Pauschalbesteuerung Quo Vadis

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1 Pauschalbesteuerung Quo Vadis Seminararbeit Seminar über das raue Klima im internationalen Steuerwettbewerb wie reagiert die Schweiz auf die neuen Herausforderungen? Betreuung: Prof. Dr. Urs Behnisch Juristische Fakultät, Universität Basel Adrian Mangold Auf der Wacht 12a 4104 Oberwil Matrikelnummer: Semester Abgabe: 30. April 2013

2 Inhaltsverzeichnis Literaturverzeichnis...III Materialienverzeichnis... VII Abkürzungsverzeichnis... IX Einleitung...1 Grundlagen und Begrifflichkeiten...2 I. Voraussetzungen Subjektive Voraussetzungen Berechtigte Personen Steuerrechtlicher Wohnsitz und Aufenthalt Erwerbstätigkeit Schweizer Bürger und Ausländer Ehepaare und Kinder Objektive Vorausssetzungen Bemessungsgrundlagen Elemente der Lebenserhaltungskosten Kontrollrechnung...7 II. Die modifizierte Aufwandbesteuerung...8 III. Abgrenzungen Steuerabkommen Steuererleichterungen und Steuerbefreiungen...9 Frage der Verfassungsmässigkeit...9 I. Besteuerungsgrundsätze...9 II. Rechtsgleichheit...10 III. Fazit...11 Unde Venis - Woher kommst du?...11 Entstehung und Geschichte der Pauschalbesteuerung...11 Status Quo - Aktueller Zustand...13 I. Revision des Bundesgesetzes über die Besteuerung nach dem Aufwand Ausgangslage Anstoss zur Revision Kernelemente der Revision Vernehmlassung Konkrete Änderungen...16 i. Änderungen im Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG)...17 ii. Änderungen im Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG)...18 II. Aktuelle Entwicklungen in den Kantonen Zürich Glarus Thurgau Schaffhausen St. Gallen Appenzell Ausserrhoden Luzern Graubünden Basel-Stadt Baselland...22 I

3 11. Bern Genf Nidwalden Waadt Zug Aargau Tessin Freiburg Fazit...24 Quo Vadis - Wohin gehst du?...24 I. Eine Schweiz mit Aufwandbesteuerung - Die Auswirkungen der Revision...25 II. Eine Schweiz ohne Aufwandbesteuerung - Annahme der Initiative...26 Schlusswort...29 II

4 Literaturverzeichnis ARTER OLIVER Die Aufwandbesteuerung, AJP/PJA 2/2007, S. 156 ff. (zit. ARTER) BEHNISCH R. URS Die steuerrechtliche Rechtsprechung des Bundesgerichtes in den Jahren 2006 und 2007 Veröffentlicht in der amtlichen Sammlung und in Spezialzeitschriften Teil 1, ZBJV 2008 S. 393 ff. (zit. BEHNISCH) BERNASCONI MARCO Die Pauschalbesteuerung, Zürich 1983 (zit. BERNASCONI) BIAGGINI GIOVANNI Art. 129 BV in: BV Kommentar, Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, 2007 (zit. BIAGGINI) BIRRI JÜRG, ZÜND PHILIPP Besteuerung nach dem Aufwand Quo vadis?, Chancen und Risiken rechtlicher Neuerungen 2011/2012, S. 169 ff. (zit. BIRRI UND ZÜND) BRÜLHART MARIUS Könnte sich eine schweizweite Abschaffung der Pauschalbesteuerung lohnen?, Das Forum für Schweizer Wirtschaftspolitik, aufrufbar unter: (zuletzt am 26. April 2013 besucht) (zit. BRÜLHART ABSCHAFFUNG) BRÜLHART MARIUS Pauschalsteuer: Es geht auch ohne, Das Forum für Schweizer Wirtschaftspolitik, aufrufbar unter: (zuletzt am 26. April 2013 besucht) (zit. BRÜLHART OHNE) III

5 CAVELTI ULRICH Besteuerung nach dem Aufwand, IFF, Forum für Steuerecht, 2010/2, 2007, S. 144 ff. (zit. CAVELTI) MORGER MARIO / JEITZINER BRUNO Aufwandbesteuerung im Spannungsfeld zwischen Steuergerechtigkeit und Standortattraktivität, Das Magazin für Wirtschaftspolitik, , S. 62 ff. (zit. MORGER / JEITZINER) METZ STEPHAN Aufwandbesteuerung 2011/2012 Was ändert sich in Zukunft?, StR 2013, S. 100 ff. (zit. METZ) OESCH MATTHIAS Inländerdiskriminierung, ZBJV 2009, S. 787 ff. (zit. OESCH) REDAKTION ZSIS) Aufwandbesteuerung Privileg für reiche Ausländer oder aus praktischen Gründen gebotene Art der Ermessensveranlagung, zsis) 2005, Monatsflash Nr. 10 (zit. MONATSFLASH) REICH MARKUS Steuerrecht, 2. Auflage, Zürich 2012 (zit. REICH) RICHNER FELIX Pauschalbesteuerung, Zürcher Steuerpraxis (ZStP), 2000/1, Zürich 2000, S. 1 ff. (zit. RICHNER) RICHNER FELIX / FREI WALTER / KAUFMANN STEFAN / MEUTER HANS ULRICH (Hrsg.) Handkommentar zum DBG, 1. Auflage, Zürich 2003, Art. 14 DBG N 1 ff. (zit. DBG KOMMENTAR) IV

6 SCHNYDER VON WARTENSEE ZENO Schwerpunkte und Tendenzen in der Rechtsetzung der Kantone, LeGes - Gesetzgebung & Evaluation, 2012 S.177 ff. (zit. WARTENSEE) ZWAHLEN BERNHARD Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/2a, Art. 14 DBG N 1 ff. (zit. ZWAHLEN) Weitere Literatur: Initiativtext auf dem Initiativbogen. Aufrufbar unter: nein.ch/fileadmin/pauschalsteuer-nein/pauschalsteuer-ini-ubogen-d-a4-version-5-sw- web-def.pdf (zuletzt am 26. April 2013 besucht) (zit. INITIATIVTEXT) Freiburger Nachrichten - Staatsrat steht zu Steuererleichterungen vom 19. Juli Aufrufbar unter: (zuletzt am 29. April 2013 besucht) (zit. NACHRICHTEN FREI- BURG) 20 Minuti Online - Congelato l'esame dell'iniziativa: "Abolizione dell'imposizione globale secondo il dispendio per i cittadini esteri" vom 9. November Aufrufbar unter: (zuletzt am 29. April 2013 besucht) (zit. NACHRICHTEN TESSIN) NZZ - Auch Basel-Stadt schafft die Pauschalbesteuerung ab vom 10. September Aufrufbar unter: (zuletzt am 29. April 2013 besucht) (zit. NZZ BASEL) NZZ Ein weiterer Kanton schafft Pauschalbesteuerung ab vom 23. September V

7 2012. Aufrufbar unter: (zuletzt am 29. April 2013 besucht) (zit. NZZ BL) Bundesgerichtseinscheide Urteil von 1948, ASA Nr. 17, 391 ff. Urteil vom 15. September 1961, ASA 30, 366 ff. Urteil vom 15. Oktober 1971, A 117/71 Urteil vom 15.Mai 2000, ASA 70 S. 575 BGE 101 Ia 92 BGE 121 II 273 BGE 133 I 206 VI

