Medienrechtliche Grundlagen kennen, anwenden. Fernunterrichtsschutzgesetz und Vertragsgestaltung

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1 Medienrechtliche Grundlagen kennen, anwenden Fernunterrichtsschutzgesetz und Vertragsgestaltung

2 Impressum Herausgeber e/t/s Didaktische Medien GmbH Kirchstraße Halblech Autor Miriam Faust Medientechnische Realisierung leitner.interactive, Kaufbeuren Rechte Copyright 2005 e/t/s Didaktische Medien GmbH, Halblech Alle Rechte vorbehalten. Kein Teil des Werkes darf in irgendeiner Form (durch Fotokopie, Mikrofilm oder ein anderes Verfahren) ohne schriftliche Genehmigung des Herausgebers reproduziert oder unter Verwendung elektronischer Systeme verarbeitet, vervielfältigt oder verbreitet werden. Auch die Rechte der Wiedergabe durch Vortrag, Funk und Fernsehen sind vorbehalten. Text, Abbildungen und Programme wurden mit größter Sorgfalt erarbeitet. Herausgeber, Programmierer und Autoren können jedoch für eventuell verbliebene fehlerhafte Angaben und deren Folgen weder eine juristische Verantwortung noch irgendeine Haftung übernehmen. Inhaltliche Verantwortung Diese Qualifizierungseinheit enthält Verweise (so genannte Hyperlinks) auf Seiten im World Wide Web. Wir möchten darauf hinweisen, dass wir keinen Einfluss auf die Gestaltung sowie die Inhalte der gelinkten Seiten haben. Deshalb distanzieren wir uns hiermit ausdrücklich von allen Inhalten der Seiten, auf die aus unserem Lerninhalt verwiesen wird. Diese Erklärung gilt für alle in diesem Lerninhalt ausgebrachten Links und für alle Inhalte der Seiten, zu denen Links oder Banner führen. tcxe01q03-5 Fernunterrichtsschutzgesetz und Vertragsgestaltung Seite 2

3 Inhalt Medienrechtliche Grundlagen kennen, anwenden Fernunterrichtsschutzgesetz und Vertragsgestaltung...1 Impressum... 2 Inhalt... 3 Vorwort... 4 Lernziele... 5 Rechtliche Grundlagen zur Ordnung des Fernunterrichts in Deutschland... 7 Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU) ZFU - Qualitätsanforderungen an Fernlehrgänge ZFU - Anforderungen an Information und Werbung ZFU - Anforderungen an die Vertragsgestaltung ZFU - Gegenstand der Genehmigung durch die ZFU ZFU - Aufbau des Antragsformulars Regelungen zur Prüfungsgestaltung und -durchführung Trainingsaufgabe Wissenstest Glossar Literatur/ Linkliste Anhang Checkliste zum Thema Anhang Gesetz zum Schutz der Teilnehmer am Fernunterricht tcxe01q03-5 Fernunterrichtsschutzgesetz und Vertragsgestaltung Seite 3

4 Vorwort Das folgende Skript sowie auch das Lernprogramm arbeiten Sie im Rahmen der Selbstlernphase selbstständig durch. Sie lösen die im Lernprogramm gestellten Aufgaben, setzen die gewonnenen Erkenntnisse in konkreten Transferaufgaben für die eigene Praxis um, führen zusätzliche Übungen durch und bereiten sich somit auf die bevorstehende Prüfung vor. Das Skript soll dabei zur Unterstützung der Erarbeitung des Lernprogramms sowie zum Nachlesen und Vertiefen der Inhalte dienen. Das heißt, dass Sie in der Selbstlernphase vorrangig grundlegende theoretische Zusammenhänge und Basiswissen zum Thema Fernunterrichtsschutzgesetz und Vertragsgestaltung selbstständig erarbeiten. In den Präsenz- und Telecoaching-Phasen werden dann die Schwerpunkte auf noch offene Fragen und auf spezifische Problemsituationen anhand von Transferaufgaben gelegt. Das Skript verzichtet auf Aufgaben. Ihnen sollte bewusst sein, dass Sie nur durch die Kombination von Skript und Lernprogramm das erforderliche Wissen für die Prüfung erlangen. Das Lernprogramm bereitet Sie mit interaktiven mediengestützten Lern- und Arbeitsschritten sowie offene Aufgaben und Tests auf das Thema vor, während das Skript als weiterführende Informationsunterlage zur Verfügung steht. Abschließend sollten Sie die beigefügte Checkliste (siehe Anlage Checkliste zum Thema ) durchgehen, um sich einen Überblick über die eigens angeeigneten Lernziele und Kompetenzen zu verschaffen. Stellen Sie Lücken fest, sollten Sie die entsprechenden Inhalte im Lernprogramm wiederholen sowie in dem Skript nachlesen und somit festigen. Viel Spaß beim Lernen! tcxe01q03-5 Fernunterrichtsschutzgesetz und Vertragsgestaltung Seite 4

5 Lernziele Die Wirtschaft steht wegen des globalen Wettbewerbs unter einem ständigen Veränderungsdruck und mit ihr fast alle Menschen in Industrienationen. Um den jeweils neuen Anforderungen entsprechen zu können, ist lebenslanges Lernen wichtig. Die rasante technologische Entwicklung der Computerindustrie und die damit verbundenen neuen Methoden für die Gestaltung von Inhalten fördern die Entwicklung so genannter E-Learning- Maßnahmen bzw. Fernlernprogrammen in einem großen Ausmaß. Fernlernen verbindet die Effektivität und Flexibilität von elektronischen Lernformen mit den sozialen Aspekten des gemeinsamen Lernens. Medien sind nur zu einem Teil für den Lernerfolg ausschlaggebend, deshalb kann nicht grundsätzlich von effizienterem Lernen durch E-Learning gesprochen werden. Erst wenn die Didaktik, Organisation, Methodik und Inhalte professionell geplant und umgesetzt werden, kann Fernlernen zum Erfolg führen. Hierfür werden Sie in naher Zukunft verantwortlich sein. Als Telecoach kennen Sie kombinieren Sie E-Learning mit der Präsenzlehre, der personalen Vermittlung. Hierbei sollte Ihr Ziel sein, die die Vorteile des Präsenzunterrichts mit denen des mediengestützten Lernens zu verbinden und beide Nachteile zu vermeiden. Um die Qualität der Lehrgänge zu wahren, gibt es zum Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher (Teilnehmer) das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG), welches sich auch auf E-Learning- Angebote erstreckt. Durch einen Staatsvertrag über das Fernunterrichtswesen wurde die staatliche Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU) für alle Länder der Bundesrepublik Deutschland errichtet. Sie ist somit die zuständige Behörde für die Qualitätssicherung der genannten Lehrgänge im Sinne des Gesetzes. Im Folgenden Qualifizierungsbaustein Fernunterrichtsschutzgesetz und Vertragsgestaltung soll näher eingegangen werden auf: die rechtlichen Grundlagen zur Ordnung des Fernunterrichts in Deutschland die Aufgaben der Zentralstelle für Fernunterricht sowie die Regelungen zur Prüfungsgestaltung und -durchführung Bevor auf die rechtlichen Grundlagen zur Ordnung des Fernunterrichts eingegangen wird, sollte Ihnen die Relevanz dieses Themas für Sie als künftiger Telecoach und somit auch als Anbieter von telekommunikativen Seminaren bewusst sein! Fernunterricht ist eine Methode, bei der Teilnehmer und Lehrer ausschließlich oder überwiegend getrennt sind und der Lehrende oder sein Beauftragter den Lernerfolg überwachen (vgl. 1 FernUSG)". tcxe01q03-5 Fernunterrichtsschutzgesetz und Vertragsgestaltung Seite 5

