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2 Nutzen Sie das Inhaltsmenü: Die Schnellübersicht führt Sie zu Ihrem Thema. Die Kapitelüberschriften führen Sie zur Lösung. Es ist nie zu früh für ein Testament... 7 Abkürzungen Die gesetzliche Erbfolge...11 Verschiedene Formen letztwilliger Verfügungen Testier- und Erbfähigkeit Form und Inhalt des Testaments Was kann in einem Testament geregelt werden? Testamentsgestaltung bei mehreren Erben Das Vermächtnis...71 Schnellübersicht

3 Schnellübersicht 8 Testamentsaufbewahrung und -änderung Das Ehegattentestament Rechte und Pflichten des Erben Die Erbengemeinschaft Gesetzliche Auslegungsregeln Vorsicht: Der Fiskus erbt mit Formulierungsvorschläge für Testamente Hilfreiche Adressen Literaturhinweise Findex...142

4 Die gesetzliche Erbfolge 1 Was Sie wissen müssen...12 Erbrechtliche Begriffserklärungen...12 Verwandtenerbrecht...13 Erbrecht des nichtehelichen Kindes...17 Ehegattenerbrecht...18 Wichtige Gesetzestexte aus dem BGB..21

5 Die gesetzliche Erbfolge Was Sie wissen müssen Wenn Sie nicht durch eine sogenannte Verfügung von Todes wegen Ihren Nachlass regeln, gilt die gesetzliche Erbfolge. Die gesetzliche Erbfolge ist in den 1924 bis 1936 BGB geregelt. Das Gesetz geht davon aus, dass in der Regel jeder Mensch sein Vermögen an die Personen vererben will, die ihm am nächsten stehen: also seine Kinder, seinen Ehegatten usw. Wenn die gesetzliche Erbfolge genau Ihrem Willen entspricht, brauchen Sie kein Testament erstellen. Erbrechtliche Begriffserklärungen Abkömmlinge sind die Kinder des Erblassers und deren Abkömmlinge (Enkel, Urenkel usw.), also die direkten Nachkommen des Erblassers. Erbe ist derjenige, der vom verstorbenen Erblasser als Allein- oder Miterbe Vermögen erhält. Erbfall tritt mit dem Tod des Erblassers ein. Erbfolge regelt, wer Erbe des Erblassers wird und zu welchen Teilen ihm die Erbschaft zusteht. Erblasser ist derjenige, der stirbt oder gestorben ist und dessen Vermögen auf die Erben verteilt wird. Der Begriff wird auch gebraucht für eine Person, die ein Testament errichtet. Nachlass ist das gesamte Vermögen, das mit dem Tod des Erblassers übergeht. Der Ausdruck ist hier identisch mit Erbschaft. Verfügungen von Todes wegen sind Bestimmungen, die regeln, wie das Vermögen nach dem Tod verteilt wird. Diese Bestimmungen trifft der Erblasser selbst z. B. durch Testament oder Erbvertrag. 12

6 Verwandtenerbrecht Verwandtenerbrecht Das Gesetz unterscheidet bei der Erbfolge nach dem erbrechtlichen Grad der Verwandtschaft, der sogenannten Ordnung. Dabei schließt ein Verwandter geringerer Ordnung die Verwandten entfernterer Ordnung von der Erbschaft aus. Innerhalb einer Ordnung wird das Vermögen nach Linien bzw. Stämmen gleich verteilt, d. h. z. B. dass alle Kinder gleich viel erben. Wiederum innerhalb der Stämme erben nur die sogenannten Repräsentanten des Stammes. Das sind diejenigen, die am nächsten mit dem Erblasser verwandt sind. Nur wenn der Repräsentant bereits gestorben ist, rücken dessen Abkömmlinge an seine Stelle. Erben erster Ordnung Erben erster Ordnung sind die Abkömmlinge des Erblassers. Es erben alle Kinder zu gleichen Teilen. Ist ein Kind bereits verstorben, so treten dessen Kinder (also die Enkel des Erblassers) an seine Stelle. Beispiel 1: Die Witwe Bolte hinterlässt nach ihrem Tod nur die Söhne Max und Moritz. Max und Moritz erben also jeweils die Hälfte des Vermögens. Die Kinder von Max und Moritz erben nichts. Witwe Bolte (Erblasserin) Max ( 1 /2) Moritz ( 1 /2) 13

