Direktwahl Bürgermeisterin / Bürgermeister

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1 Stadt Neu-Isenburg Direktwahl Bürgermeisterin / Bürgermeister Informationsbroschüre für Parteien, Wählergruppen und Kandidatinnen/Kandidaten in Neu-Isenburg Ausgabe 09/2009 2

2 Inhalt Vorwort 2 Wahltermin 4 Wahlzeit 4 Wahlsystem 4 Wahlvorschläge 5 Aufstellung der Wahlvorschläge 5 Form und Inhalt der Wahlvorschläge 6 Unterstützungsunterschriften 8 Wahlbewerberinnen und Wahlbewerber 10 Prüfung und Zulassung der Wahlvorschläge 10 Stimmzettelgestaltung 11 Fristen 12 Anhang/Adressen 13 Vorwort Nach der Hessischen Verfassung werden die Bürgermeister und Landräte in Hessen in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Das heißt, die Bürgermeister und Landräte werden unmittelbar durch die wahlberechtigten Bürgerinnen und Bürger der Gemeinde gewählt. Die frühere mittelbare Wahl durch die Stadtverordnetenversammlung ist zu Gunsten einer unmittelbaren demokratischen Legitimation der Bürgermeister und Landräte (früher Wahl durch die Kreistage) aufgegeben worden. Diese direkte demokratische Legitimation findet im Wege der Direktwahl statt. Diese steht im jeweiligen zeitlichen Zusammenhang mit der Amtszeit des Amtsinhabers. Die Direktwahlen werden nach den Vorschriften der Hessischen Gemeindeordnung (HGO), dem Hessischen Kommunalwahlgesetz (KWG und der Hessischen Kommunalwahlordnung (KWO) durchgeführt. Der Satz Wahlrecht ist Formalrecht besitzt gerade im Zusammenhang mit der Aufstellung der Wahlvorschläge zentrale Bedeutung. Schon geringe formale Fehler können dazu führen, dass ein Wahlvorschlag nicht zugelassen werden kann. So hat z.b. ein kleiner formaler Fehler in einer Hessischen Großstadt dazu geführt, dass ein Wahlbewerber einer großen Volkpartei nicht zur Direktwahl des Oberbürgermeisters zugelassen werden konnte. In der vorliegenden Informationsschrift wird ausschließlich auf die Direktwahlen eingegangen, die in der Stadt Neu-Isenburg durchgeführt werden. Mit diesem Ratgeber soll den Parteien, Wählergruppen und Wahlbewerberinnen/Wahlbewerbern eine möglichst kompakte Einführung in das Wahlsystem und eine Hilfe für das Aufstellen der Wahlvorschläge gegeben werden. Neu-Isenburg im September 2009 DER WAHLLEITER 1 2

