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1 Bayerisches Staatsministerium der Justiz - Landesjustizprüfungsamt - Zweite Juristische Staatsprüfung 2015/2 A u f g a b e 2a (Arbeitszeit: 5 Stunden)

2 - 1 - Zweite Juristische Staatsprüfung 2015/2 A u f g a b e 2a (Arbeitszeit: 5 Stunden) Auszug aus den Akten des Amtsgerichts Bamberg, Az.: 0105 C 1016/15: Rechtsanwalt Frank Friedrich 1. Oktober 2015 ( ) Bamberg An das Amtsgericht Bamberg ( ) Bamberg Amtsgericht Bamberg Eingang: 2. Oktober 2015 In Sachen Park & Ride GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer ( ), ( ) Bamberg, Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Friedrich, ( ) Bamberg - Klägerin - gegen Georg Dallner, ( ) Bamberg - Beklagter - wegen Unterlassungs- und Zahlungsansprüchen erhebe ich namens und im Auftrag der Klägerin unter Vorlage einer Vollmacht (Anlage K1) Klage zum Amtsgericht Bamberg mit den Anträgen: 1. Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, seinen Pkw BMW X1, amtliches Kennzeichen BA - GD 59, selbst oder durch Dritte auf der Parkfläche der Klägerin, ( ) Bamberg, ohne Parkschein abzustellen. 2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 20,- nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 21. Februar 2015 zu zahlen. 3. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 27,- nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 8. April 2015 zu zahlen. Begründung: Die Klägerin betreibt seit Ende 2007 bayernweit in den Innenstädten größerer Städte private gebührenpflichtige Parkplätze, so auch das von ihr gemietete Parkplatzgelände in ( ) Bamberg. Der Parkplatz ist dabei so eingerichtet, dass an der unbeschrankten Parkplatzein- und -ausfahrt und auf dem Gelände selbst für jeden Nutzer

3 - 2 - deutlich erkennbar Preislisten (1,- je angefangene 30 Minuten) aushängen und mehrere Parkscheinautomaten aufgestellt sind, an denen nach dem Abstellen des Pkw ein Parkschein zu lösen ist. Die Einstellungs- und Nutzungsbedingungen hängen ebenfalls an der Einfahrt und an sämtlichen Parkscheinautomaten gut sicht- und lesbar aus. Beweis: Lichtbilder (Anlagenkonvolut K2) In den Einstellungs- und Nutzungsbedingungen heißt es unter anderem: "Mit dem Abstellen seines Kraftfahrzeugs auf dem Gelände zum Zwecke des Parkens erkennt der Benutzer der Parkeinrichtung - im Folgenden: Mieter - an, mit der Park & Ride GmbH - im Folgenden: Vermieterin - einen Mietvertrag über einen Fahrzeugabstellplatz zu den nachstehenden Bedingungen geschlossen zu haben: 1. Mit der Nutzung der Parkeinrichtung ist der Mieter zur Zahlung des Mietpreises (Parkgebühr) verpflichtet. 2. Die Höhe des Mietpreises ist der ausgehängten Preisliste zu entnehmen, wobei auf das erhöhte Nutzungsentgelt nach Ziffer 5 dieser Bedingungen ausdrücklich hingewiesen wird. ( ) 5. Bei Nichtlösen eines Parkscheins ( ) ist ein erhöhtes Nutzungsentgelt in Höhe von 20,- zu bezahlen. ( )" Beweis: Einstellungs- und Nutzungsbedingungen (Anlage K3) Am 2. Februar 2015 parkte der Beklagte mit seinem Pkw BMW X1, amtliches Kennzeichen BA - GD 59, jedenfalls im Zeitraum von Uhr bis Uhr auf dem Parkplatzgelände der Klägerin, ohne einen Parkschein zu lösen. Beweis: Lichtbild des Pkw des Beklagten vom 2. Februar 2015 auf dem Parkplatz der Klägerin (Anlage K4) Karl Kleber, Parküberwacher bei der Klägerin, zu laden über die Klägerin, als Zeuge Der Parküberwacher Kleber brachte um Uhr an dem BMW ein Hinweisschreiben an, in dem der Parkende zur Zahlung von 20,- bis spätestens 20. Februar 2015 aufgefordert und hierzu die Kontoverbindung der Klägerin mitgeteilt wurde. Beweis: Durchschlag des Hinweisschreibens vom 2. Februar 2015 (Anlage K5) Karl Kleber, bereits benannt, als Zeuge Nachdem der Zeuge Kleber zuletzt gegen Uhr den Fahrzeugbestand auf dem Parkplatz kontrolliert hatte, stellte er bei einer weiteren Nachschau um Uhr fest, dass der BMW nun nicht mehr da war. Da bis 20. Februar 2015 keine Zahlung erfolgte, wurde der Beklagte durch eine Halteranfrage bei der Stadt Bamberg als Halter des Pkw ermittelt. Die Klägerin beauftragte sodann den Unterzeichner mit der Wahrnehmung ihrer Rechte. Dieser forderte den Beklagten mit Schreiben vom 17. März 2015 zur Unterzeichnung einer vorbereiteten strafbewehrten Unterlassungserklärung bezüglich des erneuten Parkens ohne bitte wenden!

