Verordnung über das Einwohnermeldewesen

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Verordnung über das Einwohnermeldewesen"

Transkript

1 Verordnung über das Einwohnermeldewesen Beat Stierli, Leiter Rechtsdienst 2013

2 Inhalt Verordnung über das Einwohnermeldewesen (VEM) Teilrevision Wohnsitzbegriffe Seite 2

3 Verordnung über das Einwohnermeldewesen 1 Erlass Bericht und Vorlage an den Kantonsrat vom 2. September 2008 (RRB Nr. 942/2008). Stellungnahme des Regierungsrates zu den Ergebnissen der Kommissionsberatung vom 18. November 2008 (RRB Nr. 1243/2008) Beschlussfassung des Kantonsrates vom 17. Dezember 2008 Verordnung über das Einwohnermeldewesen vom 17. Dezember 2008 (VEM; SRSZ ) Seite 3

4 Verordnung über das Einwohnermeldewesen 2 Zweck Einwohnermeldewesen Schriftenwesen Datenaustausch zwischen Einwohnerregistern und weiteren Personenregistern Harmonisierung der Einwohnerregister Personendaten, die zur Erfüllung von gesetzlichen Aufgaben erforderlich sind, verfügbar machen. Seite 4 Vollzug des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister (RHG; SR ) vom 23. Juni 2006

5 Verordnung über das Einwohnermeldewesen 3 Inhalt Allgemeine Bestimmungen Zuständigkeiten Einwohnerregister Melde- und Auskunftspflichten Schriften Datenschutz Gebühren Rechtsschutz und Sanktionen Schlussbestimmungen Seite 5

6 Teilrevision 1 Vorgehen Gegenstand Formelle Anpassungen Abrufverfahren Datenbekanntgabe an Kirchgemeinden Datensperre Gastgewerbegesetz: Meldepflicht Seite 6

7 Teilrevision 2 Vorgehen Gesetzgebungsprogramm Vernehmlassungsverfahren (April, Mai 2013) Kantonsrat (20. November 2013) Inkrafttreten (voraussichtlich 2014) Seite 7

8 Teilrevision 3 Formelle Anpassungen Gesetz über das Einwohnermeldewesen (GEM) Ingress (Verweis auf neue Kantonsverfassung) Obligatorisches und fakultatives Referendum Seite 8

9 Teilrevision 4 Rechtsgrundlage für Datenbekanntgabe im Abrufverfahren (1) Problem: Da der verantwortliche Dateninhaber beim elektronischen Abrufverfahren die Kontrolle über die Verwendung der abgerufenen Daten im Einzelfall verliert, ist eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage notwendig. Die heutige Rechtsgrundlage ergibt sich aus 16 Abs. 1 ÖDSG i.v.m. 14 und 15 ÖDSG sowie 21 Abs. 1 VEM. Besonders schützenswerte Personendaten ( 4 Bst. d ÖDSG) dürfen nach 16 Abs. 2 ÖDSG im Abrufverfahren nur zugänglich gemacht werden, wenn das Gesetz dies ausdrücklich vorsieht. Eine derartige Rechtsgrundlage fehlt heute im VEM. ÖDSG: Gesetz über die Öffentlichkeit der Verwaltung und den Datenschutz (SRSZ ) vom 23.Mai 2007 Seite 9

10 Teilrevision 5 Rechtsgrundlage für Datenbekanntgabe im Abrufverfahren (2) n 21a Abrufverfahren Die Datenbekanntgabe von Einwohnerregisterdaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten gemäss 4 Bst. d des Gesetzes über die Öffentlichkeit der Verwaltung und den Datenschutz (ÖDSG), kann im Rahmen des Rollen- und Berechtigungskonzeptes im Abrufverfahren erfolgen. Seite 10

11 Teilrevision 6 Rechtsgrundlage für Datenbekanntgabe im Abrufverfahren (3) n 4 Abs. 4 4 Der Regierungsrat erlässt Vollzugsbestimmungen, in denen namentlich das Rollen- und Berechtigungskonzept für das Abrufverfahren ( 21a) zu regeln ist. n 5 Bst. b und c (Das vom Regierungsrat bezeichnete Departement:) b) c) erteilt die Zugriffsberechtigung im Abrufverfahren Seite 11

12 Teilrevision 7 Datenbekanntgabe an Kirchgemeinden (1) Problem: Die Datenbekanntgabe an Kirchgemeinden ist heute in 21 Abs. 2 VEM (Spezialnorm) abschliessend geregelt. Die Kirchgemeinden erhalten deshalb oftmals keine Angaben mehr zu den familiären Beziehungen ihrer Mitglieder. Sie können mitunter Kinder nicht mehr ihren Eltern zuordnen, wodurch ihnen zusätzlicher administrativer Aufwand entsteht. Seite 12 Bis zur Vollendung des 16. Altersjahres (Religionsmündigkeit) verfügen die Eltern über die religiöse Erziehung ihrer Kinder (Art. 303 Abs. 1 ZGB). Demgemäss benötigen die Kantonalkirchen auch Information über die Eltern. Davon ausgenommen ist jedoch deren Konfession, es sei denn beide Elternteile gehören derselben Religionsgemeinschaft an wie das Kind.

13 Teilrevision 8 Datenbekanntgabe an Kirchgemeinden (2) Die Spezialnorm ( 21 Abs. 2) wird gestrichen. Die Datenbekanntgabe an die Kirchgemeinden (öffentlich-rechtliche Körperschaften) richtet sich neu nach 21 Abs. 1: 1 Das Einwohneramt ist berechtigt und verpflichtet, Behörden, Amtsstellen und öffentlich-rechtlichen Körperschaften laufend diejenigen Daten zu übermitteln, welche diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. Seite 13

14 Teilrevision 9 Datensperre 13 Abs. 1 ÖDSG 22 VEM (Spezialnorm) Die heutige Zuständigkeit des Gemeinderates hat sich als nicht stufengerecht erwiesen. Zuständig für die Vornahme sowie die Verweigerung einer Datensperre soll künftig das Einwohneramt sein. Gegen die Verfügung des Einwohneramtes kann innert 20 Tagen beim Gemeinderat Beschwerde erhoben werden ( 97 GOG). Seite 14

15 Teilrevision 10 Anpassung des Gastgewerbegesetzes (1) Meldepflicht bei der gewerbsmässigen Beherbergung von Gästen: Seite 15 Ausländer: Art. 45 Schengener Durchführungsübereinkommen Art. 16 Ausländergesetz (AuG) Art. 18 VZAE 10 MigG-VV (Kantonspolizei) Inländer: 13 Abs. 2 VEM (Meldung an Einwohnerkontrolle): 2 Wer gewerbsmässig Gäste länger als drei Monate beherbergt, hat diese zu melden. Die Meldepflicht bei der Beherbergung ausländischer Personen nach der Ausländergesetzgebung bleibt vorbehalten.

