Gliederung. 1. Einleitung 1

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Gliederung. 1. Einleitung 1"

Transkript

1 Gliederung 1. Einleitung 1 2. Die Haltung eines Kampfhundes Grundsätzliches Der Wesenstest Das positive Gutachten Das negative Gutachten 3 3. Die Gesetzeslage Landesstraf- und Verordnungsgesetz Artikel 37: Halten gefährlicher Tiere Artikel 37a: Zucht und Ausbildung von Kampfhunden Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und 4 Gefährlichkeit in Bayern 3.3 Gesetz zur Bekämpfung gefährlicher Hunde Verordnung über Ausnahmen zum Verbringungs- und Einfuhrverbot von gefährlichen Hunden in das Inland 6 4. Schluss 8 Anhang 9

2 1. Einleitung Liebe Hundebesitzerin, lieber Hundebesitzer, die Erweiterung der bayrischen Kampfhundverordnung hat unter vielen Hundebesitzern Unsicherheit ausgelöst. Diese Reaktion ist nicht weiter verwunderlich, wenn der beste Freund unter eine der dort genannten drei Kategorien fällt. Da noch ein hoher Aufklärungsbedarf über die gegenwärtige Gesetzeslage besteht, soll dieser Leitfaden im Folgenden kurz die entsprechenden Paragraphen erläutern und weiterhin einige Tipps geben. 2. Die Haltung eines "Kampfhundes" 2.1 Grundsätzliches Sollte Ihr bester Freund von der Verordnung betroffen sein, informieren Sie umgehend die zuständige Behörde, welche i.d.r. das Referat "Öffentliche Sicherheit und Ordnung" Ihrer Gemeinde ist. Um Ihnen ein möglichst sorgenfreies Leben zu ermöglichen, sollten Sie unbedingt die Erstellung eines sog. Negativzeugnisses anstreben. Fällt Ihr Hund unter die Kategorie eins, haben Sie keine Möglichkeit die Gefährlichkeit Ihres Hundes zu widerlegen. Gehört Ihr Hund der Kategorie zwei an, können Sie seine vermutete Gefährlichkeit widerlegen. Der Beweis der Ungefährlichkeit bewirkt, dass er rechtlich wie jeder andere Hund behandelt wird. Das Ordnungsamt wird, wenn Ihr Hund noch keine18 Monate alt ist, ein befristetes Negativzeugnis erstellen. Falls Ihr Schützling älter ist, wird ein Negativzeugnis nur dann erstellet, wenn ein positives Gutachten ("Wesenstest") vorgelegt werden kann. Der Wesenstest, welcher i.d.r. bei positivem Verlauf zu einem unbefristetem Negativzeugnis führt, kann ab einem Alter von 12 Monaten abgelegt werden. Ein solches Gutachten kann von öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen erstellt werden. Eine Liste Sachverständiger Bayerns finden Sie im Anhang. In einigen Gemeinden werden auch Gutachten der Polizeihundestaffel oder von Tierärzten anerkannt. Bitte erkundigen Sie sich vor dem Wesenstest bei Ihrer Gemeinde, ob diese Möglichkeiten besteht. Bei den Rassen American Bulldog, Alano, Cane Corso, Perro de Presa Canario, Pero de Presa Mallorquin und Rottweiler müssen Sie bis spätestens im Besitz eines Termins bei einem Sachverständigen sein. Das Gutachten selbst muss bis zum der Gemeinde vorliegen. Manche Gemeinden erheben einen erhöhten Steuersatz für bestimmte Hunde. Da die Hundesteuer im Ermessen der Gemeinde liegt, bestehen 1

3 hier große Unterschiede. Für sog. "Kampfhunde" ist entscheidend, ob in der Steuersatzung das Wort "Kampfhund" gebraucht ist - dann sind Hunde der Kategorie zwei mit Negativzeugnis nicht mehr betroffen -, oder ob eine Rasseauflistung vorliegt. Dann würden z. B. der Bullterrier oder der Rottweiler mit Negativzeugnis weiterhin einer erhöhten Steuer unterliegen. 2.2 Der Wesenstest Ein Wesenstest soll artgemäße Verhaltensweisen und Reaktionen erkennen und unnatürliches Verhalten aufdecken. Nur so sind potentiell gefährliche Hunde zu erkennen. Die zu testenden Hunde müssen sich den Reizen des Alltags auch unter der hohen Belastung der Testsituation aussetzen können, ohne dass es dabei zu aussergewöhnlich aggressivem Verhalten kommt. Ein Sachverständiger wird daher in einer Testsituation möglichst viele alltägliche Begebenheiten simulieren, in der Hunde durch Erschrecken oder Verteidigungsreflexe zu einer Gefahr werden können. Kennt er z.b. den Fahrstuhl nicht, kann eine Fahrt darin als Gefahr empfunden werden, auf die er mit Stress- Symptomen reagiert; eine Eskalation kann die Folge sein. Je mehr solcher Begebenheiten ein Hund kennt und geübt hat, desto gelassener reagiert er auf die Konfrontation. Wichtig für das Gesamtergebnis der Prüfung ist das Verhältnis des Besitzers zu seinem Hund, die Reaktion auf Kommandos und das Verhalten in unbekannter Umgebung. Der Rudelführer " Mensch "sollte seinen Hund in nicht ausschließbaren Konflikten beherrschen können. Am besten bereiten Sie sich und Ihren Hund auf den Wesenstest vor, indem Sie ihn möglichst oft alltäglichen Reizen aussetzten. Dazu gehören Begegnungen mit Fußgängern, Radfahren, Joggern, Personen mit Behinderung, Personengruppen, Betrunkenen, Autos und natürlich auch anderen Tieren. Beim Einüben solcher Situationen, ist darauf zu achten, dass die beschriebenen Begegnungen auch ohne Ihre Anwesenheit stattfinden (z.b. angebundener Hund vor einem Supermarkt). Denkbar sind auch gezielte Provokationen. Sollte Ihr Hund dabei aggressiv reagieren, weist das nicht zwangsweise auf eine Wesensschwäche hin. Wichtig ist allerdings, dass sich Ihr Hund nach Beendigung der Provokation und Beruhigung durch seinen Halter wieder problemlos von dem Menschen, von welchem die Provokation ausgegangen ist, berühren lässt. Außerdem empfehlen wir Ihnen den Besuch einer Hundeschule, in der Ihr Schützling die Grundkommandos wie "Sitz", "Platz", "Fuß" oder "Hier" erlernt. Schließlich sollten Sie sich noch mit grundlegenden Fragen der Kynologie (Wissenschaft vom Hunde) befassen, die auch Teil des Wesenstests sein können. Andreas.Fischer@tierheim-feucht.de 2

