Prüfungsreglement der Gemeindefachschule St. Gallen

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1 Prüfungsreglement der Gemeindefachschule St. Gallen

2 - 2 - Inhalt PRÜFUNGSREGLEMENT ALLGEMEINES AUSSCHREIBUNG, ANMELDUNG, ZULASSUNG, KOSTEN DURCHFÜHRUNG DER PRÜFUNG PRÜFUNGSINHALTE BEURTEILUNG, NOTENGEBUNG, DIPLOMVERGABE RECHTSMITTEL INKRAFTTRETEN ERLASS... 12

3 - 3 - PRÜFUNGSREGLEMENT über die Vorprüfung und Diplomprüfung an der Gemeindefachschule St.Gallen vom Die Trägerschaft erlässt folgendes Prüfungsreglement: 1 ALLGEMEINES 1.1 Anwendungsbereich Dieses Prüfungsreglement kommt mit Ausnahme der Kandidierenden für die Diplomprüfungen Grundbuch für alle Teilnehmenden der Gemeindefachschule (nachstehend GFS) zur Anwendung, welche die Vor- und/oder die Diplomprüfungen an der GFS ablegen. Für die Diplomprüfungen Grundbuch gelten die Bestimmungen der Verordnung über die Prüfung und den Fähigkeitsausweis der Grundbuchverwalter vom 30. März 1976, sgs Mit diesem Prüfungsreglement werden die Struktur des Stoffumfangs und die Prüfung geregelt.

4 - 4-2 AUSSCHREIBUNG, ANMELDUNG, ZULASSUNG, KOSTEN 2.1 Ausschreibung Die Lehrgangsteilnehmenden werden mindestens drei Monate vor Prüfungsbeginn durch die Akademie St.Gallen angeschrieben. Gleichzeitig wird die Ausschreibung auf der Homepage von NetzSG ( publiziert Die Ausschreibung orientiert insbesondere über: - die Prüfungsdaten; - die Prüfungsgebühr; - die Anmeldestelle; - die Anmeldefrist. 2.2 Anmeldung Die Kandidatinnen und Kandidaten haben sich für die Vorprüfung und die Diplomprüfung innert der jeweils angesetzten Frist schriftlich anzumelden Der Anmeldung zur Vorprüfung sind beizufügen: a) Ausweis über den Abschluss einer Ausbildung gemäss Ziffer 2.3.1; b) Zusammenstellung über die bisherige berufliche Praxis inkl. Arbeitsbestätigungen Der Anmeldung zur Diplomprüfung sind beizufügen: 2.3 Zulassung a) Notenausweis über die bestandene Vorprüfung oder eine Zusammenstellung über die bisherigen Ausbildungen mit entsprechenden Notenausweisen; b) Einen Lebenslauf (nur Kandidatinnen und Kandidaten, welche den Vorkurs nicht besucht haben); c) Zusammenstellung über die bisherige berufliche Praxis inkl. Arbeitsbestätigungen von allen Kandidatinnen und Kandidaten, welche den Vorkurs nicht besucht haben Zur Vorprüfung wird zugelassen, wer: a) über einen Abschluss der Sekundarstufe II (Inhaberinnen und Inhaber eines Fähigkeitszeugnisses einer mindestens dreijährigen beruflichen Grundbildung, eines Maturitätszeugnisses [alle Typen], eines vom Bund anerkannten Handelsdiploms) oder einer gleichwertigen Ausbildung, einen Abschluss einer höheren Fachschule, einen eidg. Fachausweis oder eines eidg. Diploms oder einen Abschluss einer eidg. anerkannten Hochschule verfügt. Dazu müssen die Kandidatinnen und Kandidaten, welche über einen vorgenannten Abschluss verfügen, zum Zeitpunkt der Prüfung über mindestens zwei Jahre hauptberufliche Praxis in einem Beruf der öffentlichen Verwaltung nach Abschluss dieser Ausbildung ausweisen können. Diese Fachpraxis muss in der Schweiz oder im Fürstentum Liechtenstein erbracht worden sein; oder b) eine mindestens 8-jährige Berufspraxis in der öffentlichen Verwaltung in der Schweiz oder im Fürstentum Liechtenstein nachweisen kann.

