zwischen der IKK classic, der Knappschaft Regionaldirektion Chemnitz, den Ersatzkassen
|
|
- Catharina Dunkle
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Rahmenvereinbarung im Freistaat Sachsen zur Umsetzung der Verordnung zur Früherkennung und Frühförderung behinderter und von Behinderung bedrohter Kinder (Landesregelung Komplexleistungen) vom 1. September 2012 zwischen der AOK PLUS Die Gesundheitskasse für Sachsen und Thüringen. handelnd für die Landwirtschaftliche Krankenkasse Mittel- und Ostdeutschland handelnd als Landesverband für die Landwirtschaftliche Krankenversicherung im Land Sachsen vertreten durch den Vorstand, dem BKK Landesverband Mitte, der IKK classic, der Knappschaft Regionaldirektion Chemnitz, den Ersatzkassen - BARMER GEK - Techniker Krankenkasse (TK) - DAK-Gesundheit - KKH Allianz - HEK Hanseatische Krankenkasse - hkk Gemeinsamer Bevollmächtigter mit Abschlussbefugnis: Verband der Ersatzkassen e.v. (vdek), vertreten durch die Leiterin der Landesvertretung und dem Sächsischen Landkreistag e.v. und dem Sächsischen Städte- und Gemeindetag e.v. (im Folgenden Rehabilitationsträger genannt)
2 Inhaltsverzeichnis Seite Präambel 3 Erster Abschnitt Grundsätze und Leistungsberechtigte 1 Geltungsbereich 3 2 Gegenstand der Vereinbarung 3 Komplexleistung 3 4 Anspruchsberechtigter Personenkreis 4 Zweiter Abschnitt Leistungserbringer 5 Interdisziplinäre Frühförderstellen (IFF) im Sinne der FrühV 4 6 Sozialpädiatrische Zentren (SPZ) im Sinne der FrühV 6 7 Verfahren zur Anerkennung als IFF im Sinne der FrühV 6 Dritter Abschnitt Verfahren 8 Zugangsvoraussetzungen 7 9 Förder- und Behandlungsplan (FBP) 7 10 Antrag und Entscheidung über die Komplexleistung 8 11 Vergütung 9 12 Abrechnung 9 13 Erstattungsansprüche der Rehabilitationsträger 9 14 Qualitätssicherung 9 15 Dokumentation/Berichte 10 Vierter Abschnitt Schlussbestimmungen 16 Inkrafttreten/Kündigung Salvatorische Klausel 11 Anlagenverzeichnis Anlage 1 Anlage 2 Anlage 3 Anlage 4 Anlage 5 Förder- und Behandlungsplan gemäß 7 FrühV Empfangsbestätigung für Heilmittel Empfangsbestätigung für heilpädagogische Leistungen Leistungsstatistik über erbrachte Komplexleistungen Antrag auf Anerkennung als Interdisziplinäre Frühförderstelle (IFF) Seite 2/11
3 Präambel Das SGB IX vom 19. Juni 2001 (BGBl. I, Seite 1046 ff, in Kraft getreten am 1. Juli 2001) hat zum Ziel, behinderte und von Behinderung bedrohte Menschen in ihrer Selbstbestimmung und in der gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu fördern. Eine Voraussetzung dafür ist, dass die Betroffenen Zugang zu den dafür erforderlichen Sozialleistungen haben. Diese Voraussetzungen im Bereich der Früherkennung und Frühförderung von Kindern mit Beeinträchtigungen im vorschulpflichtigen Alter zu erhalten bzw. zu schaffen, ist Ziel dieser Vereinbarung. Ärzte, sozialpädiatrische Zentren und interdisziplinäre Frühförderstellen arbeiten hierzu eng zusammen. Rechtliche Grundlage ist das SGB IX mit der Verordnung zur Früherkennung und Frühförderung behinderter und von Behinderung bedrohter Kinder (Frühförderungsverordnung) vom 24. Juni 2003 in der jeweils gültigen Fassung. Die Komplexleistungen der Früherkennung und Frühförderung im Freistaat Sachsen werden deshalb wie folgt geregelt. Erster Abschnitt Grundsätze und Leistungsberechtigte 1 Geltungsbereich (1) Leistungen nach dieser Vereinbarung werden auf Grundlage des 30 SGB IX in Verbindung mit 56 SGB IX und 53 SGB XII bzw. 43a SGB V sowie der Frühförderungsverordnung (FrühV) vom 24. Juni 2003 in der jeweils gültigen Fassung erbracht. (2) Die Vereinbarung gilt ausschließlich für Leistungen, die durch interdisziplinäre Frühförderstellen (IFF) gemäß 5 dieser Vereinbarung und sozialpädiatrische Zentren (SPZ) gemäß 6 dieser Vereinbarung erbracht werden. (3) Kindertageseinrichtungen nach 22 SGB VIII und Einrichtungen nach 13 SGB XII sind keine interdisziplinären Frühförderstellen im Sinne dieser Vereinbarung. 