Anerkennung ausländischer Scheidungen und anderer Entscheidungen über den Bestand einer Ehe oder eingetragenen Partnerschaft in Österreich

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1 Anerkennung ausländischer Scheidungen und anderer Entscheidungen über den Bestand einer Ehe oder eingetragenen Partnerschaft in Österreich 9. Landesfachtagung der Tiroler Standesbeamtinnen und Standesbeamten am in Kitzbühel Michaela Staudigl 1. Gesetzliche Bestimmungen im Zusammenhang mit dem Eingehen einer Ehe oder eingetragenen Partnerschaft (EP) Gem. 8 EheG darf niemand eine Ehe eingehen, bevor eine frühere Ehe nicht für nichtig erklärt oder aufgelöst worden ist. Gem. 9 EheG darf niemand eine Ehe eingehen, bevor eine eingetragene Partnerschaft nicht für nichtig erklärt oder aufgelöst worden ist. Gem. 5 Abs. 1 Z. 2 EPG darf eine eingetragene Partnerschaft nicht eingegangen werden, wenn eine Person in aufrechter Ehe oder aufrechter eingetragenen Partnerschaft lebt. Gem. 24 EheG ist eine Ehe nichtig, wenn ein Teil zur Zeit ihrer Schließung mit einer dritten Person in gültiger Ehe oder eingetragener Partnerschaft lebte. Das ist also das Verbot der Doppelehe. Dieselbe Vorschrift sieht 19 Abs. 1 Z. 3 EPG vor: Eine eingetragene Partnerschaft ist nichtig, wenn ein eingetragener Partner zur Zeit ihrer Begründung mit einer dritten Person in gültiger Ehe oder in gültiger eingetragener Partnerschaft lebte. Gem. 13 DV EheG darf allerdings eine Ehe wiederholt werden, wenn die Eheleute Zweifel am Bestand der Ehe haben. Es handelt sich dabei nicht um eine Doppelehe, sondern um die Wiederholung einer Ehe zwischen denselben Ehepartnern, weil Zweifel am Bestand bestehen. Gem. 45 EheG ist die zweite Ehe allerdings dann nicht nichtig, sondern gültig, wenn ein Ehegatte nach Auflösung seiner Ehe durch eine ausländische Entscheidung ohne Anerkennung in Österreich eine neue Ehe eingeht. Die Tatsache, dass die Voraussetzung für die Anerkennung einer ausländischen Scheidung in Österreich nicht gegeben ist, schadet nur dann, wenn beide Ehegatten dies wussten. Gem. 19 Abs. 5 Eingetragene Partnerschaft-Gesetz-EPG gilt dies auch für eingetragene Partnerschaften. Die eingetragene Partnerschaft ist dann nicht nichtig, weil die Voraussetzungen für eine Anerkennung der ausländischen auflösenden Entscheidung nicht gegeben sind. Dies gilt dann nicht, wenn beide Teile der neuen eingetragenen Partnerschaft bei ihrer Begründung wussten, dass die ausländische Entscheidung im Inland nicht anerkannt werden kann. Nach 45 EheG und 19 Abs. 5 EPG kommt es also zu einer gültigen Doppelehe bzw. doppelten eingetragenen Partnerschaft! Diese Regelung folgt, was den Ausschluss der Nichtigkeit der Zweitehe bzw. Zweitpartnerschaft betrifft, der Regelung für die falsche

