SEPA - der einheitliche Euro- Zahlungsverkehrsraum (Single Euro Payments Area = SEPA)
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- Frieder Schreiber
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1 SEPA - der einheitliche Euro- Zahlungsverkehrsraum (Single Euro Payments Area = SEPA) VR-Bank Rhein-Sieg eg - Geschäftsfeld Zahlungsverkehr
2 Einführung in das Thema SEPA SEPA steht für Single Euro Payments Area Einführung des einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraums als Schritt zur Vollendung des EU-Binnenmarktes Inlands- und grenzüberschreitender Euro-Zahlungsverkehr im SEPA-Raum verschmelzen Zukunft des europäischen Zahlungsverkehrs Ein Format Europaweit transparente Preise Festgelegte Fristen / Laufzeiten Einheitlicher Rechtsrahmen Einheitliche grenzüberschreitende Lastschrift in Europa Seite 2
3 SEPA Produkte SEPA-Überweisungen (SEPA Credit Transfer) seit 28. Januar 2008 SEPA-Lastschriften (SEPA Direct Debit) seit 2. November 2009 Kartenzahlung unter SEPA Im SEPA-Raum soll jede Karte einsetzbar sein wie im Heimatland Seite 3
4 Allgemeine Informationen Zeitplan zur Umsetzung von SEPA seit Januar 2008 seit November 2009 seit November 2010 Frühjahr 2012 Seit 28. Januar 2008 wird die SEPA- Überweisung (Credit Transfer) angeboten Die Payment Service Directive (PSD) als rechtliche Basis für den einheitlichen EURO- Zahlungsverkehrsraum wurde zum 1. November ins deutsche Recht übernommen Anpassung der AGB sowie der Bedingungen für den Zahlungsverkehr an dieses neue Recht Umsetzung des europäischen Lastschriftverfahrens Annahmepflicht für SEPA-Basis- Lastschriften in der Euro-Zone (passive Erreichbarkeit) Für Nicht- Eurostaaten (kein Euro-Bargeld wie z. B. GB) gilt die Annahmepflicht ab November 2014 (passive Erreichbarkeit) EU-Migrationsverordnung für die Endtermine wurde am 14. Februar 2012 verabschiedet Ab 1. Februar 2014: Migrationsendtermin für Überweisungen und Lastschriften im Kunde- Bank u. Interbankverhältnis. Für Verbraucher soll es eine Übergangsfrist bis zum 1.Februar 2016 für die weitere Nutzung von BLZ/Kto.-Nr. geben Handlungsbedarf Alle Kunden, die Überweisungen u. Lastschriften im IZV einreichen, müssen auf den SEPA-Standard migriert werden! Start Heute Seite 4
5 SEPA: Wer ist betroffen? Banken Unternehmen - Unternehmen können zukünftig ihren gesamten Euro-Zahlungsverkehr über ein Konto bei einer beliebigen Bank in ganz Europa abwickeln - Banken haben die Chance, sich als kompetenter Partner im Zahlungsverkehr zu positionieren (Beratung, Dienstleistung und Software) Händler - Händler können Zahlungen mit Karten aus allen SEPA-Mitgliedsländern akzeptieren, die Abrechnungsverfahren werden vereinfacht Verbraucher Behörden - Verbraucher profitieren von mehr Wettbewerb und günstigeren Kostenstrukturen im unbaren Zahlungsverkehr Zahlungsinstitute - Zahlungsinstitute können Zahlungsverkehrsdienstleistungen anbieten ohne jedoch Kreditinstitut zu sein oder die gesamte Angebotspalette eines Kreditinstituts abdecken zu müssen - Regierungen und Behörden können anhand gemeinsamer Regelungen und Standards den Bürgern zu Hause und im Ausland bessere Dienste garantieren Seite 5
