40 Abs. 4 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) was verbirgt sich dahinter?

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1 40 Abs. 4 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) was verbirgt sich dahinter? Frank Barsch Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMUB) Präsentation beim Deutschen Landschaftspflegetag 2016 am 30. Juni 2016 in Dresden

2 Struktur Naturschutzrechtliche Grundlagen Stand der Umsetzung: gebietseigene Gehölze Stand der Umsetzung: Regiosaatgut Ausblick

3 Naturschutzrechtliche Grundlagen Die Konvention zur Biologischen Vielfalt (CBD) Ziel: Erhalt der Vielfalt an Tier- und Pflanzenarten, Lebensräumen und genetischer Vielfalt Nach Art. 2 der CBD bedeutet "biologischen Vielfalt" die Variabilität unter den lebenden Organismen jeglicher Herkunft [ ] dies umfasst die Vielfalt innerhalb der Art und zwischen den Arten und die Vielfalt der Ökosysteme. BNatSchG (2010), 7 Abs. 1 Nr. 1; biol. Vielfalt: die Vielfalt der Tier- und Pflanzenarten einschließlich der innerartlichen Vielfalt [ ]

4 40 Absatz 4 BNatSchG 2010 Naturschutzrechtliche Grundlagen Vorgaben des Bundesnaturschutzgesetzes seit 1. März 2010 Das Ausbringen von Pflanzen gebietsfremder Arten in der freien Natur sowie von Tieren bedarf der Genehmigung der zuständigen Behörde. Künstlich vermehrte Pflanzen sind nicht gebietsfremd, wenn sie ihren genetischen Ursprung in dem betreffenden Gebiet haben. grundsätzliche Fortschreibung bestehenden Rechts, aber direkte und unmittelbare Geltung in den Ländern

5 Naturschutzrechtliche Grundlagen 40 Absatz 4 BNatSchG 2010 Übergangsregelung bis 1. März 2020 Von dem Erfordernis einer Genehmigung sind ausgenommen [ ] 4. das Ausbringen von Gehölzen und Saatgut außerhalb ihrer Vorkommensgebiete bis einschließlich 1. März 2020; bis zu diesem Zeitpunkt sollen in der freien Natur Gehölze und Saatgut vorzugsweise nur innerhalb ihrer Vorkommensgebiete ausgebracht werden. Sofern ein Angebot gebietseigener Herkünfte besteht, ist dieses bei Ausschreibungen vorrangig zu berücksichtigen Soll-Regelung soll Entwicklung des Marktes unterstützen

6 Naturschutzrechtliche Grundlagen Geltungsbereich des 40 Abs. 4 Genehmigungsvorbehalt gilt nur für das Ausbringen in der freien Natur land- und forstwirtschaftlicher Anbau ist ausgenommen Zuordnung richtet sich nach tatsächlicher Nutzung und nicht nach 35 BauGB (Siedlungen, Gärten im Außenbereich etc. ausgenommen) Verkehrwege und das Straßenbegleitgrün sind grundsätzlich Teil freier Natur

7 Herausforderungen der Neuregelung Einige Rechtsbegriffe der Regelung waren nicht abschließend geklärt und warfen Fragen auf: Wie ist der Geltungsbereich (freie Natur) genau abgegrenzt? Grenzbereiche an Verkehrswegen Welche Vorkommensgebiete werden zugrunde gelegt? Wie schreibe ich richtig aus? Wie wird die Herkunft nachgewiesen? Naturschutzrechtliche Grundlagen Unmittelbare Folgen nach der Gesetzesnovelle: Verunsicherung der Produzenten und Ausschreiber v. a. viele Baumschulen lehnten die gesetzlichen Vorgaben ab das Angebot an gebietseigenen Herkünften ist (noch) eingeschränkt

8 Stand der Umsetzung: Gebietseigene Gehölze

9 Gebietseigene Gehölze Nach der Novelle des BNatSchG wurde 2010 eine Arbeitsgruppe gebietseigene Gehölze ins Leben gerufen, um Grundlagen für eine praktikable und bundeseinheitliche Umsetzung zu schaffen. Teilnehmer sind u. a. Umwelt-, Landwirtschafts- und Verkehrsministerien des Bundes, Bundesamt für Naturschutz Vertreter der Länder Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Thüringen, Rheinland-Pfalz, Bayern, Baden-Württemberg Baumschulverbände (BdB, VdF); Naturschutzverbände (DVL) In wesentlichen Eckpunkten konnte in der AG Konsens erreicht werden Empfehlungen der AG wurden in einem Leitfaden konkret dargestellt werden

10 Gebietseigene Gehölze Vorkommensgebiete Bundesweit wird empfohlen sechs Regionen als Vorkommensgebiete zugrunde zu legen. Die Einteilung basiert wesentlich auf dem Konzept von Schmidt und Krause (1997). 1 2 Forstliche Herkunftsgebiete nach FoVG werden umgeschlüsselt, bzw. gelten bei geringere Anzahl Ab 2020 gilt allerdings eine weitere Untergliederung in Bayern und Baden- Württemberg 6

