Gründen in NRW. Die Go! Gründungsprämie in den NRW-Fördergebieten

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1 Gründen in NRW. Die Go! Gründungsprämie in den NRW-Fördergebieten

2 Impressum Herausgeber Ministerium für Wirtschaft und Arbeit des Landes Nordrhein-Westfalen (MWA) Referat Presse und Öffentlichkeitsarbeit Düsseldorf Ansprechpartner Landes-Gewerbeförderungsstelle des nordrhein-westfälischen Handwerks e.v. (LGH) Auf m Tetelberg 7, Düsseldorf Dieter Schlimmer Telefon: 0211/ Telefax: 0211/ schlimmer@lgh.de Konzeption und Text LGH, Harald Siebert Telefon: 0211/ Telefax: 0211/ ww.lgh.de, siebert@lgh.de Gestaltung Susanne Stang, art-direction, Neuss art-direction@t-online.de Druck Schäfer Druck Düsseldorf 2003/MWA 1231 Der Inhalt dieser Broschüre steht auch im Internet unter Bibliothek/ Download/ Broschüren Die Druckfassung kann bestellt werden: - im Internet: Menüpunkt Service/Broschüren - telefonisch: 01803/ schriftlich: GWN GmbH Schriftenversand Holzheimer Weg Neuss Fax 02131/ Bitte die Veröffentlichungsnummer 1231 angeben. Diese Druckschrift wird im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit der Landesregierung Nordrhein-Westfalen herausgegeben. Sie darf weder von Parteien noch von Wahlwerbern oder Wahlhelfern während eines Wahlkampfes zum Zwecke der Wahlwerbung verwendet werden.

3 Neue Unternehmen braucht das Land für eine größere Dynamik und Wachstumsorientierung in der Wirtschaft, für ein noch vielfältigeres Angebot an Produkten und Dienstleistungen und weil zusätzliche Unternehmen auch zusätzliche Arbeitsplätze schaffen. Das gilt umso mehr für Regionen in NRW, die sich im Strukturwandel befinden. Dazu zählt vor allem das Ruhrgebiet, wo die Selbstständigenquote trotz vielfältiger Anstrengungen immer noch deutlich niedriger ist als im Landesdurchschnitt. Genau dort greift die Go! Gründungsprämie: Mit einem Zuschuss von Euro will sie Gründerinnen und Gründern den Schritt in die Selbstständigkeit erleichtern und damit Impulse für die Schaffung neuer Unternehmen und neuer Arbeitsplätze in NRW setzen. Für die Go! Gründungsprämie stand ein Erfolgsmodell Pate: die Meistergründungsprämie NRW, die mehr als jungen Handwerksmeisterinnen und -meistern den Start in die Selbstständigkeit ermöglicht hat. Ihre Unternehmen haben sich trotz aller aktuellen Konjunkturprobleme als überaus bestandsfest erwiesen und bieten nicht nur die verlangten zwei Arbeitsplätze, sondern mit im Durchschnitt 5,3 mehr als das Zweieinhalbfache davon. Die Go! Prämie ist für Gründerinnen und Gründer ein kräftiges Pfund bei den Verhandlungen mit ihrer Hausbank auch das zeigen die Erfahrungen mit der Meistergründungsprämie. Das zusätzliche Eigenkapital in Höhe von Euro ermöglicht eine Kreditaufnahme von bis zu Euro. Viele werden erst Dank dieser Finanzspritze von ihrer Hausbank den nötigen Kredit für den Start in die Selbstständigkeit bekommen. Gründerinnen und Gründer sollten diese Chance nutzen. Dann könnte auch die Go! Gründungsprämie ein eben solches Erfolgsmodell wie die Meistergründungsprämie werden: eine Investition in die Zukunft, die sich für den Unternehmensstandort NRW bezahlt macht. Harald Schartau Minister für Wirtschaft und Arbeit des Landes Nordrhein-Westfalen

