Allgemeine Informationen und Hinweise

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1 Allgemeine Informationen und Hinweise Liste der vorläufigen Steuerfestsetzungen nach 165 Abs. 1 AO Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird die Anlage zum BMF Schreiben vom 16. Mai 2011 (BStBl I S. 464), die zuletzt durch BMF Schreiben vom 11. Dezember 2014 (BStBl I S. 1571) neu gefasst worden ist, mit sofortiger Wirkung wie folgt gefasst: Festsetzungen der Einkommensteuer sind hinsichtlich folgender Punkte gemäß 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO im Hinblick auf die Verfassungsmäßigkeit und verfassungskonforme Auslegung der Norm vorläufig vorzunehmen: 1. Nichtabziehbarkeit der Gewerbesteuer und der darauf entfallenden Nebenleistungen als Betriebsausgaben ( 4 Abs. 5b EStG) 2.a) 2.b) 3.a) 3.b) Abziehbarkeit der Aufwendungen für eine Berufsausbildung oder ein Studium als Werbungskosten oder Betriebsausgaben ( 4 Abs. 9, 9 Abs. 6, 12 Nr. 5 EStG) für die Veranlagungszeiträume 2004 bis 2014 Abziehbarkeit der Aufwendungen für eine Berufsausbildung oder ein Studium als Werbungskosten oder Betriebsausgaben ( 4 Abs. 9, 9 Abs. 6 EStG) für Veranlagungszeiträume ab 2015 Beschränkte Abziehbarkeit von Vorsorgeaufwendungen ( 10 Abs. 3, 4, 4a EStG) für die Veranlagungszeiträume 2005 bis 2009 Beschränkte Abziehbarkeit von sonstigen Vorsorgeaufwendungen im Sinne des 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG für Veranlagungszeiträume ab Nichtabziehbarkeit von Beiträgen zu Rentenversicherungen als vorweggenommene Werbungskosten bei den Einkünften im Sinne des 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG für Veranlagungszeiträume ab Besteuerung der Einkünfte aus Leibrenten im Sinne des 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG für Veranlagungszeiträume ab Höhe der kindbezogenen Freibeträge nach 32 Abs. 6 Sätze 1 und 2 EStG 7. Höhe des Grundfreibetrags ( 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG) 8. Berücksichtigung von Beiträgen zu Versicherungen gegen Arbeitslosigkeit im Rahmen eines negativen Progressionsvorbehalts ( 32b EStG) 9. Abzug einer zumutbaren Belastung ( 33 Abs. 3 EStG) bei der Berücksichtigung von Aufwendungen für Krankheit oder Pflege als außergewöhnliche Belastung. Der Vorläufigkeitsvermerk gemäß Nr. 1 ist im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten folgenden Bescheiden beizufügen: Sämtlichen Einkommensteuerbescheiden für Veranlagungszeiträume ab 2008, die Einkünfte aus Gewerbebetrieb erfassen, sämtlichen Körperschaftsteuerbescheiden für Veranlagungszeiträume ab 2008 sowie sämtlichen Bescheiden über die gesonderte (und ggf. einheitliche) Feststellung von Einkünften, soweit diese Bescheide Feststellungszeiträume ab 2008 betreffen und für die Gesellschaft oder Gemeinschaft ein Gewerbesteuermessbetrag festgesetzt wurde.

