Fachkräfte für Arbeitssicherheit

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1 Eisenbahn-Unfallkasse Rödelheimer Straße Frankfurt/Main GUV-V A 6 (bisher GUV 0.51) Unfallverhütungsvorschrift Fachkräfte für Arbeitssicherheit vom März 1997, in der Fassung vom August ) mit Durchführungsanweisungen vom August 2002 Gültig ab 1. April 2004 Bekannt gemacht im EUK-Dialog 01/2004 vom Februar ) In die Fassung vom August 2002 ist der 1. Nachtrag zu dieser Unfallverhütungsvorschrift eingearbeitet worden. Gesetzliche Unfallversicherung

2 Unfallverhütungsvorschrift Fachkräfte für Arbeitssicherheit vom März 1997 geändert durch folgende Nachträge: 1. Nachtrag Fassung August 2002 Hinweis zu den Durchführungsanweisungen: Die Durchführungsanweisungen zu den einzelnen Bestimmungen sind im Anschluss an die jeweilige Bestimmung in Kursivschrift abgedruckt. Durchführungsanweisungen geben vornehmlich an, wie die in den Unfallverhütungsvorschriften normierten Schutzziele erreicht werden können. Sie schließen andere, mindestens ebenso sichere Lösungen nicht aus, die auch in technischen Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ihren Niederschlag gefunden haben können. Durchführungsanweisungen enthalten darüber hinaus weitere Erläuterungen zu Unfallverhütungsvorschriften. Prüfberichte von Prüflaboratorien, die in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassen sind, werden in gleicher Weise wie deutsche Prüfberichte berücksichtigt, wenn die den Prüfberichten dieser Stellen zu Grunde liegenden Prüfungen, Prüfverfahren und konstruktiven Anforderungen denen der deutschen Stelle gleichwertig sind. Um derartige Stellen handelt es sich vor allem dann, wenn diese die in der Normenreihe EN niedergelegten Anforderungen erfüllen. 2

3 Inhaltsverzeichnis Seite 1 Geltungsbereich Bestellung Fachkunde Fortbildung Bericht Übergangs- und Ausführungsbestimmungen In-Kraft-Treten Anlage Grundsätze zur Durchführung der Bestimmungen in 2 Abs Anhang 1 Übersicht über die Informations- und Motivationsmaßnahmen gemäß Abschnitt II der Anlage zu 2 Abs Anhang 2 Durchführung von Gefährdungsanalysen gemäß Abschnitt I der Anlage zu 2 Abs Anhang 3 Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Arbeitssicherheitsgesetz)

4 Geltungsbereich 1. Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für Unternehmer, die nach 2 Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu bestellen haben. Zu 1: Nach 15 Abs. 1 Nr. 6 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) erlassen die Unfallversicherungsträger Vorschriften über die Maßnahmen, die der Unternehmer zur Erfüllung der sich aus dem Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit ergebenden Pflichten zu treffen hat. Diese Unfallverhütungsvorschrift regelt Maßnahmen, die der Unternehmer zur Erfüllung der sich aus 5 Abs. 1 in Verbindung mit 7 und aus 5 Abs. 3 Arbeitssicherheitsgesetz ergebenden Pflichten zu treffen hat. Der Text des Arbeitssicherheitsgesetzes ist dieser Unfallverhütungsvorschrift als Anhang 3 beigefügt. Fachkräfte für Arbeitssicherheit sind Sicherheitsingenieure, -techniker und -meister. Bestellung 2. (1) Der Unternehmer hat Fachkräfte für Arbeitssicherheit zur Wahrnehmung der in 6 des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Arbeitssicherheitsgesetz) bezeichneten Aufgaben für die sich aus den Merkmalen der nachstehenden Tabelle ergebenden Mindesteinsatzzeiten, jedoch betriebsbezogen nicht weniger als 20 Stunden, schriftlich zu bestellen oder zu verpflichten: Gruppe Betriebsart / Tätigkeit erforderliche Einsatzzeit der Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Std./Jahr je Beschäftigten) 1 Bau und Instandhaltung 2,0 im Gefahrenbereich der Gleise, Rangieren 2 Bau und Instandhaltung 1,5 außerhalb des Gefahrenbereichs der Gleise 3 Fahrdienst 1,0 4 Verwaltung 0,3 Bei Mischtätigkeiten ist der Beschäftigte der höheren Betriebsartengruppe zuzuordnen. 4

5 Zu 2 Abs. 1: Fachkräfte für Arbeitssicherheit können als ständig oder zeitweise tätige Kräfte bestellt werden. Sie können vom Unternehmer eingestellt oder freiberuflich tätig sein oder einem überbetrieblichen Dienst angehören, den der Unternehmer nach 19 Arbeitssicherheitsgesetz verpflichtet hat. Eine qualitativ hochwertige sicherheitstechnische Betreuung ist unabhängig von der Betreuungsform zu gewährleisten. Mit einer Übertragung der Aufgaben nach 6 Arbeitssicherheitsgesetz in Verbindung mit dieser Unfallverhütungsvorschrift an einen überbetrieblichen sicherheitstechnischen Dienst erfüllt der Unternehmer seine gesetzliche Verpflichtung, wenn dieser überbetriebliche Dienst mindestens die Forderung erfüllt, die eine Fachkraft für Arbeitssicherheit auf Grund des Arbeitssicherheitsgesetzes zu erfüllen hätte. Die Einsatzzeit ist die Arbeitszeit, die den Fachkräften für Arbeitssicherheit zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Betrieb je Jahr und Arbeitnehmer mindestens zur Verfügung stehen muss. So können z. B. Wegezeiten einer Fachkraft für Arbeitssicherheit zwischen räumlich entfernten Betrieben und räumlich entfernten Betriebsteilen nicht als Einsatzzeit angerechnet werden. Den festgelegten Einsatzzeiten liegen die Gefährdungspotenziale sowie die Organisations- und Arbeitnehmerstruktur typischer Unternehmenszweige bei Beachtung der Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften zu Grunde. Diese Einsatzzeiten werden benötigt, wenn an den Arbeitsplätzen die Unfallverhütungsvorschriften und sonstigen Vorschriften zum Arbeitsschutz eingehalten sind. Der Unternehmer ist verpflichtet, der Fachkraft für Arbeitssicherheit darüber hinausgehende Einsatzzeiten zur Verfügung zu stellen, wenn besondere Umstände dies erfordern. Unter Betrieb ist eine räumlich und technisch abgegrenzte, nach Aufgabenbereich und Organisation eigenständige, wenn auch nicht vollständig selbstständige Unternehmenseinheit zu verstehen. Entsprechend der Regelung des 4 Betriebsverfassungsgesetz gelten Betriebsteile als selbstständige Betriebe bei Anwendung der Tabelle, wenn sie 1. räumlich weit entfernt vom Hauptbetrieb oder 2. durch Aufgabenbereich und Organisation eigenständig sind. Die folgende Übersicht zeigt beispielhaft, wie die Beschäftigten in die vier Gruppen gemäß der Tabelle nach 2 (1) einzuteilen sind: Gruppe 1 Bau und Instandhaltung im Gefahrenbereich der Gleise, Rangieren Beschäftigte in allen Bau- und Instandhaltungstätigkeiten (auch im Bereich der elektrischen Oberleitung), Beschäftigte in allen Rangiertätigkeiten. 5