11 Nachweis der gebietseigenen Herkunft Zur Absicherung der gebietseigenen Herkunft sind privatwirtschaftliche Zertifizierungssysteme heranzuziehen. Eine staatliche Regelung in Anlehnung an das Forstliche Vermehrungsgutgesetz (FoVG) ist nicht realisierbar. Beispiele am Markt existierende Systeme: Gebietseigene Gehölze Erzeugergemeinschaften (EAB, EZG, Standortheimische Geh.) Pro Agro (Brandenburg) RAL Zertifizierung gebietseigene Gehölze VWW-Regiogehölze ZgG-Zertifikat (zertifizierte gebietseigene Gehölze) Alle Zertifizierungsschemata basieren auf unterschiedlichen Prinzipien. Hinsichtlich Qualität, Vergleichbarkeit und Transparenz wurden definierte Mindeststandards notwendig

12 Gebietseigene Gehölze Mindestkriterien für Zertifikate der gebietseigenen Herkunft Anfang 2013 konnten zwischen den Bundes- und Landesressorts, Baumschulverbänden und Zertifizierungsanbietern Mindestkriterien für die Zertifizierung gebietseigener Gehölze abgestimmt werden. Beispiele wichtiger Kernelemente: Rückverfolgbarkeit der Gehölze bis zum Erntebestand Lückenlose Dokumentation über alle Produktionsschritte Verwendung von ausschließlich zertifiziertem Saat/Pflanzgut Unabhängigkeit von Betrieb und Zertifizierungsgstelle An diesen Mindestkriterien sind die Anbieter zu messen und sollen Ausschreibern und Naturschutzbehörden Sicherheit bei der Auftragsvergabe geben.

13 Gebietseigene Gehölze Fazit nach 6 Jahren Übergangsregelung + Akzeptanz/Sortiment gebietseigener Gehölze ist stetig angewachsen + Es liegen (positive) Erfahrungen der Ausschreibung vor + Weitere länderspezifische Leitfäden sind veröffentlicht + Fortschritte bei der Ausweisung von Erntebeständen wurden erreicht - Die Versorgung gebietseigenen Saatgutes/Ausweisung von Erntebeständen ist noch nicht ausreichend - Saatgutplantagen für kritische Arten (z.b. Hasel) sind nötig - Nachweis der Einhaltung der Mindestkriterien sollte von unabhängiger Seite nachgewiesen werden

14 Stand der Umsetzung: Regiosaatgut

15 Regiosaatgut Vorkommensgebiete Bei Regiosaatgut wird die Einteilung nach Prasse et al. (2010) herangezogen. Sie empfielt bundesweit 22 Regionen, bzw. 8 Produktionsräume. In der Übergangszeit bis 1. März 2020 soll eine reduzierte Zahl von 16 Vorkommensgebieten gelten Diese Einteilung wurde als Grundlage der Erhaltungsmischungsverordn ung (ErMiVO) herangezogen.

16 Regiosaatgut und die Erhaltungsmischungsverordnung (ErMiV) Saatgut von Pflanzen, die nach dem Saagutverkehrsgesetz (SaatG) geregelt sind, dürfen nur als zugelassene Sorten gehandelt werden. Wildpflanzen-Saatgut kann grundsätzlich nicht den Kriterien standardisierter Sorten entsprechen. Durch die Erhaltungsmischungsverordnung (2011) wurden Ausnahmen geschaffen, dass diese Naturschutzsaaten gehandelt werden dürfen. Regiosaatgut Die ErMiV ermöglicht Konkretisierungen von unbestimmten Rechtsbegriffen des 40 Abs. 4 BNatSchG (z.b. Vorkommensgebiete) und ermöglicht Plausibilitätskontrollen der Produzenten/Anbieter.

17 Regiosaatgut Zertifizierungssysteme für Regiosaatgut Derzeit verfügbare Zertifikate für gebietseigenes Saatgut: VWW-Regiosaaten (Verband deutscher Wildsamen und Wildpflanzenproduzenten) RegioZert (Bund deutscher Pflanzenzüchter, BdP) Für alle 16 Regionen sind Regiosaatgutmischungen prinzipiell im Angebot. Hinsichtlich Diversität der Mischungen/Anzahl der Arten bestehen Schwierigkeiten

18 Ausblick Perspektive 2020 was muss noch geschehen? Nach dem 1. März 2020 ist ein Ausbringen konventioneller Herkünfte nur mit Ausnahmegenehmigung möglich. Diese ist nur zu erteilen, wenn eine Gefährdung der biologischen Vielfalt auszuschließen ist. Es ist nach Ende der Übergangsregelung mit einer erhöhten Nachfrage nach gebietseigenen Herkünften zu rechen Ausweisung von Erntebeständen (Gehölze) ist voran zu treiben Produktion/Zertifizierung gebietseigener Herkünfte muss weiter gesteigert werden Gebietseigene Ausschreibungen in der freien Natur sollten Regel werden

19 Ausblick Konkretisierung der Rechtsgrundlagen Das BMUB sieht vor, Verordnungsermächtigungen im BNatSchG zu schaffen; diese sollen die Rechtssicherheit steigern und schaffen die Grundlage für: eine VO zur bundesweiten Festlegung der Vorkommensgebiete für gebietseigene Gehölze und Saatgut eine VO zur Festschreibung der Kriterien für den Herkunftsnachweis gebietseigener Herkünfte

20 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit

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