8. Unterstützungskasse

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1 8. Unterstützungskasse Definition Die Unterstützungskasse ist eine rechtsfähige Versorgungseinrichtung, die auf ihre Leistungen keinen Rechtsanspruch gewährt. Diese rechtlich selbständige Versorgungseinrichtung wird von einem oder mehreren Arbeitgebern (sog. Trägerunternehmen) getragen. Wird eine Unterstützungskasse von mehreren Unternehmen getragen, die voneinander rechtlich und wirtschaftlich unabhängig sind, spricht man von einer Gruppenunterstützungskasse. Die Unterstützungskasse gewährt als verlängerter Arm des Arbeitgebers den Arbeitnehmern ihrer Trägerunternehmen einmalige oder laufende Versorgungsleistungen. Die Unterstützungskasse finanziert sich aus freiwilligen Zuwendungen ihrer Trägerunternehmen und aus den Erträgen aus der Anlage ihres Vermögens. Eine Möglichkeit der Vermögensanlage ist z.b. der Abschluss von Rückdeckungsversicherungen (= rückgedeckte Unterstützungskasse). Werden mit den Zuwendungen Rückdeckungsversicherungen in gleicher Höhe wie die Versorgungszusage finanziert, spricht man von einer kongruent bzw. deckungsgleich rückgedeckten Unterstützungskasse. Das Versorgungswerk für Mittelstandsunternehmen und freie Berufe e.v. (VMF e.v.), eine Initiative der LV 1871, ist eine rückgedeckte Gruppenunterstützungskasse. Der Rechtsanspruch auf die Versorgungsleistungen der Unterstützungskasse ist nach 1b Abs. 4 BetrAVG ausgeschlossen. Die Leistungen werden nur erbracht, soweit das jeweilige Trägerunternehmen ausreichende Zuwendungen geleistet hat. Aufgrund der Durchgriffshaftung hat der Arbeitnehmer allerdings einen Rechtsanspruch gegenüber dem Trägerunternehmen auf Zahlung der zugesagten Versorgung Betriebliche Altersversorgung Kapitel 8, Seite 1

2 Unterstützungskasse Arbeitsvertrag Arbeitgeber Zuwendungen Versorgungsleistungen Arbeitnehmer Beiträge Leistungen Rückdeckungsversicherung Abteilung 90, betriebliche Altersversorgung Stand Steuerliche Behandlung beim Arbeitgeber Voraussetzungen für die Abzugsfähigkeit der Zuwendungen Die Zuwendungen an die Unterstützungskasse sind beim Arbeitgeber im Rahmen des 4d EStG als Betriebsausgaben abzugsfähig. Die Unterstützungskasse unterliegt nicht der Versicherungsaufsicht und ist damit in ihrer Vermögensanlage frei. Zur Finanzierung der Versorgungszusage kann eine Rückdeckungsversicherungen abgeschlossen werden. Die Versicherung darf allerdings nicht in beliebiger Höhe abgeschlossen werden, sondern nur, um die Leistungen der Unterstützungskasse zu finanzieren. Bei rückgedeckten Unterstützungskassen ist der jährliche laufende Beitrag zuwendungsfähig. Die Beitragszahlungen müssen gleich bleiben oder steigen, eine abgekürzte Beitragszahlungsdauer ist nicht möglich. Ein gleichbleibender Beitrag liegt auch vor, wenn die Überschüsse zur Beitragszahlung verwendet werden (Gewinnverwendung: Beitragsverrechnung). Einmalprämien sind nur zulässig, wenn die zugesagten Leistungen erst nach Eintritt des Versorgungsfalles rückgedeckt werden Betriebliche Altersversorgung Kapitel 8, Seite 2