3 Wahltermin Der Wahltermin für die Direktwahl wird nach 42 des Kommunalwahlgesetzes KWG- von der Stadtverordnetenversammlung bestimmt. Zugleich wird auch ein Termin für eine evtl. erforderlich werdende Stichwahl bestimmt. Rechtzeitig vor einem festgesetzten Wahltermin wird als Anlage zu dieser Broschüre eine Terminkalender erstellt, aus dem alle Fristen und Termine hervorgehen, welche für das Wahlvorschlagsverfahren relevant sind Wahlzeit Die Wahlzeit des hauptamtlichen Bürgermeisters beträgt sechs Jahre. Wahlsystem Der Bürgermeister wird nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl gewählt; jede/r Bürger/in hat eine Stimme. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten hat ( 39 Abs. 1 a Hessische Gemeindeordnung -HGO-). Wird die erforderliche Mehrheit nicht erreicht, findet eine Stichwahl unter den beiden Bewerbern mit den meisten Stimmen statt. Dies gilt auch, wenn es bei der Hauptwahl, an der nur zwei Bewerber teilgenommen haben, zu einem Patt gekommen ist. Bei der Stichwahl ist der Bewerber gewählt, der die meisten gültigen Stimmen erhalten hat; bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das vom Wahlleiter zu ziehende Los. Eine Stichwahl findet auch statt, wenn einer der beiden Bewerber verzichtet hat; in diesem Fall ist der verbliebene Bewerber nur dann gewählt, wenn er in der Stichwahl die Mehrheit der gültigen Stimmen erhält. Wird bei der Direktwahl nur ein Bewerber zur Wahl zugelassen, und erhält er nicht die Mehrheit der gültigen Stimmen, ist das Wahlverfahren vollständig zu wiederholen ( 39 Abs. 1 c HGO). Das Wahlverfahren ist auch zu wiederholen, wenn beide für eine Stichwahl qualifizierten Bewerber auf ihre Teilnahme an der Stichwahl verzichten oder wenn der einzige Teilnehmer an der Stichwahl nicht die erforderliche Mehrheit erhält. Eine Nachwahl findet statt, wenn ein Bewerber nach Zulassung des Wahlvorschlags vor der Wahl stirbt. In diesem Fall kann von der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson des betroffenen Wahlvorschlags eine Nachnominierung erfolgen. Auf diesen Sonderfall wird in der vorliegenden Broschüre jedoch nicht weiter eingegangen. Wahlvorschläge Aufstellung der Wahlvorschläge Das Wahlgesetz stellt sehr strenge Anforderungen an das Zustandekommen, die Einreichung, die Prüfung und die Zulassung der Wahlvorschläge. Der Beachtung aller Formvorschriften im Wahlvorschlagsverfahren kommt daher eine sehr große Bedeutung zu. Eine Verletzung der Formvorschriften kann zur Ungültigkeit des Wahlvorschlags führen. Wahlvorschläge können von Parteien i. S. des Artikel 21 des Grundgesetzes und von Wählergruppen eingereicht werden - 10 Abs. 2 KWG-. Nach 45 Abs. 1 KWG können sich an einer Direktwahl jedoch auch so genannte Einzelbewerber/innen mit einem Wahlvorschlag beteiligen. Für diese gelten die Bestimmungen über die Aufstellung von Parteien- und Wählergruppenbewerbern nicht. Jedoch sind auch hier die sonstigen Formvorschriften unbedingt zu beachten. 3 4

4 Als Bewerber einer Partei oder Wählergruppe kann in einem Wahlvorschlag nur benannt werden, wer in einer Versammlung der Partei oder Wählergruppe (Mitgliederversammlung) oder in einer Versammlung der von den Mitgliedern der Partei oder Wählergruppe aus ihrer Mitte gewählten Delegierten (Vertreterversammlung / Delegiertenversammlung) in geheimer Abstimmung gewählt worden ist - 12 Abs. 1 Satz 1 KWG-. Ein Parteiorgan, dem auch Funktionsträger Kraft Amtes angehören, ist keine dem 12 Abs. 1 KWG entsprechende Vertreterversammlung, da den Funktionsträgern der spezielle Auftrag zur Bewerberaufstellung fehlt. Die geheime Abstimmung erfordert nicht das Vorhandensein einer Wahlzelle. Der Vorschrift ist genüge getan, wenn die Wahl mit verdeckten Stimmzetteln durchgeführt wird. Wesentlich ist, das Abstimmende in der Lage sind, sich einem Einblick in die Entscheidung durch einen anderen Versammlungsteilnehmer zu entziehen. Den Bewerberinnen und Bewerbern muß Gelegenheit gegeben werden, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen - 12 KWG-. Eine Mindestzahl von Versammlungsteilnehmern ist durch das Wahlgesetz nicht festgelegt. Da jedoch geheime Abstimmung notwendig ist müssen mindestens drei Stimmberechtigte an der Versammlung teilnehmen. Über den Verlauf der Versammlung ist eine Niederschrift (Vordruck DW 1) anzufertigen. Die Niederschrift muß Angaben über Ort und Zeit der Versammlung, die Form der Einladung und die Zahl der erschienenen Mitglieder oder Vertreter, die Ergebnisse der Abstimmungen sowie über die Vertrauenspersonen und die jeweiligen Ersatzpersonen enthalten. Die Niederschrift ist von dem Versammlungsleiter, dem Schriftführer und zwei stimmberechtigten Mitgliedern oder Vertretern die an der Versammlung teilgenommen haben - zu unterzeichnen. Aus wahlrechtlicher Sicht müssen Versammlungsleiter/in und Schriftführer/in nicht abstimmungsberechtigt sein. Hierbei sind jedoch Interne Regelungen, bzw. Satzungen der Partei oder Wählergruppe zu beachten. Im Rahmen der Nominierungsversammlung müssen eine Vertrauensperson und eine stellvertretende Vertrauensperson benannt werden - 11 Abs. 3 KWG-. Vertrauenspersonen und Ersatzpersonen dürfen keine Bewerber und auch kein Mitglied in einem Wahlorgan (Wahlausschuss, Wahlvorstand) sein. Die Wahlvorschläge sind von der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson zu unterzeichnen. Neben der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson, die den Wahlvorschlag unterzeichnen müssen, sollten unbedingt auch gleich zwei Ersatzpersonen benannt werden. Die Benennung der Vertrauenspersonen durch die Mitglieder- /Vertreterversammlung ist in der Niederschrift zu dokumentieren. Eine Ausfertigung dieser Niederschrift ist dem Wahlvorschlag bei seiner Einreichung als Anlage beizufügen. Für die Niederschrift ist ein amtlicher Vordruck vorgeschrieben 1. Form und Inhalt der Wahlvorschläge Wahlvorschläge sind spätestens bis zum 66. Tag vor der Wahl, 18:00, Uhr bei dem Wahlleiter unter Verwendung des entsprechenden Vordrucks (DW 2) einzureichen. Diese Frist ist eine Ausschlußfrist; sie kann nicht verlängert werden. Wird die Frist versäumt, muß der Wahlvorschlag zurückgewiesen werden. Der Wahlvorschlag sollte möglichst so rechtzeitig vor dem 66. Tag eingereicht werden, dass etwaige Mängel, 1 Vordruck Anlage DW1 - wird vom Gemeindewahlleiter ausgegeben 5 6

