Einbringlichmachung von Abgaben- und Entgeltforderungen im Wege der gerichtlichen Zwangsvollstreckung. Dr. Hannes Seiser
|
|
- Paul Jaeger
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Einbringlichmachung von Abgaben- und Entgeltforderungen im Wege der gerichtlichen Zwangsvollstreckung Dr. Hannes Seiser
2 Abgrenzungen Exekutionstitel Exekutionsantrag Zuständigkeit Exekutionsmittel/-verfahren öffentliche Abgaben und Insolvenz Seiser,Zwangsvollstreckung 2
3 Exekution ist die Durchsetzung eines in förmlicher Weise festgestellten Anspruchs mit staatlicher Zwangsgewalt Seiser,Zwangsvollstreckung 3
4 Abgrenzung zum Erkenntnisverfahren Insolvenzverfahren politischer Exekution Seiser,Zwangsvollstreckung 4
5 Exekutionstitel ist die in einem förmlichen Verfahren ergangene Urkunde, die einem materiellen Anspruch Vollstreckbarkeit verleiht. Seiser,Zwangsvollstreckung 5
6 Exekutionstitel gerichtliche verwaltungsbehördliche nicht behördliche Seiser,Zwangsvollstreckung 6
7 Rückstandsausweise sind ihrem Wesen nach Auszüge aus den Büchern des betreibenden Gläubigers über Forderungen, die ihm gegen den Verpflichteten zustehen. Seiser,Zwangsvollstreckung 7
8 (Mindest)Inhalt : Namen und Anschrift des Abgabepflichtigen Betrag der Abgabenschuld Gliederung in Rechtsgrund und Zeitraum Vollstreckbarkeitsklausel Seiser,Zwangsvollstreckung 8
9 Gemeindeabgaben: AbfallwirtschaftsG BauG BestattungsG FeuerpolizeiOrdnung GemeindevergnügungssteuerG KanalisationsG KommunalsteuerG ParkabgabeG StraßenG TourismusG ZweitwohnsitzabgabeG Seiser,Zwangsvollstreckung 9
10 Exekutionsantrag genaue Parteienbezeichnung Angaben über Anspruch Exekutionstitel Exekutionsmittel Exekutionsobjekt Vollzugsort sonstige Angaben Seiser,Zwangsvollstreckung 10
11 Exekution zur Hereinbringung von Geldforderungen Immobiliarexekution zwangsweise Pfandrechtsbegründung Zwangsverwaltung Zwangsversteigerung Mobiliarexekution Fahrnisexekution Forderungsexekution Exekution auf andere Vermögensrechte Seiser,Zwangsvollstreckung 11
12 Seiser,Zwangsvollstreckung 12
13 Fahrnisexekution Bewilligung Auffindungs-und Zugriffsverfahren Pfändung Verwahrung Verwertung Verteilung Seiser,Zwangsvollstreckung 13
14 Forderungsexekution Exekutionsbewilligung Ev. Anfrage beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger Pfändung der Forderung durch Zustellung eines sog. Doppelverbots Drittschuldnererklärung Überweisung der Forderung an den betreibenden Gläubiger Seiser,Zwangsvollstreckung 14
15 Zwangsversteigerung Exekutionsbewilligung und Grundbuch Beschreibung und Schätzung der Liegenschaft Versteigerungsedikt Versteigerung und Zuschlag Berichtigung (=Bezahlung) des Meistbotes Meistbotsverteilungstagsatzung Meistbotsverteilungsbeschluss Grundbuchsbereinigung Seiser,Zwangsvollstreckung 15
16 170a EO : 3. Die Aufforderung an die öffentlichen Organe, die zur Vorschreibung und Eintreibung der von der Liegenschaft zu entrichtenden Steuern, Zuschläge und sonstigen öffentlichen Abgaben berufen sind, in Ansehung der bereits pfandrechtlich sichergestellten Steuern, Zuschläge, Gebühren und sonstigen öffentlichen Abgaben sich nach Z2 über die Art der Berichtigung dieser Ansprüche zu erklären und überdies spätestens im Versteigerungstermin vor Beginn der Versteigerung die bis dahin rückständigen, von der Liegenschaft zu entrichtenden, durch bücherliche Eintragung noch nicht sichergestellten Steuern, Zuschläge, Gebühren und sonstigen öffentlichen Abgaben samt Zinsen und anderen Nebengebühren anzumelden,. Seiser,Zwangsvollstreckung 16
17 Bedeutung der Forderungsanmeldung Wahrung des Vorzugsrechtes Zustellung der Ladung zur Meistbotsverteilungstagsatzung Möglichkeit des Unterbleibens einer neuen Forderungsanmeldung Seiser,Zwangsvollstreckung 17