2 Todeserklärung. Allerdings ist nach 43 EheG im Falle einer Todeserklärung die erste Ehe ex lege aufgelöst. Sie bleibt auch dann aufgelöst, wenn die Todeserklärung aufgehoben werden sollte. Wenn auch der Titel Internationales Privatrechtsgesetz verlockend so klingt, als wäre dieses Gesetz international gültig, ist es nur ein nationales österreichisches Gesetz, das in Österreich Sachverhalte mit Auslandsberührungen regelt. Jeder andere Staat hat ein eigenes nationales internationales Privatrecht. Gem. 13 und 17 Internationales Privatrechtsgesetz IPR-G sind für die Namensführung sowie für die Prüfung der Voraussetzung der Eheschließung der Nichtigkeit und Aufhebung der Ehe die Normen des Personalstatutes heranzuziehen. Gem. 20 IPR sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Scheidung einer Ehe nach dem für die persönlichen Rechtswirkungen der Ehe ( 18 IPR) maßgebenden Recht im Zeitpunkt der Ehescheidung zu beurteilen. Kann nach diesem Recht die Ehe aufgrund der geltend gemachten Tatsachen nicht geschieden werden oder liegt keiner der Anknüpfungspunkte des 18 IPR vor, so ist die Scheidung nach dem Personalstatut des klagenden Ehegatten im Zeitpunkt der Ehescheidung zu beurteilen. 18 IPR regelt die Anknüpfungspunkte für die persönlichen Rechtswirkungen der Ehe. Das sind beispielsweise das gemeinsame oder letzte gemeinsame Personalstatut, sofern es einer von ihnen beibehalten hat, sonst der gewöhnliche Aufenthalt beider Ehegatten oder der letzte gemeinsame Aufenthalt, sofern ihn einer von beiden noch inne hat, ansonsten österreichisches Recht. Gem. 27a IPR richten sich die Voraussetzungen für das Eingehen einer eingetragenen Partnerschaft nicht nach dem Personalstatut, sondern nach dem Registerstaat. Gleiches gilt für die Nichtigkeit und die Auflösung wegen Mängeln bei der Begründung. Alle weiteren Entscheidungen für eine Auflösung der EP richten sich nach den Anknüpfungspunkten gem. 27d IPR. Dies sind beispielsweise der gemeinsame gewöhnliche Aufenthalt, letzter gewöhnlicher Aufenthalt, sofern ihn einer von ihnen noch beibehalten hat, gemeinsames Personalstatut oder letztes gemeinsames Personalstatut, sofern es einer von ihnen beibehalten hat. Gem. 16 IPR richtet sich die Form der Eheschließung im Inland nach den inländischen Formvorschriften. Nach Abs. 2 ist die Form einer Eheschließung im Ausland nach dem Personalstatut jedes der Verlobten zu beurteilen. Es genügt jedoch die Einhaltung der Formvorschriften des Ortes der Eheschließung. Beispiel: Ein Schwede und eine Österreicherin heiraten in Manila in der schwedischen Botschaft. Für den Schweden ist die Ehe gültig, da er nach schwedischem Recht auch vor der Botschaft heiraten kann, für die Österreicherin nicht. Da es für Österreicher keine Heirat vor Botschaftspersonal gibt und die Formvorschrift der Philippinen nicht eingehalten wurde. Nach diesen Vorschriften hätte die Ehe vor dem Standesamt stattfinden müssen. 17 Abs. 2 IPR regelt dass, wenn durch eine für den österreichischen Rechtsbereich wirksame Entscheidung eine Ehe für nichtig erklärt, aufgehoben, geschieden oder als nicht bestehend festgestellt worden ist, eine neue Eheschließung etwa nicht untersagt oder eine neue Ehe für nichtig erklärt werden darf, weil die Entscheidung nach dem Personalstatut eines oder beider Verlobten bzw. Ehegatten nicht anerkannt wird. Diese Bestimmung regelt ausdrücklich, dass österreichische Entscheidungen jedenfalls ohne weiteres nämlich ohne weitere allenfalls im Heimatland notwendige Anerkennungen für den österreichischen Rechtsbereich wirken.