8 Materialienverzeichnis Gesetzesmaterialien Botschaft zum Bundesgesetz über die Besteuerung nach dem Aufwand vom 29. Juni 2011 BBl 2011, S (zit. BOTSCHAFT) Bundesgesetz über die Besteuerung nach dem Aufwand vom 28. September 2012, BBl 2011, S (zit. BUNDESGESETZ) Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) vom 14. Dezember 1990, Stand am 1. Januar 2013, SR (zit. STHG) Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) vom 14. Dezember 1990, Stand am 1. Januar 2013, SR (zit. DBG) Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999, SR 101 (zit. BV) Verordnung über die Besteuerung nach dem Aufwand bei der direkten Bundessteuer vom 15. März 1993, SR (zit. VO DBG) Weitere Materialien Verfügung über das Zustandekommen der Eidgenössischen Volksinitiative "Schluss mit den Steuerprivilegien für Millionäre (Abschaffung der Pauschalbesteuerung)" vom 20. November 2012, BBl 2012, S (zit. VER- FÜGUNG) Erläuternder Bericht zum Vernehmlassungsverfahren zum Bundesgesetz über die Besteuerung nach dem Aufwand, Bern 2010 (zit. VERNEHMLASSUNG) VII

9 Kreisschreiben Nr. 9 der eidgenössischen Steuerverwaltung vom 3. Dezember 1993 (zit. KREISSCHREIBEN) Protokoll der parlamentarischen Beratung im Nationalrat über das Bundesgesetz über die Besteuerung nach dem Aufwand (Art. 78e Ziff. 2), Geschäft Aufrufbar unter: htm?DisplayTextOid= (zuletzt am 26. April 2013 besucht)(zit. BE- RATUNG) Medienmitteilung des Bundesrates vom 8. März 2013 Aufrufbar unter: msg-id=48076 (zuletzt am 26. April 2013 besucht) (zit. MEDIENMITTEILUNG BUNDESRAT) Medienmitteilung der Konferenz der kantonalen Finanzdirektorinnen und Finanzdirektoren vom 14. Juni Aufrufbar unter: def_d.pdf (zuletzt am 26. April 2013 besucht) (zit. MEDIENMITTEILUNG FDK) Medienmitteilung des Kantons Zürich vom 16. März 2013 Aufrufbar unter: belastungsmonitor.html (zuletzt am 26. April 2013 besucht) (zit. MEDIENMITTEI- LUNG ZÜRICH) VIII

10 Abkürzungsverzeichnis Abs. Art. BdBst BBl BGE BV CSP CVP DBG ESTV Absatz Artikel Beschluss über die direkte Bundessteuer. Bundesblatt Bundesgerichtsentscheid Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18.April 1999, SR 101 Christlich-Soziale Partei Christlichdemokratische Volkspartei Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, SR Eidgenössische Steuerverwaltung f. / ff. Folgende / Fortfolgende FDK FDP FIABCI m.e. SGB SP SR StHG StG BE SVP Konferenz der kantonalen Finanzdirektorinnen und Finanzdirektoren Freisinnig Demokratische Partei Internationaler Verband der Immobilienberufe Meines Erachtens Schweizerischer Gewerkschaftsbund Sozialdemokratische Partei Systematische Sammlung des Bundesrechts Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinde, SR Steuergesetz Bern Schweizerische Volkspartei IX

11 Einleitung Am 7. Februar 2009 hat sich das Stimmvolk in Zürich gegen die Pauschalbesteuerung ausgesprochen und als erster Kanton die Besteuerung nach dem Aufwand abgeschafft. Seither folgten weitere Kantone wie Basel-Stadt, Baselland oder Schaffhausen diesem Beispiel oder haben die Anforderungen dafür verschärft. Auch das Parlament erhöhte durch eine Revision die Anforderungen für die Anwendung der Besteuerung nach Aufwand bei der direkten Bundessteuer und im StHG. Die Zukunft der Aufwandbesteuerung ist ungewiss. Mit der Einreichung einer Initiative zur Abschaffung dieser Besteuerungsform, haben nun die Stimmberechtigten das letzte Wort in dieser Thematik. In der folgenden Arbeit wird versucht einen Überblick über das Wesen der Pauschalbesteuerung zu verschaffen. Im ersten Teil kommen die Erläuterungen über die Grundsätze und die Frage der Verfassungsmässigkeit zur Sprache. Im zweiten Teil wird zuerst ein Blick auf die Entstehung der Aufwandbesteuerung geworfen, im Anschluss werden die wesentlichen Punkte der Revision des Bundesgesetzes über die Besteuerung nach dem Aufwand erläutert. Darauf folgend gibt es einen Überblick über die Entwicklung in den Kantonen und abschliessend eine Prognose zur Zukunft dieses Besteuerungmodels. Für die Seminararbeit wurden alle Informationen, Dokumente und Unterlagen bis zum 20. April 2013 berücksichtigt. 1

12 Grundlagen und Begrifflichkeiten Die Aufwandbesteuerung auch Pauschalbesteuerung genannt ist ein steuerrechtliches Instrument, welches einer natürlichen Person die Möglichkeit bietet, anstelle der ordentlichen Einkommens- und Vermögenssteuer eine Besteuerung nach dem Aufwand zu beanspruchen. Dies bedeutet, dass die Person auf den Grundlagen des Lebensaufwandes in der Schweiz besteuert wird. 1 Die Besteuerung nach Aufwand ersetzt die ordentliche Einkommens- und Vermögenssteuer, welche in der Schweiz entrichtet werden müsste. 2 I. Voraussetzungen Um von der Aufwandbesteuerung profitieren zu können, müssen mehrere Vorraussetzungen erreicht sein. Werden alle erfüllt, so hat die Person einen Anspruch nach dem Aufwand zu besteuert werden Subjektive Voraussetzungen 1. Berechtigte Personen Art. 6 StHG und Art. 14 DBG ist zu entnehmen, dass nur natürliche Personen von der Aufwandbesteuerung profitieren können. Juristische Personen und Personengesellschaft sind von dieser Form der Besteuerung ausgenommen. 2. Steuerrechtlicher Wohnsitz und Aufenthalt Personen, welche unter die Aufwandbesteuerung fallen wollen, müssen die ordentlichen Voraussetzungen der Steuersubjektivität aufweisen. Dies bedeutet ein steuerrechtlicher Wohnsitz oder ein Aufenthalt in der Schweiz für ausländische Staatsangehörige. 4 Weiter muss die Person erstmals ihren Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz begründen oder eine zehnjährige Landesabwesenheit vorweisen (Art. 14 Abs. 1 DBG und Art. 6 Abs. 1 StHG) 1 CAVELTI S ZÜRCHER STEUERPRAXIS S ARTER 160 F. 4 ARTER S

