Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandverhütungsschau in der Stadt Aachen (Gebührensatzung Brandverhütungsschau)
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1 Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandverhütungsschau in der Stadt Aachen (Gebührensatzung Brandverhütungsschau) Aufgrund der 7 und 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstaben f und i der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein- Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom (GV. NW. S. / SGV. NRW. S. 202), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom (GV. NRW. S. 49) sowie 2, 52 Abs. 5 Satz 1 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG) vom (GV. NW. S. 88/ SGV. NRW. S. 21) hat der Rat der Stadt Aachen in seiner Sitzung am folgende Satzung beschlossen: 1 Zweck der Brandverhütungsschau (1) Die Feuerwehr der Stadt Aachen führt im Rahmen der Aufgaben des vorbeugenden Brandschutzes die Brandverhütungsschau nach 2 BHKG durch. (2) Die Brandverhütungsschau wird im Hinblick auf die Belange des abwehrenden Brandschutzes in Gebäuden, Betrieben und Einrichtungen durchgeführt, die in erhöhtem Maße brand- und explosionsgefährdet sind oder in denen bei Ausbruch eines Brandes oder bei einer Explosion eine große Anzahl von Personen oder bedeutende Sachwerte gefährdet werden können. Sie dient der Feststellung brandschutztechnischer Mängel und Gefahrenquellen sowie der Veranlassung von Maßnahmen, die der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch vorbeugen und bei einem Brand oder Unglücksfall die Rettung von Menschen und Tieren, den Schutz von Sachwerten sowie wirksame Löscharbeiten ermöglichen. 2 Gebühren für die Brandverhütungsschau (1) Für die Durchführung der Brandverhütungsschau werden Gebühren erhoben. Gebührenpflichtig sind die Leistungen zur Durchführung der Brandverhütungsschau im Sinne von 1 einschließlich deren Vor- und Nachbereitung sowie An- und Abfahrt. Dies gilt auch in den Fällen, in denen neben der Brandverhütungsschau eine wiederkehrende Prüfung nach PrüfVO durch die Bauaufsichtsbehörde durchgeführt wird. (2) Unberührt bleibt das Recht anderer Behörden, insbesondere der Bauaufsichtsbehörde, zur Erhebung von Gebühren aufgrund besonderer Vorschriften, wenn sie in eigener Zuständigkeit an der Durchführung der Brandverhütungsschau teilgenommen haben oder nach Durchführung der Brandverhütungsschau tätig geworden sind Gebührenmaßstab und Tarif (1) Die Höhe der Gebühren bestimmt sich nach dem Gebührentarif (Anlage 1) und unter Berücksichtigung der in Anlage 2 aufgeführten Objekte. (2) Als Mindestsatz gilt der Satz für eine Viertelstunde, darüber hinaus wird jede angefangene Viertelstunde als volle Viertelstunde berechnet.
2 () Die Anlagen 1 und 2 sind Bestandteile dieser Satzung. 4 Anspruch und Schuldner; Fälligkeit (1) Die Gebührenpflicht für die Brandverhütungsschau entsteht mit der Beendigung der Amtshandlung. Gebührenschuldner ist der Eigentümer, Besitzer oder sonstige Nutzungsberechtigte des der Brandverhütungsschau unterworfenen Objekts. Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner. (2) Die Gebühren sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides fällig. Diese Satzung tritt am in Kraft. 5 Inkrafttreten
3 Tarif zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandverhütungsschau in der Stadt Aachen (Gebührensatzung Brandverhütungsschau) 1. Gestellung von Personal Durchführung einer Brandverhütungsschau einschließlich der Zeiten für Vor- und Nachbereitung je angefangener Viertelstunde und eingesetzter Kraft 1.1 Beamte der Laufbahngruppe 1 zweites Einstiegsamt 10,00 Euro 1.2 Beamte der Laufbahngruppe 2 erstes Einstiegsamt 1,00 Euro 1. Beamte der Laufbahngruppe 2 zweites Einstiegsamt 21,00 Euro 2. Gestellung von Fahrzeugen 2.1 Personenkraftwagen je Viertelstunde 2,00 Euro. Verbrauchsmaterial Materialkosten werden nach Aufwand berechnet.