4 2.2.1 Das positive Gutachten Ein positives Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen berechtigt Sie, bei Ihrer Gemeinde ein Negativzeugnis für Ihren Hund zu beantragen. Damit gilt Ihr Hund nicht mehr als "Kampfhund" und unterliegt i.d.r. keinen Restriktionen mehr Das negative Gutachten Fällt die Beurteilung durch den Sachverständigen negativ aus, wird ihr Hund automatische wie ein Kategorie eins behandelt. Sie müssen dann bei Ihrer Gemeinde die Erlaubnis zur Haltung eines "Kampfhundes" beantragen. Die zuständige Gemeinde wird daraufhin die Erfüllung der Voraussetzung zur Haltung eines Kampfhundes laut 37 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes prüfen. Demnach darf eine Haltegenehmigung nur dann erteilt werden, wenn ein berechtigtes Interesse an der Haltung des Hundes nachgewiesen werden kann. Der Halter muss zudem seine Zuverlässigkeit nachweisen und vom Hund dürfen keine Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz ausgehen. Da die Auslegung des berechtigten Interesses im Ermessen der Gemeinden liegt, kann es hier zu unterschiedlichen Verfahrensweisen kommen. Erkundigen Sie sich im Einzelfall bei Ihrer Gemeinde, ob Ihnen ein solches zugestanden wird. Wird Ihr Antrag aber abgelehnt, sind Sie verpflichtet, Ihren Hund an ein Tierheim oder an eine geeignete Person abzugeben. 3. Die Gesetzeslage 3.1 Landesstraf- und Verordnungsgesetz Artikel 37: Halten gefährlicher Tiere (1) Wer ein gefährliches Tier einer wildlebenden Art oder einen Kampfhund halten will, bedarf der Erlaubnis der Gemeinde, soweit das Bundesrecht nichts anderes vorschreibt. Kampfhunde sind Hunde, bei denen auf Grund rassespezifischer Merkmale, Zucht oder Ausbildung von einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren auszugehen ist; das Staatsministerium des Inneren kann durch Verordnungen Rassen, Kreuzungen und sonstige Gruppen von Hunden bestimmen, für welche die Eigenschaft als Kampfhund vermutet wird. 3

5 (2) Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Antragsteller ein berechtigtes Interesse nachweist, gegen seine Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen und Gefahren für Leben und Gesundheit, Eigentum oder Besitz nicht entgegenstehen; ein besonderes Interesse zur Haltung von Hunden im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 kann insbesondere vorliegen, wenn diese der Bewachung einen gefährdeten Besitztums dient. Die Erlaubnis kann vom Nachweis des Bestehen einer besonderen Haftpflichtversicherung abhängig gemacht werden. Versagungsgründe, die sich aus anderen Vorschriften ergeben, bleiben unberührt. (3) Die Erlaubnispflicht nach Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für die Haltung von Diensthunden der Polizei, des Strafvollzugs, des Bundesgrenzschutzes und der Zollverwaltungen Artikel 37a: Zucht und Ausbildung von Kampfhunden (1) Mit Geldbuße bis zu DM kann belegt werden, wer Kampfhunde im Sinne des Artikel 37 Absatz 1 Satz 2 züchtet oder kreuzt (2) Wer Hunde mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren ausbildet, bedarf der Erlaubnis der Kreisverwaltungsbehörde, soweit das Bundesrecht nichts anderes vorschreibt. Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Antragsteller die erforderliche Sachkunde besitzt, gegen seine Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen und die Ausbildung Schutzzwecken dient. Die Erlaubnis darf nicht erteilt werden für Hunde im Sinne des Artikel 37 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2. Artikel 37 Absatz 3 gilt entsprechend. 3.2 Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit in Bayern Seit Juli 1992 existiert in Bayern eine "Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit". Lange vor der Hysterie der letzten Jahre rund um das Thema "Kampfhunde" wurden hierin bereits drei Kategorien von Hunden festgelegt, die als gefährlich einzustufen sind. Zudem lassen strenge Regelungen eine Vermehrung der als gefährlich eingestuften Tiere kaum noch zu. Was aber unterscheidet die drei Kategorien von anderen Hunden? Andreas.Fischer@tierheim-feucht.de 4

6 Kategorie 1: Eigenschaft als Kampfhund wird stets vermutet Der ersten Kategorie der Verordnung gehören die Rassen an, für die laut Innenministerium neben der enormen Beißkraft eine niedrige Reizschwelle kennzeichnend ist. Darunter fallen: - Pit-Bull - American Staffordshire Terrier - Staffordshire Bullterier - Tosa Inu Kategorie 2: Möglichkeit zum Beweis der Ungefährlichkeit Die Vermutung, ein "Kampfhund" zu sein, wird folgenden Rassen unterstellt: - Bullmastiff - Bullterrier - Dogo Argentino - Dogue de Bordeaux - Fila Brasilero - Mastiff - Mastin Espanol - Mastino Napoletano - American Bulldog - Alano - Cane Corso - Pero de Presa Canario (Dogo Canario) - Pero de Presa Mallorquin - Rottweiler Sie gehören laut Innenministerium "zwar den Kampfhunderassen an, deren Gefahrenpotential kann aber nur im Einzelfall beurteilt werden." Wird der Behörde deshalb nachgewiesen, dass ein Hund dieser Rassen Andreas.Fischer@tierheim-feucht.de 5

7 keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren aufweist, bedarf die Haltung keinerlei Erlaubnis mehr. Der Nachweis erfolgt durch die Erstellung eines Sachverständigengutachtens. Nach Prüfung durch Gemeinde wird schließlich auf Antrag eine Erlaubnisbescheinigung ausgestellt, das sog. Negativzeugnis. Kategorie 3: Ausbildung zur Aggressivität (Zivilschutz) Die Kategorie drei macht Hunde aller Rassen zu "Kampfhunden", die aufgrund ihrer Ausbildung als besonders aggressiv und gefährlich gelten. Diensthunde der Polizei sind nicht als Kampfhunde anzusehen. Die Schutzdienstausbildung in Hundesportvereinen, wenn sie "beuteorientiert und mit deutlich sichtbarem Schutzarm" durchgeführt wurde - der Gesetzgeber spricht hier von "sportlich züchterischer Ausbildung" - führt ebenfalls nicht zu einer Einstufung als Kampfhund. 3.3 Gesetz zur Bekämpfung gefährlicher Hunde 2: Einfuhr- und Verbringungsverbot (1) Hunde der Rassen Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier, Bullterrier sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden dürfen nicht in das Inland eingeführt oder verbracht werden. Hunde weiterer Rassen sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden, für die nach den Vorschriften des Landes, in dem der Hund ständig gehalten werden soll, eine Gefährlichkeit vermutet wird, dürfen aus dem Ausland nicht in dieses Land eingeführt oder verbracht werden. 3.4 Verordnung über Ausnahmen zum Verbringungs- und Einfuhrverbot von gefährlichen Hunden in das Inland 2 Ausnahmen vom Verbringungs- und Einfuhrverbot (1) Gefährliche Hunde, die als Diensthunde des Bundes-, insbesondere der Bundeswehr, des Bundesgrenzschutzes oder der Zollverwaltung, als Diensthunde der Länder, insbesondere der Polizei, als Diensthunde der Städte und Gemeinden, als Diensthunde fremder Streitkräfte gehalten werden sollen, sowie Blindenhunde, Behindertenbegleithunde und Hunde des Katastrophen- und Rettungsschutzes dürfen in das Inland verbracht oder eingeführt werden. (2) Gefährliche Hunde dürfen in das Inland verbracht oder eingeführt werden, wenn die Hunde nach vorübergehendem Verbringen in das Andreas.Fischer@tierheim-feucht.de 6

