Beweisverwertung im Strafverfahren

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1 Beweisverwertung im Strafverfahren Dr. Christian Lucas Inhaltsübersicht A. Einleitung... 2 B. Fallgruppen... 2 I. Ergebnisse einer richterlichen Vernehmung außerhalb der Hauptverhandlung Einlassungen des Beschuldigten Aussagen von Zeugen, Sachverständigen oder Mitbeschuldigten II. Ergebnisse einer polizeilichen Vernehmung Einlassungen des Beschuldigten Aussagen von Zeugen, Sachverständigen und Mitbeschuldigten III. Ergebnisse einer staatsanwaltlichen Vernehmung Einlassungen des Beschuldigten Aussagen von Zeugen, Sachverständigen und Mitbeschuldigten C. Reaktion auf einen Verstoß in der Praxis... 7

2 - 2 - A. Einleitung Sowohl in Staatsanwalts-Klausuren als auch in Urteilsklausuren enthält die Akte oftmals Hinweise auf ergiebige Beweismittel, von denen unklar ist, ob und wenn ja auf welche Weise sie zur Grundlage einer Verurteilung werden können. Kenntnisse über Beweiserhebung und Beweisverwertung sind in diesen Fällen unerlässlich, um eine wasserdichte Anklageschrift oder ein rechtlich unangreifbares Urteil zu Papier zu bringen. Probleme bereiten dabei vor allem Aussagen oder Einlassungen, die Zeugen oder Beschuldigte/Angeschuldigte vor der Hauptverhandlung gemacht haben, jedoch voraussichtlich in der Hauptverhandlung nicht wiederholen werden sei es, indem sie von ihrem Schweigerecht Gebrauch machen, plötzlich einen komplett anderen Geschehensablauf schildern oder zwischenzeitlich gar verstorben sind. Im Strafprozessrecht gilt der Unmittelbarkeitsgrundsatz. Die Frage, die sich in dieser Situation stellt, ist deshalb nicht primär, ob eventuell Beweisverwertungsverbote einer Verwertung der Ergebnisse der ersten Vernehmung entgegenstehen, sondern viel elementarer: Lässt sich der Inhalt der Vernehmung irgendwie in die Hauptverhandlung einführen? B. Fallgruppen I. Ergebnisse einer richterlichen Vernehmung außerhalb der Hauptverhandlung 1. Einlassungen des Beschuldigten Sie bereitet in diesem Fall wenig Schwierigkeiten: Erklärungen des (jetzt:) Angeklagten, die in einem richterlichen Protokoll enthalten sind, können gem. 254 StPO zur Beweiserhebung über ein Geständnis (Abs. 1) oder zur Behebung von auftauchenden Widersprüchen (Abs. 2) verlesen werden. Die protokollierte Einlassung des Beschuldigten ist jedoch im Einzelfall trotzdem unverwertbar, wenn sie unter Verletzung von Beweiserhebungsregeln zustande gekommen ist und dies ein Beweisverwertungsverbot nach sich zieht. aa) Schweigerecht Wenn der Angeklagte erst in der Hauptverhandlung von seinem Schweigerecht Gebrauch macht, steht das einer Verlesung des Protokolls über eine frühere richterliche Vernehmung, in der er ein Geständnis abgelegt hat, nicht entgegen ( 254 StPO, s.o.). bb) Verstoß gegen Belehrungspflichten Gem. 136 I StPO bestehen eine Reihe von Belehrungspflichten, die der Richter bei der Vernehmung einhalten muss (Belehrung über die zur Last gelegte Tat bei Beginn der ersten Vernehmung, Belehrung über das Schweigerecht, das Recht zur Verteidigerbestellung, das Beweisantragsrecht etc.). 136 II StPO bestimmt außerdem, dass der Beschuldigte Gelegenheit dazu bekommen muss, sich zu entlasten. Ein Verstoß gegen diese Pflichten führt inzwischen anerkanntermaßen zu einem Verwertungsverbot. Bei der richterlichen Vernehmung bereiten die

