Familien- und Erbrecht. Prof. Dr. Louis Pahlow Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Deutsche und Europäische Rechtsgeschichte
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1 Familien- und Erbrecht Prof. Dr. Louis Pahlow Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Deutsche und Europäische Rechtsgeschichte
2 2 Ehescheidung und Getrenntleben Grundlagen des Scheidungsrechts Auflösung der Ehe durch gerichtliche Entscheidung mit Wirkung für die Zukunft aufgrund bestimmter Scheidungsgründe bis 1977 folgte das Scheidungsrecht dem Verschuldensprinzip EheRG 1977: Zerrütungsprinzip Eheauflösung bereits dann, wenn die geistigseelischen Grundlagen der Ehe bei einem der Ehegatten unheilbar zerstört sind kein Verschulden
3 3 Ehescheidung und Getrenntleben Scheidungsgründe Scheitern der Ehe, 1565 I 1 Lebensgemeinschaft der Ehegatten besteht nicht mehr Lebensgemeinschaft der Ehegatten = Gesamtheit des ehelichen Verhältnisses und kann auch nicht wiederhergestellt werden unheilbare Zerstörung ( Zerrüttung ) FamG hat inneren Zustand der Ehe zu prüfen und Prognoseentscheidung zu treffen wenn nach Überzeugung des Gerichts sich mindestens ein Ehegatte von dem anderen abgewandt hat (BGH FamRZ 1979, 287)
4 4 Ehescheidung und Getrenntleben Scheidungsgründe Vermutungstatbestände, 1566 unwiderlegbare Vermutung 1566 I 1566 II Ehegatten leben mindestens 1 Jahr getrennt und beide beantragen die Scheidung oder Antragsgegner stimmt der Scheidung zu Ehegatten leben seit 3 Jahren getrennt
5 5 Ehescheidung und Getrenntleben Scheidungsgründe unzumutbare Härte, 1565 II Ehegatten leben noch nicht 1 Jahr getrennt Scheidung dann nur gem II möglich, wenn unzumutbare Härte in der Person des anderen Ehegatten Z.B. schwere körperliche Mißhandlungen, grobe Verletzung der Unterhaltspflicht auch bei einvernehmlicher Scheidung! Zweck: keine übereilten Scheidungsanträge!
6 6 Ehescheidung und Getrenntleben Härteklausel, 1568 Kindesinteresse, 1. Alt. enge Auslegung in der Praxis: idr nur bei Gefahr für Leben des Kindes Kritik: Kinder sind meist die Verlierer der Scheidung; ihr Wohl ist stärker zu berücksichtigen Gegnerinteresse, 2. Alt. wenn psych., gesellschaftlich oder wirtschaftlich schwierige Lage eintritt Z.B. bei schwerer Erkrankung des Ehegatten
7 7 Ehescheidung und Getrenntleben Getrenntleben Voraussetzungen, 1567 keine häusliche Gemeinschaft mindestens ein Ehegatte will die häusliche Gemeinschaft nicht herstellen (Wille), weil der die ehel. Lebensgemeinschaft ablehnt (Motiv) nicht auch bloß beruflich bedingte Trennungen, freiwillige Reisen etc. in der gemeinsamen Wohnung ( 1567 I 2), wenn kein gemeinsamer Haushalt mehr geführt wird und nur zufälliges Zusammentreffen (BGH) Zusammenleben über kürzere Zeit schadet nicht ( 1567 II)
8 8 Ehescheidung und Getrenntleben Getrenntleben Rechtswirkungen Elterliche Sorge, 1687 I, 1684 Unterhalt ggf. Antrag nach 1671 II Unterhaltsanspruch, 1361 I 1 auf Lebensbedarf des unterhaltsberechtigten Ehegatten persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse, 1361 II entscheidend Unterhaltsansprüche der Kinder gegen beide Elternteile bleiben unberührt, 1601 ff.
