INFORMATIONEN RUND UM EHE, LEBENSGEMEINSCHAFT EINGETRAGENE PARTNERSCHAFT SCHEIDUNG UND TRENNUNG GLEICHES RECHT FÜR BEIDE

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1 INFORMATIONEN RUND UM EHE, LEBENSGEMEINSCHAFT EINGETRAGENE PARTNERSCHAFT SCHEIDUNG UND TRENNUNG GLEICHES RECHT FÜR BEIDE

2 Standpunkt Die vorliegende Broschüre»Gleiches Recht für beide«enthält rechtliche Informationen zu den Themen Ehe und Lebensgemeinschaft. Glückliche und stabile Beziehungen sind für uns alle wichtig. Welche rechtlichen Konsequenzen das Eingehen einer Ehe oder einer Partnerschaft hat, ist vielen Menschen nicht bewusst. Wir wissen, dass viele Menschen und nicht nur die jungen nicht genügend über die Rechte und Pflichten in einer Partnerschaft informiert sind. Gute Informationen sind immer einer wertvolle Entscheidungshilfe. Auseinandersetzungen und vielleicht auch Trennungen können dadurch nicht verhindert werden, jedoch kann es helfen, Nachteile oder böse Überraschungen zu vermeiden. Diese Broschüre informiert grundsätzlich und soll gleichzeitig animieren, sich rechtzeitig an kompetente Stellen zu wenden. Dort kann man sich spezifische Informationen und Unterstützung holen. Die Broschüre ersetzt keine professionelle Rechtsberatung und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit, sondern ist als Erstinformation gedacht. Ich hoffe, dass mit den richtigen Informationen zur richtigen Zeit ein kleiner Beitrag zum Gelingen von stabilen und glücklichen Beziehungen geleistet werden kann. Landesrätin Dr. in Christine Baur Frauenreferentin des Landes Tirol 2

3 inhalt 6 Ehe und nichteheliche Lebensgemeinschaft 38 Eingetragene Partnerschaft 7 Aufrechte Ehe Gleiche Rechte und Pflichten 8 Familienname 12 Hausfrauenehe / Hausmännerehe 14 Kranken- und Sozialversicherung 15 Vermögen Gesetzlicher Ehe-Güterstand 16 Nichteheliche verschiedengeschlechtliche Lebensgemeinschaft 21 Gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaft im Rahmen einer eingetragenen Partnerschaft 22 Gewalt in der Familie 23 Ehescheidung 23 Scheidung wegen Verschuldens (Schwere Eheverfehlungen) 23 Scheidung aus anderen Gründen 24 Scheidung wegen Auflösung der häuslichen Gemeinschaft 25 Witwen- / Witwerpension bei Scheidung 26 Einvernehmliche Scheidung 27 Mitwirkung im Erwerb des / der anderen 27 Kosten einer Scheidung 29 Scheidungsfolgen 29 Unterhalt 30 Eheliche Vermögens- und Schuldenteilung nach der Scheidung 31 Scheidungsfolgen bei gemeinsamen Schulden 32 Familienname nach der Scheidung 32 Scheidungsfolgen für Kinder 32 Obsorge nach der Scheidung 34 Kindersunterhalt nach der Scheidung 35 Sonderbedarf 35 Namensrecht des Kindes nach der Scheidung 36 Recht auf persönliche Kontakte (Besuchsrecht) 39 Begründung einer eingetragenen Partnerschaft 41 Gleiche Rechte und Pflichten 41 Partnerschaftliche Lebensgemeinschaft 41 Wohnen 42 Name 42 Schlüsselgewalt 42 Mitwirkung im Erwerb des / der anderen 43 Unterhalt 44 Mitversicherung des / der haushaltsführenden Partners / Partnerin 46 Adoption 47 Gewalt in der Partnerschaft 48 Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft 48 Auflösung wegen Verschuldens schwere Verfehlung 48 Auflösung wegen Zerrüttung aufgrund einer geistigen Störung, einer Geisteskrankheit oder einer schweren ansteckenden oder ekelerregenden Krankheit 49 Auflösung wegen Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft 49 Einvernehmliche Auflösung 50 Auflösung wegen Willensmängeln 51 Rechtliche Folgen einer Auflösung der eingetragenen Partnerschaft 51 Unterhalt 51 Krankenversicherung 53 Aufteilung des Gebrauchsvermögens, der Ersparnisse und der Schulden 54 Aufteilung der partnerschaftlichen Wohnung 54 Schulden 54 Mitwirkung im Erwerb des / der anderen 55 Name nach gerichtlicher Auflösung 55 Witwen- bzw. Witwerpension 56 Kosten einer gerichtlichen Auflösung 58 Wichtige Adressen

4 Aufrechte Ehe Gleiche Rechte und Pflichten Ehe und nichteheliche Lebensgemeinschaft Das österreichische Recht bestimmt, dass in der Ehe der Gleichberechtigungsgrundsatz gilt. Frau und Mann haben also grundsätzlich die gleichen Rechte und Pflichten, sowohl zueinander als auch in Beziehung zu ihren Kindern. An gemeinsamen Ehepflichten kennt das Gesetz z. B.: gemeinsames Wohnen Treue anständige Begegnung gegenseitiger Beistand die zumutbare und nach den Lebensverhältnissen der Eheleute übliche Mitwirkungspflicht im Erwerb des / der anderen. Sind Ehefrau und Ehemann in gleichem Ausmaß berufstätig, müssen sie einerseits ihren Einkommen entsprechend zur Deckung der gemeinsamen Lebensbedürfnisse beitragen und andererseits auch beide an der Haushaltsführung mitwirken. Aber auch wenn beispielsweise nur der Ehemann berufstätig ist und sich die Ehefrau um Haushalt und Familie kümmert, hat der Ehemann dennoch die Pflicht, im Haushalt mitzuhelfen (Gleichbeteiligungsgrundsatz). Weitere Pflichten sind beispielsweise die Pflicht zum Unterhalt, zur Zeugung und Erziehung von Kindern. Diese und weitere Pflichten können aber von den EhepartnernInnen grundsätzlich und einvernehmlich gestaltet werden, das heißt, das Ehepaar kann sie gemeinsam abändern. Derartige Vereinbarungen müssen aber innerhalb der Grenzen der Wesenselemente einer Ehe liegen. Ehe und nichteheliche Lebensgemeinschaft Kommentar Ehefrau bzw. Ehemann können auch alleine von einer bisher einvernehmlichen Gestaltung der Ehe, z. B. gemeinsames Wohnen, abgehen. Dies dann, wenn der einseitig gewünschten Änderung, z. B. auf getrenntes Wohnen, kein wichtiges Anliegen des / der anderen oder der Kinder entgegensteht bzw. wenn es aus persönlichen Gründen (etwa wegen beruflicher Fortbildung) wichtig ist. In jenen Fällen, wo aus Gründen der Lesbarkeit nur die männliche oder weibliche Form verwendet ist, wird vom traditionellen Familienmodell Mann vorwiegend berufstätig, Frau vorwiegend Hausfrau ausgegangen. 6 7

5 Familienname Seit dem gibt es ein neues Namensrecht für EhepartnerInnen und Kinder. Die neuen Bestimmungen gelten für Ehen, die nach dem geschlossen sowie für Kinder, die nach dem geboren bzw. adoptiert wurden. Zu diesem Zeitpunkt bereits bestehende Namen werden nicht automatisch geändert. Es gilt der Grundsatz, dass EhepartnerInnen einen gemeinsamen Familiennamen führen sollen. Dies ist aber keine Pflicht, man kann auch den bisherigen Namen behalten. Wählt man einen gemeinsamen Familiennamen, gibt es eine Vielzahl von Variationsmöglichkeiten. Grundsätzlich ist die Bestimmung oder Wiederannahme eines Familiennamens nur einmalig zulässig. Sollte sich aber in aufrechter Ehe der Name eines / einer Ehepartners / Ehepartnerin ändern, z. B. durch Adoption, kann eine erneute Bestimmung über den Familiennamen vorgenommen werden. Alle namensrechtlichen Erklärungen sind am Standesamt in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunde abzugeben. Nach wie vor sind verwaltungsbehördliche (meist gebührenpflichtige Namensänderungen) bei den zuständigen Verwaltungsbehörden gemäß den Bestimmungen des Namensänderungsgesetzes möglich, z. B. wenn der bisherige Familienname schwer auszusprechen oder zu schreiben ist. Beibehaltung der bisherigen Familiennamen Wenn die Verlobten keinen gemeinsamen Familienname bestimmen, bleiben die bisherigen Familiennamen weiter aufrecht. In diesem Fall kann der Name eines Elternteils zum Familiennamen des Kindes bestimmt werden, auch ein Doppelname ist möglich. Bestimmen die Eltern keinen Namen für das Kind, erhält es ex lege den Namen der Mutter, auch wenn dieser ein Doppelname ist. Gemeinsamer Familienname oder gemeinsamer Familiendoppelname Wenn die Verlobten zukünftig einen gemeinsamen Familiennamen führen wollen, dann können sie dazu einen ihrer Namen bestimmen oder aus beiden Namen einen Familiendoppelnamen bilden. Auch die Kinder führen dann den gewählten Familien(doppel)namen. Beispiel für einen gemeinsamen Familiennamen Herr Kern und Frau Stein können sie also entweder für Herr und Frau Kern oder für Herr und Frau Stein entscheiden oder einen Familiendoppelnamen wählen. Beispiel für einen gemeinsamen Familiendoppelnamen Haben die Verlobten einen Namen, der sich aus mehreren Teilen zusammensetzt (entweder voneinander getrennt oder durch einen Bindestrich verbundenen) können sie entweder den gesamten Namen oder auch nur dessen Teile in beliebiger Reihenfolge verwenden. Es kann auch ein aus den Familiennamen beider gebildeter Doppelname zum gemeinsamen Familiendoppelnamen bestimmt werden. Herr Kern und Frau Stein-Fuchs haben somit folgende Varianten zur Auswahl: Herr und Frau Kern; Herr und Frau Stein; Herr und Frau Fuchs; Herr und Frau Stein-Fuchs; Herr und Frau Fuchs-Stein; Herr und Frau Kern-Stein; Herr und Frau Stein-Kern; Herr und Frau Kern-Fuchs; Herr und Frau Fuchs-Kern. Um endlose Namensketten zu vermeiden, dürfen bei einem Doppelnamen nur zwei Namen(steile) herangezogen werden, die mit einem Bindestrich zwischen den beiden Teilen zu trennen sind. Die Reihenfolge der Namen bei einem Doppelnamen muss einvernehmlich bestimmt werden. Es ist nicht möglich, dass die EhepartnerInnen in umgekehrter Reihenfolge einen Doppelnamen führen, z. B. Herr Kern-Stein und Frau Stein-Kern. Ehe und nichteheliche Lebensgemeinschaft Beispiel Herr Kern und Frau Stein heiraten und bestimmen keinen gemeinsamen Familiennamen. Sie behalten ihre Namen bei und heißen weiterhin Herr Kern und Frau Stein. Kommentar Nicht als Doppelname, sondern als 1 Name gelten Zusätze wie»van«(van Beethoven), Mc (McGregor) und sonstige Zusätze, die für sich alleine genommen nicht bestehen können und keinen Namen ergeben. 8 9

