KATJA FLEMMING INFOBLATT SCHEIDUNG

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1 INFOBLATT SCHEIDUNG Wann kann ich mich scheiden lassen? Die Scheidung setzt eine 1-jährige Trennung voraus. Wann beginnt die Trennung? Die Trennung beginnt ab dem Tag, ab dem beide Ehegatten eigene Wege gehen, also sowohl von Tisch und Bett als auch finanziell getrennt sind. Weiterhin muss der Wille, sich zu trennen, zumindest bei einem Ehegatten vorliegen. Es ist ausreichend, wenn ein Ehegatte die Trennung will und herbeiführt. Häufig wird die Trennung dadurch vollzogen, dass ein Ehegatte auszieht. Es kann aber auch innerhalb der Ehewohnung geschehen. Dabei kann das Problem auftreten, dass der andere Ehegatte sich nicht trennen will und behauptet, es sei keine Trennung erfolgt. Hierbei muß im Streitfall derjenige, der behauptet, getrennt zu leben, das Bestehen und den Beginn der Trennung beweisen. Das kann durch verschiedene Beweismittel geschehen, wie etwa einem Vertrag, in dem der Beginn der Trennung von beiden Ehegatten bestätigt wird, oder durch Zeugen. Zeugen sind bei der Trennung innerhalb der Ehewohnung meist nicht vorhanden. 1

2 Wie ist der zeitliche Ablauf einer Scheidung? Nach dem Trennungsjahr kann der Scheidungsantrag bei dem zuständigen Amtsgericht / Familiengericht eingereicht werden. Das Gericht schickt den Antrag dann dem anderen Ehegatten zu. Er wird aufgefordert anzugeben, ob er auch geschieden werden will. Ergibt sich, daß die Ehe gescheitert ist und das Trennungsjahr abgelaufen ist, setzt das Gericht einen Verhandlungstermin fest. Zu dem Termin müssen beide Ehegatten erscheinen. Das Gericht prüft die Richtigkeit der schriftlichen Angaben und fragt, ob das Trennungsjahr schon abgelaufen ist und ob die Eheleute die Ehe nicht mehr fortsetzen wollen. Wird das bestätigt, verkündet das Gericht das Scheidungsurteil. Wer kann einen Scheidungsantrag bei Gericht einreichen? Den Antrag kann nur ein Anwalt bei Gericht einreichen. Der andere Ehegatte, der den Antrag nicht eingereicht hat, muß in dem Scheidungsverfahren nicht von einem Anwalt vertreten werden. Einen Anwalt benötigt er nur, wenn er eigene Anträge stellen will. Hierfür muß auch er einen Anwalt beauftragen. Kann man eine Scheidung beschleunigen? Anträge im sogenannten Verbund Mit Einreichung des Scheidungsantrages entscheidet das Gericht nur über die Scheidung und zusätzlich von Amts wegen über den Versorgungsausgleich. Alle anderen Bereiche wie Unterhalt, Sorgerecht, Umgangsrecht, Hausrat, Zugewinn etc. werden nicht von Amts wegen geregelt. Soll das geschehen, muß für jeden einzelnen dieser Punkte ein gesondertes Verfahren / eine gesonderte Klage bei Gericht eingereicht werden. Für solche Verfahren, die für die Zeit ab der rechtskräftigen Scheidung geregelt werden sollen, kann im sog. Verbund ein Folgesachenantrag gestellt werden. Werden diese Anträge gestellt, entscheidet das Gericht über alle Anträge zusammen mit dem Antrag auf Scheidung der Ehe, also im Verbund. 2