9 9 Ehescheidung und Getrenntleben Getrenntleben Rechtswirkungen Haushaltsgegenstände, 1361a gemeinsame Haushaltsgegenstände werden nach Billigkeit verteilt, 1361a II Ehewohnung, 1361b Anspruch auf alleinige Benutzung, 1361b I 1 unbillige Härte: Kinder (ggf. 1361b I 2), Gewalt oder Gewaltandrohung Belange des Antragsgegners sind angemessen zu berücksichtigen (vgl. 1361b I 3) Vermutungswirkung, 1361b IV
10 10 Ehescheidung und Getrenntleben Getrenntleben Rechtswirkungen 1361a, 1361b verdrängen petitorischen, aber nicht possessorischen Schutz (hm) Beispielsfall Küchenmaschine
11 11 Ehescheidung und Getrenntleben Getrenntleben Unterhalt nach der Scheidung, 1569 ff. Grundsatz: Selbstversorgung, 1569 S. 1 Ausnahme, 1569 S. 2 Unterhaltsansprüche nach den Grundlage: Verantwortung der Ehepartner füreinander ( 1353 I 2) Bei Vorliegen eines Unterhaltstatbestandes entsteht das Unterhaltsrechtsverhältnis Höhe nach den ehel. Lebensverhältnissen, 1578 I Bedürftigkeitsprüfung, 1577 Leistungsfähigkeit, 1581
12 12 Ehescheidung und Getrenntleben Prüfungsvoraussetzungen 1. Unterhaltstatbestand ( ) 2. Maß des Unterhalts ( 1578; Sonderbedarf 1585b/1613 II) 3. Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten ( 1577) 4. Leistungsfähigkeit des Verpflichteten ( 1581) 5. Art der Unterhaltsgewährung ( 1585) 6. Einwendungen des Antragsgegners a. Herabsetzung nach 1578b I b. Befristung nach 1578b II c. Härteklausel, 1579 d. Schranken, 1585b II, III e. Tod/Wiederheirat, 1586, 1586a f. Unterhaltsverzicht/-vereinbarung, 1585c
13 13 Ehescheidung und Getrenntleben Unterhaltstatbestände wegen Kindesbetreuung, I 1: bis 3 Jahre nach der Geburt ohne weiteres unterhaltsberechtigt 1570 I 2, 3: Anspruch verlängert sich, soweit der Billigkeit (insb. Kinderbetreuung) entspricht 1570 II: darüber hinaus, wenn dies Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit in der Ehe sowie der Dauer der Ehe billigerweise entspricht
14 14 Ehescheidung und Getrenntleben Unterhaltstatbestände wegen Alters, 1571 Erwerbstätigkeit kann nicht mehr erwartet werden an bestimmten Zeitpunkten (!), z.b. Scheidung (Nr. 1) wegen Krankheit, 1572 Erwerbstätigkeit kann nicht erwartet werden an bestimmten Zeitpunkten (!)
15 15 Ehescheidung und Getrenntleben Unterhaltstatbestände wegen Erwerbslosigkeit, 1573 I, III, IV Auffangregelung ggü , 1576 nur dem Ehegatten zumutbare Tätigkeiten, 1573 I, 1574) Kriterien der Angemessenheit, 1574 II nach der Scheidung, auch bei Entfallen eines anderen Unterhaltstatbestandes
16 16 Ehescheidung und Getrenntleben Unterhaltstatbestände Aufstockungsunterhalt, 1573 II Korrektur über 1578b möglich Ausbildungsunterhalt, 1575 Ausbildung, Fortbildung, Umschulung Einschränkungen Ausbildungsbeginn sobald wie möglich zur angemessenen Erwerbstätigkeit erfolgreicher Abschluss muss zu erwarten sein
17 17 Ehescheidung und Getrenntleben Unterhaltstatbestände aus Billigkeit, 1576 gegenüber anderen Tatbeständen subsidiär Anspruchskonkurrenzen 1573 I, II ggü subsidiär 1576 s.o. Ein Unterhaltsbegehren kann zum Teil aus dem einen, zum Teil aus einem anderen Tatbestand begründet werden
18 18 Ehescheidung und Getrenntleben Unterhaltsbemessung Kriterien Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf des Unterhaltsgläubigers ( 1578 I 2) Umfang ist anhand der ehelichen Lebensverhältnisse zu ermitteln Unterhaltsmaß kann aus Billigkeitsgründen ( 1578b I) abgesenkt werden Anrechnung von Einkommen, 1577 I Vermögensstamm, 1577 III Leistungsfähigkeit, 1581
