KiStAM: Abruf durch Steuerberater

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1 KiStAM: Abruf durch Steuerberater Bereich: KSt - Info für Anwender Nr Inhaltsverzeichnis 1. Ziel 2. Voraussetzung 3. Vorgehensweise 3.1. Vorbereitende Schritte 3.2. Kirchensteuerabzugsmerkmale abfragen 4. Details 4.1. Rechtliche Informationen 4.2. Regelabfrage und Anlassabfrage 4.3. Antrag auf Zulassung zum Kirchensteuerabzugsverfahren stellen 4.4. Zulassungsnummer für Kirchensteuerabzugsverpflichtete beantragen 4.5. Musterschreiben für Kapitalgesellschaft 4.6. Musterschreiben für Anteilseigner 5. Wichtige Informationen

2 Seite 2 1. Ziel Das Info zeigt den Abruf der Kirchensteuerabzugsmerkmale (KiStAM) durch den Steuerberater. Darüber hinaus finden Sie Informationen zum Kirchensteuerabzugsverfahren und Musterschreiben für Kapitalgesellschaften und Anteilseigner. Hinweis Zum Abruf der Kirchensteuerabzugsmerkmale durch eine Gesellschaft siehe Info: Nr KiStAM: Abruf durch Gesellschaft. 2. Voraussetzung Zulassung zum Kirchensteuerabzugsverfahren Für die Abfrage der Kirchensteuerabzugsmerkmale benötigen Sie als Datenübermittler: a) die Zulassungsnummer des Kirchensteuerabzugsverpflichteten siehe: Zulassungsnummer für Kirchensteuerabzugsverpflichtete beantragen b) einen Zugang zum BZSt-Portal und das dazu notwendige ELSTERBasis-Zertifikat, siehe: Nr Authentifiziertes Versenden von Steuerdaten an die Finanzverwaltung c) die Zulassung als Datenübermittler (z. B. Steuerberater), siehe: Antrag auf Zulassung zum Kirchensteuerabzugsverfahren stellen 3. Vorgehensweise Überblick 1. Vorbereitende Schritte 2. Kirchensteuerabzugsmerkmale abfragen 3.1. Vorbereitende Schritte 1. Kapitalgesellschaften informieren Informieren Sie die Kapitalgesellschaften über das Kirchensteuerabzugsverfahren. Eine Vorlage finden Sie im Kapitel»Musterschreiben für Kapitalgesellschaft«. 2. Anteilseigner informieren Informieren Sie die Anteilseigner über das Kirchensteuerabzugsverfahren. Eine Vorlage finden Sie im Kapitel»Musterschreiben für Anteilseigner«.

3 Seite Kirchensteuerabzugsmerkmale abfragen Überblick 1. Mandant öffnen 2. Ggf. Anteilseigner erfassen 3. Anteilseigner für BZSt-Portal exportieren 4. Voraussetzung für die Abfrage prüfen 5. Kirchensteuerabzugsmerkmale abfragen 6. Kirchensteuerabzugsmerkmale erfassen 1. Mandant öffnen 1. Agenda KSt starten. 2. Mandant öffnen. 2. Ggf. Anteilseigner erfassen Hinweis Führen Sie die folgenden Schritte nur durch, wenn die Anteilseigner noch nicht vollständig erfasst sind. Anderenfalls wechseln Sie zum nächsten Schritt»Anteilseigner für BZSt-Portal exportieren«. Die Erfassung von Anteilseigner erfolgt über den Kapitalertragsteuer-Assistenten. 1. Kapitalertragsteuer-Assistent starten. 2. Neue Gewinnausschüttung erstellen.

4 Seite 4 3. Als Zahlungstag den des Kalenderjahres erfassen, das dem abzufragenden Jahr vorausgeht. Beispiel Für den Abruf der Kirchensteuermerkmale für das Kalenderjahr 2016 (im Zeitraum 1. September bis 31. Oktober 2015) erfassen Sie die Anteilseigner mit dem Zahlungstag Anteilseigner anlegen. Erfassen Sie die Angaben zu Name, Geburtsdatum und Anschrift. Weitere Angaben sind nicht erforderlich. 5. Kapitalertragsteuer-Assistent beenden. 3. Anteilseigner für BZSt-Portal exportieren 1. KiStA-Assistent starten.

5 Seite 5 2. Informationen beachten. 3. Anfrageliste exportieren. Typ der Anfrage wählen (Regelabfrage, Anlassabfrage). Rote Datensätze vervollständigen. Zu exportierende Datensätze markieren (Alternativ:»Alle«).»Anfrageliste erstellen«wählen und das Zielverzeichnis wählen. 4. Anfrage durch Hochladen in das BZSt-Portal durchführen.