8 Ausland oder vorübergehender Ausfuhr in ein Bundesland zurückkehren, in dem sie berechtigt gehalten werden dürfen. (3) Gefährliche Hunde im Sinne des 2 Abs. 1 Satz 1 des Gesetztes dürfen vorübergehend in das Inland verbracht oder eingeführt werden, sofern sie sich zusammen mit einer Begleitperson, die ihren Wohnsitz nicht im Inland hat, nicht länger als vier Wochen im Inland aufhalten werden. Eine Verlängerung des vorübergehenden Aufenthalts kann zur Vermeidung unbilliger Härten durch die nach Landesrecht zuständige Behörde auf Antrag genehmigt werden. (4) Gefährliche Hunde im Sinne des 2 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes dürfen zum Zweck des ständigen Haltens in das Inland verbracht oder eingeführt werden, wenn die Begleitperson nachweist, dass 1. die Hunde berechtigt in einem Land gehalten werden dürfen oder 2. die Berechtigung zum ständigen Halten erlangt werden soll. Das Verbringen in das Inland oder die Einfuhr nach Satz 1 Nr. 2 ist der nach Landesrecht zuständigen Behörde unverzüglich nach der Ankunft in dem Land, in dem die Berechtigung erlangt werden soll, anzuzeigen. Pflichten der Begleitperson: (1) Die Begleitperson eines gefährlichen Hundes muss über die zur Feststellung der Nämlichkeit des Hundes erforderlichen geeigneten Dokumente und Bescheinigungen verfügen und diese auf Verlangen der zuständigen Behörde vorlegen. Geeignete Dokumente und Bescheinigungen sind insbesondere der Abstammungsnachweis der Impfpass oder die Wesenstestbescheinigung. (2) Die Begleitperson hat neben den für eine Nämlichkeitskontrolle erforderlichen Dokumenten oder Bescheinigungen nach Absatz 1, 1. im Falle des 2 Abs. 1 amtliche Bescheinigungen, welche das berechtigte Halten des Hundes im Inland bestätigen, 2. im Falle des 2 Abs. 2 und 4 Nr. 1 amtliche Bescheinigungen, welche das berechtigte Halten des Hundes im Inland bestätigt, 3. im Falle des 2 Abs. 3 amtliche Bescheinigungen, welche bestätigen, dass der Hund bislang nicht als gefährlich aufgefallen ist, Andreas.Fischer@tierheim-feucht.de 7

9 4. im Falle des 2 Abs. 4 Nr. 2 amtliche Bescheinigungen, welche bestätigen, dass die Berechtigung zum ständigen Halten erlangt werden soll, mitzuführen und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen. (3) Im Falle des 2 Abs. 2 hat die Begleitperson glaubhaft zu machen, dass der Aufenthalt vorübergehend ist. (4) Dokumente und Bescheinigungen sind auf Verlangen der zuständigen Behörde im Original vorzulegen. Bescheinigungen und Dokumente in einer fremden Sprache müssen mit einer amtlich beglaubigten deutschen Übersetzung versehen sein. 4. Schluss Denken Sie immer daran!!! DAS PROBLEM LIEGT MEIST AM OBEREN ENDE DER LEINE!!! - Danksagung - Folgenden Personen, die mir stets mit Rat und Tat zur Seite standen und deren Hilfe die Veröffentlichung dieser Broschüre erst ermöglicht hat, möchte ich mich hiermit danken: Hinweis: - Jürgen Fuhrmann (Sachverständiger) - - Bernd Unger (Sachverständiger) - - Anja Berninger (Tierheim Feucht) - - Katja Wagner (Tierheim Feucht) - Die Inhalte dieser Broschüre wurde sorgfältig recherchiert. Trotz aller Sorgfalt kann für die Aktualität, Richtigkeit und/oder Vollständigkeit der hier veröffentlichten Informationen keine Haftung oder Garantie übernommen werden. Irrtum über Inhalt bleibt vorbehalten. Die Vervielfältigung und Verwendung dieser Inhalte - auch auszugsweise bedarf der vorherigen Zustimmung von Andreas Fischer. Andreas.Fischer@tierheim-feucht.de 8

10 Ansprechpartner Öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige in Bayern Oberbayern Michael Abelski Esswurmstr München Tel.: Fax: Handy: Dr. Ruth Augenstein Görlitzer Str Freilassing Tel.: Fax: Handy: Franz Breitsamer Wendenheim Obertaufkirchen Tel.: Tel.: Fax: Dr. Ulrike Falbesaner Malchingerstr Maisach Tel.: Fax: Robert-Wayne Jocher Bauchhauserwies Berg am Standberger See Tel.: Fax: Fichtlmeier@otelo-online.de Walter Kreipl Kagn Rattenkrichen Tel.: Konrad Ostermeier Adenauerstr Puchheim Tel.: Fax: Handy: Dr. Walter Schmidt - Pauly Münsinger Str Wolfratshausen Tel.: Büro: Fax: Richard Schwägerl Graß Graß Tel.: Fax: Handy: r.schwaegerl@t-online.de Wolfgang Seitle Karlshulder Str Neuburg a.d. Donau Tel.: Fax: Handy: seitle@t-online.de Andreas.Fischer@tierheim-feucht.de 9

11 Georg Weichselbaumer Schenkenau 25 a Waidhofen Tel.: Fax: hgt.weichelsbaumer@t-online.de Niederbayern Uwe Schulz Kreuzlandweg Triftem Tel.: Fax: Oberpfalz Johann Fruth Gebertshofen Lauterhofen Tel.: Reinhold Kober Am Vogelherd Bach a.d. Donau Oberfranken Wolfgang Bleil Ahornweg Selb Tel.: Fax: Horst Böttcher An der Tuschera Burgkanstadt Tel.: Handy: horst.boettcher@web.de Lothar Metzdorf Bamberger Str Meschenbach Tel.: Andreas.Fischer@tierheim-feucht.de 10

12 Mittelfranken Bernd Unger Goethestr Petersaurach Tel.: Fax: Handy: Hans Schmidt Treuchtlinger Str Treuchtlingen Tel.: Fax: Joachim Füger Waldhausstr Heideck Tel.: Fax: L.Fueger@dogschool.de Peter Mohnlein Nürnberger Str Hersbruck Tel.: Fax: Unterfranken Jürgen Fuhrmann Unterickelsheim Martinsheim Tel.: Fax: mail@web-fuhrmann.de Internet: Petra Führmann Elsässer Str Aschaffenburg Tel.: Schwaben Vera Wonneberger Krumperstr Augsburg Tel.: Stand Oktober Die aktuelle Liste können Sie bei Ihrer Industrie- und Handelskammer nachfragen. Andreas.Fischer@tierheim-feucht.de 11

Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit (geändert am )

Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit (geändert am ) Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit (geändert am 04.09.2002) Aus gegebenen Anlass und zur Vermeidung von Missverständnissen weist das Staatsministerium des Innern im

Mehr

Verordnungsentwurf der Bundesregierung

Verordnungsentwurf der Bundesregierung Stand: 6. Juni 2001 Verordnungsentwurf der Bundesregierung Verordnung über Ausnahmen zum Verbringungs- und Einfuhrverbot von gefährlichen Hunden in das Inland (Hundeverbringungs- und -einfuhrverordnung

Mehr

31-10 Hundehaltungsverordnung- HVO der Stadt Fürth

31-10 Hundehaltungsverordnung- HVO der Stadt Fürth Verordnung zum Schutz der Öffentlichkeit vor Gefahren durch Hunde (Hundehaltungsverordnung - HVO - ) vom 14. Januar 2014 (Stadtzeitung Nr. 2 vom 29. Januar 2014) Inhaltsverzeichnis: 1 Verbote 2 2 Begriffsdefinitionen

Mehr

Polizeiverordnung des Innenministeriums und des Ministeriums Ländlicher Raum über das Halten gefährlicher Hunde. Vom 3.

Polizeiverordnung des Innenministeriums und des Ministeriums Ländlicher Raum über das Halten gefährlicher Hunde. Vom 3. Polizeiverordnung des Innenministeriums und des Ministeriums Ländlicher Raum über das Halten gefährlicher Hunde Vom 3. August 2000 Es wird verordnet auf Grund von 1. 10 Abs. 1 in Verbindung mit 1 Abs.

