Vorwort zur 2. Auflage
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- Irmela Sternberg
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1 außstrg 2-02.qxp :20 Seite 5 Vorwort zur 2. Auflage Das neue Außerstreitgesetz, BGBl I 2003/112, ist am in Kraft getreten. Es ist nunmehr mit Erscheinung dieser Ausgabe knapp drei Jahre in Kraft und wurde seit dem In-Kraft-Treten schon viermal novelliert. Ungeachtet dieser raschen Novellierungen hat sich das neue Außerstreitgesetz in der Praxis sehr bewährt. Auch in der Judikatur des OGH und in der Literatur hat das nunmehr geltende Außerstreitgesetz einen festen Platz gefunden. In der nachstehenden kurzen Übersicht sind die Gründe für eine Neuauflage zusammengefasst: Einarbeitung der vier Novellen zum Außerstreitgesetz (BGBl I 2004/108: Änderungen bezüglich der Verfahrenshilfe, BGBl I 2005/164: Änderungen bezüglich der Beglaubigung von Urkunden, BGBl I 2006/8: weitere Abänderung der Bestimmungen über die Verfahrenshilfe, BGBl I 2006/92: Änderungen bezüglich der Bestimmungen über die Sachwalterschaft Sachwalterschaftsrechtsänderungsgesetz). Übersicht über die Judikatur des OGH sowie die Literatur zum neuen Außerstreitgesetz betreffend den Zeitraum bis Weitgehende Kommentierung nunmehr auch der Nebengesetze zum Außerstreitgesetz. Die Aufnahme von Mustern in die umfangreiche kommentierte Gesetzesausgabe hat sich als äußerst nützlich erwiesen und die bisherige Musterliste (bisher 48 Muster) wurde auf die Darstellung von 87 Mustern (vor allem Anträge an das Gericht und Beschlüsse/Entscheidungen der Gerichte) erweitert. In das Sachregister, welches ermöglicht, das gewünschte Thema rasch und detailliert aufzufinden, wurden nunmehr auch Hinweise auf die einzelnen Muster und Hinweise zu den Nebengesetzen aufgenommen. Im Abkürzungsverzeichnis wurden bei den Gesetzestiteln Hinweise zur Stammfassung und zur letzten Novelle aufgenommen, was dazu dient, sich einen raschen Überblick über den Stand der Gesetze, in den sie in dieses Buch aufgenommen wurden, zu geben. Das gezeigte Interesse der bisherigen Benützer dieses Buches machte eine Neuauflage erforderlich. Die Autoren hoffen, allen Benützern, wie insbesondere Richtern, Rechtspflegern, Rechtsanwälten, Notaren, Verwaltungsfachleuten, Jugendämtern, Standesämtern und Studierenden, ein gutes Fachbuch betreffend alle wichtigen Gesetze zum Verfahren Außerstreitrecht zur Verfügung zu stellen. Der Gesetzesstand wurde bis berücksichtigt. Die Verfasser bedanken sich bei Herrn Notarsubstitut Mag. Valentin Huber- Sannwald für die Mitarbeit. Er hat die Muster mit den Buchautoren ausgewählt und verfasst. Wir danken ihm auch für manchen nützlichen Hinweis aus der Praxis. Auch den Rechtsanwälten Dr. Gerhard Preisl und Dr. Helgar Georg Schneider, Master of Laws (University of Virginia), und deren Rechtsanwaltskanzleilei- 5
2 außstrg 2-02.qxp :20 Seite 6 terin Frau Sandra Kohler gebührt unser Dank. Ein besonderer Dank auch dem Verlag Linde, insbesondere dem Leiter des Fachverlages, Herrn Mag. Roman Kriszt, sowie Herrn Mag. Daniel Jokesch vom Lektorat. Wien, im November 2007 Vorwort zur 2. Auflage Mag. Erich Feil Dr. Karl-Heinz Marent 6
