Ordentliche Hauptversammlung der GERRY WEBER International AG am 14. April 2016
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- Lisa Franke
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1 Ordentliche Hauptversammlung der GERRY WEBER International AG am 14. April 2016 Erläuterungen gemäß 121 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 Aktiengesetz (AktG) zu den Rechten der Aktionäre nach 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127 und 131 Abs. 1 AktG Die Einberufung der Hauptversammlung enthält Angaben zu den Rechten der Aktionäre nach 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127 und 131 Abs. 1 AktG; nachfolgende Angaben enthalten weitere Erläuterungen dieser Regelungen. Einige der maßgeblichen Gesetzestexte sind am Ende der jeweiligen Hinweise abgedruckt. Über Einzelheiten der hier erläuterten Aktionärsrechte bestehen teilweise unterschiedliche rechtliche Auffassungen. Den Aktionären wird empfohlen, in Zweifelsfällen Rechtsrat einzuholen. I. Ergänzung der Tagesordnung gemäß 122 Abs. 2 AktG Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals (entspricht derzeit EUR ) oder den anteiligen Betrag am Grundkapital von EUR (entspricht derzeit Aktien) erreichen, können gemäß 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden. Nach den gegenwärtigen Verhältnissen der GERRY WEBER International AG erfordert das Ergänzungsverlangen somit mindestens Aktien. Jedem neuen Tagesordnungs-Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Ergänzungsverlangen ist schriftlich an den Vorstand der Gesellschaft zu richten und muss der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung zugehen; der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung sind nicht mitzurechnen. Letztmöglicher Zugangstermin ist somit Montag, der 14. März 2016, Uhr (MEZ). Wir bitten, ein derartiges Verlangen an folgende Adresse zu richten: GERRY WEBER International AG Vorstand Neulehenstraße Halle/Westfalen Die Antragsteller haben gemäß 26h Abs. 4 EGAktG, 122 Abs. 2, Abs. 1 AktG (in der bis zum 30. Dezember 2015 geltenden Fassung) in entsprechender Anwendung des 1
2 142 Abs. 2 Satz 2 AktG eine mindestens dreimonatige Vorbesitzzeit in Bezug auf mindestens Aktien im Nennwert von EUR 1 nachzuweisen. Also müssen die Antragsteller zusammen spätestens seit Donnerstag, dem 14. Januar 2016, 0.00 Uhr (MEZ), insgesamt mindestens Aktien halten. 70 AktG ist zu beachten. Für den Nachweis reicht eine entsprechende Bestätigung des depotführenden Instituts aus. Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekannt gemacht wurden unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem auf der Internetseite (Investoren/Hauptversammlung) bekannt gemacht und den Aktionären nach Maßgabe von 125 AktG mitgeteilt. Die diesen Aktionärsrechten zugrunde liegenden Regelungen des Aktiengesetzes lauten wie folgt: 70 AktG Ist die Ausübung von Rechten aus der Aktie davon abhängig, daß der Aktionär während eines bestimmten Zeitraums Inhaber der Aktie gewesen ist, so steht dem Eigentum ein Anspruch auf Übereignung gegen ein Kreditinstitut, Finanzdienstleistungsinstitut oder ein nach 53 Abs. 1 Satz 1 oder 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen tätiges Unternehmen gleich. Die Eigentumszeit eines Rechtsvorgängers wird dem Aktionär zugerechnet, wenn er die Aktie unentgeltlich, von seinem Treuhänder, als Gesamtrechtsnachfolger, bei Auseinandersetzung einer Gemeinschaft oder bei einer Bestandsübertragung nach 13 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder 14 des Gesetzes über Bausparkassen erworben hat. 26h Abs. 4 EGAktG 122 des Aktiengesetzes in der Fassung der Aktienrechtsnovelle 2016 vom 22. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2565) ist erstmals auf Einberufungs- und Ergänzungsverlangen anzuwenden, die der Gesellschaft am 1. Juni 2016 zugehen. Auf Ergänzungsverlangen, die der Gesellschaft vor dem 1. Juni 2016 zugehen, ist 122 in der bis zum 30. Dezember 2015 geltenden Fassung weiter anzuwenden. 2
3 122 Abs. 1 und Abs. 2 AktG (in der bis zum 30. Dezember 2015 geltenden Fassung) (1) Die Hauptversammlung ist einzuberufen, wenn Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals erreichen, die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen; das Verlangen ist an den Vorstand zu richten. Die Satzung kann das Recht, die Einberufung der Hauptversammlung zu verlangen, an eine andere Form und an den Besitz eines geringeren Anteils am Grundkapital knüpfen. 142 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. (2) In gleicher Weise können Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von Euro erreichen, verlangen, daß Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen im Sinne des Satzes 1 muss der Gesellschaft mindestens 24 Tage, bei börsennotierten Gesellschaften mindestens 30 Tage vor der Versammlung zugehen; der Tag des Zugangs ist nicht mitzurechnen. 142 Abs. 2 AktG (2) Lehnt die Hauptversammlung einen Antrag auf Bestellung von Sonderprüfern zur Prüfung eines Vorgangs bei der Gründung oder eines nicht über fünf Jahre zurückliegenden Vorgangs bei der Geschäftsführung ab, so hat das Gericht auf Antrag von Aktionären, deren Anteile bei Antragstellung zusammen den hundertsten Teil des Grundkapitals oder einen anteiligen Betrag von Euro erreichen, Sonderprüfer zu bestellen, wenn Tatsachen vorliegen, die den Verdacht rechtfertigen, dass bei dem Vorgang Unredlichkeiten oder grobe Verletzungen des Gesetzes oder der Satzung vorgekommen sind; dies gilt auch für nicht über zehn Jahre zurückliegende Vorgänge, sofern die Gesellschaft zur Zeit des Vorgangs börsennotiert war. Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens drei Monaten vor dem Tag der Hauptversammlung Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung über den Antrag halten. Für eine Vereinbarung zur Vermeidung einer solchen Sonderprüfung gilt 149 entsprechend. II. Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß 126 Abs. 1, 127 AktG Aktionäre können Anträge zu einzelnen Tagesordnungspunkten stellen (vgl. 126 AktG); dies gilt auch für Vorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern (vgl. 127 AktG). Etwaige Anträge (nebst Begründung) und Wahlvorschläge gemäß 126 Abs. 1 AktG und 127 AktG sind ausschließlich zu richten an: 3
4 GERRY WEBER International AG Hauptversammlung 2016 Neulehenstraße Halle/Westfalen oder per Telefax: +49 (0) oder per Gemäß 126 Abs. 1 AktG sind Anträge von Aktionären einschließlich des Namens des Aktionärs, der Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung den in 125 Abs. 1 bis 3 AktG genannten Berechtigten unter den dortigen Voraussetzungen sowie über die Internetseite der Gesellschaft zugänglich zu machen, wenn der Aktionär mindestens 14 Tage vor der Hauptversammlung der Gesellschaft einen Gegenantrag gegen einen Vorschlag von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung mit Begründung an die vorstehende Adresse übersandt hat. Der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung sind nicht mitzurechnen. Letztmöglicher Zugangstermin ist somit Mittwoch, der 30. März 2016, Uhr (MESZ). Die in 125 Abs. 1 bis 3 AktG genannten Berechtigten sind die folgenden: Abs. 1 AktG: Kreditinstitute und Vereinigungen von Aktionären, die in der letzten Hauptversammlung Stimmrechte für Aktionäre ausgeübt oder die die Mitteilung verlangt haben Abs. 2 AktG: Aktionäre, die die Mitteilung verlangen Abs. 3 AktG: Jedes Aufsichtsratsmitglied kann verlangen, dass ihm der Vorstand die gleichen Mitteilungen übersendet. Ein Gegenantrag braucht nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn einer der Ausschlusstatbestände gemäß 126 Abs. 2 AktG vorliegt. 126 Abs. 2 AktG lautet wie folgt: 126 Abs. 2 AktG (2) Ein Gegenantrag und dessen Begründung brauchen nicht zugänglich gemacht zu werden, 1. soweit sich der Vorstand durch das Zugänglichmachen strafbar machen würde, 2. wenn der Gegenantrag zu einem gesetz- oder satzungswidrigen Beschluß der Hauptversammlung führen würde, 3. wenn die Begründung in wesentlichen Punkten offensichtlich falsche oder irreführende Angaben oder wenn sie Beleidigungen enthält, 4. wenn ein auf denselben Sachverhalt gestützter Gegenantrag des Aktionärs bereits zu einer Hauptversammlung der Gesellschaft nach 125 zugänglich gemacht worden ist, 4
5 5. wenn derselbe Gegenantrag des Aktionärs mit wesentlich gleicher Begründung in den letzten fünf Jahren bereits zu mindestens zwei Hauptversammlungen der Gesellschaft nach 125 zugänglich gemacht worden ist und in der Hauptversammlung weniger als der zwanzigste Teil des vertretenen Grundkapitals für ihn gestimmt hat, 6. wenn der Aktionär zu erkennen gibt, daß er an der Hauptversammlung nicht teilnehmen und sich nicht vertreten lassen wird, oder 7. wenn der Aktionär in den letzten zwei Jahren in zwei Hauptversammlungen einen von ihm mitgeteilten Gegenantrag nicht gestellt hat oder nicht hat stellen lassen. Die Begründung braucht nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als Zeichen beträgt. Wahlvorschläge von Aktionären nach 127 AktG brauchen nicht begründet zu werden. Wahlvorschläge brauchen nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie nicht den Namen, den ausgeübten Beruf und den Wohnort der vorgeschlagenen Person (bei juristischen Personen die Firma und den Sitz) und im Fall einer Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern Angaben zu deren Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten enthalten; Angaben zu ihrer Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen sollen beigefügt werden (vgl. 127 Satz 3 AktG i.v.m. 124 Abs. 3 Satz 4 und 125 Abs. 1 Satz 5 AktG). Im Übrigen gelten die Voraussetzungen und Regelungen für das Zugänglichmachen von Anträgen nach 126 AktG entsprechend; insbesondere gelten die oben genannten Ausschlussgründe nach 126 Abs. 2 AktG sinngemäß. Das Recht eines jeden Aktionärs, während der Hauptversammlung zu den verschiedenen Tagesordnungspunkten auch ohne vorherige Übermittlung an die Gesellschaft Gegenanträge zu stellen oder Wahlvorschläge zu unterbreiten, bleibt unberührt. Dieses Recht ergibt sich aus 124 Abs. 4 Satz 2 AktG. Hiernach bedarf es zur Beschlussfassung zu Anträgen, die zu Gegenständen der Tagesordnung gestellt werden, keiner Bekanntmachung. Gegenanträge und Wahlvorschläge, die der Gesellschaft vorab fristgerecht übermittelt werden, finden in der Hauptversammlung nur Beachtung, wenn sie dort mündlich gestellt bzw. unterbreitet werden. Zugänglich zu machende Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären (einschließlich des Namens des Aktionärs und - im Falle von Anträgen - der Begründung) werden nach ihrem Eingang unter der Internetadresse (Investoren/Hauptversammlung) zugänglich gemacht. Etwaige Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls unter der genannten Internetadresse zugänglich gemacht. Die diesen Aktionärsrechten zugrunde liegenden Regelungen des Aktiengesetzes lauten wie folgt (mit Ausnahme des bereits wiedergegebenen 126 Abs. 2 AktG): 5