2 Gegenstand der Vereinbarung (1) Gegenstand dieser Vereinbarung sind alle Leistungen zur Früherkennung und Frühförderung nach 30 Abs. 1 und 2 SGB IX soweit sie als Komplexleistung (vgl. 3) erbracht werden. (2) Heilpädagogische Leistungen nach 56 SGB IX, die nicht in Verbindung mit Leistungen zur medizinischen Rehabilitation bzw. medizinisch-therapeutische Leistungen, die nicht in Verbindung mit heilpädagogischen Leistungen und somit nicht als Komplexleistung erbracht werden, sind nicht Gegenstand dieser Vereinbarung. Seite 3/11
4 3 Komplexleistung (1) Eine Komplexleistung im Sinne des 30 SGB IX und der FrühV liegt vor, wenn für einen prognostisch festgelegten Zeitraum (in der Regel ein Jahr) sowohl medizinischtherapeutische als auch heilpädagogische Leistungen im Sinne der 2, 5 und 6 FrühV notwendig sind, um ein übergreifend formuliertes Therapie- und Förderziel zu erreichen. Dabei können die Maßnahmen gleichzeitig, nacheinander oder mit unterschiedlicher und ggf. auch wechselnder Intensität erbracht werden. (2) Zur Komplexleistung gehören u. a. Früherkennung und Diagnostik, die Förderung und Behandlung einschließlich der erforderlichen medizinisch-therapeutischen, heilpädagogischen, psychologischen und psychosozialen Leistungen. Diese umfassen auch die Beratung und Anleitung der Eltern bzw. des Personensorgeberechtigten. 4 Anspruchsberechtigter Personenkreis (1) Die Vereinbarung gilt für behinderte und von Behinderung bedrohte Kinder, die noch nicht eingeschult sind. Noch nicht schulpflichtige Kinder sind Kinder im Alter von der Geburt bis zum sechsten Lebensjahr bzw. bis zum Schuleintritt. (2) Eine Förderung und Behandlung im Sinne dieser Vereinbarung ist ausgeschlossen, wenn die interdisziplinäre Komplexleistung nicht notwendig ist, um das Therapie- und Förderziel zu erreichen, weil im Einzelfall Leistungen der ambulanten Krankenbehandlung, der medizinischen Rehabilitation, der Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft oder der Jugendhilfe ausreichend sind. Zweiter Abschnitt Leistungserbringer (1) Definition 5 Interdisziplinäre Frühförderstellen (IFF) im Sinne der FrühV IFF sind familien- und wohnortnahe Dienste und Einrichtungen, die der Früherkennung, Behandlung und Förderung von Kindern dienen, um in interdisziplinärer Zusammenarbeit von qualifizierten medizinisch-therapeutischen und heilpädagogischen Fachkräften eine drohende oder bereits eingetretene Behinderung zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu erkennen und die Behinderung durch gezielte Förder- und Behandlungsmaßnahmen auszugleichen oder zu mildern. Die IFF müssen durch die zuständigen Rehabilitationsträger anerkannt sein. (2) Leistungen Komplexleistungen einer IFF im Sinne dieser Landesregelung umfassen die interdisziplinäre Eingangs-, Verlaufs- und Abschlussdiagnostik, die interdisziplinäre Erbringung und kooperative Vernetzung medizinisch-therapeutischer und heilpädagogischer, psychologischer und psychosozialer Leistungen einschließlich Beratung und Anleitung der Personensorgeberech- Seite 4/11
5 tigten sowie insgesamt die Umsetzung eines familien- und beziehungsorientierten Konzeptes. Die Leistungen werden ressourcen- und zielorientiert erbracht. (3) Personelle Anforderungen In einer IFF sind in der Regel mindestens drei Fachkräfte aus dem heilpädagogischen und dem medizinisch-therapeutischen Bereich fest angestellt. Die Regelungen gemäß 124 SGB V sind zu beachten. Zur Sicherstellung der interdisziplinären Arbeit ist ein fachlicher Leiter zu benennen. Für den heilpädagogischen Bereich kommen insbesondere folgende Berufsgruppen in Betracht: Pädagogen, Sonderpädagogen, Heilpädagogen, Sozialpädagogen, Psychologen, Erzieher mit heilpädagogischer Zusatzausbildung, Sprachbehindertenpädagogen, Reha-Pädagogen, Motopäden, Frühförderpädagogen, Heilerziehungspfleger. Für