6 Gemeinsamer Familienname und Doppelname für eine / n EhepartnerIn Familienname des Kindes Derjenige / diejenige, dessen / deren Familienname nicht gemeinsamer Familienname wird, kann (bereits vor der Heirat) bestimmen, dass er / sie einen aus dem gemeinsamen Familiennamen und seinem / ihrem Familiennamen gebildeten Doppelnamen führen will. Dies ist aber nur möglich, wenn der gemeinsame Familienname nicht bereits aus mehreren Teilen besteht. Hat derjenige / diejenige EhepartnerIn, der / die den Doppelnamen führen will, bereits einen Namen, der aus mehreren Teilen besteht, kann nur einer dieser Teile verwendet werden. Dieser Doppelname kann auch auf die Kinder übertragen werden. Beispiel Herr Kern und Frau Stein heiraten. Zum gemeinsamen Familiennamen wird Kern bestimmt. Frau Stein möchte ihren bisherigen Namen als Doppelnamen weiterführen. Sie kann entweder Kern-Stein oder Stein-Kern wählen. Nicht möglich ist, dass der- / diejenige EhepartnerIn, von dessen / deren Doppelname ein Namensteil zum gemeinsamen Familiennamen bestimmt wurde, seinen / ihren zweiten Namensteil bei sich / ihr hinzustellt. Beispiel Herr Kern-Bauer und Frau Schulz heiraten. Zum gemeinsamen Familiennamen wird Kern bestimmt. Herr Kern-Bauer, nunmehr Herr Kern, kann also nicht den Namen Kern-Bauer oder Bauer-Kern führen. Auch kann Herr Kern nicht einen Namensteil seiner Frau voran- oder hintanstellen, sich also nicht Herr Kern-Schulz oder Herr Schulz-Kern nennen. Im Namensrecht gibt es seit 1. April 2013 die Möglichkeit, den Familiennamen nach dem Geschlecht abzuwandeln, wenn dies der Herkunft der Person oder der Tradition der Sprache entspricht, aus der dieser Name stammt. Vor allem in slawischen Sprachen gibt es geschlechtsspezifische Namensendungen, z. B.»weibliche Zusätze«wie»-ová«,»-owa«und»-á«. Man kann umgekehrt auch bestimmen, dass eine auf das Geschlecht hinweisende Endung des Namens wegfallen soll. Kinder können diese»geschlechtsanpassung«des Namens ebenfalls vornehmen lassen. Seit dem können EhepartnerInnen bzw. Kinder ihren»alten«namen entsprechend dem neuen Namensrecht ändern. Beim Namensrecht für das Kind wird nicht mehr daran angeknüpft, ob das Kind ehelicher oder unehelicher Abstammung ist, sondern ob die Eltern einen gemeinsamen Familiennamen führen oder nicht. 1. Die Eltern führen einen gemeinsamen Familiennamen Führen die Eltern einen gemeinsamen Familiennamen, erhält das Kind grundsätzlich diesen, auch wenn es ein Doppelname ist. 2. Die Eltern haben keinen gemeinsamen Familiennamen Haben die Eltern keinen gemeinsamen Familiennamen, muss der Name des Kindes bestimmt werden. Zur Wahl stehen die Namen der Eltern und ein aus den Familiennamen beider Elternteile gebildeter Doppelname. Beispiel Herr Kern und Frau Stein haben keinen gemeinsamen Familiennamen. Sie können als Namen für ihr Kind wählen: Kern, Stein, Kern-Stein, Stein-Kern. Die Bestimmung des Namens für das Kind obliegt der mit der Pflege und Erziehung betrauten Person, bei verheirateten Eltern üblicherweise Vater und Mutter, bei einem unehelichen Kind alleine die Mutter, es sei denn, es besteht gemeinsame Obsorge mit dem Kindesvater. Es kann aber unter Umständen genügen, dass trotz gemeinsamer Obsorge nur eine Person den Familiennamen bestimmt, wenn dem Standesbeamten / der Standesbeamtin gegenüber versichert wird, dass der / die andere damit einverstanden ist oder das Einvernehmen nicht mit zumutbarem Aufwand erreicht werden kann. Liegt beispielsweise die Mutter nach der Geburt noch längere Zeit im Krankenhaus, kann der Vater alleine am Standesamt den Familiennamen des Kindes bestimmen, wenn die Gründe dafür für den Standesbeamten / die Standesbeamtin ausreichend dargelegt werden. Führt einer der Elternteile bereits einen Doppelnamen, kann entweder der gesamte Name oder dessen Teile für den Namen des Kindes verwendet werden. Zu beachten ist, dass der Name des Kindes höchstens aus zwei Teilen bestehen darf, die durch Bindestrich zu trennen sind. Grundsätzlich gilt, dass bei fehlender Einigung der Eltern oder wenn kein Name für das Kind bestimmt wird, das Kind ex lege den Familiennamen der Mutter erhält. Ehe und nichteheliche Lebensgemeinschaft 10 11

7 Die Eltern können den Familiennamen des Kindes grundsätzlich nur einmal bestimmen, es sei denn, der Familienname der Eltern oder eines Elternteils ändert sich oder die Eltern des bisher unehelichen Kindes heiraten einander. In diesen Fällen darf der Familienname des Kindes erneut bestimmt werden. Das Gleiche gilt, wenn sich die Person eines Elternteils ändert, z. B. bei Adoption oder bei Änderung der Abstammung des Kindes, z. B. bei Widerspruch gegen das Vaterschaftsanerkenntnis. Die Möglichkeit der geschlechtsspezifischen Anpassung oder Kürzung eines Namens (siehe oben) besteht auch für den Namen des Kindes. Mündige Minderjährige, somit Kinder ab dem vollendeten 14. Lebensjahr, können ihren Familiennamen selbst bestimmen. Voraussetzung dafür ist die Einsichts- und Urteilsfähigkeit des Kindes, die grundsätzlich ab dem 14. Lebensjahr vermutet wird. Hausfrauenehe / Hausmännerehe Für die angemessenen Bedürfnisse der ehelichen Lebensgemeinschaft ist gemeinsam aufzukommen. Dabei leistet etwa die Ehefrau, wenn sie den gemeinsamen Haushalt führt, die Kinder betreut und erzieht etc. durch diese Tätigkeiten ihren Beitrag und hat dadurch einen Anspruch auf Unterhalt (führt der Ehemann den Haushalt, gilt dasselbe). Diese Konstruktion wird»hausfrauenehe«genannt. Nach der Rechtsprechung umfasst der Unterhaltsanspruch einer Hausfrau / eines Hausmannes vor allem Naturalunterhalt, insb. Nahrung, Wohnung, Taschengeld, aber auch notwendige Prozess- und Anwaltskosten. Allerdings kann bei aufrechter ehelicher Gemeinschaft der Unterhalt grundsätzlich (ganz oder teilweise) auch als Geldunterhalt verlangt werden, solange dies nicht als unbillig anzusehen ist. Die Unterhaltshöhe richtet sich im Zweifel nach richtlinienartigen Prozentwerten. Demnach hat eine haushaltsführende Ehepartnerin oder ein haushaltsführender Ehepartner ohne eigenes Einkommen einen Unterhaltsanspruch in Höhe von 33 % des Nettoeinkommens des verdienenden Teiles. Davon werden für jedes unterhaltsberechtigte Kind je 4 % abgezogen (für Babys nur 2 %). Muss z. B. der Ehemann auch noch für eine geschiedene Frau Unterhalt leisten, dann reduziert sich der Unterhaltsanspruch der Ehefrau noch einmal um 1 bis 3 %. Diese Berechnungsmethode versteht sich für getrennt lebende Ehepartner- Innen. Lebt das Ehepaar aber in einem gemeinsamen Haushalt, sind Naturalunterhaltsleistungen anzurechnen, z. B. wenn der Ehemann die Miete bezahlt. Ist die Hausfrau / der Hausmann selbst erwerbstätig, steht ihr / ihm weniger Unterhalt zu. Eigenes Einkommen reduziert also den Unterhaltsanspruch. Allerdings bleiben unerhebliche Nebeneinkünfte unberücksichtigt, z. B. stundenweise Erwerbstätigkeit etwa für Bügelarbeiten. Vom Unterhalt zu unterscheiden ist das sog. Haushalts- oder Wirtschaftsgeld. Dieses umfasst z. B. Kosten für»haus und Hof«und für die laufenden Bedürfnisse der Familie, z. B. Nahrungsmittel, Putzmittel, Hygieneartikel etc., die allen Familienmitgliedern zugute kommen. Kommentar Der Vollhausfrau oder dem Vollhausmann stehen bei einem gut verdienenden Ehepartner oder einer gutverdienenden Ehepartnerin innerhalb des Unterhalts ca. 5 % des Nettoeinkommens als Taschengeld zu. Hat hingegen der Ehepartner bzw. die Ehepartnerin ein geringes Einkommen, wird der Taschengeldanspruch deutlich niedriger anzusetzen sein. Das Taschengeld ist für persönliche Bedürfnisse wie Kleidung, Bücher, Sportausübung, Körperpflege etc. bestimmt. Der Unterhaltsanspruch für die haushaltsführende Ehefrau (den haushaltsführenden Ehemann) besteht grundsätzlich auch im Fall einer Trennung. Verlässt etwa der Mann die Familie und zieht zur Freundin, steht der Ehefrau nach wie vor Unterhalt zu, auch wenn sie nicht mehr den Haushalt für ihren Mann führt. Auch wenn die Ehefrau auszieht, weil das Zusammenleben mit ihrem Mann unzumutbar ist, z. B. wegen Gewalt in der Familie oder Alkoholmissbrauches, verliert sie nicht ihren Unterhaltsanspruch. Wichtig ist, dass die Gründe für den gerechtfertigten Auszug aus der Ehewohnung nachgewiesen werden können, z. B. durch ein ärztliches Attest. Man kann sich die Zulässigkeit des Auszugs auch vom Gericht bestätigen lassen. Ehe und nichteheliche Lebensgemeinschaft 12 13