3 In Ausnahmefällen kann über einzelne Anträge früher entschieden werden. So kann es z.b. gewünscht sein, dass zunächst über die Scheidung entschieden wird, weil eine schnelle Wiederheirat beabsichtigt wird. Was kann alles im Verbund geregelt werden? der Versorgungsausgleich (dies ist gesetzlich zwingend vorgeschrieben) Sorgerecht für die minderjährigen Kinder Umgang desjenigen Elternteils mit den Kindern, bei dem die Kinder nicht leben Kindesunterhalt für die ehelichen minderjährigen Kinder, ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung Ehegattenunterhalt ab Rechtskraft der Scheidung Endgültige Regelung der Rechte an der Ehewohnung und am Hausrat, für die Zeit nach der Rechtskraft der Scheidung Zahlungsanspruch zum Ausgleich von Zugewinn und / oder Übertragung von Vermögensgegenständen Was kann nicht im Verbund geregelt werden? Nicht im Verbund geregelt werden können Familiensachen, die die Zeit vor der Scheidung der Ehe inklusive des laufenden Scheidungsverfahrens betreffen. Hierzu gehören z.b. der Umgang eines Elternteils mit den Kindern bis zur Scheidung, der Unterhalt für den Ehegatten und / oder die ehelichen Kinder für die Zeit bis zur Rechtskraft der Scheidung der Ehe. Für diese Familiensachen ist für jede einzelne Sache ein gesondertes Verfahren zu führen Dies gilt auch für alle Familiensachen, die erst nach der Scheidung der Ehe als Antrag oder Klage dem Gericht eingereicht werden. 3

4 Wie lange dauert eine Scheidung? Die Dauer des Scheidungsverfahrens bei Gericht - ab Einreichung des Scheidungsantrages - ist kurz und dauert zwei bis drei Monate, wenn der Versorgungsausgleich ausgeschlossen ist. Wird zusammen mit der Scheidung, wie im Gesetz angeordnet, falls kein notarieller Vertrag vorliegt, der Versorgungsausgleich durchgeführt, dauert das Scheidungsverfahren länger. Hierfür sind die Auskünfte der Versorgungsträger erforderlich. Das verlängert das Verfahren um drei bis sechs Monate. Eine weitere Verlängerung entsteht, wenn für die Zeit ab der Scheidung weitere Anträge gestellt werden, über die das Gericht dann zu entscheiden hat: Zuweisung der Ehewohnung, Unterhalt für einen Ehegatten, Unterhalt für minderjährige Kinder, Zugewinn, Umgangs- und Sorgerecht. Sind solche Anträge gestellt. Entscheidet das Gericht über alle Anträge gleichzeitig. Das heißt, dass z.b. die Scheidung erst ausgesprochen wird, wenn auch über den Unterhalt für die Zeit nach der Scheidung entschieden werden kann. Alle Anträge können auch nach der Scheidung gestellt werden. Das führt aber zu höheren Anwalts- und Gerichtskosten. Was ist der Versorgungsausgleich? Grob skizziert: das Verfahren wird von Amts wegen in der Weise durchgeführt, daß die Versorgungsanwartschaften beider Ehegatten, die während der Ehezeit erworben wurden, festgestellt werden. Die Hälfte der Differenz jeder Anwartschaften und Rechte werden zugunsten des Kontos desjenigen Ehegatten ausgeglichen, der die geringeren oder keine Anwartschaften oder Rechte erworben hat. Zur Vorbereitung des Verfahrens müssen dem Gericht Formulare in vierfacher Ausfertigung ausgefüllt und unterzeichnet, eingereicht werden. Das Gericht holt die erforderlichen Auskünfte dann auf Grundlage der Formulare bei den Versorgungsträgern ein. 4

5 Kann der Versorgungsausgleich ausgeschlossen werden? Der Versorgungsausgleich kann ausgeschlossen werden durch notariellen Ehevertrag, Scheidungsfolgenvereinbarung oder gerichtliche Vereinbarung. Diese unterliegen der Wirksamkeitskontrolle des Gerichtes. Sieht das Gericht die Vereinbarung als wirksam an, wird der Versorgungsausgleich durchgeführt. Andernfalls wurde der Versorgungsausgleich nicht wirksam ausgeschlossen. Ausgeschlossen werden kann der Versorgungsausgleich in jedem Falle, wenn die zu übertragenden Anrechte gering sind. Was kann alles geregelt werden? Die wichtigsten Familiensachen: a. Ehegattenunterhalt b. Kindesunterhalt c. Umgangsrecht d. Sorgerecht e. Zugewinn / Güterrecht f. Hausrat g. Wohnungszuweisung Was wird beim Sorgerecht geregelt? Eltern haben mit der Geburt eines Kindes das Sorgerecht. Ehegatten haben per Gesetz das gemeinsame Sorgerecht. Für nichteheliche Kinder ist die Mutter sorgeberechtigt. Sie kann eine Erklärung über die gemeinsame Sorge mit dem Vater beim Jugendamt abgeben. Anläßlich von Trennung / Scheidung besteht das gemeinsame Sorgerecht weiter, wenn keine Anträge gestellt werden. Das Gericht kann auf Antrag eines Elternteils das Sorgerecht auf einen Elternteil allein übertragen. Über das Sorgerecht kann nur das Gericht entscheiden. Die Eltern können das Sorgerecht nicht untereinander aufteilen. Was wird mit dem Umgangsrecht / Besuchsrecht geregelt? Aufgabe des Umgangsrechtes ist es, die Bindung des Kindes zu dem Elternteil bei dem es nicht lebt, aufrecht zu erhalten und zu fördern. Wie dieses Ziel erreicht wird, ist nicht 5

