Anschlussvertrag. Vita Classic. zwischen Muster AG, 9999 Musterort und der Sammelstiftung Vita, Zürich. Vertrag Nr.

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1 Anschlussvertrag Vertrag Nr. zwischen Muster AG, 9999 Musterort und der Sammelstiftung Vita, Zürich Vita Classic

2 Anschlussvertrag 1 Parteien Dieser Vertrag wird abgeschlossen zwischen Muster AG, Musterort (nachfolgend Arbeitgeber genannt) und der Sammelstiftung Vita, Zürich (nachfolgend Stiftung genannt). 2 Zweck Der Arbeitgeber schliesst sich der Stiftung zur Durchführung der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge an. Er erfüllt dadurch seine ihm nach Art. 11 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenenund Invalidenvorsorge (BVG) obliegende Vorsorgepflicht. Rechte und Pflichten der Stiftung und des Arbeitgebers ergeben sich aus den nachfolgenden Bestimmungen, der Stiftungsurkunde, dem Vorsorgereglement, dem Organisationsreglement für den Kassenvorstand sowie dem Kostenreglement. Die Stiftungsurkunde und die genannten Reglemente sind verbindliche Rechtsgrundlagen. Die Stiftung kann weitere Reglemente erlassen und sie ebenfalls zu verbindlichen Rechtsgrundlagen des vorliegenden Vertrages erklären. 3 Durchführung der Vorsorge Die Stiftung ist im Register für die berufliche Vorsorge eingetragen. Sie verpflichtet sich, für den Arbeitgeber die berufliche Vorsorge gemäss BVG durchzuführen. Die Stiftung schliesst mit der Zürich Lebensversicherungs-Gesellschaft AG (nachfolgend Zurich genannt) den zur Sicherstellung der Risiken Tod, Erwerbsunfähigkeit und Langlebigkeit notwendigen Kollektiv-Lebensversicherungsvertrag ab, wobei sie selbst Versicherungsnehmerin und Begünstigte ist. Die Stiftung ist am Überschussplan von Zurich beteiligt. Die Anlage des Vorsorgevermögens erfolgt durch den Stiftungsrat gestützt auf die gesetzlichen Anlagevorschriften des BVG. Er legt die Anlagestrategie fest und erlässt die Anlagerichtlinien. Die Stiftung bildet Wertschwankungsreserven, die insbesondere aus Kapitalerträgen gebildet werden. Die Geschäftsführung der Stiftung obliegt dem Stiftungsrat. Mit der Durchführung der Stiftungsverwaltung hat er Zurich beauftragt. Zurich ist deshalb bis zu einem allfälligen schriftlichen Widerruf durch die Stiftung ermächtigt, namens der Stiftung die für die Durchführung erforderlichen Handlungen vorzunehmen. Der Stiftungsrat behält sich vor, für alle oder einzelne Risiken (Tod, Erwerbsunfähigkeit und Langlebigkeit) Kollektiv- Lebensversicherungsverträge mit anderen konzessionierten Lebensversicherungs-Gesellschaften abzuschliessen o- der die Stiftungsverwaltung einer anderen Durchführungsstelle zu übertragen. Eine solche Neuregelung hat keinen Einfluss auf die Gültigkeit des vorliegenden Vertrages. Der Stiftungsrat vertritt die Stiftung nach aussen. Die Stiftung, Zurich sowie die vom Stiftungsrat bezeichnete Durchführungsstelle treffen alle nötigen Massnahmen für eine streng vertrauliche Behandlung der Daten. 