6 Gruppe 2 Bau und Instandhaltung außerhalb des Gefahrenbereichs der Gleise Beschäftigte in Werkstätten aller Art, Beschäftigte in allen Tätigkeiten der Instandhaltung, Pflege und Versorgung von Anlagen und von Fahrzeugen, Beschäftigte, die weder zu den Gruppen 1, 3 oder 4 zu rechnen sind. Gruppe 3 Fahrdienst Beschäftigte, die als Zugbegleiter, Lokführer, Omnibusfahrer oder Lkw-Fahrer tätig sind, Beschäftigte im Schiffsdienst, Beschäftigte, die als Fahrdienstleiter, deren Hilfskräfte oder als Stellwerkswärter tätig sind. Gruppe 4 Verwaltung Beschäftigte in Büros, in Reisezentren, in Fahrkartenausgaben, an Verkaufsstellen, in Güterverkehrszentren, an Kassen, Zahlstellen oder Bahnschulen, Auskunfts- und Beratungsstellen. Beispiele für die Berechnung der Einsatzzeit Es ist von einer Gesamteinsatzzeit je Fachkraft/Jahr von Stunden auszugehen (Absprache zwischen HVBG und BUK). Musterbetrieb 1 Durchschnittliche Anzahl der Beschäftigten = davon tätig in den Bereichen Kaufmännische Angelegenheiten (Büro) = 120 x 0,3 = 36,0 Stunden Bau/lnstandhaltung im Gefahrenbereich der Gleise = 415 x 2,0 = 830,0 Stunden Signaltechnik (außerhalb des Gefahrenbereichs der Gleise) = 20 x 1,5 = 30,0 Stunden Kommunikationstechnik (außerhalb des Gefahrenbereichs der Gleise) = 140 x 1,5 = 210,0 Stunden Elektrotechnik (außerhalb des Gefahrenbereichs der Gleise) = 250 x 1,5 = 375,0 Stunden Stellwerke, Bahnhofsservice = 595 x 1,0 = 595,0 Stunden Zusammen ,0 Stunden Jährliche Einsatzzeit der Fachkraft für Arbeitssicherheit 2 076,0 Stunden (2076,0 : 1 570) gleich 1,32 P. Zuzüglich Wegezeiten zu räumlich entfernten Betrieben/Betriebsteilen. 6

7 Musterbetrieb 2 Durchschnittliche Anzahl der Beschäftigten = 450 davon tätig in den Bereichen Rangieren = 300 x 2,0 = 600,0 Stunden Wagenuntersuchung = 30 x 1,5 = 45,0 Stunden Behandlung von Gütern (Ladetätigkeiten) = 95 x 1,5 = 142,5 Stunden Kaufmännische Angelegenheiten (Büro) = 25 x 0,3 = 7,5 Stunden Zusammen ,0 Stunden Jährliche Einsatzzeit der Fachkraft für Arbeitssicherheit 795,0 Stunden (795,0 : 1 570) gleich 0,51 P. Zuzüglich Wegezeiten zu räumlich entfernten Betrieben/Betriebsteilen. Musterbetrieb 3 Durchschnittliche Anzahl der Beschäftigten = 826 davon tätig in den Bereichen Arbeiten in der Fertigung (in der Werkst.) = 560 x 1,5 = 840,0 Stunden Schlosser, Betriebselektriker (Maschinentechnische und elektrotechn. Arbeiten) = 70 x 1,5 = 105,0 Stunden Gabelstaplerfahrer (Ladearbeiten) = 28 x 1,5 = 42,0 Stunden Arbeitsprüfer, Lagervorhaltung = 35 x 1,5 = 52,5 Stunden Ausbildungswerkstatt (Azubi) = 50 x 1,5 = 75,0 Stunden Kaufmännische Angelegenheiten (Büro), Pförtner = 83 x 0,3 = 24,9 Stunden Zusammen ,4 Stunden Jährliche Einsatzzeit der Fachkraft für Arbeitssicherheit 1 139,4 Stunden (1 139,4 : 1 570) gleich 0,73 P. Zuzüglich Wegezeiten zu räumlich entfernten Betrieben/Betriebsteilen. Musterbetrieb 4 Durchschnittliche Anzahl der Beschäftigten = 480 davon tätig in den Bereichen Verwaltung, Bürotätigkeiten = 48 x 0,3 = 14,4 Stunden Telekommunikationsarbeiten in Gebäuden und Hallen = 186 x 1,5 = 279 Stunden Telekommunikationsarbeiten auf Bahnsteigdächern und im Gleisbereich = 120 x 2,0 = 240 Stunden Transportarbeiten, Zuarbeiten = 100 x 1,5 = 150 Stunden Fahrer von Nebenfahrzeugen und Kfz = 26 x 1,0 = 26 Stunden Zusammen ,4 Stunden Jährliche Einsatzzeit der Fachkraft für Arbeitssicherheit 709,4 Stunden (709,4 : 1 570) gleich 0,45 P. Zuzüglich Wegezeiten zu räumlich entfernten Betrieben/Betriebsteilen 7

8 (2) Ergibt sich aus den Merkmalen der Tabelle in Absatz 1 bei Saison- Unternehmen eine Mindesteinsatzzeit von weniger als eine Stunde, ist eine Fachkraft für Arbeitssicherheit mit einer betriebsbezogenen Mindesteinsatzzeit von einer Stunde zu bestellen oder zu verpflichten. (3) Der Unfallversicherungsträger kann im Einzelfall im Einvernehmen mit der nach 12 Arbeitssicherheitsgesetz zuständigen Behörde eine Ausnahme von Absatz 1 und Absatz 2 bewilligen und geringere Einsatzzeiten festsetzen, soweit im Betrieb, verglichen mit Betrieben der gleichen Art, die Unfall- und Gesundheitsgefahren unterdurchschnittlich gering sind. Der Unfallversicherungsträger kann ferner im Einzelfall im Einvernehmen mit der nach 12 Arbeitssicherheitsgesetz zuständigen Behörde abweichend von Absatz 1 und Absatz 2 höhere Einsatzzeiten festsetzen, soweit im Betrieb, verglichen mit Betrieben der gleichen Art, überdurchschnittliche Unfall- und Gesundheitsgefahren bestehen, und die Bestellung eines Sicherheitsingenieurs verlangen, soweit die Tätigkeit der Fachkraft im Betrieb eine ingenieurmäßige Ausbildung erfordert. Die betriebsbezogene Mindesteinsatzzeit kann für höchstens 3 Jahre zusammen erbracht werden, wenn dies der Effektivität der sicherheitstechnischen Betreuung dient und im Betrieb im Jahresdurchschnitt nicht mehr als 5 Arbeitnehmer beschäftigt sind. (4) Der Unternehmer kann nach Maßgabe der Anlage davon absehen, eine Fachkraft für Arbeitssicherheit zu bestellen oder zu verpflichten, wenn die Zahl der durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer weniger als 21 beträgt, der Unternehmer an vom Unfallversicherungsträger festgelegten Informations- und Motivationsmaßnahmen teilgenommen hat und in regelmäßigen Zeitabständen Fortbildungsveranstaltungen des Unfallversicherungsträgers besucht und er eine bedarfsgerechte und qualifizierte Beratung in Fragen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes nachweist. Zu 2 Abs. 4: Die hier festgelegten Maßnahmen werden auch als Unternehmermodell bezeichnet. (5) Der Unfallversicherungsträger kann im Einzelfall auf Antrag auch die Teilnahme eines Vertreters eines Saison-Unternehmers an den Informations- und Motivationsmaßnahmen sowie den Fortbildungsveranstaltungen zulassen, wenn dem Vertreter die dem Unternehmer hinsichtlich des Arbeitsschutzes obliegenden Pflichten übertragen worden sind. 8

