IFRS aktuell. Inhalt. Nachrichten zu den aktuellen Entwicklungen der IFRS. Mai 2014

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1 Nachrichten zu den aktuellen Entwicklungen der IFRS IFRS aktuell Mai Inhalt EU-Endorsement... 2 Übersicht über neue Standards und Interpretationen... 2 Endgültige Veröffentlichungen... 3 Agenda-Entscheidungen des IFRC IC... 3 Durchsetzungsentscheidungen europäischer Enforcement-Einrichtungen... 3 Entwürfe... 4 ED//1, Initiative zur Verbesserung von Angabepflichten (Disclosure Initiative)... 4 IASB veröffentlicht Diskussionspapier zum Macro-Hedging... 6 Vorläufige Agenda-Entscheidungen des IFRS IC... 6 Diskussionen... 8 Themen der jüngsten IASB-Sitzung... 8 Themen der jüngsten IFRS IC-Sitzung Projektplan Übersicht über die derzeitigen Projekte des IASB Übersicht über die derzeitigen Projekte des AFRAC Veranstaltungen...14 Kontakt PwC Academy...14 Ansprechpartner in Ihrer Nähe... 15

2 IFRS Aktuell Mai 2 EU-Endorsement Übersicht über neue Standards und Interpretationen Die nachfolgende Tabelle informiert über noch nicht oder erst in jüngerer Zeit von der EU übernommene Standards und Interpretationen (Endorsement). Im Falle einer bereits erfolgten Übernahme enthält das in der Tabelle genannte Datum einen Link zu der entsprechenden Verordnung, die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurde. verbindliche Anwendung 1 Endorsement IFRIC 21, Abgaben ab Geschäftsjahr geplant für Q2 Änderung des IAS 19, Leistungen an Arbeitnehmer Leistungsorientierte Pläne: Arbeitnehmerbeiträge Jährliche Verbesserungen der International Financial Reporting Standards (Zyklus ) Jährliche Verbesserungen der International Financial Reporting Standards (Zyklus ) ab Geschäftsjahr 2015 geplant für Q4 ab Geschäftsjahr 2015 geplant für Q4 ab Geschäftsjahr 2015 geplant für Q4 IFRS 14, Regulatorische Abgrenzungsposten ab Geschäftsjahr 2016 geplant für Q IFRS 9, Finanzinstrumente, Änderung IFRS 9 und IFRS 7, Verpflichtender Anwendungszeitpunkt und Anhangangaben bei Übergang, und Änderung IFRS 9, IFRS 7 und IAS 39, Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen 1 für Unternehmen mit kalendergleichem Geschäftsjahr ab Geschäftsjahr 2018 noch festzulegen Der aktuelle Bericht zum Stand des Übernahmeprozesses der IFRS gemäß der EU- Rechnungslegungsverordnung der European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG-Bericht) steht auf der Website der EFRAG zum Herunterladen zur Verfügung (Stand: 12.März ).

3 IFRS Aktuell Mai 3 Endgültige Veröffentlichungen Agenda-Entscheidungen des IFRC IC Im Rahmen seiner März-Sitzung bestätigte das IFRS Interpretations Committee (IFRS IC) seine vorläufigen Entscheidungen (sog. Tentative Agenda Decisions) aus November 2013, wonach folgende Themen nicht auf die Agenda übernommen werden: IFRS 10, Unternehmenszusammenschlüsse: Investmentgesellschaften Definition anlagebezogener Dienstleistungen, IAS 17, Leasingverhältnisse Bedeutung des Begriffs zusätzliche Kosten, IAS 39, Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung Bilanzierung einer strukturierten Rückkaufvereinbarung, IFRIC 21, Abgaben Identifizierung einer gegenwärtigen Verpflichtung, eine öffentliche Abgabe zu bezahlen, die an einen zeitanteiligen Aktivitätsschwellenwert wie auch einen jährlichen Aktivitätsschwellenwert geknüpft ist. Durchsetzungsentscheidungen europäischer Enforcement-Einrichtungen Die Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde (European Securities and Markets Authority - ESMA) hat auf ihrer Website die 15. Sammlung von Auszügen aus der EECS- Datenbank zu Enforcement-Entscheidungen zur IFRS-Bilanzierung veröffentlicht. Dabei handelt es sich um Auslegungsentscheidungen nationaler Enforcement-Einrichtungen der EU, die im Rahmen der Sitzungen der europäischen Enforcement-Einrichtungen (European Enforcers Coordination Sessions (EECS)), an denen unter anderem auch Vertreter der Österreichischen Prüfstelle für Rechnungslegung (OePR) teilnehmen, im Interesse einer einheitlichen Auslegung der IFRS und eines einheitlichen Enforcement innerhalb der EU diskutiert wurden. Sämtliche diskutierten Entscheidungen werden in einer internen, nur den EECS-Mitgliedern zugänglichen Datenbank erfasst. In unregelmäßigen Abständen werden jedoch Entscheidungen, die von allgemeinem Interesse sind und über die Einvernehmen unter den Teilnehmern bestand, veröffentlicht. Diese entfalten zwar keinerlei rechtliche Bindungswirkung für die einzelnen Enforcement-Einrichtungen, ihnen kommt jedoch bei der Beurteilung vergleichbarer Sachverhalte eine faktische Bindungswirkung zu, so dass bei vergleichbaren Fällen die Enforcement-Einrichtungen in der Regel nicht ohne Begründung von der veröffentlichten Entscheidung abweichen werden. Der aktuell im April veröffentlichte 15. Auszug aus der EECS-Datenbank enthält unter anderem folgende Entscheidung: Abgrenzung bedingter Gegenleistungen von Vergütungsleistungen (Decision ref EECS/ ) Im zugrundeliegenden Sachverhalt ging es um einen Unternehmenserwerb, in dessen Rahmen Zahlungen an den Verkäufer vereinbart wurden, die an bestimmte Ergebnisziele in der Zukunft gekoppelt waren. Die Zahlungen waren nur dann zu leisten, wenn am Ende einer vereinbarten Periode (sog. Earn-Out-Periode ) diese Ergebnisziele erreicht wurden und darüber hinaus der Verkäufer während dieser Periode weiterhin im Unternehmen beschäftigt war.