7 Die gesetzliche Erbfolge Beispiel 2: Nun ist Moritz schon vor seiner Mutter gestorben. Er hinterlässt aber seinerseits drei Kinder. Auch hier erbt Max zu 1 /2. Die andere Hälfte des Vermögens verteilt sich auf die Kinder des Moritz. Diese erben jeweils zu 1 /6. Witwe Bolte (Erblasserin) Max ( 1 /2) Moritz (verstorben) Enkel 1 ( 1 /6) Enkel 2 ( 1 /6) Enkel 3 ( 1 /6) Erben zweiter Ordnung Erben zweiter Ordnung sind die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge, also Vater, Mutter, Geschwister, Neffen und Nichten usw. des Erblassers. Sie werden aber nur Erben, wenn keine Erben erster Ordnung vorhanden sind. Beide Elternteile erben zu gleichen Teilen. Ist ein Elternteil bereits verstorben, treten dessen Kinder an seine/ihre Stelle, also die Geschwister des Erblassers wiederum zu gleichen Teilen. Beispiel 1: Diesmal stirbt die kinderlose Witwe Müller. Da sie keine Abkömmlinge hat (Erben erster Ordnung), kommen die Erben zweiter Ordnung zum Zuge. Es erben also die Eltern von Frau Müller zu je 1 /2. Vater ( 1 /2) Mutter ( 1 /2) Witwe Müller (Erblasserin) 14

8 Verwandtenerbrecht Beispiel 2: Die gleiche Situation wie oben im Beispielsfall 1. Diesmal ist auch die Mutter bereits gestorben. Die Mutter hinterlässt neben Frau Müller noch zwei weitere Kinder. Der Vater behält seinen halben Erbteil. Die andere Hälfte der Mutter wird auf die beiden noch lebenden Kinder verteilt, also zu je 1 /4. Vater ( 1 /2) Mutter (verstorben) Witwe Müller Schwester Bruder (Erblasserin) ( 1 /4) ( 1 /4) Erben dritter Ordnung Erben dritter Ordnung sind die Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge. Sie werden Erben, wenn es keine Erben erster und zweiter Ordnung gibt. Leben noch alle Großeltern, so erben sie allein und zu gleichen Teilen. Ist ein Großvater oder eine Großmutter bereits gestorben, so treten an seine/ihre Stelle seine/ihre Abkömmlinge. Sind keine Abkömmlinge des verstorbenen Großelternteils vorhanden, so fällt dieser Erbteil dem anderen Teil des Großelternpaares zu, gegebenenfalls bei dessen Tod an dessen Abkömmlinge. Sind beide Teile eines Großelternpaares gestorben und haben beide keine lebenden Abkömmlinge, so erbt das andere Großelternpaar allein. Erben vierter Ordnung Erben vierter Ordnung sind die Urgroßeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge. Erben fernerer Ordnung sind entferntere Voreltern des Erblassers und deren Abkömmlinge. Diese erben nur, wenn keine Erben einer früheren Ordnung vorhanden sind. 15