Mehr

Verordnung zum Schutz der Öffentlichkeit vor Gefahren durch Hunde (Hundehaltungsverordnung - HHV) Inhaltsverzeichnis

Verordnung zum Schutz der Öffentlichkeit vor Gefahren durch Hunde (Hundehaltungsverordnung - HHV) Inhaltsverzeichnis Seite 1 von 5 Stadt Wallenfels Verordnung zum Schutz der Öffentlichkeit vor Gefahren durch Hunde (Hundehaltungsverordnung - HHV) Inhaltsverzeichnis 1 Zweck der Verordnung 2 Verbote 3 Begriffsdefinition

Mehr

Verordnung zum Schutz der Öffentlichkeit vor Gefahren durch Hunde (Hundehaltungsverordnung HVO) vom

Verordnung zum Schutz der Öffentlichkeit vor Gefahren durch Hunde (Hundehaltungsverordnung HVO) vom Verordnung zum Schutz der Öffentlichkeit vor Gefahren durch Hunde (Hundehaltungsverordnung HVO) vom 08.07.2015 Die Stadt Volkach erlässt aufgrund Art. 18 Abs. 1 des Gesetzes über das Landesstrafrecht und

Mehr

Verordnung der Stadt Neusäß über das Führen von Hunden Vom Verordnung. 1 Anwendungsbereich

Verordnung der Stadt Neusäß über das Führen von Hunden Vom Verordnung. 1 Anwendungsbereich 416 Verordnung der Stadt Neusäß über das Führen von Hunden Vom 03.02.2012 Die Stadt Neusäß erlässt aufgrund von Artikel 18. Abs. 1 und 3 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes (LStVG) in der Fassung

Mehr

S a t z u n g. für die Erhebung der Hundesteuer. Inhaltsverzeichnis

S a t z u n g. für die Erhebung der Hundesteuer. Inhaltsverzeichnis Seite 1 von 6 Stadt Wallenfels S a t z u n g für die Erhebung der Hundesteuer Inhaltsverzeichnis 1 Steuertatbestand 2 Steuerfreiheit 3 Steuerschuldner, Haftung 4 Wegfall der Steuerpflicht, Anrechnung 5

Mehr

S a t z u n g für die Erhebung der Hundesteuer

S a t z u n g für die Erhebung der Hundesteuer Aufgrund des Art. 3 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) erlässt der Markt Zapfendorf folgende S a t z u n g für die Erhebung der Hundesteuer 1 Steuertatbestand Das Halten eines über vier Monate alten

Mehr

Ortsrecht Stadt Gräfenberg

Ortsrecht Stadt Gräfenberg Ortsrecht Stadt Gräfenberg Satzung über die Erhebung der Hundesteuer 1 Aufgrund des Art. 3 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes erläßt die Stadt Gräfenberg folgende Satzung über die Erhebung der Hundesteuer

Mehr

Satzung der Stadt Vohburg a. d. Donau

Satzung der Stadt Vohburg a. d. Donau Satzung der Stadt Vohburg a. d. Donau für die Erhebung einer Hundesteuer (Hundesteuersatzung) Aufgrund des Art. 3 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes erlässt die Stadt Vohburg a. d. Donau folgende Satzung:

Mehr

Satzung für die Erhebung einer Hundesteuer (Hundesteuersatzung)

Satzung für die Erhebung einer Hundesteuer (Hundesteuersatzung) Satzung für die Erhebung einer Hundesteuer (Hundesteuersatzung) Aufgrund des Art. 3 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes erlässt die Stadt Schlüsselfeld folgende Satzung für die Erhebung der Hundesteuer

Mehr

Verkauf/ Erwerb/ Ja (Wenn Voraussetzungen für die Haltung erfüllt sind) Ja (Verkauf ist der Ortspolizeibehörde

Verkauf/ Erwerb/ Ja (Wenn Voraussetzungen für die Haltung erfüllt sind) Ja (Verkauf ist der Ortspolizeibehörde Zusammenfassung der Auflagen für Listenhunde in den einzelnen Bundesländern Baden-Württemberg (Stand: 3. August 2000) Verkauf/ Erwerb/ Voraussetzungen Listenhunde Haltung Zucht Ausnahmen Hundeprüfung Abgabe

Mehr

Aufgrund des Art. 3 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes erlässt die Stadt Wörth a. d. Donau folgende. Satzung für die Erhebung der Hundesteuer

Aufgrund des Art. 3 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes erlässt die Stadt Wörth a. d. Donau folgende. Satzung für die Erhebung der Hundesteuer Aufgrund des Art. 3 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes erlässt die Stadt Wörth a. d. Donau folgende Satzung für die Erhebung der Hundesteuer Satzung Unterzeichnung durch den Inkraftsetzung Bürgermeister

Mehr

Die Satzungsausfertigung beinhaltet die Änderungen 5, 5 a. Satzung für die Erhebung der Hundesteuer

Die Satzungsausfertigung beinhaltet die Änderungen 5, 5 a. Satzung für die Erhebung der Hundesteuer Die Satzungsausfertigung beinhaltet die Änderungen 5, 5 a Satzung für die Erhebung der Hundesteuer Aufgrund des Art. 3 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes erlässt die Gemeinde Kirchlauter folgende Satzung

Mehr

Satzung für die Erhebung einer Hundesteuer (Hundesteuersatzung)

Satzung für die Erhebung einer Hundesteuer (Hundesteuersatzung) 1 Satzung für die Erhebung einer Hundesteuer (Hundesteuersatzung) Auf Grund des Art. 3 Abs.1 des Kommunalabgabengesetzes erlässt die Gemeinde Breitengüßbach folgende Satzung für die Erhebung der Hundesteuer

Mehr

Satzung des Marktes Manching für die Erhebung der Hundesteuer (Hundesteuersatzung)

Satzung des Marktes Manching für die Erhebung der Hundesteuer (Hundesteuersatzung) Satzung des Marktes Manching für die Erhebung der Hundesteuer (Hundesteuersatzung) Der Markt Manching erläßt auf Grund des Art. 3 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes (BayRS 2024-1-I), zuletzt geändert durch

Mehr

Satzung für die Erhebung der Hundesteuer. (Hundesteuersatzung)

Satzung für die Erhebung der Hundesteuer. (Hundesteuersatzung) ORTSRECHT DES MARKTES DINKELSCHERBEN Satzung für die Erhebung der Hundesteuer (Hundesteuersatzung) Änderungssatzung vom Amtsblatt des Markts Dinkelscherben vom Geänderte Bestimmungen Wirkung vom 05.02.2017

Mehr

1 Steuertatbestand. 2 Steuerfreiheit

1 Steuertatbestand. 2 Steuerfreiheit Hundesteuersatzung Aufgrund des Art. 3 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes erlässt der Markt Teisendorf folgende mit Schreiben des Landratsamt Berchtesgadener Land vom 10.11.1980 Az. I/5/026-2 rechtsaufsichtlich

Mehr

1 Begriffsbestimmungen

1 Begriffsbestimmungen Gesetz zur Beschränkung des Verbringens oder der Einfuhr gefährlicher Hunde in das Inland (Hundeverbringungs- und - einfuhrbeschränkungsgesetz - HundVerbrEinfG) HundVerbrEinfG Ausfertigungsdatum: 104.2001

Mehr

SATZUNG ÜBER DIE ERHEBUNG EINER HUNDESTEUER VOM , zuletzt geändert durch Satzung vom

SATZUNG ÜBER DIE ERHEBUNG EINER HUNDESTEUER VOM , zuletzt geändert durch Satzung vom SATZUNG ÜBER DIE ERHEBUNG EINER HUNDESTEUER VOM 28.03.2001, zuletzt geändert durch Satzung vom 13.12.2016 Aufgrund des Art. 3 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4.

