Gebührenreglement. der. Einwohnergemeinde. Frutigen

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2 Inhaltsverzeichnis Seite ALLGEMEINES... 3 GEGENSTAND... 3 BEMESSUNG... 3 GEBÜHRENSCHULDNERIN / GEBÜHRENSCHULDNER... 4 ERHEBUNG... 4 GEBÜHRENBEREICHE... 5 PERSONEN-, FAMILIEN-, ERBRECHT... 5 EINWOHNERKONTROLLE... 5 ORTSPOLIZEIWESEN... 6 BAUWESEN (INKL. STRASSENWESEN)... 7 Baugesuche und Voranfragen... 7 Baukontrolle... 9 Weitere Aufwendungen... 9 STEUERWESEN DATENSCHUTZ VERSCHIEDENES ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN GENEHMIGUNG / FAKULTATIVES REFERENDUM

3 Allgemeines Gegenstand Grundsatz Art. 1 1 Die Gemeinde Frutigen erhebt Gebühren für die im vorliegenden Reglement aufgeführten Dienstleistungen. 2 Sie verrechnet zusätzlich die notwendigen Auslagen wie Post- und Telefontaxen, Spesenentschädigungen, Expertenhonorare und Publikationskosten. 3 Vorbehalten bleiben Gebührenregelungen in Spezialreglementen und die direkt anwendbaren kantonalen Gebührenbestimmungen. Bemessung Kostendeckung Verhältnismässigkeit Art. 2 1 Die einzelne Gebühr soll nach Möglichkeit so bemessen werden, dass die Einnahmen (Gebühr und Auslagen) die Aufwendungen für die Entschädigung des Personals und die notwendige Infrastruktur decken (hundertfünfzig Prozent der Bruttolohnsumme von entsprechend qualifiziertem Personal). 2 Die Gesamteinnahmen in einem Verwaltungszweig sollen den Gesamtaufwand nicht übersteigen. 3 Die Gebühr muss im Einzelfall verhältnismässig sein. Bemessungsarten Art. 3 1 Die Gebühren werden nach Aufwand oder pauschaliert bemessen. 2 Vorbehalten bleibt die sinngemässe Anwendung von eidgenössischen und kantonalen Rahmengebühren. Gebühren nach Aufwand Art. 4 1 Mit der Gebühr nach Aufwand wird der Personal- und Infrastrukturaufwand abgegolten. 2 Die Gebühren nach Aufwand sind nach der Art der Dienstleistung unterteilt: a) für normale Verwaltungstätigkeit:, b) für Verwaltungstätigkeit, die eine besondere fachliche Qualifikation erfordert:. 3 Die Gebühren nach Aufwand werden nach dem Zeitaufwand berechnet, der für die konkrete Dienstleistung erforderlich ist. Der Zeitaufwand ergibt sich aus den Rapporten. 4 Gebühren nach Aufwand werden nur erhoben, wenn der Zeitaufwand insgesamt eine halbe Stunde übersteigt. 3

4 Pauschalgebühren Art. 5 1 Mit der pauschaliert bemessenen Gebühr wird eine Dienstleistung, unabhängig vom verursachten Aufwand, abgegolten. 2 Sobald der Landesindex der Konsumentenpreise (LIKP) um mehr als zehn Punkte angestiegen ist, passt der Gemeinderat die Pauschalgebühr der Teuerung an. Es ist vom LIKP zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Reglements auszugehen. Gebührenschuldnerin / Gebührenschuldner Art. 6 Gebühren und Auslagen schuldet, wer eine Dienstleistung nach diesem Reglement veranlasst oder verursacht. Erhebung Erlass der Gebühr Inkasso Art. 7 Würde die Gebührenerhebung zu unverhältnismässiger Härte führen, oder ist der Anlass für die Gemeinde von gesellschaftlichem Nutzen, kann der Gemeinderat auf Gesuch hin im Einzelfall davon ganz oder teilweise absehen. Art. 8 1 Die Gemeinde stellt die fälligen Forderungen sofort und vollständig in Rechnung. 2 Die Gemeinde kann die Schuldnerin oder den Schuldner mahnen. 3 Bezahlt die Schuldnerin oder der Schuldner nicht, verfügt die Gemeinde geschuldete Gebühren und Auslagen. 4 Ist die Verfügung rechtskräftig, betreibt die Gemeinde die Schuldnerin oder den Schuldner. Kostenvorschuss Benachrichtigung Fälligkeit Zahlungsfrist Verzugszins Art. 9 Die Gemeinde kann einen angemessenen Kostenvorschuss verlangen, bevor die Dienstleistung erbracht wird. Art. 10 Verursacht eine Dienstleistung voraussichtlich einen ungewöhnlich hohen Aufwand, so ist die Gebührenschuldnerin oder der Gebührenschuldner vor der weiteren Bearbeitung zu benachrichtigen und das weitere Vorgehen abzusprechen. Art. 11 Die Gebühren sind auf den Zeitpunkt der erbrachten Dienstleistung fällig. Art. 12 Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Rechnungsstellung. Art. 13 Nach Ablauf der Zahlungsfrist sind ohne weiteres ein Verzugszins in der Höhe des vom Regierungsrat für das Steuerwesen jährlich festgelegten Verzugszinssatzes, mindestens jedoch 5 %, sowie die Inkassogebühren geschuldet. 4

