FACHPRÜFUNG AUS FINANZRECHT LÖSUNGSSKIZZE. Univ.Prof. MMag. Dr. Christoph Urtz Viel Erfolg!

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1 FACHPRÜFUNG AUS FINANZRECHT ÖSUNGSSKIZZE Univ.Prof. MMag. Dr. Christoph Urtz :00 16:00 UHR HS THOMAS BERNHARD Die Arbeitszeit beträgt 120 Minuten. Beachten Sie bitte die Fragestellung. Antworten Sie kurz und sachgerecht, geben Sie die entsprechenden Paragraphenhinweise an und begründen Sie Ihre Antwort. Für Antworten die nicht gefragt wurden, werden auch keine Punkte vergeben. Bitte verwenden Sie zur Beantwortung der Fragen ausschließlich das ausgeteilte Papier. Antworten auf anderen Unterlagen werden nicht bewertet. Schreiben Sie auf jeden Bogen Ihren Namen und Ihre Matrikelnummer und schreiben Sie im Allgemeinen bitte leserlich! Sollten Sie während der Prüfung mit einer Gesetzesausgabe angetroffen werden, die mehr als reine Paragraphenverweise und Unterstreichungen enthält, wird Ihnen diese abgenommen. Viel Erfolg! Notenschlüssel: 0 45 Nicht Genügend Genügend Befriedigend Gut Sehr Gut Nachname: Vorname: Studium: Punkteverteilung Erreichbare Punkte Erzielte Punkte 1) Einkommensteuer 6 2) Einkommensteuer 7 3) Einkommensteuer 12 4) Einkommensteuer/Körperschaftsteuer 13 5) Umgründungssteuerrecht 9 6) Umsatzsteuer 5 7) Umsatzsteuer 9 8) Umsatzsteuer 5 9) Verkehrssteuern 6 10) Finanzstrafrecht 11 11) Verfahrensrecht 7 Punkte gesamt 90 Für eine positive Beurteilung müssen mindestens 46 von 90 erreichbaren Punkten erzielt werden. Insgesamt wurden Punkte von 90 Punkten erzielt. Die Fachprüfung wird daher mit der Note beurteilt. Univ.Prof. MMag. Dr. Christoph Urtz

2 NR FRAGESTEUNG PUNKTE EINKOMMENSTEUER 1) Welche Methoden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung können in einem DBA vorgesehen werden? Erläutern Sie kurz die Vorgehensweise der Methoden. [06] Befreiungsmethode mit Progressionsvorbehalt [Doralt 17, Rz 177] [3] Anrechnungsmethode [Doralt 17, Rz 178] [3] EINKOMMENSTEUER 2) C begeht seit 2013 regelmäßig Einbrüche um ihren aufwendigen ebensunterhalt zu decken. In den von ihr aufgesuchten Wohnungen nimmt sie nur Schmuck und teure Handtaschen an sich, die sie auf einem wöchentlichen Flohmarkt und über Internetinserate meistbietend veräußert. Nachdem die Polizei C auf frischer Tat ertappt hat, wendet sich auch das Finanzamt an sie und verlangt Einkommensteuer. C möchte wissen, ob das Finanzamt tatsächlich Einkommensteuer verlangen kann. [07] Einkünfte aus Gewerbebetrieb 23 EStG (ivm 28 BAO) [Doralt 17, Rz 20] Seite 2/9

3 EINKOMMENSTEUER 3) M betreibt als Einzelunternehmer einen Fahrradgroßhandel und ermittelt den Gewinn gem 5 Abs 1 EStG. Beraten Sie M hinsichtlich nachfolgender Sachverhalte. [12] a) M lässt eine neue agerhalle um errichten, diese wird im Juli 2016 in Betrieb genommen. Wie hoch ist der Buchwert der agerhalle am ? b) Die Nachfrage nach eichtmetallrädern geht sehr stark zurück, weshalb ein Großteil dieser Räder erheblich an Wert verliert. c) Aus einem im September 2015 getätigten Verkauf mehrerer Citybikes droht ihm wahrscheinlich in den kommenden Jahren ein Gewährleistungsanspruch. d) M vermietet gelegentlich seinen Privat-PKW an eine Freundin, die ein kleines Bistro betreibt, um 200 /Monat. a) Anlagevermögen 8 Abs 1 ivm 7 Abs 2 EStG Buchwert: [Doralt 17, Rz 107] [3] b) Abschreibung von Umlaufvermögen 207 UGB ivm 6 Z 2 lit a EStG [Doralt 17, Rz 88, 53 und 65] [3] c) Bildung von Rückstellungen 9 Abs 3 EStG 198 Abs 8 UGB ivm 9 Abs 1 Z 3 EStG 9 Abs 5 EStG [Doralt 17, Rz 101f] [4] d) Sonstige Einkünfte 29 Z 3 EStG [Doralt 17, Rz 26 und 30] [2] Seite 3/9

