / Bitte beachten Sie auch die Übersichtstabelle auf der nächsten Seite! 23

24 Gemäß den Übergangsregelungen nach der Studienstrukturreform (PA-Beschluss) können sich Studierende die Scheine der Übungen (für Fortgeschrittene) (BGB, StrafR, ÖR) und Einzelleistungen aus Übungen wie folgt anrechnen lassen (Der Anerkennungsantrag ist hier zu finden: Gemäß StO/PO 2007 abgelegte Leistungen Übung im Bürgerlichen Recht (BGB), komplett werden gemäß SPO 2015 anerkannt: Besonderer Teil Schuldrecht, AK + Sachenrecht, HA Nebengebiete Bürgerl. Recht, AK + Zivilverfahrensrecht, AK Vermögensdelikte, AK + Strafverfahrensrecht, Übung im Strafrecht (StrafR), komplett AK Übung im Öffentlichen Recht (ÖR), komplett + Materien Besonderes Verwaltungsrecht, AK Allg. Verwaltungsrecht, HA + Europarecht, AK Teilleistungen (auch aus verschiedenen Semestern) aus Ü BGB nur eine Hausarbeit BE Sachenrecht, HA aus Ü BGB nur eine Klausur BE Nebengebiete Bürgerl. Recht, AK ODER Zivilverfahrensrecht, AK aus Ü BGB zwei Klausuren BE Nebengebiete Bürgerl. Recht, AK + Zivilverfahrensrecht, AK aus Ü BGB eine Hausarbeit + eine Klausur Besonderer Teil Schuldrecht, AK + Sachenrecht, aus verschiedenen Semestern = eine HA + komplette Übung (Datum: letzte Teilleistungrensrecht, Nebengebiete Bürgerl. Recht, AK + Zivilverfah- AK aus Ü StrafR nur eine Hausarbeit BE aus Ü StrafR nur eine Klausur BE aus Ü StrafR zwei Klausuren BE aus Ü StrafR eine Hausarbeit + eine Klausur aus verschiedenen Semestern = eine komplette Übung (Datum: letzte Teilleistung) aus Ü ÖR nur eine Hausarbeit BE aus Ü ÖR nur eine Klausur BE aus Ü ÖR zwei Klausuren BE aus Ü ÖR eine Hausarbeit + eine Klausur aus verschiedenen Semestern = eine komplette Übung (Datum: letzte Teilleistung) Strafverfahrensrecht, AK Strafverfahrensrecht, AK Vermögensdelikte, AK + Strafverfahrensrecht, AK Vermögensdelikte, AK + Strafverfahrensrecht, AK Allg. Verwaltungs- u. Prozessrecht, HA ODER Materien Besonderes Verwaltungsrecht, AK Materien Besonderes Verwaltungsrecht, AK Europarecht, AK + Materien Besonderes Verwaltungsrecht, AK Allg. Verwaltungsrecht, HA + Europarecht, AK + Materien Besonderes Verwaltungsrecht, AK Ü = Übung; HA = Hausarbeit; AK = Abschlussklausur; BE = bestanden 24

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