3 Die Versicherungsdauer ist auf die gewünschte Inanspruchnahme des Altersruhegeldes abzustellen, d.h. auf den Zeitpunkt, für den erstmals Leistungen der betrieblichen Altersversorgung vorgesehen sind. Als Untergrenze muss i.d.r. ein Lebensalter von 60 Jahren eingehalten werden. Die Versorgungsleistung aus der Unterstützungskasse kann i. Allg. erst bei Bezug der gesetzlichen Altersrente (Vollrente) beantragt werden. Eine weitere Voraussetzung für die Abzugsfähigkeit der Versicherungsprämie ist die Vollendung des 28. Lebensjahres des Versorgungsberechtigten. Bis zum 28. Lebensjahr sind nur Prämienzahlungen für die Risikoleistung, also Leistungen bei Invalidität und Tod, steuerlich abzugsfähig. Wird dem Berechtigten eine sofortige vertraglich unverfallbare Anwartschaft eingeräumt, ist die Beitragszahlung zur Rückdeckungsversicherung für die Altersversorgung auch vor Vollendung des 28. Lebensjahres als Zuwendung möglich. Bei Entgeltumwandlung ist die Aufnahme in die Unterstützungskasse auch vor Vollendung des 28. Lebensjahres möglich, da dann eine sofortige gesetzliche Unverfallbarkeit gegeben ist. Zulässig sind Leistungen der Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung. Dabei ist zu beachten, dass die Leistungen nicht vererbbar sind. Es können nur Ehepartner und unterhaltspflichtige Kinder abgesichert werden (in Ausnahmefällen auch Lebensgefährten). Die Unterstützungskasse ist Versicherungsnehmer, Beitragszahler und Bezugsberechtigter. Der Versorgungsberechtigte ist versicherte Person. Voraussetzungen 4 d EStG Vollendung 28. Lebensjahr (Ausnahmen möglich) laufende, gleichbleibende oder steigende Prämien keine Einmalprämien keine Abtretung Abteilung 90, betriebliche Altersversorgung Stand Betriebliche Altersversorgung Kapitel 8, Seite 3

4 Steuer- und sozialversicherungsrechtliche Behandlung der Zuwendungen beim Arbeitnehmer Steuer- und sozialversicherungsrechtliche Behandlung der Leistungen beim Arbeitnehmer Arbeitgeber- oder arbeitnehmerfinanzierte Versorgungszusagen über die Unterstützungskasse führen zu keinem Lohnzufluss beim Arbeitnehmer in der Anwartschaftsphase und sind somit steuerfrei. Bei einer arbeitgeberfinanzierten Unterstützungskasse sind die Zuwendungen sozialabgabenfrei (ohne Obergrenze). Bei einer Entgeltumwandlung sind die Zuwendungen bis zu 4% der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung (BBG) bis zum sozialabgabenfrei. Ruhegelder aus früheren Arbeitsverhältnissen gehören nach 19 Abs. 1 Nr. 2 EStG zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Die Besteuerung erfolgt damit nach den individuellen Gegebenheiten des Versorgungsberechtigten. Die Lohnsteuer wird vom Arbeitgeber einbehalten und an das Finanzamt abgeführt. Der Versorgungsberechtigte wird allerdings in der Regel wegen verschiedener Freibeträge und Vergünstigungen im Alter eine sehr geringe und häufig wohl keine Steuerlast tragen müssen. Derzeit gelten z.b. folgende Freibeträge: Versorgungsfreibetrag ( 19 Abs. 2 EStG) Arbeitnehmerpauschbetrag ( 9a Nr. 1 EStG) Sonderausgabenpauschbetrag ( 10c Abs. 1 EStG) Vorsorgepauschale ( 10c Abs. 3 und 4 EStG) Grundfreibetrag ( 32a Abs. 1 EStG) Bei einmaligen Zahlungen können u.u. zusätzliche steuerliche Vergünstigungen in Anspruch genommen werden. Vergütung für mehrjährige Tätigkeit ( 34 EStG, Fünftelung) Abfindung ( 3 Nr. 9 EStG) Sowohl bei der Renten- als auch bei der Kapitalleistung besteht eine volle Beitragspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung Betriebliche Altersversorgung Kapitel 8, Seite 4