4 EINKOMMENSTEUER/KÖRPERSCHAFTSTEUER 4) Beurteilen Sie folgende Sachverhalte aus ertragsteuerlicher Sicht! [13] a) Die G-AG ist seit Dezember 2013 zu 14% an der spanischen Alimentari S.A. (vergleichbar mit einer österreichischen AG) beteiligt und erhält 2015 eine Gewinnausschüttung. b) Die G-AG ist zu 100% an der M-AG beteiligt, die zu 80% an der P-GmbH beteiligt ist erwirbt die G-AG von der M-AG 15% der Anteile an der P-GmbH. Der gesamte Kaufpreis wird mit einem Darlehen fremdfinanziert (jährliche Zinsenbelastung ). c) S ist zu 20 % an der P-GmbH beteiligt (Anschaffungskosten der Beteiligung ). Da die GmbH in finanziellen Schwierigkeiten steckt, beschließt S auf eine (zur Gänze werthaltige) Forderung ihv zu verzichten. Als sich die GmbH später wieder erholt hat, verkauft S ihr eine iegenschaft (Wert ) um a) Internationale Schachtelbeteiligung 10 Abs 1 Z 7 ivm Abs 2 KStG [Doralt 17, Rz 211] [2] b) Nicht abzugsfähige Fremdfinanzierungskosten (Konzernschranke) 12 Abs 1 Z 9 KStG [Doralt 17, Rz 218] [3] c) Verdeckte Einlage 8 Abs 1 KStG ivm 6 Z 14 lit b EStG Tauschgrundsatz [Doralt 17, Rz 210] Verdeckte Gewinnausschüttung 8 Abs 2 KStG 27 Abs 2 Z 1 lit a EStG, 93 ivm 27a EStG, 97 EStG [Doralt 17, Rz 24, 209] [8] Seite 4/9

5 UMGRÜNDUNGSSTEUERRECHT 5) N und möchten gemeinsam in einer Steuerberater-Kanzlei arbeiten und gründen die N- OG. N ist erst seit kurzem als Steuerberater selbständig tätig; schon seit mehreren Jahren. a) Ist das Umgründungssteuerrecht anzuwenden und was bedeutet dies für die bestehenden Verlustvorträge aus dem Betrieb der? [09] Die Zusammenarbeit von N und nach Gründung der N-OG hat in beruflicher Hinsicht in den letzten Jahren gut funktioniert, aber auf persönlicher Ebene gab es Streitereien. N und möchten daher auch in beruflicher Hinsicht getrennte Wege gehen. Dies soll möglichst steuerschonend geschehen. b) Welche Möglichkeit besteht nach dem UmgrStG und was geschieht mit vorhandenen Verlusten? Worauf müssen N und bei Ausgleichszahlungen aufpassen? a) Zusammenschluss (Art IV UmgrStG) [Doralt 17, Rz 264] [2] b) Steuerneutrale Realteilung (Art V UmgrStG) [Doralt 17, Rz 265] [2] Seite 5/9

6 6) UMSATZSTEUER Kunsthändler K kauft ein Gemälde aus einem Nachlass um 1.000, um es anschließend mit einem Gewinnaufschlag von 300 an einen privaten Kunstsammler weiterzuverkaufen. Welche Möglichkeiten hat K, wozu würden Sie ihm raten? (Berechnen Sie die USt.) [05] Differenzbesteuerung 24 UStG Verzicht auf die Differenzbesteuerung gem 24 Abs 12 UStG [Doralt 17, Rz 329] [3] UMSATZSTEUER 7) Die O-GmbH ( 5 EStG) verkauft dem Gastronom T ( 4 Abs 3 EStG) einen Herd um Am leistet T eine Anzahlung ihv ; die O-GmbH stellt ihm darüber am eine Rechnung aus. Am wird der Herd geliefert und montiert. Die Rechnung über die ieferung des Herds wird am ausgestellt. T zahlt den restlichen Kaufpreis am Zu welchem Zeitpunkt entsteht die Steuerschuld und wann ist sie fällig? Wann ist ein Vorsteuerabzug möglich? [09] ieferung durch die O-GmbH (buchführungspflichtige Gewerbetreibende, 5 EStG): Anzahlung: Mindest-Istbesteuerung 19 UStG; 21 UStG [Doralt 17, Rz 348] ieferung und Montage: Sollbesteuerung 19 UStG Erwerb (und Zahlung) durch T ( 4 Abs 3 EStG): Istbesteuerung 17 UStG, 2 Abs 1 Z 1 lit b UStG, 12 UStG [Doralt 17, Rz 341, 349] Seite 6/9