13 3. Erwerbstätigkeit Gemäss Art. 6 StHG und Art. 14 DBG dürfen Aufwandbesteuerte keine Erwerbstätigkeit ausüben. Jede haupt- oder nebenberufliche Tätigkeit, welche mit Lohn entschädigt wird, fällt unter die Erwerbstätigkeit. Darunter fallen auch Honorare, Tantiemen oder Taggelder. 5 Zentral ist die entgeltliche Ausübung der Tätigkeit. Wenn der Lohn nur ein Unkostenersatz ist oder das Amt ehrenamtlich ausgeübt wird, fehlt der Erwerbszweck. Zudem muss ein gewisser quantitativer Umfang erfüllt werden. So hat das Bundesgericht 6 im Jahr 2000 entschieden, dass ein für die Organisation von Formel-1-Autorennen zuständiger britischer Staatsangehöriger in der Schweiz keine Erwerbstätigkeit ausübt, indem er lediglich Telefonate von seinem privaten Domizil aus erledigt. Fraglich war bis anhin, wie die Formulierung in Art. 6 StHG und Art. 14 DBG auszulegen ist im Teilsatz: "... hier keine Erwerbstätigkeit ausüben...". Das Bundesgericht 7 hat den Begriff nach dem geografischen Standpunkt definiert. So darf nur auf Schweizer Boden kein Beruf ausgeübt werden. Mit der Gesetzesrevision von Art. 6 E-StHG und Art. 14 E-DBG hat der Gesetzgeber dieses Wort gestrichen. Umstritten ist auch, ob eine Person, welche in der Vergangenheit bereits in der Schweiz erwerbstätig war, auch Anspruch auf die Aufwandbesteuerung erheben kann. Im Vergleich mit dem Art. 18bis BdBSt und dem Art. 6 StHG resp. Art. 14 DBG lässt sich eine Lockerung der Gesetzgebung entnehmen. So verlangt Art. 18bis BdBSt "...in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit weder ausüben noch je ausgeübt haben,..." während Art. 6 StHG resp. Art. 14 DBG lediglich von "c. in der Schweiz keine Erwerbsmässigkeit ausüben" spricht. Daraus kann geschlossen werden, dass der Gesetzgeber bewusst die Anforderungen abgemildert hat, ansonsten hätte er die alte Formulierung beibehalten. 8 Eine Bedeutung kann der frühere steuerrechtlich relevante Aufenthalt insofern haben, indem er mit einer Erwerbstätigkeit verknüpft war und weniger als zehn Jahre zurückliegt. Dann kann die Aufwandbesteuerung ausgeschlossen werden, da bei einer Besteuerung nach Aufwand nach Art. 6 StHG resp. Art. 14 DBG der Wohnsitz oder Aufenthalt erstmalig oder nach einer Landesabwesenheit von mindestens zehn Jahren begründet werden muss. 5 BGER, URTEIL VON 1948, ASA NR. 17, 391 FF. 6 BGER, URTEIL VOM 15. MAI 2000, ASA 70 S. 575 FF. 7 BGER, URTEIL VOM 15. SEPTEMBER 1961, ASA 30, 366 FF. 8 ARTER S

14 4. Schweizer Bürger und Ausländer Wenn eine natürliche Person die Schweizer Bürgerschaft besitzt, kann sie ebenfalls nach dem Aufwand besteuert werden jedoch nur beim Zuzug in die Schweiz bis zum Ende der Steuerperiode (Art. 14 Abs. 1 DBG und Art. 6 Abs. 1 StHG). Mit der Revision vom DBG und StHG wird diese Ausnahme aus dem Bundesgesetz gestrichen. 9 Für ausländische Staatsangehörige steht die Besteuerung nach Aufwand zeitlich unbegrenzt zur Verfügung, wie sich aus Art. 14 Abs. 2 DBG entnehmen lässt. Aus Art. 6 Abs. 2 StGH ist es den Kantonen jedoch offen gelassen, ob den ausländischen Staatsangehörigen die Pauschalbesteuerung nach dem DBG bzw. StHG auch über das Zuzugsjahr gewährt werden sollte. In der Praxis haben fast alle Kantone eine zeitlich unbeschränkte Aufwandbesteuerung zugelassen. Personen, welche neben der schweizerischen eine weitere Staatsbürgerschaft besitzen, sogenannte Doppelbürger, können nicht von der Aufwandbesteuerung profitieren, denn sie gelten nach der Formulierung von Art. 14 DBG und Art. 6 StHG als Schweizer Bürger Ehepaare und Kinder Ebenfalls zu betrachten ist die Situation bei Ehepaaren und Kindern. Grundsätzlich muss jede Person, die unter die schweizerische Steuerhoheit fällt, alle subjektiven Voraussetzungen dafür erfüllen. Wenn nach dem Grundsatz gehandelt wird und ein Ehegatte nicht alle subjektive Voraussetzungen erfüllt, können nicht beide in der Schweiz besteuert werden. Erfüllen beide die Voraussetzungen für die ordentliche Besteuerung, ist im nächsten Schritt zu prüfen, ob beide Ehegatten von der Aufwandbesteuerung profitieren können, obwohl nur einer der beiden alle Voraussetzungen erfüllt. Dabei ist auf die Familienbesteuerung (Art. 9 DBG) zu verweisen, welche nur eine Faktorenaddition darstellt. Gleichzeitig müssen jedoch beide Ehepartner alle Vorraussetzungen der subjektiven sowie objektiven Steuerpflicht erfüllen, um überhaupt nach dem DBG besteuert werden zu können. Schlussendlich ist die Aufwandbesteuerung nicht ande- 9 BOTSCHAFT 6033 F. UND KREISSCHREIBEN S. 2. 4

15 res als eine Bemessungsvorschrift für jeden einzelnen Steuerpflichtigen. 11 Erfüllt nur einer der Ehegatten die Voraussetzungen, so wird nur dieser nach dem Aufwand besteuert. Dabei muss bei der Zuteilung der Einkommensbestandteile grösste Sorgfalt angewendet werden, vor allem bei zivilrechtlichen Absprachen unter den Ehegatten. 12 Eine Ausnahme bildet dabei die Staatsbürgerschaft. Ist einer der Ehegatten Schweizer Staatsbürger und der andere nicht, so haben beide Ehegatten Anspruch auf die Besteuerung nach dem Aufwand. Gleiches gilt für die Kinder. Diese Ansicht wird von der eidgenössischen Steuerverwaltung in ihrem Kreisschreiben vom 3.Dezember 1993 vertreten und ist nicht unbestritten. 13 Bei den Kindern gilt ähnliches. Sobald alle Voraussetzungen für die Pauschalbesteuerung erfüllt werden, kann diese Besteuerungsart gewählt werden. 14 Im Zuge der Revision wurde auch hier eine Verschärfung des Gesetzes angestrebt. Neu müssen gemäss Art. 14 Abs. 2 E-DBG und Art. 6 Abs. 2 E-StHG beide Ehegatten alle Voraussetzung in Abs. 1 erfüllen insbesondere auch die ausländische Staatsbürgerschaft Objektive Vorausssetzungen Im DBG und im StHG sind neben den subjektiven auch die objektiven Voraussetzungen geregelt. Dabei gibt es gewisse Mindestanforderungen für die Pauschalbesteuerung. So darf zum Beispiel die Steuerleistung einer Person, die nach dem Lebensaufwand besteuert wird, nicht tiefer sein als der Betrag, welcher bei der Besteuerung aller in der Schweiz liegenden beweglichen und unbeweglichen Vermögenswerte nach der ordentlichen Besteuerung resultieren würde (Art. 14 Abs. 3 DBG und Art. 6 Abs. 3 StHG). 1. Bemessungsgrundlagen Die Bemessungsgrundlage ergibt sich aus dem Aufwand des Steuerpflichtigen und seiner Familie. Zugehörig ist, wer vom Steuerpflichtigen unterhalten wird und in der Schweiz lebt. Für den steuerbaren Aufwand ist der Gesamtbetrag der jährlichen 11 ZWAHLEN N ZWAHLEN N KREISSCHREIBEN S ARTER S BOTSCHAFT S U