3 Eine solche ausdrückliche Bestimmung fehlt im IPR-G für die EP. Regelungen im Hinblick auf die Eheschließung enthalten auch das Personenstandsgesetz und die Personenstandsverordnung. Gem. 42 PStG hat die Personenstandsbehörde vor der Eheschließung die Ehefähigkeit der Verlobten auf Grund der vorgelegten Urkunden in einer mündlichen Verhandlung zu ermitteln. Hierüber ist eine Niederschrift aufzunehmen. Dabei hat der Standesbeamte zu prüfen, ob die Ehefähigkeit (Geschäftsfähigkeit, Ehemündigkeit) gegeben ist und dass kein Ehehindernis vorliegt (keine aufrechte Ehe, keine Verwandtschaft in gerade Linie und zwischen voll- und halbbürtigen Geschwistern). Hinsichtlich der Anerkennung einer ausländischen Scheidung sieht 21 Abs.1 Z. 3 PStV für Verlobte, deren Personalstatut das österr. Recht ist, vor, dass die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung über den Bestand einer Ehe (oder auch einer eingetragenen Partnerschaft) einer Anerkennung durch das Gericht bedarf, sofern nicht die Brüssel IIa- Verordnung anwendbar ist oder diese Scheidung nicht ohne weiteres inzident anerkannt werden kann. Gem. Abs. 2 Z. 2 dieser Bestimmung gilt für die Anerkennung ausländischer Entscheidungen, wenn die Verlobten nicht Österreicher sind, dasselbe. Gem. 50a PStG ist, bei Zweifel bezüglich der Anerkennung einer ausländischen Entscheidung über die Auflösung einer Ehe oder eingetragenen Partnerschaft, der Partei, die sich darauf beruft, die Vorlage einer gerichtlichen Entscheidung über die Anerkennung aufzutragen. 2. Anerkennung ausländischer Entscheidungen über die Auflösung der Ehe oder der eingetragenen Partnerschaft Entwicklung Hinsichtlich der inzidenten Anerkennung galt bis zum Inkrafttreten des Außerstreitgesetzes am : Wenn beide Ehegatten im Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung ausschließlich dem Staat angehört haben, dessen Behörden entschieden haben, war keine obligatorische gerichtliche Anerkennung erforderlich. Wenn beide Ehegatten im Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung nicht demselben Staat angehört haben und/oder ein Gericht in einem Staat entschieden hat, dem einer oder beide nicht angehört haben, war eine Anerkennung erforderlich. Allerdings galt damals schon das Übereinkommen über die Anerkennung von Entscheidungen in Ehesachen, BGBl. Nr. 43/1978, ratifiziert durch Österreich, Niederlande und Türkei. Dieses Übereinkommen ist noch relevant in Bezug auf die Türkei (siehe unten Punkt 3. c) Mit Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 (Brüssel II-Verordnung) am braucht es für Eheentscheidungen im Bereich der EU-Staaten (mit Ausnahme Dänemarks; auch keine Geltung für EWR-Staaten und die Schweiz), die ab dem getroffen wurden, keine obligatorische Anerkennung durch das Gericht. Diese Brüssel II-Verordnung wurde durch die im Wesentlichen gleich lautende Verordnung Nr. 2201/2003 (Brüssel IIa-Verordnung) aufgehoben. (Eine weitere Novelle der Brüssel IIa-Verordnung im Jahre 2004 betrifft lediglich eine Vereinbarungen mit dem Heiligen Stuhl und hat sonst keine weiteren Auswirkungen auf die Brüssel IIa- Verordnung). Mit Inkrafttreten des neuen Außerstreitgesetzes am entfiel die obligatorische gerichtliche Anerkennung ausländischer Eheentscheidungen, auch solcher die nicht aus dem EU-Raum stammen.