4 Allgemeine Versicherungsbedingungen, Tarife Die durch die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA) genehmigten Allgemeinen Versicherungsbedingungen von Zurich für Kollektiv-Lebensversicherungen im Rahmen der beruflichen Vorsorge (AVB) gelten nur, soweit sie ausdrücklich Gegenstand dieses Vertrages sind. Setzt Zurich für alle oder einzelne Kollektiv-Lebensversicherungen neue Prämientarife in Kraft, so kann sie diese auf den Zeitpunkt ihres Inkrafttretens auf alle bestehenden anwartschaftlichen Versicherungsverhältnisse anwenden. Die Änderungen treten in der Regel jeweils auf Beginn eines Versicherungsjahres in Kraft. Tarifänderungen teilt die Stiftung dem Arbeitgeber spätestens drei Monate vor Inkrafttreten des neuen Tarifs mit. Die Prämien richten sich insbesondere nach: Branchenzugehörigkeit der Firma bzw. Firmengruppe und Erfahrungstarifierung; Anzahl versicherte Personen und Vorsorgeplan; Alter, Geschlecht, Lohn, Einlagen und Leistungen der versicherten Personen. 5 Kostenreglement Die Stiftung erlässt ein verbindliches Kostenreglement, welches Art und Höhe der Kostenbeteiligung festhält. Das Kostenreglement ist integrierender Be-

3 Anschlussvertrag Seite 2 standteil des Anschlussvertrages. Die Stiftung behält sich Anpassungen des Kostenreglements vor. Diese werden dem Arbeitgeber mit einmonatiger Voranzeige mitgeteilt. 6 Vorsorgewerk Die Stiftung führt für den Arbeitgeber eine separate Kasse, Vorsorgewerk genannt. Die Stiftung teilt dem Vorsorgewerk die gesetzlich vorgesehenen Informationen mit. Sie führt für das Vorsorgewerk die erforderlichen Konti, insbesondere ein Beitragskonto und die Altersgutschriften- Konti. Auf Verlangen des Arbeitgebers kann die Stiftung weitere Konti eröffnen, insbesondere ein Arbeitgeberbeitragsreserve-Konto. Die Konti werden verzinslich geführt. Es gelten die von der Stiftung festgelegten Aktiv- und Passivzinssätze. Der aktuelle Zins wird dem Arbeitgeber beim Anschluss an die Stiftung mitgeteilt. Zinssatzänderungen werden ihm jeweils mit einmonatiger Voranzeige mitgeteilt. Für das Altersguthaben gemäss BVG-Obligatorium gilt der vom Bundesrat festgelegte Zinssatz. Die den Konti zugewiesenen Mittel dürfen nur für Vorsorgezwecke verwendet werden. Ein Rückfluss von Guthaben auf dem Beitragskonto an den Arbeitgeber während der Dauer des Vertrages ist ausgeschlossen. 7 Kassenvorstand Der Arbeitgeber veranlasst die Bildung des Kassenvorstandes gemäss Organisationsreglement. Er übermittelt der Stiftung den entsprechenden Beschluss über die Zusammensetzung des Kassenvorstandes. Neu- und Wiederwahlen sind der Stiftung unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Die Tätigkeit des Kassenvorstandes richtet sich nach dem Organisationsreglement. 8 Versicherte Personen Die Versicherung umfasst den im Vorsorgereglement umschriebenen Personenkreis. 9 Leistungen Art und Umfang der von der Stiftung zu erbringenden Vorsorgeleistungen sind im Vorsorgereglement umschrieben. Das aktuelle Vorsorgereglement ist im Internet unter verfügbar. Der Arbeitgeber erhält zuhanden seiner Mitarbeiter die notwendige Anzahl Vorsorgepläne sowie periodisch Vorsorgeausweise, aus welchen die versicherten Leistungen und die reglementarische Austrittsleistung ersichtlich sind. Die Leistungspflicht der Stiftung übersteigt im Todes- und Invaliditätsfall in keinem Fall diejenige aus dem Kollektiv- Lebensversicherungsvertrag. 