5 die die Gültigkeit des Wahlvorschlags berühren, rechtzeitig vor Fristablauf behoben werden können. Auch inhaltlich gelten strenge Formvorschriften für Wahlvorschläge, so dass auch für diese ein amtliches Muster 2 (Vordruck DW 2) zu verwenden ist. Der Wahlvorschlag muss den Namen der Partei oder Wählergruppe und die von ihr verwendete Kurzbezeichnung tragen. Der Wahlvorschlag eines Einzelbewerbers trägt dessen Familiennamen als Kennwort. Die Namen neuer Parteien oder Wählergruppen müssen sich von denen bereits bestehender deutlich unterscheiden. Jeder Wahlvorschlag darf nur einen Bewerber enthalten - 45 Abs. 2 KWG-. Ein Bewerber darf für eine Wahl nur auf einem einzigen Wahlvorschlag benannt werden. Der Wahlvorschlag muss enthalten Den Namen der Partei oder Wählergruppe und die gegebenenfalls verwendete Kurzbezeichnung, bei Einzelbewerbern den Familiennamen als Kennwort Familienname, Rufname, Beruf oder Stand, Tag der Geburt, Geburtsort und Anschrift (Hauptwohnung) des Wahlbewerbers. Namen und Anschriften der Vertrauensperson und ihres Stellvertreters Jeder Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe muss von der Vertrauensperson und ihrem Stellvertreter persönlich und handschriftlich unterzeichnet werden. Einzelbewerber unterzeichnen ihre Wahlvorschläge selbst. Unterstützungsunterschriften Zum Nachweis dafür, dass ein Wahlvorschlag unter den Wahlberechtigten genügend Unterstützung findet und um zu verhindern, dass aussichtslose Wahlvorschläge eingereicht werden, verlangt das Kommunalwahlgesetz einen Nachweis dafür, dass ein Wahlvorschlag unter den Wahlberechtigten ein Mindestmaß an Unterstützung findet. Bezüglich der Unterstützungsunterschriften wird unterschieden zwischen Parteien oder Wählergruppen, die mit mindestens einer/einem Vertreter/in bzw. Abgeordneten während der laufenden Wahlzeit ununterbrochen im Hessischen Landtag oder auf Grund eines Wahlvorschlags aus Hessen im Deutschen Bundestag vertreten sind (=Parteien und Wählergruppen mit Unterschriftenprivileg) bzw. die seit Beginn der letzten Kommunalwahlperiode mit mindestens einem Vertreter in der Stadtverordnetenversammlung vertreten sind und "neuen" Parteien und Wählergruppen, bzw. Einzelbewerbern. Die Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen mit Unterschriftenprivileg müssen nur von den beiden Vertrauenspersonen unterzeichnet sein. Wahlvorschläge anderer Parteien und Wählergruppen sowie Wahlvorschläge von Einzelpersonen, die dieses Unterschriftenprivileg nicht in Anspruch nehmen können, müssen die Unterschriften von mindestens 90 Wahlberechtigten beibringen. Die Unterstützungsunterschriften erfolgen auf einzelnen Formblättern 3 (Vordruck DW 4.1 oder 4.2). Diese werden vom Gemeindewahlleiter ausgegeben, nachdem nachgewiesen ist, dass der Wahlvorschlag bereits aufgestellt wurde. Jeder Unterzeichner darf nur einen Wahlvorschlag pro Wahl unterstützen. Unterstützt ein Wahlberechtigter mehrere Wahlvorschläge einer Wahl, so ist seine Unterstützung für alle diese Wahlvorschläge ungültig. 2 Vordruck Anlage DW2 - wird vom Gemeindewahlleiter ausgegeben 7 3 Vordruck Anlage DW 4 - wird vom Gemeindewahlleiter ausgegeben, nachdem der Wahlvorschlag aufgestellt ist 8