9 Die gesetzliche Erbfolge Für Erben vierter und späterer Ordnung regelt das Gesetz die Vermögensaufteilung anders als in den früheren Ordnungen. Es erben alle lebenden Großeltern bzw. entferntere Voreltern zu gleichen Teilen, ganz gleich zu welchen Stämmen sie gehören. An die Stelle eines verstorbenen Urgroßelternteils treten nicht dessen Abkömmlinge. Es erhöht sich vielmehr die Erbquote der noch lebenden Urgroßeltern zu gleichen Teilen. Erst wenn gar kein Urgroßelternteil mehr am Leben ist, kommen deren Abkömmlinge zum Zuge. Es erbt derjenige Abkömmling, der mit dem Erblasser gradmäßig am nächsten verwandt ist, wobei mehrere Verwandte gleichen Grades zu gleichen Teilen erben. Der Grad der Verwandtschaft bestimmt sich nach der Anzahl der Geburten, die zwischen dem Erblasser und dem Verwandten stehen. Achtung: Der Grad der Verwandtschaft ist nicht mit der Ordnung der Erbschaft identisch. Praxis-Tipp: Zur Bestimmung des Grades der Verwandtschaft gehen Sie folgendermaßen vor: Zeichnen Sie einen Stammbaum, in dem u. a. der Erblasser und der zu ermittelnde Verwandte aufgelistet ist. Zeichnen Sie dann im Stammbaum jeweils Linien von den Eltern zu deren Kindern. Jetzt zählen Sie die Striche, die den Erblasser mit den Verwandten auf kürzestem Wege verbinden. Die Zahl entspricht dem Grad der Verwandtschaft. 16

10 Verschiedene Formen letztwilliger Verfügungen 2 Das eigenhändige Testament...28 Nottestamente...28 Das notarielle Testament...28 Der Erbvertrag...29 Wichtige Gesetzestexte aus dem BGB..29

11 Verschiedene Formen letztwilliger Verfügungen Das eigenhändige Testament Das eigenhändige Testament können Sie allein erstellen. Sie brauchen dazu keinen Notar oder andere Urkundspersonen. Es entstehen auch keine Kosten für dieses Testament, die ansonsten anfallen, z. B. Notarskosten. Deshalb ist das eigenhändige Testament die häufigst vorkommende Art, den letzten Willen anzuordnen. Eine Sonderform des eigenhändigen Testaments ist das gemeinschaftliche Testament oder auch Ehegattentestament genannt. In den folgenden Kapiteln wird fast ausschließlich das eigenhändige Testament erläutert. Nottestamente In besonderen Situationen, bei denen Sie nicht in der Lage sind ein notarielles Testament zu errichten, können ausnahmsweise Nottestamente errichtet werden. Es gibt beispielsweise das Bürgermeistertestament und das Seetestament. Das notarielle Testament Wie der Name schon sagt, wird diese Form des Testaments durch den Notar errichtet. Dazu können Sie dem Notar mündlich oder schriftlich Ihren letzten Willen mitteilen. Achtung: Achten Sie unbedingt darauf, dass der Notar Sie auch wirklich berät. Das ist seine Pflicht. Das notarielle Testament ist kostenpflichtig. Die Kosten richten sich nach dem Wert des Nachlasses und der Art des Testaments. Die Gebühr beträgt bei einem Nachlasswert von , Euro 28

12 Wichtige Gesetzestexte aus dem BGB für ein Einzeltestament 207, Euro und für ein Ehegattentestament 414, Euro, jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer. Auch wenn Sie ein notarielles Testament errichten wollen, ist dieses Buch hilfreich für Sie. Denn die Arten der Anordnungen sind beim notariellen Testament die gleichen wie beim eigenhändigen Testament. Der Erbvertrag Im Testament verfügt ein Einzelner seinen letzten Willen. Diese Anordnungen sind in der Regel frei widerrufbar Einschränkungen gelten beim Ehegattentestament. Wer sich aber vertraglich zu einer bestimmten Verfügung von Todes wegen binden will, wählt den Erbvertrag. Dieser muss mindestens eine sogenannte vertragsmäßige Verfügung enthalten. Die vertragsmäßige Verfügung hat den Sinn, den Verfügenden fest an die Regelung zu binden. Die meisten Erbverträge werden von Ehegatten gemeinschaftlich geschlossen. Wichtig: Der Erbvertrag muss vor einem Notar geschlossen werden. Dabei entstehen Kosten. Wichtige Gesetzestexte aus dem BGB 2231 Ordentliche Testamente Ein Testament kann in ordentlicher Form errichtet werden 1. zur Niederschrift eines Notars, 2. durch eine vom Erblasser nach 2247 abgegebene Erklärung. 29