6 Gültigkeitsbereich der SEPA SEPA Alle 17 Euro-Staaten plus 10 EU-Mitglieder (ohne Euro-Bargeld) plus Norwegen, Island, Liechtenstein, Monaco und Schweiz nehmen an SEPA teil SEPA gilt somit insgesamt in 32 Staaten Seite 6
7 IBAN und BIC Der Kontoauszug Ihrer VR-Bank Rhein-Sieg eg enthält schon seit geraumer Zeit diese Angaben Auf Ihrer VR-BankCard (der Scheckkarte ) stehen diese Angaben auf der Rückseite zwischen dem Magnetstreifen und dem Unterschriftsfeld Seite 7
8 IBAN only für DE-an-DE-Zahlungen Fachrat ZV v (inzwischen auch für alle Banken verbindlich) zur Verwendung von IBAN und BIC (Kundenkennungen in SEPA): Im Privatkundenbereich wird eine generelle Nutzungsverpflichtung von IBAN und BIC als schwierig angesehen Daher soll den Privatkunden der genossenschaftlichen Banken für innerdeutsche Zahlungen die Möglichkeit zur Zahlungsabwicklung unter Verwendung von IBAN only gegeben werden Für grenzüberschreitende Zahlungen ist auch bei Privatkunden die zusätzliche Angabe des BIC weiterhin erforderlich und auch zumutbar Hierzu sollen nunmehr für die Vertriebswege Beleg, Software und Internet-Banking entsprechende Anpassungs- und Umsetzungsplanungen entwickelt werden Seite 8
9 Der neue Überweisungsbelegs (BS 16) der genossenschaftlichen FinanzGruppe für IBAN only BIC als optionales Feld Seite 9
10 Die SEPA-Basis-Lastschrift SDD-Core (SEPA DIRECT DEBIT) Seite 10
11 4-Ecken-Modell der SEPA-Basis-Lastschrift 0. Mandatseinholung Seite 11
12 Unterschiede zwischen Einzugsermächtigung und SEPA-Basis-Lastschriften Einzugsermächtigungslastschriftverfahren Einzugsermächtigung Europäisches Lastschriftverfahren SDD CORE SEPA-Basis-Lastschrift Interbankenregelwerk ZKA-Lastschriftabkommen EPC-Regelwerk SDD CORE Start aktiv innerhalb Deutschlands seit aktiv Ausführung bei Sicht (D) D-2 (D-5) Rückgabefristen Datenformat Mandat Mandatsprüfung Zahlstelle Interbankenbereich: 6 Wochen Kundenbereich: für Zahlungspflichtige grundsätzlich unbefristet, aber nach geltender Rechtsprechung i. d. R. innerhalb von sechs Wochen nach Zugang eines Rechnungsabschlusses DTAUS (Kennzeichnung 05 ) Einzugsermächtigung Auftrag vom Zahlungspflichtigen an den Zahlungsempfänger nicht erforderlich Interbankenbereich: aus bankfachlichen Gründen von Zahlstellen bis 5 Tage nach D Kundenbereich: für den Zahlungspflichtigen - bis acht Wochen nach D für autorisierte und - bis 13 Monate nach D für unautorisierte Lastschriften XML (Kennzeichnung als CORE ) SEPA-Lastschrift-Mandat Auftrag vom Zahlungspflichtigen (Debtor) an den Zahlungsempfänger (Creditor) und an die Bank des Zahlungspflichtigen (Zahlstelle) nicht erforderlich Gläubiger-ID (CI) nicht vorhanden / nicht notwendig vorhanden / notwendig (neu) Seite 12
13 Das SEPA-Lastschrift-Mandat für die SEPA-Basis-Lastschrift Seite 13
14 Besteht Handlungsbedarf? Ziehen Sie Ihre Beiträge bereits per Lastschrift (DTA-Verfahren) ein? NEIN kein Handlungsbedarf, es sei denn, es wird über eine Umstellung auf das Lastschriftverfahren nachgedacht JA dann muss dieses Verfahren spätestens zum auf das SEPA- Verfahren umgestellt werden! Was muss berücksichtigt werden? Für die Verwendung von SEPA-Lastschriften benötigt der Einreicher eine Gläubiger-ID Für die Vergabe dieser Gläubiger-ID ist in Deutschland die Bundesbank zuständig Die Vergabe erfolgt über Internet, näheres auf der nächsten Folie: Seite 14