16 Kosten der Lebenshaltung massgebend. 16 Fraglich ist dabei, ob auch Aufwendungen im Ausland zur Bemessungsgrundlage hinzugerechnet werden sollen. Das Bundesgericht 17 hat 1971 in einem Entscheid festgelegt, dass sich der Aufwand aus allen Ausgaben in der Schweiz und im Ausland zusammensetzt. Auch in der Revision wird mit einem neuen Wortlaut die Bemessungsgrundlage klar auf den weltweiten Aufwand abgestellt Elemente der Lebenserhaltungskosten Nach dem Kreisschreiben der Eidgenössischen Steuerverwaltung und der Verordnung über die Besteuerung nach dem Aufwand setzt sich der Aufwand aus folgenden Positionen zusammen 19 : Die Kosten für Verpflegung und Bekleidung Die Kosten für Unterkunft, einschliesslich Ausgaben für Heizung, Reinigung, Gartenunterhalt usw. Die gesamten Aufwendungen (Bar- und Naturalleistungen) für das Personal, das dem Steuerpflichtigen dient. Die Ausgaben für Bildung, Unterhaltung, Sport usw. Die Aufwendungen für Reisen, Ferien, Kuraufenthalte usw. Die Kosten der Haltung von aufwändigen Haustieren (z.b. Reitpferde) Die Kosten des Unterhalts und des Betriebes von Automobilen, Motorboten, Jachten, Flugzeuge usw. Alle anderen Kosten der Lebenshaltung. Dazu kommen noch die Lebenserhaltungskosten, welche vom Ehegatten und den Kindern unter elterlicher Sorge aus eigenen Mitteln bestritten werden unter der Voraussetzung, dass sie in der Schweiz leben. 20 Weiter muss bei der direkten Bundessteuer die Berechnung des Aufwandes zu einem Mindestaufwand führen. Gemäss der Verordnung über die Besteuerung nach dem Aufwand bei der direkten Bundessteuer muss die Berechnung einen höheren Betrag ergeben als das Fünffache des Mietzinses oder des Mietwertes der Wohnung im eigenen Haus, wenn der Steuerpflichtige einen eigenen Haushalt führt (Art. 1 Abs. 16 ARTER S BGER UNVERÖFFENTLICHTES URTEIL VON 15. OKTOBER 1971 A 117/ BOTSCHAFT S ERGÄNZEND DAZU: KREISSCHREIBEN. 20 ARTER S

17 1 lit.a). Für die anderen Steuerpflichtigen müssen die Lebenshaltungskosten mindestens das Doppelte des Pensionspreises für die Unterkunft und die Verpflegung betragen (Art. 1 Abs. 1 lit. b). Diese Bemessungsgrundlagen wurden in der Revision vom DBG und StHG berücksichtigt und erhöht. Neu soll für die Steuerpflichtigen mit eigenem Haushalt die Lebenshaltungskosten mindestens das Siebenfache des jährlichen Mietzinses betragen (Art. 6 Abs. 3 lit. b E-StHG). Für die übrigen Steuerpflichtigen liegt neu die Hürde beim dreifachen des jährlichen Pensionspreises für Unterkunft und Verpflegung am Ort des Aufenthaltes. (Art. 6 Abs. 3 lit. c E-StHG) 21 In jeder Steuerperiode sind somit zwei Beträge zu berechnen: Der jährliche Lebensaufwand und der Mietzins, Mietaufwand oder Pensionspreis für ein Jahr multipliziert mit dem entsprechend Faktor, welcher im Gesetz festgelegt ist Kontrollrechnung Die beiden vorher erwähnten Beträge werden durch eine Kontrollberechnung überprüft. Die Kontrollrechnung vergleicht den Lebensaufwand mit dem Betrag, welcher bei der ordentlichen Besteuerung der inländischen Einkommenswerte resultieren würde sowie Einkünfte aus ausländischen Quellen. Diese werden jedoch nur berücksichtigt, wenn dafür nach einem schweizerischen Doppelbesteuerungsabkommen eine Steuerentlastung verlangt wird. 23 Auf kantonaler Ebene werden auch die Vermögenswerte berücksichtigt. Im Endeffekt darf die Steuer nach dem Aufwand nicht tiefer sein als die nach dem ordentlichen Tarif errechneten Steuern. 24 Gemäss Art. 14 Abs. 3 DBG werden für die Kontrollrechnung folgende Faktoren berücksichtigt: Die Einkünfte aus dem in der Schweiz unbeweglichen Vermögen. Die Einkünfte aus der in der Schweiz gelegenen Fahrnis. Die Einkünfte der aus dem in der Schweiz angelegten beweglichen Kapitalvermögen, mit Einschluss der grundpfändlich gesicherten Forderungen. Die Einkünfte aus den in der Schweiz verwerteten Urheberrechten, Patenten und ähnliche Rechte. Die Ruhegehälter, Renten und Pensionen, die aus schweizerischen Quellen 21 BOTSCHAFT S ARTER S RICHNER S ARTER S

18 fliessen. Die Einkünfte, für die der Steuerpflichtige aufgrund eines von der Schweiz abgeschlossenen Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung gänzlich oder teilweise Entlastung von ausländischen Steuern beansprucht. II. Die modifizierte Aufwandbesteuerung Steuerpflichtige in der Schweiz, welche nach dem Aufwand besteuert werden, können ein Doppelbesteuerabkommen 25 in Anspruch nehmen, sofern sie das entsprechende Einkommen in der Kontrollrechnung deklarieren. Dies stellt eine Wahlmöglichkeit für den Steuerpflichtigen dar. 26 Dabei müssen alle Einkommensquellen, die in der Schweiz nach dem Doppelbesteuerungsabkommen unter die Besteuerung fallen, in die Kontrollrechnung miteinbezogen werden. Daraus lässt sich folgern, dass alle Einkünfte aus dem entsprechenden Quellensteuerstaat in der Schweiz nach dem ordentlichen Verfahren besteuert werden. Dabei muss beachtet werden, dass die steuerbaren Einkünfte aus dem Vertragsstaat den direkten Steuern des Bundes, der Kantone und der Gemeinden unterliegen müssen. (Art. 5 der Verordnung über die Aufwandbesteuerung.) 27 Im Kreisschreiben Nr. 9 der eidgenössischen Steuerverwaltung werden weitere Sonderregeln bezüglich der modifizierten Aufwandbesteuerung aufgeführt. 28 III. Abgrenzungen In Hinblick auf andere steuerpolitischen Instrumente muss die Aufwandbesteuerung klar abgegrenzt werden. 1. Steuerabkommen Gemäss dem Bundesgericht 29 sind Steuerabkommen in der Regel ein konkreter, einmaliger oder sich wiederholender Tatbestand, welcher von der gesetzlichen Bestimmung abweicht und Bestand, Umfang oder Art der Erfüllung der Steuerpflicht beinhaltet. Zentral dabei ist, dass nicht mehr nach den allgemein geltenden Rechtsgrundlagen veranlagt wird, sondern zwischen der Steuerverwaltung und der steuer- 25 Z.B. MIT BELGIEN, DEUTSCHLAND, FRANKREICH, ITALIEN, NORWEGEN, ÖSTERREICH, KANADA UND USA. 26 DBG KOMMENTAR N ARTER S SIEHE: KREISSCHREIBEN. 29 BGE 101 IA 92 FF., 98. 8