19 19 Ehescheidung und Getrenntleben Rangfragen Unterhaltspflichtige häufig mehreren Personen verpflichtet Rangfolge, 1609 Änderungen der Rangfolge sind mit laufender Zeit unvermeidlich Problem: Mangelfälle (vgl. Schwab, Rn. 417) BGH: zunächst voller Unterhalt an bevorrechtigten Unterhaltsgläubiger, bevor an nachrangigen gezahlt werden darf aa: nur Mindestbedarf (Existenzminimum) an bevorrechtigten Unterhaltsgläubiger; dann erst Existenzminimum des nachrangigen sichern, bevor Vorrangiger wiederum zum Zuge kommt
20 20 Ehescheidung und Getrenntleben Absenkung und Befristung, 1578b Herabsetzung des Unterhalts, 1578b I angemessener Unterhalt voller Unterhalt für Übergangszeit und Absenkung oder geminderter Unterhalt Unbilligkeitsgründe Belange gemeinschaftlicher Kinder Unterhaltsfähigkeit durch Ehe geschmälert ( ehebedingte Nachteile ) Dauer der Ehe Vgl. die Übersicht bei Schwab, Rn. 422
21 21 Ehescheidung und Getrenntleben Absenkung und Befristung, 1578b Zeitliche Begrenzung, 1578b II Schärfer als Herabsetzung, da Unterhalt nach Fristende entfällt Verhältnismäßigkeitsprüfung! Anwendungsbereich grds. alle Unterhaltstatbestände Ausnahme: 1570, 1576
22 22 Ehescheidung und Getrenntleben Grobe Unbilligkeit, 1579 Versagen, Herabsetzung oder Befristung des Unterhaltsanspruchs einwendungsähnlich Systematik Besondere Tatbestände, 1579 Nr. 1-7 Generalklausel, 1579 Nr. 8
23 23 Kindschaftsrecht Verwandtschaft in gerader Linie, wenn Personen voneinander abstammen ( 1589 S. 1) Vater, Sohn, Enkel in Seitenlinie, zwar nicht in gerader Linie verwandt, aber von derselben Person abstammend Geschwister, Onkel Grad nach der Zahl der vermittelten Geburten ( 1589 S. 3) Schwägerschaft, 1590
24 24 Kindschaftsrecht Verwandtschaft Wirkungen Gesetzliches Erbrecht ( 1924 ff.) Unterhaltspflichten ( 1601 ff.) Vormundschaftsrecht, z.b. bei Auswahl des Mündels ( 1779 II 2) Sonstige Wirkungen, wie z.b. Eheverbote, Zeugnisverweigerungsrechte
25 25 Kindschaftsrecht Abstammung grundlegende, statusbegründende Funktion Unterscheidung von biologisch-genetischer und rechtlicher Zuordnung Korrekturmöglichkeiten Anfechtung der Vaterschaft durch Antrag beim Familiengericht Rücksichtnahme auf reale, gewachsene Bindungen (psychisches Eltern-Kind-Verhältnis)
26 26 Kindschaftsrecht Abstammung Mutterschaft Frau, die das Kind geboren hat ( 1591) keine gespaltene Mutterschaft! keine Anfechtung der Mutterschaft Vaterschaft Begründung, 1592 Anfechtung möglich bei 1592 Nr. 1 und 2 ( 1599, 1600 ff.)
27 27 Kindschaftsrecht Abstammung Vaterschaft kraft Ehe ( 1592 Nr. 1) Ehe muss wirksam sein Vor- bzw. nacheheliche Geburten werden nach 1592 Nr. 2 und 3 zugeordnet (Ausnahme: 1593 bzw II) Vaterschaft kraft Anerkennung ( 1592 Nr. 2) Einseitige, formbedürftige, nicht empfangsbedürftige Willenserklärung des Mannes, der sich als Vater bekennt, 1594 ff. Beachte: 116 ff., 134, 138 gelten nicht! Zustimmung der Mutter erforderlich, 1595 I; ggf. auch des Ehemannes ( 1599 II) bei Verstoß: schwebende Unwirksamkeit Wirksamkeit: ex nunc!
28 28 Kindschaftsrecht Abstammung Anfechtung der Vaterschaft durch Antrag des Anfechtungsberechtigten beim Familiengericht ( 23a I Nr. 1GVG; 111 Nr. 3, 169 Nr. 4 FamG) Anfechtungsberechtigte ( 1600): Mann (Nr. 1), Mutter (Nr. 3), Kind (Nr. 4), der mglw. leibliche Vater (Nr. 2), staatliche Behörde (Nr. 4) Anfechtungsfrist: 2 Jahre ab Kenntnis der Gründe, die gegen eine Vaterschaft sprechen ( 1600b I); Ausnahmen: 1600b III, VI! Wirkung: ex tunc!