4 Die wichtigsten Fragen und Antworten Was ist das Ziel der Go! Gründungsprämie? Das Land NRW und die Europäische Union wollen in den Fördergebieten des Landes im so genannten Ziel-2-Gebiet und in den Auslaufgebieten den Schritt in die Selbstständigkeit erleichtern, um damit der Wirtschaft zusätzlichen Schwung zu geben und zusätzliche Arbeitsplätze zu schaffen beziehungsweise zu sichern. Was heißt Ziel-2-Gebiet und Auslaufgebiete? Die Europäische Union und das Land NRW unterstützen bis 2006 den Strukturwandel in einigen Regionen von Nordrhein-Westfalen. Das so genannte Ziel-2-Gebiet umfasst große Teile des Ruhrgebietes (von Krefeld 2 bis Ahlen). Die so genannten Auslaufgebiete einer früheren EU-Förderung befinden sich in den Kreisen Aachen, Düren, Euskirchen und Heinsberg sowie in Ostwestfalen-Lippe in den Kreisen Höxter und Paderborn. Eine erste Orientierung über die geförderten Regionen in NRW gibt die Übersicht auf S. 5. Im Internet können unter Informationen über den genauen Zuschnitt der Fördergebiete abgerufen werden. Wer wird gefördert? Gefördert werden Menschen, die sich zur Selbstständigkeit entschlossen haben. Die Neugründung eines Unternehmens ist ebenso willkommen wie die Übernahme eines bestehenden Unternehmens oder eine Beteiligung. Der Sitz des Betriebes muss im Ziel-2-Gebiet oder in den so genannten

5 Auslaufgebieten liegen. Dabei kann es sich um Unternehmen aus dem Industrie- oder dem Handelssektor, aus den Bereichen Dienstleistung, Handwerk oder Freie Berufe handeln (zu den Ausnahmen: siehe unten). Vorausgesetzt wird eine angemessene fachliche und kaufmännische Qualifikation beziehungsweise eine entsprechende Berufserfahrung. Eine Existenzgründungsberatung muss absolviert worden sein. Wie hoch ist die Förderung? Die Prämie beträgt Euro. Sie wird nur ein Mal gewährt und als Zuschuss zu Beginn der Gründung ausgezahlt. Sie kann zusätzlich zu anderen Existenzgründungshilfen bezogen werden (mit Ausnahme der Meistergründungsprämie NRW und Investitionszuschüssen für Existenzgründungen im Rahmen des Regionalen Wirtschaftsförderungsprogramms NRW). Als zusätzliches Eigenkapital bei den Kreditinstituten eingesetzt, erhöht die Prämie den Kreditrahmen der Gründer/-innen erheblich. Welche Vorhaben werden gefördert? Zu den förderfähigen Vorhaben zählen Neugründungen und Betriebsübernahmen. Gefördert werden auch tätige Beteiligungen an neuen oder bestehenden Unternehmen, sofern die Beteiligung mindestens 50 Prozent erreicht. Das Vorhaben muss eine Vollexistenz gewährleisten, wachstumsorientiert sein und zusätzliche Arbeitsplätze schaffen. Der Finanzierungsbedarf für Investitionen und Betriebsmittel muss Euro bei Männern beziehungsweise Euro bei Frauen überschreiten. Ferner muss die Sicherung der Gesamtfinanzierung gewährleistet sein. Welche Gründungsvorhaben sind von der Förderung ausgeschlossen? Die Go! Gründungsprämie kann nicht gewährt werden für Arztpraxen, Apotheken, Unternehmens- und Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwaltskanzleien, Notariate. Weitere Einschränkungen betreffen aufgrund des EU-Rechts unter anderem den Verkehrssektor (z.b. Speditionen, Personenbeförderung, Transportunternehmen), den Exportsektor und die Landwirtschaft. Ausgeschlossen sind auch Unternehmen, die bestimmte Waren herstellen, verarbeiten oder vermarkten. Dazu gehören unter anderem lebende Tiere, tierische und pflanzliche Öle und Fette, Tabak und Tabakabfälle (siehe auch S. 6 und 7). Wie viele Arbeitsplätze müssen geschaffen werden? Bei Neugründungen muss drei Jahre nach der Bewilligung der Prämie nachgewiesen werden, dass ein oder mehrere Arbeitnehmer/-nehmerinnen zusammengerechnet über mindestens 24 Monate beschäftigt wurden. Es muss sich um sozialversicherungspflichtige Vollzeitkräfte oder eine entsprechende Anzahl von Teilzeitkräften handeln. So genannte Mini-Jobs (bis 400 Euro) werden nicht berücksichtigt. Innerhalb des ersten Jahres nach der Auszahlung der Prämie muss mindestens eine der Stellen geschaffen und besetzt sein. Bei einer Betriebsübernahme ist die Anzahl der bestehenden Arbeitsplätze über mindestens zwölf Monate hinweg gleich zu halten. 3