16 Teilrevision 11 Anpassung des Gastgewerbegesetzes (2) n 14a GGG 1 Wer gewerbsmässig Gäste beherbergt, hat sicherzustellen, dass sich diese über ihre Identität ausweisen und den Meldeschein korrekt ausfüllen. 2 Die ausgefüllten Meldescheine sind während zwei Jahren aufzubewahren und der Kantonspolizei auf Verlangen zur Gefahrenabwehr oder zu Fahndungszwecken zur Verfügung zu stellen. 3 Der Regierungsrat kann eine elektronische Datenübermittlung an die Kantonspolizei vorsehen. 4 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die Meldepflichten von ausländischen Gästen gemäss der Ausländergesetzgebung. Ergänzung der Strafbestimmung ( 17 GGG) Seite 16

17 Wohnsitzbegriffe Polizeiliches Domizil Vereinheitlichung/autonome Auslegung der Wohnsitzbegriffe Zivilrechtlicher Wohnsitz Steuerrechtlicher Wohnsitz Unterstützungswohnsitz Spezialfall: Fahrende Seite 17

18 Wohnsitzbegriffe Polizeiliches Domizil (1) Erstmals werden im Bundesrecht (RHG) im registerrechtlichen und schriftenpolizeilichen Sinne zentrale Begriffe wie «Niederlassungsgemeinde» und «Aufenthaltsgemeinde» umschrieben. Niederlassungsgemeinde (Art. 3 Bst. b RHG): «Gemeinde, in der sich eine Person in der Absicht dauernden Verbleibens aufhält, um dort den Mittelpunkt ihres Lebens zu begründen, welcher für Dritte erkennbar sein muss; eine Person wird in derjenigen Gemeinde als niedergelassen betrachtet, in der sie das erforderliche Dokument hinterlegt hat, und kann nur eine Niederlassungsgemeinde haben.» Seite 18

19 Wohnsitzbegriffe Polizeiliches Domizil (2) Aufenthaltsgemeinde (Art. 3 Bst. c RHG): Gemeinde, in der sich eine Person zu einem bestimmten Zweck ohne Absicht dauernden Verbleibens mindestens während dreier aufeinander folgender Monate oder dreier Monate innerhalb eines Jahres aufhält; der Aufenthalt zum Zweck des Besuchs einer Lehranstalt oder Schule und die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs-, Versorgungs-, Heil- oder Strafanstalt begründen eine Aufenthaltsgemeinde. Seite 19

20 Wohnsitzbegriffe Polizeiliches Domizil (3) Der Zweck des polizeilichen Domiziles liegt in der Regelung und Kontrolle der Meldeverhältnisse. Meldepflicht ( 10 VEM) Mitwirkungspflicht ( 11 VEM) Subsidiäre Auskunftspflichten ( 12 VEM) Drittmeldepflichten ( 13VEM) Pflicht zur Hinterlegung des Heimatscheines in der Niederlassungsgemeinde ( 14 Abs. 3 VEM) Pflicht zur Hinterlegung des Heimatausweises in der Aufenthaltsgemeinde ( 15 Abs. 3 VEM) Seite 20

21 Wohnsitzbegriffe «Funktionalisierung des Wohnsitzes» Tendenz zur Vereinheitlichung Die mit dem RHG für die ganze Schweiz geschaffenen Einheitsdefinitionen für Niederlassung und Aufenthalt stützen sich auf die Begriffsbestimmung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Art. 23 ZGB) sowie auf die Praxis der Kantone und Gemeinden (Botschaft zur Harmonisierung amtlicher Personenregister vom 23. November 2005; BBl , 457). aber autonome Auslegung Seite 21 Trotz einer Tendenz zur Angleichung, bei welcher der zivilrechtliche Wohnsitzbegriff wegleitend wirkt, sind die verschiedenen öffentlich-rechtlichen Wohnsitzbegriffe (polizeiliches Domizil, politisches Domizil, Steuerdomizil, Unterstützungswohnsitz) autonom auszulegen. Die unterschiedliche Interessenlage erfordert eine verschiedenartige Betrachtungsweise (sog. «Funktionalisierung des Wohnsitzes»).

22 Wohnsitzbegriffe Zivilrechtlicher Wohnsitz (1) Art. 23 Abs. 1 ZGB (Fassung vom ; in Kraft seit ): 1 Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält; der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung oder die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs- oder Pflegeeinrichtung, einem Spital oder einer Strafanstalt begründet für sich allein keinen Wohnsitz. Der zweite Halbsatz von Art. 23 Abs. 1 wurde im Rahmen der ZGB-Teilrevision vom 19. Dezember 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht) ohne materielle Änderung des früheren Rechts (Art. 26), aber unter redaktioneller Überarbeitung («für sich allein») eingefügt. Seite 22

23 Wohnsitzbegriffe Zivilrechtlicher Wohnsitz (2) Art. 23 Abs. 1 ZGB - Kriterien physischer Aufenthalt Absicht dauernden Verbleibens: setzt Urteilsfähigkeit (Art. 16 ZGB) voraus muss für Dritte erkennbar sein, sich nach aussen manifestieren; massgeblich ist der Ort, wo sich nach den gesamten Umständen der Lebensmittelpunkt befindet Es ist hierzu festzustellen, wo eine Person ihre intensivsten gesellschaftlichen, familiären und beruflichen Beziehungen unterhält (BGE 125 III 100, 102; BGE 119 III 54). Seite 23

24 Wohnsitzbegriffe Zivilrechtlicher Wohnsitz (3) Art. 23 Abs. 1, 2. Halbsatz ZGB Aufenthalt zu Sonderzwecken Seite 24 Der Aufenthalt zu einem Sonderzweck (Ausbildung, Pflegeeinrichtung etc.) begründet «für sich allein» keinen Wohnsitz. Es handelt sich herbei um eine widerlegbare gesetzliche Vermutung. In gewissen Fällen hat die betroffene Person aber ihren Lebensmittelpunkt und damit ihren Wohnsitz doch an diesem Orte. Dies trifft insbesondere auf urteilsfähige volljährige Personen zu, die freiwillig in ein Alters- oder Pflegeheim eintreten, um dort den Lebensabend zu verbringen, also die Absicht haben, sich dort dauernd aufzuhalten (BBI , 7096; BGE 134 V 236; BGE 133 V 309). Als freiwillig und selbstbestimmt gilt ein Anstaltseintritt auch dann, wenn er vom Zwang der Umstände (Betreuungsbedarf) diktiert wird (BGE 137 III 593; BGE 134 V 236; BGE 133 V 309).

25 Wohnsitzbegriffe Zivilrechtlicher Wohnsitz (4) Fiktiver Wohnsitz - Art. 24 Abs. 1 ZGB: Seite 25 1 Der einmal begründete Wohnsitz einer Person bleibt bestehen bis zum Erwerbe eines neuen Wohnsitzes. 2 Ist ein früher begründeter Wohnsitz nicht nachweisbar oder ist ein im Ausland begründeter Wohnsitz aufgegeben und in der Schweiz kein neuer begründet worden, so gilt der Aufenthaltsort als Wohnsitz. Der fiktive Wohnsitz bezweckt die Vermeidung von Wohnsitzlosigkeit. Im öffentlichen Recht findet er in der Regel aber keine Anwendung. Bei der Bestimmung des polizeilichen Domizils kommt der fiktive Wohnsitz nach Art. 24 Abs. 1 ZGB nicht zur Anwendung. Die Einwohnerkontrolle kann den Wegzug einer Person im Einwohnerregister eintragen, wenn diese ohne Angabe einer neuen Wohnadresse dauerhaft den bisherigen Wohnort verlässt bzw. untertaucht (BGer 2C 478/2008 vom 23. September 2008).