10 Ordentliche Beitragszahlungen Der Arbeitgeber verpflichtet sich, die gesamten von der Stiftung in Rechnung gestellten ordentlichen Beiträge zu bezahlen. Dazu gehören insbesondere: Beiträge für die Äufnung der Altersguthaben und die Risikoversicherung; ordentliche Durchführungskosten; BVG-Zusatzkosten; Zusatzbeiträge für die Finanzierung des BVG-Umwandlungssatzes (Langleberisiko); allfällige Sanierungsbeiträge. Die Sparbeiträge sind jeweils Ende Jahr (31. Dezember) fällig. Bei unterjährig durchgeführten Mutationen, welche einen Abfluss von Altersguthaben zur Folge haben (insbesondere bei Austritt aus der Vorsorge, Pensionierung und Tod) wird der Sparbeitrag mit Wirkungsdatum der Mutation fällig. Alle anderen Beiträge sind jeweils zu Beginn des Versicherungsjahres (1. Januar), bei unterjährig durchgeführten Mutationen (z.b. Neueintritte) mit Wirkungsdatum der Mutation fällig. Der Arbeitgeber gilt der Stiftung gegenüber als Schuldner für die gesamten von der Stiftung in Rechnung gestellten Beiträge. Er verpflichtet sich, die Beiträge fristgerecht zu zahlen und das Konto, soweit es einen Saldo zugunsten der Stiftung aufweist, auszugleichen. Soweit die versicherten Personen Beiträge an die berufliche Vorsorge entrichten, werden ihnen diese durch den Arbeitgeber vom Lohn abgezogen und laufend an die Stiftung überwiesen. Die Stiftung ist berechtigt, dem Arbeitgeber im Hinblick auf das neue Versicherungsjahr einen Akontobeitrag in Rechnung zu stellen. Die in Rechnung gestellten Beiträge werden dem Beitragskonto belastet. Zahlungen und Gutschriften werden valutagerecht gutgeschrieben und vorab zur Deckung der Beiträge für die Risikoversicherung verwendet. Aktiv- und Passivzinsen werden unabhängig vom Zeitpunkt der Rechnungsstellung per Valuta berechnet. Erfüllungsort für die Beitragszahlungen ist der Sitz der Stiftung. 11 Ausserordentliche Zahlungen des Arbeitgebers Die Stiftung kann dem Arbeitgeber bei Austritt einer versicherten Person allfällige Deckungslücken bei Freizügigkeitsleistungen, welche durch das Freizügigkeitsgesetz verursacht werden, in Rechnung stellen. Davon ausgenommen sind Deckungslücken, welche während des Anschlusses an diese Stiftung entstanden und auf die Höhe der Verzinsung

4 Anschlussvertrag Seite 3 überobligatorischer Altersguthaben zurückzuführen sind. Falls die Stiftung laufende Renten übernimmt, werden die dafür notwendigen Reserven nach dem jeweils gültigen Kollektiv-Lebensversicherungstarif von Zurich berechnet. Eine allfällige Differenz zwischen der vom bisherigen Vorsorgeträger überwiesenen und der von Zurich berechneten Schadenreserve (Deckungskapital) ist vom Arbeitgeber mit Einmaleinlagen zu finanzieren. Diese Kosten werden dem Arbeitgeber in Rechnung gestellt und dem Beitragskonto belastet. Vorbehalten bleiben weitere ausserordentliche Zahlungen des Arbeitgebers aufgrund des Kostenreglements und allfälliger weiterer Reglemente. 12 Zahlungsverzug Für ausstehende Beiträge und Forderungen gemäss Ziffer 10 und Ziffer 11 dieses Vertrages wird der Arbeitgeber gemahnt. Bleibt die Mahnung ohne Erfolg, so behält sich die Stiftung vor, ausstehende Beiträge und Forderungen samt Zinsen und Kosten gerichtlich einzufordern und ohne Wahrung einer Kündigungsfrist unverzüglich den Vertrag zu kündigen. Die Stiftung meldet den säumigen Arbeitgeber der zuständigen Behörde. Ausserdem behält sich die Stiftung vor, die Mitglieder des Kassenvorstandes bzw. die versicherten Personen zu informieren. Die Kosten für Mahnungen und allfällige weitere Inkassobemühungen richten sich nach dem Kostenreglement. Bei Zahlungsausständen behält sich die Stiftung vor, den