6 Werden Auszubildende anerkannt? Der Abschluss eines neuen Ausbildungsvertrages wird bei der Anrechnung der zu schaffenden Arbeitsplätze anerkannt. Das Lehrverhältnis wird der Tätigkeit einer Vollzeitkraft für zwölf Arbeitsmonate gleichgestellt. Es wird nur ein Ausbildungsvertrag anerkannt. Wie ist das Antragsverfahren? Angehende Jungunternehmer/-unternehmerinnen wenden sich an eine der zahlreichen Kontaktstellen bei den Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern oder Wirtschaftsförderungseinrichtungen der Kreise und Kommunen. Dort erhalten sie die Antragsunterlagen und eine erste Beratung. Die Kontaktstelle prüft und beurteilt das Gründungskonzept auf Schlüssigkeit und Tragfähigkeit für eine Vollexistenz. Kann sie das Vorhaben befürworten, erstellt sie eine entsprechende Bestätigung zur Vorlage bei der Hausbank (sofern eine Fremdfinanzierung erforderlich ist). Der Antrag wird der Landes- Gewerbeförderungsstelle des nordrheinwestfälischen Handwerks (LGH) zugeleitet, die im Auftrag des Landes als Bewilligungsstelle fungiert. Weitere Auskunft unter: Finanzierung, Förderprogramme: Gründungsprämie/Kontaktstellen. Welche Unterlagen müssen eingereicht werden? 4 Jungunternehmer/-unternehmerinnen, die in den Genuss der Prämie kommen wollen, müssen im Vorfeld folgende Unterlagen einreichen: Den ausgefüllten Antrag auf Gewährung der Gründungsprämie, ein Existenzgründungskonzept, gegebenenfalls den Nachweis über die Gesamtfinanzierung und den Nachweis über die Gründungsberatung. Im Gründungskonzept sollen unter anderem die Geschäftsidee, die Rentabilitätsvorschau, die Finanzierung und die konkrete Mitarbeiterplanung (beziehungsweise bei Übernahmen die Angaben zu den bestehenden Arbeitsverhältnissen zum Zeitpunkt der Übernahme) nachvollziehbar erläutert werden. Im Falle einer Betriebsübernahme ist zudem eine Kopie des Kauf- bzw. Pacht-/ Mietvertrages beizufügen. Bei Gesellschaftsgründungen und -beteiligungen muss die Kopie des Gesellschaftsvertrages mit eingereicht werden. Welche Termine sind zu beachten? Der Förderantrag muss vor der Gründung, der Betriebsübernahme oder der tätigen Beteiligung bei der Kontaktstelle eingereicht werden. Die Go! Gründungsprämie wird von der LGH ausgezahlt, sobald ihr gegenüber die Aufnahme der wirtschaftlichen Tätigkeit im Rahmen der Vollexistenz nachgewiesen wird. Was bedeutet die Nachweispflicht? Bei der Go! Gründungsprämie gibt es zwei Nachweispflichten: Ein Jahr nach der Bewilligung der Zuwendung müssen Existenzgründer/-gründerinnen gegenüber der LGH dokumentieren, dass ein Arbeitsplatz von ihnen geschaffen beziehungsweise erhalten worden ist. Drei Jahre nach der Bewilligung ist der Nachweis von 24 Monaten sozialversicherungspflichtiger Tätigkeit, eventuell auch der Nachweis eines Ausbildungsverhältnisses zu erbringen. Geschieht dies nicht, muss die Prämie (Zuwendung) verzinst zurückgezahlt werden.

