Gemeinsame elterliche Sorge.

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1 Gemeinsame elterliche Sorge 1

2 Gemeinsame elterliche Sorge als allgemeine Regel Gesetzliche Regelung für alle Eltern ohne Rücksicht auf ihren Zivilstand (Art. 296 rev. ZGB) Die elterliche Sorge dient dem Wohl des Kindes. Die minderjährigen Kinder stehen unter der gemeinsamen elterlichen Sorge von Vater und Mutter. 2

3 Scheidung der Eltern (Art. 133 rev. ZGB) Bei der Scheidung regelt das Gericht die Elternrechte und pflichten, insbesondere 1. die elterliche Sorge 2. die (faktische) Obhut 3. den persönlichen Verkehr oder die Betreuungsanteile, und 4. den Unterhaltsbeitrag (auch über den Eintritt der Volljährigkeit des Kindes hinaus) Es beachtet alle für das Kindeswohl wichtigen Umstände. Es berücksichtigt einen gemeinsamen Antrag der Eltern und, soweit tunlich, die Meinung des Kindes. 3

4 Scheidung oder Eheschutz der Eltern (Art. 298 rev. ZGB) Gerichtliche Regelung (Allgemeine Regel) Die gemeinsame elterliche Sorge verheirateter Eltern gilt auch nach der Scheidung und im Eheschutz als Regelfall Einvernehmliche Regelung der Eltern ist zwar der Schlüssel für das Gelingen der gemeinsamen elterlichen Sorge, aber keine Bedingung für deren Weitergeltung Gerichtliche Regelung (Ausnahme) Zuteilung der elterlichen Sorge an einen Elternteil allein, wenn dies zur Wahrung des Kindeswohls nötig ist. 4

5 Gemeinsame elterliche Sorge nicht verheirateter Eltern Gesetzliche Regelung (Art. 298a rev. ZGB) Anerkennt der Vater das Kind, so kommt die gemeinsame elterliche Sorge aufgrund einer gemeinsamen Erklärung der Eltern zustande. (2012 wurden rund 98% der ausserehelichen Kinder vom Vater anerkannt) 5

6 Gemeinsame elterliche Sorge nicht verheirateter Eltern Gesetzliche Regelung (Art. 298a rev. ZGB) In der Erklärung (gegenüber dem Zivilstandsamt anlässlich der Anerkennung, schon vor der Geburt möglich, oder später gegenüber der KESB) bestätigen die Eltern, dass sie: 1. bereit sind, gemeinsam die Verantwortung für das Kind zu übernehmen, und 2. sich über die Obhut und den persönlichen Verkehr oder die Betreuungsanteile sowie über den Unterhaltsbeitrag für das Kind verständigt haben. Für die Erklärung gibt es keine Frist. Bis sie vorliegt, steht die elterliche Sorge der volljährigen Mutter allein zu. 6

7 Gemeinsame elterliche Sorge nicht verheirateter Eltern Voraussetzungen und Beratung (Art. 298a ZGB) Für die Erklärung ist keine besondere Form vorgeschrieben Es ist keine detaillierte Regelung nötig und somit sind auch keine Angaben dazu zu machen Zivilstandsamt oder KESB hat keine Prüfungsbefugnis und nichts zu entscheiden Eltern können sich vor Abgabe der Erklärung von der KESB beraten lassen (= Beratungspflicht für die KESB) 7

8 Inhalt einer schriftlichen Vereinbarung der Eltern Was sollte die Vereinbarung regeln für den Fall des späteren Getrenntlebens der Eltern? die (faktische) Obhut des hauptbetreuenden Elternteils alltägliche Entscheidungen des hauptbetreuenden Elternteils Betreuungsanteil oder persönlichen Verkehr des andern Elternteils mit dem Kind Unterhaltsbeiträge des getrenntlebenden Elternteils für das Kind (Genehmigung durch KESB nach Art. 287 ZGB) evtl. Unterhaltsbeiträge für die nicht erwerbstätige Mutter Anrechnung der Erziehungsgutschriften in der AHV/IV Regelung der Kinderabzüge bei den Steuern 8