6 Als Eigenschaften des Fernunterrichts können also vermerkt werden: die räumliche Trennung zwischen Lehrenden und Lernenden, die mit Lehrmaterialien (per Mail) oder sonstigen Medien bewältigt wird, der Lernprozess der Teilnehmer, der durch Korrektoren, Telecoaches und ggf. durch Dozenten im begleitenden Unterricht betreut wird, sowie der Lernerfolg, der mit Hilfe von Selbst- und Fremdkontrollaufgaben überwacht und unterstützt wird. Diese Auslegung beschreibt genau das, was Ihre bevorstehende Aufgabe als Telecoach sein wird! Nach erfolgreichem Abschluss werden Sie Lehrgänge didaktisch konzipieren, d.h. Sie werden nicht nur die Verzahnung der Phasen didaktisch entwickeln, sondern auch die Präsenz-, Selbstlern- und Online-Phasen betreuen. Außerdem werden Sie telekommunikative Maßnahmen planen und Teilnehmer akquirieren. Somit müssen Sie sich mit den Grundlagen des Fernunterrichtsschutzgesetzes (FernUSG) sowie der Vertragsgestaltung auseinandersetzen, denn das Gesetz gibt umfassende Informations- und Vertragspflichten vor. Des Weiteren schreibt das FernUSG vor, dass die Kurse staatlich zugelassen werden müssen. Aus diesem Grund sollten Sie sich ebenfalls mit den Aufgaben der Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU) vertraut machen, um auch einen etwaigen Antrag auf Zulassung stellen zu können. Hierfür sollten sie die dazugehörigen Regeln kennen, denn die ZFU ist auch eine Ordnungswidrigkeitenbehörde und darf folglich auch Bußgelder aussprechen. tcxe01q03-5 Fernunterrichtsschutzgesetz und Vertragsgestaltung Seite 6

7 Rechtliche Grundlagen zur Ordnung des Fernunterrichts in Deutschland Fernunterricht bzw. E-Learning hat sich als eine erfolgreiche und praxisnahe Weiterbildungsform erwiesen. Für viele Weiterbildungswillige bietet diese Form die einzige Möglichkeit der Weiterbildungsteilnahme: durch lernzeitflexibles und ortsunabhängiges Lernen. Diese Vorteile und der wachsende Weiterbildungsbedarf der Betriebe machen den Fernunterricht zu einer Weiterbildungsform mit Zukunft. Seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zum Schutze der Teilnehmer am Fernunterricht (Fernunterrichtsschutzgesetz - FernUSG) am 1. Jan wird gewährleistet, dass die Fortsetzung dieser positiven Entwicklung in der Qualität des Fernlehrangebots zu sehen ist. Denn seit dem unterliegen alle Fernlehrgänge der Zulassungspflicht; d.h., alle Fernlehrgänge müssen, bevor sie angeboten werden dürfen, staatlich zugelassen sein (hierauf wird später näher eingegangen). Im Jahr 1978 schlossen die Bundesländer den Staatsvertrag1 über das Fernunterrichtswesen. Das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) wurde 2000 entsprechend der Fernabsatzrichtlinie der EU novelliert. Es waren jedoch nur geringfügige Änderungen notwendig, da die vertragsrechtlichen Regelungen ( 2 12) in hohem Maße der EU Richtlinien entsprachen. Das Ziel des Gesetzes ist unverändert, den Teilnehmerinnen und Teilnehmer die Qualität der Lehrgänge zu sichern und Rechtssicherheit zu gewährleisten. Denn das FernUSG und der Staatsvertrag waren eine Reaktion auf unseriöse Angebote, die zu Lasten der Verbraucher gingen. 1 Der Staatsvertrag kann auf den Seiten der ZFU nachgelesen werden unter: tcxe01q03-5 Fernunterrichtsschutzgesetz und Vertragsgestaltung Seite 7

8 Gesetz zum Schutz der Teilnehmer am Fernunterricht (Fernunterrichtsschutzgesetz FernUSG) Das FernUSG 2 gliedert sich in vier Abschnitte, über die Sie sich im Folgenden einen Überblick verschaffen können. Die einzelnen Paragrafen sollten Sie im Gesetz detailliert nachlesen 3. 1 Anwendungsbereich (1) Fernunterricht im Sinne dieses Gesetzes ist die auf vertraglicher Grundlage erfolgende, entgeltliche Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten, bei der 1. der Lehrende und der Lernende ausschließlich oder überwiegend räumlich getrennt sind und 2. der Lehrende oder sein Beauftragter den Lernerfolg überwachen. (2) Dieses Gesetz findet auch auf unentgeltlichen Fernunterricht Anwendung, soweit dies ausdrücklich vorgesehen ist. 1. Abschnitt: Fernunterrichtsvertrag 2 Rechte und Pflichten der Vertragschließenden 3 Form und Inhalt des Fernunterrichtsvertrags 4 Widerrufsrecht des Teilnehmers 5 Kündigung 6 Rechtsfolgen der Kündigung bei gemischten Verträgen 7 Nichtigkeit; Recht zur fristlosen Kündigung 8 Umgehungsverbot 9 Widerrufsfrist bei Fernunterricht gegen Teilzahlungen 10 Ausschluss abweichender Vereinbarungen 11 weggefallen 2. Abschnitt: Veranstaltung von Fernunterricht 12 Zulassung von Fernlehrgängen 13 Zulassung berufsbildender Fernlehrgänge 14 Rücknahme und Widerruf 15 Unentgeltliche berufsbildende Fernlehrgänge 16 Werbung mit Informationsmaterial 17 Vertreter, Berater 18 Ergänzende Fernlehrgänge 2 (hier in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1670), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2850)) 3 Das Gesetz ist dem Skript als Anlage angefügt. tcxe01q03-5 Fernunterrichtsschutzgesetz und Vertragsgestaltung Seite 8

9 3. Abschnitt: Organisation; Auskunftspflicht; Ordnungswidrigkeiten 19 Zentralstelle; Zulassungsentscheidung 20 Auskunftspflicht 21 Ordnungswidrigkeiten 4. Abschnitt: Übergangsvorschriften; Änderung von Bundesgesetzen; Schlussvorschriften 22 (weggefallen) 23 (weggefallen) 24 und 25 (Änderung anderer Vorschriften) 26 Gerichtsstand 27 Übergangsvorschrift 28 Inkrafttreten Zur Information: Nicht unter den Anwendungsbereich des Gesetzes fallen Selbstlernverfahren ohne individuelle Kontrolle durch einen Lehrer - wie z. B. computergestütztes Lernen oder Selbstlernprogramme auf CD-ROM. Haben Sie sich mit dem FernUSG auseinandergesetzt? Wissen Sie wann eine Zulassung erforderlich ist? Lösen Sie hierzu bitte auch die passende Aufgabe im Lernprogramm. tcxe01q03-5 Fernunterrichtsschutzgesetz und Vertragsgestaltung Seite 9