3 - 3 - Tatbestandsvoraussetzungen keine großen Schwierigkeiten: Das Problem, dass die Beschuldigteneigenschaft noch nicht sicher feststeht und aus diesem Grunde eine Belehrung möglicherweise verspätet erfolgt ist, dürfte sich hier selten stellen. Jedoch gilt die Belehrungspflicht über eine Verweisungsnorm ( 163a IV StPO) auch für polizeiliche Vernehmungen, wo diese Frage durchaus eine Rolle spielen kann. cc) Verstoß gegen Benachrichtigungspflichten Bei richterlichen Vernehmungen des Beschuldigten hat der Verteidiger anders als bei polizeilichen und staatsanwaltlichen Vernehmungen gem. 163c I StPO ein Anwesenheitsrecht. Gem. 163c V StPO ist er vor dem Vernehmungstermin zu benachrichtigen, wenn diese Benachrichtigung den Untersuchungserfolg nicht gefährdet, woran allerdings hohe Anforderungen zu stellen sind; eine bloße Verzögerung reicht nicht aus. Unterbleibt die hiernach gebotene Benachrichtigung, führt dies zu einem umfassenden Verwertungsverbot. Die Niederschrift darf also nicht ohne Einverständnis des Angeklagten und des Verteidigers in der Hauptverhandlung als richterliches Protokoll verlesen werden. Auch die Vernehmung des Ermittlungsrichters scheidet aus (K/M 168c Rn. 6). Neben dem Verteidiger hat auch der Staatsanwalt gem. 163c I StPO ein Anwesenheitsrecht und ist zu benachrichtigen. Die fehlende Benachrichtigung löst ebenfalls ein Beweisverwertungsverbot aus; jedoch wird der Staatsanwalt später kaum die fehlende Benachrichtigung rügen, wenn sich der Beschuldigte bei der Vernehmung belastet hat. dd) Verbotene Vernehmungsmethoden 136a StPO verbietet sogar unabhängig von einer etwaigen Einwilligung des Beschuldigten ( 136a III 1) bestimmte Vernehmungsmethoden, die seine Willensfreiheit beeinträchtigen. Aus der Verletzung dieser Vorschrift folgt zwangsläufig die Unverwertbarkeit der gewonnenen Ergebnisse. Das ist in 136a III 2 StPO gesetzlich geregelt und gilt (ebenso wie schon das Verbot trotz Einwilligung gilt) explizit selbst für den Fall, dass der Beschuldigte später in die Verwertung einwilligt. 2. Aussagen von Zeugen, Sachverständigen oder Mitbeschuldigten Sie gestaltet sich bereits schwieriger als bei Einlassungen des Angeklagten: 251 I StPO stellt einen abschließenden Katalog von Fällen auf, in denen das Protokoll einer richterlichen Zeugenvernehmung in der Hauptverhandlung verlesen werden darf: aa) Der Vernommene ist verstorben, in Geisteskrankheit verfallen oder nicht auffindbar (Nr. 1), bb) der Vernommene kann wegen Krankheit, Gebrechlichkeit oder anderer nicht zu beseitigender Hindernisse für eine längere oder ungewisse Zeit nicht erscheinen (Nr. 2), cc) dem Vernommenen ist es wegen der großen Entfernung unter Berücksichtigung der Bedeutung seiner Aussage nicht zumutbar, anzureisen (Nr. 3), oder dd) Staatsanwalt, Verteidiger und Angeklagter sind mit der Verlesung einverstanden (Nr. 4).

