Titel: Testamentsauslegung bei Verfügung über einzelne Nachlassbestandteile

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1 OLG München, Beschluss v Wx 286/15 Titel: Testamentsauslegung bei Verfügung über einzelne Nachlassbestandteile Normenketten: BGB 133, 1939, 2087 FamFG 58 Abs. 1 Leitsätze: 1. Zur Auslegung eines Testaments, in dem die Erblasserin über zwei Gebäude, die in einem ungeteilten Grundstück errichtet wurden, verfügt hat und zudem nur Einzelnen mit einem Gebäude bedachten den Rest ihres Vermögen zuwendet, das nach Auskehrung von Geldbeträgen verbleibt. (amtlicher Leitsatz) 2 Hat ein Erblasser nicht ausdrücklich einen oder mehrere Erben eingesetzt oder legt die Bezeichnung als Erbe aufgrund sonstiger Umstände den Schluss nahe, dass sie nicht im rechtlich zutreffenden Sinne verwendet worden ist und wurden lediglich Verfügungen über einzelne Nachlassbestandteile getroffen, die aber den gesamten Nachlass erschöpfen, ist nach ganz allgemeiner und zutreffender Ansicht davon auszugehen, dass diese Verfügungen auch eine Erbeinsetzung enthalten, weil nicht anzunehmen ist, dass der Erblasser überhaupt keinen Erben berufen wollte. (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Erbeinsetzung, Vermächtnis, Testamentsauslegung, Nachlassgegegenstand, Nachlassbeschwerde Vorinstanz: AG Ebersberg, Beschluss vom VI 0034/14 Rechtsmittelinstanz: OLG München, Beschluss vom Wx 286/15 Fundstellen: NWB 2017, 93 ZEV 2016, 533 ZErb 2016, 286 LSK 2016, Tenor 1. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Ebersberg vom wird zurückgewiesen. 2. Die Beschwerdeführer tragen die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu 1 und Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf festgesetzt. Gründe Gründe: 1 I. Die am verstorbene Erblasserin war verwitwet und kinderlos. Die Erblasserin hinterließ ein handschriftliches Testament vom mit folgendem Wortlaut: Mein letzter Wille.

2 Mein Haus mit Inventar in der... vererbe ich an das Ehepaar...(mein Firmpatenkind),... Mein Haus in der..., vererbe ich an das Ehepaar... Sie wohnen im Haus. Innerhalb von 10 Jahren dürfen die Häuser nicht verkauft werden. Es wäre schön, wenn ein Familienmitglied die Häuser bewohnen würde. Mein (Firmpatenkind)... erbt ,-. Frau... erbt ebenfalls ,-. Je erbt... Sollte ich mein altes Auto (Corsa) noch besitzen, erbt es... Die Sparbücher können für das Erbe verwendet werden. Den Rest meines Vermögens erhält das Ehepaar... Eine Bedingung: Nicht benötigtes Inventar darf nicht verkauft werden, sondern nur verschenkt werden an Verwandte, gute Freunde, Nachbarn u. an den katholischen Flohmarkt. Allen danke ich für alles Gute und für die Hilfe, welche ich erfahren durfte. Eine ganz große Bitte hätte ich, keinen Erbstreit! Mit einer gütigen Aussprache können alle evtl. Probleme gelöst werden. Das Testament darf nicht angefochten werden. Für die Erfüllung meiner Bestimmungen danke ich im Voraus und wünsche meinen Erben alles Gute mit letzten Grüßen.... geb,... 2 Bei der im ersten Satz genannten Beteiligten zu 1 handelt es sich um eine Großnichte der Erblasserin, der Beteiligte zu 2 ist ihr Mann. Bei den Beschwerdeführern handelte es sich um Mieter der Erblasserin des im 2. Satz des Testaments genannten Hauses. 3 Im Nachlass befindet sich ein ungeteiltes Grundstück, das mit zwei Gebäuden bebaut ist. In einem Gebäude (E-straße) wohnte die Erblasserin bis zu ihrem Tode, das andere Gebäude war an die Beschwerdeführer vermietet. Das Nachlassgericht hat durch Sachverständigengutachten ermittelt, dass die Gebäude auf dem Grundstück Werte von (E-Straße) bzw (P-Straße) aufweisen. Darüber hinaus befindet sich Barvermögen im Nachlass, das nach den Feststellungen des Nachlassgerichts ca ausmacht.