10 Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU) Wie bereits im vorherigen Kapitel erwähnt, unterliegen seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zum Schutze der Teilnehmer am Fernunterricht (Fernunterrichtsschutzgesetz - FernUSG) alle Fernlehrgänge der Zulassungspflicht. Die Entscheidung über die Zulassung trifft die Staatliche Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU) 4, die aufgrund des von den Ländern geschlossenen Staatsvertrags tätig ist. Die ZFU schützt somit die Verbraucher vor unseriösen Angeboten im Fernunterricht. Sie ist also nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) dafür zuständig, Lehrgänge, die im Fernunterricht angeboten werden, zu überprüfen und zuzulassen. Kein Lehrgang darf angeboten werden, wenn er nicht durch die ZFU staatlich zugelassen ist, es sei denn, es wäre ein so genannter "Hobby-Lehrgang", der ausschließlich der Freizeitgestaltung oder Unterhaltung dient. Die Überprüfung untersucht fachlich und didaktisch, ob das angegebene Lehrgangsziel mit dem Fernlehrgang zu erreichen ist. Auch die Werbung, Information und Vertragsgestaltung müssen dem FernUSG entsprechen. Die ZFU hat somit sehr vielseitige Aufgaben. Dazu gehört u.a., dass sie die Entwicklung des Fernunterrichts in Deutschland beobachtet und fördert; die Länder in Fragen des Fernunterrichts berät; Ordnungswidrigkeiten feststellt und diese ahndet; Auskünfte erteilt und Kurzbeschreibungen zu allen Fernlehrgängen im Sinne des Gesetzes erstellt; nicht zulassungspflichtige Fernlehrgänge registriert (bspw. "Hobby-Lehrgänge"); in der Regel im Abstand von drei Jahren den Fortbestand der Zulassungsvoraussetzungen der Fernlehrgänge überprüft. Dabei unterstützt die ZFU sowohl die Fernlehrinstitute in organisatorischen und pädagogischen Fragen als auch interessierte Teilnehmer bei Fragen zu Zielen, gesetzlichen Grundlagen und didaktischen Besonderheiten des Fernunterrichts. Jährlich veröffentlicht die ZFU in Zusammenarbeit mit dem BIBB den "Ratgeber für Fernunterricht" mit allgemeinen Informationen für Interessenten und mit einem Verzeichnis aller zugelassenen Fernlehrgänge. Diese Broschüre klärt die Teilnehmer über Teilnahmevoraussetzungen, Kosten und die Möglichkeiten der finanziellen Förderung auf; erleichtert Entscheidungen durch praktische Hinweise und Empfehlungen; bietet einen Überblick über alle derzeit zugelassenen Fernlehrgänge mit einer Auflistung aller Veranstalter (Fernlehrinstitute) und informiert über die Adressen der Stellen, die für weitere Auskünfte und Beratungen zur Verfügung stehen. 4 Siehe auch tcxe01q03-5 Fernunterrichtsschutzgesetz und Vertragsgestaltung Seite 10

11 ZFU - Qualitätsanforderungen an Fernlehrgänge Vor der Zulassung werden Fernlehrgänge daraufhin geprüft, ob dass angegebene Lehrgangsziel mit dem speziellen Fernlehrgang erreichbar ist. Dabei werden Qualitätsanforderungen an die fachlichen und didaktischen Inhalte gestellt. Dabei wird unter fachdidaktischen Anforderungen nicht nur die fachliche Korrektheit, die zielgruppengerechte Sprache sowie die Angemessenheit von Aufgaben verstanden, sondern es ist gemeint, dass bspw. die gewählten Situationen im Lernprogramm soweit möglich auf vollständige Handlungen ausgerichtet sein sollen (von der Analyse über die Planung und Durchführung bis zur Kontrolle) und unterschiedliche Lernniveaus sowie Lernbereiche (kognitiv, affektiv, psychomotorisch usw.) ansprechen sollen. Es sollen möglichst konkrete Ergebnisse am Ende eines Lernabschnittes stehen, die sowohl für die Vorbereitung auf die Prüfung als auch für die berufliche Praxis Bedeutung haben. Tests sowie zielgruppenübergreifende offene Transferaufgaben werden dann entweder direkt ausgewertet oder in Coaching- oder Präsenzphasen mit dem jeweiligen Coach besprochen, so dass zu jederzeit eine Lernkontrolle gegeben ist. Ist ein Lehrgang durch die ZFU zugelassenen, kann davon ausgegangen werden, dass: mit diesem Lehrgang das angestrebte Ziel erreicht werden kann, der Lehrgang ggf. mit den Zielen der beruflichen Bildung im Sinne des Berufsbildungsgesetzes oder mit den Prüfungsanforderungen den Kultusministerien übereinstimmt, der Lehrgang zum Zeitpunkt der Überprüfung dem neuesten Stand der Fachwissenschaft entsprach, der Bezug zur Praxis beachtet worden ist, der Lehrgang didaktisch aufbereitet wurde, die pädagogische Betreuung/Lernkontrolle während der Teilnahme gesichert ist. tcxe01q03-5 Fernunterrichtsschutzgesetz und Vertragsgestaltung Seite 11

12 ZFU - Anforderungen an Information und Werbung Möchte sich ein interessierter Teilnehmer über einen E-Learning-Lehrgang informieren, so erhält dieser vom anbietenden Fernlehrinstitut auf Anfrage schriftliches Informationsmaterial über den gewünschten Fernlehrgang oder insbesondere bei Instituten mit großem Angebot Informationen über das gesamte Angebot des Veranstalters. Dieses Material muss für jeden Fernlehrgang detaillierte Angaben enthalten, denn anhand der Angaben kann der interessierte Teilnehmer dann Kosten, Leistungen, Methoden etc. der verschiedenen Institute vergleichen. Sie haben sicher auch schon verschiedene Werbeinformationen für E-Learning-Seminare bzw. Fernlehrgänge gesehen. Hier sind die Unterschiede bzgl. Aussagekraft gewaltig. Es kann sein, dass es zu Ihren künftigen Aufgaben als Telecoach gehören wird, potentielle Teilnehmer mit Werbe- bzw. Informationsmaterial zu versorgen. Hier sowie für die Tätigkeit von Vertretern/Beratern sieht das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) strenge Regelungen vor. Lesen Sie sich hierzu bitte den 16 FernUSG sowie die im Text verwiesenen Paragrafen durch. 16 Werbung mit Informationsmaterial (1) Der Veranstalter hat bei geschäftlicher Werbung für Fernlehrgänge durch Übermittlung von Informationsmaterial einen vollständigen Überblick über die Vertragsbedingungen und die Anforderungen an den Teilnehmer zu geben. Das Informationsmaterial muss insbesondere einen vollständigen Überblick über die in 3 Abs. 2 Nr. 2 bis 5 und 7 und Abs. 3 Nr. 1 bis 3 und 5 genannten Angaben, über die Gültigkeitsdauer des Angebots und über das Widerrufsrecht des Teilnehmers ( 4) enthalten. (2) Ist ein Fernlehrgang nur vorläufig zugelassen, so muss dies in dem Informationsmaterial deutlich gekennzeichnet sein. (3) Die Anerkennung eines unentgeltlichen berufsbildenden Fernlehrgangs nach 15 Abs. 1 darf nicht zur geschäftlichen Werbung für Fernlehrgänge verwendet werden. Kennen Sie nun die Anforderungen an das Informations-/Werbematerial? Können Sie für einen E- Learning-Lehrgang ein Informationsblatt mit den nötigen Angaben entwerfen? tcxe01q03-5 Fernunterrichtsschutzgesetz und Vertragsgestaltung Seite 12

