Stadt Ladenburg GRD-Nr. 56/16. Beschluss-Vorlage

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1 Stadt Ladenburg GRD-Nr. 56/16 Niederschrift-Nr. Beschluss-Vorlage zur öffentlichen Sitzung des Gemeinderates am 21. September 2016 Betreff: Bürgermeisterwahl Festlegung des Wahltermins - Organisation der Wahl Vorgänge: Anlagen: 1 Verteiler: Bearbeiter/-in: Frau Carolin Werner Sachverhalt: I. Festlegung des Wahltermins Die Amtszeit von Herrn Bürgermeister Rainer Ziegler endet am Da die Ausschreibung der Stelle spätestens zwei Monate vor der Wahl veröffentlicht werden muss, sollte der Wahltermin frühzeitig festgelegt werden. Für die Festlegung des Wahltages ist der Gemeinderat zuständig ( 2 Abs. 2 KomWG). Die Wahl kann nach 47 Abs. 2 GemO frühestens drei und spätestens einen Monat vor Freiwerden der Stelle, d.h. zwischen dem und dem , durchgeführt werden. Die Tradition in Ladenburg spricht für den Sonntag nach dem Antoniustag (17. Januar 2017), also für den 22. Januar 2016 als Wahltag, da dieser Tag in früherer Zeit für die Besetzung des Bürgermeisteramtes und anderer Ehrenämter eine große Bedeutung hatte. Sollte auf keine Bewerberin / keinen Bewerber mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen entfallen, ist eine Neuwahl notwendig. Diese hat nach 45 Abs. 2 GemO frühestens am zweiten und spätestens am vierten Sonntag nach der Wahl stattzufinden. Die Verwaltung empfiehlt den 12. Februar 2017 als Tag der Neuwahl.

2 - 2 - II. Stellenausschreibung Gemäß 47 Abs. 2 GemO ist die Stelle der hauptamtlichen Bürgermeisterin / des hauptamtlichen Bürgermeisters spätestens zwei Monate vor dem Wahltag öffentlich auszuschreiben. Die Verwaltung schlägt vor, die Stellenausschreibung frühzeitig vorzunehmen. In der Vergangenheit wurde die Stellenausschreibung Ende September veröffentlicht. Die Verwaltung schlägt den 30. September 2016 als Tag der Veröffentlichung vor. Die Ausschreibung hat auf jeden Fall im amtlichen Mitteilungsorgan (Ladenburger Zeitung) zu erfolgen. Die VwV zu 47 empfiehlt darüber hinaus die Veröffentlichung im Staatsanzeiger für Baden-Württemberg. Die Ausschreibung kann daneben auch noch in sonstigen Zeitschriften und Zeitungen veröffentlicht werden. Der Gemeinderat wird auch in dieser Frage um eine Entscheidung gebeten; der Beschlussvorschlag enthält hierzu die Meinung der Verwaltung. Über den Inhalt der Ausschreibung enthalten weder die GemO noch deren Durchführungsverordnung nähere Bestimmungen. Der als Anlage beigefügte Entwurf zur Stellenausschreibung kann als Beratungsgrundlage dienen. III. Ende der Einreichungsfrist ( 20 KomWO, 10 KomWG) 1. Für die Bewerbung zur Hauptwahl am Es wird empfohlen, das Ende der Einreichungsfrist auf den frühestmöglichen Zeitpunkt festzulegen. Dies wäre gemäß 10 Abs. 1 KomWG der 27. Tag vor dem Wahltag, also Montag, Da dies ein Feiertag ist, schlägt die Verwaltung den :00 Uhr als Einreichungsfrist vor. 2. Für neue Bewerbungen anlässlich einer Neuwahl am ( 45 Abs. 2 GemO) Im Falle einer Neuwahl beginnt die Frist der Einreichung neuer Bewerbungen am Montag Als Ende der Einreichungsfrist gemäß 10 Abs. 2 KomWG wird Mittwoch, der , 18:00 Uhr bestimmt. Innerhalb der Einreichungsfrist können auch die zu der ersten Wahl zugelassenen Bewerbungen zurückgenommen werden. IV. Wahlwerbung Die großen Plakattafeln sollten für die Bürgermeisterwahl nicht aufgestellt werden, da sie hierfür überdimensioniert sind. Für die Wahlwerbung zur Bürgermeisterwahl lässt die Verwaltung eine Ausnahme nach Abschnitt E der Plakatierungsrichtlinie vom zu. Demnach können, je Partei bzw. Kandidatin / Kandidaten, bis zu 24 Plakate angebracht oder aufgestellt werden. Die Plakatierung ist anzeigepflichtig. Die Regelungen in Abschnitt A der Plakatierungsrichtlinie sind zu beachten. Die Plakate dürfen erst nach Zulassung der Bewerberinnen / Bewerber durch den Gemeindewahlausschuss aufgehängt werden und müssen spätestens am 3. Tag nach der Wahl bzw. Neuwahl abgehängt werden.