Mehr

S a t z u n g für die Erhebung einer Hundesteuer (Hundesteuersatzung)

S a t z u n g für die Erhebung einer Hundesteuer (Hundesteuersatzung) 1 S a t z u n g für die Erhebung einer Hundesteuer (Hundesteuersatzung) Auf Grund des Art. 3 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes erlässt der Markt Stadtbergen folgende, mit Bescheid des Landratsamtes Augsburg

Mehr

- Infoblatt - Kampfhunde

- Infoblatt - Kampfhunde Landratsamt Landshut - Öffentliche Sicherheit und Ordnung - - Infoblatt - Kampfhunde Nach 1 Abs. 1 Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit (Kampfhunde VO) wird bei folgenden

Mehr

Satzung für die Erhebung einer Hundesteuer. Steuertatbestand

Satzung für die Erhebung einer Hundesteuer. Steuertatbestand Satzung für die Erhebung einer Hundesteuer 1 Steuertatbestand Das Halten eines über vier Monate alten Hundes im Gemeindegebiet unterliegt einer gemeindlichen Jahresaufwandsteuer nach Maßgabe dieser Satzung.

Mehr

Hundesteuersatzung. Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in der Gemeinde Lenggries

Hundesteuersatzung. Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in der Gemeinde Lenggries Hundesteuersatzung vom 27.11.2006 Aufgrund des Art. 3 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes erlässt die Gemeinde Lenggries folgende Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in der Gemeinde Lenggries 1 Steuertatbestand

Mehr

Satzung für die Erhebung der Hundesteuer

Satzung für die Erhebung der Hundesteuer Stand: 01. Januar 2013 Satzung für die Erhebung der Hundesteuer (Satzungsänderungen sind bereits eingearbeitet) Auf Grund des Art. 3 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes erlässt die Gemeinde Ampfing folgende

Mehr

Ortsrecht Markt Hiltpoltstein

Ortsrecht Markt Hiltpoltstein Ortsrecht Markt Hiltpoltstein Satzung für die Erhebung einer Hundesteuer 1 Der Markt Hiltpoltstein erlässt auf Grund des Art. 3 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung für die Erhebung

Mehr

Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in der Gemeinde Sonnefeld

Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in der Gemeinde Sonnefeld Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in der Gemeinde Sonnefeld in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 22. November 2011 Auf Grund des Art. 3 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes erlässt die Gemeinde

Mehr

Satzung für die Erhebung der Hundesteuer -Hundesteuersatzung-

Satzung für die Erhebung der Hundesteuer -Hundesteuersatzung- 1 Aufgrund des Art. 3 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) erlässt die GEMEINDE BERNGAU folgende Satzung für die Erhebung der Hundesteuer -Hundesteuersatzung- 1 Steuertatbestand Das Halten eines über

Mehr

SATZUNG DES MARKTES FLACHSLANDEN FÜR DIE ERHEBUNG EINER HUNDESTEUER

SATZUNG DES MARKTES FLACHSLANDEN FÜR DIE ERHEBUNG EINER HUNDESTEUER SATZUNG DES MARKTES FLACHSLANDEN FÜR DIE ERHEBUNG EINER HUNDESTEUER 924 1 Steuertatbestand Das Halten eines über vier Monate alten Hundes im Gemeindegebiet unterliegt einer gemeindlichen Jahresaufwandsteuer

Mehr

S A T Z U N G. Steuertatbestand. Steuerfreiheit

S A T Z U N G. Steuertatbestand. Steuerfreiheit Aufgrund des Art. 3 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes ( KAG ) erläßt die Gemeinde Postmünster folgende S A T Z U N G für die Erhebung einer Hundesteuer 1 Steuertatbestand Das Halten eines über vier Monate

Mehr

Satzung der Stadt Beilngries für die Erhebung einer Hundesteuer (Hundesteuersatzung)

Satzung der Stadt Beilngries für die Erhebung einer Hundesteuer (Hundesteuersatzung) Satzung der Stadt Beilngries für die Erhebung einer Hundesteuer (Hundesteuersatzung) Vom 07.07.2006, zuletzt geändert durch Satzung vom 13.02.2012. Hundesteuersatzung Aufgrund des Art. 3 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes

Mehr

Hundesteuersatzung. S a t z u n g für die Erhebung der Hundesteuer

Hundesteuersatzung. S a t z u n g für die Erhebung der Hundesteuer Hundesteuersatzung Auf Grund des Art. 3 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes erlässt die Stadt Ebermannstadt folgende S a t z u n g für die Erhebung der Hundesteuer 1 Steuertatbestand Das Halten eines über

Mehr

Satzung der Gemeinde Bubenreuth für die Erhebung einer Hundesteuer. - Hundesteuersatzung -

Satzung der Gemeinde Bubenreuth für die Erhebung einer Hundesteuer. - Hundesteuersatzung - Satzung der Gemeinde Bubenreuth für die Erhebung einer Hundesteuer - Hundesteuersatzung - Vom 29. März 2006 geändert durch Satzung 16.12.2014 Aufgrund des Art. 3 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes in der

Mehr

Hundesteuersatzung. Aufgrund des Art. 3 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes erlässt die Stadt Treuchtlingen folgende

Hundesteuersatzung. Aufgrund des Art. 3 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes erlässt die Stadt Treuchtlingen folgende Hundesteuersatzung Aufgrund des Art. 3 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes erlässt die Stadt Treuchtlingen folgende Satzung für die Erhebung der Hundesteuer 1 Steuertatbestand Das Halten eines über vier

Mehr

STADT GERMERING. Satzung für die Erhebung der Hundesteuer. 1. Hunden ausschließlich zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben,

STADT GERMERING. Satzung für die Erhebung der Hundesteuer. 1. Hunden ausschließlich zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben, STADT GERMERING Die Stadt Germering erlässt auf Grund des Artikel 3 Absatz 1 des Kommunalabgabengesetzes - KAG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 04.04.1993 (GVBl. S. 264), zuletzt geändert durch

Mehr

Zusammenfassung der Auflagen für Listenhunde in den einzelnen Bundesländern

Zusammenfassung der Auflagen für Listenhunde in den einzelnen Bundesländern Listenhunde Zucht Verkauf/Abgabe Erwerb/Aufnahme Ausnahmen Voraussetzungen für die Baden- Württemberg Kategorie 1: Terrier,, Pitbull Terrier Kategorie 2: Bordeaux Dogge, Bullmastiff, Dogo Argentino, Fila

Mehr

KAUFBEURER STADTRECHT

KAUFBEURER STADTRECHT KAUFBEURER STADTRECHT SATZUNG FÜR DIE ERHEBUNG DER HUNDESTEUER IN DER STADT KAUFBEUREN (Hundesteuersatzung) Vom 28.06.2006 Bekanntgemacht: 29. Juni 2006 (ABl. Nr. 12/2006) Aufgrund des Art. 3 Abs. 1 des

Mehr

Satzung. für die Erhebung einer Hundesteuer. (Hundesteuersatzung)

Satzung. für die Erhebung einer Hundesteuer. (Hundesteuersatzung) Satzung für die Erhebung einer Hundesteuer (Hundesteuersatzung) Satzung für die Erhebung einer Hundesteuer (Hundesteuersatzung) vom 05.04.2006, zuletzt geändert mit Satzung vom 07.05.2010 Auf Grund des

Mehr

Satzung der Stadt Arzberg für die Erhebung der Hundesteuer (Hundesteuersatzung) Vom Satzung für die Erhebung der Hundesteuer