13 ZFU - Anforderungen an die Vertragsgestaltung Im BGB herrscht der Grundsatz der Privatautonomie, d.h. dem Einzelnen wird ermöglicht, seine Rechtsverhältnisse selbständig und nach seinem Willen durch Rechtsgeschäft zu gestalten. Ein Aspekt der Privatautonomie ist die Vertragsfreiheit (Vertragsautonomie): Jeder hat das Recht, frei darüber zu entscheiden, ob und auch mit wem er Verträge abschließen will, sowie die Freiheit, den Inhalt der von ihm abgeschlossenen Verträge (im Einverständnis mit seinem Vertragspartner) zu bestimmen (Gestaltungsfreiheit) 5. Verträge können deshalb auf unterschiedliche Weise gestaltet werden. Paragraf 3 des Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) regelt grundlegendes zu Form und Inhalt des Fernunterrichtsvertrages. Neben der schriftlichen Form des Vertrages schreibt das FernUSG die Form einer Urkunde vor, was bedeutet, dass bei Verträgen über mehrere Seiten die einzelnen Seiten untrennbar miteinander verbunden sein müssen. Des Weiteren gliedert sich der 3 in den Absatz. 2, wo die Inhalte aufgeführt sind, die der Vertrag enthalten muss und in den Absatz 3, der die Inhalte fasst, die der Vertrag enthalten sollte. Neben Namen und Anschrift des Veranstalters sowie des Teilnehmers müssen Angaben gemacht werden zu Gegenstand, Ziel, Beginn und voraussichtlicher Dauer des Fernlehrgangs, Art und Geltung des Lehrgangsabschlusses, den Zeitabständen für die Lieferung des Fernlehrmaterials, begleitendem Unterricht, zusätzlich entstehenden Kosten für Fernkommunikationsmittel, sofern sie über die üblichen Grundtarife hinausgehen, mit denen der Teilnehmer rechnen muss, Gesamtkosten, Zahl und Fälligkeit der Raten, sowie über das Widerrufsrecht, die Mindestlaufzeit des Vertrags und die Kündigungsbedingungen. Das Anmeldeformular soll außerdem noch Aussagen über die Gliederung des Lehrgangs, Ort, Dauer und Häufigkeit des begleitenden Unterrichts, die zusätzlich erforderlichen und nicht nur geringwertigen Arbeitsmittel, die nicht vom Veranstalter geliefert werden, einschließlich der Kosten, die durch die Nutzung von Kommunikationsmitteln im Rahmen des Fernlehrgangs entstehen, Vorbildungsvoraussetzungen für die Teilnahme am Lehrgang und ggf. über die Zulassungsbedingungen für die angestrebte Prüfung sowie eine 5 Vgl. tcxe01q03-5 Fernunterrichtsschutzgesetz und Vertragsgestaltung Seite 13

14 Darstellung der gesetzlichen Gerichtsstandsregelung und einen nachprüfbaren Hinweis auf die erteilte Zulassung des Fernlehrgangs enthalten. Ist der Fernlehrgang nur vorläufig zugelassen, so ist darauf besonders hinzuweisen. Die Vertragsgestaltung ist für Sie als künftiger Telecoach ein wichtiges Thema. Auf den Internetseiten der ZFU können Sie Formulierungsvorschläge zur Vertragsgestaltung durchlesen. Unter finden Sie das Dokument Hinweise für Veranstalter von Fernlehrgängen zur Gestaltung eines Fernunterrichtsvertrages sowie des der Werbung dienenden Informationsmaterials, welches Ihnen die ZFU als Hilfestellung anbietet. tcxe01q03-5 Fernunterrichtsschutzgesetz und Vertragsgestaltung Seite 14

15 Widerrufsrecht ( 4 FernUSG) Was ist, wenn es sich ein Kursteilnehmer anders überlegt hat? Kann er einfach so seinen Vertrag widerrufen? Gemäß BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) 355 Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen steht dem Teilnehmer ein Widerrufsrecht mit 14-tägiger Frist zu: (1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so ist er an seine auf den Abschluss des Vertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden, wenn er sie fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten und ist in Textform oder durch Rücksendung der Sache innerhalb von zwei Wochen gegenüber dem Unternehmer zu erklären; zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. (2) Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht, die ihm entsprechend den Erfordernissen des eingesetzten Kommunikationsmittels seine Rechte deutlich macht, in Textform mitgeteilt worden ist, die auch Namen und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, und einen Hinweis auf den Fristbeginn und die Regelung des Absatzes 1 Satz 2 enthält. Wird die Belehrung nach Vertragsschluss mitgeteilt, beträgt die Frist abweichend von Absatz 1 Satz 2 einen Monat. Ist der Vertrag schriftlich abzuschließen, so beginnt die Frist nicht zu laufen, bevor dem Verbraucher auch eine Vertragsurkunde, der schriftliche Antrag des Verbrauchers oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt werden. Ist der Fristbeginn streitig, so trifft die Beweislast den Unternehmer. (3) Das Widerrufsrecht erlischt spätestens sechs Monate nach Vertragsschluss. Bei der Lieferung von Waren beginnt die Frist nicht vor dem Tag ihres Eingangs beim Empfänger. Abweichend von Satz 1 erlischt das Widerrufsrecht nicht, wenn der Verbraucher nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt worden ist. Wie in Absatz 2 bereits genannt, muss die Widerrufsbelehrung vom Teilnehmer unterschrieben werden. Denn, wenn unzureichend informiert wird, verlängert sich die Widerrufsfrist auf 6 Monate. Ein Muster für eine Widerrufsbelehrung 6 finden Sie auf den Seiten der ZFU. 6 Sehen Sie sich die Widerrufsbelehrung an, unter tcxe01q03-5 Fernunterrichtsschutzgesetz und Vertragsgestaltung Seite 15

16 Kündigungsrecht ( 5 FernUSG) Sie sollten wissen, dass bei der Vertragsgestaltung detaillierte Kündigungsregeln gelten. Will ein Fernlehrgangsteilnehmer nach Ablauf der Widerrufsfrist seinen Vertrag lösen, so kann er dies ohne Angabe von Gründen erstmals zum Ablauf des ersten Halbjahres nach Vertragsschluss mit einer Frist von sechs Wochen. Nach Ablauf des ersten Halbjahres besteht die Möglichkeit, den Fernunterrichtsvertrag jederzeit mit einer Frist von drei Monaten zu kündigen. Die Kündigung bedarf in jedem Fall der schriftlichen Form. Hier wird die Übersendung per eingeschriebenen Brief wird empfohlen. Pflichten seitens des Teilnehmers Selbstverständlich ist der Teilnehmer verpflichtet, das vereinbarte Entgelt zu bezahlen. Das Entgelt ist in Raten, jeweils für einen Zeitabschnitt von höchstens 3 Monaten, zu entrichten. Höhere Ratenzahlungen oder Vorauszahlungen dürfen weder vereinbart noch gefordert werden. Lesen Sie sich bitte hierzu bitte auch den 2 des FernUSG, der Rechte und Pflichten der Vertragschließenden umfasst, aufmerksam durch. tcxe01q03-5 Fernunterrichtsschutzgesetz und Vertragsgestaltung Seite 16