5 Verjährung Art Die Gebühren verjähren 5 Jahre nach ihrer Fälligkeit. 2 Die Verjährung wird durch jede Einforderungshandlung unterbrochen. 3 Im Übrigen sind für die Unterbrechung der Verjährung die Vorschriften des Schweizerischen Obligationenrechts sinngemäss anwendbar. 4 Die Verjährung steht still, wenn die Schuldnerin oder der Schuldner keinen Wohnsitz in der Schweiz hat oder aus anderen Gründen in der Schweiz nicht belangt werden kann. Gebührenbereiche Personen-, Familien-, Erbrecht Erbrecht Art Siegelung, Entsiegelung 2 Ausstellen von Leichenpässen zur Beförderung von verstorbenen Personen Fr Letztwillige Verfügung, Aufbewahrung, mit Empfangsschein Fr Letztwillige Verfügung, Einladung zur Eröffnung (*nur in Rechnung zu stellen, wenn gesamthaft ein Betrag von mind. Fr erreicht wird) 5 Letztwillige Verfügung, mündliche Eröffnung, mit Zeugnis 6 Letztwillige Verfügung, Einholen von Familienscheinen 7 Letztwillige Verfügung, Nachforschung nach den Erben Fr pro Person* Einwohnerkontrolle Art Niederlassung und Aufenthalt von Schweizern 2 Bei gleichzeitigem Ausdruck mehrerer Wohnsitzbescheinigungen im gleichen Haushalt lebender Personen wird die Gebühr nur für eine Person einkassiert Verordnung über Niederlassung und Aufenthalt der Schweizer (BSG ) 5

6 Einbürgerungsgebühren 3 Niederlassung und Aufenthalt von Ausländern Art Gebühr für die Bearbeitung eines Einbürgerungsgesuchs (Einbürgerungsgebühr) pro Gesuchsteller/in 2 Bei Einbezug der Partnerin bzw. des Partners ins gleiche Verfahren 3 Gemeindegebühr für Jugendliche während der Schulzeit oder Ausbildung 4 Gemeindegebühr für alle übrigen Jugendlichen bis 25-jährig 5 Die übrigen im Zusammenhang mit einem Einbürgerungsverfahren zu entrichtenden Gebühren werden in den Einbürgerungsrichtlinien aufgeführt (Erlass Gemeinderat) Verordnung über die Gebühren in Fremdenpolizeisachen (BSG ) Fr Erhöhung der Gebühr um Fr Fr Fr Ortspolizeiwesen Gesundheitswesen Art. 18 Desinfektionen Gastgewerbe und Handel mit alkoholischen Getränken Art Soweit Gesuche gemäss Gastgewerbegesetz (BSG ) im Rahmen eines Baubewilligungsverfahrens behandelt werden: 2 Stellungnahme zur a) erstmaligen Erteilung einer Betriebsbewilligung b) Übertragung einer Betriebsbewilligung c) Erteilung einer Einzelbewilligung d) Schliessung und Anordnung von Verwaltungszwang Gebühren gemäss Art. 30 ff. 3 Durchführen der Einspracheverhandlung 4 Abnahme und Betriebskontrolle Handel und Gewerbe Art Stellungnahme zum Gesuch um Einrichtungs- bzw. Betriebsbewilligung für Spielsalons 2 Kontrolle pro aufgestellten und bewilligten Spielautomaten 6