5 Unverfallbarkeit dem Grunde und der Höhe nach Portabilität Pensionssicherungsverein Bei der Unverfallbarkeit dem Grunde und der Höhe nach gelten die in Kapitel 3 genannten Regelungen. Nach 4 BetrAVG dürfen gesetzlich unverfallbare Anwartschaften und laufende Leistungen unter bestimmten Voraussetzungen übertragen werden. Genaue Informationen zum Thema Portabilität erhalten Sie in Kapitel 3. Träger der Insolvenzsicherung ist der Pensions-Sicherungs-Verein auf Gegenseitigkeit VVaG, PSVaG in Köln. Die Mitgliedschaft entsteht kraft Gesetz. Gemäß 7 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG ist die Leistung der betrieblichen Altersversorgung über eine Unterstützungskasse gegen die Insolvenz des Trägerunternehmens abgesichert. Die Unterstützungskassenversorgung ist daher beitragspflichtig, wenn eine gesetzlich unverfallbare Anwartschaft vorliegt oder eine laufende Leistung bezogen wird. Die PSVaG-Beiträge werden von dem Trägerunternehmen erbracht. Die PSVaG-Beiträge können als Betriebsausgaben berücksichtigt werden. Beitragsbemessungsgrundlage: Die Beitragsbemessungsgrundlage des PSVaG-Beitrags errechnet sich bei Anwartschaften in Höhe von 25% vom Zwanzigfachen der zugesagten Jahresrente und bei laufenden Leistungen auf Basis des Deckungskapitals nach 4d EStG. Weitere Informationen zum PSVaG sowie die Höhe der PSVaG- Beitragssätze in den vergangenen Jahren erhalten Sie in Kapitel 3. News: In einer Pressemitteilung vom hat der PSVaG das in Auftrag gegebene Gutachten zur zukünftigen Funktionsfähigkeit der Insolvenzsicherung vorgestellt. Dieses Gutachten empfiehlt u.a., dass Trägerunternehmen von kongruent rückgedeckten Unterstützungskassen unter risikosystematischen Gesichtspunkten aus der Beitragspflicht gegenüber dem PSVaG zu entlassen sind, wenn kein Rückgriff des Trägerunternehmens auf die Unterstützungskasse möglich ist Betriebliche Altersversorgung Kapitel 8, Seite 5

6 Zielgruppen Als neue Zielgruppen können z.b. angesprochen werden: Firmen, bei denen die Grenzen nach 3 Nr. 63 EStG ausgeschöpft sind und die ihren Mitarbeitern eine angemessene Gesamtversorgung über diese Grenzen hinaus zukommen lassen wollen. Firmen, die noch keine betriebliche Altersversorgung eingerichtet haben und die eine angemessene Grundversorgung für ihre Mitarbeiter über die Unterstützungskasse aufbauen wollen. Firmen, die eine betriebliche Altersversorgung mit geringem Verwaltungsaufwand aufbauen wollen. Firmen, die keine Auswirkungen auf ihre Bilanz durch die Positionen Rückstellungen und Aktivwerte wünschen, um eine Bilanzüberfremdung und Gewinnverschiebungen zu vermeiden. Gerade kleine Firmen scheuen sich oftmals vor der Bildung von Pensionsrückstellungen. Einerseits wohl aus Angst, durch den Ausweis zusätzlicher Verpflichtungen die eigene Kreditwürdigkeit zu belasten, andererseits um zusätzliche Verwaltungskosten zu vermeiden (z.b. Versicherungsmathematische Gutachten). Firmen, die keine Begrenzung der Zuwendungen wünschen. In der Konzeption als rückgedeckte Gruppenunterstützungskasse ist das VMF e.v. vor allen Dingen auch für Mittelstandsunternehmen und Freiberufler zugänglich, die zu klein sind, um eine eigene Unterstützungskasse aufzubauen. Als Zielgruppen des VMF e.v. kommen grundsätzlich alle Betriebe in Betracht. Bei der Wahl der optimalen Durchführungsform sind die Vor- und Nachteile abzuwägen, so dass im Einzelfall geprüft werden muss, welcher Durchführungsweg für das betreffende Unternehmen in Betracht kommt! Betriebliche Altersversorgung Kapitel 8, Seite 6

7 Argumente für die Unterstützungskasse Zuwendungen an die Unterstützungskasse sind Betriebsausgaben. Sie vermindern den Gewinn, daraus resultiert eine Steuerersparnis. bav über die Unterstützungskasse ist bilanzneutral, da weder Aktivierungs- noch Passivierungspflicht besteht. "Outside-funding": Finanzierung der Versorgungsverpflichtungen außerhalb des Betriebs und Auslagerung der Versorgungsrisiken. Flexible Gestaltung von Leistungsplänen. Keine Besteuerung beim Arbeitnehmer vor Eintritt des Versorgungsfalles. Periodengerechte Finanzierung: Durch die volle Rückdeckung der zugesagten Versorgungsleistungen werden diese periodengerecht, d.h. in der Zeit, in der der Arbeitnehmer für das Trägerunternehmen tätig ist, ausfinanziert. Die Belastung wird nicht auf spätere Generationen verschoben. Steuerlich wirksame Zuwendungen für unter 28-Jährige bei Entgeltumwandlung bzw. bei sofortiger vertraglicher Unverfallbarkeit, sowie für Risikoprämien möglich. Insolvenzsicherung ab gesetzlicher Unverfallbarkeit durch den PSVaG. Damit ist die Versorgung auch bei Insolvenz des Unternehmens garantiert. Geringer Verwaltungsaufwand, da die Betreuung der Verwaltungstreuhänder übernimmt. Geringe und feste Verwaltungskosten, die als Betriebsausgaben steuerlich geltend gemacht werden können. Die Zuwendungen an die Unterstützungskasse in Höhe der Beiträge für die Rückdeckungsversicherung sind voll abzugsfähig und können steuerlich wirksam zugewendet werden. Argumente der Unterstützungskasse Geringer Verwaltungsaufwand Outside-funding Insolvenzgesichert Argumente für die Unterstützungskasse Periodengerechte Finanzierung Bilanzneutral Abteilung 90, betriebliche Altersversorgung Stand Betriebliche Altersversorgung Kapitel 8, Seite 7