17 ZFU - Gegenstand der Genehmigung durch die ZFU Die Zulassung durch die ZFU ist ein Qualitätssiegel. Sie bescheinigt u.a. wie bereits in Kapitel ZFU - Qualitätsanforderungen an Fernlehrgänge erwähnt, dass mit dem Lehrgang das angestrebte Ziel auch tatsächlich erreicht werden kann, dass der Lehrgang zum Zeitpunkt der Zulassung dem Stand der Fachwissenschaft entspricht, dass der Bezug zur Praxis beachtet worden ist, der Lehrgang didaktisch aufbereitet wurde, und dass die pädagogische Betreuung / Lernkontrolle während der Teilnahme gesichert ist. Doch wie läuft das Zulassungsverfahren eigentlich ab? Als erstes muss festgestellt werden, ob der Fernlehrgang vier Kriterien erfüllt und somit unter das FernUSG und damit der Zertifizierung seitens der ZFU fällt: 1. Besteht eine privatrechtliche Vertragsgrundlage? 2. Ist ein Entgelt vereinbart? 3. Findet die Vermittlung der Inhalte über 50% in räumlicher Distanz statt? 4. Findet eine individuelle Lernerfolgskontrolle (also eine andere als Multiple Choice) statt? Werden die vier Kriterien erfüllt, so wird der Lehrgang im Rahmen des Zulassungsverfahrens auf folgende Merkmale überprüft: Die Eignung Der Vertrag Die Informationen Ist der Lehrgang geeignet, um auf das angegebene Lehrgangsziel vorzubereiten? Entspricht der Fernunterrichtsvertrag den gesetzlichen Bestimmungen? Beschreiben die Informationen für die Teilnehmer den Fernlehrgang ausführlich und korrekt? Das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) schreibt vor, dass jeder Lehrgang vor dem Vertrieb auf seine Eignung hin überprüft werden muss. Die Eignungsprüfung besteht aus zwei Teilen der Prüfung des theoretischen Lehrgangskonzepts der praktischen Umsetzung tcxe01q03-5 Fernunterrichtsschutzgesetz und Vertragsgestaltung Seite 17

18 Das Lehrgangskonzept muss zu allen wesentlichen Gesichtspunkten Aussagen enthalten: Ziel Das Ziel wird vom künftigen Anbieter ausgewählt und festgelegt. Die Auswahl des Zieles ist nicht Gegenstand des Zulassungsverfahrens. Ziel kann die Vorbereitung auf eine staatliche oder öffentlich-rechtliche Prüfung, aber auch ein frei definiertes Lehrgangsziel sein. Die Beschreibung des Ziels muss Aussagen darüber enthalten, welchen Zuwachs die Teilnehmer nach erfolgreicher Teilnahme am Lehrgang auf der Ebene des Wissens, der Fertigkeiten und der Kompetenzen haben. Zielgruppe Bei der Beschreibung der Zielgruppe müssen Aussagen dazu gemacht werden, welches Vorwissen bzw. welche Fertigkeiten und Kompetenzen voraus gesetzt werden, um an den Lehrgang erfolgreich teilnehmen zu können. Durchführung Für die Durchführung des Lehrgangs ist in der Lehrgangsbeschreibung näher auszuführen, welcher Stoff ausgewählt wird, nach welchem methodischen Ansatz dieser vermittelt werden sollen und mit welchen Methoden die verschiedenen Lernelemente eingeübt und kontrolliert werden. Gehören Präsenzphasen zum Lehrgang, muss deutlich gemacht werden, welche Funktion diese im Gesamtzusammenhang haben und wie der Selbstlernprozess und die Präsenzphasen miteinander verknüpft sind. Betreuungssystem Fernunterricht ist ein angeleiteter und begleiteter, kontrollierter Lernprozess. Daher kommt dem Betreuungssystem eine wichtige Bedeutung zu. Es müssen Aussagen zur Betreuung in allgemeinen Fragen ebenso gemacht werden, wie die fachliche Unterstützung des Teilnehmers gesichert ist, welche Möglichkeiten der Unterstützung bei technischen Problemen geboten werden. Darüber hinaus ist das Anforderungsprofil an die Betreuer zu skizzieren und darzustellen, wie gewährleistet wird, dass dies umgesetzt wird. Lernerfolgskontrolle Die Lernerfolgskontrolle muss sich auf die Ebene des Wissens, Fertigkeiten und den Erwerb von Kompetenzen beziehen. Insbesondere bei Fertigkeiten und Kompetenzen bedarf es ausführlicher Darlegungen, wie der Erwerb und die Veränderung bzw., Verbesserung von Kompetenzen den Lernenden zurückgespiegelt wird und dies möglicherweise auch noch bewertet wird. Zertifikat Das Zertifikat muss aussagekräftig sein. Es soll den Personalentscheidern die notwendigen Informationen geben. Daher soll das Zertifikat den Anbieter des Lehrgangs, die Dauer des Lehrganges, seine Inhalte und die erfolgreiche Teilnahme sowie den Aussteller dieses tcxe01q03-5 Fernunterrichtsschutzgesetz und Vertragsgestaltung Seite 18

19 Zertifikat erkennen lassen. Eine Verwechslungsgefahr mit anderen Zertifikaten muss vermieden werden. Evaluation Adäquate didaktische Modelle und Konzepte sind mitentscheidend für den Erfolg oder Misserfolg von virtuellen Lehrangeboten. Inwieweit gesteckte Ziele erreicht wurden ist anhand einer begründeten Evaluationsstrategie zu ermitteln. Beide Aspekte müssen in die Planung entsprechender Angebote einbezogen werden. Wenn die Lehrgangsbeschreibung schlüssig ist, prüft die ZFU, ob eine entsprechende Umsetzung erfolgt. Hierbei werden folgende Merkmale durchleuchtet: Prüfung des Konzeptes Im Rahmen der Prüfung der Umsetzung wird geprüft, ob diese der Lehrgangsbeschreibung entspricht und für die Zielerreichung geeignet ist. Prüfung der Lerngegenstände Im Rahmen der Umsetzungsprüfung werden exemplarisch die Lerngegenstände auf ihre fachliche Richtigkeit, Vollständigkeit und Zielorientiertheit geprüft. Prüfung der Funktionalität Bei der Lehrgangsdurchführung spielt je nach Lehrgangstyp die Abfolge der Lerneinheiten und die Verzahnung des häuslichen Lernens und anderer Lernformen eine wichtige Rolle für eine erfolgreiche Teilnahme am Lehrgang. Die eingesetzte Technik muss lernfördernd sein und einen Mehrwert für den Lernprozess beinhalten. Sind die Zulassungsvoraussetzungen in Ordnung gibt es die Zulassung mit der Zulassungsnummer, die in der Werbung verwendet werden darf und in den Fernunterrichtsverträgen enthalten sein muss. tcxe01q03-5 Fernunterrichtsschutzgesetz und Vertragsgestaltung Seite 19