3 außstrg 2-02.qxp :20 Seite 7 Das alte Außerstreitgesetz, das Kaiserliche Patent vom 9. August 1854, Reichsgesetzblatt 208, war per ca. 150 Jahre in Kraft. 38 Novellen hat das Gesetz im Laufe der Zeit erfahren. Mit tritt das neue Außerstreitgesetz BGBl I 2003/112 in Kraft. Ein großes Gesetzesvorhaben wird damit verwirklicht. Manche Erwartungen, die man gegenüber dem neuen Außerstreitgesetz hatte, werden erfüllt. Wir, die Verfasser, kennen das Außerstreitrecht seit Jahrzehnten aus unserer richterlichen Tätigkeit. Es war daher für uns eine interessante Aufgabe, einen Kommentar zum neuen Außerstreitgesetz 2005 zu verfassen. Was bringt das neue Außerstreitgesetz? Zuerst zur Gliederung des Gesetzes: Das alte Außerstreitgesetz umfasste 264 Paragraphen, während das neue Außerstreitgesetz sich auf 190 Paragraphen beschränkt. Der Aufbau des Gesetzes hat sich im Wesentlichen nicht verändert, wenngleich es in den einzelnen Verfahrensabschnitten wesentliche Verschiebungen gibt. Die nachstehende kurze Übersicht zeigt dies deutlich und ist zugleich eine sehr gute Hilfe, sich im neuen Gesetz zurechtzufinden, sodass man sich diese Übersicht gut einprägen sollte. Das Gesetz gliedert sich wie folgt auf: Verfahrensabschnitt Bezeichnung Anzahl der der Paragraphen Paragraphen 1. Allgemeine Bestimmungen Abstammung (Vaterschaft etc.) Annahme an Kindesstatt Legitimation durch den Bundespräsidenten Scheidung im Einvernehmen Anerkennung ausländischer Entscheidungen über den Bestand einer Ehe 7. Unterhalt Regelung der Obsorge, Pflichten und des persönlichen Verkehrs zwischen Eltern und mj. Kindern 9. Vollstreckbarerklärung ausländischer Entscheidungen über die Regelung der Obsorge und das Recht auf persönlichen Verkehr 10. Verfahren über die Sachwalterschaft für behinderte Personen 11. Vermögensrechte Pflegebefohlener und Sonstige Bestimmungen 12. Verlassenschaftsverfahren Beurkundungen Freiwillige Feilbietungen Schlussbestimmungen
4 außstrg 2-02.qxp :20 Seite 8 Was bringt das neue Außerstreitgesetz an Neuem? Wesentliche Regelungsdefizite des Gesetzes, welche durch die Rechtsprechung meist durch Analogie zur ZPO behoben wurden, werden im neuen Außerstreitgesetz nunmehr geregelt. Dadurch wurde auch den Anforderungen des Art. 6 EMRK Rechnung getragen. Neue Rechtsinstitute wurden geschaffen oder ausgeformt, was schlagwortartig hier aufgezählt wird: Ruhen des Verfahrens, Abänderungsantrag (eine Art Wiederaufnahmsverfahren im Sinne der ZPO), der Vergleich (wurde festgeschrieben), Innehaltung des Verfahrens. Das Außerstreitgesetz kennt nunmehr einen Kostenersatz, welcher in den allgemeinen Bestimmungen geregelt ist. Darüber hinaus gibt es in einzelnen Verfahrensabschnitten besondere Regelungen über den Kostenersatz oder es ist ausgesprochen, dass kein Kostenersatz zusteht, wie zum Beispiel im Verfahren über den Unterhalt. Die Verfahrenshilfe (im Sinne der ZPO) wurde auch in das Außerstreitgesetz aufgenommen und erhält eine besondere Ausformung gegenüber der ZPO. Eine Reihe von Fachausdrücken/Begriffen wurde abgeändert, wie etwa Todesfallaufnahme (früher Todfallsaufnahme), Erbantrittserklärung (früher Erbserklärung), Einantwortungsbeschluss (früher Einantwortungsurkunde) und Vermögenserklärung (früher eidesstättiges Vermögensbekenntnis). Dieser Kommentar zum Außerstreitgesetz soll nunmehr den Benützern aller Rechtsberufe wie Richtern, Rechtspflegern, Rechtsanwälten, Notaren und Verwaltungsbeamten etc. in übersichtlicher Weise das neue Außerstreitgesetz darstellen. Das Außerstreit-Begleitgesetz und das wohnrechtliche Außerstreit-Begleitgesetz wurden bei der Kommentierung der Paragraphen im Außerstreitgesetz mitberücksichtigt. Zu jedem einzelnen Paragraphen wird eine Kommentierung vorgenommen und die Rechtsprechung sowie die Literatur in