den medizinisch-therapeutischen Bereich kommen folgende Berufsgruppen in Betracht: Physiotherapeuten/Krankengymnasten mit abgeschlossener Aus- oder Weiterbildung, die zur Behandlung von zentralen Bewegungsstörungen bei Kindern nach Bobath oder Vojta und möglichst mit Propriozeptive Neuromuskuläre Fazilitation (PNF) berechtigt sind, Ergotherapeuten, Logopäden. Zusätzlich zum festangestellten Personal der IFF sind zur Sicherstellung der Komplexleistungen Kooperationsvereinbarungen mit nicht in der IFF vertretenen Berufsgruppen zu schließen. Diese Fachkräfte sind in die Arbeitsabläufe der IFF einzubeziehen und nehmen regelmäßig an Team- und/oder Fallbesprechungen teil. In den Kooperationsvereinbarungen sind Art und Umfang der interdisziplinären Zusammenarbeit zu regeln. Darüber hinaus gewährleistet die IFF die Zusammenarbeit mit Fachärzten für Kinder- und Jugendmedizin. Bei allen Berufsgruppen wird der Abschluss einer staatlich anerkannten Ausbildung vorausgesetzt. Für spezifische Aufgabenstellungen kann im Einzelfall zusätzliches Fachpersonal erforderlich sein. Diese Nachweise sind vor Vertragsabschluss dem zuständigen Rehabilitationsträger unaufgefordert anzuzeigen. (4) Räumliche Anforderungen Die räumliche Ausstattung der IFF muss geeignet sein, um die Diagnostik sowie die Förderung/Behandlung der Kinder und die Beratung der Eltern/Bezugspersonen im Rahmen der Komplexleistung durchführen zu können. Hierfür sind Räume in ausreichender Anzahl und Größe mit der jeweils sachgerechten Ausstattung vorzuhalten. Hierbei dienen die Zulassungsvoraussetzungen nach 124 SGB V für die Heilmittelleistungserbringer als Orientierung. Seite 5/11
6 (5) Sächliche Anforderungen Zur Durchführung der Komplexleistung muss für die Bereiche Diagnostik, Förderung/Behandlung und Beratung eine adäquate Sachmittelausstattung vorhanden sein. Die Voraussetzungen für eine mobile Leistungserbringung müssen gegeben sein. Hierbei dienen die Zulassungsvoraussetzungen nach 124 SGB V für die Heilmittelleistungserbringer als Orientierung. (6) Übergangsregelung IFF, die vor Inkrafttreten dieser Landesregelung Leistungen auf der Grundlage von Vereinbarungen im Sinne von 7 Abs. 5 dieser Vereinbarung erbracht haben, sollen die Anforderungen nach den Abs. 3 bis zum 31. Dezember 2014 vollumfänglich erfüllen. 6 Sozialpädiatrische Zentren (SPZ) im Sinne der FrühV Die SPZ sind fachübergreifend arbeitende Einrichtungen, die fachlich-medizinisch unter ständiger ärztlicher Leitung stehen und im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung im Zuge einer Ermächtigung nach 119 SGB V die Gewähr für eine leistungsfähige und wirtschaftliche sozialpädiatrische Behandlung bieten. Die frühzeitige Erkennung, Diagnostik und Behandlung durch die SPZ ist auf Kinder ausgerichtet, die wegen Art, Schwere oder Dauer ihrer Behinderung oder einer drohenden Behinderung nicht von geeigneten Ärzten oder geeigneten IFF behandelt werden können. 7 Verfahren zur Anerkennung als IFF im Sinne der FrühV (1) Die Anerkennung als IFF erfolgt durch die für ihren Geschäftssitz zuständigen Rehabilitationsträger mit Abschluss der Vereinbarungen nach Abs. 5. (2) Der Antrag ist durch den Leistungserbringer in zweifacher Ausfertigung an den zuständigen örtlichen Träger der Sozialhilfe zu richten. Mit dem Antrag hat der Leistungserbringer die Erfüllung der Voraussetzungen nach 5 dieser Vereinbarung unter Vorlage aussagekräftiger Unterlagen nachzuweisen. Insbesondere hat der Antrag nachfolgende Unterlagen/Nachweise zu umfassen. Antragsformular auf Anerkennung gemäß Anlage 5 dieser Vereinbarung Konzept der IFF zur Umsetzung der Komplexleistung und Qualitätssicherung Benennung und Qualifikationsnachweise der fachlichen Leitung Benennung und Qualifikationsnachweise der weiteren Fachkräfte aktuelle Arbeitsverträge der fachlichen Leitung und der weiteren Fachkräfte Stellenplan Wirtschafts- und Finanzplan Skizze der Räumlichkeiten Mietvertrag/Eigentumsnachweis der Räumlichkeiten Kooperationsverträge nach 5, sofern entsprechendes Personal nicht selbst vorgehalten wird Zulassung der einzelnen Heilmittelbereiche nach 124 Abs. 2 und 3 SGB V Seite 6/11