26 Steuerrechtlicher Wohnsitz Natürliche Personen sind aufgrund persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz/im Kanton Schwyz haben (Art. 3 Abs. 1 DBG, 4 Abs. 1 StG). Der steuerrechtliche Wohnsitz entspricht in der Regel dem zivilrechtlichen Wohnsitz. Art. 3 Abs. 2 DBG (Wohnsitz) Art. 3 Abs. 3 DBG (Aufenthalt) Art. 3 Abs. 4 DBG (Sonderzweck) 4 Abs. 2 StG (Wohnsitz) 4 Abs. 3 StG (Aufenthalt) 4 Abs. 4 StG (Sonderzweck) Seite 26

27 Unterstützungswohnsitz 1 Das Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (ZUG; SR 851.1) vom 24. Juni 1977 bestimmt, welcher Kanton für die Unterstützung eines Bedürftigen, der sich in der Schweiz aufhält, zuständig ist (Art. 1 Abs. 1 ZUG). Art. 4 ZUG: 1 Der Bedürftige hat seinen Wohnsitz nach diesem Gesetz (Unterstützungswohnsitz) in dem Kanton, in dem er sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält. Dieser Kanton wird als Wohnkanton bezeichnet. 2 Die polizeiliche Anmeldung, für Ausländer die Ausstellung einer Anwesenheitsbewilligung, gilt als Wohnsitzbegründung, wenn nicht nachgewiesen ist, dass der Aufenthalt schon früher oder erst später begonnen hat oder nur vorübergehender Natur ist. Seite 27

28 Unterstützungswohnsitz 2 Art. 5 ZUG: Der Aufenthalt in einem Heim, einem Spital oder einer anderen Einrichtung und die behördliche Unterbringung einer volljährigen Person in Familienpflege begründen keinen Unterstützungswohnsitz. Der Aufenthalt in einer Pflegeeinrichtung begründet demgemäss keinen öffentlich-rechtlichen Unterstützungswohnsitz, und zwar selbst dann nicht, wenn er freiwillig ist. Seite 28

29 Unterstützungswohnsitz 3 Art. 9 ZUG: 1 Wer aus dem Wohnkanton wegzieht, verliert den bisherigen Unterstützungswohnsitz. 2 Ist der Zeitpunkt des Wegzugs zweifelhaft, so gilt derjenige der polizeilichen Abmeldung. 3 Der Eintritt in ein Heim, ein Spital oder in eine andere Einrichtung sowie die behörlliche Unterbringung einer volljährigen Person in Familienpflege beendigen einen bestehenden Unterstützungswohnsitz nicht. Seite 29

30 Unterstützungswohnsitz 4 18 Gesetz über die Sozialhilfe (ShG; SRSZ ): 1 Der Unterstützungswohnsitz fällt in der Regel mit dem zivilrechtlichen Wohnsitz i.s.v. Art. 23 ff. ZGB zusammen. 2 Abweichende Bestimmungen über den Unterstützungswohnsitz (Beginn und Beendigung, Heim- und Anstaltsaufenthalt, Aufenthalt in Familienpflege, Wohnsitz der Familienangehörigen usw.) gemäss Bundesrecht sind auch im innerkantonalen Verhältnis anwendbar. 19 Abs. 1 ShG: 1 Die Wohngemeinde ist zahlungspflichtig für Personen mit Wohnsitz im Kanton. Seite 30

31 Spezialfälle Fahrende (1) Konzept Fahrende Kanton Schwyz vom 10. Dezember 2012 ( Die meisten Fahrenden verbringen den Winter auf einem Standplatz in Wohnwagen, Holzchalets oder Containern. Ihre Kinder besuchen dort die Schule. Während der Sommermonate sind sie in kleinen Gruppen innerhalb der Schweiz unterwegs, halten eine bis vier Wochen auf einem Durchgangsplatz und bieten von dort aus ihre Handwerksdienste (Scherenschleifer, Korbflechter, Schausteller, Marktfahrer) an (Konzept, S. 3). Seite 31

32 Spezialfälle Fahrende (2) Fahrende haben in der Regel dort ihre polizeiliche Niederlassung, wo sie über einen festen Standplatz für längere Aufenthalte (z.b. Winterquartier) verfügen (VB , Verwaltungsgericht des Kantons Zürich). Gleicher Ansicht ist die herrschende Lehre (Staehelin, Basler Kommentar, Basel 2010, Rz. 26 zu Art. 23 ZGB mit weiteren Hinweisen). Einzig Personen, die ohne Plan ständig ihren Aufenthalt wechseln oder Fahrende ohne festen Winterstandort, haben hiernach keinen selbstständigen Wohnsitz nach Art. 23 ZGB, sondern einen abgeleiteten nach Art. 24 ZGB. Abweichend EGV-SZ 1981 Nr. 13, S. 45: Der Ort des Winterquartieres wurde als Aufenthaltsort und damit als Wohnsitz nach Art. 24 Abs. 2 ZGB qualifiziert, der mit dem Wegzug im Frühling jeweils aufgegeben wird. Seite 32

33 Spezialfälle Fahrende (3) Exkurs: Politischer Wohnsitz Bund (Art. 3 Abs. 1 Bundesgesetz über die politischen Rechte; SR 161.1): 1 Die Stimmabgabe erfolgt am politischen Wohnsitz, nämlich in der Gemeinde, wo der Stimmberechtigte wohnt und angemeldet ist. Fahrende stimmen in ihrer Heimatgemeinde. Kanton Schwyz, Bezirke, Gemeinden ( 5 Abs. 1 Gesetz über die Wahlen und Abstimmungen; SRSZ ): 1 Das Stimmrecht wird am politischen Wohnsitz ausgeübt. Dieser befindet sich in der Gemeinde, wo die stimmberechtigte Person wohnt und angemeldet ist. Fahrende stimmen in ihrer Heimatgemeinde. Seite 33

34 Besten Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Seite 34

Vernehmlassungsentwurf vom Verordnung über das Einwohnermeldewesen

Vernehmlassungsentwurf vom Verordnung über das Einwohnermeldewesen Vernehmlassungsentwurf vom 8..008 Verordnung über das Einwohnermeldewesen (Vom ) Der Kantonsrat des Kantons Schwyz, in Ausführung des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer

Mehr

vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG), 3 nach Einsicht in Bericht und Vorlage des Regierungsrates,

vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG), 3 nach Einsicht in Bericht und Vorlage des Regierungsrates, Gesetz über das Einwohnermeldewesen (EMG).0 (Vom 7. Dezember 008) Der Kantonsrat des Kantons Schwyz, in Ausführung des Bundesgesetzes vom. Juni 006 über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer

Mehr

Der Wohnsitzbegriff des Melderechts und Spezialfälle. lle

Der Wohnsitzbegriff des Melderechts und Spezialfälle. lle Der Wohnsitzbegriff des Melderechts und Spezialfälle lle Peter R Rechtsanwalt / Winterthur Inhalt 1 Gesetzliche Grundlagen im Kt. Solothurn 2 Der Wohnsitzbegriff des ZGB und RHG 3 Aufenthaltsbegriff des

Mehr

Die Meldepflicht in der Niederlassungs- bzw. Aufenthaltsgemeinde und an Spezialdomizilen

Die Meldepflicht in der Niederlassungs- bzw. Aufenthaltsgemeinde und an Spezialdomizilen Peter Rütimann, Rechtsanwalt, Winterthur Die Meldepflicht in der Niederlassungs- bzw. Aufenthaltsgemeinde und an Spezialdomizilen Einleitung: Die Rechtsgrundlagen im Registerharmonisierungsgesetz Die folgenden

Mehr

Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über das Einwohnerregister

Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über das Einwohnerregister .5 Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über das Einwohnerregister vom 0. Juni 009 (Stand. Januar 0) Zuständigkeit Zuständige Stelle im Sinne von Absatz des Gesetzes ist die Dienststelle für Statistik.