13 Verschiedene Formen letztwilliger Verfügungen 2232 Öffentliches Testament Zur Niederschrift eines Notars wird ein Testament errichtet, indem der Erblasser dem Notar seinen letzten Willen erklärt oder ihm eine Schrift mit der Erklärung übergibt, dass die Schrift seinen letzten Willen enthalte. Der Erblasser kann die Schrift offen oder verschlossen übergeben; sie braucht nicht von ihm geschrieben zu sein. Hinweis: siehe auch 2247 Abs. 1 BGB abgedruckt auf Seite Persönlicher Abschluss Der Erblasser kann einen Erbvertrag nur persönlich schließen Voraussetzungen (1) Einen Erbvertrag kann als Erblasser nur schließen, wer unbeschränkt geschäftsfähig ist. (2) Ein Ehegatte kann als Erblasser mit seinem Ehegatten einen Erbvertrag schließen, auch wenn er in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist. Er bedarf in diesem Falle der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters; ist der gesetzliche Vertreter ein Vormund, so ist auch die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts erforderlich. (3) Die Vorschriften des Absatzes 2 gelten auch für Verlobte Form (1) Ein Erbvertrag kann nur zur Niederschrift eines Notars bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile geschlossen werden. Die Vorschriften des 2231 Nr. 1 und der 2232, 2233 sind anzuwenden; was nach diesen Vorschriften für den Erblasser gilt, gilt für jeden der Vertragschließenden. (2) Für einen Erbvertrag zwischen Ehegatten oder zwischen Verlobten, der mit einem Ehevertrag in derselben Urkunde verbunden wird, genügt die für den Ehevertrag vorgeschriebene Form. 30

14 Testier- und Erbfähigkeit 3 Wer kann ein Testament errichten? Wer kann als Erbe eingesetzt werden?. 33 Wichtige Gesetzestexte aus dem BGB..34

15 Form und Inhalt des Testaments 4 Wie muss ein Testament aussehen?...38 Was wird vererbt? Wichtige Gesetzestexte aus dem BGB..42

16 Was kann in einem Testament geregelt werden? 5 Vererben oder vermachen...46 Enterben...47 Bedingungen und Auflagen...50 Mehrere Erben...53 Vor- und Nacherbe Ersatzerbe...57 Testamentsvollstreckung...58 Wichtige Gesetzestexte aus dem BGB..58

17 Testamentsgestaltung bei mehreren Erben 6 Der Nachlass als Einheit...66 Einsetzung zu Bruchteilen...66 Teilungsanordnung...67 Vorausvermächtnis...68 Ausfall eines Erben...68 Wichtige Gesetzestexte aus dem BGB..69

18 Das Vermächtnis 7 Was ist ein Vermächtnis?...72 Wer kann ein Vermächtnis erhalten?.. 72 Von wem bekommt man das Vermächtnis?...73 Was kann vermacht werden?...73 Verschiedene Arten von Vermächtnissen...74 Vorausvermächtnis...77 Nachvermächtnis...78 Bestimmung durch Dritte...78 Frist bei aufgeschobenem Vermächtnis..79 Wie erhält der Vermächtnisnehmer sein Vermächtnis? Wichtige Gesetzestexte aus dem BGB..80

19 Testamentsaufbewahrung und -änderung 8 Wie wird das Testament aufbewahrt? Wie kann das Testament geändert werden?...85 Wichtige Gesetzestexte aus dem BGB..87

20 Das Ehegattentestament 9 Besondere Form des Ehegattentestaments Ein gemeinschaftliches Testament nur für Ehegatten Die Bindungswirkung Das Berliner Testament Ehegattentestament mit Trennungslösung Wiederverheiratungsklausel Pflichtteilsklausel Wichtige Gesetzestexte aus dem BGB...105