Satzung der Stadt Arzberg für die Erhebung der Hundesteuer (Hundesteuersatzung) Vom Satzung für die Erhebung der Hundesteuer Satzung der Stadt Arzberg für die Erhebung der Hundesteuer (Hundesteuersatzung) Vom 16.11.2008 Auf Grund des Art. 3 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) erlässt die Stadt Arzberg folgende Satzung für

Mehr

GEMEINDE HALLBERGMOOS. Hundesteuersatzung

GEMEINDE HALLBERGMOOS. Hundesteuersatzung GEMEINDE HALLBERGMOOS Landkreis Freising Hundesteuersatzung Aufgrund des Art. 3 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes erlässt die Gemeinde Hallbergmoos folgende Satzung für die Erhebung der Hundesteuer Vom

Mehr

Hundesteuersatzung der Gemeinde Theilheim

Hundesteuersatzung der Gemeinde Theilheim Hundesteuersatzung der Gemeinde Theilheim Aufgrund des Art. 3 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) erlässt die Gemeinde Theilheim folgende Satzung für die Erhebung der Hundesteuer 1 Steuertatbestand

Mehr

Satzung für die Erhebung einer Hundesteuer vom 21. Oktober 1980

Satzung für die Erhebung einer Hundesteuer vom 21. Oktober 1980 Satzung für die Erhebung einer Hundesteuer vom 21. Oktober 1980 Zuletzt geändert durch die zweite Satzung zur Änderung der Satzung für die Erhebung einer Hundesteuer in der Gemeinde Untersteinach vom 21.

Mehr

Rechtsinformation des Landratsamtes Weilheim-Schongau Kreisordnungsamt über K A M P F H U N D E

Rechtsinformation des Landratsamtes Weilheim-Schongau Kreisordnungsamt über K A M P F H U N D E Seite 1 von 5 Rechtsinformation des Landratsamtes Weilheim-Schongau Kreisordnungsamt über K A M P F H U N D E Rechtsgrundlage Auf Grund des Art. 37 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 des Gesetzes über das Landesstrafrecht

Mehr

Hundesteuersatzung. Aufgrund des Art. 3 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes erlässt die Gemeinde Reichertshausen folgende

Hundesteuersatzung. Aufgrund des Art. 3 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes erlässt die Gemeinde Reichertshausen folgende Hundesteuersatzung Aufgrund des Art. 3 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes erlässt die Gemeinde Reichertshausen folgende Satzung für die Erhebung der Hundesteuer 1 Steuertatbestand Das Halten eines über

Mehr

Hundesteuersatzung. Aufgrund des Art. 3 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes erlässt die Gemeinde Glattbach folgende

Hundesteuersatzung. Aufgrund des Art. 3 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes erlässt die Gemeinde Glattbach folgende Hundesteuersatzung Aufgrund des Art. 3 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes erlässt die Gemeinde Glattbach folgende Satzung für die Erhebung der Hundesteuer 1 Steuertatbestand Das Halten eines über vier

Mehr

Satzung für die Erhebung einer Hundesteuer (Hundesteuersatzung)

Satzung für die Erhebung einer Hundesteuer (Hundesteuersatzung) Satzung für die Erhebung einer Hundesteuer (Hundesteuersatzung) Rechtsgrundlagen: Art. 3 Abs. 1 Kommunalabgabengesetz Fassung vom: Veröffentlichung am: Wirksamkeit ab: Neufassung 24.07.2007 01.01.2007

Mehr

Satzung für die Erhebung der Hundesteuer

Satzung für die Erhebung der Hundesteuer Satzung für die Erhebung der Hundesteuer Aufgrund des Art. 5 des Kommunalabgabengesetzes erlässt der Markt Reichenberg folgende Satzung: 1 Steuertatbestand Das Halten eines über vier Monate alten Hundes

Mehr

Satzung des Marktes Breitenbrunn für die Erhebung einer Hundesteuer (Hundesteuersatzung) Markt Breitenbrunn

Satzung des Marktes Breitenbrunn für die Erhebung einer Hundesteuer (Hundesteuersatzung) Markt Breitenbrunn 1 Satzung des Marktes Breitenbrunn für die Erhebung einer Hundesteuer (Hundesteuersatzung) Aufgrund des Art. 3 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes erlässt der Markt Breitenbrunn folgende Satzung für die

Mehr

S a t z u n g. über die Erhebung der Hundesteuer in der Stadt Tirschenreuth. vom

S a t z u n g. über die Erhebung der Hundesteuer in der Stadt Tirschenreuth. vom S a t z u n g über die Erhebung der Hundesteuer in der Stadt Tirschenreuth vom 17.12.2015 Auf Grund des Art. 3 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) erlässt die Stadt Tirschenreuth folgende Satzung

Mehr

Verkauf/ Erwerb/ Nein(Dürfen weder gezüchtet noch gekreuzt werden; müssen dauerhaft unfruchtbar gemacht und der Nachweis darüber.

Verkauf/ Erwerb/ Nein(Dürfen weder gezüchtet noch gekreuzt werden; müssen dauerhaft unfruchtbar gemacht und der Nachweis darüber. Zusammenfassung der Auflagen für Listenhunde in den einzelnen Bundesländern Baden- Württemberg(Stand: 3. August 2000) Verkauf/ Erwerb/ Voraussetzungen Listenhunde Haltung Zucht Ausnahmen Hundeprüfung Abgabe

Mehr

Satzung für die Erhebung einer Hundesteuer (Hundesteuersatzung)

Satzung für die Erhebung einer Hundesteuer (Hundesteuersatzung) Gemeinde Langenbach Satzung für die Erhebung einer Hundesteuer (Hundesteuersatzung) Aufgrund des Art. 3 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes erlässt die Gemeinde Langenbach folgende Satzung für die Erhebung

Mehr

Aufgrund des Art. 3 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes erlässt die Stadt Cham folgende. S a t z u n g für die Erhebung der Hundesteuer

Aufgrund des Art. 3 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes erlässt die Stadt Cham folgende. S a t z u n g für die Erhebung der Hundesteuer Aufgrund des Art. 3 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes erlässt die Stadt Cham folgende S a t z u n g für die Erhebung der Hundesteuer 1 Steuertatbestand Das Halten eines über vier Monate alten Hundes im

Mehr

S A T Z U N G. für die Erhebung der Hundesteuer. vom

S A T Z U N G. für die Erhebung der Hundesteuer. vom 1 S A T Z U N G für die Erhebung der Hundesteuer vom 13.12.2016 Aufgrund des Art. 3 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes erlässt die Gemeinde Buxheim folgende Satzung: 1 Steuertatbestand Das Halten eines

Mehr

Verordnung zum Schutz der Öffentlichkeit vor Gefahren durch Hunde (Hundehaltungsverordnung HHV)

Verordnung zum Schutz der Öffentlichkeit vor Gefahren durch Hunde (Hundehaltungsverordnung HHV) Verordnung zum Schutz der Öffentlichkeit vor Gefahren durch Hunde (Hundehaltungsverordnung HHV) Vom 30. Januar 1997 (mit eingearbeiteten Änderungsverordnungen vom 20.10.2003 und 18.06.2004) Aufgrund der

Mehr

Satzung für die Erhebung einer Hundesteuer (Hundesteuersatzung) Zuletzt geändert am

Satzung für die Erhebung einer Hundesteuer (Hundesteuersatzung) Zuletzt geändert am Satzung für die Erhebung einer Hundesteuer (Hundesteuersatzung) Zuletzt geändert am 09.12.2013 Auf Grund des Art. 3 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes erlässt die Stadt Baiersdorf folgende Satzung für

Mehr

Satzung für die Erhebung einer Hundesteuer in der Stadt Immenstadt i. Allgäu (Hundesteuersatzung)