7 (3) Nach Prüfung des Antrages trifft der zuständige örtliche Träger der Sozialhilfe eine vorläufige Entscheidung zum Abschluss einer Vereinbarung nach 75 Abs. 3 SGB XII für den Leistungstyp IFF. Die örtlich zuständige Krankenkasse bzw. Verband der Krankenkassen 1 wird über die vorläufige Entscheidung unverzüglich informiert. In diesem Zusammenhang erfolgt die Übermittlung einer Ausfertigung des Antrages nach Abs. 2. (4) Eine Entscheidung über den Antrag zur Anerkennung als IFF treffen die zuständigen Rehabilitationsträger einvernehmlich. (5) Nach Abschluss des Anerkennungsverfahrens sollen die Vereinbarungen nach 75 Abs. 3 SGB XII bzw. nach 11 Abs. 3 dieser Vereinbarung zum selben Zeitpunkt in Kraft treten. (6) Die zuständigen Rehabilitationsträger informieren sich unverzüglich gegenseitig, sofern ihre Vereinbarungen nicht fortgeführt werden. Dritter Abschnitt Verfahren 8 Zugangsvoraussetzungen (1) Voraussetzung für die zu erbringenden Komplexleistungen nach 3 ist eine Überweisung (Vordruck 5/6) gemäß der Vereinbarung über Vordrucke für die vertragsärztliche Versorgung (Anlage 2 des BMV-Ä bzw. EKV) durch einen niedergelassenen Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin oder einem Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie/-psychotherapie und ein genehmigter Förder- und Behandlungsplan. Für das einzelne SPZ gelten im Übrigen die Bestimmungen des jeweils gültigen Ermächtigungsbescheides nach 119 SGB V. (2) Entsprechend des abgestuften Systems der Leistungserbringung ist gemäß 119 SGB V die Behandlung durch SPZ auf diejenigen Kinder auszurichten, die wegen der Art, Schwere oder Dauer ihrer Behinderung oder einer drohenden Behinderung nicht von geeigneten Ärzten oder in geeigneten Frühförderstellen behandelt werden können. (3) IFF sollen einen niedrigschwelligen Zugang ermöglichen und können daher im Rahmen eines offenen Beratungsangebotes zunächst auch ohne die o. g. Überweisung aufgesucht werden. Wird im Ergebnis dieser Beratung eine interdisziplinäre Eingangsdiagnostik unter ärztlicher Verantwortung eingeleitet, bedarf es einer Überweisung nach Abs.1. 9 Förder- und Behandlungsplan (FBP) (1) Der FBP (Anlage 1) ist als Ergebnis der interdisziplinären Diagnostik Grundlage für die Leistungsentscheidung durch den zuständigen Rehabilitationsträger ( 10) und die Erbringung der Komplexleistungen. Er wird unter ärztlicher Verantwortung erstellt und enthält die im Einzelfall vorgeschlagenen Leistungen. 1 Über die örtliche Zuständigkeit der Krankenkassen bzw. Verbände der Krankenkassen informieren diese die örtlichen Träger der Sozialhilfe mit Abschluss dieser Vereinbarung und zukünftig bei Änderungen in geeigneter Form. Seite 7/11
8 (2) Der FBP wird von dem für die Durchführung der diagnostischen Leistungen verantwortlichen Arzt und der verantwortlichen heilpädagogischen Fachkraft unterzeichnet. Er hat zentrale Bedeutung für die Koordination der Leistungen. (3) Sind Änderungen im Umfang oder der Art bzw. der Form der medizinischtherapeutischen und/oder der heilpädagogischen Leistungen erforderlich, erstellt der verantwortliche Arzt in Zusammenarbeit mit der IFF oder das verantwortliche SPZ im Bedarfsfall einen Änderungsantrag unter Nutzung des FBP. Die Anpassung des Förder- und Behandlungsplanes erfolgt spätestens nach 12 Monaten. Die gewonnenen Erkenntnisse bei der Förderung und Behandlung sind hierbei zu berücksichtigen. (4) Darüber hinaus erfolgt durch den verantwortlichen Arzt in Zusammenarbeit mit der IFF oder das verantwortliche SPZ eine Mitteilung an den zuständigen Rehabilitationsträger, soweit im vorgesehenen Zeitraum eine Weiterführung der medizinisch-therapeutischen und/oder heilpädagogischen Leistungen nicht mehr notwendig erscheint. (5) Änderungen bzw. Anpassungen des FBP bedürfen einer erneuten Entscheidung durch den Rehabilitationsträger; 10 gilt entsprechend. (6) Sofern nicht abweichend geregelt, gilt im Übrigen 7 der FrühV. 