4 IFRS Aktuell Mai 4 Der Käufer behandelte diese bedingten Zahlungen als Teil der für den Unternehmenserwerb übertragenen Gegenleistung mit entsprechender Auswirkung auf den bilanzierten Geschäfts-oder Firmenwert und nicht als Vergütung für die künftige Arbeitsleistung des Verkäufers. Er begründete dies damit, dass seiner Ansicht nach die in IFRS 3.B55 genannten acht Indikatoren zur Abgrenzung bedingter Gegenleistungen von Vergütungsleistungen in ihrer Gesamtheit zu würdigen seien, so dass im vorliegenden Sachverhalt die Zahlung als zusätzliche übertragene Gegenleistung und nicht als Vergütung für künftige Arbeitsleistung einzustufen sei. Die zuständige Enforcement-Einrichtung widersprach der Bilanzierung und stellte klar, dass gemäß IFRS 3.B55(a) bedingte Entgeltvereinbarungen (wie die beschriebene Earn- Out-Vereinbarung ), die im Fall der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses verfallen und nicht mehr zu erfüllen sind, immer zwingend unabhängig vom Vorhandensein der anderen in IFRS 3.B55 genannten Indikatoren - als Vergütung für Leistungen nach dem Zusammenschluss anzusehen sind. Einzige Ausnahme wäre, wenn die Leistungsbedingung keine Substanz hätte. Dies wurde auch bereits durch das IFRS IC im Rahmen einer Agenda-Entscheidung im Januar 2013 festgestellt. Die aus der fortgeführten Beschäftigung beruhenden zukünftigen Zahlungen sind somit erfolgswirksam über die vereinbarte Earn-Out-Periode nach dem Unternehmenserwerb zu erfassen und können nicht als bedingte Gegenleistung im Erwerbszeitpunkt angesetzt werden. Der gesamte Auszug kann unter folgendem Link heruntergeladen werden: _15th_extract_from_the_eecs_database_of_enforcement.pdf Entwürfe ED//1, Initiative zur Verbesserung von Angabepflichten (Disclosure Initiative) Mit dem nunmehr veröffentlichten Standardentwurf macht der IASB unter anderem erste kurzfristig umzusetzende Vorschläge zu Änderungen des IAS 1, Darstellung des Abschlusses, die sich bislang aus Diskussionen im Rahmen der sogenannten Disclosure Initiative ergeben haben. Vorgeschlagen werden folgende Änderungen bzw. Klarstellungen: Wesentlichkeit und Zusammenfassung von Posten Eine Zielsetzung der Änderungen ist es, das Konzept der Wesentlichkeit klarer zu machen. Angesichts des Ziels, den Abschlussadressaten nützliche, entscheidungsrelevante Informationen zur Verfügung zu stellen, bedeutet es, dass hierfür unwesentliche Informationen nicht gegeben werden müssen. Dies betrifft sowohl in IAS 1 genannte Gliederungsposten für Bilanz, Gesamtergebnisrechnung, Kapitalflussrechnung oder Eigenkapitalveränderungsrechnung als auch Anhangangaben. Auf der anderen Seite sind weitere Posten aufzuführen, genannte Posten weiter aufzugliedern oder erweiterte, nicht explizit durch die IFRS geforderte Informationen im Anhang zu geben, wenn dies der oben genannten Zielsetzung dient. Die Zusammenfassung oder Disaggregation von Posten und Informationen darf dabei allerdings nicht dazu führen, dass entscheidungsnützliche Informationen verschleiert werden (z. B. durch die Zusammenfassung von wesentlichen Posten unterschiedlicher Art oder Funktion oder das Verstecken wesentlicher Informationen hinter einer Fülle von unwesentlichen Details).

