I. Anspruch entstanden 1. Ein wirksamer Kaufvertrag liegt vor.
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- Hannah Kopp
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1 Käsekauf K kauft bei V eine 10kg schweren Käse für 100,-. Zuhause wiegt er nach und stellt fest, dass der Käse nur 9,8 kg wiegt, was V letztlich auch nicht bestreitet. Wütend fordert K Nachlieferung (an einer Nachbesserung haben beide übereinstimmend kein Interesse), die V mit dem Hinweis verweigert, er habe kein zweites Stück auf Lager und auch keine Lust eins zu beschaffen. Daher erklärt K, den Kaufpreis zu mindern. Hat K gegen V einen Anspruch auf Rückgewähr des Mehrbetrages?
2 2 Ein Anspruch auf Rückgewähr des Mehrbetrages des K gegen V könnte sich ergeben aus 441 IV S. 1 BGB i.v.m. 437 Nr. 2, 441 I BGB. (Anm.: 441 IV BGB ist eine eigene Anspruchsgrundlage. 1 Die Verweisung des S. 2 auf 346 I, 347 I BGB bezieht sich nur auf Inhalt und Umfang des Anspruchs. 2 ) I. Anspruch entstanden 1. Ein wirksamer Kaufvertrag liegt vor. 2. Bei Gefahrübergang müsste ein Sachmangel vorgelegen haben. a. In der Lieferung eines zu leichten Käses liegt eine sog. Minuslieferung. Gem. 434 III Fall 2 BGB stellt eine solche einen Sachmangel dar. b. Der Sachmangel lag außerdem unproblematisch schon bei Gefahrübergang vor. i. Anm.: Im Falle eines Verbrauchsgüterkaufs wird dies aufgrund der Beweislastumkehr gem. 476 BGB vermutet. Da der Käse über 6 Mo. aber von Natur aus schlecht wird (a.a. gut vertretbar), griffe hier die Ausnahme des HS BGB, nach der die Vermutung mit der Art der Sache unvereinbar ist. 3. Auch dürfte kein genereller Ausschluss der Gewährleistung vorliegen. a. (Vertragl. ) Weder individualvertraglich (insoweit wäre 444 BGB zu beachten), noch per AGB (lies: 309 Nr. 8 BGB) wurde ein Gewährleistungsausschluss vereinbart. b. (Gesetzl. ) Auch wusste K nichts von dem zu geringen Gewicht, noch hätte er davon wissen müssen, 442 BGB ist also auch nicht erfüllt. Ebenso liegt kein beidseitiger Handelskauf und daher auch keine Rügobliegenheit des K nach 377 HGB vor. Es liegt kein Gewährleistungsausschluss vor. 1 MüKo/Westermann, 441, Rn Palandt/Weidenkaff, 441, Rn. 21.
3 3 4. Voraussetzungen des Rücktritts Für eine Minderung des Kaufpreises müssten nun die für einen Rücktritt erforderlichen Voraussetzungen gegeben sein. Insoweit verweist 437 Nr. 2 BGB auf die Vorschriften des allg. Schuldrechts ( 323, 326 V BGB). a. Fällige und durchsetzbare Leistungspflicht V war nach 433 I BGB verpflichtet, dem K einen mangelfreie Käse zu übereignen (= Leistungspflicht i.s.d. 323 I BGB). Diese Pflicht ist auch fällig und durchsetzbar. b. Pflichtverletzung Ein Sachmangel vorliegt, wurde nicht vertragsgemäß i.s.d. 323 I BGB geleistet (= Schlechtleistung, hier in Form eines Sachmangels). Eine Pflichtverletzung liegt vor. c. Fristsetzung 323 I BGB bestimmt, dass dem Schuldner (hier V) vor einem Rücktritt eine angemessene Frist eingeräumt werden muss, um doch noch leisten bzw. nacherfüllen zu können. Da V schon (schlecht) geleistet hat, kommt hier nur eine Nacherfüllung in Betracht. Hier könnte eine Fristsetzung entbehrlich sein. i. Nach 440 S Alt. BGB ist eine Fristsetzung entbehrlich bei einer Verweigerung der Nacherfüllung gem. 439 III BGB. Dies würde aber erfordern, dass die Voraussetzungen des 439 III BGB hier erfüllt sind und V sich darauf berufen hat: Laut Sachverhalt scheidet eine Nachbesserung einvernehmlich von vornherein aus. Die Neulieferung aber verweigert V nicht mit Hinweis auf unverhältnismäßige Kosten ( 439 III BGB). Vielmehr hat V bloß keine Lust sich mit solchen Kleinigkeiten zu beschäftigen. ii. Deshalb könnte hier 323 II BGB einschlägig sein, der in 440 S. 1 BGB genannt wird: Gem.
4 4 323 II Nr. 1 BGB ist eine Fristsetzung auch dann entbehrlich, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert. Das tut V hier, es bedarf keiner Fristsetzung. d. Kein Ausschluss nach 323 VI BGB Zuletzt dürfte kein Ausschluss des Rücktritts nach 323 VI BGB vorliegen. K ist in keiner Weise schuld an dem zu geringen Gewicht, Abs. 6 scheidet daher aus. e. Kein Ausschluss nach 323 V S. 2 BGB Für die Minderung findet die Erheblichkeits-schwelle des 323 V S. 2 BGB gem. 441 I S. 2 BGB keine Anwendung. Zwischenergebnis: K hat ein Minderungsrecht 5. Minderungserklärung K hat auch die gem. 441 I S. 1 BGB erforderliche Minderungserklärung abgeben. 6. Höhe der Minderung Die Höhe der Minderung ergibt sich aus 441 III BGB. Man wird davon ausgehen dürfen (= schätzen, III S. 2 BGB), dass der zu leichte Käse einen Wert aufweist, der proportional zum geringeren Gewicht ist. Für 2 % weniger Ware (9,8 kg statt 10 kg) gibt es 2 % weniger Kaufpreis (98 statt 100 ). K kann den Kaufpreis um 2,- mindern. II. Anspruch untergegangen Der Anspruch ist nicht untergegangen. 3 Durch die in 441 Abs. 3 S. 2 BGB zugelassene Schätzung des Minderungsbetrages wird der Käufer gehalten, keine willkürlichen Beträge als Minderung geltend zu machen. Die Schätzung entstammt 287 Abs. 2 ZPO, ist also ursprünglich ein Hilfsmittel des Richters, das bisher hauptsächlich der Schadensberechnung i.r.d. 249ff. BGB diente. Vgl. Palandt/Weidenkaff, 441Rn. 18; MüKo/Westermann, 441, Rn. 13.
5 5 III. Anspruch durchsetzbar Diesem Anspruch des K dürfte keine Einrede des V entgegenstehen. Es liegen keine Anhaltspunkte für eine Einrede des V vor, der Anspruch ist durchsetzbar. Ergebnis: K hat gegen V einen Anspruch auf Rückgewähr des Mehrbetrages i.h.v. 2 aus 441 IV BGB i.v.m. 437 Nr. 2, 441 I BGB
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