6 Mangelhafte Unterstützungsunterschriften zählen nicht mit. Es empfiehlt sich daher, in jedem Fall mehr Unterstützungsunterschriften einzureichen, als mindestens erforderlich sind, um nicht Gefahr zu laufen, dass auf Grund mangelhafter Unterstützungsunterschriften die Mindestzahl nicht erreicht wird. Dem Wahlvorschlag sind beizufügen: 1. die Erklärung des Bewerbers, dass er der Aufstellung zustimmt. Die Zustimmungserklärung ist nach dem amtlich vorgegebenen Muster (DW 3) abzugeben. Sie kann nach der Aufstellung des Wahlvorschlags abgegeben und auch noch nach Ablauf der Einreichungsfrist bis zur Zulassung des Wahlvorschlags nachgereicht werden. Es empfiehlt sich jedoch, dass sich die Parteien und Wählergruppen schon vorher zur Vermeidung von Schwierigkeiten des Einverständnisses des Bewerbers versichern. Die Erklärung muss unbedingt vollständige Angaben darüber enthalten, ob auf den Bewerber Ausschließungs- und Unvereinbarkeitsvorschriften zutreffen. 2. eine Bescheinigung des zuständigen Gemeindevorstands (DW 5) dass der Bewerber wählbar ist. Sie kann bis zur Zulassung des Wahlvorschlags nachgereicht werden. 3. eine Ausfertigung der Niederschrift über die Beschlussfassung der Mitglieder- oder Vertreterversammlung, in der der Bewerber aufgestellt worden ist, einschließlich der vorgeschriebenen Versicherungen an Eides statt (DW 1). Die Niederschrift muss bis zum Ablauf der Frist für die Einreichung des Wahlvorschlags abgegeben werden. Wahlvorschläge von Einzelbewerbern benötigen keine Niederschrift. 4. Benötigt ein Wahlvorschlag Unterstützungsunterschriften, so müssen diese mit den Wahlrechtsbescheinigungen für die Unterzeichner dem Wahlvorschlag beigefügt sein. Auch diese müssen bis zum Ablauf der Einreichungsfrist beim Wahlleiter vorliegen. Wahlbewerberinnen/Wahlbewerber Wählbar zum Bürgermeister ist jeder Deutsche im Sinne des Artikel 116 Abs. des Grundgesetzes und Unionsbürger mit Wohnsitz in Deutschland, der am Wahltag das fünfundzwanzigste Lebensjahr vollendet und ebenfalls am Wahltag das siebenundsechzigste Lebensjahr noch nicht vollendet hat - 39 Abs. 2 HGO. Wer vom aktiven Wahlrecht ausgeschlossen ist, ist zum Bürgermeister nicht wählbar. Prüfung und Zulassung der Wahlvorschläge Die Wahlvorschläge werden unverzüglich nach ihrem Eingang beim Wahlleiter auf Ordnungsmäßigkeit und Vollständigkeit geprüft. Sofern Mängel vorliegen, werden die Vertrauenspersonen hierüber unverzüglich unterrichtet. Daher sollte sichergestellt sein, dass die Vertrauenspersonen jederzeit für den Wahlleiter erreichbar sind. Sofern es sich um Mängel handelt, die die Gültigkeit des Wahlvorschlags berühren, können diese vor Ablauf der Einreichungsfrist (66 Tag vor der Wahl, Uhr) noch behoben werden. Bis zu diesem Zeitpunkt können Mängel jeder Art abgestellt werden. Es ist daher Zweckmäßig, die Unterlagen möglichst frühzeitig einzureichen, damit der Wahlleiter rechtzeitig prüfen und auf Fehler hinweisen kann. Zwischen dem Ablauf der Einreichungsfrist und der Zulassung der Wahlvorschläge können nur noch Mängel gültiger Wahlvorschläge behoben werden. Nach ausdrücklicher Bestimmung der 14 Abs. 2, 45 Abs. 4 KWG liegt ein gültiger Wahlvorschlag nicht vor, wenn 1. die Form oder Frist des 13 Abs. 1 KWG nicht gewahrt ist, also der Wahlvorschlag nicht formgerecht bis zum Uhr bei dem Wahlleiter eingereicht worden ist 9 10