5 Zur Diplomprüfung wird zugelassen, wer: a) die Vorprüfung der GFS St.Gallen erfolgreich absolviert hat; oder b) einen erfolgreichen Abschluss einer Fachhochschule, einer Höheren Fachschule für Wirtschaft, Technik, Soziales oder Erwachsenenbildung, einen eidg. Fachausweis oder eidg. Diplom kaufmännischer, sozialer oder technischer Richtung, ein Patent als Rechtsagent oder ein Hochschulabschluss vorweisen kann. Zusätzlich müssen diese bis zum Zeitpunkt der Prüfung über mindestens zwei Jahre hauptberufliche Praxis in einem Beruf der öffentlichen Verwaltung nach Abschluss dieser Ausbildungen ausweisen können. Diese Fachpraxis muss in der Schweiz oder im Fürstentum Liechtenstein erbracht worden sein Für alle Prüfungen gelten folgende Zulassungsbestimmungen: a) Vorbehalten bleibt die fristgerechte Überweisung der Prüfungsgebühr. b) Zur Prüfung wird nur zugelassen, wer mindestens 80% des Unterrichts besucht hat. Die Kontrolle wird von den Dozierenden geführt. c) Über die Gleichwertigkeit von ausländischen Ausweisen und Diplomen entscheidet das BBT. d) Die Lehrgangskoordinatorin / der Lehrgangskoordinator kann von den Zulassungsvoraussetzungen abweichen, wenn die Anwendung der Vorschriften für die Betroffenen zu einer offensichtlichen Härte führt. e) Der Entscheid der Lehrgangskoordinatorin / des Lehrgangskoordinators über die Zulassung zu den Prüfungen wird den Kandidatinnen und Kandidaten in der Regel spätestens innert 30 Tagen nach Ablauf der Anmeldefrist mitgeteilt. Im Falle der Ablehnung wird der Entscheid mit eingeschriebenem Brief mitgeteilt. 2.4 Kosten Die Kandidatin oder der Kandidat entrichtet nach bestätigter Zulassung die Prüfungsgebühr Kandidierenden, die nach Ziff. 3.2 fristgerecht zurücktreten oder aus entschuldbaren Gründen von der Prüfung zurücktreten müssen, wird die Gebühr unter Abzug der entstandenen Kosten rückerstattet. 3 DURCHFÜHRUNG DER PRÜFUNG Nach jedem durchgeführten Diplomlehrgang wird eine Prüfung angeboten. Die Vorprüfung wird am Ende des dritten Semesters durchgeführt. Die Diplomprüfungen werden am Ende des Diplomlehrgangs (4. Semester) durchgeführt. Sämtliche Prüfungen werden gemäss dem zum Zeitpunkt der Durchführung der Prüfung geltenden Recht durchgeführt. 3.1 Aufgebot Die angemeldete Kandidatin oder der angemeldete Kandidat wird mindestens 1 Monat vor Beginn der Prüfung aufgeboten. Das Aufgebot enthält das Prüfungsprogramm mit Angaben über Ort und Zeitpunkt der Prüfung, die Prüfungsexperten, sowie die zulässigen und mitzubringenden Hilfsmittel Ein allfälliges Ausstandsbegehren betreffend Experten ist der Präsidentin / dem Präsidenten der Lehrgangskoordinatorenkonferenz unter Angabe der Gründe

6 - 6 - spätestens zehn Tage vor der Prüfung schriftlich mitzuteilen. Diese / dieser entscheidet endgültig und trifft die nötigen Anordnungen. 3.2 Rücktritt Kandidatinnen und Kandidaten können ihre Anmeldung bis 35 Tage vor Beginn der Prüfung zurückziehen Später ist ein Rücktritt nur bei Vorliegen eines entschuldbaren Grundes möglich. Als entschuldbare Gründe gelten namentlich: a) Krankheit und Unfall, sowie gravierende Komplikationen während der Schwangerschaft; b) Todesfall im engeren Umfeld; c) unvorhergesehener Militär-, Zivilschutz- oder Zivildienst Der Rücktritt muss der Präsidentin / dem Präsidenten der Lehrgangskoordinatorenkonferenz unter Angabe des Grundes sowie der dazugehörigen Belege unverzüglich schriftlich mitgeteilt werden Die Prüfung kann innerhalb eines Jahres wiederholt werden. Es gelten die gleichen Bedingungen wie für die erste Prüfung. 3.3 Öffentlichkeit / Aufsicht Die Prüfungen stehen unter der Aufsicht von NetzSG Die Prüfungen sind nicht öffentlich. 3.4 Nichtzulassung und Ausschluss Kandidierende, die bezüglich Zulassungsbedingungen wissentlich falsche Angaben machen oder auf andere Weise zu täuschen versuchen, werden nicht zur Prüfung zugelassen Von der Prüfung ausgeschlossen wird, wer: a) unzulässige Hilfsmittel verwendet; b) die Prüfungsdisziplin grob verletzt; c) die Expertinnen und Experten zu täuschen versucht Der Ausschluss von der Prüfung sowie die Nichtzulassung werden von der Prüfungskommission verfügt. Bis ein rechtsgültiger Entscheid vorliegt, hat die Kandidatin oder der Kandidat Anspruch darauf, die Prüfung unter Vorbehalt abzuschliessen. 3.5 Prüfungsaufsicht, Expertinnen und Experten Mindestens eine Aufsichtsperson überwacht die schriftliche Prüfung. Sie hält ihre Beobachtungen schriftlich fest Alle schriftlichen Teilprüfungen werden von mindestens einer Expertin oder einem Experten korrigiert. Stellt die Lehrgangskoordinatorin / der Lehrgangskoordinator bei der Beurteilung eine ungenügende Note fest, muss die Prüfung von einer zweiten Expertin oder einem zweiten Experten korrigiert und bewertet werden.