8 Kranken- und Sozialversicherung Nicht erwerbstätige und daher nicht selbst versicherte Angehörige (insb. Ehefrau, Ehemann, Lebensgefährtin, Lebensgefährte) können als Angehörige / r des / der erwerbstätigen Partners / Partnerin mitversichert werden, ohne selbst Beiträge leisten zu müssen. Eine Mitversicherung kostet 3,4 % des sozialversicherungspflichtigen Einkommens des / der Versicherten. Dieser Zusatzbeitrag wird von der Krankenkasse vorgeschrieben und ist von der versicherten Person zu leisten und nicht vom mitversicherten Angehörigen. Verweigert der / die Versicherte die Zahlung, besteht dennoch Krankenversicherungsschutz für Angehörige. Liegt eine besondere soziale Schutzwürdigkeit vor, kann der Zusatzbeitrag reduziert werden oder gänzlich entfallen. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn das monatliche Nettoeinkommen des / der Versicherten den Ausgleichszulagenrichtsatz für Ehepaare nicht übersteigt. Während des Bezuges von Krankengeld, Wochengeld, Karenzgeld, Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe ist kein Zusatzbeitrag zu leisten, ebenso nicht während der Ableistung des Präsenz- oder Zivildienstes. Für minderjährige Kinder fällt grundsätzlich kein Zusatzbeitrag an. Bei volljährigen Kindern ist die beitragsfreie Mitversicherung, z. B. während des Studiums, möglich. Ab der Geburt des ersten Kindes ist eine beitragsfreie Mitversicherung für die Hausfrau möglich (Geburtsurkunde des Kindes an die Krankenkasse übermitteln). Es besteht bereits Anspruch auf jene Kosten, die im Rahmen der Geburt entstehen, z. B. Hebamme, Krankenhaus, etc. Es wird aber kein Wochengeld ausbezahlt. Wenn Sie»geringfügig beschäftigt«und daher grundsätzlich nur unfallversichert sind, können Sie sich für einen geringen monatlichen Beitrag (54,59.! / Stand 2013) in der Kranken- und auch in der Pensionsversicherung versichern lassen. Dafür ist ein Antrag beim zuständigen Krankenversicherungsträger (Gebietskrankenkasse) nötig. Vermögen Gesetzlicher Ehe-Güterstand Werden bei der Eheschließung keine Eheverträge geschlossen, so gilt der gesetzliche Güterstand der Gütertrennung. Das heißt, dass die EhepartnerInnen an dem, was sie in die Ehe mitgebracht haben, jeweils alleiniges Eigentum behalten. An dem, was sie / er während der Ehe erwirbt, erwirbt sie / er auch allein Eigentum. Umgekehrt haftet für Schulden, die beispielsweise der Ehemann allein verursacht hat und für die er ausschließlich haftet, die Ehefrau grundsätzlich nicht mit. Der Grundsatz der Gütertrennung wird jedoch durch die Bestimmungen über die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens, z. B. Möbel, Hausrat etc. und der ehelichen Ersparnisse im Falle der Scheidung wesentlich eingeschränkt. Denn wenn eine Ehe geschieden wird, sind das eheliche Gebrauchsvermögen und die ehelichen Ersparnisse unter beiden aufzuteilen, unabhängig von den Eigentumsverhältnissen. Bei der Aufteilung sind die Schulden, die mit den ehelichen Ersparnissen in einem inneren Zusammenhang stehen, zu berücksichtigen (Näheres siehe Kapitel Scheidung). Ehe und nichteheliche Lebensgemeinschaft Hat sich der / die mitversicherte Angehörige in der Vergangenheit der Erziehung eines Kindes oder mehrerer im gemeinsamen Haushalt lebender Kinder mindestens vier Jahre hindurch gewidmet oder widmet sich aktuell der Erziehung, entfällt der Zusatzbeitrag. Eine beitragsfreie Mitversicherung besteht auch bei der Pflege eines / einer Angehörigen ab Pflegestufe 3 oder wenn die / der Versicherte selbst Pflegegeld ab Stufe 3 bezieht. Mitversicherte Angehörige haben keinen Anspruch auf Krankengeld und sind nicht unfallversichert. Ein Unfall im Haushalt ist also rechtlich kein Arbeitsunfall (Ausnahme: bäuerlicher Haushalt)

9 Nichteheliche verschiedengeschlechtliche Lebensgemeinschaft Die (nichteheliche verschiedengeschlechtliche) Lebensgemeinschaft ist ein auf Dauer angelegtes eheähnliches Zusammenleben von zwei (miteinander nicht verheirateten) Personen. Das prägende Kriterium des Zusammenlebens ist die Wohngemeinschaft. Dazu kommt nach allgemeiner Ansicht noch die Wirtschafts- und / oder Geschlechtsgemeinschaft. Aus dem Titel der Lebensgemeinschaft entstehen keine wechselseitigen Ansprüche der Partnerin / Partner zueinander. Nichteheliche Lebensgefährtinnen oder Lebensgefährten haben keinen gesetzlichen Unterhaltsanspruch, kein gesetzliches Erb- bzw. Pflichtteilsrecht und keine Hinterbliebenenversorgung wie Witwen- / Witwerpension. Die Absicherung der LebensgefährtenInnen für den Todesfall muss also ausdrücklich vorgenommen werden, z. B. durch Testament oder durch Abschluss einer Lebensversicherung. LebensgefährtInnen können»mitversicherte Angehörige«in der Krankenversicherung sein. Voraussetzung dafür ist, dass der / die mitversicherte LebensgefährtIn unentgeltlich den Haushalt führt, der gemeinsame Haushalt seit mindestens 10 Monaten besteht und nicht schon die Ehefrau / der Ehemann mitversichert ist. Ist ein / e LebensgefährtIn mitversichert, gelten die gleichen Regelungen für den Zusatzbeitrag wie für den / die EhepartnerIn siehe oben. LebensgefährtInnen können gemeinsam zu je 50 % eine Eigentumswohnung erwerben. Tragen die LebensgefährtInnen zu unterschiedlichen Anteilen an der Finanzierung bei, z. B. 70 % zu 30 %, sollten sie eine zusätzliche schriftliche Vereinbarung für den Fall der Trennung bzw. den Fall des Todes treffen, weil das Gesetz von einer Quote zu jeweils 50 % ausgeht. Die Rechtsfolgen einer zerbrochenen Lebensgemeinschaft sind mangels (einheitlicher) gesetzlicher Regelung problematisch. Gerichtsentscheidungen finden sich in vielen Rechtsbereichen. Beispielsweise sind außergewöhnliche Zuwendungen, wie etwa für den Erwerb einer Wohnung, die erkennbar nur in Erwartung des Fortbestehens der Lebensgemeinschaft bzw. späterer Eheschließung gemacht wurden, bei Zweckverfehlung häufig gerichtlich rückforderbar. Gefälligkeitsleistungen zwischen Lebensgefährtinnen oder Lebensgefährten, wie laufender Arbeits-, Geld- oder Sachaufwand im Rahmen der Lebensgemeinschaft, werden grundsätzlich als unentgeltlich gewollt angesehen und begründen keinen Entlohnungs- oder Vergütungsanspruch. Auch hinsichtlich Arbeitsleistungen von Lebensgefährtin oder Lebensgefährten im Betrieb des / der anderen wird im Zweifel eine Mitarbeit aus Gefälligkeit angenommen und ein Entgeltanspruch versagt. Kinder aus einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft werden rechtlich grundsätzlich wie eheliche Kinder behandelt, sie haben z. B. dasselbe Erb- und Pflichtteilsrecht und denselben Unterhaltsanspruch. Unterschiede gibt es aber beim Namensrecht und bei der Obsorge. Grundsätzlich gilt, dass bei fehlender Einigung der Eltern oder wenn kein Name für das Kind bestimmt wird, das Kind ex lege den Familiennamen der Mutter erhält. Heiraten die Eltern des Kindes nach seiner Geburt, ändert sich der Name des Kindes nicht automatisch, es kann aber ein neuer bestimmt werden. Je nachdem ob die Eltern einen gemeinsamen Familiennamen führen oder nicht, stehen die verschiedenen Namensvariationen für das Kind offen, z. B. gemeinsamer Familienname der Eltern, Doppelname eines Elternteils, Familienname von Vater oder Mutter bzw. Kombinationen daraus (siehe oben Familienname). Sind die Eltern im Zeitpunkt der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet und besteht keine Vereinbarung über gemeinsame Obsorge, ist alleine die Mutter für die Bestimmung des Familiennamens für das Kind zuständig. Sie kann ihren eigenen Namen, den Namen des Vaters oder eine zulässige Kombination aus den Namen von Mutter und Vater zum Familiennamen für das Kind bestimmen. Vereinbaren die nicht miteinander verheirateten Eltern nach der Geburt des Kindes gemeinsame Obsorge bzw. besteht diese bereits und steht somit Vater und Mutter die Pflege und Erziehung des Kindes zu, besteht die Möglichkeit der gemeinsamen Bestimmung des Familiennamens des Kindes wie bei einem ehelichen Kind. Mündige Minderjährige, somit Kinder ab dem vollendeten 14. Lebensjahr, können ihren Familiennamen selbst bestimmen. Voraussetzung dafür ist die Einsichts- und Urteilsfähigkeit des Kindes, die grundsätzlich ab dem 14. Lebensjahr vermutet wird. Ehe und nichteheliche Lebensgemeinschaft 16 17