6 im Einzelnen geregelt. Vielmehr sollen die Eltern eine Regelung finden, die für das Kind am Besten ist. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, wie die Entfernung der Wohnorte, die Arbeitszeiten der Eltern, das Alter und die Bedürfnisse und Interessen des Kindes. Arbeiten beide Eltern und können sich beide nur am Wochenende mit dem Kind längere Zeit beschäftigen, ist es häufig sinnvoll, wenn die Eltern sich diese Freizeit teilen, also das Kind den Elternteil, bei dem es nicht wohnt, jedes zweite Wochenende besucht. Bei sehr kleinen Kindern ist es oft wichtig, daß die Kontakte häufiger und gegebenenfalls nicht so lange stattfinden. Geregelt wird meist auch der besondere Umgang an den Feiertagen und in den Ferien. Was ist, wenn die Eltern sich beim Umgang und Sorgecht nicht einigen können? Zunächst soll die Vermittlung durch das Jugendamt in Anspruch genommen werden. Oft kann dort schon eine Regelung getroffen werden. Gelingt das nicht, kann ein Antrag bei dem Gericht in dessen Bezirk das Kind wohnt, gestellt werden. Der Richter versucht nochmals, eine einvernehmliche Regelung herzustellen. Gelingt das auch nicht, kann er eine für alle Beteiligten verbindliche Regelung durch einen Beschluß entscheiden. Alle Regelungen können abgeändert werden, wenn sie nicht mehr angemessen sind. Das können die Eltern auch unter sich regeln. Wie wird der Kindesunterhalt geregelt? Lebt ein Elternteil nicht mit seinem minderjährigen Kind in einem Haushalt, so hat er für das Kind Unterhalt zu zahlen. Der Unterhalt für minderjährige Kinder ist so aufgeteilt, daß bei getrennt lebenden Eltern ein Elternteil seine Aufgabe durch die Betreuung und Erziehung erfüllt, und der andere durch Zahlung des Betrages, den das Kind für seinen Lebensunterhalt benötigt. 6

7 Der Elternteil, bei dem das Kind lebt, kann verlangen, daß der andere, barunterhaltspflichtige Elternteil einen vollstreckbaren Unterhaltstitel schafft, auch wenn regelmäßig und in voller Höhe gezahlt wird. Hintergrund dafür ist folgender: wird Unterhalt nicht gezahlt, soll sofort die Zwangsvollstreckung möglich sein, ohne vorher durch eine längere Klage einen vollstreckbaren Titel zu schaffen. Der Weg dahin: Der Barunterhaltspflichtige kann beim Jugendamt oder Notar ein Unterhaltsanerkenntnis abgeben und sich der Zwangsvollstreckung unterwerfen. Tut er das nicht, kann der Elternteil, bei dem das Kind lebt, eine Klage für das Kind oder in Vertretung des Kindes auf Zahlung des Unterhaltes erheben. Wenn keine entgegenstehenden Gründe vorliegen, wird der Barunterhaltspflichtige verurteilt, den Unterhalt zu zahlen. Im Scheidungsverfahren kann der Antrag für die Zeit ab der Rechtskraft der Scheidung auch als Antrag im Verbund gestellt werden. Wie wird der Ehegattenunterhalt geregelt? Beim Ehegattenunterhalt ist zu differenzieren zwischen dem Unterhalt bis zur Rechtskraft der Scheidung und dem Unterhalt nach der Scheidung. Beides sind unterschiedliche Ansprüche und werden unterschiedlich berechnet. Der Unterhalt für die Zeit bis zur Scheidung kann nur in einem isolierten Klageverfahren geltend gemacht werden. Der nacheheliche Unterhalt kann im sog. Verbund zusammen mit dem Scheidungsverfahren geltend gemacht werden oder nach der Scheidung gesondert in einem separaten Klageverfahren. Hier ist allerdings darauf zu achten, daß der Unterhalt auch rückwirkend ab dem Tag der Rechtskraft der Scheidung geltend gemacht werden kann. Wie hoch sind die Kosten? Bei einem Gerichtsverfahren richten sich die Kosten nach dem Gerichtskostengesetz (GKG) und dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Die Höhe des Anwaltshonorars und der Gerichtskosten werden auf Grundlage der Gegenstandswerte berechnet. 7