4 - 4 - Nur dann, wenn die Verlesung nicht unmittelbar der Urteilsfindung dient, sondern etwa der Frage, ob ein Zeuge noch geladen werden soll, ist sie gem. 251 III StPO grundsätzlich zulässig. Das gilt übrigens nicht nur für Protokolle richterlicher Vernehmungen, sondern für sämtliche Vernehmungsprotokolle, Urkunden und andere Schriftstücke. aa) Verlesungsverbot bei Zeugnisverweigerung Ein ausdrückliches Verlesungsverbot für Zeugenaussagen (unabhängig davon, ob der Zeuge sie bei einer richterlichen oder sonstigen Vernehmung gemacht hat), stellt 252 StPO auf: Wenn der Zeuge erst in der Hauptverhandlung von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch macht, darf seine frühere Aussage nicht verlesen werden. Es ist anerkannt, dass 252 StPO nicht nur verbietet, das Vernehmungsprotokoll zu verlesen, sondern ein umfassendes Verwertungsverbot aufstellt, wonach etwa auch eine Vernehmung der Verhörsperson nicht in Betracht kommt. Im Hinblick auf die Aussagen des Zeugen bei einer früheren richterlichen Vernehmung hält sich die Rechtsprechung aber eine Hintertür offen: Sofern der Zeuge bei der ersten Vernehmung ordnungsgemäß über sein Zeugnisverweigerungsrecht belehrt wurde, soll der vernehmende Richter in der Verhandlung als Zeuge über die Aussage berichten dürfen. bb) Verletzung von Belehrungspflichten Es gelten eine Reihe von Belehrungspflichten, deren Verletzung ein Verwertungsverbot auslösen kann, etwa die Pflicht zur Belehrung über ein Zeugnisverweigerungsrecht gem. 52 III StPO. Ein Verwertungsverbot folgt aus einem Verstoß nach der Rechtskreistheorie jedoch grundsätzlich nur dann, wenn die Belehrungspflicht zumindest auch dem Schutz des Angeklagten dient. Das gilt etwa in bezug auf das bloße Auskunftsverweigerungsrecht nach 55 StPO nicht: Dieses soll ausschließlich dem Zeugen die seelische Zwangslage ersparen, unter dem Druck der Aussagepflicht sich oder einen nahen Angehörigen zu belasten. cc) Verstoß gegen Benachrichtigungspflichten Bei der richterlichen Zeugenvernehmung hat neben dem Staatsanwalt und dem Verteidiger, welche wie gezeigt gem. 168c bereits ein Anwesenheitsrecht bei der richterlichen Beschuldigtenvernehmung haben (s.o. Seite 3 unter B.I.1.b)cc)) nun auch der Beschuldigte selbst ein Anwesenheitsrecht. Aus 168c V 1 StPO folgt in diesem Fall also die Pflicht zur Benachrichtigung der Staatsanwaltschaft, des Verteidigers und des Beschuldigten, sofern dies den Untersuchungserfolg nicht gefährdet. Die letztgenannte Einschränkung dürfte bei der Zeugenvernehmung idr. leichter zu begründen sein als bei der Beschuldigtenvernehmung: Der Untersuchungserfolg ist hier z.b. bereits dann gefährdet, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Zeuge mit Nachdruck zu einer Falschaussage angehalten oder unter Druck zur Ausübung seines Zeugnisverweigerungsrechts veranlasst werden soll, vgl. K/M 168c Rn. 5. Der Beschuldigte kann darüber hinaus gem. 168c III StPO von vornherein ausgeschlossen werden, wenn zu befürchten ist, dass der Zeuge in seiner

5 - 5 - Anwesenheit nicht die Wahrheit sagen wird. Der anwaltlich vertretene, inhaftierte Beschuldigte hat ein Anwesenheitsrecht gem. 168c IV StPO außerdem nur bei solchen Zeugenvernehmungen, die an der Gerichtsstelle des Haftortes stattfinden. Unterbleibt eine gebotene Benachrichtigung, zieht dies ein umfassendes Verwertungsverbot nach sich; Protokollverlesung und Vernehmung des Ermittlungsrichters kommen nicht mehr in Betracht. dd) Verbotene Vernehmungsmethoden Gem. 69 III StPO gelten die verbotenen Vernehmungsmethoden, die 136a StPO aufstellt und die daraus folgenden Beweisverwertungsverbote für die Zeugenvernehmung entsprechend. II. Ergebnisse einer polizeilichen Vernehmung 1. Einlassungen des Beschuldigten Aus 254 StPO, der nur die Verlesung richterlicher Protokolle gestattet, lässt sich ableiten, dass die Verlesung polizeilicher Protokolle über die Beschuldigtenvernehmung zum Zwecke der Beweiserhebung über ihren Inhalt nicht zulässig