18 216 Abs1 : 2. Die aus den letzten drei Jahren vor dem Tage der Erteilung des Zuschlages rückständigen, von der Liegenschaft zu entrichtenden Steuern samt Zuschlägen, Vermögensübertragungsgebühren und sonstige von der Liegenschaft zu entrichtende öffentliche Abgaben, die nach den bestehenden Vorschriften ein gesetzliches Pfand-oder Vorzugsrecht genießen, sowie die nicht länger als drei Jahre rückständigen Verzugszinsen dieser Steuern und Abgaben Seiser,Zwangsvollstreckung 18
19 Beispiele: Grundsteuer Bodenwertabgabe Verpflichtung aus der Mitgliedschaft bei einer Wassergenossenschaft Entschädigungsbetrag für Einräumung eines Notweges Abfallgebühren Straßenverkehrsbeitrag Seiser,Zwangsvollstreckung 19
20 Nicht: Kommunalsteuer Grunderwerbssteuer Einkommensteuer, Körperschaftssteuer Getränkesteuer Hundesteuer Sozialversicherungsbeiträge Seiser,Zwangsvollstreckung 20
21 Insolvenzverfahren Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung Konkursverfahren Sanierungsplan mit 30% und Finanzplan Sanierungsplan mit 20% Zahlungsunfähigkeit Überschuldung Sanierungsverwalter Masseverwalter Masseverwalter 1.GV/BTS: 3 Wochen PTS/SPTS : Tagen PTS BTS/SPTS : Tagen PTS/BTS: 60-90Tagen
22 Masseforderungen sind Forderungen, welche in der Regel erst nach Insolvenzeröffnung entstehen und einen Anspruch auf vollständige und sofortige Befriedigung aus der gemeinschaftlichen Insolvenzmasse beinhalten. Seiser,Zwangsvollstreckung 22
23 Insolvenzforderungen sind Forderungen von Gläubigern, denen vermögensrechtliche Ansprüche an den Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zustehen. Seiser,Zwangsvollstreckung 23
24 Vielen Dank! Dr. Hannes Seiser
Exekutionsrecht. von. Dr. Walter H. Rechberger Dr. Paul Oberhammer o. Universitätsprofessor in Wien Universitätsassistent in Wien.
Exekutionsrecht von Dr. Walter H. Rechberger Dr. Paul Oberhammer o. Universitätsprofessor in Wien Universitätsassistent in Wien Wien 1997 WUV-Universitätsverlag INHALTSVERZEICHNIS (Die Zahlen verweisen
MehrExekutionsrecht. von Dr. h.c. Dr. Walter H. Rechberger o. Universitätsprofessor in Wien. und. Dr. Paul Oberhammer o. Universitätsprofessor in Zürich
Exekutionsrecht von Dr. h.c. Dr. Walter H. Rechberger o. Universitätsprofessor in Wien und Dr. Paul Oberhammer o. Universitätsprofessor in Zürich 5., überarbeitete Auflage Wien 2009 facultas.wuv INHALTSVERZEICHNIS
MehrInhaltsverzeichnis. Mini, Exekutionsverfahren 3
Vorwort... Abkürzungsverzeichnis... V XXI Einleitung... 1 I. Verbot der Selbsthilfe... 1 II. Prozessgesetze und Exekutionsordnung... 1 III. EO-Novellen... 2 IV. Aufbau der EO... 3 A. Allgemeines... 3 B.
MehrZur ortsüblichen Verlautbarung.
Zur ortsüblichen Verlautbarung. 23E12/15d-14 (Bitte in allen Eingaben anführen) Stadtpiatz 22 2136 Laa an der Thaya 2 6. Aug. 20f5 Gemefnde Tel.; +43 (0)2522 2445 Fax.: +43(0)2522 2445-10 VERSTEIGERUNGSEDIKFürvd^ufföra^ng
MehrVorlesung Exekutionsrecht
Vorlesung Exekutionsrecht H. Exekutionsrecht WS 2013/2014 Dr. Ulla Reisch 1 Exekutionsrecht - Grundlagen Begriff: Exekution (Zwangsvollstreckung) ist die Durchsetzung eines in förmlicher Weise festgestellten
MehrExekutions-, Insolvenz- und Sanierungsrecht. I. Exekutionsrecht. WS 2015/2016 Dr. Ulla Reisch. Exekutionsrecht - Grundlagen
Vorlesung Exekutions-, Insolvenz- und Sanierungsrecht I. Exekutionsrecht WS 2015/2016 Dr. Ulla Reisch 1 Exekutionsrecht - Grundlagen Begriff: Exekution (Zwangsvollstreckung) ist die Durchsetzung eines
MehrDem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben. Die betreibende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
3 Ob 60/17w Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hoch als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin Dr. Lovrek, die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch und die Hofrätin Dr. Kodek als weitere
MehrInhaltsverzeichnis VII
Vorwort... V Abkürzungsverzeichnis... XVII Verzeichnis der abgekürzt zitierten Literatur... XXIX Literaturangaben... XXXI I. Grundlagen des Exekutionsverfahrens A. Begriff und Aufgaben des Exekutionsverfahrens...