2 Der Vorläufigkeitsvermerk gemäß Nr. 2 ist im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten sämtlichen Einkommensteuerbescheiden für Veranlagungszeiträume ab 2004 beizufügen. Ferner ist er im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten sämtlichen Ablehnungen einer Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags ( 10d Abs. 4 EStG) beizufügen, wenn der Ablehnungsbescheid einen Feststellungszeitpunkt nach dem betrifft und die Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Berücksichtigung von Aufwendungen für eine Berufsausbildung oder ein Studium als Werbungskosten oder als Betriebsausgaben beantragt wurde. Für eine Aussetzung der Vollziehung in den Fällen der Nr. 2 gilt Folgendes: Ein mit einem zulässigen Rechtsbehelf angefochtener Einkommensteuerbescheid für einen Veranlagungszeitraum ab 2004 ist auf Antrag in der Vollziehung auszusetzen, soweit die steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine Berufsausbildung oder sein Studium als Werbungskosten oder Betriebsausgaben strittig ist und bei einer Berücksichtigung dieser Aufwendungen die Einkommensteuer herabzusetzen wäre. Die Vollziehungsaussetzungsbeschränkung gemäß 361 Abs. 2 Satz 4 AO und 69 Abs. 2 Satz 8 FGO gilt nicht (AEAO zu 361, Nr , vierter Abs.). Ein Einkommensteuerbescheid, der die Steuer auf 0 Euro festsetzt, ist kein vollziehbarer Verwaltungsakt (AEAO zu 361, Nr , erster Beispielsfall) und kann auch nicht im Hinblick auf die Bindungswirkung der Besteuerungsgrundlagen für eine Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags in der Vollziehung ausgesetzt werden, da 10d Abs. 4 Satz 4 EStG zwar 171 Abs. 10, 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 351 Abs. 2 AO, nicht aber 361 Abs. 3 Satz 1 AO und 69 Abs. 2 Satz 4 FGO für entsprechend anwendbar erklärt. Die Ablehnung der Feststellung eines verbleibenden Verlustvortrags ( 10d Abs. 4 EStG) ist auf Antrag in der Vollziehung auszusetzen, wenn sie einen Feststellungszeitpunkt nach dem 31. Dezember 2003 betrifft, die Ablehnung der Feststellung mit einem zulässigen Rechtsbehelf angefochten wurde und der Steuerpflichtige die Feststellung zur Berücksichtigung von Aufwendungen für seine Berufsausbildung oder für sein Studium als Werbungskosten oder Betriebsausgaben beantragt hatte. Weitere Voraussetzung für eine Aussetzung der Vollziehung ist, dass im Zeitpunkt der Entscheidung über den Vollziehungsaussetzungsantrag erkennbar ist, dass sich eine Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags in den Folgejahren steuerlich auswirken würde. Solange dies nicht der Fall ist, sind Anträge auf Aussetzung der Vollziehung wegen eines fehlenden Rechtsschutzinteresses abzulehnen. Zur Tenorierung einer Bewilligung der Aussetzung der Vollziehung gelten die Ausführungen im dritten Satz der Nr. 5.3 des AEAO zu 361 entsprechend. Der Vorläufigkeitsvermerk gemäß Nr. 3 Buchst. b ist in Fällen unbeschränkter Steuerpflicht im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten sämtlichen Einkommensteuerfestsetzungen für Veranlagungszeiträume ab 2010 beizufügen. Der Vorläufigkeitsvermerk gemäß Nr. 4 ist im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten sämtlichen Einkommensteuerfestsetzungen für Veranlagungszeiträume ab 2005 beizufügen. In die Bescheide ist zusätzlich folgender Erläuterungstext aufzunehmen: Der Vorläufigkeitsvermerk hinsichtlich der Nichtabziehbarkeit von Beiträgen zu Rentenversicherungen als vorweggenommene Werbungskosten stützt sich auch auf 