Gliederung. Einführung in das französische Recht - WS 2013/2014
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- Bastian Engel
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1 Gliederung 1. Eine kurze Geschichte des französischen Recht und seiner Ausstrahlung A) Die Geschichte des heutigen französischen Rechts B) Die Ausstrahlung des französischen Rechts 2. Das Verfassungsrecht der V. Republik A) Die wichtigsten Organe (Präsident der Republik, Regierung und sein Premierminister, Parlament, Verfassungsrat) B) Rechtsquellen (Normenpyramide, der Titel XV über der Europäischen Union) 3. Der Gerichtsaufbau A) Die ordentliche Gerichtsbarkeit, B) Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, C) Das Tribunal des conflits (Kompetenzkonflikthof), D) Das Gerichtsverfahren 4. Verwaltungsrecht A) Die Verwaltungsorganisation, B) Verwaltungsakte, C) Die Klagen vor der Verwaltungsgerichtsbarkeit, D) Die Verwaltungsaufgaben: police administrative und Service Public, E) Die Prüfung: Verwaltungsakte/Recht der EU A) Rechtsbegriffe B) Rechtssubjekte D) Verträge 6. Strafrecht
2 A) Rechtsbegriffe objektives Recht (=le droit objectif) / subjektives Recht (=le droit subjectif) objektives Recht (=le droit objectif): subjektives Recht (=le droit subjectif): Gesamtheit der Rechtsnormen, Berechtigung (=la prérogative) einer Person, die sich an alle wenden die Rechtssubjekt ist allgemein
3 A) Rechtsbegriffe dingliche Rechte (=le droit réel) / Forderungsrechte (=le droit personnel) dingliches Recht (=le droit réel) Forderungsrecht (=le droit personnel) unmittelbares Recht auf eine Sache Synonym: Schuldrecht (=le droit de créance) wichtig dingliches Recht: Eigentumsrecht subjektives Recht eine Leistung von einer Person zu verlangen
4 A) Rechtsbegriffe Vermögensrechte (=le droit patrimonial) / Immaterialgüterrechte (=le droit extra-patrimonial) Vermögensrechte (=les droits patrimoniaux) Immaterialgüterrecht (=le droit extra-patrimonial) dingliche Rechte und Forderungsrechte, Recht, das einen anderen Wert als Geld hat die mit Geld gemessen werden können z.b.: Namensrecht
5 B) Rechtssubjekte natürliche Person (=la personne physique) / juristische Person (=la personne morale) natürliche Person (=la personne physique) Mensch im Besitz von: subjektiven Rechten, welches er geltend machen kann Pflichten (=les obligations) denen er unterworfen ist Rechtspersönlichkeit (=la personnalité juridique) Rechtspersönlichkeit: beginnt mit der Geburt juristische Person (=la personne morale) Vereinigung von öffentlichem oder Privatrecht wesentliche Merkmale: Bestehen Vermögen (=le patrimoine) Handlungsfähigkeit (=la capacité) Rechtspersönlichkeit (=la personnalité morale) fängt mit: Eintragung in das Handels- und Gesellschaftsregister -> für die Gesellschaften Meldung bei der Präfektur -> für die Vereine endet mit dem Tod
6 Begriffe Haftung (=la responsabilité) Schadenshaftung aus Vertrag und/oder unerlaubter Handlung (=la responsabilité civile) Strafrechtliche Verantwortlichkeit (=la responsabilité pénale) Vertragshaftung (=la responsabilité contractuelle) außervertragliche Haftung (=la responsabilité extracontractuelle) Deliktshaftung (=la responsabilité délictuelle) Haftung für fahrlässiges Handeln (=la responsabilité quasi-délictuelle)