7 UMSATZSTEUER 8) Die Bregenzer B-GmbH liefert an ihre Tiroler Muttergesellschaft T-AG Waren um Die T-AG hält 85% an der B-GmbH; sowohl Geschäftszweig als auch die Geschäftsführung der beiden Gesellschaften sind ident. Beurteilen Sie den Sachverhalt umfassend aus Umsatzsteuerlicher Sicht und begründen Sie Ihre ösung! [05] Organschaft 2 Abs 2 Z 2 UStG [Doralt 17, Rz 309] 9) RECHTSGESCHÄFTSGEBÜHREN/VERKEHRSSTEUERN S hat zwei ausstehende Forderungen ihv jeweils Mit F einigt er sich schriftlich darauf, dass F zahlt und S keine weiteren Forderungen mehr aus diesem Geschäft stellt. - Mit E gerät er darüber in Streit, ob die Forderung überhaupt existiert. Da E jedoch von sich selbst weiß, dass er keinen Überblick über seine Finanzen hat, erkennt er die von S behauptete Forderung schließlich in voller Höhe rechtswirksam an und überweist S Beraten Sie S hinsichtlich beider Vorgänge! [06] S-F: Vergleich 33 TP 20 Abs 1 GebG [Doralt 17, Rz 512] [3] S-E: Anerkenntnis 15 ivm 33 TP 20 GebG [Doralt 17, Rz 512] [3] Seite 7/9

8 FINANZSTRAFRECHT 10) A hat sich mit ihrem Mann P zerstritten. Aus Rache geht sie zu jenem Finanzamt, das für die Einkommensteuerveranlagung ihres Mannes (Unternehmensberater) zuständig ist. Der zuständigen Referentin gibt sie geheime Aufzeichnungen von P, in denen Schwarzumsätze des Unternehmens ihres Mannes der letzten Jahre verzeichnet sind. Aus diesen Auf-zeichnungen geht hervor, dass P Einkommensteuer ihv und (Jahres-)Umsatzsteuer ihv hinterzogen hat. [11] a) Welche finanzstrafrechtlichen Folgen drohen P? Hat er eine gerichtliche Verurteilung und eine gerichtliche Vorstrafe zu fürchten? b) P hat bereits 2005 begonnen systematisch und vorsätzlich und zwar jährlich - Steuern zu hinterziehen (ESt-Bescheid vom ). Kann P auf eine Verjährung im Finanzstrafverfahren hoffen? c) A beichtet P die Anzeige, P eilt sofort zur gleichen Referentin und gesteht alles und legt alle relevanten Unterlagen vor. Kann er dadurch Straffreiheit erlangen? a) Abgabenhinterziehung 33 Abs 1 und Abs 2 FinStrG 53 Abs 1 FinStrG; 15 FinStrG [Doralt 17, Rz 599, 594, 604] [5] b) Verjährung 31 Abs 3 FinStrG, 31 Abs 5 FinStrG [Doralt 17, Rz 598] [4] c) 29 Abs 3 lit b FinStrG [Doralt 17, Rz 596/2] [02] Seite 8/9

9 11) VERFAHRENSRECHT S macht diverse Betriebsausgaben in ihrer Steuererklärung geltend. Das Finanzamt erlässt einen erklärungskonformen ESt-Bescheid. Zwei Jahre nach Bescheidzustellung entdeckt das Finanzamt die folgenden Sachverhaltsvarianten und möchte einen rechtmäßigen Zustand herstellen. Was kann die Abgabenbehörde jeweils tun? Begründen Sie Ihre ösung! a) Eine Arbeitnehmerin von S ist ihre Tochter, die für Sekretariatstätigkeiten pro Monat erhält, wobei nur fremdüblich wären. b) Bei einer internen Revision der von S ans FA geschickten Unterlagen stellt sich heraus, dass ein Ziffernsturz in der Steuererklärung bei den außergewöhnlichen Belastungen vorlag, der vom System nicht entdeckt und in den ESt-Bescheid übernommen wurde. [07] a) Amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens 303 Abs 1 lit b BAO 304 ivm 208 BAO [Doralt 17, Rz 576f, 571] [03] b) Berichtigung des Bescheides 293b BAO 208 Abs 1 lit a BAO [Doralt 17, Rz 575, 571] [04] Unterschrift: Seite 9/9

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