10 Die Möglichkeit der geschlechtsspezifischen Anpassung oder Kürzung eines Namens (siehe oben) besteht auch für den Namen des Kindes. Hinsichtlich der Obsorge für das Kind gilt, dass für den Fall, dass die Eltern im Zeitpunkt der Geburt eines Kindes nicht miteinander verheiratet sind, die Mutter grundsätzlich alleine mit der Obsorge betraut ist. Die Eltern können aber vor dem / der Standesbeamten / in ihre gemeinsame Obsorge vereinbaren, wenn es noch keine gerichtliche Obsorgeregelung gibt. Dafür müssen die Eltern gemeinsam und persönlich vor dem / der Standesbeamten / in übereinstimmende Erklärungen abgeben. Eine solche Erklärung kann innerhalb von 8 Wochen ohne Begründung mündlich oder schriftlich gegenüber dem Standesbeamten / der Standesbeamtin einseitig widerrufen werden. Die Eltern können aber auch dem Gericht eine Vereinbarung über die Betrauung mit der Obsorge (Alleinobsorge oder gemeinsame Obsorge, auch in Abänderung einer bestehenden Regelung) vorlegen. Soll eine auf dem Standesamt abgegebene Erklärung über die Obsorge abgeändert werden, ist dafür immer das Gericht zuständig. Heiraten die Eltern nach der Geburt des Kindes, sind beide Elternteile ex lege mit der gemeinsamen Obsorge betraut. Sind beide Eltern mit der Obsorge betraut und leben sie nicht in häuslicher Gemeinschaft, müssen sie festlegen, bei welchem Elternteil das Kind hauptsächlich lebt und betreut wird (»Domizilarelternteil«). Dieser Elternteil muss grundsätzlich mit der gesamten Obsorge betraut sein, während die Obsorge des anderen Elternteils auf bestimmte Angelegenheiten beschränkt werden kann. Der uneheliche Vater kann auch ohne Zustimmung bzw. gegen den Willen der Mutter die Übertragung der Alleinobsorge auf ihn beantragen. Die Obsorgeentscheidung wird dann vom Gericht getroffen, in diesem Fall kann eine»abkühlphase«(siehe unten) angeordnet werden. Bis zur endgültigen Entscheidung des Gerichts bleibt die Alleinobsorge der Mutter aufrecht. Trennen sich die Eltern bzw. beantragt ein Elternteil die Übertragung der Alleinobsorge an ihn oder seine Beteiligung an der Obsorge, hat das Gericht vor seiner Entscheidung zunächst eine»vorläufige Regelung der elterlichen Verantwortung«zu treffen, also eine Art Abkühlphase anzuordnen. Dabei wird vom Gericht für den Zeitraum von 6 Monaten einem mit der Obsorge betrauten Elternteil unter Aufrechterhaltung der bisherigen Obsorgeregelung die hauptsächliche Betreuung des Kindes in seinem Haushalt übertragen. Der andere Elternteil erhält ein ausreichendes Kontaktrecht, wodurch er auch die Pflege und Erziehung des Kindes wahrnehmen kann. Mangels Einigung der Eltern legt das Gericht auch die Details des Kontaktrechts, der Pflege und Erziehung und des Kindesunterhalts fest. Nach Ablauf der 6 Monate kann die»phase der vorläufigen elterlichen Verantwortung«entweder verlängert werden oder aber das Gericht entscheidet auf Basis der Erfahrungen und nach Maßgabe des Kindeswohls endgültig über die Obsorge und die Leistung des gesetzlichen Kindesunterhalts. Das Gericht kann entweder Mutter oder Vater mit der jeweiligen Alleinobsorge oder beide mit der gemeinsamen Obsorge betrauen, wenn es dem Kindeswohl entspricht. Überträgt das Gericht beiden Eltern die Obsorge hat es auch festzulegen, in wessen Haushalt das Kind hauptsächlich betreut wird. Die»Phase der vorläufigen elterlichen Verantwortung«soll nur dann vom Gericht angeordnet werden, wenn dies dem Kindeswohl entspricht. Ist die Beziehung zwischen den Elternteilen in einem so gravierenden Ausmaß beeinträchtigt und gestört, dass sich ihre Auseinandersetzungen sehr nachteilig auf das Kind auswirken, oder besteht z. B. der dringende Verdacht auf familiäre Gewalt, wird die»phase der vorläufigen elterlichen Verantwortung«nicht eingeleitet und die Frage der Obsorge gleich entschieden werden. Sobald die Obsorge endgültig geregelt ist, kann bei einer maßgeblichen Veränderung der Umstände bzw. bei Kindeswohlgefährdung eine Neuregelung der Obsorge von jedem Elternteil beantragt werden. Eine einseitige Aufkündigung ohne Begründung durch einen Elternteil ist nicht möglich. Haben beide Eltern die Obsorge für das Kind und stirbt ein Elternteil (oder ist seit mindestens 6 Monaten unbekannten Aufenthalts bzw. kann der Kontakt mit ihm / ihr nicht oder nur mit unverhältnismäßig großen Schwierigkeiten hergestellt werden), dann bleibt der verbleibende Elternteil alleine mit der Obsorge betraut. Stirbt ein Elternteil, der die Alleinobsorge ausübte, dann hat das Gericht unter Beachtung des Kindeswohls zu entscheiden, ob der andere Elternteil, die Großeltern(teile), Pflegeeltern(teil) bzw. der / die nichteheliche Lebensgefährte / in des verstorbenen Elternteils die Obsorge erhalten. Bei getrennt lebenden Eltern eines Kindes haben beide Anspruch auf eine Pflegefreistellung zur Betreuung des kranken Kindes, also nicht nur jener Elternteil, Ehe und nichteheliche Lebensgemeinschaft 18 19

11 in dessen Haushalt das Kind hauptsächlich wohnt. Auch Stiefeltern(teile) steht Pflegeurlaub zu. Kommentar Bei Tod des Hauptmieters / der Hauptmieterin einer Wohnung hat die Lebensgefährtin / der Lebensgefährte vor allem dann ein Eintrittsrecht in den Mietvertrag, wenn sie / er schon bisher im gemeinsamen Haushalt gewohnt und ein dringendes Wohnbedürfnis hat. Lebensgefährtin / Lebensgefährte im Sinne dieser Bestimmung sind Personen, die mit dem / der bisherigen Mieter / Mieterin bis zu dessen / deren Tod mindestens drei Jahre lang in der Wohnung in einer in wirtschaftlicher Hinsicht gleich einer Ehe eingerichteten Haushaltsgemeinschaft gelebt haben. Sind die Lebensgefährtin / der Lebensgefährte seinerzeit gemeinsam in die Wohnung eingezogen, ist dies dem dreijährigen Aufenthalt gleichzuhalten. Unter Lebenden hat ein nichtehelicher Lebensgefährte / eine nichteheliche Lebensgefährtin kein Eintrittsrecht in den Mietvertrag. Gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaft im Rahmen einer eingetragenen Partnerschaft Für gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaften gibt es seit die Möglichkeit einer sog. eingetragenen Partnerschaft. Dadurch entstehen ähnliche Rechtswirkungen wie bei einer Ehe. Detailierte Informationen finden Sie im Teil 2»Eingetragene Partner / innenschaften. Rechte und Pflichten«dieser Broschüre, Seite 38. Ehe und nichteheliche Lebensgemeinschaft 20 21