7 Im Falle einer Zweitkorrektur beurteilen die Expertinnen / die Experten die Prüfungsarbeiten und legen gemeinsam die Note fest. Können sich die beiden Expertinnen / die beiden Experten nicht auf einen Notenwert festlegen, entscheidet die Lehrgangskoordinatorin / der Lehrgangskoordinator über die Note Mindestens zwei Expertinnen oder zwei Experten nehmen die mündlichen Prüfungen ab, erstellen Notizen zum Prüfungsgespräch sowie zum Prüfungsablauf, beurteilen die Leistungen und legen gemeinsam die Note fest. 4 PRÜFUNGSINHALTE 4.1 Prüfungsteile der Vorprüfung Die Vorprüfung umfasst folgende Teile und dauert: Vorprüfung (schriftlich) Die Vorprüfung erstreckt sich auf die folgenden Fächer: a) Verwaltungsrecht 90 Minuten b) Staatsrecht 45 Minuten c) Schuldbetreibungs- und Konkursrecht SchKG 45 Minuten d) Gemeinderecht 45 Minuten e) OR (Allgemeiner Teil, einzelne Vertragsverhältnisse) 90 Minuten f) ZGB (Einleitungsartikel, Personenrecht, Familienrecht, 120 Minuten Erbrecht, Sachenrecht) g) Rechnungswesen 60 Minuten h) Kommunikation/Schriftverkehr 75 Minuten i) Volkswirtschaftslehre 60 Minuten Total 630 Minuten (10 1/2 Stunden) 4.2 Prüfungsteile der Diplomprüfung Die Diplomprüfungen umfassen folgende Teile und dauern: Diplomprüfung (schriftlich und mündlich) Die Diplomprüfung erstreckt sich auf die folgenden Fächer:

8 Vertiefungsgebiet Steuern: schriftlich mündlich a) Einkommenssteuer - Theorie und Anwendung 60 Minuten b) Einkommenssteuer - Fälle 60 Minuten c) Übrige Steuern - Theorie, Anwendung und Fälle 60 Minuten d) Steuern I mit Schwergewicht materielles Recht 20 Minuten e) Steuern II mit Schwergewicht formelles Recht 20 Minuten 180 Minuten 40 Minuten 2. 1 Vertiefungsgebiet Sozialhilfe: schriftlich mündlich a) Bearbeiten von Sozialhilfegesuchen / Aufgabenerfüllung ggü. Behörde 60 Minuten c) Geltendmachung von Leistungen / Alimentenbevorschussung / Inkassohilfe / Mutteschaftsentschädigungen 60 Minuten d) Sozialversicherung / Aufgabenerfüllung ggü. Klient 60 Minuten d) Kindes- und Erwachsenenschutz 20 Minuten e) Sozial- und Selbstkompetenz / Personalführung 20 Minuten 180 Minuten 40 Minuten 3. Vertiefungsgebiet Allgemeine Verwaltung: schriftlich mündlich a) Strafrecht, Strafprozess- und Zivilprozessrecht 60 Minuten 20 Minuten b) Baurecht 60 Minuten c) Politische Rechte/Zivilstandswesen 60 Minuten d) Gesellschaftsrecht/Wertpapierlehre 20 Minuten 180 Minuten 40 Minuten 4. 2 Vertiefungsgebiet SchKG: a) Allgemeine Bestimmungen, Schuldbetreibung, Betreibung auf Pfändung b) Allgemeine Bestimmungen, Schuldbetreibung, Betreibung auf Pfandverwertung, Arrest c) Allgemeine Bestimmungen, Schuldbetreibung, Betreibung auf Konkurs, Konkursrecht, Konkursverfahren, besondere Bestimmungen über Miete und Pacht, Anfechtung, Nachlassverfahren, Notstundung d) Allgemeine Bestimmungen, Schuldbetreibung, Betreibung auf Pfändung, Betreibung auf Pfandverwertung, Arrest e) Allgemeine Bestimmungen, Schuldbetreibung, Betreibung auf Konkurs, Konkursrecht, Konkursverfahren, besondere Bestimmungen über Miete und Pacht, Anfechtung, Nachlassverfahren, Notstundung schriftlich 60 Minuten 60 Minuten 60 Minuten mündlich 20 Minuten 20 Minuten 180 Minuten 40 Minuten 1 Entscheid Fachbildungskommission von , gültig ab Vertiefung Entscheid Fachbildungskommission von , gültig ab Vertiefung 2014

