Gliederung. 1. Einleitung 1
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- Elmar Ackermann
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1 Gliederung 1. Einleitung 1 2. Die Haltung eines Kampfhundes Grundsätzliches Der Wesenstest Das positive Gutachten Das negative Gutachten 3 3. Die Gesetzeslage Landesstraf- und Verordnungsgesetz Artikel 37: Halten gefährlicher Tiere Artikel 37a: Zucht und Ausbildung von Kampfhunden Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und 4 Gefährlichkeit in Bayern 3.3 Gesetz zur Bekämpfung gefährlicher Hunde Verordnung über Ausnahmen zum Verbringungs- und Einfuhrverbot von gefährlichen Hunden in das Inland 6 4. Schluss 8 Anhang 9
2 1. Einleitung Liebe Hundebesitzerin, lieber Hundebesitzer, die Erweiterung der bayrischen Kampfhundverordnung hat unter vielen Hundebesitzern Unsicherheit ausgelöst. Diese Reaktion ist nicht weiter verwunderlich, wenn der beste Freund unter eine der dort genannten drei Kategorien fällt. Da noch ein hoher Aufklärungsbedarf über die gegenwärtige Gesetzeslage besteht, soll dieser Leitfaden im Folgenden kurz die entsprechenden Paragraphen erläutern und weiterhin einige Tipps geben. 2. Die Haltung eines "Kampfhundes" 2.1 Grundsätzliches Sollte Ihr bester Freund von der Verordnung betroffen sein, informieren Sie umgehend die zuständige Behörde, welche i.d.r. das Referat "Öffentliche Sicherheit und Ordnung" Ihrer Gemeinde ist. Um Ihnen ein möglichst sorgenfreies Leben zu ermöglichen, sollten Sie unbedingt die Erstellung eines sog. Negativzeugnisses anstreben. Fällt Ihr Hund unter die Kategorie eins, haben Sie keine Möglichkeit die Gefährlichkeit Ihres Hundes zu widerlegen. Gehört Ihr Hund der Kategorie zwei an, können Sie seine vermutete Gefährlichkeit widerlegen. Der Beweis der Ungefährlichkeit bewirkt, dass er rechtlich wie jeder andere Hund behandelt wird. Das Ordnungsamt wird, wenn Ihr Hund noch keine18 Monate alt ist, ein befristetes Negativzeugnis erstellen. Falls Ihr Schützling älter ist, wird ein Negativzeugnis nur dann erstellet, wenn ein positives Gutachten ("Wesenstest") vorgelegt werden kann. Der Wesenstest, welcher i.d.r. bei positivem Verlauf zu einem unbefristetem Negativzeugnis führt, kann ab einem Alter von 12 Monaten abgelegt werden. Ein solches Gutachten kann von öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen erstellt werden. Eine Liste Sachverständiger Bayerns finden Sie im Anhang. In einigen Gemeinden werden auch Gutachten der Polizeihundestaffel oder von Tierärzten anerkannt. Bitte erkundigen Sie sich vor dem Wesenstest bei Ihrer Gemeinde, ob diese Möglichkeiten besteht. Bei den Rassen American Bulldog, Alano, Cane Corso, Perro de Presa Canario, Pero de Presa Mallorquin und Rottweiler müssen Sie bis spätestens im Besitz eines Termins bei einem Sachverständigen sein. Das Gutachten selbst muss bis zum der Gemeinde vorliegen. Manche Gemeinden erheben einen erhöhten Steuersatz für bestimmte Hunde. Da die Hundesteuer im Ermessen der Gemeinde liegt, bestehen 1
3 hier große Unterschiede. Für sog. "Kampfhunde" ist entscheidend, ob in der Steuersatzung das Wort "Kampfhund" gebraucht ist - dann sind Hunde der Kategorie zwei mit Negativzeugnis nicht mehr betroffen -, oder ob eine Rasseauflistung vorliegt. Dann würden z. B. der Bullterrier oder der Rottweiler mit Negativzeugnis weiterhin einer erhöhten Steuer unterliegen. 