ist. Lediglich zum Beweis für die Existenz des Protokolls oder um dem Angeklagten den Inhalt vorzuhalten, darf ein polizeiliches Protokoll verlesen werden. Der Angeklagte ist jedoch nicht gehindert, dazu zu schweigen oder die Richtigkeit der Niederschrift zu bestreiten. Eine Verwertung des Protokolls kommt dann nicht in Betracht. Immer zulässig ist aber eine Vernehmung der Verhörsperson Achtung: für die Vernehmung der Verhörsperson über frühere Zeugenaussagen gilt das nicht! (vgl. dazu 252 StPO, der nach h.m. nur bei richterlicher Vernehmung mit entspr. Belehrung umgehbar ist.) aa) Verletzung von Belehrungspflichten Gem. 163a IV StPO ist dem Beschuldigten auch bei der ersten polizeilichen Vernehmung zu eröffnen, welche Tat ihm zur Last gelegt wird. Außerdem gelten hiernach auch die für die richterliche Vernehmung geltenden 136 I 2-4 (Belehrung über Schweigerecht, Recht auf Verteidigerbestellung und Recht auf Beweisanträge), II (Einräumung einer Möglichkeit zur Entkräftung der Vorwürfe), III (Ermittlung der persönlichen Verhältnisse) entsprechend. Wenn die Vernehmungsbeamten gegen diese Vorschriften verstoßen, zieht dies im selben Maße ein Verwertungsverbot nach sich wie ein richterlicher Verstoß. Gegenüber der richterlichen Vernehmung kann hier durchaus einmal das Problem auftauchen, dass der genaue Zeitpunkt unklar ist, ab wann die vernommene Person Beschuldigter und damit zu belehren ist. Das muss der Vernehmungsbeamte durch pflichtgemäße Beurteilung eruieren, welche allerdings die Anforderungen in zeitlicher Hinsicht nicht überspannt. (Generelle Belehrung von 100 Mitarbeitern eines Unternehmens, die wegen sich

6 - 6 - häufender Diebstähle dort vernommen werden sollen, wäre beispielsweise übertrieben). Ist diese Abwägung nicht zu beanstanden, liegt schon kein Verstoß gegen die Belehrungspflicht vor, der ein Verwertungsverbot nach sich ziehen könnte. bb) Verbotene Vernehmungsmethoden Gem. 163a IV StPO gelten zudem die verbotenen Vernehmungsmethoden, die 136a StPO aufstellt und die daraus folgenden Beweisverwertungsverbote für die polizeiliche Beschuldigtenvernehmung entsprechend. 2. Aussagen von Zeugen, Sachverständigen und Mitbeschuldigten Die Einführung dieser Aussagen gestaltet sich noch einmal schwieriger als bei Zeugenaussagen aufgrund richterlicher Vernehmung. Sie ist gem. 251 II StPO von vornherein nur dann möglich, wenn der Angeklagte einen Verteidiger hat. Außerdem müssen entweder Staatsanwalt, Verteidiger und Angeklagter einverstanden sein oder der Vernommene muss verstorben bzw. in absehbarer Zeit nicht vernehmbar sein. (Bloße Unzumutbarkeit des Erscheinens, wie bei Personen, die richterlich vernommen wurden (vgl. dazu 251 I StPO), reicht hier also gerade nicht aus.) aa) Verlesungsverbot bei Zeugnisverweigerung Das ausdrückliche Verlesungsverbot für Zeugenaussagen, wenn der Zeuge von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch macht ( 252 StPO), gilt auch hier. Anders als bei der richterlichen Vernehmung des Zeugen gibt es in diesem Fall keine Möglichkeit, die Aussage mittelbar durch Vernehmung der Verhörsperson zu verwerten. bb) Verletzung von Belehrungspflichten Gem. 163a V StPO sind entsprechend anzuwenden die 52 III StPO (Belehrung von Zeugen über Zeugnisverweigerungsrecht), 55 II StPO (Belehrung von Zeugen über Auskunftsverweigerungsrecht bei Gefahr, sich selbst oder nahen Angehörigen zu belasten), 81c III 2 (bei Minderjährigen entscheidet der Vertreter), in Verbindung mit 52 III (s.o.: Belehrungspflicht). Ein Verwertungsverbot folgt jedoch aus einem Verstoß wie gezeigt nach der Rechtskreistheorie nur dann, wenn die Belehrungspflicht zumindest auch dem Schutz des Angeklagten dient (s. dazu die entspr. Ausführungen zur richterlichen Vernehmung). cc) Verbotene Vernehmungsmethoden Gem. 163a V StPO gelten die verbotenen Vernehmungsmethoden, die 136a StPO aufstellt und die daraus folgenden Beweisverwertungsverbote für die Zeugenvernehmung durch die Polizei entsprechend.

