Insolvenzrecht SS 2014

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1 Insolvenzrecht SS 2014 Materialien und aktuelle Hinweise unter: Insolvenzrecht, Universität Bonn SS 2013, Prof. Dr. Moritz Brinkmann 1 I. Insolvenz als tatsächliches Phänomen Insolvenz bedeutet die Unfähigkeit einer Person, ihre fälligen Verbindlichkeiten zu bedienen (lat. solvere : zahlen, lösen). Diese Unfähigkeit beruht auf einem Mangel an (liquidem) Vermögen, vgl. 16 ff. InsO. (Umgangssprachliche) Synonyme: Pleite, Bankrott, Konkurs!

2 1 II. Insolvenz als gesellschaftliches Phänomen Insolvenzstatistik 2013 Art des Schuldners Jahr 2013 Veränderung ggü Vorjahr in Prozent voraussichtl. Forderungen Insgesamt , Unternehmen , Übrige Schuldner, - davon Verbraucher , , II. Insolvenz als gesellschaftliches Phänomen 1 II. Insolvenz als gesellschaftliches Phänomen

3 Tab. 1: Unternehmensinsolvenzen in Westeuropa g Veränderung 2011/12 in Prozent Belgien ,6 Dänemark ,2 Deutschland ,6 Finnland ,4 Frankreich ,4 Griechenland ,7 Großbritannien ,9 Irland ,8 Italien ,5 Luxemburg ,5 Niederlande ,4 Norwegen ,4 Österreich ,2 Portugal ,6 Schweden ,0 Schweiz ,7 Spanien ,0 Gesamt ,6 In der Insolvenz genügt das Vermögen des Schuldners nicht mehr, um alle Forderungen zu befriedigen (Versagen der privatautonomen Haftungssteuerung) Notwendigkeit einer rechtlichen Reaktion, um die Haftungsverwirklichung zu Gunsten der Gläubiger zu verbessern. um dem Schuldner einen Neustart zu ermöglichen. aus Steffen Breßler: Schuldknechtschaft und Schuldturm, Berlin 2004

4 Schuldturm in Nürnberg In der Insolvenz genügt das Vermögen des Schuldners nicht mehr, um alle Forderungen zu befriedigen (Versagen der privatautonomen Haftungssteuerung) Notwendigkeit einer rechtlichen Reaktion: Haftungsverwirklichung kann/soll nicht mehr durch die einzelnen Gläubiger (mit den Mitteln der Einzelzwangsvollstreckung) erfolgen, da dies keine optimalen Verwertungsergebnisse erzielen würde. Stattdessen gemeinschaftliche Befriedigung aller Gläubiger, 1 InsO. Ratio eines Verfahrens der gemeinschaftlichen Befriedigung: Optimierung der Verwertungserfolge Vermeidung von Windhundrennen Gläubiger müssen nicht permanent den Finger am Abzug haben Insolvenzverfahren ist jedenfalls bei Gesellschaften zugleich besonderes Liquidationsverfahren (vorbehaltlich einer Sanierung): Schuldner soll vom Markt genommen werden

5 Der Schuldner verliert die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über sein Vermögen, vgl. 80, 81 Das Prioritätsprinzip der Einzelzwangsvollstreckung greift nicht mehr, 89. An seine Stelle tritt der Grundsatz der Gleichbehandlung der Insolvenzgläubiger (par condicio creditorum), vgl. 1 Die Befriedigung der Gläubiger erfolgt durch Verwertung der Insolvenzmasse ( 35) und quotale Auskehrung der Erlöse an die Insolvenzgläubiger oder bei Reorganisation aus den künftigen Erträgen des Unternehmens. 2 I. Die Funktionen eines Insolvenzverfahrens 1 S. 1 InsO: Gläubigerbefriedigung durch Verwertung der Insolvenzmasse - Zerschlagung - übertragende Sanierung oder Sanierung des Unternehmensträgers (auch Reorgansiation, investive Verwertung ) (z.b im Wege des Insolvenzplanverfahrens, 217 ff.) Sanierung ist also de lege lata Mittel und nicht Zweck eines Insolvenzverfahrens! 1 S. 2 InsO (bei Privatpersonen): Entschuldung 2 I. 1. Die InsO als Reformgesetz Inkraftgetreten im Jahre 1999 Die InsO ersetzte KO, VerglO, GesO Ziele der Reform Überwindung der Massearmut Verbesserung der Sanierungschancen Einführung eines Restschuldbefreiungsverfahrens Dauerbaustelle InsO : Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen ( ESUG) vom , in Kraft seit Gesetz zur Verku rzung des Restschuldbefreiungsverfahrens v (Inkrafttreten am ); Absehbar: Schaffung von Regeln für die Konzerninsolvenz, Veränderungen im Anfechtungsrecht

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