6 126 Abs. 1 und Abs. 3 AktG (1) Anträge von Aktionären einschließlich des Namens des Aktionärs, der Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung sind den in 125 Abs. 1 bis 3 genannten Berechtigten unter den dortigen Voraussetzungen zugänglich zu machen, wenn der Aktionär mindestens 14 Tage vor der Versammlung der Gesellschaft einen Gegenantrag gegen einen Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung mit Begründung an die in der Einberufung hierfür mitgeteilte Adresse übersandt hat. Der Tag des Zugangs ist nicht mitzurechnen. Bei börsennotierten Gesellschaften hat das Zugänglichmachen über die Internetseite der Gesellschaft zu erfolgen. 125 Abs. 3 gilt entsprechend. (3) Stellen mehrere Aktionäre zu demselben Gegenstand der Beschlußfassung Gegenanträge, so kann der Vorstand die Gegenanträge und ihre Begründungen zusammenfassen. 127 AktG Für den Vorschlag eines Aktionärs zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlußprüfern gilt 126 sinngemäß. Der Wahlvorschlag braucht nicht begründet zu werden. Der Vorstand braucht den Wahlvorschlag auch dann nicht zugänglich zu machen, wenn der Vorschlag nicht die Angaben nach 124 Absatz 3 Satz 4 und 125 Abs. 1 Satz 5 enthält. Der Vorstand hat den Vorschlag eines Aktionärs zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern börsennotierter Gesellschaften, für die das Mitbestimmungsgesetz, das Montan-Mitbestimmungsgesetz oder das Mitbestimmungsergänzungsgesetz gilt, mit folgenden Inhalten zu versehen: 1. Hinweis auf die Anforderungen des 96 Absatz 2, 2. Angabe, ob der Gesamterfüllung nach 96 Absatz 2 Satz 3 widersprochen wurde und 3. Angabe, wie viele der Sitze im Aufsichtsrat mindestens jeweils von Frauen und Männern besetzt sein müssen, um das Mindestanteilsgebot nach 96 Absatz 2 Satz 1 zu erfüllen. 124 Abs. 3 AktG (3) Zu jedem Gegenstand der Tagesordnung, über den die Hauptversammlung beschließen soll, haben der Vorstand und der Aufsichtsrat, zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern und Prüfern nur der Aufsichtsrat, in der Bekanntmachung Vorschläge zur Beschlußfassung zu machen. Bei Gesellschaften im Sinn des 264d des Handelsgesetzbuchs ist der Vorschlag des Aufsichtsrats zur Wahl des Abschlussprüfers auf die Empfehlung des Prüfungsausschusses zu stützen. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn die Hauptversammlung bei der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern nach 6 des Montan-Mitbestimmungsgesetzes an Wahl- 6
7 vorschläge gebunden ist, oder wenn der Gegenstand der Beschlußfassung auf Verlangen einer Minderheit auf die Tagesordnung gesetzt worden ist. Der Vorschlag zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder Prüfern hat deren Namen, ausgeübten Beruf und Wohnort anzugeben. Hat der Aufsichtsrat auch aus Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer zu bestehen, so bedürfen Beschlüsse des Aufsichtsrats über Vorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern nur der Mehrheit der Stimmen der Aufsichtsratsmitglieder der Aktionäre; 8 des Montan- Mitbestimmungsgesetzes bleibt unberührt. 125 Abs. 1 bis Abs. 3 AktG (1) Der Vorstand hat mindestens 21 Tage vor der Versammlung den Kreditinstituten und den Vereinigungen von Aktionären, die in der letzten Hauptversammlung Stimmrechte für Aktionäre ausgeübt oder die die Mitteilung verlangt haben, die Einberufung der Hauptversammlung mitzuteilen. Der Tag der Mitteilung ist nicht mitzurechnen. Ist die Tagesordnung nach 122 Abs. 2 zu ändern, so ist bei börsennotierten Gesellschaften die geänderte Tagesordnung mitzuteilen. In der Mitteilung ist auf die Möglichkeiten der Ausübung des Stimmrechts durch einen Bevollmächtigten, auch durch eine Vereinigung von Aktionären, hinzuweisen. Bei börsennotierten Gesellschaften sind einem Vorschlag zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern Angaben zu deren Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten beizufügen; Angaben zu ihrer Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen sollen beigefügt werden. (2) Die gleiche Mitteilung hat der Vorstand den Aktionären zu machen, die es verlangen oder zu Beginn des 14. Tages vor der Versammlung als Aktionär im Aktienregister der Gesellschaft eingetragen sind. Die Satzung kann die Übermittlung auf den Weg elektronischer Kommunikation beschränken. (3) Jedes Aufsichtsratsmitglied kann verlangen, daß ihm der Vorstand die gleichen Mitteilungen übersendet. III. Auskunftsrechte der Aktionäre gemäß 131 Abs. 1 AktG In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär und Aktionärsvertreter vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist (vgl. 131 Abs. 1 AktG). Das Auskunftsrecht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. Auskunftsverlangen sind in der Hauptversammlung grundsätzlich mündlich im Rahmen der Aussprache zu stellen. 7