Mehr

Der Sozialhilfe-Wohnsitz (Zusammenfassung der Gesetzgebung und der Rechtsprechung)

Der Sozialhilfe-Wohnsitz (Zusammenfassung der Gesetzgebung und der Rechtsprechung) Direction de la santé et des affaires sociales Direktion für Gesundheit und Soziales Service de l action sociale Kantonales Sozialamt CANTON DE FRIBOURG / KANTON FREIBURG Route des Cliniques 17 Case postale

Mehr

Gesetz über Niederlassung und Aufenthalt der Schweizer (GNA) vom (Stand )

Gesetz über Niederlassung und Aufenthalt der Schweizer (GNA) vom (Stand ) . Gesetz über Niederlassung und Aufenthalt der Schweizer (GNA) vom.09.985 (Stand 0.0.03) Der Grosse Rat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 45 der Bundesverfassung ) und Artikel 80 der Staatsverfassung

Mehr

Gesetz über Niederlassung und Aufenthalt

Gesetz über Niederlassung und Aufenthalt Vernehmlassungsfassung 122.1 Gesetz über Niederlassung und Aufenthalt vom 1 Der Landrat von Nidwalden, gestützt auf Art. 60 der Kantonsverfassung, in Ausführung von Art. 24 der Bundesverfassung 2, des

Mehr

OGE 96/2015/1 vom 13. Oktober Veröffentlichung im Amtsbericht. Sachverhalt

OGE 96/2015/1 vom 13. Oktober Veröffentlichung im Amtsbericht. Sachverhalt Örtliche Zuständigkeit der KESB zur Anordnung von Erwachsenenschutzmassnahmen für einen Heimbewohner; massgeblicher Wohnsitz Art. 23 Abs. 1, Art. 24 Abs. 1, Art. 442 Abs. 1 und Art. 444 ZGB; Art. 5 ZUG;

Mehr

Konkordanztabelle kantonale Rechtsgrundlagen Datenschutz

Konkordanztabelle kantonale Rechtsgrundlagen Datenschutz Schwyz - Obwalden - Nidwalden Konkordanztabelle kantonale Rechtsgrundlagen Datenschutz 1. Allgemeines Geltungsbereich Datenschutzgesetz 2 und 3 ÖDSG 1 Art. 1 Abs. 2 und 3 kdsg- 2 Art. 2 3 Definition öffentliches

Mehr

Zuständigkeit Rechtsgrundlagen

Zuständigkeit Rechtsgrundlagen Zuständigkeit Rechtsgrundlagen Art. 21 ELG Organisation und Verfahren 1 Zuständig für die Festsetzung und die Auszahlung der Ergänzungsleistung ist der Kanton, in dem die Bezügerin oder der Bezüger Wohnsitz

Mehr

Volkswirtschaftsdepartement des Kantons Schwyz

Volkswirtschaftsdepartement des Kantons Schwyz Volkswirtschaftsdepartement des Kantons Schwyz Schwyz, Änderung der Verordnung über das Einwohnermeldewesen Erläuternder Bericht zur Vernehmlassungsvorlage 1. Übersicht Am 17. Dezember 2008 hat der Kantonsrat

Mehr

gestützt auf Art. 96a des Gemeindegesetzes vom 17. August 1998,

gestützt auf Art. 96a des Gemeindegesetzes vom 17. August 1998, .0 Verordnung über das Einwohnerregister vom. Juli 0 Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen, gestützt auf Art. 96a des Gemeindegesetzes vom 7. August 998, verordnet:. Einwohnerregister Die Gemeinden

Mehr

Anträge der Kommission (Sitzung vom 11. April 2011)

Anträge der Kommission (Sitzung vom 11. April 2011) Lebensmittelverordnung: Synopse Vorlage - Kommissionsanträge - Stellungnahme Regierungsrat Beilage zu RRB Nr. 98/0 Vorlage an den Kantonsrat (RRB Nr. 00 vom. Februar 0) Kantonale Lebensmittelverordnung

Mehr

Regierungsrat des Kantons Schwyz

Regierungsrat des Kantons Schwyz Regierungsrat des Kantons Schwyz Beschluss Nr. 890/2013 Schwyz, 24. September 2013 / ju Änderung der Verordnung über das Einwohnermeldewesen Bericht und Vorlage an den Kantonsrat 1. Übersicht Am 17. Dezember

Mehr

Beschwerdelegitimation der Gemeinde (E. 1.1).

Beschwerdelegitimation der Gemeinde (E. 1.1). Sozialhilfe; Unterstützungswohnsitz eines Kindes unter Vormundschaft Art. 1 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 3 lit. a ZUG; Art. 25 ZGB; Art. 5 IVSE; Art. 8 Abs. 3 SHEG; Art. 57a Abs. 1 Satz 2 JG; Art. 18 Abs. 2

Mehr

Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten 1

Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten 1 Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Vom. August 998) Der Regierungsrat des Kantons Schwyz, gestützt auf des Gesetzes über die Sozialhilfe vom 8. Mai 98, in Ausführung

Mehr

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 21. Mai 2015 Schriftlich mitgeteilt am: ZK1 15 48 21. Mai 2015 Entscheid I. Zivilkammer Vorsitz

Mehr

Vorlesung Personenrecht HS 2017

Vorlesung Personenrecht HS 2017 Vorlesung Personenrecht HS 2017, M.I.L. (Lund) 20.9. 01.11.2017 Mittwoch, 12.15 13.45 Uhr (ohne Pause) Vorlesungsübersicht Einführung Teil I: Natürliche Personen I. Rechtsfähigkeit II. Handlungsfähigkeit

Mehr

Kantonales Gesetz zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz (Migrationsgesetz) 1

Kantonales Gesetz zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz (Migrationsgesetz) 1 Kantonales Gesetz zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz (Migrationsgesetz) (Vom. Mai 008) Der Kantonsrat des Kantons Schwyz, in Ausführung des Bundesgesetzes über die

Mehr

Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt

Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt Beschluss Nr. 17/02/04G Vom 11.01.2017 P160775 Ratschlag zu einem neuen Gesetz über Niederlassung und Aufenthalt (NAG) 16.0775.02, Bericht der JSSK vom 12.12.2016