29 29 Kindschaftsrecht Abstammung Gerichtliche Feststellung der Vaterschaft auf Antrag des Kindes, der Mutter oder des relevanten Vaters Amtsermittlung durch das Gericht ( FamG) Vermutungswirkung, 1600d II
30 30 Kindschaftsrecht Elterliche Verantwortung Eltern sind berechtigt und verpflichtet, ihre Kinder zu pflegen und zu erziehen (Art. 6 II GG) Pflichtenkreise Elterliche Sorge Umgang Unterhalt Restverantwortung Speziell: Elterliche Sorge Vermögenssorge Personensorge (Pflege bzw. Erziehung): Recht des Kindes aus Art. 6 II GG (BVerfG FamRZ 2008, 845 ff.)
31 31 Kindschaftsrecht Elterliche Verantwortung 1998: Gleichstellung nichtehelicher Kinder Einführung eines einheitlichen Kindschaftsrechts
32 32 Kindschaftsrecht Elterliche Sorge Die Pflicht und das Recht, für die minderjährigen Kinder zu sorgen ( 1626 I 1) Personensorge & Vermögenssorge ( 1626 I 2) Arten gesetzliche Vertretung Bestimmungsbefugnisse über Aufenthalt und Umgang des Kindes gemeinsame Sorge Alleinsorge eines Elternteils Ausübung durch Dritte ( 1630 III) anstelle der Eltern durch Vormund ( 1793)
33 33 Kindschaftsrecht Elterliche Sorge Elterliche Sorge kraft Gesetzes wenn die Eltern im Zeitpunkt der Geburt des Kindes miteinander verheiratet sind und beide Ehegatten als Eltern feststehen Alleinsorge der Mutter ( 1626a II), wenn Ehe geschieden, Vater gestorben oder Partner noch nicht verheiratet, sofern nicht 1626a I Nr a II nicht verfassungswidrig (BVerfG FamRZ 2003, 285)
34 34 Kindschaftsrecht Elterliche Sorge Elterliche Sorge kraft Sorgeerklärung Eltern bei Geburt nicht verheiratet Sorgeerklärung beider Elternteile Formbedürftig (öffentliche Beurkundung, 1626d I), höchstpersönlich und bedingungsfeindlich kein Vertrag, sondern parallel laufende Erklärungen Auch schon vor der Geburt möglich ( 1626b II) Vorrang gerichtlicher Entscheidungen, d.h. mit der Sorgeerklärung können keine gerichtlichen Entscheidungen geändert werden ( 1626b III) Beachte: Wirkung ex nunc!
35 35 Kindschaftsrecht Elterliche Sorge Elterliche Sorge kraft gerichtlicher Entscheidung bei wesentlicher Veränderung der Lebensverhältnisse ( 1678 II, 1680 II, III, 1681 II) Abänderung der Entscheidung nur durch das Gericht ( 1696)
36 36 Kindschaftsrecht Elterliche Sorge Personensorge Pflege des Kindes, insbesondere leibliches Wohl Erziehung Aufsicht ( 1631 I, vgl. 832 I) Bestimmungsbefugnisse, insbesondere durch gesetzliche Vertretung ( 1629), Aufenthalt ( 1631 I), Herausgabe des Kindes ( 1632 I), Umgang ( 1632 II) Maßstab: Wohl des Kindes (vgl III, 1666 I, 1697a)
37 37 Kindschaftsrecht Elterliche Sorge Gesetzliche Vertretung, 1629 im Namen des Kindes und für das Kind rechtsgeschäftlich handeln, klagen und verklagt werden ( 51 I, 52 ZPO); allein das Kind wird berechtigt und verpflichtet ggf. nur Zustimmung nach 107 ff., 182 ff. Nicht bei Geschäften der Eltern im eigenen Namen, aber im Interesse des Kindes, z.b. Kleidung, Spielzeug (Schlüsselgewalt, 1357!) Arten: gemeinschaftliche Vertretung ( 1629 I 2) oder Alleinvertretung ( 1629 I 3), bei Gefahr im Verzug auch allein ( 1629 I 4), Sonderfall: Unterhaltsansprüche: 1629 II 2
