GEHEIMHALTUNGSVEREINBARUNG

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1 GEHEIMHALTUNGSVEREINBARUNG zwischen der Johann Borgers GmbH Borgersstraße 2-10 D Bocholt einschließlich aller verbundenen Unternehmen i.s.v. 15 AktG, insbesondere einschließlich der Johann Borgers Berlin GmbH & Co. KG (Berlin), Borgers Süd GmbH (Krumbach), Borgers S.A. (Madrid, Spanien), Borgers Ltd. (Telford, GB), Borgers CS spol. s r.o. (Rokycany, CZ), Borgers Nord AB (Göteborg, S), Borgers USA Corp. (Vance, AL, USA), Borgers (Shanghai) Trading Co. Ltd. (Shanghai, CN), Ningbo Borgers Tuopo Automobile Parts Co. Ltd. (Ningbo, CN), auf der einen Seite, und - nachstehend BORGERS genannt - LIEF GmbH Straße Länderkennzeichen-PLZ Ort einschließlich aller verbundenen Unternehmen i.s.v. 15 AktG auf der anderen Seite. - nachstehend LIEF genannt - BORGERS beabsichtigt, LIEF zum Zwecke der (nachfolgend VORHABEN genannt) vertrauliche INFORMATIONEN zu übermitteln oder durch Beauftragte übermitteln zu lassen. Um einen Missbrauch der in diesem Zusammenhang erlangten INFORMATIONEN durch LIEF auszuschließen, wird zwischen den Parteien folgendes vereinbart: 1 Definition INFORMATIONEN Der Begriff "INFORMATIONEN" im Sinne dieser Vereinbarung umfasst sämtliche technische, kommerzielle und/oder sonstige geschäftliche Informationen (einschließlich Produktmuster bzw. -modelle, elektronisch aufgezeichneter Daten, Produktionsverfahren und Know-how), die BORGERS der LIEF mündlich, schriftlich oder auf andere Weise mitteilt bzw. welche der LIEF im Zusammenhang mit der Geschäftsverbindung mit BORGERS anderweitig zugänglich werden. Hierzu zählen auch die Tatsache des Bestehens dieser Johann Borgers GmbH F_FE_009_Geheimhaltungsvereinbarung_einseitig_deutsch.docx Seite 1 von 6

2 Vereinbarung und weiterer potentieller Anfragen, Angebote und Verträge sowie deren Inhalte. 2 Geheimhaltung und Benutzungsbeschränkung 2.1 LIEF verpflichtet sich, sämtliche INFORMATIONEN streng geheim zu halten, unter Verschluss aufzubewahren und sie ohne schriftliche Zustimmung von BORGERS a) keinem Dritten zugänglich zu machen; und b) nur solchen eigenen Mitarbeitern und nur im erforderlichen Umfang zugänglich zu machen, die sie zur Erreichung der schriftlich zwischen BORGERS und LIEF vereinbarten Zwecke zwingend benötigen, und die, soweit dies gesetzlich zulässig ist, ihrerseits entsprechend dieser Vereinbarung verpflichtet wurden; und c) nicht anderweitig als zu den schriftlich zwischen BORGERS und LIEF vereinbarten Zwecken zu verwerten, insbesondere ist LIEF nicht befugt, die INFORMATIONEN zur Anmeldung von Schutzrechten hieran oder in sonstiger Weise oder direkt oder indirekt zur Erlangung von Schutzrechten zu benutzen. 2.2 Die vorstehenden Verpflichtungen gemäß Artikel 2.1 gelten nicht für solche INFORMATIONEN, für welche LIEF nachweisen kann, dass sie a) zum Zeitpunkt ihrer Überlassung bereits offenkundig waren oder danach ohne Zutun von LIEF offenkundig wurden, oder b) zum Zeitpunkt ihrer Überlassung bereits im Besitz von LIEF waren oder ihr danach von dritter Seite zugänglich gemacht wurden, und zwar auf rechtlich zulässige Weise und ohne Einschränkung in Bezug auf Geheimhaltung bzw. Verwendung, oder c) aufgrund zwingender Rechtsvorschriften oder unanfechtbarer richterlicher oder behördlicher Anordnung zu offenbaren sind, vorausgesetzt, dass LIEF BORGERS unverzüglich und soweit möglich vorab über die beabsichtigte Weitergabe schriftlich informiert sowie alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, den Umfang der Weitergabe so gering wie möglich zu halten. 2.3 Spezifische INFORMATIONEN fallen nicht schon deswegen unter die genannten Ausnahmen, weil sie von allgemeinen Kenntnissen und Erfahrungen umfasst werden, die als solche unter diese Ausnahmen fallen. Gleichermaßen fällt eine Kombination von Einzelinformationen nicht schon deswegen unter die genannten Ausnahmen, weil die Einzelinformationen dieser Kombination als solche unter diese Ausnahmen fallen, sondern nur dann, wenn auch diese Kombination selbst unter diese Ausnahmen fällt. 2.4 Sofern LIEF Produktmuster und/oder andere Materialien für Untersuchungen bzw. Versuche zur Verfügung gestellt werden, verpflichtet sich LIEF, a) diese nicht auf ihre Zusammensetzung und/oder Herstellungsweise hin zu analysieren oder analysieren zu lassen; und b) die Muster und Materialien ohne jegliche Veränderung zu verwenden außer in dem für das VORHABEN zwingend erforderlichen Umfang. Johann Borgers GmbH F_FE_009_Geheimhaltungsvereinbarung_einseitig_deutsch.docx Seite 2 von 6