19 pflichtigen Person eine für den Einzelfall geltende Vereinbarung getroffen wird. Aus der Sicht der Rechtsgleichheit (Art. 8 BV) und der Gleichheit der Besteuerung (Art. 127 BV) können Steuerabkommen als problematisch betrachtet werden. Darum sind sie mangels gesetzlicher Grundlagen bei der direkten Bundessteuer nicht zulässig, wie das Bundesgericht im entschieden hat. Cavelti 31 ist der Meinung, dass ein Steuerabkommen grundsätzlich nicht rechtswidrig ist und argumentiert mit dem Wortlaut von Art. 129 Abs.3 BV. Dieser will nur Abkommen verhindern, die eigentlich ungerechtfertigt erscheinen. Also ist ein Steuerabkommen, welches sich rechtfertigen lässt, zuzulassen. 32 Er geht jedoch mit dem Bundesgericht insofern einig, dass nur ein für einen Einzelfall geregeltes von der Rechtordnung abweichendes Steuerabkommen problematisch ist. 33 Auf kantonaler Ebene sind die Steuerabkommen durch das interkantonale Konkordat über den Ausschluss von Steuerabkommen untersagt. Im Gegenzug wird die Aufwandbesteuerung nicht im Einzelfall geregelt und ist auf Bundes- sowie Kantonsebene gesetzlich festgeschrieben. 2. Steuererleichterungen und Steuerbefreiungen Weitere Sonderformen von Besteuerungen stellen die Steuererleichterungen und die Steuerbefreiungen dar. Diese werden gesetzlich geregelt und betreffen nur einen bestimmten Personenkreis. 34 Frage der Verfassungsmässigkeit Die Aufwandbesteuerung ist politisch ein umstrittenes Instrument. Insbesondere im Hinblick auf die Vereinbarkeit mit der Bundesverfassung werden diverse Probleme aufgeworfen, welche die Legitimität der Pauschalbesteuerung in Frage stellen. I. Besteuerungsgrundsätze In Art. 127 Abs. 2 BV ist der Grundsatz der Allgemeinheit und Gleichmässigkeit der Besteuerung sowie das Prinzip der Besteuerung nach den wirtschaftlichen Lei- 30 BEHNISCH S. 409 F. 31 CAVELTI S CAVELTI S CAVELTI S ARTER S

20 stungsfähigkeiten verankert. Die Gleichmässigkeit der Besteuerung 35 stellt im Grundsatz kein Problem dar, da alle Aufwandbesteuerten gleich besteuert werden. Fraglich ist jedoch das Prinzip der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, welches verlangt, dass alle Steuerpflichtigen im Verhältnis der ihnen zur Verfügung stehenden Mittel zur Deckung des staatlichen Finanzbedarfs beitragen sollen. Die Aufwandbesteuerung erfüllt dieses Prinzip nur bedingt. Durch die Kontrollrechnung hat der Gesetzgeber versucht, das Prinzip zu beachten. 36 Dies gelingt nur teilweise. Zwar werden mit der Kontrollrechnung alle aus Schweizer Quelle stammende Einkünfte und in der Schweiz liegende Vermögen berücksichtigt, jedoch nicht die Einkünfte, welche weltweit erzielt und nach den ordentlichen internationalen Ausscheidungsregeln in der Schweiz versteuert werden müssten. 37 Weil nicht die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Aufwandbesteuerten berücksichtigt wird, kann hier der Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Fähigkeit als verletzt betrachtet werden. II. Rechtsgleichheit Weiter kann auch die Rechtsgleichheit nach Art.8 BV verletzt sein. Dafür muss eine Ungleichbehandlung oder eine Diskriminierung vorliegen. Hier stellt sich explizit die Frage, ob der Schweizer Staatsbürger gegenüber dem ausländischen Staatsangehörigen diskriminiert wird (Inländerdiskriminierung), indem dieser von der zeitlich unbegrenzten Aufwandbesteuerung profitieren kann und der Inhaber der Schweizer Staatsbürgerschaft nicht. Diese Frage ist äusserst umstritten. Die Inländerdiskriminierung stellt hier eine autonome Massnahme des Schweizer Gesetzgebers dar. 38 Die Bevorzugung der ausländischen Staatsbürger beruht auf den Praktikabilitätsüberlegungen, denn bei komplizierten Verhältnissen mit Auslandbezug ist es oftmals für die schweizerische Steuerbehörde eine schwierige Aufgabe das gesamte Einkommen korrekt und vollständig zu eruieren. Zu bedenken ist bei dieser Argumentation jedoch, dass Schweizer Staatsbürger mit ähnlich komplexen finanziellen Verhältnissen nicht in den Genuss der Aufwandbesteuerung kommen. 39 Ein weit gewichtigeres Argument für die Pauschalbesteuerung scheint das öf- 35 AUSFÜHRUNGEN VOM BUNDESGERICHT DAZU: BGE 133 I 206 E MONATSFLASH. 37 MONATSFLASH. 38 OESCH S. 811 F. 39 OESCH S

21 fentliche Interesse an der Privilegierung von ausländischen Staatsangehörigen zu sein. Der Bundesrat schreibt in seiner Botschaft, dass steuerrechtliche Interessen durchaus unter bestimmten Voraussetzungen eine Einschränkung der Grundrechte rechtfertigen können. Die Kantone und der Bundesgesetzgeber seien sich seit jeher der volkswirtschaftlichen Bedeutung bewusst gewesen und sind darum vom öffentlichen Interesse ausgegangen. 40 Anderseits lässt sich nach der Meinung von Oesch bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit feststellen, dass die Ansicht des Bundesrates bei dem Aspekt der Zumutbarkeit nicht bestehen kann. 41 Gemäss Bundesgericht dürfen im Hinblick auf ausserfiskalische Ziele die Abweichungen vom Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit nur aus "sachlichen Gründen" erfolgen. 42 Lediglich volkswirtschaftliche Interessen genügen nach der Ansicht von Oesch dafür nicht. Das Verhältnis zwischen dem volkswirtschaftlichen Vorteil für die Aufwandbesteuerten und dem Nachteil für die Schweizer Staatsbürger, die ordentlich besteuert werden, ist in keinem angemessenen Verhältnis. 43 Eine andere Meinung vertritt Biaggini. Dieser geht davon aus, dass gar keine Diskriminierung vorliegt, da die Einheimischen als Stimmberechtigte und Gesetzgeber jederzeit eine andere gesetzliche Regelung schaffen könnten und es selber in der Hand hätten. 44 III. Fazit Schlussendlich kann festgestellt werden, dass die Aufwandbesteuerung aus verfassungsmässiger Sicht diskussionsbedürftig und keine klare Beantwortung dieser Frage möglich ist. M. E. ist bei der Rechtsgleichheit einerseits der Meinung des Bundesrates und anderseits der Meinung von Biaggini zu folgen. Denn das Stimmvolk hätte in der Tat jederzeit die Möglichkeit diese Inländerdiskriminierung aufzuheben. Hingegen beim Besteuerungsgrundsatz ist eine Verletzung festzustellen. Unde Venis - Woher kommst du? Entstehung und Geschichte der Pauschalbesteuerung Die Aufwandbesteuerung in der Schweiz hat eine lange Tradition. So hat VERNEHMLASSUNG S OESCH S BGE 133 I 206, 231 E OESCH S. 813 F. 44 BIAGGINI N 9. 11