15 Gläubiger-Identifikationsnummer für Lastschrifteinreicher Der Einreicher benötigt zwingend eine Gläubiger-Identifikationsnummer Vergabe in Deutschland erfolgt über die Deutsche Bundesbank unter oder über den Link in der VR-NetWorld-Software Einreicher erhält Rückinformation von Bundesbank und teilt Ergebnis seiner VR-Bank mit (Ablage in der Kundenakte und in bank21) Beispielhaft hier die Gläubiger-ID der WGZ BANK: ZZZ Aufbau der Gläubiger- Identifikationsnummer Seite 15
16 Gläubiger ID kann auch über die VR-NetWorld-Software eingeholt werden: Administration der Gläubiger IDs Verlinkung der Internetseite für die Beantragung einer Gläubiger ID Unterstützung des Bereichskennzeichen in der Mandatsverwaltung
17 Die Gläubiger-ID liegt vor, was folgt nun? Grundsätzlich benötigt jeder Lastschrift-Einreicher (Creditor) vom Bezogenen (Debtor) ein SEPA Lastschrift-Mandat Am ist allerdings die sog. Umdeutungslösung in Kraft getreten, die es Inhabern von Einzugsermächtigungen ermöglicht, diese mittels einfacher Mitteilung an den Bezogenen in ein SEPA-Mandat umzuwandeln Wichtig ist, dass man nur gültige Einzugsermächtigungen in SEPA-Mandate umwandeln kann, daher bietet sich hier die Chance, den Datenbestand an EZE s zu überprüfen und zu aktualisieren (gültig ist eine EZE nur in Schriftform mit Unterschrift des Bezogenen) Im Zweifelsfall ist es besser, für einzelne EZE s nicht die Umdeutungslösung zu wählen sondern gleich ein neues SEPA-Mandat einzuholen. Seite 17
18 Wie nutzt man die Möglichkeit der Umdeutung sinnvoll und richtig? Voraussetzung für die Umdeutung einer Einzugsermächtigung in ein SEPA-Mandat ist das Vorliegen einer GÜLTIGEN Einzugsermächtigung (EZE) Alle Mitglieder, von denen eine gültige EZE vorliegt, werden in geeigneter Form (Anschreiben, Mitteilung in Vereinszeitschrift, Newsletter per ) informiert, dass ab einem bestimmten Termin der Einzug von Lastschriften auf das SEPA-Verfahren umgestellt wird von der Umdeutungslösung Gebrauch gemacht wird die Gläubiger-Identifikationsnummer des Vereins wie folgt lautet die Mandatsreferenz wie folgt lautet (z.b. Mitglieds-Nummer) welche Beträge (Mitgliedsbeträge, sonstige Leistungen) eingezogen werden Wenn nur Mitgliedsbeiträge in regelmäßigen Abständen in gleicher Höhe eingezogen werden sollen, kann dieses Anschreiben auch genutzt werden, um eine weiteren Verpflichtung zu erfüllen: Bei Nennung der Beträge und der genauen Fälligkeiten dient dieses Anschreiben auch als Vorabinformation ( Pre-Notification ) gem. den SEPA-Rules Seite 18
19 Wo finde ich hierzu Unterstützung? Die VR-NetWorld-Software in der neuesten Version bietet speziell bei der Umdeutung von EZE s, der Einholung und Verwaltung von SEPA-Mandaten und natürlich bei der Umstellung der DTA-Daten in SEPA-XML-Daten weitgehende Unterstützung und natürlich bei Ihrer VR-Bank Rhein-Sieg eg Seite 19