7 Bedeutung der Unterscheidung vertragliche Haftung (=la responsabilité contractuelle) / außervertragliche Haftung (=la responsabilité extra-contractuelle): Beispiele: Verjährungsfrist (bis 2008): vertragliche Haftung: 30 Jahren zivilrechtlich 10 Jahren im Handelsrecht außervertragliche Haftung: 10 Jahren örtliche Zuständigkeit: vertragliche Haftung: Ort der Übergabe der Sache oder Erfüllung der Leistung außervertragliche Haftung: Ort der Schadensursache Umfang der Wiederherstellung: vertragliche Haftung: macht nur die Schäden, die während des Vertragsschlusses vorhersehbar waren wieder gut außervertragliche Haftung: Wiedergutmachung des gesamten Schadens Haftungsbeschränkungsklausel: vertragliche Haftung: gültig außervertragliche Haftung: ungültig Beweislast (=la charge de la preuve): vertragliche Haftung: Gläubiger einer vertraglichen Pflicht, auf das angestrebte Ergebnis unter Einsatz aller Fähigkeiten hinzuwirken, muss das fehlerhafte Handeln des Verpflichteten beweisen außervertragliche Haftung: der Geschädigte muss keinen Nachweis erbringen -> automatische Haftung
8 Kumulierungsverbot der Haftungen (=le non-cumul des reponsabilités): Regel: außervertragliche Haftung wird durch die vertragliche Haftung ersetzt Folgen des Kumulierungsverbot: Geschädigter kann die Regelung nicht selber auswählen Geschädigter kann die anwendbare Regelung nicht umgehen Geschädigter kann die Vorteile der beiden Regelungen nicht kumulieren Das Kumulierungsverbot gilt nur während der Durchführung des Vertrages die Schäden, die nach dem Vertragsdurchführung auftreten -> außervertragliche Haftung
9 Die außervertragliche Haftung (=la responsabilité extra-contractuelle) Haftung setzt 3 Elemente voraus: verursachendes Ereignis (=le fait générateur) Schaden (=le dommage) Kausalzusammenhang (=le lien de causalité) zwischen dem verursachenden Ereignis und dem Schaden ein verursachendes Ereignis (für die außervertragliche Haftung): Art. 1382, CC: ein fehlerhaftes Handeln Art. 1384, al1 CC: Erfolgshaftung für Schädigung durch Dritte (=du fait de certaines personnes) - 4 Kategorien: Al.4: Haftung der Eltern für Kinder (=la responsabilité des parents du fait de leur enfant mineur) Al.6: Haftung des Handwerkers als Lehrherrn für Schäden, die vom Auszubildenden ausgehen (=la responsabilité des artisans du fait de leurs apprentis) Al.6: Haftung der Lehrkräfte für ihre Schüler (=la responsabilité des instituteurs du fait de leurs élèves) Al.5: Haftung des Geschäftsherrn für Verschulden des Verrichtungsgehilfen (=la responsabilité des commettants du fait de leur préposé)
10 Die außervertragliche Haftung (=la responsabilité extra-contractuelle) Haftung setzt 3 Elemente voraus: verursachendes Ereignis (=le fait générateur) Schaden (=le dommage) Kausalzusammenhang (=le lien de causalité) zwischen dem verursachenden Ereignis und dem Schaden ein verursachendes Ereignis (für die außervertragliche Haftung): Art. 1384, al.1 CC: Sachhaltererfolgshaftung Gewahrsamsinhaber = automatisch verantwortlich Geschädigter = befreit von Beweislast
11 Die vertragliche Haftung (=la responsabilité extra-contractuelle) Haftung setzt 3 Elemente voraus: verursachendes Ereignis (=le fait générateur) Schaden (=le dommage) Kausalzusammenhang (=le lien de causalité) zwischen dem verursachenden Ereignis und dem Schaden ein verursachendes Ereignis (für die vertragliche Haftung): Bedingung: Nichterfüllung einer Vertragsverpflichtung Unterscheidung je nach dem Gegenstand der Verpflichtung: Gegenstand der Verpflichtung genau bestimmt -> Verpflichteter muss die Durchführung einer genauen Verpflichtung garantieren (l obligation de résultat) Nichterfüllung des Ergebnisses -> Verschuldensvermutung Gegenstand der Verpflichtung nicht genau bestimmt -> Verpflichteter muss alle Mitteln benutzen, um die Verpflichtung zu erfüllen kann aber das Ergebnis nicht versichern (l obligation de moyen) Gläubiger muss das fehlerhafte Handeln beweisen