12 Gewalt in der Familie Ehescheidung Wenn der Partner / die Partnerin (in Ehe, nichtehelicher Lebensgemeinschaft, eingetragener Partnerschaft) gewalttätig ist oder nachweisbaren Psychoterror ausübt, kann der Täter / die Täterin von Polizei oder Gericht aus der Wohnung weggewiesen werden. Eine Wegweisung ist für maximal sechs Monate möglich. Wird innerhalb dieser Frist Scheidungsklage erhoben, darf der Täter / die Täterin unter Umständen bis zum Ende des Scheidungsverfahrens nicht mehr zurück in die Wohnung. Wenn für die gefährdete Person das Zusammentreffen mit dem Gefährder / der Gefährderin unzumutbar ist, weil diese / r sie / ihn körperlich angegriffen oder damit bedroht hat oder ihre / seine psychische Gesundheit erheblich beeinträchtigt, dann kann eine einstweilige Verfügung zum»allgemeinen Schutz vor Gewalt«beantragt werden. Es ist dafür nicht notwendig, dass das Opfer mit dem Täter / der Täterin je zusammengelebt hat. Das Gericht kann in diesem Fall dem Täter / der Täterin verbieten, sich an genau zu bezeichnenden Orten aufzuhalten (z. B. Arbeitsort, Schule oder Kindergarten der Kinder) und ihm / ihr auftragen, das Zusammentreffen und die Kontaktaufnahme mit der gefährdeten Person zu vermeiden. Diese einstweilige Verfügung kann für maximal 1 Jahr erlassen sowie bei Zuwiderhandeln durch den Gefährder / der Gefährderin für maximal ein weiteres Jahr verlängert werden. Bei Gewalt in der Beziehung (Ehe, Lebensgemeinschaft) wenden Sie sich bitte an die Gewaltschutzstelle bzw. das Gewaltschutzzentrum, an ein Frauenhaus / eine Frauennotwohnung oder den Frauennotruf. Wichtige Adressen dazu finden Sie ab Seite 61. Bei einer Scheidung sind verschiedene»scheidungsarten«zu unterscheiden. An die verschiedenen Varianten knüpfen sich unterschiedliche Rechtsfolgen, vor allem beim nachehelichen Unterhalt und bei der Witwen- / Witwerpension. Scheidung wegen Verschuldens (Schwere Eheverfehlungen) Eine Scheidung wegen schwerer Eheverfehlungen kann begehrt werden, wenn die / der andere schuldhaft die Ehe tief und unheilbar zerrüttet hat. Zu den schweren Eheverfehlungen, die einen Scheidungsgrund darstellen, zählen neben Ehebruch insbesondere die Zufügung körperlicher Gewalt oder schweren seelischen Leids, böswilliges Verlassen, andauerndes grundloses liebloses Verhalten gegenüber der Ehepartnerin oder dem Ehepartner etc. Auch wenn durch ehrloses oder unsittliches Verhalten, z. B. Drogenkonsum, Alkoholismus, Diebstahl etc. die Ehe unheilbar zerrüttet ist, kann die Scheidung begehrt werden. Kommentar Behauptete Eheverfehlungen müssen bei Gericht im Scheidungsverfahren bewiesen werden. Eheverfehlungen verjähren innerhalb von sechs Monaten ab Kenntnis. Lebt das Ehepaar getrennt, ist diese Frist unterbrochen. Wurde eine Eheverfehlung verziehen, kann sie nicht mehr als Klagsgrund herangezogen werden. Scheidung aus anderen Gründen Ist die Ehe wegen eines auf geistiger Störung beruhenden Verhaltens des Ehepartners oder der Ehepartnerin, wegen einer Geisteskrankheit oder wegen einer schweren ansteckenden (z. B. Aids) oder ekelerregenden Krankheit zerrüttet, kann die Scheidung begehrt werden. Allerdings sollen hier Härten für den kranken Ehepartner oder die kranke Ehepartnerin vermieden werden. Ehe und nichteheliche Lebensgemeinschaft 22 23

13 Scheidung wegen Auflösung der häuslichen Gemeinschaft ( 55 EheG) Führt das Ehepaar seit drei Jahren keine Ehegemeinschaft mehr Trennung von Tisch und Bett kann jede / r EhepartnerIn wegen tiefgreifender, unheilbarer Zerrüttung der Ehe die Scheidung verlangen. Eine Auflösung der häuslichen ehelichen Gemeinschaft liegt jedenfalls dann vor, wenn das Ehepaar nicht mehr zusammen wohnt. Allerdings kann unter Umständen das Getrenntleben auch vorliegen, wenn das Ehepaar zwar noch unter einem Dach lebt, aber komplett getrennt wirtschaftet und wohnt. Für diese Art Scheidung ist es gleichgültig, wer an der Ehezerrüttung schuld ist oder wer die häusliche Gemeinschaft aufgehoben hat. Das Verschulden an der Ehezerrüttung wird nur über Antrag der beklagten Partei geprüft. Dieser sog. Verschuldensantrag hat weitreichende Folgen für den nachehelichen Unterhalt und die Witwen- / Witwerpension (siehe unter Witwen- / Witwerpension bei Scheidung nach 55 EheG mit Verschuldensantrag). Die sog. Härteabwägung kann die Scheidung bis zu sechs Jahren hinauszögern, wenn jene Person, die die Scheidung nicht will, besonders hart getroffen werden würde. Nach sechs Jahren Auflösung der ehelichen Gemeinschaft kann die Scheidung nicht mehr verhindert werden. Sowohl die Drei- als auch die Sechsjahresfrist muss durchgehend vorliegen. Durch eine zwischenzeitliche Wiederaufnahme der häuslichen Gemeinschaft ist die Frist unterbrochen und beginnt nach einer neuerlichen Aufhebung erneut von vorne zu laufen. Die Zeiten von mehreren Trennungen werden also nicht addiert. Kommentar Bei grundloser Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft liegt grundsätzlich böswilliges Verlassen des Ehepartners oder der Ehepartnerin vor, dies stellt eine schwere Eheverfehlung dar. Hingegen liegt kein böswilliges Verlassen vor, wenn das Zusammenleben wegen schwerer Verfehlungen der Partnerin oder des Partners unzumutbar ist. Man darf also ausziehen, wenn z. B. der Ehemann die Ehefrau oder die Kinder massiv bedroht, schikaniert, schlägt etc. Auch aus persönlichen Gründen darf man vorübergehend getrennt von der Ehepartnerin oder vom Ehepartner leben, ohne dass böswilliges Verlassen vorliegt, z. B. weil man Angehörige pflegt oder aus Gründen beruflicher Aus- und Weiterbildung. Um sicher zu gehen, dass kein böswilliges Verlassen vorliegt, kann sich die Ehefrau oder der Ehemann den Auszug vom zuständigen Bezirksgericht genehmigen lassen. Zieht man aus, dürfen nur persönliche Gegenstände mitgenommen werden, eheliche Gegenstände, z. B. Bettwäsche, nur mit Zustimmung des / der anderen. Den Wohnungs- bzw. Hausschlüssel darf man behalten. Witwen- / Witwerpension bei Scheidung nach 55 EheG mit Verschuldensantrag Wird bei einer Scheidung gem. 55 EheG (Auflösung der häuslichen Gemeinschaft) ein Verschuldensantrag gestellt und das Verschulden der klagenden Partei vom Gericht festgestellt, hat die schuldlos geschiedene Ehepartnerin oder der schuldlos geschiedene Ehepartner Anspruch auf volle Witwen- / Witwerpension, so als wäre sie oder er nicht geschieden, wenn: im Scheidungsurteil ein Unterhaltstitel festgelegt und beziffert ist, die Ehe mindestens 15 Jahre gedauert hat und die / der schuldlose Ehepartnerin / Ehepartner bei der Scheidung das 40. Lebensjahr vollendet hatte oder erwerbsunfähig ist oder im Todeszeitpunkt des / der Unterhaltspflichtigen aus der geschiedenen Ehe ein noch nicht selbsterhaltungsfähiges Kind existiert. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, erhält die / der schuldlos geschiedene Witwe / Witwer lediglich Witwen- / Witwerpension in Höhe des Unterhaltsanspruchs. Verfügt z. B. eine Ehefrau nur über geringe Sozialversicherungszeiten, ist sie im Scheidungszeitpunkt über 40 Jahre alt und hat die Ehe länger als 15 Jahre gedauert, sollte genau überprüft werden, welche Form der Ehescheidung angezeigt ist. Bei überwiegendem Verschulden des Ehemannes ist von der einvernehmlichen Scheidung zur Wahrung der vollen Witwenpensionsansprüche unter Umständen abzuraten. Ehe und nichteheliche Lebensgemeinschaft 24 25