9 Vertiefungsgebiet Bauverwaltung: schriftlich mündlich a) Raumplanung 60 Minuten b) Baurecht 60 Minuten c) Umwelt- und Naturschutz 60 Minuten d) Raumplanung, Baurecht 20 Minuten e) Verwaltungsrechtspflege, Bauprojektmanagement 20 Minuten 180 Minuten 40 Minuten 6. Vertiefungsgebiet Schulverwaltung: schriftlich mündlich a) Schulrecht 60 Minuten b) Personal und Dienstrecht 60 Minuten c) Finanzen und Projektmanagement 60 Minuten d) Schuladministration 20 Minuten e) Dienstleistungsprozesse und Kommunikation 20 Minuten 180 Minuten 40 Minuten 4.3 Prüfungsanforderungen Die jeweiligen Wegleitungen für sämtliche Diplomprüfungen zeigen den Kandidatinnen und Kandidaten auf, welche fachlichen Inhalte in den einzelnen Fächern geprüft werden können. 5 BEURTEILUNG, NOTENGEBUNG, DIPLOMVERGABE 5.1 Beurteilung Teilprüfungen werden mit ganzen und halben Noten nach Ziff. 5.2 bewertet Die Gesamtnote ist das Mittel der Noten aller fünf Teilprüfungen. Sie wird auf eine Dezimalstelle gerundet. 5.2 Notenwerte Die Leistungen werden mit Noten von 6 bis 1 bewertet. Die Note 4 und höhere bezeichnen genügende bis sehr gute Leistungen. 5.3 Bedingungen zum Bestehen der Vorprüfung und zur Erteilung des Zertifikats Die Prüfungskommission entscheidet allein auf Grund der erbrachten Leistungen über das Bestehen der Prüfung Die Vorprüfung ist bestanden, wenn die Kandidatin / der Kandidat: a) die Gesamtnote den Wert 4.0 nicht unterschreitet; b) in nicht mehr als drei Teilprüfungen eine Note unter 4.0 erreicht worden ist; und c) in keiner Teilprüfung eine Note unter 3.0 erreicht worden ist Die Vorprüfung gilt als nicht bestanden, wenn die Kandidatin / der Kandidat: a) die Noten gemäss Ziff nicht erreicht; b) sich nicht rechtzeitig abmeldet; c) ohne entschuldbaren Grund nicht dazu antritt;