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 AO und umfasst deshalb auch die Frage einer eventuellen einfachgesetzlich begründeten steuerlichen Berücksichtigung. Der Vorläufigkeitsvermerk gemäß Nr. 5 erfasst sämtliche Leibrentenarten im Sinne des 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG. Der Vorläufigkeitsvermerk gemäß Nr. 6 ist im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten sämtlichen Einkommensteuerfestsetzungen für Veranlagungszeiträume ab 2001 mit einer Prüfung der Steuerfreistellung nach 31 EStG sowie den mit derartigen Einkommensteuerfestsetzungen verbundenen Festsetzungen des Solidaritätszuschlags und der Kirchensteuer beizufügen. Der Vorläufigkeitsvermerk gemäß Nr. 7 ist im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten sämtlichen Einkommensteuerfestsetzungen für Veranlagungszeiträume ab 2001 beizufügen. 3

3 Der Vorläufigkeitsvermerk gemäß Nr. 8 ist im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten sämtlichen Einkommensteuerfestsetzungen beizufügen, die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erfassen. Der Vorläufigkeitsvermerk gemäß Nr. 9 ist in Fällen unbeschränkter Steuerpflicht im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten sämtlichen Einkommensteuerfestsetzungen beizufügen. Ferner sind im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten sämtliche Festsetzungen des Solidaritätszuschlags für die Veranlagungszeiträume ab 2005 hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995 vorläufig gemäß 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO vorzunehmen. Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht. Ausgewählte Einspruchshinweise 4 Abs. 4a EStG Abzugsfähigkeit von Schuldzinsen für ein Darlehen zur Finanzierung von Zinszahlungen eines Investitionsdarlehens Werden die auf ein sog. "Zinsdarlehen" entfallenden Zinsen ausschließlich dazu verwendet, Zinszahlungen auf ein zwecks Finanzierung eines Mitunternehmeranteils aufgenommenes Hauptdarlehen zu finanzieren, so stehen diese in einem hinreichend engen und deutlich erkennbaren Zusammenhang mit der Finanzierung der von 4 Abs. 4a Satz 5 EStG begünstigten Gesellschaftsanteile und unterliegen deshalb nach Auffassung des FG Düsseldorf nicht der Abzugsbeschränkung des 4 Abs. 4a EStG. Die Verwaltung lässt nun beim BFH prüfen, ob die volle Aufzugsfähigkeit der Schuldzinsen in diesem Fall rechtens ist. FG Düsseldorf , 10 K 4479/11 F, Revision unter III R 26/15 11 Abs. 1 EStG Anwendung des Zu /Abflussprinzips bei sonstigen Bezügen Nach Auffassung des FG Köln ist 11 Abs. 1 Satz 2 EStG unter Berücksichtigung des systematischen Zusammenhangs der 38 ff. und des 11 EStG auf regelmäßig wiederkehrende Einnahmen, die kein laufender Arbeitslohn sind (sonstige Bezüge i.s. des 38a Abs. 1 Satz 3 EStG), anzuwenden. Die Verwaltung hat dieses Auslegungsergebnis nicht akzeptiert und lässt die Rechtsfrage beim BFH klären. l FG Köln , 15 K 3676/13, Revision unter VI R 58/15 15 EStG Einkommensteuerrechtliche Qualifikation von Preisgeldern aus Turnierpokerspielen Die Teilnahme an Turnierpokerspielen kann nach Auffassung des BFH als Gewerbebetrieb i.s. von 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 EStG zu qualifizieren sein. Der BFH hatte in einem Urteil alle Tatbestandsmerkmale eines Gewerbebetrieb bejaht. Gegen dieses Urteil wurde aktuell eine Verfassungsbeschwerde erhoben. BFH , X R 43/12, beim BVerfG unter 2 BvR 2387/15 4