4 Aufstellung der Objekte für die Gebührenbemessung nach Abs. 1 der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandverhütungsschau in der Stadt Aachen (Gebührensatzung Brandverhütungsschau) Ziffer Objektart Fristen (Jahre) 1 Pflege- und Betreuungsobjekte 1.1 Krankenhäuser 1.2 Betreuungs- und Pflegeeinrichtungen Altenwohnheime und Einrichtungen mit Pflege- und Betreuungsleistungen, nach RL über deren bauaufsichtliche Anforderungen an den Bau und Betrieb Einrichtungen für hilfsbedürftige minderjährige Personen (ab 9 Personen) 1.2. Einrichtungen für körperlich oder geistig behinderte Personen (ab 9 Personen) Tageseinrichtungen für hilfsbedürftige minderjährige oder behinderte Personen (ab 20 Personen) 1. Kindergärten, -tagesstätten, -horte 1.4 Kindertagespflegeverbünde mit mehr als 9 Kindern 2 Übernachtungsbetriebe 2.1 Beherbergungsstätten mit mehr als 12 Gastbetten nach SBauVO 2.2 Obdachlosenunterkünfte 2. Notunterkünfte (für Asylbewerber u.a.) 2.4 Campingplätze nach CWVO 2.5 Wohnheime mit mehr als 12 Betten außerhalb der SBauVO Versammlungsobjekte - Versammlungsstätten nach SBauVO (unbesetzt).1. Versammlungsstätten mit Versammlungsräumen, die einzeln mehr als 200 Besucherinnen und Besucher fassen, sowie Versammlungsstätten mit mehreren Versammlungsräumen, die insgesamt mehr als 200 Besucherinnen und Besucher fassen, wenn diese gemeinsame Rettungswege haben..1.4 Sportstadien, die mehr als Besucher fassen.1.5 Versammlungsstätten im Freien mit Szenenflächen, deren Besucherbereich mehr als Besucherinnen und Besucher fasst..2 (unbesetzt). Gasträume und Räume mit Bühnen / Szenenflächen / Filmvorführungen, nicht ebenerdig, ab 50 Besucherinnen und Besucher 4 Unterrichtsobjekte 4.1 Schulen nach SchulBauRL 4.2 Ausbildungsstätten mit Unterrichtstrakten oder Unterrichtsräumen ab 100 Personen (nicht ebenerdig: ab 50 Personen) 5 Hochhausobjekte 5.1 Hochhäuser nach SBauVO Verkaufsobjekte
5 .1 Verkaufsstätten nach SBauVO Ziffer Objektart Fristen (Jahre).2 (unbesetzt). Verkaufsstätten > 700 qm Verkaufsfläche 7 Verwaltungsobjekte 7.1 Büro- und Verwaltungsgebäude mittlerer Höhe > 000 qm Geschossfläche 8 Ausstellungsobjekte 8.1 Museen 8.2 Messe- und Ausstellungsbauten 9 Garagen 9.1 Großgaragen nach SBauVO 9.2 Unterirdische geschlossene Mittelgaragen > 500 qm in Verbindung zu anders genutzten Gebäuden 10 Gewerbeobjekte 10.1 Gewerbeobjekte zur Herstellung und Produktion Betriebe zur Herstellung, Bearbeitung und zum Umgang von/ mit überwiegend brennbaren Stoffen mit einer Brandabschnittsgröße > 800 qm Betriebe zur Herstellung, Bearbeitung und zum Umgang von/ mit überwiegend brennbaren Stoffen, in Verbindung zu Wohngebäuden oder nicht ebenerdig, mit einer Brandabschnittsgröße > 400 qm Betriebe zur Herstellung, Bearbeitung und zum Umgang von/mit überwiegend nichtbrennbaren Stoffen mit einer Brandabschnittsgröße > 1.00 qm Betriebe zur Herstellung, Bearbeitung und zum Umgang von/mit überwiegend nichtbrennbaren Stoffen, in Verbindung zu Wohngebäuden oder nicht ebenerdig, mit einer Brandabschnittsgröße > 800 qm (unbesetzt) 10.2 Gewerbeobjekte zur Lagerung (unbesetzt) Gebäude zur Lagerung überwiegend nichtbrennbarer Stoffe >.200 qm Lagerfläche Gebäude zur Lagerung überwiegend nichtbrennbarer Stoffe, nicht ebenerdig, > 1.00 qm Lagerfläche Gebäude zur Lagerung überwiegend brennbarer Stoffe > 1.00 qm Lagerfläche Gebäude zur Lagerung überwiegend brennbarer Stoffe, nicht ebenerdig, > 800 qm Lagerfläche Freilager für überwiegend brennbare Stoffe > qm Lagerfläche Hochregallager 10. Gebäude und Anlagen der Gefahrengruppen nach FwDV Gebäude und Anlagen der Gefahrengruppe II A und III A nach FwDV Gebäude und Anlagen der Gefahrengruppe II B * und III B nach FwDV 500
6 Ziffer Objektart Fristen (Jahre) 10.. Gebäude und Anlagen der Gefahrengruppe II C * und III C nach FwDV Kraftwerke und Umspannwerke 11 Sonderobjekte 11.1 Besonders brandgefährdete Baudenkmäler 11.2 Landwirtschaftliche Betriebsgebäude > 2000 cbm in Verbindung zu Wohngebäuden 11. Kirchen und Gebetsstätten 11.4 Unterirdische Verkehrsanlagen 11.5 (unbesetzt) 11. Hotel- und Gaststättenschiffe 11.7 Bahnhöfe mit hohen Personenströmen* 11.8 (unbesetzt) 11.9 Flächen für die Feuerwehr außerhalb der klassifizierten Objekte* Justizvollzugsanstalten und Gebäude des Maßregelvollzugs Flughäfen Sonstige Kritische Infrastrukturen* * 11.1 Sonstige Objekte nach Gefährdungsanalyse* * * Einstufung der Brandschaupflicht durch die örtlich zuständige Brandschutzdienststelle
7 Die vorstehende Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandverhütungsschau in der Stadt Aachen (Gebührensatzung Brandverhütungsschau) wurde in der Sitzung des Rates der Stadt Aachen am beschlossen. Aachen, den Vorstehende, vom Rat der Stadt Aachen beschlossene, Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandverhütungsschau in der Stadt Aachen (Gebührensatzung Brandverhütungsschau) ist ordnungsgemäß zustande gekommen. Aachen, den Vorstehende Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandverhütungsschau in der Stadt Aachen (Gebührensatzung Brandverhütungsschau) wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land NRW beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt, b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Aachen vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Aachen, den Der Wortlaut der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandverhütungsschau in der Stadt Aachen (Gebührensatzung Brandverhütungsschau) stimmt mit dem Ratsbeschluss vom überein. Es wird bestätigt, dass die Bestimmungen des 2 Abs. 1 u.2 der Bekanntmachungsverordnung vom entsprechend angewandt worden sind. Aachen, den
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