4 Zu beachten ist, dass bei der Betrachtung der ausländischen eheauflösenden Entscheidung bezüglich der Rechtslage immer auf den Zeitpunkt der Erlassung der ausländischen Entscheidung abzustellen ist. Dies bedeutet, dass für eheauflösende Entscheidungen vor Inkrafttreten der Brüssel II-VO am entweder die allgemeine Rechtslage oder die damals zwischen Österreich und ausländischen Staaten allenfalls geltenden Übereinkommen in die Prüfung der internationalen Zuständigkeit mit hineinfließen müssen. z.b. Übereinkommen über die Anerkennung von Entscheidungen in Ehesachen, BGBl. Nr. 43/1978. Das bedeutet weiters, dass die Brüssel II-VO bzw. Brüssel IIa-VO zwar von allen auch nach dem beitretenden EU-Mitgliedsstaaten übernommen wurden, dass diese allerdings für die Prüfung immer erst ab deren Beitrittszeitpunkt anzuwenden ist. Vorher gilt wie oben angesprochen die allgemeine Rechtslage. Dies trifft für folgende nach dem beigetretenen EU-Mitgliedsstaaten zu: 2004: Zypern, Tschechien, Estland, Ungarn, Lettland, Litauen, Malta, Polen, Slowakei, Slowenien. 2007: Bulgarien, Rumänien Seit der Einführung des EPG am gilt der Entfall der obligatorischen gerichtlichen Anerkennung ausländischer Entscheidung auch für alle Entscheidungen bezüglich Auflösung oder Nichtigkeit einer eingetragenen Partnerschaft ( 21 Abs. 1 Z. 3 PStV und 43 EPG). Gem. 43 EPG sind die maßgeblichen Bestimmungen des AußStrG 93 bis 98 und 99 auch für eingetragene Partnerschaften anzuwenden. 3. Vorgehen bei Anerkennung einer ausländischen Entscheidung über die Auflösung oder Nichtigerklärung einer Ehe oder eingetragenen Partnerschaft Nach 97 AußStrG obliegt es den Standesbeamtinnen und Standesbeamten, im Anlassfall die Anerkennung ausländischer eheauflösender Entscheidungen vorzunehmen. a. Bei Vorliegen einer ausländischen Eheentscheidung aus einem Nicht-EU-Staat (Drittstaat) ist die Anerkennung der ausländischen eheauflösenden Entscheidung nach folgenden Punkten zu prüfen: Die Entscheidung entspricht den Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung (ordre public). Ob die Entscheidung gegen Grundwerte der österreichischen Rechtsordnung verstößt, lässt sich im Einzelfall nur beurteilen, wenn der Inhalt der Entscheidung und das davor liegende Verfahren an inländischen Standards gemessen werden. Beispielsweise widerspricht die Ehescheidung durch einseitige Erklärung (Verstoßung) des Mannes den österreichischen Grundwertungen. Das rechtliche Gehör beider Ehegatten wurde gewahrt bzw. das rechtliche Gehör eines der Ehegatten wurde nicht gewahrt, er ist jedoch mit der Entscheidung offenkundig einverstanden. Wenn aus dem Scheidungsurteil hervorgeht, dass die Streitparteien anlässlich der Verhandlung persönlich bei Gericht anwesend waren und vom Beschluss Kenntnis erlangt haben, oder den Beteiligten das verfahrenseinleitende Schriftstück nachweislich zugestellt wurde, oder beide Streitteile den Antrag gestellt haben, kann von einem rechtlichen Gehör

5 beider Ehegatten gesprochen werden. Auch die Vertretung beider Parteien durch Rechtsvertreter wäre ein Hinweis für die Wahrung des rechtlichen Gehörs. Bei Entscheidungen, die in einem Verfahren ohne Beteiligung des Antragsgegners getroffen wurden, muss sichergestellt sein, dass er zumindest die Möglichkeit gehabt hätte, sich am Verfahren zu beteiligen. Als Nachweis wird Folgendes benötigt: - Nachweis der Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstückes - Antragsteller stellt lässt sich in Form einer Urkunde bestätigen (notariell beglaubigt), dass er vom Scheidungsurteil