38 38 Kindschaftsrecht Elterliche Sorge Gesetzliche Vertretung, 1629 Vorbehalt gerichtlicher Genehmigung ( 1643), z.b. Verfügung über Grundstücke oder Grundstücksrechte, 1821 I Nr. 1, II
39 39 Kindschaftsrecht Elterliche Sorge Ausübung Mutter und Vater sind gleichberechtigt, 1627 S. 1 (Ausnahme: alleiniges Sorgerecht!) stillschweigende Abreden möglich, heben aber die gemeinsame Sorge nicht auf! bei Meinungsverschiedenheiten ist gemeinsame Einigung geboten ( 1627 S. 2), kein Rechtsgeschäft! in Ausnahmefällen FamG, 1628
40 40 Kindschaftsrecht Elterliche Sorge Schutz der elterlichen Sorge Elterliche Sorge i.s.d ist absolutes sonstiges Recht gem. 823 I Herausgabeanspruch, 1632 I Umgangsrecht, 1632 II
41 41 Kindschaftsrecht Elterliche Sorge Aufsicht des Staates ( Wächteramt ), 1666 Voraussetzungen körperliches, geistiges o- seelisches Wohl des Kindes gefährdet Eltern sind nicht gewillt oder in der Lage, die Gefahr von dem Kind abzuwenden
42 42 Kindschaftsrecht Elterliche Sorge Aufsicht des Staates ( Wächteramt ), 1666 Maßnahmen, 1666 III Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Amtsermittlung der FamG ( 24 FamFG) Unterstützung durch Jugendamt ( 50, 52 SGB VIII)
43 43 Kindschaftsrecht Elterliche Sorge Veränderungen der elterlichen Sorge durch Sorgeerklärung, 1626a I Nr. 1 kraft Gesetzes, 1680 I, III, 1681, 1678 gerichtliche Entscheidung Ruhen und tats. Behinderung, , 1678 Beendigung, 1603 II (Volljährigkeit), Tod ( 1677, 1680 I), Entziehung ( 1666 III Nr. 6, 1666a)
44 44 Kindschaftsrecht Elterliche Sorge bei Trennung und Scheidung Vorüberlegungen Elterliche Sorge wird bei Trennung und Scheidung nicht automatisch aufgehoben, sondern existiert weiter (Grundsatz der Fortdauer) Entscheidung nur auf Antrag, 1671 (Alleinsorge) oder 1628 (Aufenthalt) elterliche Sorge ist ein juristisches Konstruktionsmittel
45 45 Kindschaftsrecht Elterliche Sorge bei Trennung und Scheidung Aufspaltung des Sorgerechts, 1687 bei nicht nur vorübergehender Trennung Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung = gemeinsame Zuständigkeit, 1687 I 1 Angelegenheiten des täglichen Lebens = Alleinzuständigkeit des Elternteils, wo sich das Kind rechtmäßig befindet, 1687 I 2, 3 Wirkung ggü. Dritten! Gefahr im Verzug, 1629 I 4
46 46 Kindschaftsrecht Elterliche Sorge bei Trennung und Scheidung Alleiniges Sorgerecht auf Antrag, 1671 Zustimmung des anderen Elternteils, Nr. 1 sofern kein Widerspruch des mind. 14jährigen Kindes, keine Gefährdung des Kindeswohls, 1697a Wohl des Kindes nach gerichtlichem Ermessen, Nr. 2 Sonderfall, 1671 II auch partielle Alleinsorge möglich, 1671 I Abgrenzung zu 1628
47 47 Kindschaftsrecht Elterliche Sorge bei Trennung und Scheidung Sorgerechtsregelung nach 1666 Sorgerechtsregelung auch von Amts wegen durch das FamG, wenn Gefährdung des Kindes droht Insbesondere Sorgerechtsentziehung, 1680 I, III, 1666a Konkurrenz zu geht bei Gefährdung des Kindeswohls vor!