5 IFRS Aktuell Mai 5 Zwischensummen IAS 1.55 und 1.85 fordern in der Bilanz sowie Gesamtergebnisrechnung zusätzliche Zwischensummen darzustellen, wenn eine solche Darstellung für das Verständnis der Vermögens- und Finanzlage bzw. Ertragslage des Unternehmens relevant ist. Der IASB schlägt nunmehr vor klarzustellen, dass derartige Zwischensummen: nur Posten enthalten sollen, die nach den IFRS angesetzt und bewertet wurden, so präsentiert und bezeichnet sein sollen, dass ihr Inhalt klar ist, stetig von Periode zu Periode ausgewiesen werden müssen und in der Gesamtergebnisrechnung nicht prominenter als die hierin durch die bereits explizit geforderten Zwischensummen und Summen ausgewiesen werden dürfen. Darüber hinaus wird gefordert, zusätzliche in der Gesamtergebnisrechnung ausgewiesene Zwischensummen auf die bereits explizit geforderten Zwischensummen und Summen überzuleiten. Struktur des Anhangs IAS führt aus, dass ein Unternehmen ( ) die Anhangangaben normalerweise in ( ) [einer genannten] Reihenfolge darstellt, die den Adressaten hilft, den Abschluss zu verstehen und ihn mit dem anderer Unternehmen zu vergleichen. Der IASB will nunmehr klarstellen, dass es sich bei der genannten Reihenfolge nur um eine beispielhafte Strukturierung des Anhangs handeln sollte und durch das Wort normalerweise nicht impliziert werden sollte, dass andere Strukturierungen nicht zulässig sind. Insofern soll es den Unternehmen freistehen, ihren Anhang - unter Beachtung der Prämissen der Verständlichkeit und Vergleichbarkeit des Abschlusses - in jedweder systematischen Weise, beispielsweise auch nach Wesentlichkeit oder Thematik zu strukturieren beziehungsweise zu gruppieren. Angabe von Rechnungslegungsmethoden Im Zusammenhang mit der Verpflichtung maßgebliche Rechnungslegungsmethoden anzugeben und der sich hieraus ergebenden Fragestellung, was als maßgeblich anzusehen ist, entschied sich der IASB dazu, die hierfür in IAS angeführten Beispiele zu streichen und stattdessen sinnvolle Klarstellungen zu erarbeiten. Zusätzlich zu den beschriebenen Änderungsvorschlägen, die sich aus der Disclosure Initiative ergeben haben, beinhaltet der Entwurf auch einen Änderungsvorschlag, der aus einer an das IFRS IC gerichteten Anfrage zum Ausweis des Anteils von assoziierten Unternehmen und Gemeinschaftsunternehmen am sonstigen Ergebnis (OCI) in der Gesamtergebnisrechnung resultiert. So wurde der Wortlaut des IAS 1.82A in der Praxis bislang unterschiedlich ausgelegt. Einige verstanden ihn so, dass derartige Ergebnisbestandteile nicht als eigenständiger Posten - lediglich unterteilt danach, ob Bestandteile künftig über die Gewinn- und Verlustrechnung recycelt werden oder nicht - dargestellt werden, sondern eine Aufgliederung nach Art der Aufwendungen bzw. Erträge zu erfolgen habe. Die Befürworter einer Aufgliederung nach Art der Aufwendungen bzw. Erträge waren sich zudem noch uneinig darüber, ob die entsprechenden Aufwendungen bzw. Erträge gesondert für die nach der Equity-Methode bilanzierten Unternehmen oder zusammengefasst mit den entsprechenden übrigen Aufwendungen und Erträgen darzustellen sind. Der IASB schlägt nunmehr eine Wortlautänderung des IAS 1 vor, um klarzustellen, dass eine Aufgliederung des Anteils nach Art der Aufwendungen bzw. Erträge bei der Einführung der Verpflichtung zur Aufteilung des sonstigen Ergebnisses in recycelbare und nicht recycelbare Beträge nicht beabsichtigt war. Insofern ist in der Gesamtergebnisrechnung das Ergebnis aus assoziierter Unternehmen und Gemeinschaftsunternehmen als eigenständiger Posten, lediglich getrennt nach der Tatsache, ob Beträge künftig in die Gewinn- und Verlustrechnung umklassifiziert (recycelt) werden oder nicht, auszuweisen.

6 IFRS Aktuell Mai 6 Stellungnahmen zum Entwurf werden bis zum 23. Juli erbeten. Das Dokument kann unter folgendem Link heruntergeladen werden: Board-Open-to-Comment.aspx IASB veröffentlicht Diskussionspapier zum Macro- Hedging Viele Unternehmen (vorrangig Finanzinstitutionen) managen Risiken wie z. B. Zinsrisiken nicht auf Basis einzelner bestehender Verträge, sondern auf Basis sich im Zeitablauf ändernder Portfolios (sog. dynamisches Risikomanagement bzw. Macro Hedging). Die bilanzielle Behandlung derartiger sog. Macro Hedges wurde vom IASB explizit als eigenständiges Projekt auf die Agenda genommen und ist somit nicht Bestandteil des Ende letzten Jahres veröffentlichten Kapitels 6 zu Hedge Accounting des IFRS 9, Finanzinstrumente. Am 17. April hat der IASB nunmehr ein erstes Diskussionspapier (DP//1) zur künftigen bilanziellen Abbildung derartiger dynamischer Risikomanagement-Aktivitäten in IFRS-Abschlüssen veröffentlicht. Hierin stellt er den sog. "Portfolio Revaluation Approach" vor. Nach diesem Ansatz werden dynamisch gesicherte Risikopositionen laufend in Bezug auf das gesicherte Risiko neubewertet. Sowohl die Wertänderungen an der gesicherten Risikoposition als auch die Änderungen des beizulegenden Zeitwerts der verwendeten Risikomanagement-Instrumente (Derivate) werden erfolgswirksam in der Gesamtergebnisrechnung erfasst, so dass hierin der Erfolg des dynamischen Risikomanagements als Nettoeffekt widergespiegelt wird. Stellungnahmen zum Diskussionspapier werden vom IASB bis zum 17. Oktober erbeten. Die Rückmeldungen sollen dem IASB helfen, die nächsten Schritte zur Entwicklung von Rechnungslegungsvorschriften für dynamische Risikomanagement- Aktivitäten festzulegen. DP//1 kann unter folgendem Link heruntergeladen werden: Board-Open-to-Comment.aspx Vorläufige Agenda-Entscheidungen des IFRS IC Im Rahmen seiner März-Sitzung entschied das IFRS IC vorläufig, die folgenden Fragestellungen nicht auf seine Agenda zu übernehmen. Einwendungen gegen diese Entscheidungen können bis zum 9. Juni eingereicht werden. Die vorläufigen Agenda-Entscheidungen sollen in der Juli-Sitzung erneut diskutiert werden. IAS 1 Darstellung des Abschlusses Angaben zur Prämisse der Unternehmensfortführung Bereits im November 2012 wurde das IFRS IC um Klarstellungen in Bezug auf die Angabeerfordernisse bei Vorliegen wesentlicher Unsicherheiten hinsichtlich solcher Ereignisse oder Bedingungen, die signifikante Zweifel an der Fortführungsfähigkeit des Unternehmens aufwerfen, gebeten. Im November letzten Jahres entschied der IASB, hierzu vom IFRS IC vorgeschlagene kleine Änderungen an IAS 1 nicht weiter zu verfolgen. Im Zusammenhang mit der Erläuterung der IASB-Entscheidung durch Mitarbeiter des IFRS IC wurde nochmals ein Sachverhalt diskutiert, bei dem die Geschäftsführung eines Unternehmens Ereignisse oder Bedingungen abwägt, deren Eintreten wesentliche Zweifel an der Fortführungstätigkeit des Unternehmens bedingen würde. Im gegebenen Sachverhalt kommt die Geschäftsführung nach Abwägen aller