14 Einvernehmliche Scheidung Ist die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens einem halben Jahr aufgehoben und gestehen beide EhepartnerInnen die unheilbare Zerrüttung der Ehe ein, dann können sie gemeinsam die Scheidung einreichen. Voraussetzung ist aber, dass eine schriftliche Vereinbarung über die wichtigsten Scheidungsfolgen vorliegt. Im sog. Scheidungsvergleich müssen sich die Scheidungswilligen vor allem über die Obsorge, den Unterhalt und das Recht auf persönliche Kontakte (»Besuchsrecht«) für minderjährige Kinder einigen sowie über die unterhaltsrechtlichen Beziehungen zwischen den EhepartnerInnen nach der Scheidung, über die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens, der ehelichen Ersparnisse und der gemeinsamen Schulden. Bei gemeinsamer Obsorge muss bestimmt werden, bei wem das Kind hauptsächlich leben wird (»Domizilarelternteil«). Vor einer einvernehmlichen Scheidung müssen die Eltern eines minderjährigen Kindes eine verpflichtende Beratung über die besonderen Bedürfnisse des Kindes hinsichtlich der Scheidung der Eltern absolvieren. Die einvernehmliche Scheidung ist nur möglich, wenn dem Gericht eine Bescheinigung darüber vorgelegt wird, dass eine entsprechende Beratung vorangegangen ist. Eine Einzelberatung ist nicht notwendig, es können auch mehrere Elternpaare eine kostengünstigere Gruppenberatung in Anspruch nehmen. Die Kosten sind je nach Art der Beratung (Einzelberatung, Gruppenberatung), Gericht bzw. Bundesland unterschiedlich, halten sich aber im überschaubaren Rahmen. Eine Liste entsprechender Beratungseinrichtungen und deren Kosten finden Sie auf der Website im Hauptmenüpunkt»Bürgerservice«und weiter im Untermenüpunkt»Elternberatung«. Die / der bisher in der Ehe mitversicherte und daher nach der Scheidung nicht mehr versicherte Partnerin / Partner muss innerhalb von sechs Wochen nach Rechtskraft der Scheidung einen Antrag auf Selbst- bzw. Weiterversicherung bei der Krankenkasse einbringen, um einen durchgehenden Versicherungsschutz zu gewährleisten (gilt nicht für B-KUVG). Der Antrag muss unbedingt fristgerecht eingebracht werden, auch wenn man noch kein schriftliches Scheidungsdokument (Scheidungsvergleich, Scheidungsurteil) hat (dieses kann nachgereicht werden). Lebt die / der Geschiedene in bescheidenen finanziellen Verhältnissen, sollte zugleich mit dem Antrag auf Selbst- bzw. Weiterversicherung auch die Beitragsherabsetzung beantragt werden. Die Kinder sind wie vor der Scheidung automatisch weiterhin mitversichert. Mitwirkung im Erwerb des / der anderen Beide EhepartnerInnen haben eine Mitwirkungspflicht im Erwerb des / der anderen soweit ihr / ihm dies zumutbar und es nach den Lebensverhältnissen der EhepartnerInnen üblich ist. Wer im Erwerb des / der anderen mitwirkt, hat einen Anspruch auf angemessene Abgeltung. In aufrechter Ehe wird dieser Anspruch kaum geltend gemacht, er kann aber bei einer Scheidung eine Rolle spielen. Die Höhe des Abgeltungsanspruchs richtet sich nach Art und Dauer der Leistungen. Hier sind die gesamten Lebensverhältnisse und auch die gewährten Unterhaltsleistungen angemessen zu berücksichtigen. Der / dem mittätigen EhepartnerIn steht nicht ein ziffernmäßig bestimmter Anspruch auf Vergütung für geleistete Arbeitszeit, sondern eine Art Gewinnbeteiligungsanspruch zu. Dieser Anspruch kann auch rückwirkend für die letzten sechs Jahre geltend gemacht werden. Kosten einer Scheidung Ehe und nichteheliche Lebensgemeinschaft Kommentar Die Scheidungsfolgen einer einvernehmlichen Scheidung unterscheiden sich wesentlich z. B. von einer Scheidung gem. 55 EheG mit Verschuldensantrag. Da dies weitreichende Folgen für die Zukunft haben kann, sollte man sich vor einer Scheidung eingehend beraten und informieren lassen. Gerichtskosten bei einvernehmlicher Scheidung! 279, (Stand Oktober 2013) für den Scheidungsantrag zuzüglich! 279, für die Scheidungsvereinbarung bzw.! 418, (Stand Oktober 2013), wenn die Scheidungsvereinbarung die Übertragung des Eigentums an einer unbeweglichen Sache oder die Begründung sonstiger bücherlicher Rechte zum Inhalt hat. Bei einer einvernehmlichen Scheidung trägt jeder die eigenen Kosten

15 Gerichtskosten einer»strittigen«scheidung Scheidung durch Klage (I. Instanz)! 297, Pauschalgebühr (Stand Oktober 2013). Schließen die Parteien einen Vergleich, entstehen zusätzliche Gebühren, die vom Inhalt des Vergleichs abhängig sind, da jeder einzelne Punkt extra bewertet wird. Bei einer streitigen Scheidung muss jede Partei zunächst die Gerichtsund Anwaltskosten selbst tragen. Jener Ehepartner oder jene Ehepartnerin, der / die im Verfahren gänzlich unterliegt, muss dann der anderen Partei die Kosten ersetzen. Obsiegt eine Partei nur zum Teil, werden die Kosten entsprechend anteilig aufgeteilt. Anwaltskosten Beachten Sie, dass zu den Gerichtskosten noch allfällige Anwaltskosten dazu kommen können. Bei einer einvernehmlichen Scheidung und bei einer streitigen Scheidung I. Instanz besteht keine absolute Anwaltspflicht. Wenn Sie sich durch eine Anwältin oder einen Anwalt vertreten lassen, besprechen Sie im Vorfeld die auf Sie zukommenden Kosten. Verfahrenshilfe Wer die Kosten eines Verfahrens ohne Beeinträchtigung seines notwendigen Unterhaltes nicht bestreiten kann, hat grundsätzlich Anspruch auf Verfahrenshilfe. Verfahrenshilfe kann in der Befreiung von Gebühren, aber auch in der Beigebung eines Rechtsanwaltes / einer Rechtsanwältin bestehen. Da in familienrechtlichen Verfahren in I. Instanz keine absolute Rechtsanwaltspflicht besteht, wird bei»normalen«scheidungsverfahren eher kein / e Rechtsanwältin / Rechtsanwalt beigestellt. Für die Beantragung von Verfahrenshilfe muss ein Vermögensbekenntnis (Formular) vollständig und wahrheitsgemäß ausgefüllt werden (unrichtige Angaben sind strafbar). Auch im Falle einer Verfahrenshilfe ist es wichtig, dass Sie mit Ihrem Anwalt oder Ihrer Anwältin abklären, welche rechtlichen Handlungen von der Verfahrenshilfe umfasst sind. Bezieht sich die Verfahrenshilfe z. B. auf das Scheidungsverfahren, wären etwa Obsorge oder Unterhaltsfragen davon nicht umfasst. Scheidungsfolgen Unterhalt Ein Unterhaltsanspruch der geschiedenen Ehefrau oder des geschiedenen Ehemannes nach der Scheidung kann aufgrund verschiedener Tatsachen bestehen: Der Unterhalt wurde einvernehmlich vereinbart. Der Unterhalt muss aufgrund eines Verschuldens an der Zerrüttung der Ehe bezahlt werden (Urteil). Ein / e schuldlos geschiedene / r Ehefrau / Ehemann erhält vor allem dann Unterhalt, wenn die eigenen Einkünfte zur angemessenen Lebensführung nicht ausreichen und der / die schuldig Geschiedene leistungsfähig ist. Unter bestimmten Umständen kann unabhängig vom Verschulden Unterhalt gewährt werden. Das Gesetz nennt zwei Fälle: 1. Betreuungsunterhalt für die Mutter (den Vater) bis zum 5. Lebensjahr des jüngsten Kindes (in Einzelfällen auch danach). 2. Unterhalt für ältere Frauen (Männer), die aufgrund von Familienarbeit ihre Erwerbsmöglichkeiten zugunsten der Familie zurückgestellt hatten (Unterhaltsanspruch entweder jeweils für drei Jahre oder evt. unbefristet). Besteht ein Unterhaltsanspruch (Urteil, gerichtlicher Vergleich, vor Scheidung eingegangene vertragliche Verpflichtung) bzw. liegt eine faktische freiwillige regelmäßige Unterhaltsleistung vor, wird der Unterhaltsbetrag im Fall des Todes des / der geschiedenen Ehepartners / Ehepartnerin von der Pensionsversicherungsanstalt grundsätzlich weiterbezahlt (»uneigentliche Witwen- / Witwerpension«). Beispiel zur Berechnung des Unterhalts, wenn beide Einkommen haben: Monatliches durchschnittliches Nettoeinkommen des schuldig geschiedenen Mannes (= Jahreseinkommen geteilt durch 12 Monate) 2.000,00! Monatliches durchschnittliches Nettoeinkommen der schuldlos geschiedenen Frau + 800,00! Summe 2.800,00! 40 % abzüglich 4 % je Kind, bei 1 Kind somit 36 % 1.008,00! abzüglich eigenes Einkommen der Frau 800,00! Unterhaltsanspruch der Frau 208,00! Ehe und nichteheliche Lebensgemeinschaft 28 29