6 Seite 6 4. Voraussetzungen für Abfrage prüfen Zum Hochladen der Anfrageliste im BZSt-Portal benötigen Sie als Datenübermittler: 1. einen Zugang zum BZSt-Portal und das dazu notwendige ELSTERBasis-Zertifikat. (siehe Nr Authentifiziertes Versenden von Steuerdaten an die Finanzverwaltung) 2. die Zugangsnummer des Datenübermittlers. 3. die Zugangsnummer des Kirchensteuerabzugsverpflichteten. 5. Kirchensteuerabzugsmerkmale abfragen 1. BZSt-Portal öffnen. ( 2. <Login> anklicken. 3. Register»Zertifikatsdatei«und Link»Login ohne Java«anklicken.

7 Seite 7 4. Zertifikatsdatei auswählen und PIN eingeben. Verwenden Sie als Zertifikatsdatei für den authentifizierten Versand von Steueranmeldungen bzw. Steuererklärungen das bereits vorhandene ELSTERBasis-Zertifikat einschließlich zugehöriger PIN. 5. Links auf»formulare«klicken und dann rechts auf Link»Kirchensteuerabzugsverfahren (KiStA)«.

8 Seite 8 6. Link»IdNr.-Recherche für Kirchensteuerabzugsverpflichtete«anklicken. 7. Zulassungsnummer erfassen und Art der Abfrage wählen. Zulassungsnummer (Verfahrensnummer) des Kirchensteuerabzugsverpflichteten erfassen. Zulassungsnummer (Verfahrensnummer) des Datenübermittlers vervollständigen. Option <IdNr. erheben und KiStAM abfragen> wählen.

9 Seite 9 8.»Typ der Anfrage«und»Anfragekennzeichen«erfassen.»Typ der Anfrage«wählen (Regelabfrage ist nur im Zeitraum bis möglich).»anfragekennzeichen«erfassen, z. B. Mandantennummer.»Liste der Anfragen«anklicken. 9. Anfragenliste importieren. Importfunktion einblenden. Über <Durchsuchen> die aus Agenda KSt exportierte CSV-Datei auswählen. Importvorgang starten.

10 Seite Importierte Daten prüfen. Ordnungskriterium Kanzleinummer-Mandantennummer-Nummer des Anteilseigners Kontoinhaber Name des Anteilseigners. 11. Pro Anteilseigner die erforderlichen Daten ergänzen.

11 Seite Schaltfläche <Prüfen des gesamten Formulars> klicken. 13. Prüfprotokoll beachten und ggf. Fehler korrigieren. 14. Schaltfläche <Versenden Ihrer Daten> klicken. 15. Angaben kontrollieren. PIN erfassen (= beim Login mit dem ELSTERBasis-Zertifikat verwendete PIN). <Absenden> klicken.

12 Seite Ggf. Versandbestätigung drucken. 6. Kirchensteuerabzugsmerkmale erfassen Das Ergebnis der KiStAM-Anfrage erhalten Sie in PDF-Form. Die Erfassung der KiStAM ist bei Gewinnausschüttungen ab dem möglich. Nr Kapitalertragsteuer-Anmeldung elektronisch übermitteln

13 Seite Details Überblick 1. Rechtliche Informationen 2. Regelabfrage und Anlassabfrage 3. Antrag auf Zulassung zum Kirchensteuerabzugsverfahren stellen 4. Zulassungsnummer für Kirchensteuerabzugsverpflichtete beantragen 5. Musterschreiben für Kapitalgesellschaft 6. Musterschreiben für Anteilseigner 4.1. Rechtliche Informationen Der Gesetzgeber hat im 51a EStG die Absätze 2c und 2e ab dem Veranlagungszeitraum 2014 geändert. Damit sind alle zum Steuerabzug vom Kapitalertrag verpflichteten Stellen (u. a. Kapitalgesellschaften und Genossenschaften) ab dem Veranlagungszeitraum 2014 dazu verpflichtet, einmal jährlich beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) im Zeitraum vom bis des Jahres die Religionszugehörigkeit (KiStAM) zum Stichtag aller Anteilseigner abzurufen (Regelabfrage). Anhand dieser Daten ist die Kapitalgesellschaft bzw. Genossenschaft verpflichtet, die entsprechende Kirchensteuer der Anteilseigner im folgenden Kalenderjahr einzubehalten. Über diesen Abruf sind die Anteilseigner frühzeitig zu informieren (mindestens zwei Monate vor Abruf). Gegen die Herausgabe der Religionszugehörigkeit besteht für die Anteilseigner die Möglichkeit des Widerspruchs ( 51a Abs. 2e EStG Sperrvermerk). Dieser löst automatisch für das Folgejahr die Pflichtabgabe einer Einkommensteuererklärung aus ( 149 Abs. 1 AO) Regelabfrage und Anlassabfrage Das KiStAM-Verfahren sieht zwei Abfragearten vor: Regelabfrage Anlassabfrage Regelabfrage Die Regelabfrage muss immer jährlich im Zeitraum vom 1. September bis 30. Oktober durchgeführt werden. Hierbei muss die Frist von zwei Monaten zwischen der Information des Anteilseigners und dem Datenabruf beachtet werden. Anlassabfrage Die Anlassabfrage muss zusätzlich zur Regelabfrage bei besonderem Anlass durchgeführt werden. Das gilt insbesondere in folgenden Fällen: Neugründung einer Kapitalgesellschaft Wechsel von Gesellschaftern Antrag des Gesellschafters wegen Änderung seiner Religionszugehörigkeit