7 IFRS Aktuell Mai 7 relevanten Informationen, inklusive Überlegungen zu Machbarkeit und Effektivität geplanter Schadensbegrenzungsmaßnahmen, jedoch zu der Auffassung, dass keine nach IAS 1.25 angabepflichtigen wesentliche Unsicherheiten hinsichtlich der Unternehmensfortführung bestehen. Diese Entscheidung ist natürlich stark ermessensabhängig (significant judgement). Hierzu stellte das IFRS IC fest, dass IAS Angaben zu den Ermessensentscheidungen bei der Anwendung der Rechnungslegungsmethoden des Unternehmens sowie Angaben, welche Ermessensentscheidungen die Beträge im Abschluss am wesentlichsten beeinflussen, fordert. Demnach wären in oben genannter Situation auch Angaben zu den Ermessensentscheidungen, die der Beurteilung, dass keine wesentlichen Unsicherheiten hinsichtlich der Unternehmensfortführung bestehen, geboten. IAS 12, Ertragsteuern Erfassung latenter Steuern auf einen einzelnen Vermögenswert in einem rechtlichen Mantel (corporate wrapper) Das IFRS IC wurde gebeten, die Bilanzierung latenter Steuern im Konzernabschluss eines Mutterunternehmens klarzustellen, das an einem Tochterunternehmen beteiligt ist, welches nur einen Vermögenswert hält, wenn das Mutterunternehmen erwartet, den Buchwert des Vermögenswerts durch Veräußerung der Anteile an dem Tochterunternehmen zu erlösen. Nach Auffassung des IFRS IC machen es die Vorgaben in IAS 12 erforderlich, dass ein Unternehmen in einem solchen Fall sowohl die mit dem Vermögenswert verbundenen latenten Steuern nach IAS als auch im Zusammenhang mit den Anteilen stehende latente Steuern gemäß IAS (sog. outside-based deferred taxes ) - die Erfüllung der diesbezüglichen Ansatzkriterien unterstellt - erfasst. Das IFRS IC hat vorläufig entschieden, diese Anfrage nicht auf seine Agenda zu nehmen und dem IASB zu empfehlen, die gegen die derzeitigen Vorschriften teilweise geäußerten Bedenken zu analysieren und gegebenenfalls im Rahmen des vorgesehenen Forschungsprojekts zur Bilanzierung von Ertragsteuern zu berücksichtigen. IAS 34 Zwischenberichterstattung verkürzte Kapitalflussrechnung Das IFRS IC wurde um Klarstellung der Anforderungen zu Darstellung und Inhalt einer verkürzten Kapitalflussrechnung in einem Zwischenberichtgemäß IAS 34 gebeten. Die Anfrage resultiert aus in der Praxis divergierenden Ansichten. Während einige der Auffassung sind, dass eine verkürzte Kapitalflussrechnung lediglich aus den drei Zeilen Cashflow aus betrieblicher Tätigkeit, Cashflow aus Investitionstätigkeit und Cashflow aus Finanzierungstätigkeit besteht, gehen andere davon aus, dass auch in einer verkürzten Kapitalflussrechnung eine weitergehende Untergliederung nach Art der enthaltenen Cashflows erfolgen muss. Das IFRS IC merkte hierzu an, dass eine verkürzte Kapitalflussrechnung einer der Hauptbestandteile ist, die von IAS 34.8 als Bestandteil des Zwischenberichts vorgeschrieben sind. IAS spezifiziere, dass jeder der verkürzten Bestandteile mindestens jede der Überschriften und Zwischensummen zu enthalten hat, die auch im letzten jährlichen Abschluss des betroffenen Unternehmens enthalten waren; zusätzliche Posten sind zwingend einzubeziehen, wenn ihr Weglassen den Zwischenbericht irreführend erscheinen lassen würde. IAS und 25 verlangten darüber hinaus weitere erläuternde Anhangangaben, um sicherzustellen, dass ein Zwischenbericht alle Informationen enthält, die für ein Verständnis der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage eines Unternehmens während der Zwischenberichtsperiode wesentlich sind. Das IFRS IC wies darauf hin, dass seiner Auffassung nach, oben genannte rein dreizeilige Darstellung einer verkürzten Kapitalflussrechnung grundsätzlich nicht ausreichend sei, um die genannten Anforderungen der IAS 34.10, IAS und IAS zu erfüllen.