7 - 7 - III. Ergebnisse einer staatsanwaltlichen Vernehmung Hier gilt das zur Verwertung der Ergebnisse einer polizeilichen Vernehmung Gesagte mit einigen kleinen Abweichungen entsprechend. Vor allem die Verweisungsnormen unterscheiden sich. Ein wichtiger praktischer Unterschied besteht hinsichtlich der Gewinnung der Aussagen: Einer Ladung zur staatsanwaltlichen Vernehmung müssen gem. 163a III 1 StPO der Angeklagte und gem. 161a I 1 StPO Zeugen und Sachverständige Folge leisten. Eine Ladung zur polizeilichen Vernehmung dürfen sie dagegen ignorieren. 1. Einlassungen des Beschuldigten Auch hier ist eine Einführung durch Verlesung des Protokolls wegen 254 nicht möglich, wohl aber eine Vernehmung der Verhörsperson. Es gilt 1:1 das oben im Hinblick auf die polizeiliche Vernehmung Gesagte. aa) Verletzung von Belehrungspflichten Gem. 163a III StPO gelten die Belehrungspflichten der richterlichen Vernehmung aus 136 StPO entsprechend und haben bei einer Verletzung dieselbe Konsequenz: Verwertungsverbot. bb) Verbotene Vernehmungsmethoden Ebenfalls über 163a III StPO gilt auch 136a StPO hier entsprechend. 2. Aussagen von Zeugen, Sachverständigen und Mitbeschuldigten Auch hier gilt das oben hinsichtlich der Einführung des Ergebnisses einer polizeilichen Vernehmung Gesagte: 251 StPO lässt eine Verlesung nur bei Angeklagten zu, die einen Verteidiger haben und nur, wenn alle zustimmen oder der Vernommene verstorben oder dauerhaft nicht vernehmbar ist. Hier unterscheiden sich wieder die Verweisungsnormen von denen der polizeilichen Vernehmung: Gem. 161a I 2 StPO gelten die Vorschriften des 6. und 7. Abschnittes des 1. Buches ( StPO) entsprechend, also insbesondere die Belehrungspflichten über ein mögliches Aussageverweigerungsrecht nach 52 III StPO und die verbotenen Vernehmungsmethoden gem. 136a StPO (für Beschuldigtenvernehmung), auf die 69 III StPO (für die Zeugenvernehmung) verweist. C. Reaktion auf einen Verstoß in der Praxis Wenn sich in der Hauptverhandlung abzeichnet, dass das Gericht gegen ein Verwertungsverbot verstoßen wird, indem es etwa ein Protokoll verliest oder eine Vernehmungsperson befragt, sollte der Verteidiger die Maßnahme umgehend als unzulässig beanstanden und einen Gerichtsbeschluss gem. 238 II StPO herbeiführen, um das Recht auf Revision nicht zu verwirken.

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