MehrDie Durchsetzung von Forderungen in der Zwangsvollstreckung und Insolvenz in Bulgarien
Dimitar Stoimenov/Boris Ivanov Die Durchsetzung von Forderungen in der Zwangsvollstreckung und Insolvenz in Bulgarien i Vorbemerkungen (wirtschaftliche Rahmenbedingungen) II Durchsetzung von Forderungen
MehrI. Schriftsätze im Exekutionsverfahren
I. Schriftsätze im Exekutionsverfahren A. Allgemeines 1. Form der Anträge im Exekutionsverfahren Die im Exekutionsverfahren vorkommenden Anträge können gemäß 53 Abs 1 mittels Schriftsatz angebracht oder
MehrLiegenschaftsexekution
Liegenschaftsexekution Exekutionsmittel (anwendbar auf Liegenschaften, Superädifikate und Bauwerke) zwangsweise Pfandrechtsbegründung ( Zwangshypothek ) 87 bis 96 2011: 14.143 Zwangsverwaltung 97 bis 132
MehrInsolvenzordnung 1, 2
1, 2 Erster Teil Insolvenzrecht Erstes Hauptstück Wirkungen der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften Insolvenzverfahren (Sanierungs- und Konkursverfahren) 1 Bei
Mehr1. Kapitel: Der Exekutionsantrag
1. Kapitel: Der Exekutionsantrag I. Allgemeines A. Antragsprinzip I. Allgemeines A. Antragsprinzip Kein Exekutionsverfahren beginnt ohne Exekutionsantrag. Selbst die von den Gerichten nach dem GEG von
MehrVollstreckung - was passiert, wenn die geschlossene Vereinbarung nicht erfüllt wird? Grundzüge des Zwangsvollstreckungsrechts
Vollstreckung - was passiert, wenn die geschlossene Vereinbarung nicht erfüllt wird? Grundzüge des Zwangsvollstreckungsrechts Wolfsburg, 06.05.2017 Philipp Reh Amtsgericht Wolfsburg Gliederung I. Allgemeine
MehrVorlesung Zivilverfahrensrecht II: Insolvenzrecht
Univ.-Prof. Dr. Christian Koller Sommersemester 2016 Vorlesung Zivilverfahrensrecht II: Insolvenzrecht Gliederung I. Einführung und Grundlagen II. III. IV. Akteure Die Insolvenzmasse Die Gläubiger V. Überblick
MehrDer Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
3 Ob 111/84 Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Kinzel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hule, Dr. Warta, Dr. Klinger und
MehrExeku onsantrag. Exeku onsantrag
C. Schriftverkehr mit dem Gericht 71 4. Erläuterungen der einzelnen Felder Feld 01 Gericht In diesem Feld ist das für die Bewilligung der Exekution zuständige BG anzuführen. Gericht (01) * Exeku onsantrag
MehrBUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2000 Ausgegeben am 11. Juli 2000 Teil I
P. b. b. Verlagspostamt 1030 Wien WoGZ 213U BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2000 Ausgegeben am 11. Juli 2000 Teil I 59. Bundesgesetz: Exekutionsordnungs-Novelle 2000 EO-Nov. 2000
MehrInhaltsverzeichnis. 5. Auflage 7
Einführungsgesetz zur Exekutionsordnung (EGEO)... 19 Exekutionsordnung Erster Teil Exekution Erster Abschnitt Allgemeine Bestimmungen ( 1 bis 86a) Erster Titel. Exekution aus inländischen Akten und Urkunden
MehrKODEX des liechtensteinischen Rechts
SR RW Recht & Wirtschaft ^5«. StrG EO FPFBV KO KODEX des liechtensteinischen Rechts Zivilverfahren II RSO NVG Stand 19.02.2015 >214.0 Sachenrecht Art. 392 ff (SR) >274.0 Ausserstreitgesetz (AussStrG) >281.0
MehrBundesgesetz, mit dem die Exekutionsordnung geändert wird (Exekutionsordnungs-Novelle 2000 EO-Nov. 2000)
93 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP Nachdruck vom 9. 6. 2000 Regierungsvorlage Bundesgesetz, mit dem die Exekutionsordnung geändert wird (Exekutionsordnungs-Novelle
MehrVorwort Literaturverzeichnis Zur Arbeit mit diesem Buch
Vorwort Literaturverzeichnis Zur Arbeit mit diesem Buch Rn. Seite V XV XVII 1 Überblick 1 I. Zwangsvollstreckungsverfahren 1 1 1. Begriff der Zwangsvollstreckung 2 1 2. Gläubiger und Schuldner 7 2 3. Voraussetzungen
MehrBaurechtsgesetz BauRG
Baurechtsgesetz BauRG http://www.ris.bka.gv.at/geltendefassung.wxe?abfrage=bundesnormen&gesetzesnummer=10001732 Bundesrecht: Gesamte Rechtsvorschrift für Baurechtsgesetz, Fassung vom 19.05.2010 Langtitel
MehrBeitragsforderungen in der Insolvenz des Wohnungseigentümers
Beitragsforderungen in der Insolvenz des Wohnungseigentümers Prof. Dr. Matthias Becker Fachhochschule für Rechtspflege NRW Bad Münstereifel 38. Fachgespräch des ESWiD in Fischen 25. Oktober 2012 25.10.2012
MehrUnternehmenssanierung von KMU in der Praxis. Mag. Gerhard Wagenhofer Wagenhofer & Partner GmbH & Co KG
Unternehmenssanierung von KMU in der Praxis Mag. Gerhard Wagenhofer Wagenhofer & Partner GmbH & Co KG Krisensituation erkennen Tatsächliche Situation des Unternehmens darstellen Keine Vogel-Strauß-Taktik