3 4 Die Beteiligten zu 1 und 2 haben einen Antrag auf Erteilung eines gemeinschaftlichen Erbscheins gestellt, der sie als Miterben zu je 1/2 ausweist, die Beschwerdeführer einen Erbschein, der sie zu Erben zu je 1/4 neben den Beteiligten zu 1 und 2 ausweist. 5 Das Nachlassgericht hat mit Beschluss vom die Erteilung eines Erbscheins zugunsten der Beteiligten zu 1 und 2 zu je 1/2 angekündigt und die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses ausgesetzt. Über den Erbscheinsantrag der Beschwerdeführer vom ist im Tenor des angefochtenen Beschlusses keine ausdrückliche Entscheidung ergangen. Der am eingelegten Beschwerde hat das Nachlassgericht mit Beschluss vom nicht abgeholfen. 6 II. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. 7 Nach Auffassung des Senats erweist sich die Entscheidung des Nachlassgerichts im Ergebnis als richtig Das Testament vom enthält keine eindeutigen Anordnungen und war daher auszulegen. Bei der Testamentsauslegung gemäß 133 BGB kommt es auf den wirklichen Willen des Erblassers an, ohne am buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften (BGH ZEV 1997, 376 FamRZ 2012, 26; Leipold in MüKo/BGB, 6. Auflage <2013> 2084 Rn. 1; Fleindl in: NK-Erbrecht 4. Auflage <2014> 2084 Rn. 3). Auch vom Erblasser falsch verwendete Wortbedeutungen sind der Auslegung zugänglich, so wenn der Erblasser mit dem Begriff erben die Zuwendung eines Vermächtnisses verbindet bzw. umgekehrt mit dem Begriff vermachen eine Erbeinsetzung verbindet (Staudinger/Otte BGB <2013> Vorbemerkung zu 2064 Rn. 58). Dies ergibt sich schon aus der Zweifelsregelung des 2087 BGB. Ziel der Testamentsauslegung ist die Klärung der Frage, was der Erblasser mit seinen Worten sagen wollte (BGH ZEV 2002, 20; BayObLG ZEV 1994, 377/378; Leipold in: MüKo/BGB a. a. O. Rn. 8). Hat ein Erblasser nicht ausdrücklich einen oder mehrere Erben eingesetzt oder legt die Bezeichnung als Erbe aufgrund sonstiger Umstände den Schluss nahe, dass sie nicht im rechtlich zutreffenden Sinne verwendet worden ist und wurden lediglich Verfügungen über einzelne Nachlassbestandteile getroffen, die aber den gesamten Nachlass erschöpfen, ist nach ganz allgemeiner und zutreffender Ansicht davon auszugehen, dass diese Verfügungen auch eine Erbeinsetzung enthalten, weil nicht anzunehmen ist, dass der Erblasser überhaupt keinen Erben berufen wollte (BayObLG NJW-RR 2005, 1245; OLG Hamburg FGPrax 2016, 133) Ausgangspunkt der Auslegung ist mithin der Wortlaut der letztwilligen Verfügung. Dieser ist hier insoweit nicht eindeutig, als die Erblasserin fast durchgängig den Begriff erben für die getroffenen Zuwendungen verwendet hat, aber keine Person ausdrücklich als ihren Erben bestimmt hat. 10 a) Soweit die Erblasserin einzelnen Personen Geldbeträge bzw. ihr altes Auto zugewendet hat, handelt es sich lediglich um Vermächtnisse, nicht um Erbeinsetzungen. Dem steht die Verwendung des Begriffes erben nicht entgegen. 11 In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass von einer Vermächtniseinsetzung auszugehen ist, wenn in einem Testament (allein) konkrete - nicht (nahezu) das ganze Vermögen darstellende - Geldbeträge zugewendet werden (OLG München NJW-RR 2011, 157). 12 Hier hat der Senat keine Zweifel, dass die Erblasserin insoweit lediglich Vermächtnisse anordnen wollte, ohne dass es auf die Auslegungsregel des 2087 Abs. 2 BGB ankäme. Zunächst erscheint es nach der Lebenserfahrung fernliegend, dass die Erblasserin ein gutes Dutzend Begünstigte zu dinglichen Teilhabern