2.2 Der Wesenstest Ein Wesenstest soll artgemäße Verhaltensweisen und Reaktionen erkennen und unnatürliches Verhalten aufdecken. Nur so sind potentiell gefährliche Hunde zu erkennen. Die zu testenden Hunde müssen sich den Reizen des Alltags auch unter der hohen Belastung der Testsituation aussetzen können, ohne dass es dabei zu aussergewöhnlich aggressivem Verhalten kommt. Ein Sachverständiger wird daher in einer Testsituation möglichst viele alltägliche Begebenheiten simulieren, in der Hunde durch Erschrecken oder Verteidigungsreflexe zu einer Gefahr werden können. Kennt er z.b. den Fahrstuhl nicht, kann eine Fahrt darin als Gefahr empfunden werden, auf die er mit Stress- Symptomen reagiert; eine Eskalation kann die Folge sein. Je mehr solcher Begebenheiten ein Hund kennt und geübt hat, desto gelassener reagiert er auf die Konfrontation. Wichtig für das Gesamtergebnis der Prüfung ist das Verhältnis des Besitzers zu seinem Hund, die Reaktion auf Kommandos und das Verhalten in unbekannter Umgebung. Der Rudelführer " Mensch "sollte seinen Hund in nicht ausschließbaren Konflikten beherrschen können. Am besten bereiten Sie sich und Ihren Hund auf den Wesenstest vor, indem Sie ihn möglichst oft alltäglichen Reizen aussetzten. Dazu gehören Begegnungen mit Fußgängern, Radfahren, Joggern, Personen mit Behinderung, Personengruppen, Betrunkenen, Autos und natürlich auch anderen Tieren. Beim Einüben solcher Situationen, ist darauf zu achten, dass die beschriebenen Begegnungen auch ohne Ihre Anwesenheit stattfinden (z.b. angebundener Hund vor einem Supermarkt). Denkbar sind auch gezielte Provokationen. Sollte Ihr Hund dabei aggressiv reagieren, weist das nicht zwangsweise auf eine Wesensschwäche hin. Wichtig ist allerdings, dass sich Ihr Hund nach Beendigung der Provokation und Beruhigung durch seinen Halter wieder problemlos von dem Menschen, von welchem die Provokation ausgegangen ist, berühren lässt. Außerdem empfehlen wir Ihnen den Besuch einer Hundeschule, in der Ihr Schützling die Grundkommandos wie "Sitz", "Platz", "Fuß" oder "Hier" erlernt. Schließlich sollten Sie sich noch mit grundlegenden Fragen der Kynologie (Wissenschaft vom Hunde) befassen, die auch Teil des Wesenstests sein können. Andreas.Fischer@tierheim-feucht.de 2
4 2.2.1 Das positive Gutachten Ein positives Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen berechtigt Sie, bei Ihrer Gemeinde ein Negativzeugnis für Ihren Hund zu beantragen. Damit gilt Ihr Hund nicht mehr als "Kampfhund" und unterliegt i.d.r. keinen Restriktionen mehr Das negative Gutachten Fällt die Beurteilung durch den Sachverständigen negativ aus, wird ihr Hund automatische wie ein Kategorie eins behandelt. Sie müssen dann bei Ihrer Gemeinde die Erlaubnis zur Haltung eines "Kampfhundes" beantragen. Die zuständige Gemeinde wird daraufhin die Erfüllung der Voraussetzung zur Haltung eines Kampfhundes laut 37 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes prüfen. Demnach darf eine Haltegenehmigung nur dann erteilt werden, wenn ein berechtigtes Interesse an der Haltung des Hundes nachgewiesen werden kann. Der Halter muss zudem seine Zuverlässigkeit nachweisen und vom Hund dürfen keine Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz ausgehen. Da die Auslegung des berechtigten Interesses im Ermessen der Gemeinden liegt, kann es hier zu unterschiedlichen Verfahrensweisen kommen. Erkundigen Sie sich im Einzelfall bei Ihrer Gemeinde, ob Ihnen ein solches zugestanden wird. Wird Ihr Antrag aber abgelehnt, sind Sie verpflichtet, Ihren Hund an ein Tierheim oder an eine geeignete Person abzugeben. 3. Die Gesetzeslage 3.1 Landesstraf- und Verordnungsgesetz Artikel 37: Halten gefährlicher Tiere (1) Wer ein gefährliches Tier einer wildlebenden Art oder einen Kampfhund halten will, bedarf der Erlaubnis der Gemeinde, soweit das Bundesrecht nichts anderes vorschreibt. Kampfhunde sind Hunde, bei denen auf Grund rassespezifischer Merkmale, Zucht oder Ausbildung von einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren auszugehen ist; das Staatsministerium des Inneren kann durch Verordnungen Rassen, Kreuzungen und sonstige Gruppen von Hunden bestimmen, für welche die Eigenschaft als Kampfhund vermutet wird. 3