21 Rechte und Pflichten des Erben 10 Rechte des Erben Pflichten des Erben Haftungsbegrenzung für Erben Wichtige Gesetzestexte aus dem BGB...109

22 Die Erbengemeinschaft 11 Wenn mehrere Erben erben Gesamthandsgemeinschaft Verwaltung des Nachlasses Nutzung des Nachlasses Auseinandersetzung Haftung der Erbengemeinschaft Wichtige Gesetzestexte aus dem BGB...117

23 Gesetzliche Auslegungsregeln 12 Ermittlung des wirklichen oder mutmaßlichen Erblasserwillen Die Auslegung des Testaments Beispiele gesetzlicher Auslegungsregeln Wichtige Gesetzestexte aus dem BGB...125

24 Vorsicht: Der Fiskus erbt mit 13 Was jeder wissen sollte Freibeträge bei einer Erbschaft Freibeträge bei einer Schenkung Wie hoch sind Erbschaftund Schenkungsteuer? Die Reform des Erbschaftsteuerrechts...133

25 Formulierungsvorschläge für Testamente 14 Vorschlag für ein einfaches Testament Vorschlag für ein Testament mit Vermächtnissen Vorschlag für ein Testament mit Pflichtteilsbeschränkung in guter Absicht Vorschlag für ein Berliner Testament Vorschlag für ein Ehegattentestament mit Trennungslösung...138

26 Findex Abänderungsklausel 98, 99 Abkömmling 12, 123 Änderungen 87, 85 Annahme der Erbschaft 108 Anwachsung 68 Arme 124 Art und Weise der Verwaltung 115 Aufbewahrung 84 Aufgebotsverfahren 116 Aufgeschobenes Vermächtnis 79 Auflagen 50, 52 Auflösende Bedingung 51 Aufschiebende Bedingung 50, 79 Auseinandersetzung 115 Ausschlagung 68 der Erbschaft 108 Auslegung 122 Auslegungsregeln 122 Ausschlagungsfrist 108 Bedingungen 50 Befreiter Vorerbe 55 Berliner Testament 100, 101, 103, 137 Beschwerter 73 Besondere amtliche Verwahrung 84 Betreute 32 Betreuung 32 Bewertungsrecht 133 Bindung nach dem Erbfall 98 vor dem Erbfall 97 Bindungswirkung 97 Bürgermeistertestament 28 Dreißigster 20, 77 Drittbestimmtes Vermächtnis 78 Drittbestimmung 76, 78 Dürftigkeitseinrede 109 Ehegatte 19, 124 Ehegattenerbrecht 18 Ehegattentestament 28, 94, 100, 101, 104, 138 Ehevertrag 20 Eigenhändiges Testament 28, 32 Verfassen 38 EinfachesTestament 136 Einheitslösung 100 Einsetzung zu Bruchteilen 66 Enterben 47 Entwurf 38 Erbe 12, 46 Erben 114 dritter Ordnung 15 erster Ordnung 13 fernerer Ordnung 15 vierter Ordnung 15 zweiter Ordnung 14 Erbenausfall 68 Erbengemeinschaft 46, 53, 114 Erbenpflichten 109 Erbenrechte 108 Erbfähigkeit 33 Erbfall 12 Erbfolge 12 Erblasser 12, 130 Erblasserwillen 122, 123 Erbquote 16 Erbschaft 12, 46, 130 auf Zeit 54