8 Voraussetzungen für die Körperschaftsteuerfreiheit der U-Kasse Kein Rechtsanspruch: Der Rechtsanspruch auf die Versorgungsleistungen der Unterstützungskasse ist nach 1b Abs. 4 BetrAVG ausgeschlossen. Leistungsempfänger: Alle Arbeitnehmer oder arbeitnehmerähnliche Personen, die aus Anlass ihrer Tätigkeit eine arbeitsrechtliche Zusage durch ihren Arbeitgeber erhalten. Rechtsfähigkeit: Eine Unterstützungskasse muss eine eigene Rechtsform besitzen, d.h. sie kann als GmbH, Aktiengesellschaft, Stiftung oder als eingetragener Verein gegründet werden. Das VMF e.v. ist ein eingetragener Verein. Soziale Einrichtung: Eine Unterstützungskasse zählt als soziale Einrichtung, wenn die Versorgungsberechtigten nicht zu laufenden Beiträgen oder Zuschüssen verpflichtet sind. Die Leistungsempfänger dürfen sich in der Mehrzahl nicht aus dem Unternehmer bzw. Gesellschafter oder deren Angehörigen zusammensetzen. Sind Unternehmer bzw. Gesellschafter zu weniger als 10% beteiligt, gelten sie i. Allg. als Arbeitnehmer. Versorgungsberechtigte des Trägerunternehmens müssen satzungsgemäß das Recht haben, bei der Vermögensverwaltung der Unterstützungskasse beratend mitzuwirken (Bildung eines Beirats). Keine Überdotierung: Das tatsächliche Kassenvermögen der Unterstützungskasse darf das zulässige Kassenvermögen um nicht mehr als 25% übersteigen. Die Betrachtung erfolgt getrennt nach Trägerunternehmen. Das zulässige Kassenvermögen ist eine Sollgröße, es setzt eine absolute Obergrenze für die steuerlich zulässigen Zuwendungen. Bei kongruent rückgedeckten Unterstützungskassen entsprechen sich tatsächliches und zulässiges Kassenvermögen, so dass nur in Ausnahmefällen eine Überdotierung eintreten kann, die, wenn sie entstanden ist, wieder abzubauen ist. Leistungsbegrenzung: Für laufende Leistungen von Unterstützungskassen müssen nach 2 und 3 KStDV Obergrenzen eingehalten werden. Für Alters- und Invalidenrente gelten die folgenden Begrenzungen: 88 % der Fälle dürfen EUR jährlich nicht übersteigen 8 % der Fälle dürfen EUR jährlich nicht übersteigen 4 % der Fälle unbegrenzt Aufgrund der relativ hohen Grenzen ergeben sich in der Praxis dadurch in der Regel keine Einschränkungen Betriebliche Altersversorgung Kapitel 8, Seite 8

9 Abzugsfähigkeit der Zuwendungen und Voraussetzungen Steuerfreiheit U-Kasse Kein Rechtsanspruch Leistungsempfänger Rechtsfähigkeit Soziale Einrichtung Keine Überdotierung Leistungsbegrenzung Abteilung 90, betriebliche Altersversorgung Stand Weitere Hinweise Bei reinen Leistungszusagen kann in seltenen Fällen eine Finanzierungslücke entstehen, wenn langjährig beschäftigte Mitarbeiter vor dem Rentenalter mit einer unverfallbaren Anwartschaft ausscheiden, die Rückdeckungsversicherung noch nicht lange genug besteht und damit die Ausfinanzierung noch nicht abgeschlossen ist. Daher ist eine beitragsorientierte Leistungszusage empfehlenswert. Über eine Unterdeckung ist bei Kapitalgesellschaften im Geschäftsbericht zu informieren. Die Unterstützungskasse VMF e.v. ist Mitglied im Arbeitskreis rückgedeckte Unterstützungskassen (ARUK). Weitere Informationen zum ARUK erhalten Sie unter Betriebliche Altersversorgung Kapitel 8, Seite 9