9 Fachkunde 3. (1) Der Unternehmer darf als Fachkräfte für Arbeitssicherheit nur Personen bestellen, die im Jahr regelmäßig mindestens 160 Arbeitsstunden als solche tätig sind. (2) Bestellt der Unternehmer Fachkräfte für Arbeitssicherheit, die den Anforderungen der Absätze 3 bis 5 nicht genügen, muss er auf Verlangen des Unfallversicherungsträgers den Nachweis der Fachkunde auf andere Art und Weise erbringen. (3) Sicherheitsingenieure erfüllen die Anforderungen, wenn sie 1. berechtigt sind, die Berufsbezeichnung Ingenieur zu führen, 2. danach eine praktische Tätigkeit als Ingenieur mindestens zwei Jahre lang ausgeübt haben und 3. einen staatlichen oder von Unfallversicherungsträgern veranstalteten Ausbildungslehrgang oder einen staatlich oder von Unfallversicherungsträgern anerkannten Ausbildungslehrgang eines anderen Veranstaltungsträgers mit Erfolg abgeschlossen haben. Ingenieure der Fachrichtung Sicherheitstechnik, die eine einjährige praktische Tätigkeit als Ingenieur ausgeübt haben, erfüllen die Fachkundevoraussetzungen. (4) Sicherheitstechniker erfüllen die Anforderungen, wenn sie 1. eine Prüfung als staatlich anerkannter Techniker erfolgreich abgelegt haben, 2. danach eine praktische Tätigkeit als Techniker mindestens zwei Jahre lang ausgeübt haben und 3. einen staatlichen oder von Unfallversicherungsträgern veranstalteten Ausbildungslehrgang oder einen staatlich oder von Unfallversicherungsträgern anerkannten Ausbildungslehrgang eines anderen Veranstaltungsträgers mit Erfolg abgeschlossen haben. Die Anforderungen erfüllt auch, wer ohne Prüfung als staatlich anerkannter Techniker mindestens vier Jahre als Techniker tätig war und einen staatlichen oder von Unfallversicherungsträgern veranstalteten Ausbildungslehrgang oder einen staatlich oder von Unfallversicherungsträgern anerkannten Ausbildungslehrgang eines anderen Veranstaltungsträgers mit Erfolg abgeschlossen hat. 9

10 (5) Sicherheitsmeister erfüllen die Anforderungen, wenn sie 1. die Meisterprüfung erfolgreich abgelegt haben, 2. danach eine praktische Tätigkeit als Meister mindestens zwei Jahre lang ausgeübt haben und 3. einen staatlichen oder von Unfallversicherungsträgern veranstalteten Ausbildungslehrgang oder einen staatlich oder von Unfallversicherungsträgern anerkannten Ausbildungslehrgang eines anderen Veranstaltungsträgers mit Erfolg abgeschlossen haben. Die Anforderungen erfüllt auch, wer ohne Meisterprüfung mindestens vier Jahre lang als Meister oder in gleichwertiger Funktion tätig war und einen staatlichen oder von Unfallversicherungsträgern veranstalteten Ausbildungslehrgang oder einen staatlich oder von Unfallversicherungsträgern anerkannten Ausbildungslehrgang eines anderen Veranstaltungsträgers mit Erfolg abgeschlossen hat. Zu 3 Absätze 3 bis 5: Die Ausbildungslehrgänge werden nach den Grundsätzen gestaltet, die das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung mit Schreiben vom 29. Dezember 1997 Az: IIIb an die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung im Rahmen der Fachaufsicht festgelegt hat. (6) Der Ausbildungslehrgang nach den Absätzen 3 bis 5 umfasst die Ausbildungsstufe I (Grundausbildung), Ausbildungsstufe II (Vertiefende Ausbildung), Ausbildungsstufe III (Bereichsbezogene Ausbildung) und das begleitende Praktikum. Bestandteile der Ausbildungsstufe III sind die nachfolgenden Rahmenthemen: Schutz vor Sturz aus der Höhe/in die Tiefe, Arbeiten mit/in der Nähe von Energieträgern und Strahlungsquellen, Organisation der Instandhaltung/Störungsbeseitigung, Erstellung, Instandhaltung und Beseitigung von baulichen Einrichtungen und Anlagen, komplexe Verkehrssituationen. Zu 3 Absatz 6: Entsprechend Ziffer 7 des Fachaufsichtsschreibens des BMA vom 29. Dezember 1997 Az: IIIb zur Ausbildung zur Fachkraft für Arbeitssicherheit werden in der Ausbildungsstufe III (Bereichsbezogene Ausbildung) die erforderlichen bereichsbezogenen Kenntnisse vermittelt, wobei in der Regel auf das in den Ausbildungsstufen I und II erworbene Wissen aufgebaut wird. Dabei werden die Rahmenanforderungen gemäß der Ausbildungskonzeption berücksichtigt, wonach die Rahmenthemen 10

11 der Ausbildungsstufe III den nachfolgenden 5 Themenfeldern zugeordnet werden: 1. Spezifische Gefährdungsfaktoren, 2. Spezifische Maschinen/Geräte/Anlagen, 3. Spezifische Arbeitsverfahren, 4. Spezifische Arbeitsstätten, 5. Spezifische personalbezogene Themen. Die Rahmenthemen werden wie folgt untergliedert: Rahmenthema Schutz vor Sturz aus der Höhe/in die Tiefe (3 Lehreinheiten aus dem Themenfeld 1) Angesprochen werden insbesondere die Themen Arbeiten auf Fahrzeugdächern und in angehobenen Fahrzeugen Arbeitsgruben und Unterfluranlagen Hochgelegene Arbeitsplätze an Oberleitungs- und Antennenanlagen Rahmenthema Arbeiten mit/in der Nähe von Energieträgern und Strahlungsquellen (3 Lehreinheiten aus dem Themenfeld 1) Angesprochen werden insbesondere die Themen Arbeiten an Fahrleitungsanlagen und Stromschienen Arbeiten an und in der Nähe elektrischer Anlagen von Fahrzeugen Arbeiten an und in Unterwerken Arbeiten an der Stromversorgung von Gebäuden, Anlagen und Werkstätten Rahmenthema Organisation der Instandhaltung/Störungsbeseitigung (4 Lehreinheiten aus dem Themenfeld 3) Angesprochen werden insbesondere die Themen Strategien und Maßnahmen der Fahrzeuginstandhaltung Instandhaltung von Anlagen und Arbeitsmitteln Maßnahmen der Störungsbeseitigung Koordination bei Beteiligung mehrerer Unternehmen Rahmenthema Erstellung, Instandhaltung und Beseitigung von baulichen Einrichtungen und Anlagen (6 Lehreinheiten aus dem Themenfeld 3) Angesprochen werden insbesondere die Themen Planung und Instandhaltung von Gebäuden, Anlagen und Werkstätten Planung und Instandhaltung der Infrastruktur von Eisenbahnen 11