sehr umfassender Weise dargelegt. Die Amtlichen Erläuterungen (Regierungsvorlage, Ausschussberichte) sind gleichfalls bei den Erläuterungen der einzelnen Paragraphen mitberücksichtigt worden, sodass mit Absicht darauf verzichtet wurde, die Regierungsvorlage und den Ausschussbericht zum Außerstreitgesetz in dieser Ausgabe gesondert abzudrucken. Das neue Außerstreitgesetz beinhaltet am Beginn eine Inhaltsübersicht. Es werden aber nur die einzelnen Verfahrensabschnitte erwähnt. Um den Benützern des Buches eine noch bessere Übersicht zu geben, befindet sich auf Seite 9 eine Gesetzesübersicht, in welcher jeder einzelne Paragraph angegeben ist, mit Seitenzahl. Dies hilft sehr, die entsprechende Gesetzesstelle des Außerstreitgesetzes schnell aufzufinden. Die wichtigsten Nebengesetze zum Außerstreitgesetz sind in übersichtlicher und alphabetischer Form im Buch aufgenommen, sodass der Benützer des Buches auch jeweils die Texte der Nebengesetze zur Verfügung hat. Vor jedem Gesetz befindet sich zudem eine Gesetzesübersicht, sodass man die gesuchte Bestimmung im Gesetz rasch finden kann. 8
5 außstrg 2-02.qxp :20 Seite 9 Auch enthält das Buch eine Reihe von Mustern verschiedener Art, wie etwa: Niederschrift über die Anerkennung der Vaterschaft, Adoptionsvertrag und Bewilligungsbeschluss, Antrag auf einvernehmliche Scheidung, Scheidungsvergleiche, notarielle Scheidungsvereinbarung, Obsorgeregelungen und Besuchsrechtsregelungen, Sachwalterbeschlüsse verschiedener Art, Einantwortungsbeschlüsse und Abhandlungsprotokolle etc. Die Musterliste wurde so zusammengestellt, dass die einzelnen Muster der Reihenfolge des Gesetzes entsprechend abgedruckt wurden. Das Stichwortverzeichnis ist sehr detailliert, sodass ein Stichwort schon ausreicht, die betreffende Stelle des Kommentars gut zu finden. Benützerfreundlich ist auch der Umstand, dass im Stichwortverzeichnis nicht nur die Gesetzesstelle, sondern auch die jeweilige Randzahl (Kommentierung) angeführt ist und darüber hinaus auch noch auf die Seitenzahl im Buch hingewiesen wird. Ein wichtiger Hinweise zum In-Kraft-Treten des Gesetzes und dem Gesetzesstand in diesem Buch: Das neue Außerstreitgesetz tritt wie bereits erwähnt im Wesentlichen (manche Bestimmungen sind schon in Kraft getreten) mit in Kraft. Dies gilt auch weitgehend für das Außerstreit-Begleitgesetz und das Außerstreit- Wohnbegleitgesetz. Die abgedruckten Nebengesetze geben jeweils bereits den Stand wieder, sodass das Außerstreit-Begleitgesetz sowie das wohnrechtliche Außerstreit-Begleitgesetz in den einzelnen Gesetzestexten mitverarbeitet wurden und diese Gesetze selbst nicht abgedruckt worden sind. Weiters ist zu bemerken, dass der Gesetzesstand bis berücksichtigt wurde, d.h. es wurden alle Gesetze berücksichtigt, die bis zum kundgemacht wurden. Die Verfasser bedanken sich bei Herrn Notarsubstitut Mag. Valentin Huber- Sannwald für die Mitarbeit. Er hat die Muster mit den Buchautoren ausgewählt und verfasst. Wir danken ihm auch für manchen guten Hinweis. Besonderen Dank auch den Rechtsanwälten Dr. Gerhard Preisl und Dr. Helgar Georg Schneider, Master of Laws für manchen guten Beitrag und Hinweis. Die drei Rechtsberufe, Richter, Rechtsanwälte und Notare haben an der Entstehung dieses Kommentares mitgewirkt. Die Verfasser hoffen auf eine freundliche Aufnahme des Kommentars und sind für Anregungen offen. Wien, am aaaaa Mag. Erich Feil Dr. Karl-Heinz Marent Richter 9
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