12 Die vertragliche Haftung (=la responsabilité extra-contractuelle) Haftung setzt 3 Elemente voraus: verursachendes Ereignis (=le fait générateur) Schaden (=le dommage) Kausalzusammenhang (=le lien de causalité) zwischen dem verursachenden Ereignis und dem Schaden ein verursachendes Ereignis (für die vertragliche Haftung): Haftung für eigenes Handeln (=la responsabilité du fait personnel): obligation contractuelle de moyen: Gläubiger muss das fehlerhafte Handeln beweisen wird im Vergleich zu dem Verhalten einer vorsichtigen und sorgfältigen Person geprüft (=un individu normalement prudent et diligent) Sachhalterhaftung (=la responsabilité du fait des choses): existiert ursprünglich in der vertraglichen Haftung nicht wenn die Verpflichtung = obligation de résultat, die Nichterfüllung des Ergebnisses -> Verschuldensvermutung Cour de cassation, 17/06/1995: Prinzip einer vertraglichen Sachhalterhaftung
13 Die außervertragliche Haftung (=la responsabilité extra-contractuelle) Haftung setzt 3 Elemente voraus: verursachendes Ereignis (=le fait générateur) Schaden (=le dommage) Kausalzusammenhang (=le lien de causalité) zwischen dem verursachenden Ereignis und dem Schaden ein Schaden (=le dommage) (außervertragliche und vertragliche Haftung) Regel: den ganzen Schaden, aber nur den Schaden muss ersetzt werden der Begriff erstattungsfähiger Schaden : mit Vermögenscharakter (=caractère patrimonial) = Sachschaden (=le dommage matériel) o Verarmung o fehlende Bereicherung Sachschaden genau genommen = alle Schäden für eine Sache jede Zerstörung oder Beschädigung einer körperlichen Sache
14 Die außervertragliche Haftung (=la responsabilité extra-contractuelle) Haftung setzt 3 Elemente voraus: verursachendes Ereignis (=le fait générateur) Schaden (=le dommage) Kausalzusammenhang (=le lien de causalité) zwischen dem verursachenden Ereignis und dem Schaden ein Schaden (=le dommage) (außervertragliche und vertragliche Haftung) der Begriff erstattungsfähiger Schaden : ohne Vermögenscharakter (=le caractère extrapatrimonial) = immaterielle Schäden (=le dommage moral) o kein Einfluss auf das Vermögen o 3 mögliche immateriellen Schäden: kommt durch die Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit: Schmerzensgeld (=pretium doloris) / ästhetische Beeinträchtigung (=le préjudice esthétique) / entgangene Lebensfreude (=le préjudice d agrément) kommt durch die Beeinträchtigung eines Tieres oder einer anderen Person (-> Zuneigungsschaden) kommt durch die Beeinträchtigung anderer Rechte Früher, keine Wiedergutmachung mit Geld Heute schon
15 Die außervertragliche Haftung (=la responsabilité extra-contractuelle) Haftung setzt 3 Elemente voraus: verursachendes Ereignis (=le fait générateur) Schaden (=le dommage) Kausalzusammenhang (=le lien de causalité) zwischen dem verursachenden Ereignis und dem Schaden ein Schaden (=le dommage) (außervertragliche und vertragliche Haftung) allgemeine Bedingungen des erstattungsfähigen Schaden: Schaden muss: berechtigtes Interesse (=l intérêt légitime) beeinträchtigen direkt unzweifelhaft gemessen am Grad der Sicherheit: o höchste Sicherheit = aktueller Schaden o weniger Sicherheit = zukünftiger unzweifelhafter Schaden
16 Die außervertragliche Haftung (=la responsabilité extra-contractuelle) Haftung setzt 3 Elemente voraus: verursachendes Ereignis (=le fait générateur) Schaden (=le dommage) ein Kausalzusammenhang (=le lien de causalité) zwischen dem verursachenden Ereignis und dem Schaden ein Schaden (=le dommage) (außervertragliche und vertragliche Haftung) allgemeine Bedingungen des erstattungsfähigen Schaden: Schaden muss: unzweifelhaft o Unterscheidung: unzweifelhafter Schaden -> erstattungsfähig / hypothetischer Schaden -> nicht erstattungsfähig o für zukünftigen unzweifelhaften Schaden -> Teilerstattung: im Verhältnis zur verlorenen Chance o Ausgabe um ein Schadensrisiko zuvorkommen = erstattungsfähiger Schaden? Ja unter Bedingungen: Erstattung der Schadensverhütung, nicht der verlorenen Chance o Erstattungsmöglichkeit für mittelbaren Schaden (=le dommage par ricochet)? Ja unter Bedingungen
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