Mehr

Art. 23 Abs. 1, Art. 24 Abs. 1, Art. 25 Abs. 1, Art. 442 Abs. 1 und Art. 444

Art. 23 Abs. 1, Art. 24 Abs. 1, Art. 25 Abs. 1, Art. 442 Abs. 1 und Art. 444 Art. 23 Abs. 1, Art. 24 Abs. 1, Art. 25 Abs. 1, Art. 442 Abs. 1 und Art. 444 ZGB. Örtliche Zuständigkeit der KESB für die Anordnung von Erwachsenenschutzmassnahmen nach Erreichen der Volljährigkeit; massgeblicher

Mehr

Gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung

Gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung 84.3. Gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6..965 (Fassung in Kraft getreten am 0.0.06) Der Grosse Rat des Kantons Freiburg gestützt auf das Bundesgesetz

Mehr

über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung

über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung 84.3. Gesetz vom 6. November 965 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung Der Grosse Rat des Kantons Freiburg gestützt auf das Bundesgesetz vom 9. März 965 über Ergänzungsleistungen

Mehr

Vorlage an den Kantonsrat Gesetz über die Prämienverbilligung in der Krankenpflegeversicherung

Vorlage an den Kantonsrat Gesetz über die Prämienverbilligung in der Krankenpflegeversicherung Vorlage an den Kantonsrat Gesetz über die Prämienverbilligung in der Krankenpflegeversicherung (Änderung vom..) Der Kantonsrat des Kantons Schwyz, in Ausführung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung

Mehr

Ausführungen und Definition der Zuständigkeit nach ZUG Gegenüberstellung zum Wohnsitz nach ZGB

Ausführungen und Definition der Zuständigkeit nach ZUG Gegenüberstellung zum Wohnsitz nach ZGB Ausführungen und Definition der Zuständigkeit nach ZUG Gegenüberstellung zum Wohnsitz nach ZGB Unterschiede zwischen zivilrechtlichem Wohnsitz und Unterstützungswohnsitz Begründung / Festlegung zivilrechtlicher

Mehr

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz. Zuständiges Departement

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz. Zuständiges Departement Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz Vom 4. Mai 2008 (Stand 1. September 2014) Die Landsgemeinde, I C/23/2 gestützt auf die Artikel 98 Absatz 3 und

Mehr

Vernehmlassungsverfahren zur Anpassung der Verordnung über das Einwohnermeldewesen

Vernehmlassungsverfahren zur Anpassung der Verordnung über das Einwohnermeldewesen Volkswirtschaftsdepartement Herrn Regierungsrat Kurt Zibung Bahnhofstrasse 15, Postfach 1180 6431 Schwyz Seewen, 8. Juli 2013 Vernehmlassungsverfahren zur Anpassung der Verordnung über das Einwohnermeldewesen

Mehr

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz. Zuständiges Departement

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz. Zuständiges Departement Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz Vom 4. Mai 2008 (Stand 1. Januar 2009) Die Landsgemeinde, I C/23/2 gestützt auf die Artikel 98 Absatz 3 und 124

Mehr

Bundesgesetz über die Sammlungen des Bundesrechts und das Bundesblatt

Bundesgesetz über die Sammlungen des Bundesrechts und das Bundesblatt Bundesgesetz über die Sammlungen des Bundesrechts und das Bundesblatt (Publikationsgesetz, PublG) 170.512 vom 18. Juni 2004 (Stand am 14. Dezember 2004) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

Mehr

Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über das Einwohnerregister sowie kantonale Register *

Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über das Einwohnerregister sowie kantonale Register * .5 Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über das Einwohnerregister sowie kantonale Register * vom 0. Juni 009 (Stand. August 0). Einwohnerregister * Zuständigkeit Zuständige Stelle im Sinne von Absatz

Mehr

Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger

Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (Zuständigkeitsgesetz, ZUG) 1 851.1 vom 24. Juni 1977 (Stand am 8. April 2017) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

Mehr

Unterstützungswohnsitz oder Aufenthalt?

Unterstützungswohnsitz oder Aufenthalt? Luzerner Tagung zum Sozialhilferecht Unterstützungswohnsitz oder Aufenthalt? PowerPoint Präsentation Referat Häufige Brennpunkte in der Praxis: rechtliche Analyse mit praxisorientierten Lösungsansätzen

Mehr

über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung

über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung 84.. Gesetz vom 6. November 965 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung Der Grosse Rat des Kantons Freiburg gestützt auf das Bundesgesetz vom 9. März 965 über Ergänzungsleistungen

Mehr

Gesetz über die Harmonisierung amtlicher Register (Registergesetz)

Gesetz über die Harmonisierung amtlicher Register (Registergesetz) SRL Nr. 25 Gesetz über die Harmonisierung amtlicher Register (Registergesetz) vom 25. Mai 2009* Der Kantonsrat des Kantons Luzern, nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates vom 20. Januar 2009

Mehr

Dieses Gesetz regelt im Rahmen des Bundesrechts den Erwerb und Verlust des Kantons- und des Gemeindebürgerrechts.

Dieses Gesetz regelt im Rahmen des Bundesrechts den Erwerb und Verlust des Kantons- und des Gemeindebürgerrechts. GESETZ über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht (Kantonales Bürgerrechtsgesetz, KBüG) (vom 28. November 2010 1 ; Stand am 1. Januar 2011) Das Volk des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 15a des Bundesgesetzes

Mehr

Unterstützungswohnsitz Erwachsener

Unterstützungswohnsitz Erwachsener 3.2.01. Unterstützungswohnsitz Erwachsener Rechtsgrundlagen Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger vom 24. Juni 1977 (ZUG), SR 851.1 Sozialhilfegesetz vom 14. Juni 1981 (SHG),

Mehr

Gesetzes- und Dekretstext für die zweite Lesung.

Gesetzes- und Dekretstext für die zweite Lesung. Bericht und Antrag der Spezialkommission 07/ 7-8 betreffend «Sozialhilfegesetz» vom 9. November 07 Dieses Dokument ersetzt dasjenige, das am. Dezember 07 verschickt wurde. Gesetzes- und Dekretstext für

Mehr

gestützt auf Artikel 45 Abs. 1 der Bundesverfassung; gestützt auf die Botschaft des Staatsrates vom 4. März 1986; auf Antrag dieser Behörde,

gestützt auf Artikel 45 Abs. 1 der Bundesverfassung; gestützt auf die Botschaft des Staatsrates vom 4. März 1986; auf Antrag dieser Behörde, .. Gesetz vom. Mai 986 über die Einwohnerkontrolle Der Grosse Rat des Kantons Freiburg gestützt auf Artikel 5 Abs. der Bundesverfassung; gestützt auf die Botschaft des Staatsrates vom. März 986; auf Antrag

Mehr

Der Kantonsrat des Kantons Schwyz, 2. beschliesst: Kantonales Gesetz über die Lotterien und Wetten 1. (Vom 8. April 1998)

Der Kantonsrat des Kantons Schwyz, 2. beschliesst: Kantonales Gesetz über die Lotterien und Wetten 1. (Vom 8. April 1998) Kantonales Gesetz über die Lotterien und Wetten 54.0 (Vom 8. April 998) Der Kantonsrat des Kantons Schwyz, gestützt auf das Bundesgesetz betreffend Lotterien und gewerbsmässige Wetten und die Interkantonale