3 Die Menge und Beschaffenheit der zur Verfügung gestellten Muster/Materialien unterliegen dem freien Bestimmungsrecht von BORGERS. 2.5 Sofern und soweit die Ergebnisse einer Untersuchung gemäß Artikel 2.4 Aufschluss über die Herstellungsweise, Zusammensetzung und/oder sonstige spezifische Eigenschaften der Muster/Materialien geben, sind solche Ergebnisse ebenso wie INFORMATIONEN zu behandeln. 3 Eigentums- und Nutzungsrechte sowie Rückgabe von INFORMATIONEN 3.1 Mit dem Abschluss dieser Vereinbarung wird keinerlei Verpflichtung, eine weitergehende Vereinbarung oder eine weitere Geschäftsbeziehung mit der anderen Partei einzugehen, begründet. 3.2 Alle Muster, Materialien, Zeichnungen, Pläne, Unterlagen etc., die LIEF bzw. ihren Mitarbeitern im Rahmen des VORHABENS zur Verfügung gestellt werden, verbleiben ausschließlich im Eigentum von BORGERS. 3.3 LIEF wird auf schriftliche Anforderung von BORGERS, spätestens jedoch unverzüglich nach Wirksamwerden einer Kündigung möglicher Vertragsbeziehungen zwischen den Parteien, alle schriftlichen oder auf andere Weise aufgezeichneten oder körperlich vorhandenen INFORMATIONEN (einschließlich angefertigter Kopien und Abschriften sowie Produktmuster etc.) unverzüglich zurücksenden bzw. nach Absprache vernichten. Über die durchgeführte dauerhafte Löschung von Daten auf nicht im Besitz von BORGERS befindlichen Datenträgern/Rechnersystemen ist BORGERS eine entsprechende Bestätigung zu übergeben. 4 Schutzrechte und Erfindungen 4.1 Soweit LIEF nach übereinstimmender Auffassung der Parteien im Rahmen des Vorhabens bereits bestehende gewerbliche Schutz- und Urheberrechte sowie Know-how (nachfolgend BACKGROUND ) von BORGERS benötigt, gewährt ihr BORGERS hiermit für die Laufzeit und ausschließlich zu Zwecken dieses Vertrages ein einfaches, nicht übertragbares und nicht unterlizenzierbares Nutzungsrecht an diesem Background. 4.2 Sollten im Rahmen des Vorhabens INFORMATIONEN übergeben werden, die schutzfähige Erfindungen beinhalten, behält sich BORGERS daran sämtliche Rechte vor, insbesondere Urheberrechte und das Recht zur Anmeldung von gewerblichen Schutzrechten (z.b. Patent- und/oder Gebrauchsmusteranmeldungen). LIEF kann aus diesem Vertrag sowie aus dem Empfang technischer INFORMATIONEN gleichgültig, ob seitens BORGERS Patente oder sonstige Schutzrechte bestehen oder nicht keinerlei Eigentums-, Lizenz-, Nachbau-, Nutzungs- oder sonstigen Rechte herleiten. Insbesondere begründet die Mitteilung bzw. Überlassung von INFORMATIONEN unter dieser Vereinbarung für LIEF kein patentrechtliches oder sonstiges Vorbenutzungsrecht und ist auch nicht neuheitsschädlich. Johann Borgers GmbH F_FE_009_Geheimhaltungsvereinbarung_einseitig_deutsch.docx Seite 3 von 6