22 der Kanton Waadt als erster Kanton unter dem wirtschaftlichen und touristischen Aspekt die besondere Besteuerungsart für Ausländerinnen und Ausländer angeboten. 45 Später folgte Genf 1928 und dann der Bund im Auf Bundesebene konnten sich nur Ausländer, welche sich wegen gesundheitlichen Gründen und ohne Ausübung einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz aufhielten, von der günstigen Besteuerung profitieren. Diese Bestimmung wurde dann im Bundesratsbeschluss über die Erhebung der direkten Bundessteuer vom 9. Dezember 1940 (BdBSt) festgeschrieben und 1949 wurden mehrere Änderungen daran vorgenommen wurde der Art. 18bis BdBSt eingefügt, der bis 1990 Bestand hatte. Zusätzlich wurde am 17. August 1982 gestützt auf Art. 18bis eine Verordnung über die Pauschalisierung der direkten Bundessteuer (VPsBSt) erlassen. 46 Schliesslich wurde dann am 14. Dezember 1990 die Pauschalbesteuerung im Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) in Art. 14 und im Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) in Art. 6 verankert. 47 Das DBG regelt die Erhebung von den direkten Bundessteuern, während das StHG die Grundsätze festlegt, nach denen die kantonale Gesetzgebung zur Erhebung der direkten Steuern zu gestalten ist (Art. 1 Abs. 1 StHG) Dieses Gesetz gilt auch für Gemeinden, soweit ihnen der Kanton die Steuerhoheit für vorgeschrieben Gesetze einräumt. (Art. 1 Abs. 2 StHG). Mit dem Abschluss des "Interkantonalen Konkordats über den Ausschluss von Steuerabkommen" vom 10. Dezember 1948 wurden zum ersten Mal die Regelungen zwischen den Kantonen in der Anwendung der Aufwandbesteuerung vereinheitlicht. Zu Beginn waren jedoch erst zwölf Kantone dabei. Erst 1960 war das Konkordat vollständig. Eine zentrale Bestimmung im Abkommen ist vor allem Art. 1 Abs.1. Dieser sieht vor, dass die Kantone keine Steuerabkommen mit einzelnen Steuerpflichtigen abschliessen dürfen, jedoch gesetzliche Grundlagen für erleichterte Besteuerungen erlassen dürfen. 48 Mit dem Konkordat sollte vor allem der über Jahre stärker gewordene Konkurrenzkampf zwischen den Kantonen und Gemeinden unterbunden werden, denn die grosse Anzahl an verschiedenen Regelungen auf kantonaler sowie kommunaler Ebene hat zu einer grossen Rechtsunsicherheit geführt. Nach der Kon- 45 Botschaft S BERNASCONI S BOTSCHAFT S BERNASCONI S

23 kordatsgründung haben sich viele Kantone dazu entschlossen, Bestimmungen zur Aufwandsbesteuerung einzuführen. Status Quo - Aktueller Zustand In den letzten Jahren hatte die Aufwandbesteuerung einen schweren Stand. So hat der Kanton Zürich 2009 als erster Kanton die Pauschalbesteuerung auf kantonaler Ebene abgeschafft und den Druck auf andere Kantone und dem Bund erhöht. In diesem Abschnitt der Arbeit wird die aktuelle Revision des Bundesgesetzes über die Besteuerung nach dem Aufwand beleuchtet und ein Blick auf die Situation in den Kantonen geworfen. I. Revision des Bundesgesetzes über die Besteuerung nach dem Aufwand 1. Ausgangslage Die Aufwandbesteuerung ist für den Bund ein wichtiges Instrument zur Stärkung der Standortattraktivität und der Förderung der Wirtschaft. So rechnet der Bundesrat damit, dass jede neu zuziehende Person, die unter die Aufwandbesteuerung fällt, bereit ist, etwa 2,3 Millionen Franken für eine Immobilie zu zahlen. Geht man von 400 Aufwandbesteuerten im Jahr aus, kommt ein Umsatz von rund 0,9 Milliarden Franken zusammen. Weiter werden durch den Konsum noch weitere 1,4 Milliarden Franken für die Schweiz generiert. Auch für den Arbeitsmarkt hat die Aufwandbesteuerung nach Ansicht des Bundesrates ein positiver Effekt. So sollen bis zu 22'000 Arbeitsstellen mit der Pauschalbesteuerung verbunden sein. Die Zahlen stellen jedoch nur Maximalwerte dar, zeigen jedoch, wie wichtig das Instrument der Aufwandbesteuerung für die Schweizer Volkswirtschaft ist. 49 Neben den volkswirtschaftlichen Aspekten sind auch die Steuereinnahmen für den Bund nicht zu verachten. Im 2010 beliefen sich die Einnahmen 50 auf rund 668 Millionen Franken im Jahr. Im 2008 machen die Steuereinnahmen bei der Aufwandbesteuerung 0,7 Prozent der gesamten Steuereinnahmen aus. 51 Davon sind mit rund 300 Millionen 45 Prozent auf die Kantone entfallen. Vom Restbetrag profitierten der Bund mit 204 Millionen und die Gemeinden mit 165 Millionen davon. Dass die Pau- 49 BOTSCHAFT S ES FINDET NUR ALLE ZWEI JAHRE EINE ERHEBUNG STATT. 51 MORGER / JEITZINER S. 63 S. TABELLE. 13

24 schalbesteuerung weiterhin ein attraktives Instrument für touristische Kantone darstellt, lässt sich aus den Zahlen ablesen: 73,9 Prozent der Aufwandbesteuerten wohnen in den Kantonen Waadt, Wallis, Tessin und Genf. Hingegen betrug in der Hälfte der Kantone 2008 der Anteil des Aufkommens an den gesamten kantonalen und kommunalen Steuereinnahmen weniger als 0,3 Prozent. 52 Bei einer Erhebung der Konferenz der kantonalen Finanzdirektorinnen und Finanzdirektoren wurden Ende '445 Aufwandbesteuerte in de Schweiz gezählt. Interessant dabei ist, dass zwischen 2006 und 2008 die Anzahl Pauschalbesteuerte schweizweit um über 20 Prozent zunahm, während sich zwischen 2008 und 2010 das Wachstum auf 8,8 Prozent abschwächte. Auch bei den Steuererträgen flachte die Wachstumskurve ab. Zwischen 2006 und 2008 nahm der Gesamtbetrag noch um 47,5 Prozent zu, zwischen 2008 und 2010 sank das Wachstum auf 5,6 Prozent Anstoss zur Revision Im 2007 hat die Konferenz der kantonalen Finanzdirektoren (FDK) Empfehlungen für die Kantone erlassen, nach denen die unterste Grenze für die Festlegung der Aufwandbesteuerung gleich wie bei der Bundesregelung auf den fünffachen Mietwert abzustellen und eine Kontrollrechnung durchzuführen ist über die in der Schweiz erwirtschafteten Bruttoeinkommen befasste sich die FDK erneut mit der Aufwandbesteuerung. Sie erkannte dabei Handlungsbedarf und beauftragte die Kommission für die Harmonierung der direkten Steuern des Bundes, der Kantone und der Gemeinden (KHSt) Vorschläge, für eine Verbesserung der Pauschalbesteuerung zu erarbeiten. 55 Ein Jahr später, am 29.Januar 2010, teilte die FDK mit, dass an der Aufwandbesteuerung festgehalten werden soll, aber eine Revision wünschenswert wäre. Vorgeschlagen werden insbesondere die Erhöhung der Mindestlimite vom Fünffachen auf das Siebenfache des Eigenmietwertes und eine Verpflichtung der Kantone, zu verpflichten eine minimale Bemessungsgrundlage einzuführen. Auf Bundesebene soll die minimale Bemessungsgrundlage neu auf 400'000 Franken festgelegt wer- 52 MORGER / JEITZINER S MEDIENMITTEILUNG FDK. 54 MEDIENMITTEILUNG FDK. 55 BOTSCHAFT S