8 IFRS Aktuell Mai 8 Auf der Grundlage der obigen Analyse erscheint dem IFRS IC eine Interpretation oder eine Änderung der IFRS nicht notwendig. Entsprechend wurde vorläufig entschieden, die Fragestellung nicht auf die Agenda zu nehmen. IAS 39, Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung Klassifizierung hybrider Finanzinstrumente beim Inhaber Das IFRS IC diskutierte in seiner März Sitzung die Frage, wie ein hybrides Finanzinstrument beim Inhaber einzustufen ist, bei dem der Emittent Optionen auf eine revolvierende Fälligkeit, vorzeitige Rückzahlung und den Aufschub der Zinszahlungen hat. Insbesondere ging es um die Frage, ob der Basisvertrag eines solchen Finanzinstruments beim Inhaber nach IAS 39 als Eigenkapital- oder Schuldinstrument zu klassifizieren ist. Aus Sicht des IFRS IC handelt es sich hierbei um einen spezifischen, nicht weit verbreiteten Sachverhalt. Zudem fordert IFRS 9, Finanzinstrumente, zukünftig für Hybridinstrumente, bei denen der Basisvertrag die Form eines finanziellen Vermögenswerts darstellt, eine Klassifizierung des Instruments als Ganzes ohne Abspaltung etwaiger eingebetteter Derivate. Vor diesem Hintergrund hat das IFRS IC vorläufig entschieden, diesen Sachverhalt nicht auf seine Agenda zu nehmen. Diskussionen Themen der jüngsten IASB-Sitzung Der IASB erörterte teilweise gemeinsam mit dem FASB - folgende Themen auf seiner März-Sitzung : Bilanzierung von Leasingverträgen Im Rahmen gemeinsamer Beratungen mit dem FASB über den Fortgang der geplanten Reformierung der Leasingbilanzierung kam der IASB unter anderem zu folgenden Beschlüssen: Bilanzierung beim Leasingnehmer Wie im Entwurf vorgeschlagen, soll in der Bilanz weiterhin ein Bruttoansatz von Leasingverbindlichkeit und Nutzungsrecht erfolgen. Allerdings sollen, mit Ausnahme kurzfristiger Leasingverträge, zukünftig sämtliche Leasingverhältnisse beim Leasingnehmer als kreditfinanzierte Anschaffungsvorgänge (nach den bisherigen Vorschlägen sog. Typ A) klassifiziert werden. Die Abschreibung des aktivierten Nutzungsrechts soll in der Gesamtergebnisrechnung getrennt vom Zinsaufwand für die Leasingverbindlichkeit ausgewiesen werden. Bilanzierung beim Leasinggeber Im Hinblick auf die Klassifizierung von Leasingverhältnissen beim Leasinggeber sollen im Gegensatz zu den bisherigen Vorschlägen die aktuell gültigen Vorschriften des IAS 17 nun doch im Wesentlichen beibehalten werden, so dass auch künftig eine Klassifizierung von Leasingverhältnissen beim Leasinggeber auf Basis der Übertragung von Chancen und Risiken erfolgen wird. Ebenso entschied man für die Bilanzierung von Typ A-Leasingverhältnissen die zwischenzeitlich verfolgte Idee zur getrennten Bilanzierung einer Leasingforderung sowie eines Restvermögenswerts zu verwerfen und im Wesentlichen zu den derzeit gültigen Bilanzierungsregelungen des IAS 17 zurückzukehren, wonach eine Forderung in Höhe des Nettoinvestitionswerts aus dem Leasingverhältnis anzusetzen ist.