7 2. der Name der Partei oder Wählergruppe fehlt oder sich vom Namen bestehender Parteien oder Wählergruppen nicht deutlich unterscheidet - 11 Abs. 1 KWG), 3. die Bewerberin oder der Bewerber mangelhaft bezeichnet ist, so dass ihre oder seine Person nicht feststeht - 45 Abs. 4 KWG-, 4. die erforderlichen gültigen Unterschriften der Vertrauensperson und ihres Stellvertreters bzw. des Einzelbewerbers fehlen sowie evtl. erforderlicher Unterstützungsunterschriften fehlen Abs 3 und 4 KWG-. 5. bei Parteien und Wählergruppen der Nachweis über die Versammlung zur Aufstellung der Bewerber nicht erbracht ist - einschließlich der Versicherung an Eides statt - 12 Abs. 3 KWG-. 6. der Nachweis über die Wahlberechtigung der Unterzeichner des Wahlvorschlags fehlt. Die hiernach fehlenden Nachweise können nach Ablauf der Einreichungsfrist nicht mehr nachgereicht werden. Alle sonstigen Mängel berühren die Gültigkeit eines Wahlvorschlages nicht. Sie können auch nach Ablauf der Einreichungsfrist, bis spätestens zur Entscheidung über die Zulassung behoben werden. Nach der Entscheidung des Wahlausschusses über die Zulassung ist jede Mängelbeseitigung ausgeschlossen. Zugelassen wird ein Wahlvorschlag nur dann, wenn er den Erfordernissen der 10 bis 13 KWG entspricht. Der Stimmzettel Der Stimmzettel enthält die zugelassenen Wahlvorschläge in der im Kommunalwahlgesetz festgelegten Reihenfolge: Zunächst die in der Stadtverordnetenversammlung vertretenen Parteien und Wählergruppen in der Reihenfolge der bei der letzten Wahl erreichten Anzahl der Stimmen Sodann die übrigen Wahlvorschläge, über deren Reihenfolge das Los entscheidet. Wahlvorschläge von Koalitionen der Rathausparteien sind keine Wahlvorschläge der in der Stadtverordnetenversammlung vertretenen Parteien, sondern Wahlvorschläge einer neuen Wählergruppe. Ihre Veröffentlichungsnummer wird auch durch das Los bestimmt. Ebenso können diese Wahlvorschläge das Unterschriftenprivileg (s. oben) nicht in Anspruch nehmen. Fristen: Öffentliche Bekanntmachung des Wahl- und Stichwahltermins: Spätestens 90. Tag vor der Wahl Öffentliche Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen: Spätestens 79. Tag vor der Wahl Ablauf der Frist zur Einreichung von Wahlvorschlägen: 66. Tag vor der Wahl 18 Uhr (Es wird empfohlen, die Wahlvorschläge rechtzeitig vorher einzureichen, damit etwaige Mängel noch behoben werden können) Ablauf der Beseitigung von Mängeln gültiger Wahlvorschläge Bis zur Entscheidung über die Zulassung der Wahlvorschläge Entscheidung über die Zulassung der Wahlvorschläge spätestens 58. Tag vor der Wahl 11 12

8 Anhang Wahlleiter der Stadt Neu-Isenburg Magistratsrat Thomas Peters Rathaus, Hugenottenallee Neu-Isenburg Tel.: 06102/ Fax: 06102/ Mail: Literaturhinweise Hannapel/Meireis, Leitfaden Direktwahlen im Lande Hessen, Deutscher Gemeindeverlag, Ausgabe 2006 Herausgeber: DER WAHLLEITER der Stadt Neu-Isenburg Hugenottenallee Neu-Isenburg 13 14

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