5 (2) Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Antragsteller ein berechtigtes Interesse nachweist, gegen seine Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen und Gefahren für Leben und Gesundheit, Eigentum oder Besitz nicht entgegenstehen; ein besonderes Interesse zur Haltung von Hunden im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 kann insbesondere vorliegen, wenn diese der Bewachung einen gefährdeten Besitztums dient. Die Erlaubnis kann vom Nachweis des Bestehen einer besonderen Haftpflichtversicherung abhängig gemacht werden. Versagungsgründe, die sich aus anderen Vorschriften ergeben, bleiben unberührt. (3) Die Erlaubnispflicht nach Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für die Haltung von Diensthunden der Polizei, des Strafvollzugs, des Bundesgrenzschutzes und der Zollverwaltungen Artikel 37a: Zucht und Ausbildung von Kampfhunden (1) Mit Geldbuße bis zu DM kann belegt werden, wer Kampfhunde im Sinne des Artikel 37 Absatz 1 Satz 2 züchtet oder kreuzt (2) Wer Hunde mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren ausbildet, bedarf der Erlaubnis der Kreisverwaltungsbehörde, soweit das Bundesrecht nichts anderes vorschreibt. Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Antragsteller die erforderliche Sachkunde besitzt, gegen seine Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen und die Ausbildung Schutzzwecken dient. Die Erlaubnis darf nicht erteilt werden für Hunde im Sinne des Artikel 37 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2. Artikel 37 Absatz 3 gilt entsprechend. 3.2 Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit in Bayern Seit Juli 1992 existiert in Bayern eine "Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit". Lange vor der Hysterie der letzten Jahre rund um das Thema "Kampfhunde" wurden hierin bereits drei Kategorien von Hunden festgelegt, die als gefährlich einzustufen sind. Zudem lassen strenge Regelungen eine Vermehrung der als gefährlich eingestuften Tiere kaum noch zu. Was aber unterscheidet die drei Kategorien von anderen Hunden? Andreas.Fischer@tierheim-feucht.de 4
6 Kategorie 1: Eigenschaft als Kampfhund wird stets vermutet Der ersten Kategorie der Verordnung gehören die Rassen an, für die laut Innenministerium neben der enormen Beißkraft eine niedrige Reizschwelle kennzeichnend ist. Darunter fallen: - Pit-Bull - American Staffordshire Terrier - Staffordshire Bullterier - Tosa Inu Kategorie 2: Möglichkeit zum Beweis der Ungefährlichkeit Die Vermutung, ein "Kampfhund" zu sein, wird folgenden Rassen unterstellt: - Bullmastiff - Bullterrier - Dogo Argentino - Dogue de Bordeaux - Fila Brasilero - Mastiff - Mastin Espanol - Mastino Napoletano - American Bulldog - Alano - Cane Corso - Pero de Presa Canario (Dogo Canario) - Pero de Presa Mallorquin - Rottweiler Sie gehören laut Innenministerium "zwar den Kampfhunderassen an, deren Gefahrenpotential kann aber nur im Einzelfall beurteilt werden." Wird der Behörde deshalb nachgewiesen, dass ein Hund dieser Rassen Andreas.Fischer@tierheim-feucht.de 5