14 Seite Antrag auf Zulassung zum Kirchensteuerabzugsverfahren stellen Der Datenübermittler (z. B. Steuerberater) benötigt einen Zugang zum BZSt-Online-Portal nebst elektronischer Verfahrenszulassung (Vollzugang). Zulassung zum Kirchensteuerabzugsverfahren beantragen 1. Im BZSt-Portal mit dem ELSTER-Zertifikat anmelden. Zur Beantragung des ELSTER-Zertifikats siehe: Nr Authentifiziertes Versenden von Steuerdaten an die Finanzverwaltung. 2. <Login> klicken. 3. Register»Zertifikatsdatei«und Link»Login ohne Java«anklicken.

15 Seite Zertifikatsdatei auswählen und PIN eingeben. Verwenden Sie als Zertifikatsdatei das für den authentifizierten Versand von bzw. Steuererklärungen bereits vorhandene ELSTERBasis-Zertifikat einschließlich zugehöriger PIN. 5. Links auf»dienste«anklicken und rechts auf den Link»Kirchensteuerabzugsverfahren«. 6.»Antrag auf Zulassung zu Verfahren gem. 51a Abs. 2c EStG «öffnen.

16 Seite Antrag ausfüllen. Bei»Antragsart«Erstzulassungsantrag wählen. Bei»Art der Zulassung«Zulassung als Datenübermittler für Dritte wählen. Weitere Angaben ausfüllen und anschließend Schaltfläche <Prüfen und absenden> verwenden. 8. Antrag nach dem elektronischen Versand ausdrucken, unterschreiben und per Post an das BZSt senden. 9. Verfahrenskennung (Zulassungsnummer) wird nach Bearbeitung des Antrags durch das BZSt per Brief mitgeteilt Zulassungsnummer für Kirchensteuerabzugsverpflichtete beantragen Die Zulassungsnummer für Kirchensteuerabzugsverpflichtete (z. B. Kapitalgesellschaft) wird mittels»antrag auf Zuteilung einer Zulassungsnummer für das Verfahren Kirchensteuerabzug gem. 51a Absatz 2c Einkommensteuergesetz«(Eingeschränkter Verfahrenszugang) beantragt. Zulassungsnummer beantragen 1. Antragsformular auf der Homepage des BZSt ausfüllen und in Papierform an das BZSt senden. Hinweis Mit diesem Antrag erhält der Kirchensteuerabzugsverpflichtete keinen eigenen Zugang zum BZSt- Online-Portal (BOP). Die Abfrage der KiStAM muss zwingend über einen Dritten (Datenübermittler, z. B. Steuerberater) erfolgen. 2. Zulassungsnummer nach Bekanntgabe durch das BZSt dem Datenübermittler (z. B. Steuerberater) mitteilen.

17 Seite Musterschreiben für Kapitalgesellschaft Hinweis auf das neue elektronische Verfahren zum Einbehalt von Kirchensteuer auf abgeltend besteuerte Kapitalerträge, wie u. a. Gewinnausschüttungen Information für Kapitalgesellschaften Die Kirchensteuer auf abgeltend besteuerte Kapitalerträge (Gewinnausschüttungen) ist ab dem 1. Januar 2015 automatisch einzubehalten und an die steuererhebenden Religionsgemeinschaften abzuführen ( 51a EStG). Diese gesetzliche Änderung bedeutet praktisch, dass alle Kapitalgesellschaften die Religionszugehörigkeit ihrer Anteilseigner einmal jährlich elektronisch beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) abrufen müssen. Die Abfrage ist erstmalig im Zeitraum vom 1. September bis 31. Oktober 2014 durchzuführen (Regelabfrage). In bestimmten Fällen sind auch Abfragen außerhalb dieses Zeitraumes möglich (Anlassabfrage). Für Angehörige einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft teilt Ihnen dann das BZSt das»kirchensteuerabzugsmerkmal«(kistam) mit. Das KiStAM gibt Auskunft über die Zugehörigkeit zu einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft und den gültigen Kirchensteuersatz. Für Sie als Kapitalgesellschaft bedeutet das, dass Sie zunächst verpflichtet sind, Ihre Anteilseigner über die Abfrage und ihr Widerspruchsrecht schriftlich zwei Monate vor dem Datenabruf zu informieren. Einen entsprechenden Textbaustein zur ausführlichen Information der Anteilseigner stellen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Der elektronische Abruf sollte laut Gesetzgeber i. d. R. von der Kapitalgesellschaft selbst durchgeführt werden, wobei wir Sie gerne entsprechend unterstützen; er kann aber auch von uns in Ihrem Auftrag ausgeführt werden. Auch hier bitten wir um schnelle Information, da im Vorfeld der Abfrage einige sicherheitsrelevante Voraussetzungen zur Abfrage erst erfüllt sein müssen und es seitens des BZSt zu Verzögerungen wie auch technischen Problemen kommen könnte, da eine Testphase für den Abruf nicht vorgesehen wurde. Bezüglich der Kapitalertragsteueranmeldung selbst ergeben sich für Sie keine Änderungen.

