Feuerwehr Gladbeck. Feuerwehrplan

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1 Bedingungen für die Erstellung und den Betrieb privater Brandmeldeanlagen vom in der Neufassung vom Einrichtungsantrag Einen Antrag auf Einrichtung eines Hauptmelders, mit oder ohne elektrische Auslösung, mit Anschluß an die nächstliegende Feuerwache kann jeder stellen. Ein solcher Antrag muß bei Baubeginn gestellt werden, wenn die Baubehörde die Einrichtung einer Brandmeldeanlage fordert. 2.0 Allgemeine Ausführungsbestimmungen 2.1 Vor der Einrichtung einer Brandmeldeeinrichtung ist ein formloser Antrag an die Feuerwehr, Wilhelmstraße 60, Gladbeck, zu richten. 2.2 Sämtliche Einrichtungen sowie deren weitere Unterhaltung müssen den jeweils gültigen Vorschriften entsprechen. Dies gilt insbesondere für die VDE-Richtlinien (in der jeweils gültigen Fassung) DIN sowie die entsprechenden Projektionsrichtlinien. Die Montage der Anlage darf nur von einer anerkannten Fachfirma vorgenommen werden. Alle zur Brandmeldeanlage gehörenden Geräte und Einrichtungen sind deutlich und dauerhaft zu kennzeichnen, sofern dies nicht schon durch die Bauart ersichtlich ist (z. B. Akkumulatoren, Ladegeräte, Sicherungen, Tableaus, Leitungen, insbesondere wenn diese an Verteilungen und Endverschlüssen mit anderen Leitungen zusammengeführt werden usw.). 2.3 Hauptmelder, Nebenmelderzentrale und Feuerwehrbedienfeld sind an einem leicht zugänglichen Ort (z. B. Pförtner, Eingangshalle) in unmittelbarer Nähe zueinander unterzubringen. Zur Verhinderung unbefugter Eingriffe müssen die Bedienungselemente der Nebenmelderzentrale abschließbar sein. Die Schlüssel werden im Feuerwehrschlüsselkasten (FSK) aufbewahrt. 2.4 Nebenmelderanlagen müssen von einer anerkannten Fachfirma projektiert und nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik erstellt werden. Hierbei müssen die jeweils gültigen Gesetze, Vorschriften und Richtlinien sowie eventuelle Auflagen einer Behörde unbedingt 1

2 eingehalten werden. Das gleiche gilt für die Einteilung und die Anzahl der Linien pro Gebäude - Nebenmelder pro Gebäude - Nebenmelder pro Linie. 2.5 An gut sichtbarer Stelle am Gebäude, ist in der Anfahrt zum FSK, eine Blitzleuchte mit grüner Kalotte anzubringen, die bei Auslösung der BMA angeschaltet wird. 2.6 Im Bereich des Feuerwehrschlüsselkasten ist ein Freischaltelement anzubringen. Mit dem Freischaltelement ist ein jederzeitiger Zugriff, auf dem FSK durch die Feuerwehr sicherzustellen. 2.7 Bei Inbetriebnahme der Anlage wird diese vor Anschluß an die Feuerwehr in einer gemeinsamen Abnahme überprüft. Bei vorgefundenen Mängeln, die von der Montagefirma nicht sofort beseitigt werden können, wird die Abnahme auf Kosten des Antragstellers nach der jeweils gültigen Satzung der Stadt Gladbeck zur Regelung des Kostenersatzes und über die Erhebung von Entgelten für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Gladbeck vorgenommen. Vor der Abnahme ist der Feuerwehr eine Bescheinigung der Montagefirma auszuhändigen, aus der hervorgeht, dass die Brandmeldeanlage einschließlich der dazugehörigen Installation den jeweils gültigen VDE-Vorschriften sowie DIN entspricht. 2.8 Bis zum Zeitpunkt unter 2.5 sind der Feuerwehr folgende Angaben bekanntzugeben: Genaue Bezeichnung und Anschrift des Unternehmens bzw. der Firma Name und Anschrift sowie dienstliche und private Telefonnummern folgender Personen: a) Firmeninhaber b) Geschäftsführer c) Sicherheitsbeauftragte Jegliche Änderung genannter Angaben ist der Feuerwehr umgehend schriftlich mitzuteilen. 2.9 Bis zum Zeitpunkt der Abnahme muß ein schriftlicher Bescheid vorliegen, wer die vorgeschriebenen Funktionsprüfungen durchführt. 2