8 Wie wird die Höhe des Gegenstandswerte festgesetzt? Die Höhe des Gegenstandswerts ergibt sich aus verschiedenen Vorschriften in verschiedenen Gesetzen. Der Gegenstandswert für eine Scheidung ist in der Regel das dreifache Monatsnettoeinkommen beider Ehegatten. Beispiel: verdient ein Ehegatte 900,00 netto pro Monat und der andere 2.200,00 netto, beträgt das Monatsnettoeinkommen beider Ehegatten 3.100,00. Multipliziert mit 3 ergibt sich der Gegenstandswert von ,00. Manchmal können andere Faktoren wie z.b. Vermögen oder Schulden, Kindesunterhalt etc. bei der Höhe des Gegenstandswertes berücksichtigt werden. Kostenbeispiel 1 Die Anwaltskosten nur für die Scheidung ohne vorgerichtliche Korrespondenz und ohne Versorgungsausgleich würden betragen: Gegenstandswert: 9.300,00 Honorar: 1,3 Verfahrensgebühr gem. 2,13 RVG i.v. m. Nr VV RVG 631,80 1,2 Terminsgebühr gem. 2,13 RVG i.v.m. Nr VV RVG 583,20 Pauschale für Entgelte Post- und Kommunikations- Dienstleistungen Nr VV RVG 20,00 Zwischensumme 1.235,00 19 % Umsatzsteuer Nr VV RVG 234,65 Honorar gesamt 1.469,65 8

9 Kostenbeispiel 2 Honorar mit vorgerichtlicher Korrespondenz Gegenstandswert 9.300,00 Honorar: 1,3 Geschäftsgebühr gem. 2,13 RVG i.v.m. Nr VV RVG 631,80 1,3 Verfahrensgebühr gem. 2,13 RVG i.v. m. Nr VV RVG 631,80 1,2 Terminsgebühr gem. 2,13 RVG i.v.m. Nr VV RVG 583,20 Pauschale für Entgelte Post- und Kommunikations- Dienstleistungen Nr VV RVG 20,00 Abzüglich 0,65 Geschäftsgebühr Anrechnung gem. Nr. 4 Teil 3 VV RVG./. 315,90 Zwischensumme 1.550,90 19 % Umsatzsteuer Nr VV RVG 294,67 Honorar gesamt 1.845,57 Die Gerichtskosten betragen nach dem Gegenstandswert für das Scheidungsverfahren 362,00. Wie sind die Folgesachen, die im Verbund behandelt werden, zu berechnen? Jede Sache, die im Verbund behandelt wird, erhält nach den gesetzlichen Regeln einen Streitwert, den das Gericht festsetzt. Alle Werte werden addiert und die Gebühren dann nach dem addierten Gegenstandswert berechnet. Das die Gebühren nicht prozentual oder linear ansteigen, sind die Gebühren bei addierten Gegenstandswerten deutlich niedriger, als wenn jede Folgesache einzeln abgerechnet würde. 9

