DIE WOHNAUFWENDUNGENVERORDNUNG - WAV

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1 1 DIE WOHNAUFWENDUNGENVERORDNUNG - WAV Am hat die Senatsverwaltung für Soziales die "Verordnung zur Bestimmung der Höhe der angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Zweiten und Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (Wohnaufwendungenverordnung-WAV)" erlassen. Sie wurde veröffentlicht im Gesetz- und Verordnungsblatt Berlin 2012, S. 99 ff., und ist zum in Kraft getreten. Die Wohnaufwendungenverordnung mit den entsprechenden Tabellen ist zu finden im Internet unter: Zusammenstellung: Angela Prodan, Juni 2012, aprodan@arcor.de

2 2 Die neuen Richtwerte werden aus der Summe ZUR HERLEITUNG DER NEUEN RICHTWERTE des Produktes von abstrakt angemessener Wohnungsgröße (je nach Größe der Bedarfsgemeinschaft) und der Nettokaltmiete/m² nach dem Berliner Mietspiegel 2011 (gewichteter Mittelwert aus einfacher Wohnlage in Abhängigkeit von der Größe der Bedarfsgemeinschaft), des Produktes von abstrakt angemessener Wohnungsgröße und dem Durchschnittswert der kalten Betriebskosten/m² nach dem Berliner Mietspiegel-Anhang 2011, des Produktes aus abstrakt angemessener Wohnungsgröße und dem Durchschnittswert der Heizkosten/m² nach dem letzten bundesweiten Heizspiegel in Abhängigkeit von der Art des Energieträgers (Heizöl, Erdgas oder Fernwärme / Sonstiges) und der Größe der Gebäudefläche sowie eines Zuschlags zum Richtwert bei zentraler Warmwasserversorgung gebildet.

3 3 Zur abstrakt angemessenen Wohnungsgröße DAS PRODUKT IST ENTSCHEIDEND Grundlage für die Bestimmung ist die anerkannte Wohnraumgröße für Wohnberechtigte im sozialen Wohnungsbau. Quellen hierfür sind 5 WoBindG und 27 WoFG Die abstrakt angemessene Wohnungsgröße beträgt bei 1 Person 50m², bei 2 Personen 60m², bei 3 Personen 75m², bei 4 Personen 85m², bei 5 Personen 97m² und für jede weitere Person + 12m² ABER: Die Angemessenheitsprüfung bezieht sich allein auf die Summe der Produkte, nicht jedoch auf die einzelnen Faktoren. AUSNAHME: Die Nettokaltmiete darf nicht einen Quadratmeterpreis bei 1- und 2- Personenhaushalten von 7,37 Euro bei 3- und 4-Personenhaushalten von 7,29 Euro und bei 5- und Mehrpersonenhaushalten von 7,40 Euro überschreiten. Mit dieser Regelung soll verhindert werden, dass sehr schlechte und kleine Mietwohnungen zu Wucherpreisen angeboten werden. (Diese Regelung wird aber sehr kritisch gesehen und angeregt diskutiert.)

4 4 Tabelle 1: Im Folgenden die Richtwerte: DIE NEUEN RICHTWERTE Größe der BG nach Anzahl der Personen Gebäudefläche Heizöl Richtwert Bruttowarm Erdgas Richtwert Bruttowarm Fernwärme Richtwert Bruttowarm in m² mtl. in Euro mtl. in Euro mtl. in Euro ,00 394,00 390,00 387,00 389,00 385,00 382,00 380,00 408,00 403,00 399,00 396, ,00 473,00 468,00 465,00 467,00 462,00 458,00 456,00 489,00 484,00 479,00 475, ,00 587,00 581,00 577,00 579,00 573,00 569,00 566,00 608,00 601,00 594,00 590, ,00 665,00 658,00 654,00 657,00 650,00 645,00 641,00 689,00 681,00 674,00 669, ,00 766,00 758,00 753,00 756,00 748,00 743,00 739,00 793,00 784,00 776,00 770,00 für jede weitere Person ,00 95,00 94,00 94,00 94,00 93,00 92,00 92,00 99,00 97,00 96,00 96,00

5 5 Tabelle 2: Für Wohnungen mit zentraler Warmwasserversorgung erhöht sich der jeweilige Richtwert aus der vorhergehenden Tabelle: Größe der Bedarfsgemeinschaft Zuschlag in Euro pro Monat 1 Person 9,00 2 Personen 11,00 3 Personen 13,00 4 Personen 15,00 5 Personen 17,00 Für jede weitere Person 2,00 Die folgenden Zahlen zeigen die sich ergebenden Spannen der Höchstgrenzen: Anzahl der Personen in BG Angemessenheit in Abhängigkeit vom Energieträger, Größe der Gebäudefläche und Art der Warmwasserversorgung 1 zwischen 380 und 417 Euro 2 zwischen 456 und 500 Euro 3 zwischen 566 und 621 Euro 4 zwischen 641 und 704 Euro 5 zwischen 739 und 810 Euro für jede weitere Person + zwischen 92 und 101 Euro Die so genannte Nichtprüfungsgrenze Beträgt die Bruttowarmmiete entsprechend der Anzahl der Personen in der Bedarfsgemeinschaft jeweils maximal die gelb unterlegten Werte zum Beispiel für 2 Personen 456 Euro sind die Kosten der Unterkunft und Heizung angemessen. Diese Werte können als so genannte Nichtprüfungsgrenze (so auch nach Unterlagen der Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales) angesehen werden. Ausnahme: Die Nettokaltmiete überschreitet die weiter oben angegebenen Quadratmeterpreise.