fälligen Beitragsanteil des Arbeitgebers mit einem allfälligen Guthaben auf dem Arbeitgeber- Beitragsreservekonto zu verrechnen. Ausstehende Forderungen gegenüber dem Arbeitgeber (Beiträge, etc.) können eine Reduktion oder eine Suspendierung der Leistungen der Stiftung zur Folge haben, soweit dies nicht durch zwingende gesetzliche Bestimmungen ausgeschlossen ist. 13 Mitwirkungspflicht des Arbeitgebers Der Arbeitgeber verpflichtet sich, alle für die Durchführung der beruflichen Vorsorge und deren vertragsgemässen Abwicklung erforderlichen Angaben und Unterlagen schriftlich und unverzüglich der Stiftung zur Verfügung zu stellen, wie z.b.: die gemäss Vorsorgereglement in die Versicherung aufzunehmenden Personen; den massgebenden Jahreslohn gemäss Vorsorgereglement sowie sämtliche Lohnänderungen; Zivilstandsänderungen einer versicherten Person, insbesondere das Datum der Eheschliessung; den Austritt der versicherten Person aus dem Dienst des Arbeitgebers inkl. genaues Austrittsdatum sowie Angaben über die neue Vorsorgeeinrichtung; Änderungen des Beschäftigungsgrades; Änderungen des Invaliditätsgrades; den Tod einer versicherten Person; die Meldung derjenigen versicherten Personen, welche über die Dauer der vereinbarten Wartefrist hinaus mindestens 25% erwerbsunfähig sind; Änderungen in den anspruchsbegründenden Voraussetzungen (z.b. Wegfall oder Hinzukommen von Kinderrenten); Änderungen in der Krankentaggeldversicherung, sofern die Invalidenrente mit einer Wartefrist von mehr als 12 Monaten versichert wird. Falls die Invalidenrente mit einer Wartefrist von mehr als 12 Monaten versichert wird, bestätigt der Arbeitgeber mit der Unterzeichnung dieses Vertrages, dass er eine Krankentaggeldversicherung abgeschlossen hat, aus welcher die versicherten Personen während 24 Monaten Taggelder erhalten, die mindestens 80 Prozent des entgangenen Lohnes betragen und die vom Arbeitgeber mindestens zur Hälfte mitfinanziert wird. Bei einem Neuabschluss bestätigt der Arbeitgeber mit der Unterzeichnung dieses Vertrages ebenfalls, alle laufenden Renten, welche durch die Stiftung übernommen werden müssen, schriftlich gemeldet zu haben. Er verpflichtet sich, allfällige Deckungskapitallücken bei Rentnern und aktiven Versicherten mit Einmaleinlagen zu finanzieren. Versichert der Arbeitgeber sein Personal gleichzeitig bei mehreren Vorsorgeeinrichtungen, so hat er sicherzustellen, dass der Grundsatz der Angemessenheit gemäss Art. 1 BVV 2 für die Gesamtheit der Vorsorgeverhältnisse eingehalten ist. Dies gilt sinngemäss auch für selbstständig Erwerbende. Entsteht der Stiftung durch die Verletzung einer Mitwirkungspflicht ein Schaden, hat der Arbeitgeber für diesen einzustehen. 14 Maklervergütung Wenn ein Dritter, z.b. ein Makler, die Interessen des Arbeitgebers bei Abschluss oder Betreuung dieses Anschlussvertrages wahrnimmt, ist es möglich, dass Zurich gestützt auf eine Vereinbarung diesem Dritten für seine Tätigkeit ein Entgelt bezahlt. Wünscht der Arbeitgeber nähere Informationen darüber, so kann er sich an den Dritten wenden. 15 Rechtspflege Für die Beilegung von Streitigkeiten zwischen Stiftung, Arbeitgeber sowie versicherten Personen und anspruchsberechtigten Personen findet Art. 73 BVG Anwendung. 16 Inkrafttreten und Dauer des Anschlussvertrages Dieser Vertrag tritt nach Gegenzeichnung durch die Stiftung auf den in Kraft. Er ist frühestens