Satzung für die Erhebung einer Hundesteuer in der Stadt Immenstadt i. Allgäu (Hundesteuersatzung) Aufgrund des Art. 3 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes i.d.g.f. erlässt die Stadt Immenstadt i. Allgäu folgende. 1 Steuertatbestand Das Halten eines über vier Monate alten Hundes im Gemeindegebiet unterliegt

Mehr

Satzung für die Erhebung der Hundesteuer

Satzung für die Erhebung der Hundesteuer Satzung für die Erhebung der Hundesteuer (Hundesteuersatzung) Vom 22.11.2002 Auf Grund des Art. 3 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes erlässt der Markt Emskirchen folgende Satzung: 1 Steuertatbestand Das

Mehr

Satzung. zur Änderung der Satzung für die Erhebung einer Hundesteuer (Hundesteuersatzung) vom 2. Juni 2006

Satzung. zur Änderung der Satzung für die Erhebung einer Hundesteuer (Hundesteuersatzung) vom 2. Juni 2006 Satzung zur Änderung der Satzung für die Erhebung einer Hundesteuer (Hundesteuersatzung) vom 2. Juni 2006 Auf Grund des Art. 3 Abs. 1 KAG in der geltenden Fassung erlässt die Gemeinde Geroldshausen folgende

Mehr

Satzung für die Erhebung der Hundesteuer

Satzung für die Erhebung der Hundesteuer Auf Grund des Art. 3 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes erlässt die Gemeinde Aschau a. Inn folgende Satzung für die Erhebung der Hundesteuer 1 Steuertatbestand Das Halten eines über vier Monate alten Hundes

Mehr

Satzung für die Erhebung einer Hundesteuer (Hundesteuersatzung)

Satzung für die Erhebung einer Hundesteuer (Hundesteuersatzung) ORTSRECHT DER STADT KRUMBACH (SCHWABEN) Satzung für die Erhebung einer Hundesteuer (Hundesteuersatzung) Aufgrund des Art. Art. 3 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes erlässt die Stadt Krumbach (Schwaben)

Mehr

Satzung für die Erhebung der Hundesteuer (Hundesteuersatzung) der Gemeinde Vorbach

Satzung für die Erhebung der Hundesteuer (Hundesteuersatzung) der Gemeinde Vorbach Satzung für die Erhebung der Hundesteuer (Hundesteuersatzung) der Gemeinde Vorbach Inhaltsverzeichnis: 1 Steuertatbestand 2 Steuerfreiheit 3 Steuerschuldner, Haftung 4 Wegfall der Steuerpflicht; Anrechnung

Mehr

Satzung des Marktes Eggolsheim für die Erhebung einer Hundesteuer (Hundesteuersatzung) vom

Satzung des Marktes Eggolsheim für die Erhebung einer Hundesteuer (Hundesteuersatzung) vom 028/10 S.1 Satzung des Marktes Eggolsheim für die Erhebung einer Hundesteuer (Hundesteuersatzung) vom 27.09.2006 in Kraft getreten am 01.01.2006 (Amtsblatt vom 12.10.2006 Nr. 18) in der zur Zeit gültigen

Mehr

H U N D E S T E U E R S A T Z U N G

H U N D E S T E U E R S A T Z U N G H U N D E S T E U E R S A T Z U N G Aufgrund des Art. 3 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes erlässt der Markt Aidenbach folgende Satzung für die Erhebung der Hundesteuer Vom 27.04.2006 1 Steuertatbestand

Mehr

Satzung für die Erhebung einer Hundesteuer in der Gemeinde Neufahrn b. Freising (Hundesteuersatzung)

Satzung für die Erhebung einer Hundesteuer in der Gemeinde Neufahrn b. Freising (Hundesteuersatzung) Satzung für die Erhebung einer Hundesteuer in der Gemeinde Neufahrn b. Freising (Hundesteuersatzung) Aufgrund des Art. 3 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) erlässt die Gemeinde Neufahrn b. Freising

Mehr

LÄNDERREGELUNGEN ZUR HUNDEHAFTPFLICHT

LÄNDERREGELUNGEN ZUR HUNDEHAFTPFLICHT LÄNDERREGELUNGEN ZUR HUNDEHAFTPFLICHT LÄNDERREGELUNGEN ZUR HUNDEHAFTPFLICHT Die Hundehaftpflichtversicherung ist für jeden Hundebesitzer absolut zu empfehlen und in vielen Fällen ohnehin gesetzlich vorgeschrieben.

Mehr

Hundesteuersatzung Aktuelle Fassung. Satzung für die Erhebung der Hundesteuer

Hundesteuersatzung Aktuelle Fassung. Satzung für die Erhebung der Hundesteuer Hundesteuersatzung Aktuelle Fassung Auf Grund des Art. 3 Abs.1 des Kommunalabgabengesetzes erläßt die Gemeinde Memmelsdorf folgende Satzung für die Erhebung der Hundesteuer 1 Steuertatbestand Das Halten

Mehr

HUNDESTEUERSATZUNG. Aufgrund des Art. 3 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) erlässt die Gemeinde Gauting

HUNDESTEUERSATZUNG. Aufgrund des Art. 3 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) erlässt die Gemeinde Gauting 1 GEMEINDE GAUTING HUNDESTEUERSATZUNG Aufgrund des Art. 3 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) erlässt die Gemeinde Gauting folgende Satzung für die Erhebung der Hundesteuer vom 15.05.2006 1 Steuertatbestand

Mehr

Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in der Marktgemeinde Stammbach

Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in der Marktgemeinde Stammbach Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in der Marktgemeinde Stammbach (Hundesteuersatzung) Aufgrund des Art. 3 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes erlässt der Markt Stammbach folgende Satzung über die

Mehr

Satzung für die Erhebung einer Hundesteuer (Hundesteuersatzung)

Satzung für die Erhebung einer Hundesteuer (Hundesteuersatzung) Satzung für die Erhebung einer Hundesteuer (Hundesteuersatzung) (amtlich bekannt gemacht im Amtsblatt des Marktes Stockstadt a. Main Nr. 51 vom 23.12.2011) Der Markt Stockstadt a. Main erlässt auf Grund

Mehr

Satzung für die Erhebung der Hundesteuer

Satzung für die Erhebung der Hundesteuer HUNDESTEUERSATZUNG vom 13. April 2006 Aufgrund des Art. 3 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes erlässt die Gemeinde Mengkofen folgende Satzung für die Erhebung der Hundesteuer 1 Steuertatbestand (1) Das

Mehr

Satzung für die Erhebung der Hundesteuer (Hundesteuersatzung - HStS)

Satzung für die Erhebung der Hundesteuer (Hundesteuersatzung - HStS) Satzung für die Erhebung der Hundesteuer (Hundesteuersatzung - HStS) Inhalt 1 Steuertatbestand... 2 2 Steuerfreiheit... 2 3 Steuerschuldner (Haftung)... 2 4 Wegfall der Steuerpflicht (Anrechnung)... 2

Mehr

Aufgrund des Art. 3 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes erlässt die Gemeinde Leupoldsgrün folgende S a t z u n g :

Aufgrund des Art. 3 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes erlässt die Gemeinde Leupoldsgrün folgende S a t z u n g : Gemeinde Leupoldsgrün Satzung für die Erhebung einer Hundesteuer (Hundesteuersatzung) der Gemeinde Leupoldsgrün Aufgrund des Art. 3 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes erlässt die Gemeinde Leupoldsgrün

Mehr

Satzung für die Erhebung einer Hundesteuer (Hundesteuersatzung) Vom 5. Dezember 2012