6 6 BEISPIEL ZUR PRÜFUNG DER ANGEMESSENHEIT Beispiel: Familie B. hat bisher mit ihrer 4-jährigen Tochter in einer kleinen 3-Zimmerwohnung gewohnt. Nun hat die Tochter einen kleinen Bruder bekommen. Darum sucht die Familie eine größere Wohnung. In Lichtenberg finden sie ein Angebot für eine 4- Zimmerwohnung: Die Wohnfläche beträgt 88,89 m². Es handelt sich um einen Plattenbaukomplex, darum ist klar, dass die Gebäudefläche m² beträgt. Als Bruttowarmmiete sind 679,67 Euro zu zahlen, die einzelnen Komponenten sind: Nettokaltmiete 472,67 Euro, Betriebskosten 98,00 Euro, Heizung/Warm-/Kaltwasser 109,00 Euro. Ist die Wohnung nach den Kriterien des Jobcenters angemessen?

7 7 1. Wie viel Personen gehören zur Bedarfsgemeinschaft? 4 Personen 2. Liegt die Bruttowarmmiete unter der so genannten Nichtprüfungsgrenze? Für 4 Personen liegt die Nichtprüfungsgrenze bei 641 Euro. Diese Grenze wird mit den 679,67 Euro überschritten. Darum muss eine weitere Prüfung erfolgen. 3. Bestimmung des konkreten Richtwertes: In der Bedarfsgemeinschaft befinden sich 4 Personen, die Gebäudefläche beträgt über 1000 m², die Wohnung wird durch Fernwärme beheizt. Nach Tabelle 1 beträgt somit der Richtwert bruttowarm 669,00 Euro, damit übersteigt die tatsächliche Bruttowarmmiete diesen Richtwert um 10,67 Euro. Aber: Da die Wohnung über eine zentrale Warmwasserversorgung verfügt, kommt nach Tabelle 2 für den Richtwert noch der Zuschlag für 4 Personen in Höhe von 15 Euro hinzu, beträgt damit also 684,00 Euro, die Bruttowarmmiete von 679,67 Euro liegt also unter diesem Richtwert. 4. Prüfung, ob die Nettokaltmiete nicht den weiter oben angegebenen Höchstwert überschreitet: Für einen 4-Personenhaushalt darf die Nettokaltmiete nicht mehr als 7,29 Euro/m² betragen, hier: 472,67 Euro für 88,89m² das sind gerundet 5,32 Euro/m², der Höchstwert wird nicht erreicht. Familie B. hat eine passende Wohnung gefunden, deren Anmietung das Jobcenter zustimmen müsste.

8 8 BESONDERE BEDARFE ZUR BESTIMMUNG DER INDIVIDUELLEN ANGEMESSENHEIT Die Richtwerte können in besonders begründeten Einzelfällen aus sozialen Gründen und in Härtefällen um 10% überschritten werden, insbesondere bei Alleinerziehenden, längerer Wohndauer (mindestens 15 Jahre), wesentlichen sozialen Bezügen (z.b. Schulweg von Kindern; Betreuungseinrichtungen, Kitas), über 60-jährigen Hilfeempfangenden, Schwangeren, Personen, die in absehbarer Zeit kostendeckende Einkünfte haben, Personen in ambulanten Wohnformen (z. B. BEW, therapeutische WG) Neuanmietung durch Wohnungslose, von Wohnungslosigkeit bedrohte Menschen oder Frauen, die von häuslicher Gewalt betroffen sind. Sonderregelungen gelten auch für Personen mit einem individuell höheren Heizkostenbedarf, behindertengerechte Wohnungen chronisch Kranke (z.b. AIDS-Kranke); i.d.r. Berücksichtigung des Richtwertes für eine um eine Person vergrößerte BG die Unterbringung von Wohnungslosen; angemessen sind die tatsächlichen Aufwendungen (Tagessätze) Leistungsempfänger, die regelmäßig ihr Umgangsrecht mit Kindern, die sich bei dem getrennt lebenden anderen Elternteil aufhalten, ausüben.

9 9 ACHTUNG! BEI UNANGEMESSENHEIT MUSS AUßERDEM GEPRÜFT WERDEN; OB ES SICH UM EINEN GESCHÜTZTEN PERSONENKREIS NACH Nr: 4 ABS. 2 DER (NOCH) GÜLTIGEN AV WOHNEN HANDELT: (2) Maßnahmen zur Senkung der Wohnungskosten werden ggf. nicht verlangt werden können bei a. Einschränkungen aufgrund schwerer Krankheit oder Behinderung, sofern der Schweregrad insbesondere einen Umzug unmöglich macht; b. über 60 Jahre alten Hilfeempfangenden nach längerer Wohndauer, wenn zukünftige vorrangige Ansprüche (z.b. Rentenansprüche) eine weitere Hilfebedürftigkeit unwahrscheinlich sein lassen, c. einmaligen oder kurzfristigen Hilfen, d. Alleinerziehenden mit zwei und mehr Kindern, sofern die Miete den Richtwert nicht so erheblich überschreitet, dass ein Verzicht auf kostensenkende Maßnahmen unter Berücksichtigung der besonderen Situation der Betroffenen ungerechtfertigt wäre. Gegebenenfalls sind die bezirklichen Sozialdienste einzuschalten.

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