4 - 3 - Parkschein auf dem Gelände der Klägerin sowie zur Zahlung von 20,- und zur Zahlung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 27,- bis spätestens 7. April 2015 auf. Die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten setzen sich wie folgt zusammen ( ). Beweis: Schreiben vom 17. März 2015 (Anlage K6) Unterlassungserklärung (Anlage K7) Der Beklagte entgegnete mit Schreiben vom 1. April 2015 lapidar, dass er selbst nicht auf dem Gelände der Klägerin geparkt habe, auch zukünftig nicht beabsichtige, dort ohne Parkschein zu parken, und alle möglichen Nutzer seines Wagens gebeten habe, künftig nicht mehr das Parkplatzgelände der Klägerin ohne Parkschein zu nutzen. Die Unterlassungserklärung hat der Beklagte unterzeichnet zurückgesandt, dabei jedoch den Passus der Strafbewehrtheit handschriftlich gestrichen. Beweis: Schreiben vom 1. April 2015 (Anlage K8) Unterlassungserklärung, bereits vorgelegt Der Unterlassungsanspruch ergibt sich aus Besitzschutz. Da der Beklagte weder zur Abgabe der geforderten strafbewehrten Unterlassungserklärung noch zur Zahlung bereit ist, ist Klage geboten. Friedrich Rechtsanwalt Anlagen: ( ) [Es folgen eine ordnungsgemäße Vollmacht sowie die Anlagen K2 bis K8, die den in der Klageschrift geschilderten Inhalt haben. Vom Abdruck dieser Anlagen wurde abgesehen.] Die zuständige Richterin am Amtsgericht Martineck ordnete mit Verfügung vom 5. Oktober 2015 die Durchführung eines schriftlichen Vorverfahrens an; sie forderte unter gesetzmäßiger Belehrung den Beklagten auf, binnen einer Notfrist von zwei Wochen nach Zustellung der Klageschrift dem Gericht seine Verteidigungsbereitschaft schriftlich anzuzeigen, und setzte dem Beklagten eine Frist zur schriftlichen Klageerwiderung binnen weiterer zwei Wochen. Die Klage samt der genannten richterlichen Verfügung wurde dem Beklagten am 7. Oktober 2015 ordnungsgemäß zugestellt. Rechtsanwalt Max Meisner 14. Oktober 2015 ( ) Bamberg An das Amtsgericht Bamberg ( ) Bamberg In Sachen Park & Ride GmbH./. Dallner, Az.: 0105 C 1016/15 Amtsgericht Bamberg Eingang: 14. Oktober 2015 zeige ich unter Vorlage einer Vollmacht (Anlage B1) an, dass ich den Beklagten vertrete. Ich werde beantragen:

5 - 4 - Die Klage wird abgewiesen. Begründung: Der Sachvortrag der Klägerin ist in einem wesentlichen Punkt zu bestreiten: Der Beklagte hat selbst nicht am 2. Februar 2015 auf dem Gelände der Klägerin geparkt. An diesem Tag beziehungsweise in der gesamten Woche befand sich der Beklagte, der als Notar in Bamberg tätig ist, im Hotel Aurachhof, ( ) Fischbachau, südlich von München zu einer Fortbildungsveranstaltung. Beweis: Teilnahmebescheinigung der Bayerischen Notarkammer (Anlage B2) Karl-Heinz Bayreuther als Zeuge, zu laden über die Bayerische Notarkammer, ( ) München Der Zeuge war der Leiter der Fortbildungstagung und wird die Anwesenheit des Beklagten bestätigen können. Nach Erhalt des Schreibens vom 17. März 2015 hat der Beklagte sämtliche möglichen Nutzer seines Wagens gebeten, künftig nicht mehr ohne Parkschein auf dem Gelände der Klägerin zu parken. Eine Veranlassung zur Unterzeichnung einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sieht der Beklagte nicht, da er nicht für das gebührenlose Parken verantwortlich war. Da der Beklagte nicht selbst geparkt hat, scheiden auch Zahlungsansprüche aus. Es ist nicht ersichtlich, auf welcher Grundlage der Beklagte zur Zahlung einer willkürlich festgesetzten "Strafzahlung" und zum Ersatz der Anwaltskosten verpflichtet sein soll. Die Einschaltung eines Rechtsanwalts war angesichts der einfachen Sachlage nicht erforderlich. Wie dem Unterzeichner aus seiner anwaltlichen Tätigkeit bekannt ist, ist der Klägerin angesichts einer Vielzahl von gleich gelagerten Unterlassungsklagen gegen zahlungsunwillige Nutzer seit dem Jahr 2007 die Vorgehensweise mittels Anschreibens zur Abgabe einer standardisierten strafbewehrten Unterlassungserklärung absolut geläufig. Für die Zahlungsansprüche fehlt es im Übrigen jedenfalls an einem Verschulden des Beklagten. Ein ersatzfähiger Schaden ist nach hier vertretener Auffassung ebenfalls nicht gegeben. Meisner Rechtsanwalt Anlagen: ( ) [Es folgen eine ordnungsgemäße Vollmacht sowie die Anlage B2, die den in der Klageerwiderung geschilderten Inhalt hat. Vom Abdruck der Anlagen wurde abgesehen.] Mit Verfügung vom 15. Oktober 2015 bestimmte Richterin am Amtsgericht Martineck Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 20. November 2015, zu dem alle Beteiligten ordnungsgemäß geladen wurden. Auszug aus dem Protokoll, aufgenommen in der öffentlichen Sitzung des Amtsgerichts Bamberg am 20. November 2015, Az.: 0105 C 1016/15 bitte wenden!

6 - 5 - Gegenwärtig: Richterin am Amtsgericht Martineck als Vorsitzende, die zugleich die Protokollierung mittels Tonträger übernimmt In dem Rechtsstreit Park & Ride GmbH./. Dallner erscheinen bei Aufruf der Sache: für die Klägerin Rechtsanwalt Friedrich der Beklagte mit Rechtsanwalt Meisner. Eine Güteverhandlung wird durchgeführt. Der Sach- und Streitstand wird mit den Parteien erörtert. Es wird festgestellt, dass eine gütliche Einigung nicht in Betracht kommt. Es wird in die mündliche Verhandlung eingetreten. Der Beklagte wird informatorisch angehört und gibt Folgendes an: "Ich war am 2. Februar 2015 in Fischbachau zu einer Fortbildungsveranstaltung der Notarkammer. Nachdem ich das Schreiben des Klägervertreters vom 17. März 2015 erhalten hatte, habe ich sämtliche Nutzungsberechtigte meines Wagens - also meine Notarkollegin, die Bürovorsteherin des Notariats sowie zwei weitere Angestellte des Notariats - gebeten, zukünftig diesen Parkplatz nicht ohne Parkschein zu nutzen. Ich sehe keine Veranlassung, den tatsächlichen Fahrer, der ohne Parkschein auf dem Grundstück geparkt hat, zu benennen, dieser ist mir aber durchaus bekannt." Der Klägervertreter erklärt: "Der Sachvortrag des Beklagten zu seinem Aufenthalt in Fischbachau wird unstreitig gestellt. Aus Sicht der Klägerin ist der Beklagte als Zustandsstörer Schuldner des Unterlassungsanspruchs. Für einen Unterlassungsanspruch ist kein Verschulden erforderlich. Bezüglich der Zahlungsansprüche haftet der Beklagte jedenfalls als Halter des Fahrzeugs gemäß 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit 25a Abs. 1 StVG analog. Der Parkplatz war zwar am 2. Februar 2015 ganztägig nur schwach belegt; darauf kommt es meiner Meinung nach aber nicht an." Die Rechtslage wird erörtert. Das Gericht weist darauf hin, dass 25a Abs. 1 StVG nach vorläufiger rechtlicher Einschätzung dem Schutzzweck nach allein die Geltendmachung von Verwaltungskosten betreffe, um die Staatskasse zu entlasten und eine geordnete Rechtspflege bei Parkverstößen sicherzustellen. Möglicherweise komme es auf diese Rechtsfrage aber schon nicht an. Der Klägervertreter stellt die Anträge aus Ziffer 1 bis 3 der Klageschrift vom 1. Oktober Weiter beantragt er als zusätzliche Ziffer 4 hilfsweise, für den Fall der Unbegründetheit eines oder mehrerer der Anträge aus den Ziffern 1 bis 3, den Beklagten zu verurteilen, der Klägerin Auskunft über die Person des Fahrers beziehungsweise der Fahrerin zu erteilen (Nennung von Vorname, Familienname und vollständiger Anschrift), der beziehungsweise die den Pkw BMW X1, amtliches Kennzeichen BA - GD 59, am 2. Februar 2015 jedenfalls ab Uhr auf dem Parkplatzgelände der Klägerin, ( ) Bamberg, geparkt hat. - vorgespielt und genehmigt -