10 Versorgungsvorschlag Die Erstellung von Versorgungsvorschlägen erfolgt über die LV1871- Tarifsoftware unter dem Menüpunkt bav. Weiterhin stehen Berechnungstools für die steuerliche Darstellung, ein Muster-Leistungsplan, das Formular Aufnahme- und Verwaltungsvertrag, entsprechende Personallisten und allgemeine Informationen über die Unterstützungskasse VMF e.v. in der LV1871-Tarifsoftware zur Verfügung. Weitere telefonische Informationen zu Angeboten der Unterstützungskasse können bei Abteilung 90 - betriebliche Altersversorgung Hotline: 0 89/ eingeholt werden. Zur Anforderung eines VMF - Versorgungsvorschlages steht das Formular Anforderung eines Versorgungsvorschlags zur Verfügung. Abwicklung Für die Abwicklung zur Aufnahme in die Unterstützungskasse VMF e.v. sind die folgenden Unterlagen Aufnahme- und Verwaltungsvertrag mit zugehörigen Personalliste ggf. Verpfändungserklärungen bei Entgeltumwandlung ggf. eine Kopie der Entgeltumwandlungsvereinbarungen soweit Gesundheitsfragen zu beantworten sind, ist für den betroffenen Versorgungsberechtigten zusätzlich ein Einzelantrag mit dem VMF e.v. als Versicherungsnehmer einzureichen. an das VMF e.v., Maximiliansplatz 5, München oder an die zuständige Filialdirektion der LV 1871 zu senden. Angebote Ab wicklung 1. Aufnahme- und Verwaltungsvertrag 2. Personallisten 3. ggf. Verpfändungserklärung 4. ggf. Einzelantrag 5. ggf. Entgeltumwandlungsvereinbarung Abteilung 90, betriebliche Altersversorgung Stand Betriebliche Altersversorgung Kapitel 8, Seite 10

11 Verkaufshilfen Leistungsplan Renten/Kapital Folgende Verkaufshilfen stehen zur Verfügung: Fo.-Nr. V-V1009 Anforderungsformular für Versorgungsvorschlag Fo.-Nr. V-A5001 Aufnahme- und Verwaltungsvertrag Fo.-Nr. V-Z6004 Leistungsplan Fo.-Nr. V-A5003 Personalliste für Einzelantrag Fo.-Nr. V-A5002 Personalliste für Kollektive Fo.-Nr. V-V1010 Bearbeitungshinweis Fo.-Nr. V-V1003 Deferred Compensation Fo.-Nr. V-V1004 Modell des VMF Fo.-Nr. V-V1005 Allgemeine Informationen Fo.-Nr. V-Z6006 Verpfändungserklärung Fo.-Nr. V-Z6002 Muster für Entgeltumwandlungsvereinbarung Der Leistungsplan des VMF e.v. nimmt Bezug auf die jeweilige Anwartschaftsbestätigung und somit kann der Leistungsumfang individuell gestaltet werden. Jeder Mitarbeiter erhält eine Anwartschaftsbestätigung. Diese Anwartschaftsbestätigung besteht aus einer Kopie des Versicherungsscheins und einer Kopie des Leistungsplans. Zugelassene Hauptversicherungstarife sind Leibrentenversicherungen (Tarif: RT1, RT2, RT6, RT3) oder Kapitallebensversicherungen (Tarif: G0, G1). Der Einschluss einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung, einer Hinterbliebenenzusatzversicherung oder einer Risikozusatzversicherung ist möglich. Um die Überdotierung zu vermeiden, können nur garantierte Leistungen zugesagt bzw. versichert werden. Als Gewinnverwendung ist für die Rückdeckungsversicherungen in der Unterstützungskasse VMF e.v. die verzinsliche Ansammlung nicht zulässig. Nach dem BMF - Schreiben vom (VI B 2 S2144c 44/96) ist die Verwendung von Gewinngutschriften grundsätzlich nur zur Kürzung des Zuwendungsumfangs oder zur Erhöhung der Versicherungsleistung zulässig. Die verzinsliche Ansammlung hingegen führt weder zu einer Kürzung des Zuwendungsumfangs, noch zu einer Erhöhung der garantierten Versicherungsleistung und ist daher nicht zulässig. Der Performer ist als Rückdeckung in der Unterstützungskasse nicht zugelassen. Nach Ansicht des Finanzamts führt die Verwendung des Performers als Rückdeckung in der Unterstützungskasse zu einer Kürzung des Betriebsausgabenabzugs bei dem Trägerunternehmen, da erst im Zeitpunkt des Versorgungsfalls feststeht, welchen Wert das Fondsvermögen hat. Insoweit handelt es sich laut Finanzamt bei den Fondspolicen nicht um eine hinreichend konkretisierte Versicherungsleistung, sondern um einen reinen Sparvorgang. Dies wirkt sich, ebenso wie die verzinsliche Ansammlung bei Rückdeckungsversicherungen in der Unterstützungskasse, steuerschädlich aus. Das VMF e.v. gewährt grundsätzlich den Kollektivtarif koll oder pro. Liegen die Voraussetzungen für einen Kollektivvertrag vor, kann der Firmensondertarif vereinbart werden Betriebliche Altersversorgung Kapitel 8, Seite 11