8 Die Auskunft hat den Grundsätzen einer gewissenhaften und getreuen Rechenschaft zu entsprechen. Unter den in 131 Abs. 3 AktG genannten Voraussetzungen darf der Vorstand die Auskunft verweigern. 131 Abs. 3 AktG lautet wie folgt: 131 Abs. 3 AktG (3) Der Vorstand darf die Auskunft verweigern, 1. soweit die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen; 2. soweit sie sich auf steuerliche Wertansätze oder die Höhe einzelner Steuern bezieht; 3. über den Unterschied zwischen dem Wert, mit dem Gegenstände in der Jahresbilanz angesetzt worden sind, und einem höheren Wert dieser Gegenstände, es sei denn, daß die Hauptversammlung den Jahresabschluss feststellt; 4. über die Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, soweit die Angabe dieser Methoden im Anhang ausreicht, um ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft im Sinne des 264 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs zu vermitteln; dies gilt nicht, wenn die Hauptversammlung den Jahresabschluss feststellt; 5. soweit sich der Vorstand durch die Erteilung der Auskunft strafbar machen würde; 6. soweit bei einem Kreditinstitut oder Finanzdienstleistungsinstitut Angaben über angewandte Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden sowie vorgenommene Verrechnungen im Jahresabschluß, Lagebericht, Konzernabschluß oder Konzernlagebericht nicht gemacht zu werden brauchen; 7. soweit die Auskunft auf der Internetseite der Gesellschaft über mindestens sieben Tage vor Beginn und in der Hauptversammlung durchgängig zugänglich ist. Aus anderen Gründen darf die Auskunft nicht verweigert werden. Gemäß 16 Abs. 2 Satz 2 der Satzung kann der Vorsitzende das Frage- und Rederecht der Aktionäre zeitlich angemessen beschränken. Aufgrund dieser Bestimmung und seiner allgemeinen Leitungsbefugnis ist der Vorsitzende insbesondere berechtigt, zu Beginn oder während der Hauptversammlung einen zeitlich angemessenen Rahmen für den Verlauf der Hauptversammlung, für einzelne Tagesordnungspunkte oder für einzelne Tagesordnungspunkte und für einzelne Redner zu setzen. 8
9 Die diesen Aktionärsrechten zugrunde liegenden Regelungen des Aktiengesetzes und der Satzung lauten wie folgt (mit Ausnahme des bereits wiedergegebenen 131 Abs. 3 AktG): 131 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 4 und Abs. 5 AktG (1) Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen. Macht eine Gesellschaft von den Erleichterungen nach 266 Absatz 1 Satz 3, 276 oder 288 des Handelsgesetzbuchs Gebrauch, so kann jeder Aktionär verlangen, dass ihm in der Hauptversammlung über den Jahresabschluss der Jahresabschluss in der Form vorgelegt wird, die er ohne diese Erleichterungen hätte. Die Auskunftspflicht des Vorstands eines Mutterunternehmens ( 290 Abs. 1, 2 des Handelsgesetzbuchs) in der Hauptversammlung, der der Konzernabschluss und der Konzernlagebericht vorgelegt werden, erstreckt sich auch auf die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. (2) Die Auskunft hat den Grundsätzen einer gewissenhaften und getreuen Rechenschaft zu entsprechen. Die Satzung oder die Geschäftsordnung gemäß 129 kann den Versammlungsleiter ermächtigen, das Frage- und Rederecht des Aktionärs zeitlich angemessen zu beschränken, und Näheres dazu bestimmen. (4) Ist einem Aktionär wegen seiner Eigenschaft als Aktionär eine Auskunft außerhalb der Hauptversammlung gegeben worden, so ist sie jedem anderen Aktionär auf dessen Verlangen in der Hauptversammlung zu geben, auch wenn sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung nicht erforderlich ist. Der Vorstand darf die Auskunft nicht nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 bis 4 verweigern. Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn ein Tochterunternehmen ( 290 Abs. 1, 2 des Handelsgesetzbuchs), ein Gemeinschaftsunternehmen ( 310 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs) oder ein assoziiertes Unternehmen ( 311 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs) die Auskunft einem Mutterunternehmen ( 290 Abs. 1, 2 des Handelsgesetzbuchs) zum Zwecke der Einbeziehung der Gesellschaft in den Konzernabschluß des Mutterunternehmens erteilt und die Auskunft für diesen Zweck benötigt wird. (5) Wird einem Aktionär eine Auskunft verweigert, so kann er verlangen, daß seine Frage und der Grund, aus dem die Auskunft verweigert worden ist, in die Niederschrift über die Verhandlung aufgenommen werden. 16 Abs. 2 der Satzung der Gesellschaft lautet (2) Der Vorsitzende leitet die Versammlung und bestimmt die Reihenfolge, in der die Gegenstände der Tagesordnung verhandelt werden, sowie die Art, Form und 9
10 Reihenfolge der Abstimmungen. Er kann die Frage- und Redezeit generell oder für den einzelnen Redner festsetzen, auch zeitlich angemessen beschränken. 10
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Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre im Sinne des 121 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 AktG
Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre im Sinne des 121 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 AktG Außerordentliche Hauptversammlung der KÖLN-DÜSSELDORFER Deutsche Rheinschiffahrt Aktiengesellschaft am 20. April 2017
Die diesen Aktionärsrechten zugrunde liegenden Regelungen des Aktiengesetzes lauten wie folgt:
HINWEISE ZU DEN RECHTEN DER AKTIONÄRE GEMÄß 122 ABS. 2, 126 ABS. 1, 127 UND 131 ABS. 1 AKTG In der Einberufung zur Hauptversammlung finden sich bereits im Abschnitt Teilnahmebedingungen Hinweise zu den
Basler Aktiengesellschaft ISIN: DE \\WKN:
ISIN: DE0005102008\\WKN: 510 200 Ordentliche Hauptversammlung am Mittwoch, den 17. Mai 2017, um 13.30 Uhr in der Handelskammer Hamburg, Albert-Schäfer-Saal, 1. Stock, Adolphsplatz 1 in 20457 Hamburg Rechte
Rechte der Aktionäre (nach 122 Absatz 2, 126 Absatz 1, 127, 131 Absatz 1 AktG)
Ordentliche Hauptversammlung der JENOPTIK AG am 7. Juni 2017 Rechte der Aktionäre (nach 122 Absatz 2, 126 Absatz 1, 127, 131 Absatz 1 AktG) Ergänzungsanträge zur Tagesordnung auf Verlangen einer Minderheit
VONOVIA SE. Düsseldorf ISIN DE000A1ML7J1 WKN A1ML7J. Ordentliche Hauptversammlung der Vonovia SE
VONOVIA SE Düsseldorf ISIN DE000A1ML7J1 WKN A1ML7J Ordentliche Hauptversammlung der Vonovia SE am Dienstag, den 16. Mai 2017 um 10:00 Uhr (MESZ) in Bochum ERLÄUTERUNGEN ZU DEN RECHTEN DER AKTIONÄRE (nach
Hauptversammlung der Fielmann Aktiengesellschaft am 9. Juli 2015
Hauptversammlung der Fielmann Aktiengesellschaft am 9. Juli 2015 Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre im Sinne des 121 Absatz 3 Satz 3 Nr. 3 AktG Die Einberufung der Hauptversammlung
Hinweise zu den Rechten der Aktionäre im Sinne des 121 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 AktG
Hauptversammlung der HUGO BOSS AG am 12. Mai 2015 Hinweise zu den Rechten der Aktionäre im Sinne des 121 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 AktG Die Einberufung der Hauptversammlung enthält bereits Angaben zu den Rechten
Geratherm Medical AG Geschwenda
Geschwenda Ordentliche Hauptversammlung am 6. Juni 2017 im GRANDHOTEL HESSISCHER HOF, Friedrich-Ebert-Anlage 40, 60325 Frankfurt am Main Rechte der Aktionäre In der Einberufung zur Hauptversammlung sind
Weiterführende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre (nach 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 131 Abs. 1 AktG)
Weiterführende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre (nach 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 131 Abs. 1 AktG) Die Einberufung der Hauptversammlung enthält Angaben zu den Rechten der Aktionäre nach 122
ERLÄUTERUNG ZU DEN RECHTEN DER AKTIONÄRE
ERLÄUTERUNG ZU DEN RECHTEN DER AKTIONÄRE Den Aktionären stehen im Vorfeld und in der Ordentlichen Hauptversammlung 2016 unter anderem die folgenden Rechte zu: 1 Ergänzung der Tagesordnung ( 122 Abs. 2
WASGAU Produktions & Handels Aktiengesellschaft Pirmasens WKN ISIN DE Ordentliche Hauptversammlung am 7.
WASGAU Produktions & Handels Aktiengesellschaft Pirmasens WKN 701 600 ISIN DE0007016008 Ordentliche Hauptversammlung am 7. Juni 2017 Erläuterungen gemäß 121 Abs. 3 Nr. 3 Aktiengesetz (AktG) zu den Rechten
Hauptversammlung der Rheinmetall AG, Düsseldorf Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre i.s. von 121 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 Aktiengesetz (AktG)
Hauptversammlung der, Düsseldorf Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre i.s. von 121 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 Aktiengesetz (AktG) Die Einberufung der Hauptversammlung enthält bereits Angaben im Sinne des
Den Aktionären stehen im Vorfeld und in der Hauptversammlung 2011 unter anderem die folgenden Rechte zu:
RECHTE DER AKTIONÄRE Den Aktionären stehen im Vorfeld und in der Hauptversammlung 2011 unter anderem die folgenden Rechte zu: 1. Ergänzung der Tagesordnung ( 122 Abs. 2 AktG) Aktionäre, deren Anteile zusammen
Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre
Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre (nach 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 131 Abs. 1 Aktiengesetz (AktG)) 1. Tagesordnungsergänzungsverlangen gemäß 122 Abs. 2 AktG Aktionäre, deren Anteile zusammen
Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre gemäß 121 Abs. 3 Nr. 3 AktG (Rechte nach 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 131 Abs. 1 AktG)
Außerordentliche Hauptversammlung der TLG IMMOBILIEN AG am 22. November 2017 Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre gemäß 121 Abs. 3 Nr. 3 AktG (Rechte nach 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 131 Abs. 1
Hinweise zu den Rechten der Aktionäre. Hinweise zu den Rechten der Aktionäre im Sinne des 121 Absatz 3 Satz 3 Nr. 3 des Aktiengesetzes:
Hinweise zu den Rechten der Aktionäre Hinweise zu den Rechten der Aktionäre im Sinne des 121 Absatz 3 Satz 3 Nr. 3 des Aktiengesetzes: 1. Tagesordnungsergänzungsrecht der Minderheit ( 122 Absatz 2 des
Nähere Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 131 Abs. 1 AktG
Nähere Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 131 Abs. 1 AktG Ordentliche Hauptversammlung der Drägerwerk AG & Co. KGaA, Lübeck, am 10. Mai 2017 Anträge auf Ergänzung
Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 131 Abs. 1 AktG
Pelikan Aktiengesellschaft, Berlin ISIN DE0006053101 WKN 605 310 Ordentliche Hauptversammlung der Pelikan Aktiengesellschaft am Dienstag, den 21. Juni 2016, 10.00 Uhr im Showroom der Pelikan AG, Straße
Angaben zu den Rechten der Aktionäre nach 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127 und 131 Abs. 1
Angaben zu den Rechten der Aktionäre nach 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127 und 131 Abs. 1 Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung nach 122 Abs. 2 AktG (Minderheitsverlangen) Aktionäre, deren Anteile zusammen
Angabe der Rechte der Aktionäre nach 122 Abs. 2, 124a, 126 Abs. 1, 127, 131 Abs. 1 AktG für die Hauptversammlung am 22.