20 Mandatsverwaltung - Details Automatische Generierung von Mandaten Zu Inlandsaufträgen können Mandate automatisch erzeugt werden, ohne dass der Auftrag konvertiert werden muss z.b. für den Druck/Versand der Mandate an den Schuldner zum Einholen eines Mandats den Druck/Versand der Mandatsinformationen im Rahmen der Umdeutung einer Einzugsermächtigung
21 Fehlende EZE / neue Mitglieder Liegt keine umdeutungsfähige EZE vor, ist vom Bezogenen ein Mandat einzuholen, was den Verein ermächtigt, mittels SEPA-Basislastschriften Beträge einzuziehen Bei der Formulierung der Mandatstexte helfen die Informationen auf der nächsten Seite und auch gern die Ansprechpartner bei der VR-Bank Rhein-Sieg eg Die VR-NetWorld-Software unterstützt Sie auch hier mit Musteranschreiben etc. Seite 21
22 Umgang mit Mandaten in der Praxis Mandatshandling Der Gläubiger erstellt einen Mandatsvordruck mit seinen Angaben und lässt den Zahlungspflichtigen unterschreiben Der Mandatstext muss zwingend in der Sprache des Zahlungspflichtigen oder zweisprachig (zusätzlich in Englisch) verfasst sein - Mandatstexte (für SEPA-Basis- und SEPA-Firmen-Lastschriften) in allen Sprachen des SEPA-Raums finden Sie auf der Internetseite des EPC - _mandate Der Zahlungspflichtige behält eine Kopie des Mandats für seine Unterlagen Das Mandat wird dann beim Gläubiger erfasst oder gescannt (Mandatsverwaltung) Gültig ist ein Mandat bis zu 36 Monate nach dem letzten Einzug (Überwachung ist erforderlich, VR-NetWorld-Software wird in einer der nächsten Releases dabei unterstützen) Seite 22
23 Mandatsverwaltung - Details Erfassung von Mandaten (Basis- und Firmenmandate) Automatische Vergabe von MandatsIDs nach individueller Vorgabe Automatischer Wechsel des Sequenztyps Berücksichtigung von Mandatsänderungen bei dem Versand von Lastschriften
24 Gläubiger-ID und Mandate liegen vor, jetzt kann s los gehen aber nur, wenn Sie in der Lage sind, SEPA-Lastschriften elektronisch zu erzeugen und an Ihre Bank zu übermitteln Die Einreichung von Lastschrift-Vordrucken oder Disketten ist nicht möglich! Sie reichen heute schon Ihre Lastschrift-Dateien elektronisch ein, dann sind Sie von den folgenden Ausführungen nicht betroffen, ansonsten allerdings sind Sie gehalten, mit Ihrer Bank eine neue Vereinbarung über die elektronische Auflieferung der Zahlungsverkehrsdateien über HBCI zu treffen. Hier helfen Ihnen die EBL-Profis der VR-Bank Rhein-Sieg eg gerne weiter Voraussetzung ist natürlich der Einsatz einer geeigneten Banksoftware auf dem neuesten Stand, z.b. unsere VR-NetWorld-Software, die im Laufe des September in einer neuen Version auf den Markt kommen wird. Außerdem sind Sie gemäß SEPA-Rules verpflichtet, die Bezogenen über die demnächst anstehenden Lastschriften in Kenntnis zu setzen ( Pre-Notification ) Seite 24