Kenntnis erlangt hat und mit der Entscheidung einverstanden ist Ein offenkundiges Einverständnis liegt wohl auch vor, wenn der Antragsgegner selbst wieder geheiratet hat. Kein ausreichendes Indiz bietet der Rechtskraftvermerk allein. Es kann ja sein, dass der Antragsgegner im Verfahren kein rechtliches Gehör oder kein ordentliches Rechtsmittel hatte. Kann die Wahrung des rechtlichen Gehörs nicht ausreichend festgestellt werden, wäre eine gerichtliche Anerkennung zu fordern. Die Entscheidung ist nicht mit einer früheren österr. Entscheidung oder einer die Voraussetzung der Anerkennung in Österreich erfüllenden Entscheidung unvereinbar. Dies kann natürlich nur dann geprüft werden, wenn die Behörde in irgendeiner Form davon Kenntnis erlangen kann, dass bereits eine konkurrierende Entscheidung ergangen ist. Die Zuständigkeit des erkennenden Staates war international gegeben. Die Prüfung der Zuständigkeit des Ursprungsgerichtes erfolgt unter sinngemäßer Anwendung der österreichischen Zuständigkeitsvorschriften. Dabei regelt 76 Abs. 1 JN die örtliche Zuständigkeit in Österreich, Abs. 2 JN die internationale Zuständigkeit. 76 Abs. 1 Jurisdiktionsnorm - JN: Für Streitigkeiten über die Scheidung, die Aufhebung, die Nichtigerklärung oder die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe zwischen den Parteien ist das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Sprengel die Ehegatten ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt haben oder zuletzt gehabt haben. Hat zur Zeit der Erhebung der Klage keiner der Ehegatten seinen gewöhnlichen Aufenthalt in diesem Sprengel oder haben sie im Inland einen gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt nicht gehabt, so ist das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Sprengel der gewöhnliche Aufenthalt des beklagten Ehegatten oder, falls ein solcher gewöhnlicher Aufenthalt im Inland fehlt, der gewöhnliche Aufenthalt des klagenden Ehegatten liegt, sonst das Bezirksgericht Innere Stadt Wien. 76 Abs. 2 JN: Die inländische Gerichtsbarkeit für die im Abs. 1 genannten Streitigkeiten ist gegeben, wenn - einer der Ehegatten österreichischer Staatsbürger ist oder - der Beklagte, im Fall der Nichtigkeitsklage gegen beide Ehegatten zumindest einer von ihnen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat oder - der Kläger seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und entweder beide Ehegatten ihren letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland gehabt haben oder der Kläger staatenlos ist oder zur Zeit der Eheschließung österreichischer Staatsbürger gewesen ist.

6 Im Gegensatz zur Brüssel IIa-Verordnung muss also die internationale Zuständigkeit geprüft werden. Hier wird in der Rechtsprechung für die Klärung der internationalen Zuständigkeit in Konkurrenz zu einem anderen Staat 76 Abs. 2 JN spiegelbildlich herangezogen. Es bedeut in der Praxis, dass Österreich grundsätzlich immer die Zuständigkeit in Anspruch nimmt, wenn ein Beteiligter des Verfahrens die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt. Diese ausschließliche Zuständigkeit gilt auch für Doppelstaatsbürger. Es gilt daher: Sind beide Ehegatten österr. Staatsbürger (oder auch Doppelstaatsbürger) und wurde die Ehe in einem Drittstaat geschieden, kann die Scheidung nicht anerkannt werden bzw. wird vom Gericht die Nichtanerkennung der Scheidung ausgesprochen. Ist nur eine Partei österr. Staatsbürger (Doppelstaatsbürger), so muss die internationale Zuständigkeit in spiegelbildlicher Anwendung des 76 Abs. 2 Z. 1 JN geprüft