5 Anschlussvertrag Seite 4 auf den 31. Dezember 2019 kündbar. Wird er nicht spätestens 6 Monate vor Ablauf der Vertragsdauer von einer Vertragspartei mit eingeschriebenem Brief gekündigt, so bleibt er ein weiteres Jahr mit derselben Kündigungsfrist in Kraft. Eine Kündigung seitens des Arbeitgebers ist nur gültig, wenn der Stiftung gleichzeitig das entsprechende schriftliche Einverständnis des Kassenvorstandes eingereicht worden ist und eine schriftliche Bestätigung der neuen Vorsorgeeinrichtung vorliegt, welche die Übernahme der Rentenbezüger zu den gleichen Bedingungen garantiert. Bei grober Vertragsverletzung kann die Stiftung ohne Wahrung einer Kündigungsfrist unverzüglich den Vertrag kündigen. Dieses Recht steht der Stiftung auch dann zu, wenn der Kassenvorstand Bestimmungen erlässt oder Beschlüsse fasst, die dem Zweck der Stiftung, ihren Grundsätzen, dem Vorsorgereglement oder dem vereinbarten Leistungs- und Finanzierungsplan widersprechen. Als grobe Vertragsverletzung gilt insbesondere auch die wiederholte Verletzung der Arbeitgeber-Mitwirkungspflichten gemäss Ziffer 13. Mit Eröffnung des Konkurses über den Arbeitgeber erlischt auf diesen Zeitpunkt hin der Anschlussvertrag. 17 Auflösung des Anschlussvertrages Die Wirkungen der Auflösung des Anschlussvertrages erstrecken sich auf alle aktiven versicherten Personen und auf die Bezüger von Invalidenrenten. Bei Auflösung des Anschlussvertrages überweist die Stiftung der neuen Vorsorgeeinrichtung Musterort, die Altersguthaben der aktiven und invaliden versicherten Personen; die Inventardeckungskapitalien der Invalidenrenten; den Saldo der Kontoguthaben (Konti gemäss Ziffer 6), abzüglich einen Anteil an einer allfälligen Unterdeckung der Stiftung im Zeitpunkt der Auflösung des Anschlussvertrages; einen allfälligen Rückkaufsabzug auf dem Inventardeckungskapital der Invalidenrenten; die Vertragsauflösungskosten gemäss Kostenreglement. War der Deckungsgrad der Stiftung bei Beginn des Anschlussverhältnisses kleiner als 100%, so werden die Altersguthaben der aktiven Versicherten und der Saldo der Kontoguthaben entsprechend dem Ausmass der zwischenzeitlichen, relativen Verschlechterung des Deckungsgrades gekürzt. Betrug der Deckungsgrad der Stiftung bei Beginn des Anschlussverhältnisses hingegen mindestens 100%, so wird entsprechend dem Ausmass der Deckungslücke gekürzt. Der Rückkaufsabzug auf den Inventardeckungskapitalien der Invalidenrenten wird vorgenommen, falls die Rendite der Neuanlagen die durchschnittliche Rendite des Anlagebestandes übersteigt. Der gesamte Abzug auf dem Inventardeckungskapital der Invalidenrenten beträgt höchstens 8% des ungekürzten Wertes und entfällt, wenn das Vertragsverhältnis mindestens fünf volle Jahre gedauert hat. Vorbehalten bleiben gesetzlich zulässige Abweichungen. Muster AG Die Vertragsauflösungskosten gemäss Kostenreglement werden dem Arbeitgeber in Rechnung gestellt und dem Beitragskonto belastet. Es besteht kein Anspruch auf Übertragung eines Anteils der Rückstellungen (z.b. Wertschwankungsreserven, Reserven für die Finanzierung des BVG- Umwandlungssatzes) und allfälliger freier Mittel der Stiftung. 