25 den Kernelemente der Revision Als Folge der Vorschläge von der FDK hat der Bundesrat sich entschlossen, das Bundesgesetz über die Besteuerung nach dem Aufwand zu revidieren. Kernanliegen der Revision sollen die Verbesserung und die daraus resultierende Stärkung der Akzeptanz dieses Instrumentes sein. Dies besonders im Hinblick auf eine Volksinitiative, welche die Abschaffung der Pauschalbesteuerung auf Bundesebene fordert und bereits mit der erforderlichen Unterschriftenanzahl zustande gekommen ist. Vom Bundesrat wurden darum folgende Änderungen vorgeschlagen 57 : Der weltweite Aufwand ist für die Besteuerung massgeblich. Mindestlimite soll bei den direkten Bundessteuern und der kantonalen Steuer mindestens das Siebenfache des Mietzinses resp. des Mietwertes oder das Dreifache des Pensionspreises für Verpflegung und Unterkunft festgelegt werden. Für die Bemessungsgrundlage bei den direkten Bundessteuern soll eine Untergrenze festgelegt werden. Der Bundesrat schlägt 400'000 Franken vor. Ehegatten, ob in rechtlich oder tatsächlich ungetrennter Ehe leben, müssen beide die Voraussetzungen für die Aufwandbesteuerung erfüllen, damit beide davon profitieren können. Die Aufwandbesteuerung für Schweizerinnen und Schweizer im Zuzugsjahr wird abgeschafft. Auf kantonaler Ebene müssen bei der Aufwandbesteuerung auch die Vermögenssteuern berücksichtigt werden. Für Altfälle soll eine Übergangsfrist von fünf Jahren festgelegt werden. 4. Vernehmlassung Der Bundesrat schickte die Revision vom 8. September bis 17. Dezember 2010 in die Vernehmlassung. 58 Dabei gab es drei Meinungen. Ein Grossteil begrüsst die Revision und sieht Handlungsbedarf bei der Verschärfung und der Vereinheitlichung der Aufwandbesteuerung. Insbesondere waren 24 Kantone, die FDK, die CVP, die 56 BOTSCHAFT S BOTSCHAFT S F. 58 BOTSCHAFT S

26 FDP sowie weitere 18 Vereine und Verbände dieser Meinung. Jedoch besteht zwischen den verschiedenen Befürwortern keine Einigkeit. So verlangen die FDP und zahlreiche Verbände und Organisationen eine Abschwächung der vorgeschlagenen Regelungen. Demgegenüber fordern einige Kantone und die CVP weitergehende Bestimmungen vom Bundesrat, wie eine höhere Mindestlimite oder die gleiche Regelung wie beim Bund für die Mindestlimite auf kantonaler Ebene. 59 Eine Minderheit lehnt die Revision ab, da aus ihrer Sicht kein Handlungsbedarf besteht und die Verschärfung und Vereinheitlichung als negative Aspekte für die lokale Wirtschaft gewertet werden. Zudem werden von der Minderheit durch die negativen Auswirkungen Steuererhöhnungen befürchtet. Durch die Berücksichtigung des weltweiten Aufwandes wird auch der Verlust vom vereinfachten Verfahren befürchtet, was als ein zentraler Vorteil für viele Aufwandbesteuerte gilt. Dieser Meinung folgten unter anderem der Kanton Jura, die SVP, die Association vaudoise de Banques und der FIABCI. 60 Eine weitere Minderheit will die Aufwandbesteuerung abschaffen, da diese ungerecht sei und gegen den Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit verstösst. Die wirtschaftliche Bedeutung der Aufwandbesteuerung werde auch völlig überschätzt, finden die Vertreter dieser Meinung. Dieser Ansicht sind die SP, die CSP, die Grünen, die EVP, der SGB und die Travail.Suisse. 61 Aus der Vernehmlassung lässt sich entnehmen, dass ein Grossteil der Befragten für die Revision ist. Bei den Forderungen nach höheren Mindestlimiten oder verbindlichen Limiten verweist der Bundesrat auf die FDK. Die Limite von 400'000 Franken stellt für die FDK einen Kompromiss dar und ist darum auch mehrheitsfähig. Würde diese Limite erhöht werden, ist es fraglich, ob die Kantone dann die Revision noch unterstützen. Denn je höher die Mindestlimite, umso unattraktiver die Aufwandbesteuerung Konkrete Änderungen Im Zuge der Revision werden verschiedene Gesetzesnormen grundlegend geändert. Im folgenden Abschnitt werden die wichtigsten Änderungen beleuchtet. 59 BOTSCHAFT S BOTSCHAFT S BOTSCHAFT S BOTSCHAFT S

27 i. Änderungen im Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) Im Mittelpunkt der Revision steht der Art. 14 DBG. Bis anhin konnten nach Abs. 1 Schweizer Staatsbürger ebenfalls von der Aufwandbesteuerung im Zuzugsjahr profitieren. Dieses Privileg wird in der Revision gestrichen, so dass ausschliesslich ausländische Staatsbürger unter die Besteuerung nach dem Aufwand fallen. Begründet wird dies durch die geringe praktische Bedeutung dieser Norm. 63 Weiter wird auch ein neuer Abs. 2 eingefügt. Dieser beseitigt die Unklarheiten bei der Frage, ob der Ehegatte auch alle Voraussetzungen erfüllen muss, um in den Genuss der Pauschalbesteuerung zu kommen. Die Praxis hat bis anhin eine Aufwandbesteuerung zugelassen, auch wenn der eine Ehegatte das Schweizer Bürgerecht besass. Die Lehre kritisierte dieses Vorgehen mit der Begründung, dass das Legalitätsprinzip dabei verletzt wird. Mit der neuen Bestimmung wird Klarheit geschaffen und gleichzeitig eine weitere Verschärfung eingeführt. Neu ist explizit geschrieben, dass beide Ehegatten alle Voraussetzungen für eine Aufwandbesteuerung erfüllen müssen. 64 In Abs. 3 führt die Änderung ebenfalls zu einer Klarstellung. Mit dem neuen Wortlaut wird deutlich, dass sich die Bestimmung bei der Bemessung der jährlichen Lebenshaltungskosten auf den weltweiten Aufwand bezieht. Dies entspricht auch der Praxis der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV). In der Lehre gab es bezüglich dieser Unklarheit die Meinung, dass nur der Aufwand in der Schweiz für die Besteuerung massgebend ist. Diese Frage wird nun mit dem revidierten Absatz geklärt sein. 65 Im gleichen Absatz sind auch die neuen Mindestwerte für die Bemessungsgrundlagen angegeben. Anstatt wie bisher das Fünffache des Mietwertes wird neu das Siebenfache verlangt. Bei den Personen ohne eigenen Haushalt gilt anstelle des doppelten Pensionspreises für Unterkunft und Verpflegung neu der dreifache Betrag als Mindestwert. Zusätzlich muss die Bemessungsgrundlage mindestens 400'000 Franken betragen. 66 Abs. 4 Verweist lediglich auf den einjährigen Steuertarif nach Art. 214 DBG (Postnumerando-Tarif) statt auf den zweijährigen Steuertarif nach Art. 214 DBG 63 BOTSCHAFT S BOTSCHAFT S BOTSCHAFT S BOTSCHAFT S