20 ZFU - Aufbau des Antragsformulars Um den oben abgebildeten Stempel und somit das Qualitätssiegel der ZFU zu erwerben, muss der Antrag auf Zulassung ausführlich und korrekt ausgefüllt werden. Da der Antrag sehr komplex ist, sollte man sich vorher gründlich mit ihm auseinandersetzen, um später Zeit und Aufwand zu sparen. Das Antragsformular gliedert sich in folgende Bereiche: 1. Angaben zur Geschäftsleitung Hier werden der Geschäftsführer, der kaufmännischen sowie pädagogische Leiter und der für den Lehrgang zuständige Pädagoge genannt. 2. Vertragsbedingungen und Vergütung Es sollte der Anmeldevordruck beiliegen sowie die Teilnehmerkosten und sonstige Kosten für zusätzliche erforderliche oder empfohlene Arbeitsmittel aufgeschlüsselt sein. 3. Werbung mit Informationsmaterial und durch Berater Es sollte das der Werbung für den Fernlehrgang dienende Informationsmaterial beigefügt sein. 4. Ziel des Fernlehrganges und vorhergesehener Teilnehmerkreis Darunter wird eine zusammenhängende Beschreibung aller wesentlichen Elemente des Lehrganges verstanden, wie Lehrgangsziel, Inhalt, Adressatengruppe, Methoden/Medien, Präsenzphasen/ begleitender Unterricht, Lernerbetreuung und Lernerfolgskontrolle. 5. Vorläufige Zulassung Hier sollten die auf das Lehrgangsziel hinführende abgeschlossene Lehrgangsplanung sowie der Zeitplan für die Fertigstellung des restlichen Lehrmaterials beigefügt sein. 6. Zulassung wesentlicher Änderungen An dieser Stelle kann der Grund, die Art und der Umfang von Änderungen erläutert werden. Aufstellung der zum Antrag vorgesehenen Unterlagen Hier werden die verschiedenen Formblätter, Anlagen und Materialien aufgeführt und der Antragssteller sollte ankreuzen, ob die Unterlagen beigefügt sind, entfallen oder nachgereicht werden. Drucken Sie sich bitte einen Antrag auf Zulassung von den Seiten der ZFU 7 aus. Lesen Sie ihn aufmerksam durch und bearbeiten zusätzlich hierzu die offene Trainingsaufgabe aus dem Lernprogramm. 7 Den Antrag auf Zulassung finden Sie unter folgender URL: tcxe01q03-5 Fernunterrichtsschutzgesetz und Vertragsgestaltung Seite 20

21 Regelungen zur Prüfungsgestaltung und -durchführung Die Unternehmen in Industrie, Handwerk, Handel und Dienstleistung fordern praxisnah qualifizierte Fach- und Führungskräfte, die ihre berufliche Befähigung in handlungs-, auftrags- oder prozessorientierten Prüfungen nachweisen. Aufgrund dieser Forderung und im Zuge der Internationalisierung und Globalisierung ist das Prüfungssystem in der Aus- und Weiterbildung einem zunehmenden Wettbewerb ausgesetzt. Prüfungen müssen sich stärker an der beruflichen Praxis orientieren. Das macht zum einen ihre Qualität und Aussagekraft aus, zum anderen nimmt der Prüfungsaufwand dadurch zu, was immer wieder dazu führt, dass in Deutschland Zertifikate angeboten werden, ohne dass die Anbieter eine Grundlage dafür haben. Die Art des vom Bildungsträger ausgestellten Zertifikats wird zusätzlich seitens der ZFU geprüft. Hier geht die ZFU auch notfalls mit allen zur Verfügung stehenden ordnungsrechtlichen Mitteln vor, um die Verbraucher vor falschen Diplomen und dem Verlust der Bildungsentgelte zu schützen. Grundsätzlich sind zwischen öffentlich-rechtlichen und den Prüfungen der Anbieter zu unterscheiden. Staatliche bzw. öffentlich-rechtliche Prüfungen Fernlehrgänge können auf anerkannte Abschlussprüfungen, sprich staatliche bzw. öffentlich-rechtliche Prüfungen vorbereiten. Diese Prüfungen sind Externenprüfungen, d. h., das Fernlehrinstitut ist nicht die Prüfungsstelle. Die Prüfer sind den Fernlehrgangsteilnehmern daher in der Regel nicht bekannt. Falls eine anerkannte Abschlussprüfung angestrebt werden kann, wäre es für die Teilnehmer hilfreich, wenn Sie als Anbieter Informationen darüber bereithalten wo eine solche Prüfung abgelegt werden kann, ob die Zulassungsbedingungen zur Prüfung im Lehrgang erfüllt werden und welches die Prüfungsanforderungen sind. Zuständige Stellen Die für Externenprüfungen zuständigen Stellen und Institutionen sind u.a.: für schulische Abschlüsse: Kultusministerien für öffentlich-rechtliche Abschlüsse: Industrie- und Handelskammern und Handwerkskammern bspw. für die Abschlüsse Techniker, Betriebswirte: Fachschulen bspw. für den Abschluss Steuerberater: Oberfinanzdirektionen bspw. für den Abschluss Wirtschaftsprüfer: Wirtschaftsministerien der Bundesländer etc. tcxe01q03-5 Fernunterrichtsschutzgesetz und Vertragsgestaltung Seite 21

22 Zulassungsbedingungen Die Zulassungsbedingungen zu Prüfungen sind bei den meisten schulischen und beruflichen Fortbildungsabschlüssen in der Bundesrepublik Deutschland nicht einheitlich geregelt, eine Ausnahme bilden die bundesrechtlich geregelten Fortbildungen. Daher ist es ratsam die Zulassungsbedingungen bereits vor Beginn des Fernlehrgangs zu klären. Die Zulassungsbedingungen beziehen sich auf bestimmte Schulabschlüsse, die Art der abgeschlossenen Berufsausbildung, die Dauer einer speziellen Berufstätigkeit, bestimmte Fertigkeiten und Kenntnisse Die Zulassungsbedingungen für die externen Abschlussprüfungen müssen in dem vom Fernlehrinstitut entworfenen Informationsmaterial angegeben werden. Prüfungsanforderungen/ -inhalte Neben den Zulassungsbedingungen sind für Externe die Prüfungsanforderungen der prüfenden Stellen von besonderer Bedeutung, denn auch Prüfungsanforderungen und -inhalte der prüfenden Stellen können differieren. Im Interesse der Teilnehmer an einer zielgerichteten Vorbereitung auf eine Prüfung sollte sich der Anbieter des Fernlehrgangs bemühen, mit bestimmten Prüfungsinstitutionen zusammenzuarbeiten und die Lehrgänge auf die Anforderungen der Prüfungsordnung dieser Einrichtung auszurichten. Prüfungen der Fernlehrinstitute Von den staatlichen oder öffentlich-rechtlichen Prüfungen strikt zu unterscheiden sind die sog. institutsinternen Prüfungen: Sie haben keinen amtlichen Charakter und bedeuten auch nicht die staatliche Anerkennung der Teilnahme am Lehrgang oder die staatliche Anerkennung des Lehrgangsabschlusses. An dieser Stelle kommt vielleicht die Frage auf: aber warum dann überhaupt prüfen? Zweck und Bedeutung von Prüfungen lassen sich auf zweierlei Weise charakterisieren: 1. Prüfungen sind interne Lernerfolgskontrollen. Sie geben dem Dozent/Coach Auskunft darüber, ob er die angestrebten Lernziele erreicht hat und den weiteren Unterricht auf die vermittelten Kenntnisse und Fachgebiete aufbauen kann. Eine solche Lernerfolgskontrolle muss daher nicht unbedingt benotet werden. Dem Lerner/Lehrgangsteilnehmer bietet die Lernerfolgskontrolle ein Signal, ob und wie gut er ein gesetztes Lernziel verwirklicht hat, mit der Möglichkeit der Selbstkontrolle der Selbsteinordnung in das Leistungsniveau des Kurses der Korrektur des Lernverhaltens und tcxe01q03-5 Fernunterrichtsschutzgesetz und Vertragsgestaltung Seite 22