7 Inanspruchnahme öffentlichen Grundes Art Erteilung der Bewilligung Fr Überlassen von Gelände - pro 10 m2/tag befestigter Boden - pro 10 m2/tag unbefestigten Boden Fr Fr Keine Gebühr wird erhoben bei Bewilligungen zum Sammeln von Unterschriften für Initiativen und Referenden Fundbüro Art. 22 Herausgabe von gefundenen Zweiradfahrzeugen Fr Waffenerwerbsschein Art. 23 Stellungnahme zum Gesuch um einen Waffenerwerbsschein (Bezug für die Gemeinde durch das Regierungsstatthalteramt) Verordnung über den Vollzug des eidg. Waffenrechts (BSG ) Betriebswegweiser Art Stellungnahme zum Gesuch um einen Betriebswegweiser (Gemeinde nicht Bewilligungsbehörde) 2 Erteilung einer Bewilligung für einen Betriebswegweiser (Gemeinde = Bewilligungsbehörde) Polizeiliche Vorführungen Art. 25 Polizeiliche Vorführungen gemäss Art. 91 SchKG Weiterverrechnung Aufwand Kantonspolizei (Ansätze gemäss Leistungseinkaufsvertrag) Bauwesen (inkl. Strassenwesen) Baugesuche und Voranfragen Vorläufige, formelle Prüfung Art Kontrolle auf Vollständigkeit und inhaltliche Richtigkeit 2 Profilkontrolle 3 Aufforderung zur Behebung einfacher Mängel Fr

8 Vorläufige formelle und materielle Prüfung Art Prüfung auf formelle und offensichtliche materielle Mängel (Gemeinde = Baubewilligungsbehörde) 2 Rückweisung zur Verbesserung Fr Nichteintretensentscheid / Bauabschlag (Blitzentscheid) / Abschreibungsverfügung Koordinierte, materielle Prüfung (Gemeinde = Baubewilligungsbehörde) Art Prüfung gemäss Leitfaden für das Baubewilligungsverfahren 2 Einholen von Amtsberichten und Nebenbewilligungen Fr pro Gesuch 3 Publikation Fr Mitteilung an die Nachbarn Fr pro Brief 5 Einspracheverhandlung 6 Bauentscheid 7 Weitere Bewilligungen: a) Gewässerschutz b) Strassenanschluss- und Strassenaufbruchbewilligung c) Fachbericht Strassenwesen d) Beanspruchung Strassenterrain e) Protokollführung bei der Gründung von Weggenossenschaften f) Wasseranschlussbewilligung g) Brandschutz pro Prüfung durch Feueraufseher h) Energietechnischer Massnahmennachweis i) Ausnahmebewilligungen zum Befahren von Gemeindestrassen mit Gewichtsbeschränkungen 1) Tagesbewilligung 2) Wochenbewilligung 3) Monatsbewilligung 4) 3 Monate 5) Jahresbewilligung Gleiche Gebühren wie Kanton (Verordnung über die Gebühren der Kantonsverwaltung; BSG ) Fr Fr Fr Fr Fr

9 Beratung und Antragstellung Art Prüfung und Behandlung von Einsprachen 2 Teilnahme an Einspracheverhandlungen 3 Antrag an Bewilligungsbehörde 4 Amts- und Fachberichte gemäss Art. 32 Abs. 7 Projektänderungen / Verlängerungen Art Gesuche um Projektänderung / Gesuche um Verlängerung der Baubewilligung gemäss den notwendigen Verfahrensschritten analog Baugesuch Voranfragen 2 Voranfragen Vorzeitige Baubewilligung Art. 31 Gesuch um Zustimmung zur vorzeitigen Baubewilligung Vorzeitiger Baubeginn Art. 32 Gesuch um vorzeitigen Baubeginn Baukontrolle Kontrollen Art Kontrollen auf dem Bauplatz, wie Schnurgerüst, Bauplatzinstallation, Schutzraumarmierung, Rohbau, Energietechnische Massnahmen, Kanalisationsund Wasseranschluss, Feuerpolizei, Schutzraumabnahme, Schlussabnahme 2 Kontrollen im Bereich T/V/W Massnahmen Art. 34 Baupolizeiliche Massnahmen: Verfahrensinstruktion, Verfügungen (bspw. Wiederherstellung) Weitere Aufwendungen Planung Art. 35 Ausgelöst durch ein Bauvorhaben: Erarbeiten oder Abändern a) einer Überbauungsordnung b) der baurechtlichen Grundordnung (Vorbehalten bleiben Kostenvereinbarungen im Rahmen eines Infrasturkturvertrages) 9