4 an ihrem Nachlass machen wollte. Aber auch die Wertrelationen sprechen für die vorgenannte Auslegung: Die Geldzuwendungen belaufen sich auf insgesamt Dem stehen Sparguthaben in einer Größenordnung von gegenüber, so dass die ausgesetzten Zuwendungen nur einen kleineren Teil des Nachlasses ausmachen und damit Vermächtnisse darstellen. Insoweit vertreten auch die Beteiligten keine gegenteilige Rechtsposition. 13 b) Besondere Bedeutung kommt der Auslegung der Verfügungen der Erblasserin hinsichtlich der beiden Gebäude einerseits und ihres restlichen Vermögens andererseits zu. Neben der vom Nachlassgericht gewählten Auslegung, wonach die Beteiligten zu 1 und 2 Erben zu je ½ sind und die beiden Gebäude als (Voraus-)Vermächtnis zugewendet wurden, ist auch denkbar, dass die Beschwerdeführer Miterben, gegebenenfalls nach Vermögensgruppen (vgl. Hinweis des Senats vom ), geworden sind. 14 aa) Für eine solche Auslegung kann allerdings nicht darauf abgestellt werden, dass die Erblasserin das Wort erben verwendet hat. Nach dem zuvor unter 2. Genannten kommt es einerseits nicht auf den gewählten Wortlaut an (vgl. auch 2087 Abs. 2 BGB), andererseits hat die Erblasserin den Begriff erben auch dann verwendet, wenn sie ersichtlich (s.o.) lediglich Geldvermächtnisse zugewendet hat. 15 bb) Eine Erbeinsetzung ließe sich aber darauf stützen, dass die Erblasserin den Beschwerdeführern einen wesentlichen Vermögensgegenstand (Immobilie) zugewendet hat. In der Rechtsprechung ist es seit langem anerkannt, dass die Zuwendung eines Grundstücks eine Erbeinsetzung jedenfalls dann darstellen kann, wenn es sich um einen wertmäßig wesentlichen Nachlassgegenstand handelt (BayObLG FamRZ 1986, 728; 2005, 1202; 2006, 147; OLG Hamm BeckRS 2010, 19846). Dabei kommt es auch nicht darauf an, ob der Zuwendungsempfänger als Erbe bezeichnet wird oder nicht. Die obergerichtliche Rechtsprechung geht davon aus, dass der Begünstigte sogar als Alleinerbe eingesetzt sein kann, wenn es sich bei dem zugewendeten Grundstück um den wesentlichen Nachlasswert handelt (OLG Schleswig FamRZ 2016, 406/407 m. w. N.). Zwar ist nicht abschließend geklärt, ab welcher Wertrelation eine solche Alleinerbeneinsetzung angenommen werden kann, allerdings kommt eine solche vorliegend, schon nach dem Antrag der Beschwerdeführer, deswegen nicht in Betracht, weil der Wert des zugewendeten Hauses 13% des Gesamtnachlasses nicht übersteigt. 16 c) Scheidet eine Alleinerbeneinsetzung aus, wäre es allerdings möglich, dass durch die Zuwendung des Hauses die Beschwerdeführer Erben nach Bruchteilen geworden sind. Allerdings ist eine solche Auslegung des Testaments im Gegensatz zu einer Miterbenstellung der Beteiligten zu 1 und 2 zu je ½ nicht naheliegend. 17 aa) Für eine Auslegung des Testaments in Richtung einer Miterbenstellung der Beteiligten zu 1 und 2 zu je ½ spricht schon der äußere Aufbau des Testaments: An der Spitze des Testaments steht die Zuwendung der Häuser. Auch die Erwähnung der Beteiligten zu 1 und 2 an erster Stelle in dem Testament - unter Hervorhebung der Beteiligten zu 2 als Firmpatenkind - deutet auf eine Erbeinsetzung der Beteiligten zu 1 und 2 hin, denn es erscheint durchaus wahrscheinlich, dass ein Erblasser seine Erben an hervorgehobener Stelle im Testament erwähnt (BayObLG FamRZ 1990, 1399/1400). Hinzu kommt noch der Umstand, dass die Erblasserin die Beteiligten zu 1 und 2 auch