Mehr

Vernehmlassungsfassung Gesetz über die Prämienverbilligung in der Krankenpflegeversicherung

Vernehmlassungsfassung Gesetz über die Prämienverbilligung in der Krankenpflegeversicherung Gesetz über die Prämienverbilligung in der Krankenpflegeversicherung (Änderung vom ) Der Kantonsrat des Kantons Schwyz, in Ausführung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) vom 8. März 994,

Mehr

VBBDKT m ' L KOV. 2008

VBBDKT m ' L KOV. 2008 Regierungsrat des Kantons Schwyz VBBDKT m ' L KOV. 2008 Beschluss Nr. 1170/2008 Schwyz, 28. Oktober 2008 / ju kantonschwyzö 0 Beschwerdeentscheid Niederlassung Vtifej/ Beschwerdeführer Urs Beeler, Postfach

Mehr

Bahnhofstrasse 9 Postfach Schwyz. Telefon Telefax

Bahnhofstrasse 9 Postfach Schwyz. Telefon Telefax Sicherheitsdepartement Rechts- und Beschwerdedienst Bahnhofstrasse 9 Postfach 1200 6431 Schwyz Telefon 041 819 20 15 Telefax 041 819 20 19 6431 Schwvz. Postfach 1200 kantonschwyzö 0 Herrn Urs Beeler Postfach

Mehr

Gesetz über Niederlassung und Aufenthalt (NAG)

Gesetz über Niederlassung und Aufenthalt (NAG) 122.1 Gesetz über Niederlassung und Aufenthalt (NAG) vom 16. September 2009 1 Der Landrat von Nidwalden, gestützt auf Art. 60 der Kantonsverfassung, in Ausführung von Art. 24 der Bundesverfassung 2, des

Mehr

Das Einwohnerregister bezweckt die Kontrolle des Aufenthalts und der Niederlassung von natürlichen Personen in den Einwohnergemeinden.

Das Einwohnerregister bezweckt die Kontrolle des Aufenthalts und der Niederlassung von natürlichen Personen in den Einwohnergemeinden. Verordnung über das Einwohnerregister (Einwohnerregisterverordnung) vom 4. Dezember 008 (Stand. Januar 0). Der Kantonsrat des Kantons Obwalden, in Ausführung des Registerharmonisierungsgesetzes (RHG) vom.

Mehr

Beilage 2 zum Anhörungsbericht

Beilage 2 zum Anhörungsbericht Synopse Beilage 2 zum Anhörungsbericht Gesetz über die Einwohner- und Objektregister sowie das Meldewesen (Register- und Meldegesetz, RMG); Änderung (Massnahme S18-240-1) Kommission X Gesetz über die Einwohner-

Mehr

874.1 Kinder- und Jugendförderungsgesetz

874.1 Kinder- und Jugendförderungsgesetz 874. Kinder- und Jugendförderungsgesetz vom 6. Dezember 0 (Stand. Februar 0) Der Kantonsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 5 und 60 der Kantonsverfassung vom 9. Mai 968 ), beschliesst:. Allgemeine

Mehr

gestützt auf Artikel 45 Abs. 1 der Bundesverfassung; gestützt auf die Botschaft des Staatsrates vom 4. März 1986; auf Antrag dieser Behörde,

gestützt auf Artikel 45 Abs. 1 der Bundesverfassung; gestützt auf die Botschaft des Staatsrates vom 4. März 1986; auf Antrag dieser Behörde, 4.. Gesetz vom. Mai 986 über die Einwohnerkontrolle Der Grosse Rat des Kantons Freiburg gestützt auf Artikel 45 Abs. der Bundesverfassung; gestützt auf die Botschaft des Staatsrates vom 4. März 986; auf

Mehr

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister (Einführungsgesetz zum Registerharmonisierungsgesetz, EG RHG) (Vom.. Mai 009) Die

Mehr

nach Einsicht einer Vorlage des Regierungsrates, auf Antrag einer Spezialkommission,

nach Einsicht einer Vorlage des Regierungsrates, auf Antrag einer Spezialkommission, Gesetz über die Sozialhilfe 80.00 (Vom 8. Mai 98) Der Kantonsrat des Kantons Schwyz, nach Einsicht einer Vorlage des Regierungsrates, auf Antrag einer Spezialkommission, beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen

Mehr

Gesetz über Ergänzungsleistungen für Familien (FamELG) 1. nach Einsicht in Bericht und Vorlage des Regierungsrates,

Gesetz über Ergänzungsleistungen für Familien (FamELG) 1. nach Einsicht in Bericht und Vorlage des Regierungsrates, Gesetz über Ergänzungsleistungen für Familien (FamELG) (Vom.) Vernehmlassungsfassung vom 0..009 Der Kantonsrat des Kantons Schwyz nach Einsicht in Bericht und Vorlage des Regierungsrates, beschliesst:

Mehr

Bundesgesetz über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister

Bundesgesetz über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister Bundesgesetz über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister (Registerharmonisierungsgesetz, RHG) 431.02 vom 23. Juni 2006 (Stand am 1. Januar 2012) Die Bundesversammlung

Mehr

Bundesgesetz über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit

Bundesgesetz über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit Bundesgesetz über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS) Änderung vom Entwurf Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom

Mehr

Kantonale Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer 1

Kantonale Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer 1 Kantonale Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (Vom 0. Dezember 994) Der Regierungsrat des Kantons Schwyz, gestützt auf Art. 04 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer

Mehr

Kantonale Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer 1

Kantonale Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer 1 Kantonale Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (Vom 0. Dezember 994) Der Regierungsrat des Kantons Schwyz, gestützt auf Art. 04 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer

Mehr

Teilprojekt Einwohnerkontrolle und Versichertennummer

Teilprojekt Einwohnerkontrolle und Versichertennummer Teilprojekt Einwohnerkontrolle und Versichertennummer Eine Einführung Um was geht es bei der Registerharmonisierung im Bereich der Einwohnerkontrollen? Ziel der Merkmalsharmonisierung Die im Einwohnerregister

Mehr

1 Allgemeine Bestimmungen

1 Allgemeine Bestimmungen Gesetz über die zentralen Personendatensammlungen (Personendatensammlungsgesetz, PDSG) vom unbekannt (Stand unbekannt) Der Grosse Rat des Kantons Bern, gestützt auf die Artikel 8 bis und Absatz des Bundesgesetzes

Mehr

Unterstützungszuständigkeit Ausländerinnen und Ausländer (ohne Personen des Asylbereichs)

Unterstützungszuständigkeit Ausländerinnen und Ausländer (ohne Personen des Asylbereichs) 3.1.03. Unterstützungszuständigkeit Ausländerinnen und Ausländer (ohne Personen des Asylbereichs) Rechtsgrundlagen Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger vom 24. Juni 1977

Mehr

Amt für Handelsregister und Zivilstandswesen. Das neue Bürgerrecht

Amt für Handelsregister und Zivilstandswesen. Das neue Bürgerrecht Das neue Bürgerrecht Inhalt 1. Ausgangslage neues Bundesgesetz A B Wichtigste Neuerungen gemäss Bundesrecht Materielle Voraussetzungen 2. Situation auf kantonaler Ebene A B Wichtigste Neuerungen gemäss