7 keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren aufweist, bedarf die Haltung keinerlei Erlaubnis mehr. Der Nachweis erfolgt durch die Erstellung eines Sachverständigengutachtens. Nach Prüfung durch Gemeinde wird schließlich auf Antrag eine Erlaubnisbescheinigung ausgestellt, das sog. Negativzeugnis. Kategorie 3: Ausbildung zur Aggressivität (Zivilschutz) Die Kategorie drei macht Hunde aller Rassen zu "Kampfhunden", die aufgrund ihrer Ausbildung als besonders aggressiv und gefährlich gelten. Diensthunde der Polizei sind nicht als Kampfhunde anzusehen. Die Schutzdienstausbildung in Hundesportvereinen, wenn sie "beuteorientiert und mit deutlich sichtbarem Schutzarm" durchgeführt wurde - der Gesetzgeber spricht hier von "sportlich züchterischer Ausbildung" - führt ebenfalls nicht zu einer Einstufung als Kampfhund. 3.3 Gesetz zur Bekämpfung gefährlicher Hunde 2: Einfuhr- und Verbringungsverbot (1) Hunde der Rassen Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier, Bullterrier sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden dürfen nicht in das Inland eingeführt oder verbracht werden. Hunde weiterer Rassen sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden, für die nach den Vorschriften des Landes, in dem der Hund ständig gehalten werden soll, eine Gefährlichkeit vermutet wird, dürfen aus dem Ausland nicht in dieses Land eingeführt oder verbracht werden. 3.4 Verordnung über Ausnahmen zum Verbringungs- und Einfuhrverbot von gefährlichen Hunden in das Inland 2 Ausnahmen vom Verbringungs- und Einfuhrverbot (1) Gefährliche Hunde, die als Diensthunde des Bundes-, insbesondere der Bundeswehr, des Bundesgrenzschutzes oder der Zollverwaltung, als Diensthunde der Länder, insbesondere der Polizei, als Diensthunde der Städte und Gemeinden, als Diensthunde fremder Streitkräfte gehalten werden sollen, sowie Blindenhunde, Behindertenbegleithunde und Hunde des Katastrophen- und Rettungsschutzes dürfen in das Inland verbracht oder eingeführt werden. (2) Gefährliche Hunde dürfen in das Inland verbracht oder eingeführt werden, wenn die Hunde nach vorübergehendem Verbringen in das Andreas.Fischer@tierheim-feucht.de 6
8 Ausland oder vorübergehender Ausfuhr in ein Bundesland zurückkehren, in dem sie berechtigt gehalten werden dürfen. (3) Gefährliche Hunde im Sinne des 2 Abs. 1 Satz 1 des Gesetztes dürfen vorübergehend in das Inland verbracht oder eingeführt werden, sofern sie sich zusammen mit einer Begleitperson, die ihren Wohnsitz nicht im Inland hat, nicht länger als vier Wochen im Inland aufhalten werden. Eine Verlängerung des vorübergehenden Aufenthalts kann zur Vermeidung unbilliger Härten durch die nach Landesrecht zuständige Behörde auf Antrag genehmigt werden. (4) Gefährliche Hunde im Sinne des 2 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes dürfen zum Zweck des ständigen Haltens in das Inland verbracht oder eingeführt werden, wenn die Begleitperson nachweist, dass 1. die Hunde berechtigt in einem Land gehalten werden dürfen oder 2. die Berechtigung zum ständigen Halten erlangt werden soll. Das Verbringen in das Inland oder die Einfuhr nach Satz 1 Nr. 2 ist der nach Landesrecht zuständigen Behörde unverzüglich nach der Ankunft in dem Land, in dem die Berechtigung erlangt werden soll, anzuzeigen. Pflichten der Begleitperson: (1) Die Begleitperson eines gefährlichen Hundes muss über die zur Feststellung der Nämlichkeit des Hundes erforderlichen geeigneten Dokumente und Bescheinigungen verfügen und diese auf Verlangen der zuständigen Behörde vorlegen. Geeignete Dokumente und Bescheinigungen sind insbesondere der Abstammungsnachweis der Impfpass oder die Wesenstestbescheinigung. (2) Die Begleitperson hat neben den für eine Nämlichkeitskontrolle erforderlichen Dokumenten oder Bescheinigungen nach Absatz 1, 1. im Falle des 2 Abs. 1 amtliche Bescheinigungen, welche das berechtigte Halten des Hundes im Inland bestätigen, 2. im Falle des 2 Abs. 2 und 4 Nr. 1 amtliche Bescheinigungen, welche das berechtigte Halten des Hundes im Inland bestätigt, 3. im Falle des 2 Abs. 3 amtliche Bescheinigungen, welche bestätigen, dass der Hund bislang nicht als gefährlich aufgefallen ist, Andreas.Fischer@tierheim-feucht.de 7