4 17 EStG Einkünfteerzielungsabsicht des Rechtsvorgängers Voraussetzung für Verlustberücksichtigung? Das FG Hamburg ist zu der Entscheidung gelangt, dass die Geltendmachung eines Verlustes nach 17 Abs. 2 EStG aus der Veräußerung eines zuvor innerhalb der letzten fünf Jahre unentgeltlich erworbenen Anteils an einer Kapitalgesellschaft voraussetzt, dass der Rechtsvorgänger den Anteil mit Einkünfteerzielungsabsicht erworben und gehalten hat. Bei der Einkünfteerzielungsabsicht des unentgeltlichen Erwerbers von Anteilen i. S. von 17 Abs. 1 EStG sollen danach im Rahmen der Totalgewinnprognose die gemäß 17 Abs. 2 Satz 5 EStG zugerechneten Anschaffungskosten des Rechtsvorgängers nicht zu berücksichtigen sein. Auf die Revision der Verwaltung kann hier nun eine höchstrichterliche Klärung herbeigeführt werden. FG Hamburg , 2 K 258/14, Revision unter IX R 1/16 19 EStG Ausgleichszahlung für rechtswidrig erbrachte Mehrarbeit als Arbeitslohn Ausgleichszahlungen, die ein Steuerpflichtiger für rechtswidrig geleistete Mehrarbeit erhält, sind nach einem Urteil des FG Münster steuerpflichtige Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit. Eine Steuerfreiheit der Einnahmen scheidet danach aus, wenn sie für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft zufließen. Die auf die Ausgleichszahlung entfallende Einkommensteuer soll nach der Tarifvorschrift des 34 Abs. 1 Satz 1 EStG begünstigt zu besteuern sein. Es bleibt abzuwarten, wie der BFH hierzu steht. FG Münster , 1 K 1387/15 E, Revision unter IX R 2/16 20 Abs. 2 EStG Bindungswirkung der gesonderten Feststellung der Steuerpflicht von Zinsen aus Kapitallebensversicherungen für die Veräußerung der Versicherungsansprüche? Das FG Münster geht davon aus, dass die gesonderte Feststellung der Steuerpflicht von Zinsen aus Kapitallebensversicherungen bei Veräußerung der Versicherungsansprüche Bindungswirkung für den Besteuerungstatbestand nach 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 EStG entfaltet. Die Regelung des 52a Abs. 10 Satz 5 2. Halbsatz EStG, mit der die Steuerpflicht von Veräußerungserlösen aus steuerschädlich verwendeten Lebensversicherungen, die vor dem abgeschlossen wurden, angeordnet wird, wenn die Veräußerung nach dem stattfindet, verstößt danach nicht gegen Verfassungsrecht. Die höchstrichterliche Klärung dieser Rechtsfragen erfolgt aktuell durch den BFH. FG Münster , 4 K 1109/14 F, Revision unter VIII R 39/15 32 EStG Militärfachliche Verwendungsausbildung eines Feldwebels des Truppendienstes bei der Bundeswehr als Berufsausbildung Die Frage, ob die militärfachliche Verwendungsausbildung eines Feldwebels des Truppendienstes bei der Bundeswehr, der die Absicht hat, Berufssoldat zu werden, eine Berufsausbildung i. S. d. 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG darstellt, wird aktuell vom BFH in einem Revisionsverfahren überprüft. FG Rheinland Pfalz , 5 K 2260/13, Revision unter III R 37/14 5

5 32d EStG Befristung des Antrags auf Anwendung des Teileinkünfteverfahrens Nach Auffassung des BFH ist der Antrag auf Besteuerung der Kapitaleinkünfte aus einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft nach der tariflichen Einkommensteuer unter Anwendung des Teileinkünfteverfahrens gemäß 32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a EStG spätestens zusammen mit der Einkommensteuererklärung für den jeweiligen Veranlagungszeitraum zu stellen. Eine entsprechende konkludente Antragstellung aufgrund des rechtzeitig gestellten Antrags auf Günstigerprüfung nach 32d Abs. 6 EStG scheidet bei einem fachkundig beratenen Steuerpflichtigen