4 4.3 Die im Rahmen des VORHABENS während der Laufzeit dieses Vertrages von LIEF geschaffenen gewerblichen Schutzrechte sowie das Know-how, insbesondere die geschaffenen patent- und/oder gebrauchsmusterfähigen Erfindungen (nachfolgend FOREGROUND ) stehen ausschließlich BORGERS zu und werden von LIEF vollständig auf BORGERS übertragen. BORGERS nimmt diese zukünftigen Übertragungen hiermit bereits an. 4.4 Soweit der BACKGROUND von LIEF mit den im Rahmen des VORHABENS erzielten Entwicklungsergebnisse untrennbar verschmolzen und für die Verwertung der Entwicklungsergebnisse erforderlich ist, gewährt LIEF BORGERS ein einfaches, zeitlich und räumlich unbeschränktes, übertragbares Nutzungsrecht. 4.5 Soweit der FOREGROUND in urheberrechtlich geschützten Werken besteht, überträgt LIEF BORGERS an diesen hiermit das ausschließliche, zeitlich und räumlich unbeschränkte, übertragbare sowie unterlizenzierbare Nutzungsrecht. Dieses Nutzungsrecht beinhaltet insbesondere die Vervielfältigung, Verbreitung, öffentliche Wiedergabe und öffentliche Zugänglichmachung des FOREGROUNDS in allen bekannten Nutzungsarten einschließlich des Rechts zur Bearbeitung und Weiterentwicklung des FOREGROUNDS und der Nutzung der hierbei entstehenden Ergebnisse im vorgenannten Umfang. 4.6 Entstehen während der im Rahmen dieses VORHABENS zu erbringenden Leistungen Erfindungen, die zu Schutzrechten führen können, wird LIEF unverzüglich die Entscheidung von BORGERS über deren Anmeldung oder Nichtanmeldung einholen. Entscheidet sich BORGERS innerhalb von drei (3) Monaten nach Kenntnisnahme für eine Anmeldung, ist BORGERS berechtigt, diese Erfindung im eigenen Namen und auf eigene Rechnung anzumelden. Die Kosten für die Anmeldung zum Schutzrecht sowie für die Aufrechterhaltung des Schutzrechtes oder der Schutzrechtsanmeldung werden in diesem Fall von BORGERS übernommen. Entscheidet sich BORGERS gegen eine Anmeldung oder ist BORGERS an einer bereits angemeldeten Erfindung im Sinne von Satz 1 nicht mehr interessiert, kann LIEF die Anmeldung auf eigenen Kosten weiterverfolgen. BORGERS verbleibt in letzterem der obigen Fälle ein unentgeltliches, nicht ausschließliches Nutzungsrecht mit dem Recht zur Vergabe von Unterlizenzen. 4.7 LIEF hat ihre Beschäftigten (einschließlich Forschern, Vertretern, Beratern und Unterauftragnehmern) gültige und ausreichende Vereinbarungen getroffen bzw. wird alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, welche die Übertragung des von diesem Personenkreis geschaffenen FOREGROUNDS auf BORGERS sicherstellen. LIEF wird insbesondere die von ihren Mitarbeitern geschaffenen patent- und/oder gebrauchsmusterfähigen Erfindungen unbeschränkt in Anspruch nehmen. 4.8 LIEF verpflichtet sich, bei seinen Entwicklungsleistungen von Schutzrechten Dritter freie Ergebnisse zu erzielen. Sind oder werden LIEF Schutzrechte Dritter bekannt, die den Ergebnissen entgegenstehen, hat LIEF diese BORGERS unverzüglich nach Bekanntwerden Johann Borgers GmbH F_FE_009_Geheimhaltungsvereinbarung_einseitig_deutsch.docx Seite 4 von 6