25 Pre-Notification (Vorabankündigung) Die Pre-Notification ist die verpflichtende Information des Gläubigers an den Zahler über die anstehende Lastschrift Der Zahlungspflichtige hat so die Möglichkeit, für eine ausreichende Deckung auf seinem Konto zu sorgen Wenn zwischen Gläubiger und Zahler nichts anderes vereinbart, muss der Gläubiger die Pre-Notification spätestens 14 Kalendertage vor der Fälligkeit der SEPA-Lastschrift an den Zahler geschickt haben Der Zeitraum von 14 Kalendertagen (2 Wochen) Vorlauf kann abweichend in den Vertragsbedingungen zwischen Gläubiger und Zahler vereinbart und dort verkürzt werden - Z. B. auf den Tag der Einreichung vor Fälligkeit - Die 14 Tage für die Pre-Notification werden gerechnet zum Fälligkeitstag Der Betrag und der/die Belastungstermin(e) sind dem Zahlungspflichtigen mitzuteilen. Des Weiteren sollten die Gläubiger-Identifikationsnummer (CI) und die Mandatsreferenz genannt werden Seite 25
26 Pre-Notification Eine vertragliche Abbedingung der Pre-Notification-Pflicht sieht das Rulebook nicht vor Die Bank ist nicht verpflichtet zu prüfen, ob eine Pre-Notification vorliegt, da dieses rein das Verhältnis zwischen Gläubiger und Zahlungspflichtigen betrifft Bei wiederkehrenden Lastschriften mit gleichen Beträgen genügt eine einmalige Unterrichtung (pro Jahr) des Zahlungspflichtigen vor dem ersten Lastschrifteinzug und die Angabe der Fälligkeitstermine Das Medium für die Pre-Notification ist nicht vorgeschrieben, möglich sind z. B. Brief, Vertrag, Rechnung SMS, Telefon, Mail Fax Newsletter Mitglieder-Zeitschrift Einladung zur Jahreshauptversammlung. Seite 26
27 Erfassung von SEPA-Zahlungen und -Lastschriften Einfache Erfassung über bekannte Masken Über einen Button in der Erfassungsmaske kann der Anwender zwischen einer IZV- und einer SEPA-Erfassungsmaske wechseln Die IZV-Daten werden automatisch in SEPA Daten konvertiert
28 Einreichungsfristen bei SEPA-Lastschriften bzgl. der Vorlage bei der Bank des Zahlungspflichtigen durch den Einreicher sicherzustellen SEPA-Basis-Lastschrift (CORE) Erst-Lastschrift und Einmal-Lastschrift Früheste Einreichung: 14 Kalendertage vor Fälligkeit Späteste Einreichung: 5 TARGET*-Tage vor Fälligkeit => also spätestens 6 TARGET*-Tage bei der VR-Bank Rhein-Sieg eg Folge- und letztmalige Lastschrift Früheste Einreichung: 14 Kalendertage vor Fälligkeit Späteste Einreichung: 2 TARGET*-Tage vor Fälligkeit => also spätestens 3 TARGET*-Tage bei der VR-Bank Rhein-Sieg eg * TARGET Trans-European Automated Real-time Gross settlement Express Transfer System (Echtzeit-Bruttozahlungssystem der Zentralbanken der EU für den Euro = entspricht in Deutschland etwa den Bankarbeitstagen) Seite 28
29 Achtung bitte beachten: Wenn die Satzung Ihres Vereins es vorsieht, dass Bankaktivitäten (Zahlungen / Einzüge) nur von zwei Personen gemeinsam durchgeführt werden dürfen (z.b. durch zwei Unterschriften auf dem Disketten-Begleitzettel), dann sollten Sie berücksichtigen, dass dies in Zukunft so nicht mehr möglich ist. Keine Banksoftware auf HBCI-Basis bietet die Möglichkeit, zwei elektronische Unterschriften anzubringen, hier ist immer nur eine Freigabe möglich. Lösung 1: Wechsel zu einem anderen Übertragungsverfahren (EBICS) Komplex und teuer Lösung 2 Satzungsänderung bei der nächsten Hauptversammlung Seite 29
30 noch Fragen? Seite 30
31 Die Zukunft spricht SEPA starten Sie durch Viel Erfolg wünscht Ihnen Ihre VR-Bank Rhein-Sieg eg und das SEPA-TEAM der WGZ BANK Friedbert Romünder WGZ BANK Bereich Zahlungsverkehr
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