10 Aussergewöhnliche Bauvorhaben Art. 36 Aufwendungen im Rahmen von aussergewöhnlichen Bauvorhaben, die nicht unter die kantonale Bewilligungshoheit fallen (z. B. militärische Bauten, Bahnbauten) Steuerwesen Veranlagung Art Auszug aus dem Steuerregister / Taxationsbescheinigung an Private Bei Serienauskünften, nach Vereinbarung Fr Fr Behandlung Gesuche um Streichung im zu eröffnenden Steuerregister Fr Registernachschlag / Auskunft über Steuertaxation Amtliche Bewertung Art Auszug aus dem Register der amtlichen Werte (Fotokopie) 2 Ausserordentliche Neubewertung mit Kostenfolge 3 Vorzeitige Eröffnung des amtlichen Wertes Tarif Fotokopien Fr Datenschutz Art Auskünfte und Einsicht in eigene Daten gemäss Datenschutzgesetz gebührenfrei Verschiedenes Nachschlagen Schreiberei Art. 40 Nachschlagen im Gemeindearchiv / Plänen / Registern, Erstellen von Abschriften Art. 41 Abfassen von Gesuchen und Eingaben sowie Ausfüllen von Formularen aller Art für Private 10

11 Ausgleichskasse Illegale Kehrichtablagerungen Art. 42 Versicherungsausweis-Duplikat Art. 43 Aufforderungsschreiben an die Ablagerer, die Ablagerung zu räumen gemäss Weisung des Amtes für Sozialversicherung Alle Abteilungen Art. 44 Verfügungen aller Art der Gemeindebehörde und Ersatzvornahmen Gebühreninkasso Art Erste Mahnung kostenlos 2 Eingeschriebene Mahnung Fr Inkassogebühr bei rechtlichem Inkasso analog Kostenvorschuss für Zahlungsbefehl gemäss Tarif SchKG 4 Verfügung Übergangs- und Schlussbestimmungen Gebührentarif Art Nach Massgabe dieses Reglements beschliesst der Gemeinderat in einem Gebührentarif (Verordnung) die und die pro Stunde. 2 Der Gemeinderat setzt in diesem Reglement nicht festgelegte Kanzleigebühren (Fotokopien etc.) und gemeindeeigene Spesenentschädigungen im Gebührentarif fest. 3 Der Gemeinderat beschliesst und publiziert den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gebührentarifs. Übergangsbestimmung Art. 47 Wer vor dem Inkrafttreten dieses Reglementes eine Dienstleistung veranlasst oder verursacht hat, schuldet Gebühren nach bisherigem Recht. Inkrafttreten Art Der Gemeinderat beschliesst und publiziert den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Reglements. 2 Es hebt alle widersprechenden Bestimmungen sowie das Gebührenreglement vom auf. 11

12 Genehmigung Das vorliegende Gebührenreglement wurde an der Gemeinderatssitzung vom 20. September 2012 genehmigt und wird per in Kraft gesetzt. GEMEINDERAT FRUTIGEN Der Präsident Der Gemeindeschreiber Ruedi Egger Peter Grossen Fakultatives Referendum Der Gemeindeschreiber hat dieses Reglement vom während 60 Tagen in der Gemeindeschreiberei öffentlich aufgelegt. Er gab die Auflage- und Beschwerdefrist im amtlichen Frutiger Anzeiger vom bekannt. Das Referendum wurde nicht ergriffen.der Erlass tritt per in Kraft. Frutigen, /gpf Der Gemeindeschreiber Peter Grossen 12

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