werden. Es gilt daher: Ist ein Ehegatte österr. Staatsbürger (Doppelstaatsbürger) und die andere Partei des Scheidungsverfahrens Staatsangehörige des Staates, in dem die eheauflösende Entscheidung ergangen ist, so anerkennt Österreich die internationale Zuständigkeit des Entscheidungsstaates und die Scheidung kann anerkannt werden. Ist keine Ehegatte Staatsangehöriger des Staates, in dem die eheauflösende Entscheidung ergangen ist, dann ist die internationale Zuständigkeit grundsätzlich auch in spiegelbildliche Anwendung des 76 Abs. 2 Z. 2 und 3 JN geprüft werden. Die Feststellung z.b. des gewöhnlichen Aufenthaltes kann aber in der Praxis schwierig sein. Es gilt daher im Zweifel: Ist kein Ehegatte Staatsbürger des Staates, in dem die Scheidung ergangen ist, so ist eine gerichtliche Anerkennung der ausländischen Scheidung aufzutragen oder von der Behörde selbst zu beantragen. Für die Türkei gelten aufgrund des CIEC-Übereinkommens, BGBl. Nr. 48/1978 eigene Regelungen.(siehe unten Punkt 3.c) Gem. 98 AußStrG kann jeder, der ein rechtliches Interesse daran hat, die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung in einem selbständigen Verfahren beantragen. Auch nach der Brüssel IIa-VO kann jede Partei, die ein rechtliches Interesse daran hat, eine solche gerichtliche Anerkennung beantragen. Es kommt in beiden Fällen auch der Verwaltungsbehörde, die die Frage der Anerkennung einer ausländischen eheauflösenden Entscheidung als Vorfrage zu prüfen hat, ein Antragsrecht zu. Sachlich zuständig für die Anerkennung einer ausländischen Scheidung ist (auch nach der Brüssel IIa-VO) das Bezirksgericht. Die örtliche Zuständigkeit regelt 114a JN. b. Die Prüfung der internationalen Zuständigkeit bei Auflösung einer Ehe entfällt nach der Brüssel IIa-Verordnung in allen EU-Staaten (außer Dänemark). Hinweis: Die Brüssel IIa-Verordnung gilt nicht für eingetragene Partnerschaften, hier gilt also jedenfalls die inzidente Anerkennung Art. 3 regelt die allgemeine Zuständigkeit, die sehr weitläufig ist. Es genügt beispielsweise, - dass die Eheleute den gewöhnlichen Aufenthalt im EU-Staat haben oder

7 - oder einen gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt hatten, sofern ein Ehegatte noch den Wohnsitz dort hat oder - der Antragsgegner seinen gewöhnlichen Aufenthalt im EU- Staat hat oder - bei einem gemeinsamen Antrag zumindest einer der Eheleute seinen gewöhnlichen Aufenthalt im EU-Staat hat. Die in einem Mitgliedsstaat ergangene Entscheidung wird ohne weiteres anerkannt. Gem. Art. 22 gibt es aber Gründe für die Nichtanerkennung einer Entscheidung. Sie sind ähnlich wie die bei der Prüfung nach 97 AußStrG: Wenn die Anerkennung dem ordre public widerspricht (Art. 22 lit. a). Wenn dem Antragsgegner, der sich auf das Verfahren nicht eingelassen hat, das Verfahren einleitende Schriftstück nicht so rechtzeitig und in einer Weise zugestellt worden ist, dass er sich verteidigen konnte, es sei denn es zeigt sich, dass er mit der Entscheidung eindeutig einverstanden war (Art. 22 lit. b). Wenn die Entscheidung im Widerspruch zu einer anderen Entscheidung steht, die entweder in demselben EU-Land oder aber auch in einem anderen Mitgliedsstaat oder Drittstaat ergangen ist und diese Entscheidung die notwendigen Voraussetzungen für eine Anerkennung mitbringt (Art. 22 lit. c und d). Die Anerkennung kann in jedem Fall aber jede Partei begehren, die ein Interesse daran hat, das ist etwa auch eine Behörde. Das rechtliche Gehör ist insofern abgemildert gegenüber der Regelung im 97 AußStrG, als hier nur auf den