16 Kommentar Wer sich nach der Scheidung einer schweren Verfehlung gegen den (die) unterhaltspflichtige(n) Exehepartner(in) schuldig macht oder gegen dessen (deren) Willen einen ehrlosen oder unsittlichen Lebenswandel führt, verwirkt den Unterhaltsanspruch. Weiters erlischt der Unterhaltsanspruch durch eine Heirat. Beim Eingehen einer Lebensgemeinschaft ruht der Unterhaltsanspruch, d. h. mit Beendigung der Lebensgemeinschaft muss wieder Unterhalt bezahlt werden. Eheliche Vermögens- und Schuldenteilung nach der Scheidung Bei einer einvernehmlichen Scheidung muss sich das Ehepaar über die Aufteilung des ehelichen Vermögens, der ehelichen Ersparnisse sowie der ehelichen Schulden einigen, andernfalls ist die einvernehmliche Scheidung nicht möglich. Eine gerichtliche Aufteilung ist hingegen vor allem bei einer streitigen Scheidung möglich. Dieser Aufteilungsantrag muss binnen eines Jahres ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bei Gericht eingebracht werden, ansonsten geht der Aufteilungsanspruch verloren. Grundsätzlich wird nur Vermögen, das das Ehepaar während aufrechter Ehe gemeinsam geschaffen hat, aufgeteilt, also das eheliche Gebrauchsvermögen und die ehelichen Ersparnisse. Die Ehewohnung (Haus) ist grundsätzlich in die Aufteilung des Vermögens bei der Scheidung einzubeziehen. Wurde aber die Ehewohnung vom Ehepartner oder von der Ehepartnerin in die Ehe eingebracht, geerbt oder wurde sie von einem Dritten, z. B. den Eltern, geschenkt, ist die Ehewohnung nur dann in die Aufteilung einzubeziehen, wenn dies zwischen den EhepartnerInnen vereinbart wurde. Das Ehepaar kann im Voraus eine Vereinbarung schließen, die die Aufteilung der Ehewohnung oder auch der ehelichen Ersparnisse regelt. Eine derartige Vereinbarung muss in Form eines Notariatsaktes geschlossen werden. Auch für bestehende Ehewohnungen kann im Nachhinein eine Vereinbarung geschlossen werden. Nicht der Aufteilung unterliegen in die Ehe eingebrachte Sachen, Erbschaften und Schenkungen, Gegenstände, die dem persönlichen Gebrauch oder der Ausübung eines Berufes dienen und Gegenstände, die zu einem Unternehmen gehören sowie Unternehmensanteile, sofern es sich nicht um bloße Wertanlagen handelt. Fließen der Unternehmerin oder dem Unternehmer aber Zuwendungen aus dem ehelichen Gebrauchsvermögen oder den ehelichen Ersparnissen zu, so sind diese zu berücksichtigen. Schulden, die mit dem aufzuteilenden Vermögen in einem inneren Zusammenhang stehen, z. B. Kredit für die Ehewohnung, sind in die Aufteilung einzubeziehen. Kommentar Geteilt werden bei einer Scheidung wenn im Voraus nichts anderes vereinbart wurde das»eheliche Gebrauchsvermögen«und die»ehelichen Ersparnisse«. Dazu gehören z. B. der eheliche Hausrat, Teppiche, Bilder, Campingausrüstung, der Familien- PKW und Haustiere. Eheliche Ersparnisse sind z. B. Wertpapiere, Lebensversicherungen, Sparguthaben, Giro- und Gehaltskonten, Bausparverträge. Scheidungsfolgen bei gemeinsamen Schulden Bei einer Scheidung müssen nicht nur das eheliche Gebrauchsvermögen und die ehelichen Ersparnisse aufgeteilt werden, sondern auch die gemeinsamen Schulden. Dabei ist die Mithaftung für Kredite gerade für geschiedene Ehefrauen oft von existenzieller Bedeutung. Das Gericht kann für einen der EhepartnerInnen unter Umständen die eingegangene Kredithaftung lockern. Ein derartiger Antrag ( 98 EheG) muss innerhalb eines Jahres nach Eintritt der Rechtskraft der Scheidung bei Gericht eingebracht werden. Das Gericht kann dann mit Beschluss aussprechen, dass ein / e Ehepartner / Ehepartnerin der Bank oder anderen Gläubigern gegenüber für eheliche Schulden zukünftig nur mehr als Ausfallsbürge / Ausfallsbürgin haftet, der / die andere bleibt Hauptschuldner / Hauptschuldnerin. Bei einer Ausfallsbürgschaft darf man erst dann zur Schuldentilgung vom Gläubiger herangezogen werden, wenn die Eintreibung der Schulden beim Hauptschuldner / bei der Hauptschuldnerin erfolglos versucht wurde oder die Eintreibung nicht möglich oder nicht zumutbar ist, z. B. schwierige Exekution im Ausland. Wenn ein Ehepaar gemeinsam ein Haus baut und beide für den Kredit haften, sollten grundsätzlich auch beide grundbücherliches Eigentumsrecht erwerben. Ehe und nichteheliche Lebensgemeinschaft 30 31

17 Familienname nach der Scheidung Im Fall einer Scheidung behalten die Ex-EhepartnerInnen sowie die Kinder ihre bisherigen Namen bei. Jede / r EhepartnerIn kann aber jeden früher rechtmäßig geführten Familiennamen wieder annehmen. Scheidungsfolgen für Kinder Die elterlichen Rechte und Pflichten für die ehelichen Kinder erfahren durch eine Scheidung Änderungen (Unterhalt, Obsorge, Recht auf persönliche Kontakte). Können die Eltern darüber keine Einigung erzielen, so entscheidet auf Antrag das Gericht. Obsorge nach der Scheidung Nach einer Scheidung bzw. Trennung der Eltern bleibt die bisher bestehende Obsorge aufrecht. Damit ist die gemeinsame Obsorge nach Trennung bzw. Scheidung der Eltern der Normalfall. Die Eltern können aber eine Vereinbarung schließen, wonach nur ein Elternteil mit der Alleinobsorge betraut oder die Obsorge eines Elternteils auf bestimmte Angelegenheiten beschränkt wird. Wenn die Eltern nicht in häuslicher Gemeinschaft leben und beide mit der Obsorge betraut sind, müssen sie vereinbaren, bei welchem Elternteil das Kind hauptsächlich lebt und betreut wird (»Domizilarelternteil«). Jener Elternteil, bei dem das Kind hauptsächlich lebt, muss grundsätzlich mit der gesamten Obsorge betraut sein, während die Obsorge des anderen Elternteils auf bestimmte Angelegenheiten, z. B. Vermögensverwaltung, beschränkt werden kann. Neu ist seit die sog. Phase der vorläufigen elterlichen Verantwortung (»Abkühlphase«). Können sich die Eltern bei Scheidung oder Trennung nicht über die Obsorge für ihr Kind einigen bzw. wenn ein Elternteil die Übertragung der Alleinobsorge oder seine Beteiligung an der Obsorge beantragt, hat das Gericht vor seiner Entscheidung zunächst eine»vorläufige Regelung der elterlichen Verantwortung«zu treffen, also eine Art Abkühlphase anzuordnen. Dabei wird vom Gericht für den Zeitraum von 6 Monaten einem Elternteil die hauptsächliche Betreuung des Kindes in seinem Haushalt übertragen. Die bisherige Obsorgeregelung bleibt in der Abkühlphase aufrecht. Der andere Elternteil erhält ein ausreichendes Kontaktrecht, wodurch er auch die Pflege und Erziehung des Kindes wahrnehmen kann. Mangels Einigung der Eltern legt das Gericht auch die Details des Kontaktrechts, der Pflege und Erziehung und des Kindesunterhalts fest. Nach Ablauf der»abkühlphase«kann diese entweder verlängert werden oder aber das Gericht entscheidet auf Basis der gemachten Erfahrungen und im Interesse des Kindeswohls endgültig über Obsorge und gesetzlichen Kindesunterhalt. Wird beiden Eltern die Obsorge übertragen legt das Gericht fest, in wessen Haushalt das Kind hauptsächlich betreut wird. Die»Phase der vorläufigen elterlichen Verantwortung«wird nur dann vom Gericht angeordnet, wenn dies dem Kindeswohl entspricht. Ist die Beziehung zwischen den Elternteilen in einem so gravierenden Ausmaß beeinträchtigt und gestört, dass sich ihre Auseinandersetzungen sehr nachteilig auf das Kind auswirken, oder besteht z. B. der dringende Verdacht auf familiäre Gewalt, wird die»abkühlphase«nicht eingeleitet und die Frage der Obsorge gleich entschieden werden. Bei Übergang der Obsorge von einem auf den anderen Elternteil sind sämtliche die Person des Kindes betreffenden Urkunden und Nachweise zu übergeben sowie das (allfällige) Vermögen des Kindes, wenn sich die Übertragung / der Übergang der Obsorge darauf bezieht. Bei einer maßgeblichen Veränderung der Umstände bzw. bei Kindeswohlgefährdung kann von jedem Elternteil eine Neuregelung der Obsorge beantragt werden. Eine einseitige Aufkündigung der gemeinsamen Obsorge ohne Begründung durch einen Elternteil ist nicht möglich. Bei Obsorgeentscheidungen ist auch der Wille des Kindes zu berücksichtigen. Je älter und je einsichts- und urteilsfähiger das Kind ist, desto maßgeblicher ist sein Wunsch in der Obsorgeangelegenheit. Der Meinung eines mündigen Kindes, also ab seinem vollendeten 14. Lebensjahr, wird grundsätzlich entscheidende Bedeutung zukommen. Die Rechtsprechung geht im Allgemeinen bereits ab vollendetem 12. Lebensjahr des Kindes von seiner Urteilsfähigkeit in der Obsorgefrage aus. Ehe und nichteheliche Lebensgemeinschaft 32 33

18 Kindesunterhalt nach der Scheidung Beide Elternteile sind bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit des Kindes unterhaltspflichtig. Geldunterhaltspflichtig ist jener Elternteil, bei dem das Kind nicht (hauptsächlich) wohnt. Der Elternteil, bei dem das Kind lebt, leistet den Unterhalt dadurch, dass er den Haushalt führt und das Kind betreut. Lebt das Kind bei keinem der beiden Elternteile, so sind grundsätzlich sowohl Vater als auch Mutter geldunterhaltspflichtig. Besuchskontakte stehen mit der Unterhaltspflicht in keinerlei Zusammenhang. Die Höhe der Unterhaltspflicht richtet sich nach dem Einkommen der Eltern und einem allfälligen Einkommen des Kindes. Für die Berechnung des Unterhalts gibt es zwei Berechnungsgrundlagen: 1. Die Erhaltung eines Kindes kostet einen bestimmten prozentuellen Anteil am Familieneinkommen. Die angemessenen Prozentsätze orientieren sich am Jahres-Nettoeinkommen bzw. Einkommenssteuerbescheid des Unterhaltspflichtigen: 16 % für ein Kind zwischen 0 und 6 Jahren 18 % für ein Kind zwischen 6 und 10 Jahren 20 % für ein Kind zwischen 10 und 15 Jahren 22 % für ein Kind ab 15 Jahren bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit Von diesen Prozentsätzen werden für jedes weitere unterhaltsberechtigte Kind unter zehn Jahren 1 %, für jedes Kind über zehn Jahren 2 %, für eine unterhaltsberechtigte Ehefrau bzw. geschiedene Frau bis zu 3 % abgezogen. 2. Die Erhaltung eines Kindes erfordert einen bestimmten finanziellen Aufwand (Durchschnittsbedarf). Der Durchschnittsbedarf wird vom Gericht vor allem bei der Berechnung für die Gewährung von Sonderbedarf herangezogen und für die sog.»luxusbedarfsgrenze«, also die Höchstgrenze für Unterhaltsleistungen (entspricht dem Zweieinhalbfachen des Durchschnittsbedarfs). Monatliche Durchschnittsbedarfssätze nach Alter der Kinder (Stand 1. Juli 2013 bis zum 30. Juni 2014) 0 3 Jahre! 194, 3 6 Jahre! 249, 6 10 Jahre! 320, Jahre! 366, Jahre! 431, Jahre bzw. Selbsterhaltungsfähigkeit! 540, Diese Beträge werden jährlich per 1.7. geringfügig erhöht. Die Unterhaltssätze steigen nicht automatisch mit dem Erreichen einer Altersgrenze des Kindes, sondern nur auf Antrag. Der Unterhalt wird durch Unterhaltsvergleich vor dem Jugendamt, durch Gerichtsbeschluss oder durch gerichtlichen Vergleich festgesetzt. Bei Unklarheiten oder Problemen erhalten Sie Information und Unterstützung durch das zuständige Jugendamt. Sonderbedarf Der Kindesunterhalt deckt grundsätzlich den»normalen Lebensbedarf«ab. Für zusätzliche außergewöhnliche Aufwendungen kann ein sog.»sonderbedarf«vorliegen. Sonderbedarf muss immer konkret beantragt und nachgewiesen werden. Zusätzlicher Sonderbedarf fällt z. B. an bei Ausbildungskosten, medizinischen Aufwendungen, außergewöhnlichen Betreuungsaufwendungen und bei notwendigen Prozesskosten. Beispiele: Legasthenie-Kurs, Zahnregulierung, Diabetiker-Nahrung, allergiebedingte Sonderaufwendungen. Kein Sonderbedarf sind etwa Kindergartenkosten oder Maturareise. Gerade beim Sonderbedarf kommt es sehr auf die Umstände des Einzelfalles an. Beraten Sie sich bitte mit dem zuständigen Jugendamt. Namensrecht des Kindes nach der Scheidung Die Kinder aus einer geschiedenen Ehe behalten grundsätzlich den bisherigen Familiennamen bei. Eine Namensänderung ist aber möglich. Ehe und nichteheliche Lebensgemeinschaft 34 35