23 der Feststellung und Aufarbeitung von Lücken. 2. Prüfungen sind Leistungskontrollen und dienen der Leistungsbewertung. Sie haben den Zweck, Wissen und Kenntnisse Fähigkeiten und Fertigkeiten Urteilsvermögen und Problemlösungsverhalten zu kontrollieren und zu bewerten. In dieser Form haben Prüfungsergebnisse in Form einer Bewertung auch Auswirkungen auf die Vergabe von Zukunftschancen (bspw. bei Bewerbungen etc.). Bei den Prüfungen der Anbieter kann man hauptsächlich zwischen drei Möglichkeiten unterscheiden: die Heimprüfung, eine Teilnahmebescheinigung oder eine Abschlussprüfung des Instituts. Abschlussprüfung der Fernlehrinstitute Bei dieser Form erhält der Teilnehmer nach einer anwesenden schriftlichen und ggf. auch mündlichen Prüfung ein Zeugnis oder eine Urkunde (z.b. Diplom). Heimprüfung Hier werden besondere Prüfungsaufgaben pro Fach gestellt, deren Benotung in einem Abschlusszeugnis festgehalten wird. Hinzu kommt u.u. eine Abschlussurkunde, die eine Gesamtnote ausweist. Teilnahmebescheinigung Die Teilnahmebescheinigung bestätigt, dass der Fernlehrgang vollständig absolviert und die Fremdkontrollaufgaben überwiegend gelöst worden sind. tcxe01q03-5 Fernunterrichtsschutzgesetz und Vertragsgestaltung Seite 23

24 Zertifikate Hervorgegangen aus dem Deutschen Fernschulverband e. V. (DFV) ist das Forum DistancE- Learning 8 - Der Fachverband für Fernlernen und Lernmedien e. V.. Dieser Verband ist ein Partner der ZFU und hat Empfehlungen für die Ausstellung von Zeugnissen 9 erarbeitet. Möglich sind z.b. folgende Zertifikatsbezeichnungen: Teilnahmebescheinigung Diese schwächste Form eines Zertifikats bestätigt lediglich die Teilnahme am Lehrgang, ohne eine Bewertung der Leistung zu enthalten. Sie darf nur den Zeitraum umfassen, in der der Teilnehmer die Leistungen des Fernlehrinstituts in Anspruch genommen hat. Wird sie vor Abschluss des Lehrgangs ausgestellt, darf sie nur den Zeitraum bis zum Ausstellungstag bestätigen. Zwischenzeugnis - Zeugnis - Zertifikat Die Bezeichnung "Zeugnis" soll solchen Zertifikaten vorbehalten bleiben, in denen Leistungsbeurteilungen abgegeben werden. Am Ende eines Ausbildungsabschnitts, zum Beispiel eines Semesters, kann ein Zwischen- oder Semesterzeugnis, am Ende eines Lehrgangs ein Zeugnis (auch Abschluss- oder Lehrgangszeugnis) ausgestellt werden. Statt "Zeugnis" kann der Begriff "Zertifikat" gewählt werden. Diplom Statt Zeugnis kann auch der Begriff "Diplom" gewählt werden. Ein Diplom wird nur nach einem erfolgreichen Abschluss eines Lehrgangs ausgestellt. Es ist jedoch besonders darauf zu achten, dass Verwechslungen mit öffentlich-rechtlichen oder staatlichen Diplomen nicht entstehen können. Dies kann dadurch geschehen, dass dem Lehrgangsnamen ein Zusatz hinzugefügt wird, der auf das Institut hinweist, z.b. Betriebswirt (XYZ). Auf keinen Fall darf das Diplom als Bestandteil eines Titels verwandt werden, etwa "Diplom-Betriebswirt o.ä.. Diplome können mit oder ohne Leistungsbewertung ausgestellt werden siehe hierzu auch tcxe01q03-5 Fernunterrichtsschutzgesetz und Vertragsgestaltung Seite 24

25 Trainingsaufgabe Als künftiger Telecoach wird es unter anderen auch zu Ihrer Aufgabe gehören, einen E-Learning- Lehrgang durch die ZFU genehmigen zu lassen. Sie haben sich mit diesem Baustein grundlegendes Wissen erarbeitet und sollten jetzt für eine kleine Übung bereit sein! Drucken Sie das Antragsformular der ZFU für die Zulassung von Fernlehrgängen aus. Sie finden es im Internet unter Lesen Sie sich dieses sorgfältig durch. In einer vorherigen Übung haben Sie bereits für einen webbasierten Lehrgang Ihrer Wahl ein Informationsblatt für fiktive Teilnehmer entworfen. Dieses nehmen Sie als Grundlage und entwerfen nun noch wie im Antrag unter 2.1 gefordert einen Anmelde/ Vertragsvordruck sowie unter Punkt 4. (siehe Anlage zu Ziff. 4) gefordert die Beschreibung des Lehrgangs (Ziel und Teilnehmerkreis). Nutzen Sie für Ihre Aufzeichnungen Word-Dokumente und besprechen Sie Ihre Ergebnisse online mit Ihrem Telecoach und anderen Teilnehmern. tcxe01q03-5 Fernunterrichtsschutzgesetz und Vertragsgestaltung Seite 25

26 Wissenstest Bei welchen Fällen greift das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG)? Herr Müller hat sich eine CD-Rom zum Sprachenlernen gekauft und möchte damit zuhause nach der Arbeit sein Englisch aufbessern. Frau Wüst lernt am Wochenende zuhause für den Computerführerschein, muss aber einmal in der Woche an einer Online-Konferenz teilnehmen und teilweise Hausaufgaben abliefern. Rike Paulsen absolviert den kaufmännischen (Teil III der MVO) und pädagogischen Teil (Teil IV der MVO) ihrer Meisterprüfung als webbasierten Lehrgang bei einer Handwerkskammer. Was gehört zu den Aufgaben der ZFU? Fernlehrgänge vermitteln Fernlehrgänge anbieten Lehrgänge auf Qualität prüfen Abschlussprüfungen durchführen Was prüft die Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU) im Rahmen der Zulassung? Es werden die Informationen für die Teilnehmer geprüft, ob sie den Fernlehrgang korrekt beschreiben. Die ZFU prüft die zuständigen Pädagogen auf ihre fachliche Qualifikation. Es wird geprüft, ob der Lehrgang geeignet ist, auf das angegebene Lehrgangsziel vorzubereiten. Die ZFU prüft, ob der Fernunterrichtsvertrag den gesetzlichen Bestimmungen entspricht. Welche Art von Fernlehrgängen muss von der ZFU zugelassen sein? Geschäftsführung in Mittelbetrieben (Berufsbildender Fernlehrgang) Sportbootführerschein-See (Hobby-Fernlehrgang) Deutsch als Fremdsprache (öffentlich-rechtlicher Fernlehrgang einer deutschen Universität) Drehbuch-Autor (Privat-rechtliches Angebot eines Weiterbildungsinstituts) Fernlehrgänge können auf anerkannte Abschlussprüfungen, staatliche bzw. öffentlic-rechtliche Prüfungen vorbereiten. Zuständige Stellen für die Prüfungen können sein Kultusministerien Handwerkskammern Fachschulen Fernlehrinstitute Industrie und Handelskammern tcxe01q03-5 Fernunterrichtsschutzgesetz und Vertragsgestaltung Seite 26