MehrRepetitorium aus Zivilverfahrensrecht
Repetitorium aus Zivilverfahrensrecht Exekutionsrecht SS 2015 Mag. Antonia Cermak antonia.cermak@univie.ac.at Erkenntnis- und Exekutionsverfahren Erkenntnisverfahren Klärung der streitigen Rechtslage Schaffung
Mehr17. Insolvenztagung Stegersbach Insolvenzrechtliche Qualifikation der aus der Rechtsansicht des BMF resultierenden KÖSt:
Insolvenzrechtliche Qualifikation der aus der Rechtsansicht des BMF resultierenden KÖSt: Insolvenzforderung, Masseforderung oder Forderung in das insolvenzfreie Vermögen? Rechtsfrage von den ordentlichen
MehrKurztitel. Kundmachungsorgan. Typ. /Artikel/Anlage. Inkrafttretensdatum. Abkürzung. Index. Langtitel. Änderung. Bundesrecht konsolidiert
Kurztitel Abgabenexekutionsordnung Kundmachungsorgan BGBl. Nr. 104/1949 Typ BG /Artikel/Anlage 0 Inkrafttretensdatum 01.01.1950 Abkürzung AbgEO Index 32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht Langtitel
MehrVollstreckungsinteresse: -Eintreibung ohne Sicherungsexekution vereitelt oder erheblich erschwert
XFall 7x Themengebiete: Forderungsexekution Sicherstellungsexekution Oppositionsklage Abänderungsantrag- Neufestsetzung des Anspruches Eventualmaxime Unschlüssigkeitsurteil Abänderungsantrag 72 ff AußStrG
MehrInhaltsverzeichnis. Feuchtinger/Lesigang, Praxisleitfaden Insolvenzrecht 4
Vorwort zur vierten Auflage... V Autorenverzeichnis... VII Abkürzungsverzeichnis... XVII Literaturverzeichnis... XXI 1. Außergerichtlicher Ausgleich... 1 2. Insolvenzverfahren... 5 2.1. Allgemeines...
MehrGerichtliches Exekutionsverfahren
Rechtspfleger Klaus Kraule 2007 Burggasse 14/IV, A-9020 Klagenfurt, Tel.: 05 0536-22871-22879, Fax: 05 0536-22870, e-mail: kvak@ktn.gv.at, http://www.verwaltungsakademie.ktn.gv.at Inhaltsverzeichnis 1.
MehrGerichtliches Exekutionsverfahren
Klaus KRAULE 2018 Bahnhofplatz 5, A-9020 Klagenfurt, Tel.: 05 0536-22873-22879, Fax: 05 0536-22870, e-mail: kvak@ktn.gv.at, http://www.verwaltungsakademie.ktn.gv.at Inhaltsverzeichnis 1. Exekutionsarten
MehrKosten im Exekutions- und Insolvenzverfahren
Kosten im Exekutions- und Insolvenzverfahren von Alfred Laschober, Michael Lackenberger 2009 Linde Verlag Wien 2009 Verlag C.H. Beck im Internet: www.beck.de ISBN 978 3 7073 1382 6 Zu Leseprobe schnell
Mehrgefasst: Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben. Die betreibende Partei hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.
3 Ob 265/03x Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer, Dr. Zechner, Dr. Sailer
MehrDas Zwangsvollstreckungsrecht in der Praxis
Das Zwangsvollstreckungsrecht in der Praxis Allgemeine Hinweise anlässlich der Schulungsveranstaltung für die Schiedsmänner und Schiedsfrauen im Landgerichtsbezirk Göttingen am 11.10.2014 in Ebergötzen
Mehr1 Einführung 1. A) Die Zwangsvollstreckungsklausur im Examen 1. B) Definition der Zwangsvollstreckung 1. C) Einordnung der Zwangsvollstreckung 2
I 1 Einführung 1 A) Die Zwangsvollstreckungsklausur im Examen 1 B) Definition der Zwangsvollstreckung 1 C) Einordnung der Zwangsvollstreckung 2 2 Überblick über die Grundzüge der Zwangsvollstreckung 3
MehrInhaltsverzeichnis. Erstes Buch. Exekutionsordnung
Abkürzungsverzeichnis Literaturverzeichnis XXIII XXXIII Erstes Buch. Exekutionsordnung Erster Teil. Einführung in das Exekutionsrecht I. Grundlagen 3 A. Wesen 3 1. Eigenmachtverbot und staatliches Exekutionsmonopol
MehrDie Organe der Zwangsvollstreckung
Z w e i t e r T e i l Die Organe der Zwangsvollstreckung Lit.: Albrecht, Die Exekutionsordnungs-Novelle 1995 (1995); Bartos, Die gerichtliche Fahrnisexekution - ein effizientes Mittel zur Hereinbringung
MehrE. Zwangsversteigerung ( EO)
E. Zwangsversteigerung ( 133 239 EO) 3. Rechtsstellung des Zwangsverwalters Die Rechtsstellung des Zwangsverwalters wird sowohl in Lehre als auch Rsp unterschiedlich gedeutet. Die früher vertretene Amtstheorie,
MehrRepetitorium aus Zivilverfahrensrecht. Exekutionsverfahren II. Widerspruch
Repetitorium aus Zivilverfahrensrecht Exekutionsverfahren II Widerspruch nicht aufsteigend (remonstrativ) Zwei Widerspruchstypen: Alternative zum Rekurs (nach Beschlussfassung) zb gegen Bewilligung einer
MehrEinführung in das Exekutionsrecht
E r s t e r T e i l Einführung in das Exekutionsrecht I. Grundlagen A. Wesen 1. Eigenmachtverbot und staatliches Exekutionsmonopol Die eigenmächtige Verschaffung beanspruchter Leistungen ist verboten (