19 Recht auf persönliche Kontakte (Besuchsrecht) Jeder Elternteil sowie das Kind haben das Recht auf regelmäßige und den Bedürfnissen des Kindes entsprechende persönliche Kontakte. Damit soll das besondere Naheverhältnis zwischen Eltern und Kind gewahrt werden. Die Details der persönlichen Kontakte sollen Eltern(teil) und Kind einvernehmlich regeln. Ist dies nicht möglich, entscheidet (auf Antrag des Kindes oder eines Elternteils) das Gericht. Beim Kontaktrecht sind das Alter, die Bedürfnisse und Wünsche des Kindes und auch die Intensität der bisherigen Beziehung zu berücksichtigen. Empfohlen wird bei einem 14tägigen Wochenendebesuch in der dazwischen liegenden Woche ein Kontakt unter der Woche. Es sollen möglichst auch Zeiten der Freizeit sowie der Betreuung im Alltag, z. B. beim Lernen und Hilfe bei den Hausübungen, umfasst sein. Der obsorgeberechtigte»besuchende«elternteil soll also nicht in die Rolle eines gelegentlichen Besuchers gedrängt werden, sondern auch am Alltagsleben des Kindes teilhaben und den betreuenden Elternteil entlasten. Der nicht obsorgeberechtigte Elternteil ist über alle wichtigen Angelegenheiten, die das Kind betreffen, rechtzeitig zu informieren, z. B. die Verlegung des Wohnortes des Kindes oder die vorzeitige Lösung eines Lehrvertrags. Der nicht obsorgeberechtigte Elternteil kann sich zu den geplanten Maßnahmen äußern und sein Wunsch ist vom obsorgeberechtigten Elternteil zu berücksichtigen, wenn dieser Wunsch dem Kindeswohl besser entspricht. Es kann auch das Gericht angerufen werden. Auch Großeltern haben ein Recht auf persönlichen Kontakt mit ihrem Enkelkind. Dieses Recht ist aber nicht so stark ausgeprägt wie jenes der Eltern und kann eingeschränkt bzw. untersagt werden, wenn sonst das Familienleben der Eltern (eines Elternteils) oder deren Beziehung zum Kind gestört würde. Weiters haben»dritte«, die mit dem Kind in einem besonderen persönlichen oder familiären Verhältnis stehen oder gestanden sind, ein Recht auf persönlichen Kontakt mit dem Kind, wenn dies dem Kindeswohl dient. Ist keine einvernehmliche Regelung möglich, entscheidet auf Antrag des Kindes, eines Elternteils oder des Dritten das Gericht. Dieses Kontaktrecht betrifft z. B. Onkel, Tante, Geschwister,»Leihoma«oder»Tagesmutter«. Kommentar Bei der Regelung bzw. Durchsetzung des Rechts auf persönlichen Kontakt (Besuchsrecht) kann das Gericht die sog. Familiengerichtshilfe als Besuchsmittler einsetzen. Die Familiengerichtshilfe ist eine mit PsychologInnen, PädagogInnen bzw. SozialarbeiterInnen besetzte Stelle, die für das Gericht Ermittlungsschritte vornimmt und an der Feststellung des Sachverhalts mitwirkt. Als Besuchsmittler sollen die ExpertInnen der Familiengerichtshilfe mit den Eltern über die konkrete Ausübung der persönlichen Kontakte sprechen, bei Konflikten vermitteln, sie können bei der Übergabe bzw. Rückgabe des Kindes anwesend sein und berichten dem Gericht über ihre Wahrnehmungen. Die für die Familiengerichtshilfe anfallenden Kosten haben die Eltern zu tragen. Es fallen pro Elternteil für einen Zeitraum von drei Monaten! 210. (Stand Oktober 2013) Gerichtsgebühren an. Minderjährige sind von der Gebührenpflicht befreit. Es ist geplant, die Familiengerichtshilfe bis Mitte 2014 in ganz Österreich aufzubauen. Zur Unterstützung bei der Ausübung des Rechts auf persönliche Kontakte (Besuchsrecht) kann das Gericht, wenn es das Wohl des Kindes verlangt, auch eine sog. Besuchsbegleitung heranziehen. Aufgaben und Befugnisse der Besuchsbegleiterin / des Besuchsbegleiters legt das Gericht fest. Das Gericht kann zur Sicherung des Kindeswohls, z. B. im Rahmen eines Scheidungsverfahrens, aber auch bei aufrechter Ehe, die erforderlichen Maßnahmen anordnen. So können etwa die Eltern zur Teilnahme an einem Erstgespräch über eine Mediation verpflichtet werden (eine»zwangsmediation«ist nicht vorgesehen), zu einem verpflichtenden Besuch einer Familien-, Elternoder Erziehungsberatung oder zur Teilnahme an einer Beratung oder Schulung zum Umgang mit Gewalt und Aggression. Regeln Sie soweit möglich Unterhaltsansprüche z. B. für Kinder vor Beginn der Mediation. Denn während eines Mediationsverfahrens sind die Fristen zur Geltendmachung von Ansprüchen, auf die sich die Mediation bezieht, gehemmt (z. B. Verfahren betreffend Unterhalt, Obsorge, Scheidung). Ehe und nichteheliche Lebensgemeinschaft 36 37

20 Begründung einer eingetragenen Partnerschaft Eingetragene Partnerschaft Seit besteht in Österreich die Möglichkeit, dass volljährige gleichgeschlechtliche PartnerInnen eine sog.»eingetragene Partnerschaft«eingehen. Damit verbinden sie sich zu einer Lebensgemeinschaft auf Dauer und erlangen rechtlich einen ähnlichen Status wie EhepartnerInnen. Die Rechtsgrundlage ist das»bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft Eingetragene Partnerschaft-Gesetz«kurz: EPG (BGBl I Nr 135 / 2009). Dieses Gesetz war wiederholt Gegenstand von höchstgerichtlichen Verfahren wegen Diskriminierung, verschiedene Bestimmungen wurden vom Verfassungsgerichtshof aufgehoben. Darauf wird im Folgenden hingewiesen. Personen, die verheiratet sind oder bereits in einer eingetragenen Partnerschaft leben, können keine eingetragene Partnerschaft eingehen, ebenso ist die eingetragene Partnerschaft für Personen verschiedenen Geschlechts ausgeschlossen. Vor der Eintragung der Partnerschaft wird ein Ermittlungsverfahren über die Fähigkeit zur Eintragung der Partnerschaft durchgeführt. Voraussetzungen für die Verpartnerung sind: Gleichgeschlechtlichkeit. Volljährigkeit: Nur volljährige, geschäftsfähige Personen können eine eingetragene Partnerschaft begründen. Männer und Frauen werden mit dem vollendeten 18. Lebensjahr volljährig und damit partnerschaftsfähig. Geschäftsfähigkeit: Eine beschränkt geschäftsfähige volljährige Person bedarf zur Begründung der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters. Diese Einwilligung kann im Fall der Verweigerung durch das Gericht auf Antrag der beschränkt geschäftsfähigen Person ersetzt werden. Keine aufrechte andere gleichgeschlechtliche eingetragene Partnerschaft. Keine Ehe bzw. keine Ehe mehr (rechtskräftige Scheidung). Verwandte in gerader Linie und voll- oder halbbürtige Geschwister sowie Adoptivelternteil und Adoptivkind (und dessen Nachkommen) können keine eingetragene Partnerschaft begründen. Eingetragene Partnerschaft Folgende Urkunden werden je PartnerIn benötigt: Abschrift aus dem Geburtenbuch (nicht älter als 6 Monate), Staatsbürgerschaftsnachweis, Heiratsurkunden aller Vorehen bzw. Partnerurkunden aller früheren eingetragenen Partnerschaften, 38 39

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