27 Zeugnisse und Diplome dürfen nur von den Fernlehrinstituten vergeben werden, wenn sich die Teilnehmer mindestens 55 % 65 % 75 % 85% der in jedem Lehrgangsabschnitt vorgesehenen Leistungsnachweise unterzogen haben. tcxe01q03-5 Fernunterrichtsschutzgesetz und Vertragsgestaltung Seite 27

28 Glossar CD-Rom "Compact Disc - Read only Memory". Eine CD ist ein nur lesbares Speichermedium, auf dem Text, Bild, Ton und Video als digitale Daten abgespeichert werden können. CD-Laufwerke zum Lesen befinden sich heutzutage in jedem Computer Computerführerschein Der europäische Computerführerschein (European Computer Driving Licence (ECDL)) stellt einen gemeinsamen Standard für Computerbenutzer dar. Er ist ein Dokument, das Kompetenz und Fertigkeiten im EDV-Bereich ausweist, und wird zunehmend von Arbeitgeber- als auch Arbeitnehmerseite als notwendiger Standard akzeptiert. Der Erwerb des ECDL steht allen Menschen offen, die ihre Fertigkeiten im Umgang mit Computern im Einklang mit einem pan-europäischem Standard unter Beweis stellen wollen DFV Deutsche Fernschulverband e.v. --> Der Fachverband für Fernlernen und Lernmedien e.v. zertifiziert u.a. Anbieter und Angebote im Rahmen ihres DistancE-Learning-Checks mit einem eigenen Siegel, das die Qualität des Anbieters, seiner Produkte, Dienstleistungen und Strukturen dokumentiert. Der Verband kooperiert mit allen im DistancE-Learning aktiven Institutionen, seien es Behörden, Verbände, Kammern oder Forschungseinrichtungen, um ein aktives Netzwerk zu etablieren. fakultativ gem. allgemeinem Sprachgebrauch: freigestellt Fachschulen staatlich anerkannte Ersatzschulen FernUSG Fernunterrichtsschutzgesetz. Schützt die Teilnehmerrechte bei gegen Entgelt angebotenen Fernlehrgängen. Handwerkskammer Selbstverwaltungskörperschaft des öffentlichen Rechts zur Vertretung der Handwerksinteressen. Industrie- und Handelskammer Abk. IHK; öffentlich-rechtliche Vertretung der Industrie u. des Handels Internet Das größte dezentrale Netzwerk der Welt, durch das die verschiedenen kleineren Rechnernetze miteinander verbunden tcxe01q03-5 Fernunterrichtsschutzgesetz und Vertragsgestaltung Seite 28

29 sind. Kultusministerium oberste Behörde (eines Bundeslandes) für das Bildungs- u. Erziehungswesen. obligatorisch gem. allgemeinem Sprachgebrauch: verpflichtend Online-Konferenz Eine Online-Konferenz - als Synoym wird auch der Begriff virtuelle Konferenz verwendet - bezeichnet Tagungen, Veranstaltungen, die mit Hilfe neuer Informations- und Kommunikationsdiensten durchgeführt werden und sich dabei an den Ablauf traditionaller Konferenzen anlehnen. Der Begriff Webkonferenz beschränkt sich auf Veranstaltungen, die auf webbasierten Technologien aufbauen. Somit werden beispielsweise virtuelle Konferenzen, die auf reiner Videoübertragung beruhen nicht unter dem Begriff Webkonferenz geführt. Sequentialität Staatsvertrag Prozess bzw. Algorithmus, der "Schritt-für-Schritt" nacheinander erfolgt Mit Staatsvertrag wird ein völkerrechtlicher Vertrag bezeichnet, der vom Souverän des Staates (bei Demokratien dem Gesetzgebungsorgan) genehmigt werden muss. In Deutschland werden daneben auch die Verträge zwischen den Bundesländern als Staatsverträge bezeichnet. Telecoach Weiterbildung zum Organisator, Betreuer, Informationsbroker, Content Manager und Entwicklungsmanager von E-Learning- Maßnahmen. Abschluss: TeleCoach der Wirtschaft. Teletutor Lernbetreuer in telekommunikativen Maßnahmen. Verband-(smitglieder) Vereinigung von Personen, Unternehmen oder öffentlichen Körperschaften, die die Interessen ihrer Mitglieder zur Erreichung gemeinsamer Ziele / Wertvorstellungen bündeln und nach außen vertreten. ZFU Zentralstelle für Fernunterricht. Entscheidet gemäß Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) über die Zulassung von (gegen Entgelt angebotenen) Fernlehrgängen. Die ZFU prüft, ob das angegebene Lehrgangsziel mit dem Fernlehrgang erreichbar ist. Dabei wird sowohl die fachliche als auch die didaktische Seite begutachtet. tcxe01q03-5 Fernunterrichtsschutzgesetz und Vertragsgestaltung Seite 29

30 Literatur/ Linkliste Informieren Sie sich weiter unter folgenden Links: Literatur: Fernunterrichtsschutzgesetz. von Klaus Faber, Rüdiger Schade Erscheinungsdatum: September 1994 ISBN: tcxe01q03-5 Fernunterrichtsschutzgesetz und Vertragsgestaltung Seite 30

31 Anhang Checkliste zum Thema Checkliste zur Bearbeitung des Lernprogramms und Skripts zum Thema Fernunterrichtsschutzgesetz und Vertragsgestaltung Die folgende Checkliste soll Ihnen einen Überblick darüber geben, welche Inhalte Sie zum Thema Fernunterrichtsschutzgesetz und Vertragsgestaltung beherrschen sollten. Beim Durchgehen der Checkliste sollte Ihnen bewusst sein, dass Sie bei Ihrer künftigen Tätigkeit als Telecoach jederzeit mit themenbezogenen Fragestellungen konfrontiert werden können, auf die Sie kompetent antworten bzw. Lösungen finden müssen. Relevanz für Anbieter von telekommunikativen Kursen Sind das FernUSG sowie die Vertragsgestaltung für Anbieter von Fernlehrgängen bzw. telekommunikativen Kursen relevant? Warum? Rechtliche Grundlagen zur Ordnung des Fernunterrichts in Deutschland Das Gesetz zum Schutz der Teilnehmer am Fernunterricht (FernUSG) gliedert sich in verschiedene Abschnitte. Was sind die Schwerpunkte? Zentralstelle für Fernunterricht Was sind die Aufgaben und Zuständigkeiten der ZFU? tcxe01q03-5 Fernunterrichtsschutzgesetz und Vertragsgestaltung Seite 31

32 Welche Qualitätsanforderungen sollten an einen Fernlehrgang erfüllt sein? Welche vollständigen Angaben muss das Informations- und Werbematerial für jeden Fernlehrgang enthalten? Kennen Sie die Anforderungen an die Vertragsgestaltung? Welche Inhalte müssen und welche sollten aufgeführt sein? Was sind die wichtigsten Eckdaten zum Widerrufsrecht und Kündigungsrecht? Wie läuft das Zulassungsverfahren durch die ZFU ab? Was sind die wesentlichen Überprüfungsmerkmale? Wie ist das Antragsformular der ZFU aufgebaut? Welche Bereiche umfasst der Antrag auf Zulassung? Regelungen zur Prüfungsgestaltung und durchführung Kennen Sie zuständige Stellen für staatliche bzw. öffentlich-rechtliche Prüfungen? Welche Zulassungsbedingungen müssen erfüllt sein? Was sollte bei den Prüfungsinhalten beachtet werden? tcxe01q03-5 Fernunterrichtsschutzgesetz und Vertragsgestaltung Seite 32

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