9 IFRS Aktuell Mai 9 Small-ticket Leases Nach Würdigung entsprechender Anregungen aus dem Anwenderkreis entschied man sich gegen die Aufnahme spezieller Vorschriften zum Thema Wesentlichkeit. Man entschied sich jedoch dafür, die Anwendung der Regelungen zur Leasingbilanzierung auf Portfolioebene zu erlauben, sofern sich hieraus keine wesentlichen Abweichungen gegenüber einer Bilanzierung auf Einzelvertragsebene ergeben. Weiterhin sollen Leasingverhältnisse mit geringwertigen, nicht-spezialisierten Vermögenswerten (sog. Small-ticket-Leases ) auf Seiten der Leasingnehmer von den allgemeinen Ansatz- und Bewertungsvorschriften befreit werden. Da der FASB im Rahmen der gemeinsamen Beratungen insbesondere im Zusammenhang mit der Bilanzierung beim Leasingnehmer - zu abweichenden Entscheidungen kam, ist derzeit nicht mehr von einer künftigen Konvergenz der Leasingregelungen auszugehen. ED/2012/7, Erwerb von Anteilen an einer gemeinschaftlichen Tätigkeit und ED/2012/3, Erfassung von other net asset changes beim Investor im Rahmen der Equity-Methode Der IASB entschied vorläufig teilweise abweichend von bisherigen Äußerungen den verpflichtenden Anwendungszeitpunkt für die in ED/2012/7 und ED/2012/3 vorgeschlagenen Änderungen an IFRS 11 bzw. IAS 28 auf den 1. Januar 2016 festzulegen. Beide Änderungen sollen nunmehr prospektiv anzuwenden sein. Ihre finale Veröffentlichung ist derzeit für das 2. Quartal vorgesehen. IFRS 10, Konzernabschlüsse, und IAS 28, Anteile an assoziierten Unternehmen und Gemeinschaftsunternehmen Narrow-scope amendments Der IASB diskutierte über verschiedene, bereits zuvor vom IFRS IC behandelte Vorschläge zur Vornahme kleinerer Änderungen (sog. narrow-scope amendments) an IFRS 10, Konzernabschlüsse, sowie IAS 28, Anteile an assoziierten Unternehmen und Gemeinschaftsunternehmen und kam dabei zu folgenden vorläufigen Entscheidungen: Vorgeschlagene Änderungen an IFRS 10 IFRS 10 soll geändert werden, um klarzustellen, dass eine Mutter-Investmentgesellschaft alle Beteiligungen an Tochter-Investmentgesellschaften erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert zu bilanzieren hat. Dies gilt auch dann, wenn die Tochter- Investmentgesellschaft ihrerseits sog. Investment-Related-Services (z. B. Beratungs-, Management- und Verwaltungsdienstleistungen) für Dritte erbringt. Die Ausnahme, wonach Tochterunternehmen einer Investmentgesellschaft, die Investment-Related- Services erbringen, im Konzernabschluss zu konsolidieren sind, soll somit nur für Tochterunternehmen gelten, die selber keine Investmentgesellschaften sind. Ebenfalls klargestellt werden soll, dass die in IFRS 10.4(a) festgelegte Ausnahme von der Verpflichtung zur Erstellung eines Konzernabschlusses auch für untergeordnete Mutterunternehmen gilt, die selber keine Investmentgesellschaften i. S. d. IFRS 10 sind, jedoch in einen übergeordneten Konzernabschluss einer Investmentgesellschaft mittels einer erfolgswirksamen Bewertung zum beizulegenden Zeitwert gemäß der Vorschriften zur Bilanzierung von Investmentgesellschaften einbezogen wurden. Vorgeschlagene Änderungen an IAS 28 Nicht-Investmentgesellschaften müssen alle Tochterunternehmen im Zuge der Vollkonsolidierung in ihren Konzernabschluss einbeziehen. Dies hat zur Folge, dass ein übergeordnetes Mutterunternehmen, welches keine Investmentgesellschaft i. S. d. IFRS 10 ist, Enkelunternehmen, die selber in einen untergeordneten Teilkonzernabschluss einer Investmentgesellschaft erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert einbezogen wurden, zu konsolidieren hat. Die im Teilkonzernabschluss der Investment-Tochter vorgenommene erfolgswirksame Bewertung der Enkelgesellschaften zum beizulegenden Zeitwert darf somit nicht in den Konzernabschluss der übergeordneten Nicht-Investmentgesellschaft übernommen werden (siehe IFRS 10.33).

10 IFRS Aktuell Mai 10 Nicht klar war bislang, ob diese Regelung auch analog auf Beteiligungen an Gemeinschafts- oder assoziierten Unternehmen anzuwenden ist, das heißt, ob ein Investor im Rahmen der Anwendung der Equity-Methode die im (Konzern-)Abschluss von Investment-Gemeinschafts- oder assoziierten Unternehmen vorgenommene erfolgswirksame Bewertung zum beizulegenden Zeitwert eigener Töchter beibehalten darf oder nicht. Der IASB entschied nunmehr vorläufig, folgende Regelungen in IAS 28 aufzunehmen: Eine Nicht-Investmentgesellschaft, die Gesellschafterin eines Gemeinschaftsunternehmens ist, welches eine Investmentgesellschaft ist, darf die im Konzernabschluss des Gemeinschaftsunternehmens vorgenommene erfolgswirksame Bewertung von Tochterunternehmen zum beizulegenden Zeitwert im Rahmen der Anwendung der Equity-Methode nicht beibehalten. Hingegen soll es aus Kostengründen zulässig sein, derartige Bewertungen, die im Konzernabschluss eines assoziierten Unternehmens, das eine Investmentgesellschaft ist, vorgenommen wurden, im Rahmen der Anwendung der Equity-Methode beim Investor beizubehalten. Laut aktuellem Projektplan des IASB ist die Veröffentlichung eines Entwurfs zur entsprechenden Änderung von IAS 28 und IFRS 10 derzeit für das 2. Quartal vorgesehen. IAS 28, Anteile an assoziierten Unternehmen und Gemeinschaftsunternehmen Der IASB diskutierte über eine Änderung des IAS Dieser Paragraf enthält Ausführungen dazu, wie ein Unternehmen einen Gewinn bzw. Verlust zu bilanzieren hat, der daraus resultiert, dass ein Investor einen Vermögenswert in sein assoziiertes Unternehmen bzw. sein Gemeinschaftsunternehmen einlegt und im Austausch hierfür neben einem Eigenkapitalanteil auch andere Vermögenswerte erhält. Hiernach soll der aus der Einlage resultierende Gewinn oder Verlust, der auf die erhaltenen anderen Vermögenswerte entfällt, in voller Höhe ausgewiesen werden. Da diese Regelung anderweitigen Regelungen in IAS 28 und auch den Vorschlägen des ED/2012/6, Veräußerung von Vermögenswerten eines Investors an bzw. Einbringung in sein assoziiertes Unternehmen oder Gemeinschaftsunternehmen, widerspricht, schlägt der IASB vor, IAS derart zu ändern, dass auch der aus der Einlage resultierende Gewinn oder Verlust, der auf den Erhalt anderer Vermögenswerte entfällt, nur anteilig in Höhe der Anteile unabhängiger Dritter erfasst werden darf. Die geplante Änderung soll mit in einen für das 2. Quartal vorgesehenen Änderungsentwurf Eliminierung von Gewinnen aus Downstream-Transaktionen aufgenommen werden. Des Weiteren wurde entschieden, das Datum des Inkrafttretens der in ED/2012/6 vorgeschlagenen Änderungen an IFRS 10 und IAS 28, deren Finalisierung für das 2. Quartal vorgesehen ist, auf den 1. Januar 2016 zu verschieben. Sonstiges: Bilanzierung von Versicherungsverträgen Konzeptionelles Rahmenkonzept IAS 1, Darstellung des Abschlusses Einzelabschlüsse (Equity-Methode) Landwirtschaft: Produzierende biologische Vermögenswerte Initiative zur Verbesserung von Angabepflichten (Disclosure Initiative)