Antragsgegner abgestellt ist. Es geht hier primär wohl um Säumnisurteile. Nach dem österr. Außerstreitgesetz muss gegenüber beiden Streitteilen das rechtliche Gehör gewahrt worden sein. Zusammengefasst heißt das: Nach der Brüssel IIa-VO entfällt primär die Prüfung der internationalen Zuständigkeit. Die sonstigen Voraussetzungen sind zwar zu prüfen, es kann aber davon ausgegangen werden, dass das rechtliche Gehör oder der ordre public in der Regel eingehalten sind. c. Gegenüber der Türkei gilt das CIEC - Übereinkommen über die Anerkennung von Entscheidungen in Ehesachen, BGB. Nr. 43/1978 Hinweis: Das CIEC - Übereinkommen gilt nicht für eingetragene Partnerschaften, hier gilt also jedenfalls die inzidente Anerkennung Das Übereinkommen sieht die Anerkennung jeder Entscheidung über die Auflösung, Trennung, das Bestehen oder das Nichtbestehen die Gültigkeit oder die Nichtigkeit einer Ehe vor, wenn die Entscheidung mit keiner im Anerkennungsstaat ergangenen oder anerkannten rechtskräftigen Entscheidung unvereinbar ist, die Parteien in der Lage gewesen sind, ihre Rechte im Verfahren (rechtliches Gehörs) geltend zu machen, die Entscheidung nicht dem ordre public des Anerkennungsstaates widerspricht. Das rechtliche Gehör ist hier ebenfalls so weit gefasst wie bei der inzidenten Anerkennung nach 97 AußStrG.

8 Die internationale Zuständigkeit wird nicht näher geprüft bzw. die Anerkennung ist grundsätzlich gegeben, außer beide Ehegatten waren Angehörige des anerkennenden Staates (Art. 2). Es gilt deshalb: Sind beide Ehegatten österreichische Staatsbürger und in der Türkei geschieden worden, ist eine gerichtliche Anerkennung der Scheidung aufzutragen. Dies führt dazu, dass, wie auch bei der inzidenten Anerkennung von Scheidungen aus anderen Drittstaaten, die Scheidung nicht anerkannt wird, wenn beide Scheidungsteile österr. Staatsbürger waren. War nur ein Ehegatte Österreicher, so ist die Scheidung anzuerkennen. Dies ist grundsätzlich weiter als die spiegelbildliche Anwendung des 76 JN, weil dort ja Voraussetzung ist, dass der andere Ehegatte Staatsbürger des entscheidenden Staates war. Das wird hier nicht ausdrücklich normiert. Allerdings enthält Art. 3 eine sehr komplizierte Regelung der Frage, welches Recht im Verfahren anzuwenden ist. Angesichts dieser komplexen Regelung gilt deshalb: Ist ein Ehegatte Österreicher und wurde die Ehe nicht einvernehmlich aufgehoben, ist es zu empfehlen, eine gerichtliche Anerkennung der türkischen Scheidung aufzutragen. Sonst ist eine Scheidung, die in der Türkei ausgesprochen wurde, jedenfalls anzuerkennen, also auch dann, wenn kein Ehegatte aus der Türkei kommt. Allerdings hat Österreich einen Vorbehalt nach Art. 18 des Übereinkommens gemacht, das heißt: Österreich erkennt Scheidungen nicht an, wenn die Scheidungsteile ausschließlich Staatsbürger eines Landes sind, in dem es keine Möglichkeit zur Auflösung einer Ehe gibt. Es gilt deshalb: Immer wenn ein Ehegatte ausschließlich die Staatsangehörigkeit eines Staates besitzt, in dem die Rechtsordnung keine Möglichkeit zur Auflösung einer Ehe vorsieht, ist eine gerichtliche Anerkennung der Scheidung aufzutragen. Kommen beide Ehegatten aus einem Staat, der die Möglichkeit zur Auflösung einer Ehe vorsieht, so kann die Scheidung anerkannt werden In allen Fällen der Prüfung der Anerkennung einer ausländischen Scheidung ist ein Aktenvermerk gemäß dem von der Abteilung Staatsbürgerschaft überarbeiteten Formular anzulegen. Der Aktenvermerk ist dem Sammelakt beizulegen.

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