Mehr

Anhang zu SGS Anhang I: Auszüge aus dem Bundesrecht

Anhang zu SGS Anhang I: Auszüge aus dem Bundesrecht 1 Anhang zu SGS 111.11 2 Anhang zu SGS 111.11 Anhang I: Auszüge aus dem Bundesrecht Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 1 über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister

Mehr

Kanton Zug Gesetz betreffend Erwerb und Verlust des Gemeinde- und des Kantonsbürgerrechts (Bürgerrechtsgesetz)

Kanton Zug Gesetz betreffend Erwerb und Verlust des Gemeinde- und des Kantonsbürgerrechts (Bürgerrechtsgesetz) Kanton Zug.3 Gesetz betreffend Erwerb und Verlust des Gemeinde- und des Kantonsbürgerrechts (Bürgerrechtsgesetz) Vom 3. September 99 (Stand 7. September 009) Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf

Mehr

Gesetz über die amtlichen Veröffentlichungen (Publikationsgesetz) vom 19. April

Gesetz über die amtlichen Veröffentlichungen (Publikationsgesetz) vom 19. April 141.1 Gesetz über die amtlichen Veröffentlichungen (Publikationsgesetz) vom 19. April 2000 1 Der Landrat von Nidwalden, gestützt auf Art. 60 der Kantonsverfassung, beschliesst: I. AMTLICHE PUBLIKATIONSORGANE

Mehr

Personenrecht HS Verwandtschaft und Schwägerschaft Ass.-Prof. Dr. iur. Michelle Cottier MA Juristische Fakultät der Universität Basel

Personenrecht HS Verwandtschaft und Schwägerschaft Ass.-Prof. Dr. iur. Michelle Cottier MA Juristische Fakultät der Universität Basel Personenrecht HS 2012 5. Verwandtschaft und Schwägerschaft Ass.-Prof. Dr. iur. Michelle Cottier MA Juristische Fakultät der Universität Basel 5.1 Verwandtschaft Begriff: Auf eine oder mehrere Kindesverhältnisse

Mehr

Grundsätze Art. 2 Das Kantonsbürgerrecht beruht auf dem Bürgerrecht einer Einwohnergemeinde, einer gemischten Gemeinde oder einer Heimatgemeinde.

Grundsätze Art. 2 Das Kantonsbürgerrecht beruht auf dem Bürgerrecht einer Einwohnergemeinde, einer gemischten Gemeinde oder einer Heimatgemeinde. Fassung für Vernehmlassung Antrag des Regierungsrates Gesetz über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht (Kantonales Bürgerrechtsgesetz, KBüG) Der Grosse Rat des Kantons Bern, in Ausführung von Artikel 7

Mehr

Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger

Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (Zuständigkeitsgesetz, ZUG) 1 851.1 vom 24. Juni 1977 (Stand am 1. November 2015) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

Mehr

vom 16. Dezember Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen,

vom 16. Dezember Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen, 4.0 Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 6. Dezember 005 und dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten

Mehr

Vorlage an den Kantonsrat Gesetz über das Gastgewerbe und den Handel mit alkoholischen Getränken (Gastgewerbegesetz, GGG)

Vorlage an den Kantonsrat Gesetz über das Gastgewerbe und den Handel mit alkoholischen Getränken (Gastgewerbegesetz, GGG) Gesetz über das Gastgewerbe und den Handel mit alkoholischen Getränken (Gastgewerbegesetz, GGG) (Vom.) Der Kantonsrat des Kantons Schwyz, nach Einsicht in Bericht und Vorlage des Regierungsrates, beschliesst:

Mehr

Der Regierungsrat des Kantons Thurgau. Durchführung einer eidgenössischen Abstimmung am 25. November 2018

Der Regierungsrat des Kantons Thurgau. Durchführung einer eidgenössischen Abstimmung am 25. November 2018 Thurgau Der Regierungsrat des Kantons Thurgau Protokoll vom 04. September 2018 Nr. 744 Durchführung einer eidgenössischen Abstimmung am 25. November 2018 Der Bundesrat hat am 4. Juli 2018 beschlossen,

Mehr

Gesetz über Information und Akteneinsicht (Informationsgesetz)

Gesetz über Information und Akteneinsicht (Informationsgesetz) 589 Ausserrhodische Gesetzessammlung. Gesetz über Information und Akteneinsicht (Informationsgesetz) vom 8. April 996 Die Landsgemeinde des Kantons Appenzell A.Rh., gestützt auf Art. Abs. und Art. 67 der

Mehr

Seite von 6.0 Gesetz über die Unterstützung Bedürftiger (Kantonales Unterstützungsgesetz) Vom Volke angenommen am. Dezember 978 I. Allgemeines Art. Grundsatz/Begriff Bedürftig ist, wer für seinen Lebensunterhalt

Mehr

in Ausführung von 35 und 55 der Kantonsverfassung, 3

in Ausführung von 35 und 55 der Kantonsverfassung, 3 Bürgerrechtsgesetz 0.00 (Vom 0. April 0) Der Kantonsrat des Kantons Schwyz, in Ausführung von 5 und 55 der Kantonsverfassung, beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen Geltungsbereich Dieses Gesetz regelt

Mehr

DATENSCHUTZBEAUFTRAGTER Schwyz Obwalden Nidwalden. Referat Sozialzentrum Höfe

DATENSCHUTZBEAUFTRAGTER Schwyz Obwalden Nidwalden. Referat Sozialzentrum Höfe Referat Sozialzentrum Höfe 19.4.2017 1 Datenschutz: schützt wen? Referat Sozialzentrum Höfe 19.4.2017 2 Referat Sozialzentrum Höfe 19.4.2017 3 Referat Sozialzentrum Höfe 19.4.2017 4 Stellung Kontrollorgan

Mehr

I. Erwerb und Verlust des Bürgerrechts von Gesetzes wegen

I. Erwerb und Verlust des Bürgerrechts von Gesetzes wegen 4.00 Bürgerrechtsgesetz vom. September 99 Der Grosse Rat des Kantons Schaffhausen beschliesst als Gesetz: I. Erwerb und Verlust des Bürgerrechts von Gesetzes wegen. Erwerb Art. Erwerb und Verlust des Gemeinde-

Mehr

Fürsorgebehörde. Pfarrgasse 9, Postfach 137, 6431 Schwyz. Protokollauszug vom 12. März 2007, Geschäft Nr. 81

Fürsorgebehörde. Pfarrgasse 9, Postfach 137, 6431 Schwyz. Protokollauszug vom 12. März 2007, Geschäft Nr. 81 Fürsorgebehörde Pfarrgasse 9, Postfach 137, 6431 Schwyz Protokollauszug vom 12. März 2007, Geschäft Nr. 81 81 03.250 Schweizerbürger in der Gemeinde Beeler Urs, geb. 07.06.1963, von Steinen SZ, Kollegiumstrasse

Mehr

Kantonswechsel von Drittstaatsangehörigen

Kantonswechsel von Drittstaatsangehörigen Kantonswechsel von Drittstaatsangehörigen INHALTSVERZEICHNIS 1 ALLGEMEINES... 1 1.1 Geltungsbereich der Bewilligungen und Verfahren... 1 1.2 Vorübergehender Aufenthalt... 1 1.3 Wochenaufenthalt... 1 1.4