12 Rahmenthema Komplexe Verkehrssituationen (16 Lehreinheiten aus dem Themenfeld 4) Angesprochen werden insbesondere die Themen Sicherungsmaßnahmen bei Arbeiten im Bereich von Gleisen Rangieren von Eisenbahnfahrzeugen Fahren von Zügen Ausbildungsmaßnahmen der Stufe III können bereits parallel zu den Ausbildungsstufen I (Grundausbildung) und II (Vertiefende Ausbildung) durchgeführt werden, soweit die erforderlichen fachlichen Kenntnisse vorhanden sind. Für spezielle Einsatzgebiete können die Inhalte der Ausbildungsstufe III durch den Unfallversicherungsträger individuell festgelegt werden. Fortbildung 4. (1) Der Unternehmer hat den Fachkräften für Arbeitssicherheit die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen zu ermöglichen, soweit die Fortbildungsmaßnahmen den betrieblichen Belangen entsprechen. Zu 4 Abs. 1: Dies trifft zu auf Fachkräfte für Arbeitssicherheit, die gleichzeitig Mitarbeiter des Unternehmers sind. Der Unternehmer darf nur solche Fachkräfte für Arbeitssicherheit externer Dienste bestellen, die den Nachweis über die Fortbildungsmaßnahmen erbracht haben. (2) Bei einem Wechsel einer Fachkraft für Arbeitssicherheit, die die Ausbildungsstufe III (Bereichsbezogene Ausbildung) entsprechend den Festlegungen eines anderen Unfallversicherungsträgers absolviert hat, in eine andere Branche, hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass die Fachkraft für Arbeitssicherheit die erforderlichen bereichsbezogenen Kenntnisse durch Fortbildung erwirbt. Der Unfallversicherungsträger entscheidet über den erforderlichen Umfang an Fortbildung unter Berücksichtigung der Inhalte seiner Ausbildungsstufe III. Bericht 5. Der Unternehmer hat Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu verpflichten, über die Erfüllung der übertragenen Aufgaben regelmäßig einen Bericht zu erstatten. 12

13 Übergangs- und Ausführungsbestimmungen 6. (1) In den Fällen des 2 Abs. 4 hat der Unternehmer mit den dort geforderten Informations- und Motivationsmaßnahmen sowie der qualifizierten Beratung spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Unfallverhütungsvorschrift zu beginnen. Zu 6 Abs. 1: Der Unternehmer muss, wenn er die Forderungen des 6 nicht erfüllt, eine Fachkraft für Arbeitssicherheit schriftlich bestellt oder verpflichtet haben. (2) Der Nachweis der Fachkunde nach 3 gilt als erbracht, wenn eine Fachkraft für Arbeitssicherheit zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser UVV als solche tätig ist und die Fachkundevoraussetzungen der UVV Fachkräfte für Arbeitssicherheit (GUV-V A 6, bisher GUV 0.51) in der Fassung vom März 1997, vorliegen. (3) Begonnene Ausbildungslehrgänge, die noch auf der Konzeption des Fachaufsichtsschreibens des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung vom 2. Juli 1979 beruhen, müssen bis zum 31. Dezember 2003 abgeschlossen sein. In-Kraft-Treten 7. Diese Unfallverhütungsvorschrift tritt am ersten Tage des Monats April oder des Monats Oktober in Kraft, der als Erster der Bekanntmachung folgt. Gleichzeitig treten Abschnitt 5, Abschnitt 6 und Abschnitt 7 der Unfallverhütungsvorschrift DS Arbeitsschutz und Unfallverhütung organisieren und durchführen (UVV 1) in der ab dem 1. Oktober 1993 geltenden Fassung, zuletzt geändert mit Bekanntgabe Nr. 2, gültig ab 1. Januar 1994, außer Kraft. 13

14 Anlage Grundsätze zur Durchführung der Bestimmungen in 2 Abs. 4 I. Ziele der Informations- und Motivationsmaßnahmen Der Unternehmer soll Arbeitsschutz als unverzichtbares Element in das Unternehmensgeschehen integrieren. Ziel des Arbeitsschutzes ist es, die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer bei der Arbeit auf höchstmöglichem Niveau zu gewährleisten, Probleme des betrieblichen Arbeitsschutzes erkennen und entsprechend reagieren können, nach Teilnahme an den Informations- und Motivationsmaßnahmen bereit sein, extern angebotene, qualifizierte Beratung bezüglich Arbeitsschutz bedarfsgerecht in Anspruch zu nehmen und die Ergebnisse systematisch in die betriebliche Entscheidungsstruktur einzubeziehen, Erkenntnisse hinsichtlich der Verfahren und Maßnahmen der Gefährdungsanalyse sowie zur Feststellung des Beratungsbedarfs erwerben, nicht zur Fachkraft für Arbeitssicherheit ausgebildet werden. II. Informations- und Motivationsmaßnahmen Art, Umfang und Inhalte der Informations- und Motivationsmaßnahmen werden vom Unfallversicherungsträger auf der Basis der Rahmenbedingungen des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung vom festgelegt. Die Maßnahmen umfassen ein zweitägiges branchenübergreifendes Grundseminar und zunächst maximal 5 eintägige branchenspezifische Aufbauseminare. Bei den Aufbauseminaren werden Unternehmensstrukturen und betriebliche Gefährdungen berücksichtigt. Welche Aufbauseminare der Unternehmer besuchen soll, wird in Abstimmung mit dem Unternehmer von der zuständigen Aufsichtsperson anhand der Gefährdungen im Betrieb festgelegt. Es ist vorgesehen, die Anzahl der Aufbauseminare bei Bedarf zu erhöhen. Grundseminar und Aufbauseminare sind im Regelfall innerhalb einer Frist von einem Jahr zu besuchen. In Ausnahmefällen kann in Abstimmung mit dem Unfallversicherungsträger die Frist maximal 3 Jahre betragen. III. Fortbildungsveranstaltungen Der Unternehmer ist verpflichtet, sich regelmäßig mindestens alle 3 Jahre oder bei festgestelltem Bedarf fortzubilden. Dies kann in Form von halbwöchigen Seminaren oder mehrmaligen halbtägigen Veranstaltungen geschehen. 14

15 IV. Externe sicherheitstechnische Beratung Zum Nachweis einer qualifizierten Beratung hat der Unternehmer regelmäßig den Bedarf für die Beratung zu ermitteln, im Bedarfsfall einen Berater zu beauftragen und Aufzeichnungen über die in Anspruch genommene Beratung sowie ggf. erforderlichen betrieblichen Maßnahmen zu führen. Basis für die bedarfsgerechte Beratung ist eine im Betrieb durchgeführte Gefährdungsanalyse anhand eines vom Unfallversicherungsträger vorgegebenen Konzeptes. Auf Grund betriebsspezifischer Gegebenheiten kann weiterer Beratungsbedarf durch den Unfallversicherungsträger festgelegt werden. Als Berater kommen grundsätzlich Fachkräfte für Arbeitssicherheit in Betracht. Für bestimmte Problemstellungen, z. B. Aufstellen von Lärmminderungsprogrammen, von Hautschutzplänen, Festlegen von Maßnahmen zur Gesundheitsvorsorge, können auch dafür qualifizierte Fachleute als Berater herangezogen werden. Für sicherheitstechnische Beratungsdienste gelten dieselben Anforderungen wie für überbetriebliche Dienste nach 19 Arbeitssicherheitsgesetz. Auf die gemeinsame Empfehlung von Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung, Bundesländern, Sozialpartnern, Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften und Verein Deutscher Sicherheitsingenieure zu Qualitätsmerkmalen und Anforderungen an Fachkräfte für Arbeitssicherheit für deren Aufgabenwahrnehmung wird verwiesen (Bundesarbeitsblatt 2/1994 S. 70f.). Der Unfallversicherungsträger überprüft die sicherheitstechnische Beratung im Rahmen von Betriebsbesichtigungen. V. Dokumentation Im Betrieb sind die nachfolgend aufgeführten Dokumentationen vorzuhalten: Nachweis der gewählten sicherheitstechnischen Betreuung, Teilnahmenachweis an Informations- und Motivationsmaßnahmen, betriebliche Gefährdungsanalyse sowie auf dieser Grundlage durchgeführte Maßnahmen, Nachweis der Verpflichtung, Inanspruchnahme und Ergebnisse externer Beratung. VI. Entscheidung des Unfallversicherungsträgers Erfüllt ein Unternehmer, der sich für das Unternehmermodell entschieden hat, die sich aus 2 Abs. 4 dieser Unfallverhütungsvorschrift und aus dieser Anlage ergebenden Pflichten nicht, kann der Unfallversicherungsträger für seinen Betrieb eine Betreuung nach 2 Abs. 1 dieser Unfallverhütungsvorschrift anordnen. 15