im Anschluss an die Zuwendung der Geldbeträge in ihrem Testament abschließend erwähnt und ihnen an dieser Stelle den Rest ihres Vermögens zuwendet. Dies legt den Schluss nahe, dass die Erblasserin die Beteiligten zu 1 und 2 letztendlich als ihre Rechtsnachfolger in wirtschaftlicher Hinsicht betrachtet hat. 18 bb) Zudem hat die Erblasserin in der Gesamtschau den Beteiligten zu 1 und 2 den weitaus größten Teil ihres Vermögens zugewendet. Das Nachlassgericht hat zutreffend ermittelt, dass das von der Erblasserin

5 als Rest des Vermögens bezeichnete Geldvermögen vor Abzug der (Geld-)vermächtnisse beträgt. Die Geldvermächtnisse belaufen sich auf insgesamt , womit nach Abzug der Vermächtnisse insoweit ein Reinnachlass in Höhe von verbleibt, der als Einzelposten den größten Vermögenswert im Nachlass darstellt. Die beiden Gebäude, die die Erblasserin im Testament zugewendet hat, weisen hingegen (nur) Werte von (Beteiligte zu 1 und 2) bzw (Beschwerdeführer) auf. Damit wird den Beteiligten zu 1 und 2 nicht nur die größte Vermögensposition des Nachlasses zugewiesen, vielmehr übernehmen sie mit dem Restvermögen auch den Vermögensposten mit dem höchsten Wert des Nachlasses, der den Wert jeder einzelnen Zuwendung erheblich übersteigt. Auch dies ist ein gewichtiges Indiz für die Einsetzung der Beteiligten zu 1 und 2 zu Miterben zu je ½ (BayObLG NJW-RR 2002, 1232; FGPrax 2005, 126/128). 19 cc) Nichts anderes ergibt sich, wenn man nicht auf den Wert der Gebäude, sondern auf das Grundstück selbst abstellt. Zwar hat das Nachlassgericht dessen Wert nicht ermittelt. Dazu war er aber auch nicht gehalten, denn letztlich kann dies dahinstehen. Selbst wenn das Grundstück, wovon auszugehen ist, einen über den Wert der beiden Gebäude hinausgehenden Wert hat, ist maßgeblich grundsätzlich nicht der objektive Wert der Zuwendung, sondern die Vorstellung, die die Erblasserin bei Errichtung des Testaments von den Wertverhältnissen hatte (BayObLG NJW-RR 1995, 1096; Firsching/Graf Nachlassrecht 10. Auflage <2014> S. 193). Es finden sich im Testament aber keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Erblasserin davon ausgegangen wäre, dass das Grundstück einen über den Wert der Gebäude hinausgehenden Wert haben könnte. Der im Testament geäußerte Wunsch der Erblasserin, wonach nach Möglichkeit immer ein Familienmitglied die Häuser bewohnt und die Anordnung, die Häuser innerhalb der nächsten 10 Jahre nicht zu veräußern, sprechen vielmehr dafür, dass die Erblasserin den Wohn- und nicht den Wertcharakter der Häuser bzw. des Grundstücks im Vordergrund sah. Diese Anordnung deutet aus Sicht des Senats jedenfalls auch darauf hin, dass es der Erblasserin (nur) darauf ankam, dass die Beschwerdeführer ihre Rechtsposition (bei Errichtung des Testaments) als Mieter des Hauses nicht durch den Tod der Erblasserin einbüßen sollten. 20 III. Die Kostenentscheidung beruht auf 84 Abs. 1 FamFG. Da die Beschwerde erfolglos blieb, erschien es dem Senat angemessen, dass die Beschwerdeführer auch die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu 1 und 2 zu tragen haben. 21 Die Festsetzung des Geschäftswertes beruht auf dem wirtschaftlichen Interesse der Beschwerdeführer an einer antragsgemäßen Beteiligung am Nachlass. 22 IV. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor. 23 Erlass des Beschlusses ( 38 Abs. 3 Satz 3 FamFG): Übergabe an die Geschäftsstelle am

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