Angabe der Rechte der Aktionäre nach 122 Abs. 2, 124a, 126 Abs. 1, 127, 131 Abs. 1 AktG für die Hauptversammlung am 22. November 2016 Ergänzungsverlangen ( 122 Abs. 2 AktG) Aktionäre, deren Anteile zusammen
Rechte der Aktionäre nach 121 Abs. 3 Nr. 3 AktG
Rechte der Aktionäre nach 121 Abs. 3 Nr. 3 AktG In der Einberufung der Hauptversammlung finden Sie Angaben zu den Rechten der Aktionäre nach den 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127 und 131 Abs. 1 Aktiengesetz
Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 131 Abs. 1 Aktiengesetz
Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 131 Abs. 1 Aktiengesetz Die Einberufung der Hauptversammlung enthält bereits Angaben zu den Rechten der Aktionäre nach 122 Abs.
Hinweise zu den Rechten der Aktionäre im Sinne des 121 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 AktG
Hauptversammlung der HUGO BOSS AG am 19. Mai 2016 Hinweise zu den Rechten der Aktionäre im Sinne des 121 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 AktG Die Einberufung der Hauptversammlung enthält bereits Angaben zu den Rechten
Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre zur ordentlichen Hauptversammlung der Bayer AG
Show true color Color Zones Zone 1 Zone 2 Zone 3 Acres 1,6 ha 6,9 ha 1,2 ha Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre 2017 zur ordentlichen Hauptversammlung 2 1. Ergänzung der Tagesordnung Hauptversammlung
Wacker Chemie AG. Weiterführende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre und zu beschlusslosen Tagesordnungspunkten
Wacker Chemie AG Weiterführende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre und zu beschlusslosen Tagesordnungspunkten WEITERFÜHRENDE ERLÄUTERUNGEN ZU DEN RECHTEN DER AKTIONÄRE (nach 122 Abs. 2, 126 Abs.
Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 131 Abs. 1 AktG
Ordentliche Hauptversammlung am Montag, dem 30. November 2015, um 11:00 Uhr im Spiegelsaal des Grand Elysée, Rothenbaumchaussee 10, 20148 Hamburg Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach 122 Abs.
Hauptversammlung 26. April 2016
Beteiligungs-Aktiengesellschaft seit 1884 Hauptversammlung 26. April 2016 Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre 1 Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre Die Einberufung zur Hauptversammlung der
Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach 126 Abs. 1, 127, 122 Abs. 2, 131 Abs. 1 AktG
1. Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären nach 126 Abs. 1, 127 AktG Aktionäre können Gegenanträge gegen einen Vorschlag von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu bestimmten Punkten der Tagesordnung und
Den Aktionären stehen im Vorfeld und in der Hauptversammlung unter anderem die folgenden Rechte zu:
Rechte der Aktionäre Den Aktionären stehen im Vorfeld und in der Hauptversammlung unter anderem die folgenden Rechte zu: 1. Erweiterung der Tagesordnung Aktionäre, deren Anteile zusammen den anteiligen
Den Aktionären stehen im Vorfeld und in der Hauptversammlung unter anderem die folgenden Rechte zu:
Rechte der Aktionäre Den Aktionären stehen im Vorfeld und in der Hauptversammlung unter anderem die folgenden Rechte zu: 1. Erweiterung der Tagesordnung Aktionäre, deren Anteile zusammen den anteiligen
Außerordentliche Hauptversammlung der WCM Beteiligungs- und Grundbesitz Aktiengesellschaft am 12. Oktober 2015
Außerordentliche Hauptversammlung der WCM Beteiligungs- und Grundbesitz Aktiengesellschaft am 12. Oktober 2015 Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach 122 Absatz 2, 126 Absatz 1, 127, 131 Absatz
Wacker Chemie AG. Weiterführende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre und zu beschlusslosen Tagesordnungspunkten
Wacker Chemie AG Weiterführende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre und zu beschlusslosen Tagesordnungspunkten WEITERFÜHRENDE ERLÄUTERUNGEN ZU DEN RECHTEN DER AKTIONÄRE (nach 122 Abs. 2, 126 Abs.
Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 131 Abs. 1 Aktiengesetz
Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 131 Abs. 1 Aktiengesetz Die Einberufung der Hauptversammlung enthält bereits Angaben zu den Rechten der Aktionäre nach 122 Abs.
Siltronic AG. Weiterführende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre und zu beschlusslosen Tagesordnungspunkten
Siltronic AG Weiterführende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre und zu beschlusslosen Tagesordnungspunkten WEITERFÜHRENDE ERLÄUTERUNGEN ZU DEN RECHTEN DER AKTIONÄRE (nach 122 Abs. 2, 126 Abs. 1,
Uzin Utz Aktiengesellschaft Ulm. Erläuterung zu den Rechten der Aktionäre nach 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127 und 131 Abs.