9 Trennung der unverheir. Eltern ohne schriftliche Vereinbarung Konfliktpotential und Problembereiche Streit über die (faktische) Obhut, die Betreuungsanteile oder den persönlichen Verkehr und die Unterhaltsbeiträge des nicht hauptbetreuenden Elternteils Verfahren bei der KESB im Konfliktfall und Entscheid der KESB über strittige Punkte, ausser Unterhaltsbeiträge, welche auf Unterhaltsklage hin vom Gericht festgesetzt werden Unklarheit über Wohnsitz des Kindes und der darauf abgestützten örtlichen Zuständigkeit der KESB und der Heimfinanzierung nach IVSE Keine Inkassohilfe und keine Alimentenbevorschussung (solange kein vollstreckbarer Rechtstitel über die Unterhaltsbeiträge des pflichtigen Elternteils vorliegt) Streit über die alltäglichen Entscheidungen Streit über Kinderabzüge bei den Steuern 9

10 Regelung der elterlichen Sorge nicht verheirateter Eltern Entscheid der Kindesschutzbehörde (Art. 298b rev. ZGB) Weigert sich ein Elternteil, die Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorger abzugeben, so kann der andere Elternteil die Kindesschutzbehörde am Wohnsitz des Kindes anrufen. Die Kindesschutzbehörde verfügt die gemeinsame elterliche Sorge (= Regel), sofern nicht zur Wahrung des Kindeswohls an der alleinigen elterlichen Sorge der Mutter (= Ausnahme 1) festzuhalten oder die alleinige Sorge dem Vater (= Ausnahme 2) zu übertragen ist. 10

11 Regelung der elterlichen Sorge nicht verheirateter Eltern Entscheid Gericht im Vaterschaftsprozess (Art. 298c rev. ZGB) (2012 in weniger als 2% der ausserehel. Geburten) Heisst das Gericht eine Vaterschaftsklage gut, so verfügt es die gemeinsame elterliche Sorge (= Regel), sofern nicht zur Wahrung des Kindeswohls an der alleinigen elterlichen Sorge der Mutter (= Ausnahme 1) festzuhalten oder die al- leinige elterliche Sorge dem Vater zu übertragen ist (= Ausnahme 2). 11

12 Übergangsrecht für die gemeinsame elterliche Sorge Antrag des nicht sorgeberechtigten Elternteils (Art. 12 Abs. 4 und 5 SchlT ZGB) Steht am die elterliche Sorge nur einem Elternteil zu, so kann sich der andere Elternteil innert Jahresfrist (bis ) mit dem Antrag auf Verfügung der gemeinsamen elterlichen Sorge an das zuständige Gericht oder die zuständige Kindesschutzbehörde wenden. Art. 298b rev. ZGB findet sinngemäss Anwendung. Der Elternteil, dem bei einer Scheidung die elterliche Sorge entzogen wurde, kann sich nur dann allein an das zuständige Gericht wenden, wenn die Scheidung (bzw. die Rechtskraft der Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge) am weniger als 5 Jahre zurückliegt. 12

13 Gemeinsame elterliche Sorge der Eltern Neue Inhalte der gemeinsamen elterlichen Sorge (Art. 301 Abs. 1 bis rev. ZGB und Art. 301a rev. ZGB) Der Elternteil, der das Kind betreut, kann allein entscheiden, wenn: 1. die Angelegenheit alltäglich oder dringlich ist; 2. der andere Elternteil nicht mit vernünftigem Aufwand zu erreichen ist. Die elterliche Sorge schliesst das Recht ein, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen. Bei gemeinsamer elterlicher Sorge steht dieses Recht grundsätzlich beiden Eltern gemeinsam zu. 13

14 Gemeinsame elterliche Sorge der Eltern Bei gemeinsamer elterlicher Sorge ist für einen Wechsel des Aufenthaltsorts des Kindes durch einen Elternteil die Zustimmung des anderen Elternteils nötig, wenn der neue Aufenthaltsort im Ausland liegt, oder der Aufenthaltswechsel erhebliche Auswirkungen auf die Ausübung der elterlichen Sorge und den persönlichen Verkehr hat. Soweit dies erforderlich ist, verständigen sich die Eltern unter Wahrung des Kindeswohls über eine Anpassung der Regelung der elterlichen Sorge, der Obhut, des persönlichen Verkehrs und des Unterhaltsbeitrages. Können sich die Eltern nicht einigen, entscheidet das Gericht oder die Kindesschutzbehörde auf Antrag eines Elternteils über den Aufenthaltswechsel und/oder die Anpassung der Regelung der Elternrechte. Vorbehalten bleibt eine Klage auf Abänderung des Unterhaltsbeitrages, wenn die Kindesschutzbehörde ansonsten für den Entscheid zuständig 14 ist.

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