5 mitzuteilen und die Entscheidung von BORGERS über deren Verwertung oder Nichtverwertung einzuholen. 5 Verbot des Abwerbens von Mitarbeitern LIEF wird Mitarbeitern von BORGERS ohne schriftliche Zustimmung von BORGERS weder direkt noch indirekt den Abschluss eines Arbeits-, Beratervertrages oder ähnlicher Verträge anbieten, noch diese auf andere Weise dazu veranlassen, ihre Arbeitsverträge mit BORGERS zu modifizieren oder zu beenden. 6 Haftung und Vertragsstrafe 6.1 BORGERS übernimmt keine Gewähr für die Fehlerfreiheit, Vollständigkeit, Richtigkeit und Qualität der INFORMATIONEN, insbesondere nicht bezüglich deren technischer, industrieller oder kommerzieller Verwertbarkeit, deren Eignung für bestimmte Zwecke sowie deren Freiheit von Schutzrechten Dritter. 6.2 LIEF haftet für alle Schäden, die BORGERS aufgrund Nichterfüllung dieser Geheimhaltungsvereinbarung, auch in Teilen, entstehen. Sollte LIEF gegen die in Artikel 2, 3, 4 und 5 genannten Pflichten verstoßen, so ist von LIEF eine Vertragsstrafe in Höhe von ,00 an BORGERS für jeden einzelnen Verstoß zu zahlen. Die Einrede des Fortsetzungszusammenhanges ist ausgeschlossen. 6.3 Die Geltendmachung von darüber hinausgehenden Schadensersatzansprüchen bleibt vorbehalten. Die Vertragsstrafe wird jedoch dabei auf einen etwaig geschuldeten Schadensersatz angerechnet. 7 Laufzeit und Geltungsbereich 7.1 Diese Vereinbarung tritt nach Unterzeichnung durch die LIEF in Kraft. Sie findet auf alle INFORMATIONEN Anwendung, welche LIEF bereits erhalten hat oder zukünftig erhalten wird. 7.2 Sie gilt für die gesamte Dauer der zwischen den Parteien bestehenden oder künftigen Geschäftsbeziehung, sowie zeitlich unbegrenzt über deren Beendigung hinaus. 7.3 Das Verbot des Abwerbens von Mitarbeitern (Art. 4) gilt abweichend davon nur drei (3) Jahre über die Beendigung der bestehenden oder künftigen Geschäftsbeziehung hinaus. 7.4 Im Übrigen bleiben die Rechte und Pflichten der LIEF gemäß Artikel 1, 3 und 8 von einer Beendigung dieser Vereinbarung unberührt. 8 Sonstiges 8.1 Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung rechtlich unwirksam sein oder werden, wird die Gültigkeit der restlichen Bestimmungen dieser Vereinbarung hierdurch nicht berührt. Vielmehr werden die Parteien die unwirksame Bestimmung rückwirkend durch eine wirksame ersetzen, die deren Sinn und Zweck möglichst nahe kommt. Entsprechendes gilt im Falle einer einvernehmlich als ungewollt erkannten Lücke. Johann Borgers GmbH F_FE_009_Geheimhaltungsvereinbarung_einseitig_deutsch.docx Seite 5 von 6

6 8.2 Diese Vereinbarung unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Ausschließlicher Gerichtsstand für jegliche Streitigkeiten aus oder in Zusammenhang mit dieser Vereinbarung ist Bocholt, Deutschland. BORGERS bleibt es jedoch unbenommen, am Sitz der LIEF Klage zu erheben. Für Maßnahmen des vorläufigen Rechtsschutzes bleiben daneben die Zuständigkeiten der sonstigen Gerichte unberührt. Bocholt, BORGERS, LIEF Johann Borgers GmbH F_FE_009_Geheimhaltungsvereinbarung_einseitig_deutsch.docx Seite 6 von 6

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