16 Anhang 1 Übersicht über die Informations- und Motivationsmaßnahmen gemäß Abschnitt II der Anlage zu 2 Abs Grundseminar (16 LE) 2. Aufbauseminare (je 8 LE) 2.1 Unterweisung, Betriebsanweisungen 2.2 Ergonomie, Arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren 2.3 Umgang mit Gefahrstoffen 2.4 Betreiben von Anlagen und Maschinen 2.5 Branchenspezifisches Seminar Zu 1. Grundseminar Lernziel: Der Unternehmer soll das unternehmerische Handeln im Arbeitsschutz und dessen Grundlagen kennen lernen, das Unternehmermodell akzeptieren und auf seinen Betrieb übertragen können. Lehrinhalte: Einführung (1 LE) Ablauf des Grundseminars Erläuterung des Unternehmermodells Verantwortung des Unternehmers im Arbeitsschutz (3 LE) Rechtsgrundlagen Unternehmerverantwortung Unternehmerhaftung Ordnungswidrigkeiten Wirtschaftliche Aspekte im Arbeitsschutz (2 LE) Interessenlage Betriebliche Kosten durch Arbeits- und Wegeunfälle sowie Berufskrankheiten Institutionen im Arbeitsschutz (2 LE) Rechtliche Grundlagen Aufbau und Aufgaben der Unfallversicherungsträger Aufbau und Aufgaben der staatlichen Gewerbeaufsicht Aufbau und Aufgaben der staatlichen Bahnaufsicht Private Institutionen Arbeits- und Wegeunfälle, Berufskrankheiten (3 LE) Branchen- und betriebsbezogene Unfallstatistiken Ursachen von Arbeitsunfällen Gefährdungsanalyse Ursachen von Wegeunfällen Ursachen von Berufskrankheiten Branchenbezogene Fallbeispiele 16

17 Betrieblicher Arbeitsschutz (5 LE) Grundlagen der Sicherheitstechnik Sicherheitstechnische Beurteilung von Maschinen und Anlagen Grundlagen des Gesundheitsschutzes Integration des Arbeitsschutzes in den Arbeitsprozess Grundlagen der Psychologie im Arbeitsschutz Ansätze für die Realisierung des Arbeitsschutzes in der Praxis Organisation der Ersten Hilfe Branchenbezogene Fallbeispiele Zu 2. Aufbauseminare 2.1 Aufbauseminar Unterweisung, Betriebsanweisungen Lernziel: Der Unternehmer soll die Pflicht zur Unterweisung, die Mittel und Möglichkeiten der Unterweisung und die Bedeutung von Betriebsanweisungen kennenlemen. Lerninhalte: Einführung (1 LE) Rückblick auf das Grundseminar Ablauf des Aufbauseminars Pflicht und Ziel der Unterweisung (1 LE) Pflichten des Unternehmers Information und Motivation der Mitarbeiter Umfang der Unterweisung (2 LE) Erstmalige Unterweisung Regelmäßige Unterweisungen Unterweisung besonderer Personengruppen, z. B. Auszubildende, Ausländer Mittel zur Unterweisung (2 LE) Unterweisungstechniken Hilfsmittel zur Unterweisung Auswahl und Einsatz der Mittel Branchenbezogene Fallbeispiele Betriebsanweisungen (2 LE) Bedeutung von Betriebsanweisungen im Arbeitsschutz Rechtsgrundlagen für Betriebsanweisungen Erstellen von Betriebsanweisungen Branchenbezogene Fallbeispiele 2.2 Aufbauseminar Ergonomie, arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren Lernziel: Der Unternehmer soll Grundlagen der menschengerechten Arbeitsplatzgestaltung, die Bedeutung von Umgebungsbeeinflussungen für den Arbeitsschutz und Maßnahmen zum Gesundheitsschutz, die sich aus der Unfallverhütungsvorschrift Arbeitsmedizinische Vorsorge (GUV-V A 4, bisher GUV 0.6) ergeben, kennen lernen. 17

18 Lehrinhalte: Einführung (1 LE) Rückblick auf das Grundseminar Ablauf des Aufbauseminars Einführung in die Ergonomie (2 LE) Körperliche Merkmale, z. B. Maße, Gewicht Körperliche, geistige Fähigkeiten Individuelle Fähigkeiten, z. B. Ausbildung, Erfahrung Menschengerechte Arbeitsplatzgestaltung (3 LE) Aufgabe des Menschen, z. B. Handlung, Kommunikation Körpereinsatz, z. B. Stellung, Haltung, Bewegung Umgebungseinflüsse, z. B. Licht, Lärm, Klima Mechanische, elektrische, physikalische Gefährdungen Branchenbezogene Fallbeispiele Arbeitsmedizinische Vorsorge (2 LE) Aufgaben und Ziele der arbeitsmedizinischen Vorsorge Rechtsgrundlagen Auswahlkriterien, Auslöseschwelle Berufsgenossenschaftliche Grundsätze Ermächtigung der Ärzte Verfahrensvorschriften Auswirkungen für Mitarbeiter 2.3 Aufbauseminar Umgang mit Gefahrstoffen Lernziel: Der Untemehmer soll mit den Gesundheitsgefahren durch Gefahrstoffe vertraut gemacht werden und die anzuwendenden Arbeitsschutzvorschriften sowie die sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Maßnahmen kennen lernen. Lehrinhalte: Einführung (1 LE) Rückblick auf das Grundseminar Ablauf des Aufbauseminars Zusammenstellung von in Betrieben der Teilnehmer verwendeten Gefahrstoffe Vorschriften und Regeln (1 LE) Staatliche Vorschriften und Regeln Unfallverhütungsvorschriften Sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Regeln der Unfallversicherungsträger Gesundheitsgefahren durch Gefahrstoffe (2 LE) Gasförmige, flüssige, feste Gefahrstoffe* ) Arbeitsmedizinische Vorsorgemaßnahmen Ermittlung der Gefährdungen am Arbeitsplatz (1 LE) Erfassung der Gefahrstoffe im Betrieb *) Die zu behandelnden Gefahrstoffe richten sich nach dem Gewerbezweig 18