7 Die NRW-EU-Ziel-2 und Ziel-5b-Gebiete Die NRW-EU-Ziel-2-Gebiete und die Auslaufgebiete umfassen folgende Kreise und kreisfreien Städte (tw:teilweise): (ohne Gewähr) Kreis Aachen: Monschau, Roetgen, Simmerath Kreis Düren: Heimbach, Hürtgenwald, Kreuzau, Nideggen, Vettweiss Ennepe-Ruhr-Kreis: Hattingen (tw), Wetter, Witten (tw) Kreis Euskirchen: Bad Münstereifel, Blankenheim, Dahlem, Hellenthal, Kall, Mechernich (tw), Nettersheim, Schleiden, Zülpich (Stadtteil Bürvenich) Kreis Heinsberg: Erkelenz, Geilenkirchen, Heinsberg, Hückelhoven, Übach-Palenberg, Wassenberg, Wegberg (Stadtteil Wildenrath) Kreis Höxter: Bad Driburg (tw), Beverungen, Borgentreich, Brakel, Höxter (tw), Marienmünster, Nieheim, Steinheim, Warburg (tw), Willebadessen Kreis Paderborn: Altenbeken, Bad Wünnenberg, Borchen, Büren, Lichtenau Kreis Recklinghausen: Castrop-Rauxel (tw), Datteln (tw), Dorsten (tw), Gladbeck (tw), Herten, Marl (tw), Waltrop (tw) Oer-Erkenschwick (tw), Recklinghausen (tw), Kreis Unna: Bergkamen, Bönen, Kamen, Lünen, Selm (tw), Werne (tw) Kreis Warendorf: Ahlen Kreis Wesel: Dinslaken (tw), Hünxe, Kamp-Lintfort (tw), Moers (tw), Neukirchen-Vluyn, Rheinberg, Voerde (tw) Kreisfreie Städte: (tw) Bochum, Bottrop, Dortmund, Duisburg, Essen, Gelsenkirchen, Hagen, Hamm, Herne, Krefeld, Oberhausen 5

8 Richtlinien über die Gewährung einer arbeitsplatzschaffenden Existenzgründungshilfe für Existenzgründerinnen und Existenzgründer in Nordrhein- Westfalen (Gründungsprämie für die Ziel-2 Gebiete und Auslaufgebiete in NRW) Rd.Erl. d. Ministeriums für Wirtschaft und Arbeit /23 vom Zuwendungszweck Das Land Nordrhein-Westfalen gewährt Existenzgründerinnen und Existenzgründern in den Ziel-2 und den so genannten Auslaufgebieten des Landes nach Maßgabe dieser Richtlinie und nach den Verwaltungsvorschriften zu 44 LHO eine Gründungsprämie. Dabei handelt es sich um eine einmalige Zuwendung, um ihnen die Gründung einer selbstständigen Vollexistenz in den Ziel-2 und den Auslaufgebieten in NRW zu erleichtern. Ein Anspruch auf Gewährung der Gründungsprämie besteht nicht; die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Mittel über die Gewährung der Prämie. 2 Gegenstand der Förderung 2.1 Gegenstand der Förderung ist die Bezuschussung einer arbeitsplatzschaffenden, wachstumsorientierten und nachhaltigen Existenzgründung in der gewerblichen Wirtschaft oder einer freiberuflichen Existenz mit Ausnahme von: - Arztpraxen, Apotheken - Unternehmensberatern, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern - Rechtsanwaltskanzleien, Notariaten. Ausgeschlossen von der Förderung sind Vorhaben in den folgenden, in der Verordnung (EG) Nr. 69/ 2001 der Kommission vom (De-minimis-Regelung) genannten Wirtschaftsbereichen: - Verkehrssektor und Tätigkeiten, die sich auf die Herstellung, Verarbeitung oder 6