MehrInhaltsverzeichnis. Erstes Buch. Exekutionsordnung
Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis Literaturverzeichnis XXIII XXXIII Erstes Buch. Exekutionsordnung Erster Teil. Einführung in das Exekutionsrecht I. Grundlagen 3 A. Wesen 3 1. Eigenmachtverbot und
MehrAmtsgericht Greifswald
Terminsbestimmung: Amtsgericht bis 41 K119/16) 41 K8116 Beglaubigte Abschrift 47/1 der Flur 35 Gebäude- und Freifläche, Sold- Soldmannstraße 16, 17, 0,9101 Blatt 20192, verbunden Nummer 130; Blatt 20193,
MehrDem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben. Die betreibende Partei hat die Kosten ihres Revisionsrekurses selbst zu tragen.
3 Ob 189/14m Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hoch als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin Dr. Lovrek, die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch und die Hofrätin Dr. A. Kodek als
MehrAus Fehlern lernen - Krisenmanagement
Kapitelübersicht Auslöser von Krisen Warnsignale von außen Auswirkungen von Krisen von innen bei Unternehmen (Sanierungsverfahren, Konkursverfahren) bei Privatpersonen ( Privatkonkurs ) gerichtliche Verfahren
MehrVIII. Anmeldung und Feststellung von Insolvenzforderungen
VIII. Anmeldung und Feststellung von Insolvenzforderungen Frage 11: Die S GmbH schuldet dem A noch Zahlungen für die Lieferung von Waren. A liest nun in der Zeitung, dass über das Vermögen der S GmbH das
MehrVorlesung Exekutionsrecht
Vorlesung Exekutionsrecht H. Exekutionsrecht WS 2011/2012 Dr. Ulla Reisch 1 Exekutionsrecht - Grundlagen Begriff: Exekution (Zwangsvollstreckung) ist die Durchsetzung eines in förmlicher Weise festgestellten
MehrEinleitung. I. Verbot der Selbsthilfe. II. Prozessgesetze und Exekutionsordnung
Einleitung I. Verbot der Selbsthilfe I. Verbot der Selbsthilfe 19 ABGB verbietet Selbsthilfe. Wenn A dem B etwas schuldet, darf B gegen den A nicht im Wege der Selbsthilfe vorgehen und sich das Geschuldete
MehrAsset Deal vs Share Deal Erwerb einer Immobilie aus einer Insolvenz IMMODIENSTAG
Asset Deal vs Share Deal aus einer Insolvenz KAPP & PARTNER Rechtsanwälte GmbH Seit 2006 4 Partner; 2 Konzipienten 4 Juristen 17 Mitarbeiter Spezialgebiete Insolvenz- und Sanierungsrecht Immobilienrecht,
MehrFrage 2: Kann über ein Bundesland ein Insolvenzverfahren eröffnet werden? Wozu braucht es einen Insolvenzverwalter?
II. Akteure Frage 2: Kann über ein Bundesland ein Insolvenzverfahren eröffnet werden? Wozu braucht es einen Insolvenzverwalter? A. Schuldner Insolvenzfähigkeit ( = Rechtsfähigkeit) o Natürliche Personen
MehrAktuelle Muster und Entscheidungshilfen zur Zwangsvollstreckungspraxis
Weißmann Riedel Aktuelle Muster und Entscheidungshilfen zur Zwangsvollstreckungspraxis Das Arbeitshandbuch für die anwaltliche Vollstreckungspraxis 73. Aktualisierungs- und Ergänzungslieferung herausgegeben
MehrEUV Frankfurt/Oder Juristische Fakultät. Prof. Dr. Eva Kocher. ZPO - Vertiefung WiSe 2010/11, Teil 7 S. 1. Zwangsvollstreckung
Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in bewegliches Vermögen: körperliche Gegenstände in bewegliches Vermögen: Forderungen in unbewegliches Vermögen Sicherungshypothek Zwangsversteigerung Zwangsverwaltung
MehrExekutionsrecht. Repetitorium. MMag. Stefan Schwab
Exekutionsrecht Repetitorium MMag. Stefan Schwab Erkenntnis- und Exekutionsverfahren Erkenntnisverfahren Klärung der streitigen Rechtslage Schaffung eines Exekutionstitels Erfüllung? Exekutionsverfahren
Mehr3. Änderung der rechtlichen Rahmenbedingungen durch die Insolvenzeröffnung 15
3. Änderung der rechtlichen Rahmenbedingungen durch die Insolvenzeröffnung 15 3.1. Insolvenzgläubiger Massegläubiger Neugläubiger Fall aus der Praxis: Das Grünamt der Stadt schließt am 27. Januar 2015
MehrInhalt. Einführung in die ZPO II
Inhalt Einführung in die ZPO II Einleitung 7 A. Erkenntnis- und Zwangsvollstreckungsverfahren 7 B. Das Zwangsvollstreckungsverfahren 7 Übersicht: Die Zwangsvollstr. im System der Klagearten 9 Lektion 1:
MehrZwangsvollstreckungs- und Insolvenzrecht
Juristische Kurz-Lehrbücher Zwangsvollstreckungs- und Insolvenzrecht Ein Studienbuch von Prof. Dr. Dr. h. c. Othmar Jauernig, Prof. Dr. Christian Berger, Friedrich Lent 23., völlig neubearbeitete Auflage
MehrOGH 2005/02/16, 3 Ob 304/04h
OGH 2005/02/16, 3 Ob 304/04h Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer, Dr.