19 Sicherheitsdatenblätter, Betriebsanweisungen Messung von Gefahrstoffen Schutzmaßnahmen beim Umgang mit Gefahrstoffen (2 LE) Technische Schutzmaßnahmen Auswahl und Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen Branchenbezogene Fallbeispiele Lagerung, Transport und Entsorgung von Gefahrstoffen (1 LE) Bauliche, betriebliche Anforderungen Bescheinigungsverfahren Branchenbezogene Fallbeispiele 2.4 Aufbauseminar Betreiben von Anlagen und Maschinen Lernziel: Der Unternehmer soll den arbeitssicheren Zustand von Anlagen und Maschinen beurteilen können und erkennen, welche betrieblichen, baulichen und technischen Maßnahmen zur Vermeidung von Gefährdungen beim Betreiben zu treffen sind. Lehrinhalte: Einführung (1 LE) Rückblick auf das Grundseminar Ablauf des Aufbauseminars Anlagen, Fahrzeuge und Maschinen (2 LE) Bauliche Anlagen Sicherheitsräume und Sicherheitsabstände Verkehrswege Anforderungen an Fahrzeuge Anforderungen an Schienenfahrzeuge Arbeitsschutz bei der Instandhaltung (5 LE) Arbeiten an Fahrzeugen Umgang mit Maschinen und Geräten Arbeiten an elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln Auswahl und Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen Arbeiten im Gleisbereich Fallbeispiele 2.5 Aufbauseminar Branchenspezifisches Seminar 19

20 Anhang 2 Durchführung von Gefährdungsanalysen gemäß Abschnitt I der Anlage zu 2 Abs. 4 Basis für die bedarfsgerechte Beratung nach 2 Abs. 4 ist eine im Betrieb durchgeführte Gefährdungsanalyse anhand des folgenden Konzeptes. Verantwortlich für das Erkennen und Beurteilen von Gefährdungen, für das Treffen von Schutzmaßnahmen, für die Dokumentation und für die Information der Beschäftigten ist der Unternehmer. Für eine betriebliche Gefährdungsanalyse einschließlich Beurteilung des Risikos ist methodisch folgendermaßen vorzugehen: 1. Festlegung und Abgrenzung der Gefährdungsbereiche Die Strukturierung der Gefährdungsbereiche sollte bei stationären Arbeitsplätzen vorzugsweise nach räumlichen Gesichtspunkten, bei nicht stationären Arbeitsplätzen nach organisatorischen Aspekten erfolgen, beispielsweise eine Gliederung nach Arbeitsraum Arbeitsbereich Arbeitsplatz bzw. Aufgabe Maßnahme Teilaufgabe Einzeltätigkeit. 2. Ermittlung der Gefährdungen In den Gefährdungsbereichen sind die einzelnen relevanten Gefährdungen zu ermitteln. Als Hilfsmittel können branchenspezifische Checklisten der Eisenbahn-Unfallkasse benutzt werden. Die Analyse sollte unter Mitwirkung der Beschäftigten erfolgen. Die Ermittlungen müssen neben dem Regelbetrieb auch den Störungsfall umfassen. Bei Gefährdungsermittlung sind insbesondere folgende Bereiche zu berücksichtigen: Planung, Errichtung, Änderung und Instandhaltung von maschinellen, elektrischen und baulichen Anlagen und Einrichtungen, Beschaffung und Instandhaltung von Fahrzeugen, Betrieb von Anlagen und Fahrzeugen, ergonomische Gestaltung von Arbeitsplätzen, Brand- und Explosionsschutz, Umgang mit Gefahrstoffen, Physikalische Einwirkungen (Lärm, Vibration, Strahlung, elektromagnetische Felder, Hitze/Kälte), innerbetrieblicher Transport und Verkehr, Auswahl und Benutzung persönlicher Schutzausrüstung, Arbeitsorganisation einschließlich Unterweisung und Betriebsanweisungen. 3. Festlegung von Schwerpunkten Bei der Durchführung der Gefährdungsanalyse ist nach Schwerpunkten vorzugehen. Dabei sind Kriterien wie Höhe des Risikos, Unfallgeschehen und 20

21 arbeitsbedingte Erkrankungen, komplexe Arbeitsabläufe, neu eingerichtete Arbeitsplätze, neue Maschinen und Anlagen wesentlich für die Festlegung der Reihenfolge. 4. Berücksichtigung von Schutzzielen Bei der Festlegung von Maßnahmen zur Beseitigung oder Verminderung ermittelter Gefährdungen sind vorgegebene Schutzziele zu berücksichtigen. Diese sind in der Regel in Rechtsvorschriften und Normen verankert. Sind für ermittelte Gefährdungen keine Schutzziele vorgegeben, müssen diese unter Berücksichtigung des akzeptierbaren Restrisikos bestimmt werden. Ggf. ist hierbei die Beratung durch eine Fachkraft für Arbeitssicherheit erforderlich. 5. Durchführung von Maßnahmen Um die festgelegten Schutzziele zu erreichen, sind ausgehend von den ermittelten Gefährdungen konkrete Maßnahmen zu ergreifen. Um eine große Effizienz zu erreichen, sollten die zur Verfügung stehenden Möglichkeiten geprüft und die optimale Lösung ausgewählt werden. Ggf. ist hierzu die Beratung durch eine Fachkraft für Arbeitssicherheit erforderlich. 6. Dokumentation Das Ergebnis der Beurteilung der Arbeitsbedingungen, die festgelegten Maßnahmen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes und die Überprüfung der Wirksamkeit der Maßnahmen sind zu dokumentieren. 21

22 Anhang 3 Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit vom 12. Dezember 1973 (BGBl. I S. 1885), zuletzt geändert durch Artikel 5a des Dritten Gesetzes zur Änderung der Gewerbeordnung und sonstiger gewerberechtlicher Vorschriften vom 24. August 2002 (BGBl. Nr. 62 vom 30. August 2002 S. 3412). Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: ERSTER ABSCHNITT 1 Grundsatz Der Arbeitgeber hat nach Maßgabe dieses Gesetzes Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu bestellen. Diese sollen ihn beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung unterstützen. Damit soll erreicht werden, dass 1. die dem Arbeitsschutz und der Unfallverhütung dienenden Vorschriften den besonderen Betriebsverhältnissen entsprechend angewandt werden, 2. gesicherte arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische Erkenntnisse zur Verbesserung des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung verwirklicht werden können, 3. die dem Arbeitsschutz und der Unfallverhütung dienenden Maßnahmen einen möglichst hohen Wirkungsgrad erreichen. ZWEITER ABSCHNITT Betriebsärzte 2 Bestellung von Betriebsärzten (1) Der Arbeitgeber hat Betriebsärzte schriftlich zu bestellen und ihnen die in 3 genannten Aufgaben zu übertragen, soweit dies erforderlich ist im Hinblick auf 1. die Betriebsart und die damit für die Arbeitnehmer verbundenen Unfall- und Gesundheitsgefahren, 2. die Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer und die Zusammensetzung der Arbeitnehmerschaft und 3. die Betriebsorganisation, insbesondere im Hinblick auf die Zahl und die Art der für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung verantwortlichen Personen. 22