3 - 3 - V. Bewerbervorstellung ( 47 Abs. 2 GemO) Die zugelassenen Bewerberinnen / Bewerber erhalten Gelegenheit, sich in einer öffentlichen Versammlung vorzustellen. Der Veranstaltungstermin sowie der Rahmen der Veranstaltung werden in einer späteren Sitzung bekanntgegeben. VI. Bildung des Gemeindewahlausschusses ( 11 KomWG) Der Gemeindewahlausschuss leitet die Durchführung der Wahl und ermittelt das Wahlergebnis. Der Gemeindewahlausschuss besteht aus dem amtierenden, nicht mehr kandidierenden Bürgermeister als Vorsitzender und mindestens zwei Beisitzern. Der Bürgermeister hat die Stellung des Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses kraft Gesetzes inne ( 11 Abs 2 S. 1 KomWG), sofern er nicht selbst Wahlbewerber oder sonst verhindert ist. Die Beisitzer und deren Stellvertreter wählt der Gemeinderat in gleicher Zahl. Die gewählten Stellvertreter des Bürgermeisters sollten nicht als Beisitzer fungieren, damit sie im Bedarfsfall die Stellvertretung übernehmen können. Es wird vorgeschlagen, die Mitglieder des Gemeindewahlausschusses zu wählen und das Gremium wie folgt zu besetzen: 1. Vorsitzender: Bürgermeister Rainer Ziegler 2. Beisitzer: Jeweils 1 Gemeinderatsmitglied von CDU, SPD, FWV, Bündnis 90 / Die Grünen, FDP Stellvertreter: In gleicher Anzahl Als Stellvertretung der FDP sollte ein Mitglied aus der stärksten Fraktion bestimmt werden. Um Namensvorschläge zu Ziffer 4 wird bis zur Gemeinderatssitzung gebeten. Bei einer möglichen Neuwahl bleibt der Gemeindewahlausschuss auch für die zweite Wahl im Amt. VII. Bildung der Wahlbezirke ( 4 KomWG, 3 KomWO) Das Stadtgebiet wird, wie bei bisherigen Wahlen, in 17 Wahlbezirke eingeteilt. Die Zuordnung zu den einzelnen Wahllokalen in der Dalberg-Grundschule, der Merian- Realschule, der Astrid-Lindgren-Schule sowie der Martinsschule bleibt unverändert. Zusätzlich werden wieder 3 Briefwahlausschüsse in der Merian-Realschule zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses gebildet. VIII. Wahlvorstände / Briefwahlvorstände Für jeden Wahlbezirk wird ein Wahlvorstand gebildet, der die Wahlhandlung leitet und das Wahlergebnis im Wahlbezirk feststellt. Der Wahlvorstand besteht aus der Wahlvorsteherin / dem Wahlvorsteher als Vorsitzende / Vorsitzender, seiner Stellvertreterin / seinem Stellvertreter und vier Beisitzern. Zwei der Beisitzer (i.d.r. städtische Bedienstete) werden zugleich als Schriftführer bestellt. Gleiches gilt für die Besetzung der Briefwahlvorstände.