MehrInhaltsverzeichnis III. Fink, Insolvenzrecht 10, LexisNexis
Abkürzungsverzeichnis... IX Erster Teil: Grundlagen... 1 A. Quellen des Insolvenzrechts... 1 I. Wichtigste Gesetze... 1 II. Schrifttum... 1 B. Begriff und Aufgaben des Insolvenzrechts... 2 I. Gleichmäßige
MehrPolnisches Insolvenz- und Restrukturierungsrecht RAin Tina de Vries, Länderreferentin für polnisches Recht Wismar,
Polnisches Insolvenz- und Restrukturierungsrecht RAin Tina de Vries, Länderreferentin für polnisches Recht Wismar,12.9.2018 Insolvenzfähigkeit Insolvenzfähigkeit ist nach InsO und RestrR bei Zahlungsunfähigkeit
MehrRepetitorium aus Zivilverfahrensrecht
Repetitorium aus Zivilverfahrensrecht Exekutionsrecht WS 2016/17 Mag. Werner Leber werner.leber@univie.ac.at Erkenntnis- und Exekutionsverfahren Erkenntnisverfahren Klärung der streitigen Rechtslage /
MehrRepetitorium aus Zivilverfahrensrecht
Repetitorium aus Zivilverfahrensrecht Exekutionsrecht WS 2015/16 Mag. Werner Leber werner.leber@univie.ac.at Erkenntnis- und Exekutionsverfahren Erkenntnisverfahren Klärung der streitigen Rechtslage /
MehrInhaltsverzeichnis. Vorwort... Literaturverzeichnis... ZurArbeitmitdiesemBuch...
Vorwort... Literaturverzeichnis... ZurArbeitmitdiesemBuch... Rn Seite V XIII XV 1 Überblick... 1 1 I. Zwangsvollstreckungsverfahren... 1 1 1. Begriff der Zwangsvollstreckung... 2 1 2. GläubigerundSchuldner...
MehrDem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben. Der Exekutionsbewilligungsbeschluss wird mit der Maßgabe bestätigt, dass seine den Beitritt betreffenden
3 Ob 3/86 Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Kinzel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Warta, Dr. Klinger, Dr. Egermann
MehrAus Fehlern lernen - Krisenmanagement
Kapitelübersicht von Krisen von außen Auswirkungen von Krisen von innen bei Unternehmen (Sanierungsverfahren, Konkursverfahren) bei Privatpersonen ( Privatkonkurs ) gerichtliches Verfahren zur Krisenbewältigung
MehrExekutionsrecht Repetitorium MMag. Stefan Schwab Erkenntnis- und Exekutionsverfahren Erkenntnisverfahren Exekutionsverfahren
Exekutionsrecht Repetitorium MMag. Stefan Schwab Erkenntnis- und Exekutionsverfahren Erkenntnisverfahren Klärung der streitigen Rechtslage Schaffung eines Exekutionstitels Erfüllung? Exekutionsverfahren
MehrRepetitorium aus Zivilverfahrensrecht
Repetitorium aus Zivilverfahrensrecht Exekutionsrecht Mag. Katharina Auernig Erkenntnis- und Exekutionsverfahren Erkenntnisverfahren Klärung der streitigen Rechtslage Schaffung eines Exekutionstitels Erfüllung?