48 48 Kindschaftsrecht Elterliche Sorge bei Trennung und Scheidung Recht auf Umgang und Auskunft, 1684 durch zeitlich begrenzte Kontakte, Briefe, Reisen besteht unabhängig von der sorgerechtlichen Regelung FamG kann Umgang und Ausübung des Umgangsrechts näher regeln, 1684 III Andere Umgangsberechtigte, 1685
49 49 Kindschaftsrecht Adoption Starker Eingriff in die Rechtsposition von Kind und Angehörigen Voraussetzungen Antrag (notariell) an FamG, bedingungs- und befristungslos ( 1752 II) Alter des Annehmenden, 1743 Adoptionsform: Ehepaar gemeinschaftlich ( 1741 II 1, 1754 I); Unverheiratete allein ( 1741 II 1); als Ehegatte Kind aus erster Ehe; eingetr. Lebenspartnerschaft Einwilligung des Kindes, seiner Eltern, ggf. seines Ehegatten und des Ehegatten des Annehmenden, 1746 ff.; Form: 1750! Adoptionsbeschluss des FamG, 1752
50 50 Kindschaftsrecht Adoption Folge Ruhen des Sorge- und Umgangsrechts der Eltern Wirkungen des Eltern-Kind-Verhältnisses treten beim Annehmenden ein ( 1754 II) Volles verwandtschaftsrechtliches Verhältnis ( 1601 ff.), bisherige Verwandtschaft erlischt! Aufhebung der Adoption grds. unaufhebbar Aufhebung ausnahmsweise möglich: erforderliche Erklärungen (Einwilligungen!) unwirksam ( ); Wohl des Kindes geboten ( 1763)
51 51 Kindschaftsrecht Unterhaltsrecht (Überblick) Unterhalt = Mittel zur Bestreitung des Lebensbedarfs Formen (kraft Gesetzes) Zwischen Ehegatten Scheidungsunterhalt (nachehelicher U.) Verwandte gerader Linie Eltern eines nichtehelichen Kindes zwischen eingetragenen Lebenspartnerschaften auch vertraglich möglich Auskunftsanspruch vorab (z.b. 1605, 1580)
52 52 Kindschaftsrecht Unterhaltspflicht unter Verwandten Bedürftigkeit = Unvermögen, sich selbst angemessen zu unterhalten ( 1602 I) alle zumutbaren Arbeitsverhältnisse nutzen; keine unangemessene Benachteiligung des Unterhaltspflichtigen Leistungsfähigkeit = Fähigkeit der Unterhaltsgewährung, ohne seinen eigenen angemessenen Unterhalt zu gefährden ( 1603 I) was er erzielen könnte ist entscheidend! Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf einschließlich Ausbildungskosten ( 1610 II) Unterhaltsleistung in Geld ( 1612 I 1, III)
53 53 Kindschaftsrecht Unterhaltspflicht unter Verwandten Konkurrenzen 1. Mehrheit von Unterhaltspflichtigen Ehegatten des Bedürftigen vor dessen Verwandten; Ausnahme: 1608 Abkömmlinge vor den Verwandten der aufsteigenden Linie ( 1606 I) z.b. Kinder vor den Eltern der Eltern bei fehlender Leistungsfähigkeit von Verwandten nach dem Rang ( 1607 I)
54 54 Kindschaftsrecht Unterhaltspflicht unter Verwandten Konkurrenzen 2. Mehrheit von Unterhaltsgläubigern, 1609 (Rangfolge) Mj. Unverheiratete Kinder (Nr. 1) Mutter/Vater, die wegen Betreuung eines Kindes unterhaltsberechtigt (Nr. 2) Ehegatten (Nr. 3) volljährige Kinder (Nr. 4) Enkel, sonstige Abkömmlinge (Nr. 5) Wirkung: Leistung ggü. den nachrangigen Unterhaltsgläubigern wird gemindert
55 55 Kindschaftsrecht Unterhaltspflicht unter Verwandten Unterhaltsregress Problem: Unterhaltsleistung ohne oder nur nachrangiger Verpflichtung Folge: Rückforderung ( 812 ff.) ggü. Empfänger; Beachte: 814! Regress auf andere Unterhaltspflichtige, z.b. GoA, 812 ff., 823 ff.; Durchsetzung schwierig! Daher: gesetzlicher Forderungsübergang in bestimmten Fällen: 1607 II 2, 1608 S. 3, 1607 III 1, 1. und 2. Alt., 1607 III 2
56 56 Vormundschaft und Pflegschaft Überblick Vormundschaft = umfassende Sorge für Minderjährige, die nicht unter elterlicher Sorge stehen ( ) Betreuung = Sorge für Volljährige, die durch Krankheit oder Behinderung ihre Angelegenheiten nicht selbst besorgen können ( i) Pflegschaft = Sorgerecht für einen beschränkten Kreis von Angelegenheiten.