Uzin Utz Aktiengesellschaft Ulm WKN 755150 ISIN DE 000 755 150 9 Erläuterung zu den Rechten der Aktionäre nach 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127 und 131 Abs. 1 Aktiengesetz 1. Verlangen einer Ergänzung der Tagesordnung
Ordentliche Hauptversammlung der TOM TAILOR Holding AG am 3. Juni 2015
Ordentliche Hauptversammlung der TOM TAILOR Holding AG am 3. Juni 2015 Rechte der Aktionäre Den Aktionären stehen im Vorfeld und in der Hauptversammlung unter anderem die folgenden Rechte zu: 1 Ergänzung
Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach Art. 56 SE-Verordnung i.v.m. 50 Abs. 2 SE-Ausführungsgesetz, 121 Abs. 3 Nr.
Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach Art. 56 SE-Verordnung i.v.m. 50 Abs. 2 SE-Ausführungsgesetz, 121 Abs. 3 Nr. 3 Aktiengesetz Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre
Ordentliche Hauptversammlung der windeln.de SE am 2. Juni 2017
Ordentliche Hauptversammlung der windeln.de SE am 2. Juni 2017 Die Einberufung der Hauptversammlung enthält Angaben zu den Rechten der Aktionäre nach 122 Abs. 2 Aktiengesetzt ( AktG ) in Verbindung mit
Ordentliche Hauptversammlung der MEDICLIN Aktiengesellschaft am. 25. Mai 2016
Ordentliche Hauptversammlung der MEDICLIN Aktiengesellschaft am 25. Mai 2016 Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 131 Abs. 1 AktG Die Einberufung enthält bereits
Ordentliche Hauptversammlung am Freitag, den 13. Juni 2014, um Uhr (MESZ) im Sofitel Berlin Kurfürstendamm, Augsburger Straße 41, Berlin
WESTGRUND Aktiengesellschaft, Berlin ISIN: DE000A0HN4T3 - WKN: A0HN4T Ordentliche Hauptversammlung am Freitag, den 13. Juni 2014, um 10.00 Uhr (MESZ) im Sofitel Berlin Kurfürstendamm, Augsburger Straße
Angaben zu den Rechten der Aktionäre nach Art. 56 Satz 2 und Satz 3 SE-VO, 50 Abs. 2 SEAG, 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 131 Abs.
Ordentliche Hauptversammlung der Allianz SE, München, am Mittwoch, 4. Mai 2016, um 10.00 Uhr in der Olympiahalle im Olympiapark, Coubertinplatz, 80809 München Angaben zu den Rechten der Aktionäre nach
Hauptversammlung der Fresenius SE & Co. KGaA am 12. Mai 2017
Hauptversammlung der Fresenius SE & Co. KGaA am 12. Mai 2017 Erläuterungen gemäß 121 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 AktG zu den Rechten der Aktionäre nach 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127 und 131 Abs. 1 AktG (jeweils
Hauptversammlung der Fielmann Aktiengesellschaft am 14. Juli 2016
Hauptversammlung der Fielmann Aktiengesellschaft am 14. Juli 2016 Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre im Sinne des 121 Absatz 3 Satz 3 Nr. 3 AktG Die Einberufung der Hauptversammlung
Borussia Dortmund GmbH & Co. Kommanditgesellschaft auf Aktien Dortmund
Borussia Dortmund GmbH & Co. Kommanditgesellschaft auf Aktien Dortmund Zur ordentlichen Hauptversammlung am Montag, den 24. November 2014 ANGABEN UND ERLÄUTERUNGEN NACH 121 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 AktG ZU
Ordentliche Hauptversammlung der Masterflex SE, Gelsenkirchen am Dienstag, den 14. Juni 2016
MASTERFLEX SE Ordentliche Hauptversammlung der Masterflex SE, Gelsenkirchen am Dienstag, den 14. Juni 2016 Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach Art. 56 Satz 2 und Satz 3 der Verordnung (EG)
Ordentliche Hauptversammlung der Sixt Leasing AG, Pullach am 1. Juni 2016
Ordentliche Hauptversammlung der Sixt Leasing AG, Pullach am. Juni 206 Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach 22 Abs. 2, 26 Abs., 27, 3 Abs. AktG Die Einberufung der Hauptversammlung enthält bereits
Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre Nach 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 131 Abs. 1 AktG
Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre Nach 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 131 Abs. 1 AktG Ordentliche Hauptversammlung der DIC Asset AG Frankfurt am Main am 5. Juli 2016 Anträge auf Ergänzung
Rechte der Aktionäre
Ordentliche Hauptversammlung der PVA TePla AG am 21. Juni 2017 Rechte der Aktionäre Ergänzungsanträge zur Tagesordnung auf Verlangen einer Minderheit ( 122 Abs. 2 AktG) Aktionäre, deren Anteile zusammen
NORDWEST Handel AG Dortmund
NORDWEST Handel AG Dortmund Ordentliche Hauptversammlung am Donnerstag, den 18. Mai 2017 in Dortmund Angaben und Erläuterungen nach 121 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 AktG zu Rechten der Aktionäre Rechte der Aktionäre,
Rechte der Aktionäre nach 121 Abs. 3 Nr. 3 AktG
Rechte der Aktionäre nach 121 Abs. 3 Nr. 3 AktG In der Einberufung zur ordentlichen Hauptversammlung am 28. Oktober 2015 finden Sie Angaben zu den Rechten der Aktionäre nach den 122 Abs. 2, 126 Abs. 1,
Ordentliche Hauptversammlung der Oldenburgische Landesbank AG,
Ordentliche Hauptversammlung der Oldenburgische Landesbank AG, am Mittwoch, 11. Mai 2016, um 10:00 Uhr in der Messehalle der Weser-Ems-Hallen, Europaplatz 12, 26123 Oldenburg Angaben zu den Rechten der
Nähere Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 131 Abs. 1 AktG
Heliocentris Energy Solutions AG Ordentliche Hauptversammlung am 05. Juli 2016 Nähere Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 131 Abs. 1 AktG Ergänzungsanträge zur
1. Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung gemäß 122 Abs. 2 AktG
Hauptversammlung der ItN Nanovation AG am 11. Oktober 2017 Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre (nach 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127 und 131 Abs. 1 AktG) 1. Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung gemäß
Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 131 Abs. 1 AktG
Ordentliche Hauptversammlung der NORMA Group AG am Mittwoch, dem 22. Mai 2013, 10.00 Uhr, im Japan Center, Taunustor 2, 60311 Frankfurt am Main Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre
MAX Automation AG Düsseldorf
MAX Automation AG Düsseldorf WKN: A2DA58 ISIN: DE000A2DA588 Ordentliche Hauptversammlung Freitag, 30. Juni 2017, 11:00 Uhr (MESZ) in den Räumen des Airporthotel Düsseldorf Am Hülserhof 57 40472 Düsseldorf.