danach in der Regel aus. Der BFH hält die Befristung des Antrags auf Anwendung des Teileinkünfteverfahrens nach 32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 4 EStG für verfassungsgemäß. Gegen diese Entscheidung ist eine Verfassungsbeschwerde erhoben worden. BFH , VIII R 50/14, beim BVerfG unter 2 BvR 2167/15 33a EStG Berücksichtigung des Elterngeldes als Bezug der unterhaltenen Person? Umstritten ist, ob das Elterngeld nach dem BEEG in Höhe des Sockelbetrages bei den Bezügen der unterhaltenen Person im Rahmen des 33a EStG zu berücksichtigen ist. Der BFH hat nun die Gelegenheit zur höchstrichterlichen Entscheidung über diese Rechtsfrage. FG Sachsen , 1 K 436/14, Revision unter VI R 57/15 35 EStG Verfassungsmäßigkeit des 35 EStG und der damit in Zusammenhang stehenden Bemessungsgrundlage für den Solidaritätszuschlag Das FG Baden Württemberg hält 35 EStG in der Fassung ab 2008 für verfassungsgemäß; eine Nichtberücksichtigung der Steuerermäßigung bei anderen als den in der Vorschrift genannten Steuerpflichtigen ist danach verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Steuerermäßigung des 35 EStG ist nach Auffassung des FG auch für Zwecke der Festsetzung des Solidaritätszuschlags zur Einkommensteuer für 2011 nicht nach der Summe aller positiven Einkünfte zu ermitteln; an der Verfassungsmäßigkeit der Berechnung des Solidaritätszuschlags sollen danach keine Bedenken bestehen. Der BFH muss sich hier nach Zulassung der Revision noch positionieren. FG Baden Württemberg , 12 K 1045/13, Revision unter X R 22/13 8 GewStG Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Streubesitzdividenden Nach Auffassung des FG Köln verletzt die in 8 Nr. 5 Satz 1, 3. und 4. Halbsatz GewStG gesetzlich nicht vorgesehene Minderung des gewerbesteuerlichen Hinzurechnungsbetrags nach 8 Nr. 5 Satz 1, 1. Halbsatz GewStG um eine ausschüttungsbedingte Teilwertabschreibung nach 8b Abs. 3 Satz 3 KStG im Falle der Ausschüttung einer Streubesitzdividende aus der Vermögenssubstanz der ausschüttenden Tochtergesellschaft das Prinzip der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, da die bei der Muttergesellschaft aufgrund der ausschüttungsbedingten Teilwertabschreibung auf den Anteilswert ihrer Tochtergesellschaft eingetretene substanzbezogene Minderung ihres Gewinns bzw. ihres objektivierten Gewerbeertrags bei der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags unberücksichtigt bleibt. Auf Veranlassung der Verwaltung wird diese Rechtsfrage nun höchstrichterlich geklärt. FG Köln , 10 K 410/14, Revision unter I R 88/15 6

6 1 UStG Steuerbarkeit von Erschließungsmaßnahmen Führen Bauleistungen eines Unternehmers aufgrund eines mit einer Stadt abgeschlossenen Erschließungsvertrages zur Herstellung von Erschließungsanlagen auf den hierfür vorgesehenen Erschließungsflächen, erbringt der Unternehmer nach Auffassung des FG Münster eine Werklieferung (Lieferung von Erschließungsanlagen) nach 3 Abs. 4 UStG. Der dadurch mittelbar bei den Eigentümern der erschlossenen Grundstücke eintretende Vorteil der Bebaubarkeit ihrer Grundstücke rechtfertigt danach nicht die Annahme einer gesonderten sonstigen Leistung. Es bleibt abzuwarten, wie sich der BFH im Revisionsverfahren hierzu verhält. FG Münster , 5 K 2660/12 U, Revision unter XI R 17/15 4 Nr. 12 UStG Umsatzsteuerrechtliche Behandlung der Vermietung von Abstellplätzen an Kfz Händler Nach einem Urteil des Niedersächsischen FG erlaubt die Ausnahmeregelung des 4 Nr. 12 Satz 2 UStG keine einschränkende Auslegung