11 IFRS Aktuell Mai 11 Themen der jüngsten IFRS IC-Sitzung Neben den oben beschriebenen vorläufigen und endgültigen Agenda-Entscheidungen erörterte das IFRS IC folgende Themen auf seiner März-Sitzung : IAS 16, Sachanlagen, und IAS 2, Vorräte Kernbestände (core inventories) Das IFRS IC entschied, eine Frage zur Klarstellung der Bilanzierung sogenannter Kernbestände als Vorrats- oder Sachanlagevermögen (IAS 2 versus IAS 16) auf seine Agenda zu nehmen. In der zugrundeliegenden Fragestellung wurde der Begriff Kernbestand als Mindestmenge an Material definiert, die notwendig ist, um eine Produktionsanlage in Betrieb zu setzen und die nachfolgende Produktion aufrecht zu erhalten, physisch nicht vom übrigen Vorratsvermögen getrennt werden kann und nur unter deutlichen Kosten oder wenn die Produktion endgültig stillgelegt ist, entfernt werden kann. Als Beispiele genannt wurden die Erstbefüllung von Öl-Pipelines oder auch das in Kavernen enthaltene sog. Kissengas. Das IFRS IC stellte fest, dass in der Praxis deutliche Unterschiede zur Frage der Abgrenzung, was als Kernbestand gilt, als auch zu deren bilanzieller Abbildung bestehen. Infolgedessen wurde vorläufig entschieden, eine Interpretation hierzu zu entwickeln. IAS 8 Rechnungslegungsmethoden, Änderungen von rechnungslegungsbezogenen Schätzungen und Fehler Unterscheidung zwischen einer Änderung einer Rechnungslegungsmethode und einer Änderung einer rechnungslegungsbezogenen Schätzung Das IFRS IC diskutierte bereits in seiner November 2013-Sitzung über die Frage der Unterscheidung zwischen einem Wechsel einer Rechnungslegungsmethode und einer Änderung einer rechnungslegungsbezogenen Schätzung (in der Folge als Schätzungsänderung bezeichnet) und kam dabei zur Entscheidung, dass die Fragestellung einer Klärung durch den IASB bedarf. Im Rahmen seiner März-Sitzung betonte das IFRS IC nochmals, dass Schätzungsänderungen, die zu einer Änderung von Schätzbeträgen führen, sowohl durch die Änderung einer Methode zur Ermittlung der Schätzbeträge als auch durch die Änderung von Daten, auf die die verwandte Methode zurückgreift, bedingt sein können. Dem IASB soll in diesem Zusammenhang empfohlen werden, im Rahmen eines sog. narrow-scope amendment, Klarstellungen in IAS 8 aufzunehmen, dass in Analogie zu Änderungen von Rechnungslegungsmethoden (siehe IAS 8.14(b)) - Änderungen von Methoden zur Ermittlung von Schätzbeträgen nur dann zulässig sind,, wenn sie zu einer zuverlässigen und gleich relevanten oder relevanteren Schätzung als bisher führen. Das IFRS IC wies ebenfalls darauf hin, dass die nach IAS 8.39 geforderten Angaben zu Art und Betrag einer Schätzungsänderung auch Informationen über Änderungen der verwendeten Methode enthalten müssen. Im Falle der Änderung einer Bewertungstechnik für eine Fair-Value-Bewertung ergäbe sich die Angabepflicht aus IFRS 13.93(d). Sonstiges: IFRS 11, Gemeinsame Vereinbarungen Analyse von Implementierungsfragen IAS 12, Ertragsteuern Ansatz aktiver latenter Steuern auf unrealisierte Verluste