23 (2) Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass die von ihm bestellten Betriebsärzte ihre Aufgaben erfüllen. Er hat sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen; insbesondere ist er verpflichtet, ihnen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, Hilfspersonal sowie Räume, Einrichtungen, Geräte und Mittel zur Verfügung zu stellen. Er hat sie über den Einsatz von Personen zu unterrichten, die mit einem befristeten Arbeitsvertrag beschäftigt oder ihm zur Arbeitsleistung überlassen sind. (3) Der Arbeitgeber hat den Betriebsärzten die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Fortbildung unter Berücksichtigung der betrieblichen Belange zu ermöglichen. Ist der Betriebsarzt als Arbeitnehmer eingestellt, so ist er für die Zeit der Fortbildung unter Fortentrichtung der Arbeitsvergütung von der Arbeit freizustellen. Die Kosten der Fortbildung trägt der Arbeitgeber. Ist der Betriebsarzt nicht als Arbeitnehmer eingestellt, so ist er für die Zeit der Fortbildung von der Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben freizustellen. 3 Aufgaben der Betriebsärzte (1) Die Betriebsärzte haben die Aufgabe, den Arbeitgeber beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung in allen Fragen des Gesundheitsschutzes zu unterstützen. Sie haben insbesondere 1. den Arbeitgeber und die sonst für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung verantwortlichen Personen zu beraten, insbesondere bei a) der Planung, Ausführung und Unterhaltung von Betriebsanlagen und von sozialen und sanitären Einrichtungen, b) der Beschaffung von technischen Arbeitsmitteln und der Einführung von Arbeitsverfahren und Arbeitsstoffen, c) der Auswahl und Erprobung von Körperschutzmitteln, d) arbeitsphysiologischen, arbeitspsychologischen und sonstigen ergonomischen sowie arbeitshygienischen Fragen, insbesondere des Arbeitsrhythmus, der Arbeitszeit und der Pausenregelung, der Gestaltung der Arbeitsplätze, des Arbeitsablaufs und der Arbeitsumgebung, e) der Organisation der Ersten Hilfe im Betrieb, f) Fragen des Arbeitsplatzwechsels sowie der Eingliederung und Wiedereingliederung Behinderter in den Arbeitsprozess, g) der Beurteilung der Arbeitsbedingungen, 2. die Arbeitnehmer zu untersuchen, arbeitsmedizinisch zu beurteilen und zu beraten sowie die Untersuchungsergebnisse zu erfassen und auszuwerten, 3. die Durchführung des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu beobachten und im Zusammenhang damit a) die Arbeitsstätten in regelmäßigen Abständen zu begehen und festgestellte Mängel dem Arbeitgeber oder der sonst für den Arbeitsschutz verantwortlichen Person mitzuteilen, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Mängel vorzuschlagen und auf deren Durchführung hinzuwirken, 23

24 b) auf die Benutzung der Körperschutzmittel zu achten, c) Ursachen von arbeitsbedingten Erkrankungen zu untersuchen, die Untersuchungsergebnisse zu erfassen und auszuwerten und dem Arbeitgeber Maßnahmen zur Verhütung dieser Erkrankungen vorzuschlagen, 4. darauf hinzuwirken, dass sich alle im Betrieb Beschäftigten den Anforderungen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung entsprechend verhalten, insbesondere sie über die Unfall- und Gesundheitsgefahren, denen sie bei der Arbeit ausgesetzt sind, sowie über die Einrichtungen und Maßnahmen zur Abwendung dieser Gefahren zu belehren und bei der Einsatzplanung und Schulung der Helfer in Erster Hilfe und des medizinischen Hilfspersonals mitzuwirken. (2) Die Betriebsärzte haben auf Wunsch des Arbeitnehmers diesem das Ergebnis arbeitsmedizinischer Untersuchungen mitzuteilen; 8 Abs. 1 Satz 3 bleibt unberührt. (3) Zu den Aufgaben der Betriebsärzte gehört es nicht, Krankmeldungen der Arbeitnehmer auf ihre Berechtigung zu überprüfen. 4 Anforderungen an Betriebsärzte Der Arbeitgeber darf als Betriebsärzte nur Personen bestellen, die berechtigt sind, den ärztlichen Beruf auszuüben, und die über die zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben erforderliche arbeitsmedizinische Fachkunde verfügen. DRITTER ABSCHNITT Fachkräfte für Arbeitssicherheit 5 Bestellung von Fachkräften für Arbeitssicherheit (1) Der Arbeitgeber hat Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Sicherheitsingenieure, -techniker, -meister) schriftlich zu bestellen und ihnen die im 6 genannten Aufgaben zu übertragen, soweit dies erforderlich ist im Hinblick auf 1. die Betriebsart und die damit für die Arbeitnehmer verbundenen Unfall- und Gesundheitsgefahren, 2. die Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer und die Zusammensetzung der Arbeitnehmerschaft, 3. die Betriebsorganisation, insbesondere im Hinblick auf die Zahl und Art der für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung verantwortlichen Personen, 4. die Kenntnisse und die Schulung des Arbeitgebers oder der nach 13 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 3 des Arbeitsschutzgesetzes verantwortlichen Personen in Fragen des Arbeitsschutzes. 24

25 (2) Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass die von ihm bestellten Fachkräfte für Arbeitssicherheit ihre Aufgaben erfüllen. Er hat sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen; insbesondere ist er verpflichtet, ihnen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, Hilfspersonal sowie Räume, Einrichtungen, Geräte und Mittel zur Verfügung zu stellen. Er hat sie über den Einsatz von Personen zu unterrichten, die mit einem befristeten Arbeitsvertrag beschäftigt oder ihm zur Arbeitsleistung überlassen sind. (3) Der Arbeitgeber hat den Fachkräften für Arbeitssicherheit die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Fortbildung unter Berücksichtigung der betrieblichen Belange zu ermöglichen. Ist die Fachkraft für Arbeitssicherheit als Arbeitnehmer eingestellt, so ist sie für die Zeit der Fortbildung unter Fortentrichtung der Arbeitsvergütung von der Arbeit freizustellen. Die Kosten der Fortbildung trägt der Arbeitgeber. Ist die Fachkraft für Arbeitssicherheit nicht als Arbeitnehmer eingestellt, so ist sie für die Zeit der Fortbildung von der Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben freizustellen. 6 Aufgaben der Fachkräfte für Arbeitssicherheit Die Fachkräfte für Arbeitssicherheit haben die Aufgabe, den Arbeitgeber beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung in allen Fragen der Arbeitssicherheit einschließlich der menschengerechten Gestaltung der Arbeit zu unterstützen. Sie haben insbesondere 1. den Arbeitgeber und die sonst für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung verantwortlichen Personen zu beraten, insbesondere bei a) der Planung, Ausführung und Unterhaltung von Betriebsanlagen und von sozialen und sanitären Einrichtungen, b) der Beschaffung von technischen Arbeitsmitteln und der Einführung von Arbeitsverfahren und Arbeitsstoffen, c) der Auswahl und Erprobung von Körperschutzmitteln, d) der Gestaltung der Arbeitsplätze, des Arbeitsablaufs, der Arbeitsumgebung und in sonstigen Fragen der Ergonomie, e) der Beurteilung der Arbeitsbedingungen, 2. die Betriebsanlagen und die technischen Arbeitsmittel insbesondere vor der Inbetriebnahme und Arbeitsverfahren insbesondere vor ihrer Einführung sicherheitstechnisch zu überprüfen, 3. die Durchführung des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu beobachten und im Zusammenhang damit a) die Arbeitsstätten in regelmäßigen Abständen zu begehen und festgestellte Mängel dem Arbeitgeber oder der sonst für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung verantwortlichen Person mitzuteilen, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Mängel vorzuschlagen und auf deren Durchführung hinzuwirken, b) auf die Benutzung der Körperschutzmittel zu achten, 25