57 57 Vormundschaft und Pflegschaft Vormundschaft Begründung kraft Gesetzes Z.B. bei Geburt eines nichtehelichen Kindes ohne elterliche Sorge, dann Jugendamt ipso iure gerichtliche Anordnung, 1774 von Amts wegen ( 1774 S. 1 BGB, 151 Nr. 4 FamFG) Auswahl und Bestellung Arten der Vormundschaft: Einzelv., Vereinsv., Amtsv., Gegenvormund ( 1792) nach letztwilliger Verfügung der Eltern ( 1776), sonst 1779 Verpflichtung zur Übernahme, 1785
58 58 Vormundschaft und Pflegschaft Vormundschaft Ausübung Vormundschaft ersetzt elterliche Sorge, daher volle Personen- und Vermögenssorge Personensorge unter der Aufsicht des FamG, 1839 Genehmigungsbedürftige Geschäfte weiter als bei elterlicher Sorge, , 1643, 1645 zudem ! Allgemeine Ermächtigung im Voraus möglich, 1825 Besondere Regeln für die Vermögenssorge, 1802 ff.
59 59 Vormundschaft und Pflegschaft Vormundschaft Rechtsverhältnis zwischen Vormund und Mündel Gesetzliches Dauerschuldverhältnis mit unentgeltlicher Geschäftsbesorgung ( 662 ff., 1835) grds. unentgeltlich, 1836 Haftung, 1833
60 60 Vormundschaft und Pflegschaft Pflegschaft Vermögenspflegschaft, z.b. Nachlasspflegschaf ( 1961), Sammelvermögen ( 1914) Personenpflegschaft, 1909 ff. Struktur wie bei der Vormundschaft, allerdings in einem begrenzten Bereich Anwendbarkeit der Regeln über die Vormundschaft, 1915 ff.
61 61 Vormundschaft und Pflegschaft Pflegschaft Arten der personalen Pflegschaft Ergänzungspflegschaft, 1909 Pflegschaft für eine Leibesfrucht, 1912 Ersatzpflegschaft, 1909 III
62 62 Die nichteheliche Lebensgemeinschaft Anwendbares Gesetzesrecht Nicht anwendbar sind die gesetzlichen Regelungen, die das Bestehen einer Ehe voraussetzen Ausnahme dann, wenn nicht speziell die Ehe, sondern das persönliche Näheverhältnis Grund der Regelung ist, u.a II, 383 I Nr. 1-3 ZPO Sonderregeln, z.b. 1615l Besondere Vereinbarungen Partner können ihr Zusammenleben vertraglich regeln; Grenze: 134, 138, 242!
63 63 Die nichteheliche Lebensgemeinschaft Einzelne Problemfelder Mietwohnung, z.b. 563 I 2 Haushaltsgegenstände Eigentum dessen, der sie einbringt Gemeinsam angeschaffte Gegenstände, Geschäft für den, den es angeht (hm), bzw. Miteigentum 1357 gilt nicht! Unterhalt 1615l darüber hinaus nur durch Vertrag
64 64 Die eingetragene Lebenspartnerschaft Begründung ( 1 LPartG) zwei Personen gleichen Geschlechts Ausnahme: Minderjährige, Verheiratete, in gerader Linie verwandt ggs. Erklärung, miteinander eine Partnerschaft auf Lebenszeit führen zu wollen Abgabe vor der zuständigen Behörde idr Standesamt bei Verstoß gänzliche Unwirksamkeit der Partnerschaftsbegründung
65 65 Die eingetragene Lebenspartnerschaft Rechtswirkungen Fürsorge und Unterstützung in der gemeinsamen Lebensgestaltung, 2 LPartG Leben aufeinander zu beziehen und auszurichten Solidargemeinschaft (Unterhaltspflicht) Schlüsselgewalt, 1357, 8 II LPartG Eigentumsvermutung, 1362, 8 I LPartG Durchsetzung wie im Eherecht Z.B. Schutz des räumlich-gegenständlichen Bereichs der Partnerschaft nach 823 I Güterstand ist die Zugewinngemeinschaft ( 6 LPartG)
66 66 Die eingetragene Lebenspartnerschaft Getrenntleben und Scheidung Vorbild des Eherechts Trennungsunterhalt, 12 LPartG Begriff der Trennung, 15 V LPartG Aufhebung nach 15 II LPartG gleicht der Scheidung
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