18 Aufhebung des Vorsorgewerkes / Liquidation der Stiftung Im Falle der Aufhebung des Vorsorgewerkes wird das zweckgebundene Vermögen des Vorsorgewerkes in erster Linie zur Sicherstellung der gesetzlichen und reglementarischen Ansprüche der Arbeitnehmer verwendet. Ein nach Tilgung allfälliger weiterer Verpflichtungen verbleibender Saldo wird den Destinatären in der vom Gesetz zugelassenen Form zugewiesen. Der Rückerstattungswert und die Kontoguthaben, die nicht fristgerecht überwiesen werden können, werden so weiter verzinst, wie wenn der Vertrag weitergeführt worden wäre, jedoch höchstens zum Zinssatz gemäss Obligationenrecht. Es ist kein Verzugszins geschuldet. Wird die Stiftung liquidiert, befindet der Stiftungsrat über die Verwendung eines allfällig verbleibenden Saldos des Stiftungsvermögens. Ein Rückfall von Stiftungsmitteln an die Stifterin oder an die der Stiftung angeschlossenen Arbeitgeber oder deren Rechtsnachfolger sowie eine andere Verwendung als zu Zwecken der beruflichen Vorsorge ist ausgeschlossen. Zürich, Sammelstiftung Vita Kostenreglement 4024

6 Kostenreglement Sammelstiftung Vita, Zürich 1 Grundlage Nach Massgabe des vorliegenden Reglements erhebt die Sammelstiftung Vita die nachstehend aufgeführten Kosten. Das Reglement bildet einen integrierenden Bestandteil des zwischen der Stiftung und dem Arbeitgeber abgeschlossenen Anschlussvertrages. 2 Kostenpflichtige Aufwendungen 2.1 Mahnverfahren eingeschriebene Mahnung Versicherteninformation Zahlungsplan erstellen 2.2 Inkassomassnahmen Betreibungsbegehren Fortsetzungsbegehren CHF 300 CHF 250 CHF 300 CHF 300 Rechtsvorschlag beseitigen (bei Schuldanerkennung) 0 Klage nach Art. 73 BVG 0 Konkurs-/Pfändungsbegehren CHF 500 zuzüglich Betreibungs- und Konkursgebühren 2.3 Wohneigentumsförderung gemäss BVG Vorbezug CHF 400 Verpfändung CHF 200 zuzüglich Kosten der Anmerkung im Grundbuch 2.4 Ausserordentliche Aufwendungen Ausserordentliche Aufwendungen, die den Rahmen des üblichen Umfanges für die Durchführung der Personalvorsorge in qualitativer oder quantitativer Hinsicht übersteigen, werden in Rechnung gestellt. Dazu gehören insbesondere: Mutationen, deren Wirkungsdatum im Zeitpunkt der Auftragserteilung durch den Arbeitgeber 12 Monate und mehr zurückliegt Korrekturabrechnungen aufgrund zu spät oder nicht korrekt gemeldeter Mutationen Individuell zu erstellende Dokumente (z.b. Kostenrückblick, individuelle Aufstellungen über Leistungen, Beiträge, individuelle Vorsorgeausweise) Verteilvorschläge für freie und gebundene Mittel Individuelle Vorsorgereglemente Reproduktion von Dokumenten und Abrechnungen nach Aufwand, Stundenansatz CHF 180 Übersetzungen gemäss Ansätzen des Übersetzungsdienstes Soweit über den ganzen Vertrag im Kalenderjahr mehr als 5 Mutationen pro versicherte Person (Stand ) durchgeführt werden pro zusätzliche Mutation (exkl. Online Personalvorsorge) 3 Vertragsauflösungskosten Bei Auflösung eines Anschlussvertrages werden die folgenden Kosten erhoben: pro versicherte Person mindestens jedoch insgesamt höchstens CHF 500 CHF 5000 zusätzlich pro Rentenbezüger 4 Rechnungsstellung Die Kosten werden dem Arbeitgeber in Rechnung gestellt und dem Beitragskonto belastet. Bei Aufhebung oder Liquidation des Vorsorgewerkes werden die Kosten soweit möglich vom Vermögensstand in Abzug gebracht. 5 Inkrafttreten Dieses Reglement tritt mit Wirkung ab 1. Januar 2010 in Kraft. Sammelstiftung Vita Der Stiftungsrat

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