26 c) Ursachen von Arbeitsunfällen zu untersuchen, die Untersuchungsergebnisse zu erfassen und auszuwerten und dem Arbeitgeber Maßnahmen zur Verhütung dieser Arbeitsunfälle vorzuschlagen. 4. darauf hinzuwirken, dass sich alle im Betrieb Beschäftigten den Anforderungen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung entsprechend verhalten, insbesondere sie über die Unfall- und Gesundheitsgefahren, denen sie bei der Arbeit ausgesetzt sind, sowie über die Einrichtungen und Maßnahmen zur Abwendung dieser Gefahren zu belehren und bei der Schulung der Sicherheitsbeauftragten mitzuwirken. 7 Anforderungen an Fachkräfte für Arbeitssicherheit (1) Der Arbeitgeber darf als Fachkräfte für Arbeitssicherheit nur Personen bestellen, die den nachstehenden Anforderungen genügen: Der Sicherheitsingenieur muss berechtigt sein, die Berufsbezeichnung Ingenieur zu führen und über die zur Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben erforderliche sicherheitstechnische Fachkunde verfügen. Der Sicherheitstechniker oder -meister muss über die zur Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben erforderliche sicherheitstechnische Fachkunde verfügen. (2) Die zuständige Behörde kann es im Einzelfall zulassen, dass an Stelle eines Sicherheitsingenieurs, der berechtigt ist, die Berufsbezeichnung Ingenieur zu führen, jemand bestellt werden darf, der zur Erfüllung der sich aus 6 ergebenden Aufgaben über entsprechende Fachkenntnisse verfügt. VIERTER ABSCHNITT Gemeinsame Vorschriften 8 Unabhängigkeit bei der Anwendung der Fachkunde (1) Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit sind bei der Anwendung ihrer arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen Fachkunde weisungsfrei. Sie dürfen wegen der Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben nicht benachteiligt werden. Betriebsärzte sind nur ihrem ärztlichen Gewissen unterworfen und haben die Regeln der ärztlichen Schweigepflicht zu beachten. (2) Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit oder, wenn für einen Betrieb mehrere Betriebsärzte oder Fachkräfte für Arbeitssicherheit bestellt sind, der leitende Betriebsarzt und die leitende Fachkraft für Arbeitssicherheit unterstehen unmittelbar dem Leiter des Betriebs. (3) Können sich Betriebsärzte oder Fachkräfte für Arbeitssicherheit über eine von ihnen vorgeschlagene arbeitsmedizinische oder sicherheitstechnische Maß- 26

27 nahme mit dem Leiter des Betriebes nicht verständigen, so können sie ihren Vorschlag unmittelbar dem Arbeitgeber und, wenn dieser eine juristische Person ist, dem zuständigen Mitglied des zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organs unterbreiten. Ist für einen Betrieb oder ein Unternehmen ein leitender Betriebsarzt oder eine leitende Fachkraft für Arbeitssicherheit bestellt, steht diesen das Vorschlagsrecht nach Satz 1 zu. Lehnt der Arbeitgeber oder das zuständige Mitglied des zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organs den Vorschlag ab, so ist dies den Vorschlagenden schriftlich mitzuteilen und zu begründen; der Betriebsrat erhält eine Abschrift. 9 Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat (1) Die Betriebsärzte und die Fachkräfte für Arbeitssicherheit haben bei der Erfüllung ihrer Aufgaben mit dem Betriebsrat zusammenzuarbeiten. (2) Die Betriebsärzte und die Fachkräfte für Arbeitssicherheit haben den Betriebsrat über wichtige Angelegenheiten des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu unterrichten; sie haben ihm den Inhalt eines Vorschlages mitzuteilen, den sie nach 8 Abs. 3 dem Arbeitgeber machen. Sie haben den Betriebsrat auf sein Verlangen in Angelegenheiten des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu beraten. (3) Die Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit sind mit Zustimmung des Betriebsrats zu bestellen und abzuberufen. Das Gleiche gilt, wenn deren Aufgaben erweitert oder eingeschränkt werden sollen; im Übrigen gilt 87 in Verbindung mit 76 des Betriebsverfassungsgesetzes. Vor der Verpflichtung oder Entpflichtung eines freiberuflich tätigen Arztes, einer freiberuflich tätigen Fachkraft für Arbeitssicherheit oder eines überbetrieblichen Dienstes ist der Betriebsrat zu hören. 10 Zusammenarbeit der Betriebsärzte und der Fachkräfte für Arbeitssicherheit Die Betriebsärzte und die Fachkräfte für Arbeitssicherheit haben bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zusammenzuarbeiten. Dazu gehört es insbesondere, gemeinsame Betriebsbegehungen vorzunehmen. Die Betriebsärzte und die Fachkräfte für Arbeitssicherheit arbeiten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben mit den anderen im Betrieb für Angelegenheiten der technischen Sicherheit, des Gesundheits- und Umweltschutzes beauftragten Personen zusammen. 11 Arbeitsschutzausschuss Soweit in einer sonstigen Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, hat der Arbeitgeber in Betrieben mit mehr als zwanzig Beschäftigten einen Arbeits- 27

28 schutzausschuss zu bilden; bei der Feststellung der Zahl der Beschäftigten sind Teilzeitbeschäftigte mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen. Dieser Ausschuss setzt sich zusammen aus: dem Arbeitgeber oder einem von ihm Beauftragten, zwei vom Betriebsrat bestimmten Betriebsratsmitgliedern, Betriebsärzten, Fachkräften für Arbeitssicherheit und Sicherheitsbeauftragten nach 22 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch. Der Arbeitsschutzausschuss hat die Aufgabe, Anliegen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu beraten. Der Arbeitsschutzausschuss tritt mindestens einmal vierteljährlich zusammen. 12 Behördliche Anordnungen (1) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall anordnen, welche Maßnahmen der Arbeitgeber zur Erfüllung der sich aus diesem Gesetz und den die gesetzlichen Pflichten näher bestimmenden Rechtsverordnungen und Unfallverhütungsvorschriften ergebenden Pflichten, insbesondere hinsichtlich der Bestellung von Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit, zu treffen hat. (2) Die zuständige Behörde hat, bevor sie eine Anordnung trifft, 1. den Arbeitgeber und den Betriebsrat zu hören und mit ihnen zu erörtern, welche Maßnahmen angebracht erscheinen und 2. dem zuständigen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung Gelegenheit zu geben, an der Erörterung mit dem Arbeitgeber teilzunehmen und zu der von der Behörde in Aussicht genommenen Anordnung Stellung zu nehmen. (3) Die zuständige Behörde hat dem Arbeitgeber zur Ausführung der Anordnung eine angemessene Frist zu setzen. (4) Die zuständige Behörde hat den Betriebsrat über eine gegenüber dem Arbeitgeber getroffene Anordnung schriftlich in Kenntnis zu setzen. 13 Auskunfts- und Besichtigungsrechte (1) Der Arbeitgeber hat der zuständigen Behörde auf deren Verlangen die zur Durchführung des Gesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Er kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. (2) Die Beauftragten der zuständigen Behörde sind berechtigt, die Arbeitsstätten während der üblichen Betriebs- und Arbeitszeit zu betreten und zu be- 28

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