7 - 6 - Der Klägervertreter erklärt, dass sich aus 242 BGB ein solcher allgemeiner Auskunftsanspruch ergebe. Der Beklagtenvertreter beantragt Klageabweisung, auch bezüglich des Hilfsantrags. Die Sach- und Rechtslage wird im Hinblick auf den Hilfsantrag erörtert. Die Sitzung wird unterbrochen. Die Sitzung wird wieder aufgenommen. Der Beklagtenvertreter erklärt nach Rücksprache mit dem Beklagten: "Das Fahrzeug des Beklagten wurde am 2. Februar 2015 von seiner Notarkollegin, Frau Notarin Dr. Margarete Müller, wohnhaft ( ) Bamberg, auf dem Gelände der Klägerin abgestellt. Auch Frau Dr. Müller wird in dieser Angelegenheit von mir umfassend vertreten, sie hat mich soeben telefonisch mandatiert." Der Klägervertreter erklärt hierauf: "Im Hinblick auf die nunmehr erteilte Auskunft erkläre ich den Hilfsantrag für erledigt. Außerdem erweitere ich die Klage bezüglich des Antrags aus Ziffer 2 gegen Dr. Margarete Müller, ( ) Bamberg, als Beklagte zu 2). Ich beantrage insoweit, die Beklagten zu 1) und zu 2) als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 20,- nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 21. Februar 2015 zu bezahlen." - vorgespielt und genehmigt - Der Beklagtenvertreter erklärt, der Erledigterklärung nicht zuzustimmen. Er beantragt weiterhin Klageabweisung, nunmehr auch bezüglich der Beklagten zu 2). Der Zustellung eines gesonderten Schriftsatzes an die Beklagte zu 2) bedürfe es nicht; diese sei umfassend über die Angelegenheit informiert. Die Parteivertreter erklären, nichts mehr vortragen zu wollen. Die mündliche Verhandlung wird geschlossen. Es ergeht sodann folgender Beschluss: Termin zur Verkündung einer Entscheidung wird bestimmt auf Mittwoch, den 9. Dezember 2015, Uhr, Sitzungssaal 1. Martineck Richterin am Amtsgericht für die Richtigkeit der Übertragung vom Tonträger Berg, Justizangestellter bitte wenden!

8 - 7 - Vermerk für die Bearbeiter: Die Entscheidung des Gerichts ist zu fertigen. Das Rubrum, die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits und der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit sind erlassen. Der Streitwertbeschluss und eine etwaige Entscheidung über die Berufungszulassung sind ebenfalls erlassen. Die Anwendung von 495a, 313a ZPO ist ausgeschlossen. 232 ZPO bleibt für die Bearbeitung außer Betracht. Von der sachlichen Zuständigkeit des Amtsgerichts Bamberg ist auszugehen. Soweit nach Ansicht des Bearbeiters die Einstellungs- und Nutzungsbedingungen der Klägerin wörtlich wiederzugeben sind, genügt eine Bezugnahme auf die entsprechende Passage des Aufgabentextes. Soweit in der Entscheidung ein Eingehen auf alle aufgeworfenen Rechtsfragen nach Ansicht des Bearbeiters nicht erforderlich erscheint, sind diese in einem Hilfsgutachten zu erörtern. Ladungen, Zustellungen, Vollmachten und sonstige Formalien sind in Ordnung, soweit sich aus der Aufgabe nichts anderes ergibt. 139, 278 i.v.m. 495 ZPO wurden beachtet. Wenn der Inhalt des Aktenauszugs nach Ansicht des Bearbeiters für die Entscheidung nicht ausreicht, ist zu unterstellen, dass trotz Wahrnehmung der richterlichen Aufklärungspflicht keine weitere Aufklärung zu erzielen ist. Soweit es aus Sicht des Bearbeiters für die Bearbeitung relevant sein sollte, ist zu unterstellen, dass die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten der Höhe nach zutreffend berechnet sind. Auf 25a Abs. 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG), abgedruckt in Schönfelder, Deutsche Gesetze, Nr. 35, wird hingewiesen. Vorschriften der StVO bleiben für die Bearbeitung außer Betracht. Strafrechtliche Aspekte sind bei der Bearbeitung nicht zu berücksichtigen. 826 BGB bleibt für die Bearbeitung außer Betracht.

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