18 Seite Musterschreiben für Anteilseigner Hinweis auf das neue elektronische Verfahren zum Einbehalt von Kirchensteuer auf abgeltend besteuerte Kapitalerträge, wie u. a. Gewinnausschüttungen Informationen für Anteilseigner Die Kirchensteuer auf abgeltend besteuerte Kapitalerträge wird ab dem 1. Januar 2015 automatisch einbehalten und an die steuererhebenden Religionsgemeinschaften abgeführt.»automatisch«bedeutet, dass die Mitglieder dieser Religionsgemeinschaften nichts weiter veranlassen müssen, um ihren kirchensteuerlichen Pflichten im Zusammenhang mit der Abgeltungsteuer nachzukommen. Zur Vorbereitung des automatischen Abzugs der Kirchensteuer auf Abgeltungsteuer sind wir gesetzlich verpflichtet, einmal jährlich beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) für alle Anteilseigner die Religionszugehörigkeit abzufragen. Die Abfrage wird erstmalig im Zeitraum vom 1. September bis 31. Oktober 2014 durchgeführt (Regelabfrage). In bestimmten Fällen sind auch Abfragen außerhalb dieses Zeitraumes möglich (Anlassabfrage). Für Angehörige einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft teilt uns das BZSt das»kirchensteuerabzugsmerkmal«(kistam) mit. Das KiStAM gibt Auskunft über Ihre Zugehörigkeit zu einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft und den gültigen Kirchensteuersatz. Wir ermitteln dann die für Sie zutreffende Kirchensteuer auf Abgeltungsteuer und führen diese an das Finanzamt ab. Sofern Sie die Kirchensteuer auf abgeltend besteuerte Kapitalerträge nicht von uns, sondern von dem für Sie zuständigen Finanzamt erheben lassen möchten, können Sie der Übermittlung Ihres KiStAM widersprechen (Sperrvermerk). Die Sperrvermerkserklärung müssen Sie auf einem amtlich vorgeschriebenen Vordruck beim BZSt einreichen ( 51 Absatz 2c und 2e Einkommensteuergesetz (EStG)). Der Vordruck steht auf unter dem Stichwort»Kirchensteuer«bereit. Die Sperrvermerkserklärung muss spätestens am 30. Juni beim BZSt eingehen. In diesem Fall sperrt das BZSt bis zu Ihrem Widerruf die Übermittlung Ihres KiStAM für den aktuellen und alle folgenden Abfragezeiträume. Bei anlassbezogenen Abfragen muss Ihre Sperrvermerkserklärung zwei Monate vor unserer Abfrage beim BZSt eingehen. Wir werden daraufhin keine Kirchensteuer für Sie abführen. Das BZSt ist gesetzlich verpflichtet, Ihre Sperre zum Anlass einer Information an Ihr zuständiges Finanzamt zu nehmen. Ihr Finanzamt wird dabei konkret über die Tatsache unserer Anfrage und unsere Anschrift informiert. Das Finanzamt ist gesetzlich gehalten, Sie wegen Ihrer Sperre zur Abgabe einer Steuererklärung zum Zwecke der Veranlagung wegen Kirchensteuer nach 51a Absatz 2d Satz 1 EStG aufzufordern.

19 Seite Wichtige Informationen Internet Portal des Bundeszentralamts für Steuern (BZSt): Informationen des BZSt für Abzugsverpflichtete: Informationen_fuer_Abzugsverpflichtete_node.html Informationen des BZSt für Anteilseigner: Informationen_fuer_Buerger_node.html Erklärung zum Sperrvermerk für Anteilseigner: Info für Anwender Nr Authentifiziertes Versenden von Steuerdaten an die Finanzverwaltung Nr Kapitalertragsteuer-Anmeldung elektronisch übermitteln Nr KiStAM: Abruf durch Gesellschaft

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