Ordentliche Hauptversammlung der DVB Bank SE am 22. Juni 2017
Ordentliche Hauptversammlung der DVB Bank SE am 22. Juni 2017 Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre (nach Art. 56 Satz 2 und 3 SE-Verordnung i.v.m. 50 Abs. 2 SE-Ausführungsgesetz, 122 Abs. 2, 126
Epigenomics AG Berlin
Epigenomics AG Berlin Berlin, im Januar 2013 Außerordentliche Hauptversammlung der Epigenomics AG am Freitag, den 8. März 2013 um 11.00 Uhr, im Gebäude der Epigenomics AG, Kleine Präsidentenstraße 1, 10178
ISIN DE000A1JBPV9 WKN A1JBPV. Ordentliche Hauptversammlung der SHW AG am 10. Mai 2016
SHW AG Aalen ISIN DE000A1JBPV9 WKN A1JBPV Ordentliche Hauptversammlung der SHW AG am 10. Mai 2016 im Congress Centrum Heidenheim, Kleiner Saal, Hugo-Rupf-Platz 1, D-89522 Heidenheim Erläuterungen zu den
Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 131 Abs. 1 Aktiengesetz (AktG)
Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 131 Abs. 1 Aktiengesetz (AktG) Die Einberufung der Hauptversammlung enthält bereits Angaben zu den Rechten der Aktionäre nach
Die entsprechenden Regelungen der SE-Verordnung, des SE-Ausführungsgesetzes und des Aktiengesetzes lauten auszugsweise wie folgt:
Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach Art. 56 SE-Verordnung, 50 Abs. 2 SE- Ausführungsgesetz, 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 131 Abs. 1 Aktiengesetz Die Einberufung der Hauptversammlung enthält
Hauptversammlung Erläuterungen zu TOP 1 und zu den Rechten der Aktionäre
Hauptversammlung 2016 Erläuterungen zu TOP 1 und zu den Rechten der Aktionäre 1. Erläuterungen zu TOP 1 gemäß 124a Satz 1 Nr. 2 AktG Gemäß 172, 173 AktG ist zum Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung
Ordentliche Hauptversammlung 2017 der STADA Arzneimittel AG. Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre
Ordentliche Hauptversammlung 2017 der STADA Arzneimittel AG Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre (nach 122 Absatz 2, 126 Absatz 1, 127, 131 Absatz 1 Aktiengesetz (AktG)) Die Einberufung der Hauptversammlung
Ordentliche Hauptversammlung der Wacker Neuson SE, München,
Ordentliche Hauptversammlung der Wacker Neuson SE, München, am Dienstag, 31. Mai 2016, um 10.00 Uhr im Konferenzzentrum München der Hanns-Seidel-Stiftung, Lazarettstraße 33, 80636 München Angaben zu den
Lufthansa Hauptversammlung 2016
Lufthansa Hauptversammlung 2016 Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127 und 131 Abs. 1 AktG 1. Ergänzungsanträge zur Tagesordnung auf Verlangen einer Minderheit nach
Weitergehende Erläuterungen gemäß 121 Abs. 3 Nr. 3 AktG zu den Rechten der Aktionäre nach 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127 und 131 Abs.
Weitergehende Erläuterungen gemäß 121 Abs. 3 Nr. 3 AktG zu den Rechten der Aktionäre nach 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127 und 131 Abs. 1 AktG Hauptversammlung der Dürkopp Adler Aktiengesellschaft am 29. Juni
SAP AG. Hauptversammlung. Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach 121 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 AktG. am 4. Juni 2013 in der SAP Arena in Mannheim
SAP AG Hauptversammlung am 4. Juni 2013 in der SAP Arena in Mannheim Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach 121 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 AktG Die Einberufung der Hauptversammlung enthält Angaben zu
Merck Kommanditgesellschaft auf Aktien
Merck Kommanditgesellschaft auf Aktien Darmstadt, Deutschland Hauptversammlung 2017 Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre (nach 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127,