9 Vermarktung von in Anhang I des EG- Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (Anhang I s. BGBl II S. 517 ff) aufgeführten Waren beziehen; - exportbezogene Tätigkeiten, d.h. sofern sie unmittelbar mit den ausgeführten Mengen, der Errichtung und dem Betrieb eines Vertriebsnetzes oder den laufenden Ausgaben einer Exporttätigkeit in Zusammenhang stehen; - Landwirtschaft. 2.2 Gefördert werden Betriebsneugründungen, Übernahmen von Betrieben und die mehrheitliche Beteiligung an einem bestehenden oder neugegründeten Unternehmen mit mindestens 50% des gezeichneten Kapitals als selbstständige Vollexistenz (tätige Beteiligung). 2.3 Die Gründungsprämie kann der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller nur einmal gewährt werden. 3 Zuwendungsempfänger Natürliche Personen, die eine hauptberufliche Vollexistenz errichten. 4 Zuwendungsvoraussetzungen Die Gründungsprämie kann gewährt werden: 4.1 wenn die Antragstellerin/der Antragsteller eine angemessene fachliche und kaufmännische Qualifikation bzw. entsprechende Berufserfahrung für das Vorhaben nachweist und 4.2 im Falle der Neugründung und der tätigen Beteiligung einen oder mehrere sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmerinnen bzw. Zuwendungsvorausset- Sonstige zungen Arbeitnehmer (Vollzeitkräfte oder eine entsprechende Anzahl von Teilzeitkräften) für insgesamt wenigstens 24 Monate beschäftigt. Geringfügige Beschäftigungsverhältnisse werden nicht berücksichtigt. Die Voraussetzung ist für 12 Monate erfüllt, wenn ein Ausbildungsplatz eingerichtet und besetzt wird. Es wird maximal ein Ausbildungsvertrag anerkannt; mindestens einen der geforderten Arbeitsplätze innerhalb eines Jahres nach Auszahlung der Gründungsprämie und innerhalb von 3 Jahren nach Auszahlung der Gründungsprämie die nach Ziff dieser Richtlinie insgesamt geforderten Arbeitsplätze geschaffen und besetzt hat oder 4.3 im Falle der Betriebsübernahme die vorhandenen Arbeitsplätze für mindestens 12 Monate erhält und besetzt. Bei Übernahme eines Betriebes mit weniger als 2 Beschäftigten sind die vorstehenden Bestimmungen für Neugründungen sinngemäß anzuwenden. 4.4 Finanzierungsbedarf für Investitionen und Betriebsmittel bei Gründung, Übernahme oder tätiger Beteiligung in Höhe von mindestens bzw. bei Vorhaben von Frauen in Höhe von mindestens und 4.5 Vorlage des Gründungskonzeptes, in dem die Schaffung der nach dieser Richtlinie erforderlichen Arbeitsplätze bzw. des erforderlichen Ausbildungsplatzes nachvollziehbar dargelegt wird. Das Konzept muss den in Anlage 1 genannten Mindestvoraussetzungen entsprechen. Zusätzlich muss der Nachweis über die Durchführung einer 7