28 (Praenumerando-Tarif). 67 Eine leichte Modifizierung wird beim Abs. 5 vorgenommen. Die modifizierte Aufwandbesteuerung wird aufgrund der Transparenz neu in Art. 14 DBG geregelt und nicht wie bis anhin in Art. 5 in der Verordnung über die Besteuerung nach dem Aufwand bei der direkten Bundessteuer. 68 Schliesslich wird in Art. 205d die Übergangsfrist geregelt. 69 Im Nationalrat war die vom Bundesrat vorgeschlagene Frist umstritten. Dabei war nicht der Art. 205d DBG im Zentrum der Diskussion sondern Art. 78e StHG, welcher inhaltlich gleich ist. Die Übergangsbestimmungen sahen im Entwurf eine Frist von 5 Jahren vor. Die Minderheit in der Kommission für Wirtschaft und Abgaben beantragte dem Nationalrat eine Erhöhung auf 10 Jahre. Diese wurde mit 115 Stimmen zu 48 Stimmen klar abgelehnt. 70 Zusammen mit der zweijährigen Umsetzungsfrist für die Kantone werden die neuen Bestimmungen im 2021, also in sieben Jahren, für die bisherigen Aufwandbesteuerten in Kraft treten. ii. Änderungen im Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) Die Änderungen im StHG entsprechen weitgehend den Änderungen im DBG. Darum wird im folgenden Absatz nur noch auf die Änderungen eingegangen, die im vorhergehenden Abschnitt nicht behandelt wurden. In Art. 6 Abs. 3 und 4 waren die Kantone bis zur Revision frei bei der Bestimmung der Bemessungsgrundlage. Die meisten Kantone richteten sich jedoch nach der Verordnung über die Besteuerung nach dem Aufwand bei der direkten Bundessteuer. Neu werden den Kantonen bestimmte Mindestlimiten vorgeschrieben. Dabei soll auch eine Vereinheitlichung zwischen den Kantonen angestrebt werden. Als Bemessungsgrundlage müssen die Kantone neu einen frankenmässigen Mindestbetrag für die Bemessungsgrundlage festlegen. Bei der Höhe des Betrages sind die Kantone freigestellt. Dazu kommen auch die Mindestwerte für die Bemessungsgrundlagen auf Bundesebene. Das bedeutet das Siebenfache des Mietwertes und bei den Personen ohne eigenen Haushalt gilt das Dreifache des Pensionspreises. Als vierte Bemessungsgrundlage kommt noch die Summe aller Bruttoerträge aus dem Einkom- 67 BOTSCHAFT S BOTSCHAFT S BOTSCHAFT S BERATUNGEN. 18

29 men und dem Vermögen hinzu. 71 In Art. 5 sind die Kantone zwar beim Einbezug der Vermögenssteuern weiterhin frei, werden jedoch verpflichtet, im kantonalen Recht zu regeln, wie die Vermögenssteuer (zur Einkommensteuer) abgegolten werden sollte. 72 Art. 72m sieht vor, dass die Änderungen zur Aufwandbesteuerung für die direkte Bundessteuer sowie für die kantonalen Steuern gleichzeitig in Kraft treten sollen. Dabei wird den Kantonen eine Frist von zwei Jahren eingeräumt. 73 II. Aktuelle Entwicklungen in den Kantonen Nicht nur auf Bundesebene wurde das Konzept der Aufwandbesteuerung in Frage gestellt. In den letzten Jahren fanden in verschiedenen Kantonen Abstimmungen über die Pauschalbesteuerung statt. Obwohl in den meisten Kantonen die Bestrebungen zu einer Abschaffung abgelehnt wurden, bewirkten sie jedoch eine Verschärfung der Bedingungen. Im nachfolgenden Abschnitt wird kurz ein Blick auf die Lage der Kantone geworfen. 1. Zürich Am 7. Februar 2009 entschied sich das Stimmvolk, in Zürich als erster Kanton die Besteuerung nach dem Aufwand abzuschaffen. Da diese seit dem 1. Januar 2010 aufgehoben ist, gibt es schon Zahlen über die Steuerentwicklung im Kanton. So sind von den 201 Aufwandbesteuerten im Jahr 2008 rund 92 Steuerpflichtige vor der Abschaffung der Pauschalsteuer weggezogen. 74 Davon haben 70 Prozent den Wohnsitz in einen anderen Kanton verlegt, wo die Aufwandbesteuerung auf der kantonalen Ebene noch möglich ist. Die Angst vor Einbussen bei den Steuereinnahmen kann nur schwer beantwortet werden, da die weggezogenen Pauschalbesteuerten Immobilien freigegeben haben. In diese teuren Immobilien werden entsprechend auch neue Personen einziehen, welche unter die ordentliche Besteuerung fallen. Ob die Einnahmen dadurch steigen, ist fraglich BOTSCHAFT S BOTSCHAFT S BOTSCHAFT S BOTSCHAFT S BIRRI UND ZÜND S. 174 F. 19

30 2. Glarus Am 1. Mai 2011 hat das Stimmvolk an der Landsgemeinde die Abschaffung der Aufwandbesteuerung abgelehnt. Die Pauschalbesteuerung ist somit weiterhin möglich. Die minimale Steuerzahllast im Kanton Glarus ist für EU-Bürger bei 150'000 Franken, bei Nicht-EU-Bürgern 500'000 Franken. 76 Glarus hatte 2010 weniger als fünf Aufwandbesteuerte Thurgau Im Thurgau befanden sich im Personen, die in den Genuss der Aufwandbesteuerung gekommen sind. 78 Daraus resultierten rund 11 Millionen Franken an Steuereinnahmen. Am 15. Mai 2011 entschied das Stimmvolk, die Initiative abzulehnen, aber den Gegenvorschlag anzunehmen, der eine Verschärfung der Aufwandbesteuerung vorsieht. Bereits vor der Abstimmung wurde die Vollzugsverordnung zur Aufwandbesteuerung angepasst. Darin wurde die Berechnung der Mindestlimite für den Lebensaufwand auf das Zehnfache des Mietwertes resp. auf das Vierfache des Pensionspreises erhöht. Das ist eine Verdoppelung gegenüber der bisherigen Gesetzgebung. Mit der Annahme des Gegenvorschlages wird die Limite bei der Steuerzahllast auf 150'000 Franken festgesetzt. Die Bestimmungen traten am 1. Januar 2012 in Kraft. Da für die Änderungen eine dreijährige Übergangsfrist vorgesehen ist, wird erst 2015 die Regelung umfassend greifen Schaffhausen Mit der Annahme der Initiative am 25. September 2011 vom Stimmvolk wurde die Aufwandbesteuerung im Kanton Schaffhausen abgeschafft. Bereits Anfangs 2012 wurde die Initiative umgesetzt. 80 Schaffhausen hatte 2010 sieben Aufwandbesteuerte auf Kantonsgebiet St. Gallen Im Kanton St. Gallen hat das Stimmvolk am 27.November 2011 an der Auf- 76 METZ S MEDIENMITTEILUNG FDK S. 2 S. TABELLE. 78 MEDIENMITTEILUNG FDK S. 2 S. TABELLE. 79 BIRRI UND ZÜND S METZ S MEDIENMITTEILUNG FDK S. 2 S. TABELLE. 20

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