MehrInhaltsverzeichnis. Vorwort... V Abkürzungsverzeichnis... XXIII Verzeichnis der abgekürzt zitierten Literatur... XXVII
Vorwort... V Abkürzungsverzeichnis... XXIII Verzeichnis der abgekürzt zitierten Literatur... XXVII I. Einleitung... 1 A. Verbot der Selbsthilfe... 1 B. Regelung der Fahrnisexekution in der EO... 1 C. Reform
MehrV. Überblick über den Gang des Verfahrens
V. Überblick über den Gang des Verfahrens A. Konkursverfahren Eröffnungsphase Prüfphase Forderungsfeststellung Verwertung und Verteilung der Masseaktiven Schlussrechnungstagsatzung Aufhebung des Konkurses
MehrIV. Die Gläubiger. A. Insolvenzgläubiger Insolvenzforderungen ( 51 ff IO)
IV. Die Gläubiger Frage 6: Ihr Freund liest in der Zeitung, dass die S Tec GmbH im Konkurs ist. Er hat bei dieser online einen Laptop bestellt und bereits bezahlt. Das Gerät wurde aber noch nicht geliefert.
MehrIn diesem Verfahren melden wir für Sie Ihre Forderungen bis EUR 5.000,-- GRATIS an! Sie bezahlen lediglich die Gerichtsgebühr in Höhe von EUR 23,--.
17 S 95/18x Insolvenz Peter Josef Zöchbauer geb.: 13.06.1970 LINZ, 19.10.2018/DM Sehr geehrte Damen und Herren, Herr Zöchbauer kann seinen laufenden Zahlungsverpflichtungen nicht mehr nachkommen. Vom Landesgericht
MehrFragen zur Lohnpfändung. Mag. Elfriede Köck
Fragen zur Lohnpfändung Mag. Elfriede Köck Vorschüsse und Darlehen Drittschuldnererklärung Vorschüsse und Dienstgeberdarlehen* sind bezüglich der Rangordnung den (Ver-)Pfändungen gleichgestellt Zur Wahrung
MehrGeltendmachung des Vorranges von Wohngeldschulden gemäß 10 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 ZVG. Referent: Rechtsanwalt und Dipl. Rpfl.
Geltendmachung des Vorranges von Wohngeldschulden gemäß 10 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 ZVG Referent: Rechtsanwalt und Dipl. Rpfl. Reiner Heyer I. Voraussetzungen des Vorranges gemäß 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG 1.
MehrExeku onsantrag. Exeku onsmi el. Betreibende Partei. Nur vom Gericht auszufüllen PARTEIEN UND DEREN VERTRETERINNEN/VERTRETER
Nur vom Gericht auszufüllen Aktenzeichen Eingangsvermerk des Gerichts Exeku onsantrag Gericht (01) * Exeku onsmi el (A) Forderungsexeku on nach 294a EO (21) Forderungsexeku on nach 294 EO (23) Fahrnisexeku
MehrE n t wurf. Artikel 1 Änderung der Insolvenzordnung
1 von 9 E n t wurf Bundesgesetz, mit dem Begleitregelungen zur Europäischen Insolvenzverordnung in der Insolvenzordnung getroffen sowie das Gerichtsgebührengesetz, das Insolvenz- Entgeltsicherungsgesetz
MehrRechtsdurchsetzung im Privatrecht
Rechtsdurchsetzung im Privatrecht Sommersemester 2012 Folie 1 Studien- und Fallbücher Literatur (Auswahl) - Jauernig/Berger: Zwangsvollstreckungs- und Insolvenzrecht, 23. Aufl., 2010 - Lackmann: Zwangsvollstreckungsrecht,
MehrUnterhaltsvorschuss; Schlussabrechnung ( 27 Abs. 2 letzter Satz UVG 1) )
Unterhaltsvorschuss; Schlussabrechnung ( 27 Abs. 2 letzter Satz UVG 1) ) Mit Zustellnachweis! Soweit sich einzelne Detailangaben aus angeschlossenen Unterlagen ergeben, genügt ein Hinweis auf die Beilagen.
MehrBulgarisches Insolvenzrecht
Bulgarisches Insolvenzrecht auf der Grundlage der 2. Auflage(1996), verfasst von Rechtsanwalt Mag. Waltschin Daskalov, Sofia und Mario Thurner, Wien, 3. Auflage (2003), iiberarbeitet und erweitert von
MehrZivilprozessrecht. Vorlesung ZPO Wintersemester 2017/2018 Robin Matzke
Zivilprozessrecht B. III. 3. ff. ZV wegen Geldforderung in bewegliches und unbewegliches Vermögen, Forderungen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung 1. Allgemeine Vollstreckungsvoraussetzungen Titel,
MehrInsolvenzrecht. von. DDr. h.c. Dr. Walter H. Rechberger em. o. Universitätsprofessor in Wien. und
Insolvenzrecht von DDr. h.c. Dr. Walter H. Rechberger em. o. Universitätsprofessor in Wien und Dr. Thomas Seeber MASCI (Universitä di Padova), LL.M. (Krems) Rechtsanwalt in Wien und Mario Thurner Geschäftsführer
MehrBESCHLUSS. Der Rekurs wird soweit er sich gegen die Abweisung des Antrages, die Zwangsversteigerung aufzuschieben, richtet zurückgewiesen.