27 Findex Erbschaftsteuer 57, 130, 132, 133 Erbvertrag 29 Ereignis 50 Ersatzerbe 57 Ertrag 56 Form des Testaments 38 des Widerrufs 86 Formulierungsvorschläge 136 Freibeträge 130, 131 Gattungsvermächtnis 74 Geldauflage 52 Gemeinschaftliches Testament 28, 94 Vermächtnis 75 Gesamthandsgemeinschaft 114 Gesamtrechtsnachfolge 41, 108 Gesetzliche Auslegungsregeln 122 Erben 123 Gesetzlicher Güterstand 20 Gesundheitszustand 33 Gezeugtes Kind 34 Grad der Verwandtschaft 16 Haftung der Erbengemeinschaft 116 Haftungsbegrenzung 109 Handschriftlichkeit 38 Haushaltsgegenstände 20 Hinterlegungsschein 84 Identifizierung 39 Juristische Person 34 Kinder 123 Kosten 28 Lebensversicherung 42 Lebenspartnerschaft, eingetragene 133 Leserliche Schrift 40 Letztwillige Verfügung 38 Linie 13 Mehrdeutige Personenbezeichnung 124 Minderjährige 32 Miterben 114 Nacherbe 54 Nacherbfall 54 Nacherbschaft 79 Nachlass 12, 41 als Einheit 66 Nachlassgericht 84 Nachlassinsolvenzverfahren 109 Nachlassschulden 108 Nachlassverwaltung 58, 109, 114 Nachvermächtnis 78 Nachvermächtnisnehmer 73 Negatives Testament 48 Nicht befreiter Vorerbe 56 Nichteheliche Lebensgefährten 77 Kind 17 Notar 28 Notarielles Testament 28 Nottestament 28 Notwendige Aufwendungen 56 Erhaltungsmaßnahmen 139 Nutzung 56 des Nachlasses 115 Öffentliches Testament 32 Ordnung 13 Ortsangabe 40 Persönliche Errichtung 38 Pflegekinder 77 Pflichtteilsanspruch 48 Pflichtteilsberechtigte 47,

28 Findex Pflichtteilsbeschränkung in guter Absicht 137 Pflichtteilsklausel 103, 104 Renten 42 Repräsentant 13 Scheidung 95, 124 Scheidungsverfahren 18 Scheidungsvoraussetzungen 125 Schenker 131 Schenkung 131, 133 Schenkungsteuer 132, 133 Schlusserben 100 Schriftbild 40 Schriftsachverständiger 40 Schuldbefreiungsvermächtnis 76 Schulden 41 Seetestament 28 Stamm 13 Stammbaum 16 Standesamt 84 Steuerklasse 132 Steuersatz 130, 133 Strafklausel 51, 104 Teilungsanordnung 67 Testament mit Vermächtnissen 136 Testamentsauslegung 122 Testamentsvollstrecker 58 Testamentsvollstreckung 58 Testierfähigkeit 32 Testierfreiheit 32 Testierunfähigkeit 32 Testierwille 95 Trennungslösung 101, 104, 138 Überlegungsfrist 108 Überschuldungseinrede 109 Unterhaltsansprüche 42 Unterschrift 39, 40 Verbindlichkeiten 41 Vererben 46 Verfügung von Todes wegen 12, 29 Verfügungsbeschränkung 56 Verlobte 94 Vermachen 46 Vermächtnis 46, 72, 79 Vermächtnisnehmer 47, 72, 75, 79 Vermächtnistestament 136 Vermögensstreuung 55 Vermögensverschmelzung 55 Verschaffungsvermächtnis 75 Vertragsmäßige Verfügung 29 Verwahrung 84 Verwandte 123 Verwandtenerbrecht 13 Verwirkungsklausel 51 Voraus 19, 76 Vorausvermächtnis 67, 68, 77 Vorerbe 54 Vorversterben 68 Wahlvermächtnis 74 Wechselbezügliche Verfügungen 97 Widerruf 85 des Widerrufs 87 durch neues Testament 86 durch Veränderung 86 durch Vernichten 86 Wiederheirat 96 Wiederverheiratungsklausel 51, 102 Zeitangabe 40 Zeitpunkt der Errichtung 94 des Erbfalls 95 Zugewinnausgleich 20 Zugewinngemeinschaft 20 Zweckvermächtnis

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