10 Existenzgründungsberatung geführt werden, und 4.6 Nachweis, dass die Finanzierung des Vorhabens gesichert ist. 5 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung 5.1 Zuwendungsart: Projektförderung 5.2 Finanzierungsart: Festbetragsfinanzierung 5.3 Form der Zuwendung: Zuschuss 5.4 Höhe des Zuschusses: bis zu (s. Ziff. 6.2) 6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen 6.1 Kumulierungsverbot: Die Zuwendung kann nicht zusätzlich zu Investitionszuschüssen für Existenzgründungen nach dem Regionalen Wirtschaftsförderungsprogramm NRW oder zur Meistergründungsprämie gewährt werden. 6.2 De-minimis Regelung: Überschreiten die öffentlichen Beihilfen, die ein Zuwendungsempfänger nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 69/ 2001 der Kommission vom (De-minimis-Regelung) in den letzten drei Jahren erhalten hat, auf Grund der aktuellen Förderung nach dieser Richtlinie , wird die Förderung in dem Umfang gekürzt, der erforderlich ist, um ein Überschreiten dieses Gesamtbetrages auszuschließen. 6.3 Rückforderung: Die Zuwendung muss verzinst zurückgezahlt werden, wenn die unter Ziff. 4 dieser Richtlinie genannten Anforderungen an die Schaffung bzw. Sicherung der Arbeitsplätze oder des Ausbildungsplatzes nicht erfüllt werden. 7 Verfahrensvorschriften 7.1 Antragsverfahren: Der Antrag muss vor Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit im Sinne der Ziff. 1 dieser Richtlinie bei einer zugelassenen Kontaktstelle (Anlage 2) gestellt werden. In einem persönlichen Gespräch prüft und beurteilt die Kontaktstelle das Gründungskonzept im Hinblick auf seine Schlüssigkeit und Tragfähigkeit als Vollexistenz Die zugelassene Kontaktstelle prüft, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Zuwendung gegeben sind und erstellt ein Fördervotum. 7.2 Bewilligungsverfahren: Bewilligungsbehörde ist die Landes- Gewerbeförderungsstelle des nordrheinwestfälischen Handwerks e.v. (LGH), die die Zuwendung in eigenem Namen und in der Handlungsform des öffentlichen Rechts (Verwaltungsakt) für das Land bewilligt und auszahlt Die Auszahlung erfolgt nach nachgewiesener Aufnahme der wirtschaftlichen Tätigkeiten im Rahmen der selbstständigen Vollexistenz und sofern im Einzelfall erforderlich nach Vorlage der Bestätigung der Hausbank, dass die Gesamtfinanzierung gesichert ist. 7.3 Verfahren zum Nachweis der Verwendung: Die Existenzgründerin bzw. der Existenzgründer muss die Besetzung des Arbeitsplatzes bzw. der Arbeitsplätze oder des Ausbildungsplatzes mit sozialversicherungspflichtig Beschäftigten für insgesamt 24 Vollzeitmonate oder einer dementsprechenden Zahl von Teilzeitmonaten gegenüber der LGH nachweisen. 8

11 7.4 Zu beachtende Vorschriften: Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu 44 LHO, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen sind. Für die Unwirksamkeit, die Rücknahme und den Widerruf der Zuwendungsbescheide sowie für die Rückforderung der Zuwendung finden die 48, 49, 49a VwVfG NRW Anwendung. 8 Geltungsbereich /Laufzeit 8.1 Geltungsbereich: Anträge können für Vorhaben in den Ziel-2 und den so genannten Auslauf-Gebieten des Landes Nordrhein- Westfalen gestellt werden. 8.2 Laufzeit: Die Richtlinie tritt ab dem in Kraft und gilt für nach diesem Zeitpunkt durchgeführte Vorhaben gemäß Ziffer 2 der Richtlinie. Die Geltungsdauer ist zunächst bis zum befristet. Sie verlängert sich, sofern die Bereitstellung der erforderlichen Haushaltsmittel gesichert ist, um jeweils ein Kalenderjahr. Die Laufzeit endet spätestens mit dem Ziel-2 Programm im Dezember Die nicht veröffentlichten Texte der Anlagen 1 und 2 können unter Förderprogramm: Gründungsprämie, eingesehen werden. 9

12 Gefördert mit Mitteln des Landes NRW und der Europäischen Union (EFRE).

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