10 d) ohne entschuldbaren Grund nach Beginn zurücktritt; e) von der Prüfung ausgeschlossen werden muss Wer die Vorprüfung bestanden hat, erhält das Zertifikat Vorprüfung Gemeindefachschule St. Gallen. Das Zertifikat wird von der Präsidentin / dem Präsidenten der Fachbildungskommission und von der Schulleiterin / dem Schulleiter der Akademie St.Gallen unterschrieben Die GFS stellt jeder Kandidatin und jedem Kandidaten ein Zeugnis über die Prüfung aus. Dieses beinhaltet insbesondere: a) die Noten in den einzelnen Prüfungsteilen und die Gesamtnote der Prüfung; b) das Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfung; c) eine Rechtsmittelbelehrung. 5.4 Bedingungen zum Bestehen der Diplomprüfung und zur Erteilung des Diploms Die Diplomprüfung ist bestanden, wenn die Kandidatin / der Kandidat: a) die Gesamtnote den Wert 4.0 nicht unterschreitet; b) in nicht mehr als einer Teilprüfung eine Note unter 4.0 erreicht worden ist; und c) in keiner Teilprüfung eine Note unter 3.0 erreicht worden ist Die Diplomprüfung ist nicht bestanden, wenn die Kandidatin / der Kandidat: a) die Noten gemäss Ziff nicht erreicht; b) sich nicht rechtzeitig abmeldet; b) ohne entschuldbaren Grund nicht dazu antritt; c) ohne entschuldbaren Grund nach Beginn zurücktritt; d) von der Prüfung ausgeschlossen werden muss Mit Bestehen der Diplomprüfungen in den verschiedenen Diplomlehrgängen weisen sich die Absolventinnen und Absolventen über Qualifikationen und Kompetenzen in der Verwaltungsführung aus. Wer die Diplomprüfung bestanden hat, erhält das Diplom der GFS St. Gallen für das jeweilige Vertiefungsgebiet. Das Diplom wird von einer Vertreterin / einem Vertreter der St.Galler Regierung, von der Präsidentin / dem Präsidenten der Fachbildungskommission und von der Schulleiterin / dem Schulleiter der Akademie St.Gallen unterschrieben. Die Inhaber des Diploms sind berechtigt, gemäss ihrem jeweiligen Diplomlehrgang den Titel: dipl. Steuersekretärin/Steuersekretär GFS; oder 3 dipl. Fachfrau/Fachmann Sozialhilfe GFS; oder dipl. Verwaltungsfachfrau/-fachmann GFS; oder dipl. Fachfrau/Fachmann Schuldbetreibungsrecht GFS; oder dipl. Bauverwalterin/Bauverwalter GFS; oder dipl. Schulverwalterin/Schulverwalter GFS zu führen Die GFS stellt jeder Kandidatin und jedem Kandidaten ein Zeugnis über die Prüfung aus. Dieses beinhaltet insbesondere: a) die Noten in den einzelnen Prüfungsteilen und die Gesamtnote der Prüfung; b) das Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfung; c) eine Rechtsmittelbelehrung. 3 Entscheid Fachbildungskommission vom , gültig ab Vertiefung 2014

11 Abschluss und Notensitzung Die Prüfungskommission beschliesst an einer Sitzung im Anschluss an die Prüfung über das Bestehen/Nichtbestehen der Prüfung. 5.6 Wiederholung der Vor- und Diplomprüfung Wer die Vorprüfung oder die Diplomprüfung nicht bestanden hat, kann die Prüfung zweimal wiederholen. Die Prüfung kann innerhalb eines Jahres wiederholt werden Die erste Wiederholungsprüfung bezieht sich nur auf jene Teilprüfungen, in denen nicht mindestens die Note 5 erzielt wurde Bei der zweiten Wiederholungsprüfung müssen alle Teilprüfungen wiederholt werden Es gelten die gleichen Bedingungen wie für die erste Prüfung. 6 RECHTSMITTEL 6.1 Allgemein Verwaltungsverfahren und Rechtsschutz richten sich nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 16. Mai 1965 (sgs 951.1) Gegen Entscheide der Lehrgangskoordinatoren wegen Nichtzulassung zur Prüfung kann innert 30 Tagen bei der Prüfungskommission Beschwerde eingereicht werden Gegen die Entscheide der Prüfungskommission kann bei der Fachbildungskommission Rekurs erhoben werden Gegen die Entscheide der Fachbildungskommission kann beim Bildungsdepartement des Kantons St.Gallen Rekurs erhoben werden. 7 INKRAFTTRETEN Das vorliegende Reglement ersetzt das Reglement vom 10. Juni 1996 Dieses Prüfungsreglement tritt per 1. April 2012 in Kraft.

12 ERLASS Wil, Für die Fachbildungskommission Vereinigung St. Galler Gemeindepräsidentinnen und Gemeindepräsidenten VSGP Der Präsident Der Geschäftsführer Beat Tinner Roger Hochreutener Netzwerk St. Galler Gemeinden NetzSG Der Präsident Der Aktuar Roland Schmid Cornel Schmid St. Gallische Konferenz für öffentliche Sozialhilfe KOS Der Präsident Aktuarin Kurt Felder Katrin Heinimann-Manser Kantonales Steueramt St. Gallen Der Amtsleiter Felix Sager Verband der Gemeindesteuerämter des Kantons St. Gallen Der Präsident Die Aktuarin Alex Suter Caroline Nussbaumer

13 St. Galler Kantons- und Gemeindepersonal Der Präsident Die Aktuarin Benno Lindegger Brigitta Sonderegger Grundbuchinspektorat der Kantons St. Gallen Leiter Grundbuchinspektorat Ernst Kurer Verband der Betreibungs- und Konkursbeamten der Kantone St.Gallen, Appenzell A.Rh., Appenzell I. Rh. und Glarus VBKB Die Präsidentin Der Aktuar Daniela Haefelin Haene Roger Rupf Vom Bildungsdepartement des Kantons St. Gallen genehmigt:

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