REPUBLIK ÖSTERREICH LANDESGERICHT FÜR ZIVILRECHTSSACHEN GRAZ 4 R 253/12y (Bitte in allen Eingaben anführen) Marburger Kai 49 8010 +43 (0)316 8064-0 Tel.: +43 (0)316 8064-3600 Das Landesgericht für Zivilrechtssachen
MehrI. Bekanntmachung der Verbandsgemeinde Kirchheimbolanden. Datum Inhalt Seite
AMTSBLATT Nr. 27 vom 20.07.2007 Verbandsgemeinde Kirchheimbolanden Aktiv für -i- _,$-' /&.. tssjßn. ' Auskunft erteilt: Frau Brettschneider I. Bekanntmachung der Verbandsgemeinde Kirchheimbolanden Datum
MehrInhaltsverzeichnis Insolvenzrecht in der Praxis, 2. Auflage
Inhaltsverzeichnis Insolvenzrecht in der Praxis, 2. Auflage 5 Inhaltsverzeichnis Insolvenzrecht in der Praxis, 2. Auflage Kapitel 1 Insolvenzverfahren 1.1 Einheitliches Insolvenzverfahren seit 1.7.2010...
Mehr3 Ob 91/13y. gefasst:
3 Ob 91/13y Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie den Hofrat Univ.-Prof. Dr. Neumayr, die Hofrätin Dr. Lovrek und die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch
MehrReform des Insolvenzrechts 2017 (insbesondere Insolvenzanfechtung) Synopse zum alten und neuen Recht
Reform des Insolvenzrechts 2017 (insbesondere Insolvenzanfechtung) Synopse zum alten und neuen Recht Insolvenzordnung, alte Fassung, Stand 20.2.2017 14 InsO Antrag eines Gläubigers (1) Der Antrag eines
MehrVO Sachenrecht Teil II
VO Sachenrecht Teil II SS 2016 Univ.-Prof. Dr. Brigitta Zöchling-Jud Inhaltsübersicht und Termine 24. Mai 2016: 31. Mai 2016: 7. Juni 2016: 14. Juni 2016: 21. Juni 2016: Pfandrecht I Pfandrecht II entfällt
MehrInhaltsverzeichnis. Feil/Friedl/Bayer, GBG 7
Vorwort... 5 Abkürzungsverzeichnis... 15 Literaturverzeichnis... 29 Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955... 33 ERSTES HAUPTSTÜCK. Von den Grundbüchern im allgemeinen. Hauptbuch und Urkundensammlung, 1...
MehrDem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben. Die betreibenden Parteien haben die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.
3 Ob 136/14t Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat Univ.-Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden, die Hofrätin Dr. Lovrek und die Hofräte Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Roch als weitere Richter in der
Mehr1 von 19. Artikel I. Änderung der Exekutionsordnung
1 von 19 295 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIII. GP Regierungsvorlage Bundesgesetz, mit dem die Exekutionsordnung, das Vollzugsgebührengesetz und das Gerichtsgebührengesetz
MehrDem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben. Der Verpflichtete hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.
3 Ob 48/84 Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Kinzel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hule, Dr. Warta, Dr. Klinger und Mag.
MehrSchriftlicher Bericht
Deutscher Bundestag 3. Wahlperiode Drucksache 754 Schriftlicher Bericht des Rechtsausschusses (12. Ausschuß) über den von der Bundesregierung eingebrachten eines Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen
MehrZwangsvollstreckungsrecht (und Insolvenzrecht) Prof. Dr. Florian Jacoby Wintersemester 2017/18
Zwangsvollstreckungsrecht (und Insolvenzrecht) Wintersemester 2017/18 Beispiele Am 11. Juni 2014 hatte eine Gerichtsvollzieherin im Auftrags des Gläubigers RB, der über eine Vollstreckungsunterwerfung
Mehr3 Ob 176/14z. gefasst:
3 Ob 176/14z Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie den Hofrat Univ.-Prof. Dr. Neumayr, die Hofrätin Dr. Lovrek und die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch
Mehr3 Ob 180/14p. gefasst:
3 Ob 180/14p Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden, den Hofrat Univ.-Prof. Dr. Neumayr, die Hofrätin Dr. Lovrek sowie die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch
MehrTextgegenüberstellung
1 von 21 Executionstitel. Textgegenüberstellung Artikel I Änderung der Exekutionsordnung Executionstitel.. 1.. 1. Executionstitel im Sinne des gegenwärtigen Gesetzes sind die nachfolgenden im Geltungsgebiete
MehrAktuelle Muster und Entscheidungshilfen zur Zwangsvollstreckungspraxis
Aktuelle Muster und Entscheidungshilfen zur Zwangsvollstreckungspraxis Das Arbeitshandbuch für die anwaltliche Vollstreckungspraxis Bearbeitet von Ernst Riedel Loseblattwerk mit 131. Aktualisierung 2017.
MehrPrüfe dein Wissen: PdW 33. Insolvenzrecht. von Prof. Dr. Ulrich Ehricke, Dr. Kristof Biehl. 2. Auflage. Verlag C.H.
Prüfe dein Wissen: PdW 33 Insolvenzrecht von Prof. Dr. Ulrich Ehricke, Dr. Kristof Biehl 2. Auflage Verlag C.H. Beck München 2015 Verlag C.H. Beck im Internet: www.beck.de ISBN 978 3 406 65307 0 Zu Leseprobe
Mehr