dergestalt, wonach nur eine Vermietung von Plätzen erfasst wird, die den Zweck der Nutzung zu Parkzwecken hat. Die Nutzung von Plätzen zum Abstellen von Fahrzeugen kann danach auch den Zweck verfolgen, Fahrzeuge zu Verkaufszwecken dort abzustellen. Dies entspricht nach Auffassung des auch dem Neutralitätsgrundsatz, der dem Mehrwertsteuersystem zugrunde liegt. Der BFH überprüft aktuell diese Rechtsauffassung und klärt zudem, ob die Duldung der Aufstellung von Bürocontainern und das Anbringen von Werbeschildern der Mieter Nebenleistungen zur Überlassung der Abstellflächen für die zum Verkauf angebotenen Fahrzeuge darstellen. FG Niedersachsen , 5 K 220/12, Revision unter XI R 20/15 11 EStG Gewinnminderung bei Vorauszahlungen Gem. 11 EStG sind Vorauszahlungen für eine Nutzungsüberlassung von mehr als fünf Jahren gleichmäßig auf den Zeitraum zu verteilen, für den sie geleistet wurden. Diese Neuregelung gilt nicht für ein Damnum oder Disagio, wenn das Disagio nicht mehr als 5% der Kreditsumme beträgt und die Zinsbindungsdauer mindestens für fünf Jahre vereinbart wird. 33 EStG Steuertipps für Behinderte Für Menschen mit Behinderung gibt es in Deutschland derzeit vor allem folgende Vergünstigungen: eine vorrangige Behandlung im Besucherverkehr bei Behörden; pauschale Abzugsbeträge bei der Einkommensteuer nach 33b EStG; eine Steuerermäßigung für behinderungsbedingte Privatfahrten mit dem eigenen PKW (Abschn. 189 Abs. 4 EStH; St + W 2001,155); 7

7 eine Steuerermäßigung für die Beschäftigung einer Hilfe im Haushalt oder bei der Unterbringung in einem Heim ( 10 Abs.1 Nr.8 und 33a Abs EStG); erhöhte Steuerabzugsbeträge für die Fahrten Wohnung/Arbeitsstätte und für Familienheimfahrten bei einer doppelten Haushaltsführung ( 9 EStG); die Gewährung des Versorgungsfreibetrags i.h.v bei der Einkommensteuer bereits ab dem 60. Lebensjahr ( 19 Abs. 2 EStG); Steuerermäßigungen für die häusliche Pflege von Angehörigen ( 3 Nr.36, 33, 33b Abs. 6 EStG); Die Möglichkeit über Arbeitnehmer Sparzulagen und Wohnungsbau Prämien vorzeitig zu verfügen ( 2 WoPG; 4 Abs.4. 5.VermbG); Steuerermäßigungen bei der Grundsteuer nach 36 Grundsteuergesetz; Steuerbefreiungen für Blinde bei der Umsatzsteuer ( 4 Nr. 19 UStG) und Steuerbefreiungen bzw. Steuerermäßigungen bei der Kraftfahrzeugsteuer ( 3a KraftStG). Alle diese Vergünstigungen sind in einer 2001 erschienenen Broschüre mit dem Titel "Steuertipps für Menschen mit Behinderung" auf 52 Seiten übersichtlich zusammengestellt. Sie erhalten diese Broschüre gratis vom Bayerischen Staatsministerium der Finanzen, Referat Öffentlichkeitsarbeit, Odeonsplatz 4, München. Versorgungslücke bei Berufsunfähigkeit Mit Beginn des Jahres 2001 haben alle Mitglieder der gesetzlichen Rentenversicherung, die jünger als 40 Jahre sind, den Berufsunfähigkeitsschutz verloren. An diese Stelle ist eine zweistufige Erwerbsminderungsrente getreten. Im Ergebnis kommt es in jedem Falle zu einer deutlichen Verschlechterung gegenüber der bisherigen Versorgungslage. Prüfen Sie, ob der Abschluß einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung erforderlich ist! Belege für die Steuererklärung im Jahr 2015 Je nach individuellem Steuersatz und der Möglichkeit des Vorsteuerabzugs bei der Umsatzsteuer ist ein berücksichtigungsfähiger Beleg über z.b. 100,00 bis zu ca. 50,00 wert. Es kann sich folglich lohnen konsequent Belege zu verlangen und zu sammeln, um diese in der Steuererklärung zu verarbeiten! 8

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