12 IFRS Aktuell Mai 12 Projektplan Übersicht über die derzeitigen Projekte des IASB Laufende Projekte IFRS 9, Finanzinstrumente Klassifizierung und Bewertung 1,2 (limitierte Anpassungen) Status Q2 ED IFRS Fortgeführte Anschaffungskosten und Wertminderung 1, 2 Re-ED IFRS Q3 Sonderregelungen für Macro Hedges 2 DP Bilanzierung von Versicherungsverträgen 1 ED Bilanzierung von Leasingverträgen 1, 2 ED Preisregulierte Tätigkeiten DP Umsatzrealisierung aus Kundenverträgen 1, 2 Re-ED IFRS IFRS 11 Erwerb von Anteilen an einer gemeinschaftliche Tätigkeit Jährlicher Verbesserungsprozess (2012 ) ED IFRS ED Jährlicher Verbesserungsprozess ( ) ED IAS 41 Produzierende biologische Vermögenswerte ED IFRS IAS 16 und IAS 38 Klarstellung angemessener Abschreibungsmethoden ED IFRS IAS 1 Klassifizierung von Verbindlichkeiten ED Änderungen des IAS 1 (resultierend aus der sog. Disclosure Initiative) IAS 28 Eliminierungen von Gewinnen aus down-stream Transaktionen IAS 28 Erfassung von other net asset changes beim Investor im Rahmen der Equity-Methode ED ED ED IFRS IFRS 13 Bewertungseinheit ED IFRS 10 und IAS 28 Klarstellungen im Zusammenhang mit der Bilanzierung von Anteilen an Investmentgesellschaften Geschriebene Verkaufsoptionen auf nicht beherrschende Anteile Ansatz aktiver latenter Steuern auf unrealisierte Verluste IFRS 10 und IAS 28 Veräußerung von Vermögenswerten eines Investors an bzw. Einbringung in sein assoziiertes Unternehmen oder Gemeinschaftsunternehmen Einzelabschlüsse (Equity-Methode) IFRS für kleine und mittelgroße Unternehmen Umfassender Review IFRS 3 "Post-Implementation Review" ED DI TBD ED ED IFRS ED ED RFI Redeliberations Redeliberations Redeliberations Public consultation Konzeptionelles Rahmenkonzept DP ED Q4

13 IFRS Aktuell Mai 13 Laufende Projekte Status Q2 Q3 Q4 I Entwurf einer IFRS IC Interpretation (Draft Interpretation) DP Diskussionspapier (Discussion Paper) ED Entwurf (Exposure Draft) eines International Financial Reporting Standards IFRS International Financial Reporting Standard Redeliberations Erneute Beratungen RFI Informationsanfrage (Request for Information) TBD Noch festzulegen (to be determined) 1 Joint Project (IASB-FASB Collaboration) 2 Memorandum of Understanding (IASB-FASB Milestones) Quelle: Übersicht über die derzeitigen Projekte des AFRAC Das AFRAC Arbeitsprogramm gibt einen Überblick über laufende und zukünftige AFRAC Facharbeiten. Den geplanten Veröffentlichungen liegen aktuelle Schätzungen zugrunde. Die Änderungen zum vorigen Arbeitsprogramm sind rot markiert. Stand: 19.März Laufende / abgeschlossene Projekte Überarbeitung der Stellungnahme Der Corporate Governance- Bericht gemäß 243b UGB Überarbeitung der Stellungnahme Die unternehmensrechtliche Bilanzierung von Derivaten und Sicherungsinstrumenten Unternehmensrechtliche Bilanzierung von zusätzlichem Kernkapital bei Kreditinstituten bzw. vergleichbarem Kapital bei anderen Unternehmen Q1 St E-St St Q2 E-St Folgebewertung von Beteiligungen E-St St Bilanzierung von Factoring nach UGB Anwendung des IFRS 11 im Hinblick auf österreichische Rechtsformen und Gestaltungen CL EFRAG Bulletin Getting a better Framwork IV (Complexity) CL zum EFRAG s Short Discussion Series The Equity Method: A measurement basis or one-line-consolidation CL zum IASB Request: PIR IFRS 3 Business Combinations Stellungnahme Auswirkungen des österreichischen Steuerrechts auf Ansatz und Ausweis von latenten Steuern für Anteile an Tochterunternehmen, Zweigniederlassungen, assoziierten Unternehmen sowie Anteilen an gemeinsamen Vereinbarungen nach IAS 12 Die Bilanzierung von Personalrückstellungen nach UGB Einzelfragen zur Rechnungslegung von Privatstiftungen DP E-St K K K E-St E-St E-St Abkürzungen: DP=Diskussionspapier, E=Entwurf, K=Kommentar, St=Stellungnahme Quelle:

14 IFRS Aktuell Mai 14 Veranstaltungen Datum Veranstaltung Referent Zeit Ort IFRS Grundkurs Raoul Vogel Ulf Kühle Finanzinstrumente nach IAS 32/39, IFRS 7 und IFRS 9 9 Uhr 17 Uhr Raoul Vogel 9 Uhr 17 Uhr PwC Wien PwC Wien Kontakt PwC Academy Sabine Rill Maria-Christina Sorko Tel Tel sabine.rill@at.pwc.com maria-christina.sorko@at.pwc.com

15 IFRS Aktuell Mai 15 Ansprechpartner in Ihrer Nähe Aslan Milla Tel.: aslan.milla@at.pwc.com Raoul Vogel Tel.: raoul.vogel@at.pwc.com Medieninhaber und Herausgeber: PwC Österreich GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Erdbergstraße 200, 1030 Wien Für den Inhalt verantwortlich: Aslan Milla, Raoul Vogel Kontakt: IFRS.Aktuell@at.pwc.com Der Inhalt dieses Newsletters wurde sorgfältig ausgearbeitet. Er enthält jedoch lediglich allgemeine Informationen und kann eine individuelle Beratung im Einzelfall nicht ersetzen. PwC übernimmt keine Haftung und Gewährleistung für die Vollständigkeit und Richtigkeit der enthaltenen Informationen und weist darauf hin, dass der Newsletter nicht als Entscheidungsgrundlage für konkrete Sachverhalte geeignet ist. PwC lehnt daher den Ersatz von Schäden welcher Art auch immer, die aus der Verwendung dieser Informationen resultieren, ab.

IFRS aktuell. Inhalt. Nachrichten zu den aktuellen Entwicklungen der IFRS. Ausgabe 10, Februar 2014

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