Satzung für die Erhebung einer Hundesteuer (Hundesteuersatzung) Vom 5. Dezember 2012 Satzung für die Erhebung einer Hundesteuer (Hundesteuersatzung) Vom 5. Dezember 2012 Aufgrund des Art. 3 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) erläßt die Gemeinde Illschwang folgende Satzung für die

Mehr

Satzung für die Erhebung der Hundesteuer (Hundesteuersatzung)

Satzung für die Erhebung der Hundesteuer (Hundesteuersatzung) Satzung für die Erhebung der Hundesteuer (Hundesteuersatzung) vom 04. Dezember 2014 Aufgrund des Art. 3 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) erlässt der Markt Peiting folgende Satzung für die Erhebung

Mehr

Satzung des Marktes Ottobeuren für die Erhebung einer Hundesteuer (Hundesteuersatzung)

Satzung des Marktes Ottobeuren für die Erhebung einer Hundesteuer (Hundesteuersatzung) Satzung des Marktes Ottobeuren für die Erhebung einer Hundesteuer (Hundesteuersatzung) Aufgrund des Art. 3 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes erlässt der Markt Ottobeuren folgende Satzung: Vom 12.02.2004

Mehr

Hundesteuersatzung. Steuertatbestand

Hundesteuersatzung. Steuertatbestand Hundesteuersatzung Auf Grund der Art. 3 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) erlässt die Gemeinde Lenting folgende Satzung für die Erhebung der Hundesteuer. 1 Steuertatbestand (1) Das Halten eines

Mehr

Landeshundegesetz NRW - LHundG NRW vom

Landeshundegesetz NRW - LHundG NRW vom Landeshundegesetz NRW - LHundG NRW vom 18.12.2002 Kleine Hunde Auch für kleine Hunde gilt das Landeshundegesetz. Demnach sind alle Hunde innerhalb bebauten Geländes an einer Leine zu führen, die zur Vermeidung

Mehr

Aufgrund Art. 3 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes erlässt die Gemeinde Reichersbeuern folgende. Satzung für die Erhebung der Hundesteuer

Aufgrund Art. 3 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes erlässt die Gemeinde Reichersbeuern folgende. Satzung für die Erhebung der Hundesteuer Aufgrund Art. 3 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes erlässt die Gemeinde Reichersbeuern folgende Satzung für die Erhebung der Hundesteuer 1 Steuertatbestand Das Halten eines über vier Monate alten Hundes

Mehr

Stadt Langenzenn. Zusammenfassung mit Rechtsstand der Satzung für die Erhebung einer Hundesteuer ( Hundesteuersatzung )

Stadt Langenzenn. Zusammenfassung mit Rechtsstand der Satzung für die Erhebung einer Hundesteuer ( Hundesteuersatzung ) Stadt Langenzenn 9243.1.5 Ortsrecht Seite 1 von 5 Zusammenfassung mit Rechtsstand 01.01.2015 der Satzung für die Erhebung einer Hundesteuer ( Hundesteuersatzung ) Unter Berücksichtigung folgender Satzungsänderungen:

Mehr

2 Steuerfreiheit. Steuerfrei ist das Halten von

2 Steuerfreiheit. Steuerfrei ist das Halten von Satzung für die Erhebung einer Hundesteuer der Stadt Neuötting (Hundesteuersatzung) In-Kraft-Treten: 01. Januar 2008 Letzte Änderung: 01. Januar 2014 Aufgrund des Art. 3 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes

Mehr

Hier stellen wir Ihnen die. Satzung. für die Erhebung der Hundesteuer. - Hundesteuersatzung -

Hier stellen wir Ihnen die. Satzung. für die Erhebung der Hundesteuer. - Hundesteuersatzung - Hier stellen wir Ihnen die Satzung für die Erhebung der Hundesteuer - Hundesteuersatzung - informativ zur Verfügung. Diese tritt am 01.01.2006 in Kraft. Es handelt sich hierbei um keine rechtssichere Ausfertigung.

Mehr

S A T Z U N G. für die Erhebung der Hundesteuer der Stadt Höchstadt a. d. Aisch vom Vom (Amtsblatt vom

S A T Z U N G. für die Erhebung der Hundesteuer der Stadt Höchstadt a. d. Aisch vom Vom (Amtsblatt vom Aufgrund des Art. 3 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes erlässt die Stadt Höchstadt a. d. Aisch folgende S A T Z U N G für die Erhebung der Hundesteuer der Stadt Höchstadt a. d. Aisch vom 06.03.2006 Vom

Mehr

Satzung für die Erhebung der Hundesteuer

Satzung für die Erhebung der Hundesteuer Satzung für die Erhebung einer Hundesteuer (Hundesteuersatzung) Aufgrund des Art. 3 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in Verbindung mit Art. 22 Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern

Mehr

Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer (Hundesteuersatzung)

Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer (Hundesteuersatzung) Seite 1 von 5 Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer (Hundesteuersatzung) vom 29.03.2006 (in der Fassung vom 16.10.2015) Aufgrund des Art. 3 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes i. d. Fassung der Bekanntmachung

Mehr

ORTSRECHT DER STADT FREILASSING

ORTSRECHT DER STADT FREILASSING ORTSRECHT DER STADT FREILASSING Satzung der Stadt Freilassing für die Erhebung einer Hundesteuer Auf Grund von Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) erlässt die Stadt Freilassing

Mehr

Satzung für die Erhebung einer Hundesteuer der Gemeinde Winhöring (Hundesteuersatzung) Vom 20. Juni 2006

Satzung für die Erhebung einer Hundesteuer der Gemeinde Winhöring (Hundesteuersatzung) Vom 20. Juni 2006 Satzung für die Erhebung einer Hundesteuer der Gemeinde Winhöring (Hundesteuersatzung) Vom 20. Juni 2006 Aufgrund des Art. 3 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes KAG erlässt die Gemeinde Winhöring folgende

Mehr

Satzung für die Erhebung einer Hundesteuer (Hundesteuersatzung) vom 31. Mai 2011

Satzung für die Erhebung einer Hundesteuer (Hundesteuersatzung) vom 31. Mai 2011 Satzung für die Erhebung einer Hundesteuer (Hundesteuersatzung) vom 31. Mai 2011 Aufgrund des Art. 3 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes (BayRS 2024-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.07.2008 (GVBl.

Mehr

S a t z u n g über die Erhebung der Hundesteuer. in der Gemeinde Taufkirchen (Vils) Vom

S a t z u n g über die Erhebung der Hundesteuer. in der Gemeinde Taufkirchen (Vils) Vom S a t z u n g über die Erhebung der Hundesteuer in der Gemeinde Taufkirchen (Vils) Vom 26.06.2007 Aufgrund des Art. 3 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes erlässt die Gemeinde Taufkirchen (Vils) folgende

Mehr

ORTSRECHT DER STADT FREILASSING. Satzung. der Stadt Freilassing. für die Erhebung der Hundesteuer ORTSRECHT DER STADT FREILASSING

ORTSRECHT DER STADT FREILASSING. Satzung. der Stadt Freilassing. für die Erhebung der Hundesteuer ORTSRECHT DER STADT FREILASSING ORTSRECHT DER STADT FREILASSING Satzung der Stadt Freilassing für die Erhebung der Hundesteuer Aufgrund des Art. 3 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2.Februar

Mehr

Satzung für die Erhebung einer Hundesteuer (Hundesteuersatzung)

Satzung für die Erhebung einer Hundesteuer (Hundesteuersatzung) Satzung für die Erhebung einer Hundesteuer (Hundesteuersatzung) Vom 19.11.2015 Der Markt Essing erlässt auf Grund von Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung der

Mehr