10 Die Addition für die Gegenstandswert gilt nicht für isolierte Familiensachen, also Trennungsunterhalt etc. Wie erfolgt die Abrechnung bei isolierten Familiensachen? Auch hier ist der Gegenstandswert festzusetzen. Beim Sorge- und beim Umgangsrecht beträgt der Gegenstandwert einheitlich 3.000,00, den das Gericht höher oder niedriger festsetzen kann, wenn besondere Umstände dazu Anlaß geben. Die Gesamtkosten hängen davon ab, ob ein Vergleich geschlossen wurde oder nicht. Mit einem Vergleich betragen die Kosten: Gegenstandswert 3.000,00 Honorar: 1,3 Verfahrensgebühr gem. 2,13 RVG i.v. m. Nr VV RVG 245,70 1,2 Terminsgebühr gem. 2,13 RVG i.v.m. Nr VV RVG 226, Vergleichsgebühr gem. 2,13 RVG i.v.m. Nr VV RVG 189,00 Pauschale für Entgelte Post- und Kommunikations- Dienstleistungen Nr VV RVG 20,00 Zwischensumme 681,50 19 % Umsatzsteuer Nr VV RVG 129,49 Honorar gesamt 810,99 Ohne einen Vergleich betragen die Kosten 586,08 (inkl. MWSt.) 10

11 Wer hat die Kosten zu tragen? Bei der Scheidung, auch im Verbund, trägt in der Regel jeder seine Kosten selbst. Das ist auch bei Umgangs- und Sorgerecht in isolierten Verfahren so. Bei Unterhalt und Zugewinn / Güterrecht werden die Kosten nach dem Obsiegen und Unterliegen verteilt. Wann bekommt man Prozeßkostenhilfe? Kann eine Partei die Kosten für eine Familiensache nicht aufbringen, kann diese Prozeßkostenhilfe beantragen. Stellt der Anwalt einen Antrag oder erhebt Klage in einer familienrechtlichen Sache, stellt der Anwalt auch den Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe. Er benötigt von dem Mandanten eine Erklärung auf einem Formular ergänzt um Belege für alle Angaben. Entscheidet das Gericht, daß Prozeßkostenhilfe bewilligt wird, übernimmt die Staatskasse die im Gerichtsverfahren angefallenen Kosten. Die außergerichtlichen Kosten werden in Hamburg nicht übernommen. In anderen Bundesländern gibt es für die außergerichtliche Tätigkeit Beratungshilfe. In Hamburg kann statt dessen die Öffentliche Rechts- und Auskunftsstelle in Anspruch genommen werden. Was ist ein Prozeßkostenvorschuß? Ein Ehegatte kann von dem Anderen für ein Gerichtsverfahren, insbesondere für ein Scheidungsverfahren oder eine Unterhaltsklage und andere Verfahren einen Prozeßkostenvorschuß verlangen, als eine besondere Art des Unterhaltes. Das setzt aber voraus, daß er gegenüber dem anderen Ehegatten einen Unterhaltsanspruch hat und der andere Ehegatte zur Zahlung eines solchen Vorschusses leistungsfähig ist. Des weiteren darf der Ehegatte, der den Anspruch geltend macht, nicht über ein Vermögen verfügen, das er für die Prozeßkosten aufwenden kann. * Hinweis Alle Angaben dienen einer ersten Orientierung. Annähernd in allen Bereichen gibt es Ergänzungen und Ausnahmen, die zu abweichenden Ergebnissen führen. 11

12 Sie suchen Informationen zum Thema Scheidung? Ob Sie konkret vor einer Entscheidung stehen oder sich generell ein Bild über Ihre Position verschaffen wollen, allgemeine Informationen helfen hierbei nur selten weiter einvernehmliche Regelung oder Durchsetzung der eigenen Ansprüche jede Situation hat ihre Besonderheiten. Deshalb biete ich Ihnen an, sich mit mir direkt über Ihre individuelle Situation zu unterhalten. Rufen Sie mich an unter 040/ oder schicken Sie mir eine Mail unter und schildern Sie mir kurz Ihre Lage. Ich erläutere Ihnen dann, welchen Weg Sie einschlagen könnten, um für sich die beste Lösung zu finden. Diese kurze Erst-Auskunft ist kostenlos. Meine Erfahrung aus über Mandaten in diesem Bereich hat gezeigt, dass dies der sinnvollste und zeitsparendste Weg ist Katja Flemming Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht Website: Öffentliche Verkehrsmittel: Metrobus 6, Mundsburger Brücke, 5 Min. vom Hauptbahnhof. Schwerpunkte: Ausführliche Erstberatung, gerichtliche Vertretung bei Scheidung, Trennung, Unterhalt, Vermögen/Schulden, Sorgerecht, Umgang, Wohnung etc. Erst-Information zu Vorgehen, Kosten, Chancen per Telefon/Mail. 12

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