4 - 4 - Das Recht zur Bestellung der Wahlvorstände wird auf den Fachbereich Hauptverwaltung, Abteilung Ordnung, Soziales, Schulverwaltung, übertragen. Die örtlichen Parteien, Wählervereinigungen und sonstigen Gruppen sind bei der Auswahl der Wahlhelferinnen / Wahlhelfer angemessen zu beteiligen. IX. Ermittlung des Wahlergebnisses Das Wahlergebnis wird öffentlich von der Gemeindebehörde durch Zusammenführen der Auszählungsergebnisse der 17 Wahlbezirke und der 3 Briefwahlbezirke ermittelt und festgestellt. Die Gemeindebehörde wird repräsentiert durch den Bürgermeister und eine durch ihn noch näher zu bestimmende Anzahl von Hilfskräften (Bedienstete der Stadt Ladenburg). Die Ermittlung des Wahlergebnisses wird EDV-unterstützt im Sitzungszimmer des Rathauses durchgeführt. X. Entschädigung der Wahlhelfer Die Wahlhelfervergütung wird auf 30,00 festgesetzt. Es werden nur kalte und warme Getränke kostenlos zur Verfügung gestellt. Gleiches gilt im Falle einer Neuwahl. Beschlussvorschlag: Der Gemeinderat beschließt: I. a) Als Termin zur Hauptwahl wird der festgelegt. b) Als Termin einer eventuell erforderlichen Neuwahl wird der festgelegt. II. a) Der Termin für die Stellenausschreibung wird auf den festgesetzt. b) Der Stellenausschreibung in der vorgelegten Form wird zugestimmt. c) Die Stelle wird im Staatsanzeiger ausgeschrieben. Ebenso wird sie, in verkürzter Form mit Hinweis auf die Homepage der Stadt Ladenburg, in der Ladenburger Zeitung, im Mannheimer Morgen und in der Rhein-Neckar-Zeitung ausgeschrieben. III. IV. Das Ende der Einreichungsfrist für a) die Bewerbung zur Hauptwahl am wird auf Dienstag, den , 18:00 Uhr festgesetzt, b) die Bewerbung für eine etwaige Neuwahl am wird auf Mittwoch, den , 18:00 Uhr festgesetzt. Wahlwerbung kann ab dem Tag der Zulassung der Bewerberinnen / Bewerber durch den Gemeindewahlausschuss (Sitzung am ) erfolgen. Es können pro Bewerber bzw. Partei bis zu 24 Plakate gestellt oder aufgehängt werden. Die Plakatierung ist vorher im Rathaus anzuzeigen. V. Die Vorstellung der Bewerberinnen / Bewerber findet zwischen der Zulassung der Bewerber und der Wahl statt. Der Termin und die Form der Veranstaltung werden noch bekannt gegeben.

5 - 5 - VI. Der Vorsitzende des Gemeindewahlausschusses, des Stellvertreters sowie die Beisitzer werden aus der Mitte des Gemeinderates wie folgt gewählt: Vorsitzender: Rainer Ziegler Beisitzer: stellv. Beisitzer: VII. Der Bildung von 17 allgemeinen Wahlbezirken und der Bildung von 3 Briefwahlbezirken wird zugestimmt. VIII. Der Besetzung der Wahl- und Briefwahlvorstände, bestehend aus der Wahlvorsteherin / dem Wahlvorsteher, seinen Stellvertreterinnen / Stellvertretern und vier Beisitzern, wird zugestimmt. IX. Dem EDV-Einsatz zur Ermittlung des Wahlergebnisses im Sitzungszimmer des Rathauses wird zugestimmt. X. Die Wahlhelfervergütung wird auf 30,00 festgesetzt.

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