12 Verwaltungstreuhänder Verwaltungstreuhänder der Unterstützungskasse VMF e.v. ist die Magnus GmbH. Magnus GmbH Maximiliansplatz München Telefon: 0 89/ Telefax: 0 89/ Es ist vom Trägerunternehmen ein Verwaltungsentgelt in Höhe von 3% der Bruttoaufwendungen, mindestens jedoch 50 EUR jährlich pro Firma, höchstens jedoch 50 EUR jährlich pro Person zu zahlen. Bei Einmalzuwendungen ist das Verwaltungsentgelt gesondert zu vereinbaren. Das Verwaltungsentgelt ist steuerlich abzugsfähig. Durch das Verwaltungsentgelt wird abgegolten: die Führung des Bestandes des versorgungsberechtigten Personenkreises das Erstellen von Leistungsbescheiden/-nachweisen für die Mitarbeiter das Erstellen von Unverfallbarkeitsbescheinigungen die Ermittlung der maximalen Zuwendungen für die Unterstützungskasse pro Trägerunternehmen die jährliche Ausstellung von Bescheinigungen für den Pensions-Sicherungs-Verein die Überwachung und Anpassung der Leistungspläne auf steuerund arbeitsrechtliche Veränderungen das jährliche Erstellen von Zuwendungsbescheinigungen für steuerliche Zwecke das Anfordern von Lebensbescheinigungen die Ermittlung der zu zahlenden Leistung für Leistungsempfänger die Anpassungsprüfung laufender Renten die mit den o.g. Tätigkeiten zusammenhängende Korrespondenz mit Versorgungsberechtigten und Leistungsempfängern die Erledigung von Verwaltungsarbeiten im Zusammenhang mit Beiräten der Trägerunternehmen die Auszahlung von Renten; die Abführung von Lohnsteuer und Sozialabgaben ist darin nicht enthalten, kann jedoch auf Anforderung gegen gesonderte Gebühr vereinbart werden. Bei laufenden Versorgungsleistungen wird ein Verwaltungsentgelt in Höhe von 50 EUR jährlich pro Rentner fällig, wenn der Verwaltungstreuhänder die Versorgungsleistungen direkt an den Rentner, unter Einbehaltung und Abführung der Steuern und Sozialabgaben an die dafür zuständigen Stellen, ausbezahlt Betriebliche Altersversorgung Kapitel 8, Seite 12

13 Übersicht über die steuer- und beitragsrechtliche Behandlung der Unterstützungskasse Steuerrecht Sozialversicherungsrecht arbeitgeberfinanzierte bav Gehaltsumwandlung Beitrag: - kein steuerpflichtiger Arbeitslohn, da kein Zufluss (ohne Obergrenze) Leistung: - als nachträglicher Arbeitslohn in vollem Umfang steuerpflichtig, Möglichkeit der Nutzung von Versorgungsfreibetrag und Werbungskosten. Bei Kapitalleistungen Anwendung der 1/5-Regelung nach 34 Abs. 1 und 2 EStG zur Minderung der Progression möglich SV-beitragsfrei, da keine Einnahme (ohne Obergrenze) bei Renten- und Kapitalleistungen besteht volle Beitragspflicht in der Krankenund Pflegeversicherung ab 2009 SVbeitragspflichtig; vorher bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) beitragsfrei bei Renten- und Kapitalleistungen besteht volle Beitragspflicht in der Krankenund Pflegeversicherung Betriebliche Altersversorgung Kapitel 8, Seite 13

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