Mehr

Nr. 866a Verordnung zum Gesetz über die Verbilligung von Prämien der Krankenversicherung (Prämienverbilligungsverordnung)

Nr. 866a Verordnung zum Gesetz über die Verbilligung von Prämien der Krankenversicherung (Prämienverbilligungsverordnung) Nr. 866a Verordnung zum Gesetz über die Verbilligung von Prämien der Krankenversicherung (Prämienverbilligungsverordnung) vom. Dezember 995 (Stand. Januar 09) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt

Mehr

REGLEMENT über die vorläufige Anpassung des kantonalen Steuergesetzes an das Steuerharmonisierungsgesetz des Bundes

REGLEMENT über die vorläufige Anpassung des kantonalen Steuergesetzes an das Steuerharmonisierungsgesetz des Bundes REGLEMENT über die vorläufige Anpassung des kantonalen Steuergesetzes an das Steuerharmonisierungsgesetz des Bundes (vom 4. Dezember 2012 1 ; Stand am 1. Januar 2014) 3.2216 Der Regierungsrat des Kantons

Mehr

Informationsveranstaltung KÜG / individuelle Finanzierungen. Mai 2018

Informationsveranstaltung KÜG / individuelle Finanzierungen. Mai 2018 Informationsveranstaltung KÜG / individuelle Finanzierungen Mai 2018 Agenda 1. Vorstellung 2. Zur Auffrischung 3. Neuerungen und Neuigkeiten 4. Wohnsitz und Zuständigkeiten 5. Begründungen 6. Rechnungen

Mehr

n ZGB. Beurkundung des Personenstands und Grundbuch

n ZGB. Beurkundung des Personenstands und Grundbuch Sondersession April 06 e-parl 6.0.06 :5 - -.0 n ZGB. Beurkundung des Personenstands und Grundbuch Entwurf des es Beschluss des es vom 6. April 0 vom 6. April 06 Zustimmung zum Entwurf, wo nichts vermerkt

Mehr

Verordnung über den Vollzug der Zusatzleistungen zur AHV/IV und die Gewährung von Gemeindezuschüssen

Verordnung über den Vollzug der Zusatzleistungen zur AHV/IV und die Gewährung von Gemeindezuschüssen Verordnung über den Vollzug der Zusatzleistungen zur AHV/IV und die Gewährung von Gemeindezuschüssen vom. Juni 004 Allgemeine Bestimmungen Art Leistungsarten Die Stadt Winterthur richtet Ergänzungsleistungen

Mehr

Kantonale Verordnung über Geoinformation (KVGeoi) 1

Kantonale Verordnung über Geoinformation (KVGeoi) 1 Kantonale Verordnung über Geoinformation (KVGeoi) 4.00 (Vom 4. Juni 00) Der Kantonsrat des Kantons Schwyz, in Ausführung der Bundesgesetzgebung über Geoinformation (GeoIG), nach Einsicht in Bericht und

Mehr

Verordnung über die politischen Rechte der Auslandschweizer

Verordnung über die politischen Rechte der Auslandschweizer Verordnung über die politischen Rechte der Auslandschweizer 161.51 vom 16. Oktober 1991 (Stand am 1. Januar 2008) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember

Mehr

Gesetz über das Meldewesen und die Einwohnerregister (MERG)

Gesetz über das Meldewesen und die Einwohnerregister (MERG) Gesetz über das Meldewesen und die Einwohnerregister (MERG) (vom. Mai 05) 4. Der Kantonsrat, nach Einsichtnahme in die Anträge des Regierungsrates vom. Oktober 04 und der Kommission für Justiz und öffentliche

Mehr

Gesetz über die Einwohner- und Objektregister sowie das Meldewesen (Register- und Meldegesetz, RMG)

Gesetz über die Einwohner- und Objektregister sowie das Meldewesen (Register- und Meldegesetz, RMG) .00 Gesetz über die Einwohner- und Objektregister sowie das Meldewesen (Register- und Meldegesetz, RMG) Vom 8. November 008 Der Grosse Rat des Kantons Aargau, gestützt auf Art. 8 und Abs. des Bundesgesetzes

Mehr

vom 21. November 1994 (Stand 1. Juli 2014)

vom 21. November 1994 (Stand 1. Juli 2014) Nr. Bürgerrechtsgesetz (kbüg) vom. November 994 (Stand. Juli 04) Der Grosse Rat des Kantons Luzern, nach Einsicht in die Botschaften des Regierungsrates vom 5. Dezember 99 und vom. Mai 994, * beschliesst:

Mehr

Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger

Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (Zuständigkeitsgesetz, ZUG) 1 851.1 vom 24. Juni 1977 (Stand am 13. September 2016) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

Mehr

Finanzierung und Zuständigkeiten bei Kindesschutzfällen

Finanzierung und Zuständigkeiten bei Kindesschutzfällen Finanzierung und Zuständigkeiten bei Kindesschutzfällen Referat von Astrid Strohmeier Sodias GmbH astrid.strohmeier@sodias.ch 1 Klärung der örtlichen Zuständigkeit Bevor auf ein Gesuch zur Mitfinanzierung

Mehr

Nr. 866a Verordnung zum Gesetz über die Verbilligung von Prämien der Krankenversicherung (Prämienverbilligungsverordnung)

Nr. 866a Verordnung zum Gesetz über die Verbilligung von Prämien der Krankenversicherung (Prämienverbilligungsverordnung) Nr. 866a Verordnung zum Gesetz über die Verbilligung von Prämien der Krankenversicherung (Prämienverbilligungsverordnung) vom. Dezember 995 (Stand. Januar 09) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt

Mehr

Vollziehungsverordnung zum Gesetz über die Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung) 1

Vollziehungsverordnung zum Gesetz über die Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung) 1 80. Vollziehungsverordnung zum Gesetz über die Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung) (Vom 0. Oktober 984) Der Regierungsrat des Kantons Schwyz, gestützt auf 9 Abs. des Gesetzes über die Sozialhilfe vom 8.

Mehr

des Gesundheitsgesetzes vom 16. Oktober 2002 (GesG), 5

des Gesundheitsgesetzes vom 16. Oktober 2002 (GesG), 5 Vollzugsverordnung zum Betäubungsmittelgesetz 57.4 (Vom. Februar 04) Der Regierungsrat des Kantons Schwyz, in Ausführung des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe vom. Oktober

Mehr

Die Begründung des sozialhilferechtlichen Unterstützungswohnsitzes

Die Begründung des sozialhilferechtlichen Unterstützungswohnsitzes Die Begründung des sozialhilferechtlichen Unterstützungswohnsitzes Die polizeiliche Anmeldung gilt als Wohnsitzbegründung, wenn nicht nachgewiesen werden kann, dass der Aufenthalt in einer Gemeinde schon

Mehr

Gesetz über Inkassohilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen * vom (Stand )

Gesetz über Inkassohilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen * vom (Stand ) . Gesetz über Inkassohilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen * vom 06.0.980 (Stand 0.0.05) Der Grosse Rat des Kantons Bern, in Ausführung der Artikel, 90 und 9 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches

Mehr