9 4. im Falle des 2 Abs. 4 Nr. 2 amtliche Bescheinigungen, welche bestätigen, dass die Berechtigung zum ständigen Halten erlangt werden soll, mitzuführen und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen. (3) Im Falle des 2 Abs. 2 hat die Begleitperson glaubhaft zu machen, dass der Aufenthalt vorübergehend ist. (4) Dokumente und Bescheinigungen sind auf Verlangen der zuständigen Behörde im Original vorzulegen. Bescheinigungen und Dokumente in einer fremden Sprache müssen mit einer amtlich beglaubigten deutschen Übersetzung versehen sein. 4. Schluss Denken Sie immer daran!!! DAS PROBLEM LIEGT MEIST AM OBEREN ENDE DER LEINE!!! - Danksagung - Folgenden Personen, die mir stets mit Rat und Tat zur Seite standen und deren Hilfe die Veröffentlichung dieser Broschüre erst ermöglicht hat, möchte ich mich hiermit danken: Hinweis: - Jürgen Fuhrmann (Sachverständiger) - - Bernd Unger (Sachverständiger) - - Anja Berninger (Tierheim Feucht) - - Katja Wagner (Tierheim Feucht) - Die Inhalte dieser Broschüre wurde sorgfältig recherchiert. Trotz aller Sorgfalt kann für die Aktualität, Richtigkeit und/oder Vollständigkeit der hier veröffentlichten Informationen keine Haftung oder Garantie übernommen werden. Irrtum über Inhalt bleibt vorbehalten. Die Vervielfältigung und Verwendung dieser Inhalte - auch auszugsweise bedarf der vorherigen Zustimmung von Andreas Fischer. Andreas.Fischer@tierheim-feucht.de 8
10 Ansprechpartner Öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige in Bayern Oberbayern Michael Abelski Esswurmstr München Tel.: Fax: Handy: Dr. Ruth Augenstein Görlitzer Str Freilassing Tel.: Fax: Handy: Franz Breitsamer Wendenheim Obertaufkirchen Tel.: Tel.: Fax: Dr. Ulrike Falbesaner Malchingerstr Maisach Tel.: Fax: Robert-Wayne Jocher Bauchhauserwies Berg am Standberger See Tel.: Fax: Fichtlmeier@otelo-online.de Walter Kreipl Kagn Rattenkrichen Tel.: Konrad Ostermeier Adenauerstr Puchheim Tel.: Fax: Handy: Dr. Walter Schmidt - Pauly Münsinger Str Wolfratshausen Tel.: Büro: Fax: Richard Schwägerl Graß Graß Tel.: Fax: Handy: r.schwaegerl@t-online.de Wolfgang Seitle Karlshulder Str Neuburg a.d. Donau Tel.: Fax: Handy: seitle@t-online.de Andreas.Fischer@tierheim-feucht.de 9
11 Georg Weichselbaumer Schenkenau 25 a Waidhofen Tel.: Fax: hgt.weichelsbaumer@t-online.de Niederbayern Uwe Schulz Kreuzlandweg Triftem Tel.: Fax: Oberpfalz Johann Fruth Gebertshofen Lauterhofen Tel.: Reinhold Kober Am Vogelherd Bach a.d. Donau Oberfranken Wolfgang Bleil Ahornweg Selb Tel.: Fax: Horst Böttcher An der Tuschera Burgkanstadt Tel.: Handy: horst.boettcher@web.de Lothar Metzdorf Bamberger Str Meschenbach Tel.: Andreas.Fischer@tierheim-feucht.de 10
12 Mittelfranken Bernd Unger Goethestr Petersaurach Tel.: Fax: Handy: Hans Schmidt Treuchtlinger Str Treuchtlingen Tel.: Fax: Joachim Füger Waldhausstr Heideck Tel.: Fax: L.Fueger@dogschool.de Peter Mohnlein Nürnberger Str Hersbruck Tel.: Fax: Unterfranken Jürgen Fuhrmann Unterickelsheim Martinsheim Tel.: Fax: mail@web-fuhrmann.de Internet: Petra Führmann Elsässer Str Aschaffenburg Tel.: Schwaben Vera Wonneberger Krumperstr Augsburg Tel.: Stand Oktober Die aktuelle Liste können Sie bei Ihrer Industrie- und Handelskammer nachfragen. Andreas.Fischer@tierheim-feucht.de 11
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