3 3.0 Die gesamte Anlage ist nach den VDE-Vorschriften, den DIN-Normen sowie den einschlägigen Gesetzen, Vorschriften und Richtlinien zu errichten und muß vom Verband der Sachversicherer zugelassen sein. Bei der Abnahme ist dieses durch den Hersteller der Brandmeldeanlage schriftlich zu bestätigen. 4.0 Anschluß eines Hauptmelders 4.1 Grundlage für die Anschlußmöglichkeit der Nebenmelderanlage über einen Hauptmelder zur Zentraleinrichtung in der Feuerwache ist der Konzessionsvertrag zum Betreiben einer Brandmeldeanlage zwischen der Stadt Gladbeck und der Firma TOTAL WALTHER GmbH-Feuerschutz und Sicherheit-, Niederlassung Dortmund, vom / Nach dieser Vereinbarung ist die Firma TOTAL WALTHER ausschließlich für die Meldeübertragung zwischen dem Hauptmelder einer geschützten Einrichtung und der Feuerwache zuständig. 4.2 Die Firma TOTAL WALTHER ist durch den unter 4.1 genannten Vertrag in eigener Zuständigkeit mit den Anschlußformalitäten für die Meldeübertragung zwischen dem Betreiber einer privaten Brandmeldeanlage und der Feuerwehr beauftragt. 4.3 Der Antragsteller besorgt Genehmigungen Dritter, sofern diese erforderlich sind. 4.4 Es ist dafür zu sorgen, dass zu allen Zeiten ein einfacher Zugang zum Hauptmelder besteht. Die Zugangsmöglichkeiten sind bei der Abnahme mit der Feuerwehr zu besprechen. 5.0 Anschluss einer Nebenmelderanlage 5.1 Vor Abschluss des Mietvertrages für den Hauptmelder ist ein Wartungsvertrag für die Nebenmelderanlage vorzulegen. 5.2 Die Nebenmelderanlage darf grundsätzlich nicht von betriebseigenem Personal geöffnet werden. Ein Schlüssel für die Nebenmelderanlage ist im Feuerwehrschlüsselkasten zu deponieren. Abweichungen von dieser Regel in Ausnahmefällen bedürfen der Zustimmung der Feuerwehr. 3

4 5.3 Jegliches Aufschalten von nicht üblichen technischen Einrichtungen auf die Nebenmelderanlage bedarf der schriftlichen Genehmigung durch die Feuerwehr. 5.4 Die Nebenmelderzentrale ist so eindeutig zu beschriften, dass sich Alarmfall auch ortsunkundige Feuerwehrbeamte zurechtfinden können. Aus einem Verzeichnis muss der Standort eines jeden Nebenmelders ersichtlich sein. Sind mehrere Melder in einer Linie, so ist auch die Zahl der Melder anzugeben. Nach beiliegendem Muster sind Grundrisspläne im DIN A 3-Format und in vierfacher Ausfertigung für alle Melder geschossweise einzurichten. 5.5 Die Melder sind mit den Liniennummern zu beschriften. Sind mehrere Melder in einer Linie, so sind diese hinter einem Schrägstrich fortlaufend zu nummerieren (z.b. 15/3 = Linie 15, Melder 3). 5.6 Bei Arbeiten im Sicherungsbereich der Brandmeldeanlage sind insbesondere die Fremdfirmen vom Sicherheitsbeauftragten zu unterrichten. 5.7 In unmittelbarer Nähe der Nebenmelderzentrale sind die Namen, Anschriften und Telefonnummern der unter a) - c) aufgeführten Personen anzuzeigen. 5.8 Die Feuerwehr behält sich vor, die Abschaltung des Hauptmelders oder der Nebenmelderzentrale zu veranlassen, wenn sich während des Betriebs Unregelmäßigkeiten oder Schäden zeigen, die zu einer Störung des Brandmeldebetriebes der Feuerwehr führen oder wenn ihren Beauftragten der Zutritt zu der privaten Brandmeldeanlage ohne triftigen Grund verweigert oder unmöglich gemacht wird. 5.9 Bei Fehlalarmierungen der Feuerwehr aufgrund von Störungen oder Schäden in der privaten Nebenmelderanlage kann der Antragsteller (Betreiber) für die durch die Fehlalarmierung der Feuerwehr entstandenen Kosten herangezogen werden. Der Anspruch richtet sich nach der jeweils gültigen Satzung der Stadt Gladbeck zur Regelung des Kostenersatzes und über die Erhebung von Entgelten für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Gladbeck Die missbräuchliche Benutzung privater Brandmeldeanlagen ist nach den gleichen Bestimmungen des Strafgesetzbuches strafbar wie bei öffentlichen 4

5 Brandmeldern. Zur strafrechtlichen Verfolgung kommt noch die Belastung mit den Kosten für das vergebliche Ausrücken der Feuerwehr. diese Kosten richten sich nach der jeweils gültigen unter 4.9 genannten Satzung Die Stadt Gladbeck haftet nicht für Schäden, die durch Einrichtung, Betrieb, Ausfall oder Abbau der Brandmeldeeinrichtungen und deren Anschlüsse entstehen., den (Betreiber) X zum Verbleib beim Antragsteller X zurück zur Feuerwehr 5

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