10 Antrag und Entscheidung über die Komplexleistung (1) Der FBP wird dem Rehabilitationsträger vom jeweiligen Leistungserbringer zur Entscheidung vorgelegt, er gilt als Antrag nach 16 SGB I. Der Antrag ist bei dem für die Genehmigung zuständigen Rehabilitationsträger zu stellen. (2) Für die Entscheidung über Komplexleistungen, die durch IFF erbracht werden, ist gemäß 8 Abs. 2 der FrühV der für die heilpädagogischen Leistungen zuständige Rehabilitationsträger, in der Regel der Träger der Sozialhilfe, zuständig. (3) Für die Entscheidung über Komplexleistungen, die durch SPZ erbracht werden, ist gemäß 8 Abs. 2 der FrühV die jeweilige Krankenkasse zuständig, bei der das Kind versichert ist. (4) Die Rehabilitationsträger können zur Feststellung des Rehabilitationsbedarfs und Entscheidung über die Komplexleistung Gutachten einholen. Hierzu bedienen sich die Sozial- und Jugendhilfeträger des jugendärztlichen Dienstes der Gesundheitsämter bzw. anderer geeigneter Gutachter/Sachverständigen, die Krankenkassen des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung. (5) Die Entscheidung über die Komplexleistung wird auf dem FBP vermerkt. (6) Die Zuständigkeitsklärung, Prüfung und Entscheidung des Antrages soll innerhalb von zwei Wochen erfolgen und richtet sich darüber hinaus nach 14 SGB IX. (7) Der für die Entscheidung über die Komplexleistung zuständige Rehabilitationsträger informiert den jeweils beteiligten Rehabilitationsträger über die getroffene Entscheidung. (8) Die beteiligten Rehabilitationsträger dieser Vereinbarung erkennen gegenseitig die Entscheidung des anderen Rehabilitationsträgers gemäß Abs. 2 bzw. 3 an, Abs. 4 bleibt davon unberührt. Seite 8/11
9 11 Vergütung (1) Die Vergütung der medizinisch-therapeutischen Leistungen innerhalb der Komplexleistung erfolgt durch die jeweilige Krankenkasse. (2) Die Vergütung der heilpädagogischen Leistungen innerhalb der Komplexleistungen erfolgt durch den jeweils zuständigen örtlichen Träger der Sozialhilfe. (3) Die Vergütung der Diagnostik wird zwischen den Krankenkassen und den IFF gesondert vereinbart. (4) Die Mitwirkung der Kinder- und Jugendärzte an der Erstellung des FBP wird zwischen den Krankenkassen und der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen gesondert vereinbart. 12 Abrechnung (1) Die Abrechnung der medizinisch-therapeutischen Leistungen innerhalb der Komplexleistung erfolgt bei der jeweiligen Krankenkasse. Das Abrechnungsverfahren und die Höhe der Vergütung richten sich nach der Vereinbarung mit den Krankenkassen. (2) Die Abrechnung der erbrachten heilpädagogischen Leistungen innerhalb der Komplexleistungen erfolgt mit dem jeweils zuständigen örtlichen Träger der Sozialhilfe. Das Abrechnungsverfahren und die Höhe der Vergütung richten sich nach der Vereinbarung mit dem örtlichen Träger der Sozialhilfe. (3) Die Erstellung des FBP ist Bestandteil der Komplexleistung. Die Kosten für die Diagnostik und die Aufstellung des FBP tragen die Krankenkassen, soweit und solange sie unter ärztlicher Verantwortung erbracht werden. (4) Bei Komplexleistungen in der IFF sind die erbrachten und durch den Personensorgeberechtigten oder die vertretungsberechtigte Bezugsperson abgezeichneten Einzelleistungsnachweise für medizinisch-therapeutische und heilpädagogische Leistungen der Abrechnung beizufügen (s. Anlagen 2 und 3). 13 Erstattungsansprüche der Rehabilitationsträger Erstattungsansprüche für Leistungen innerhalb der Komplexleistung nach 3 (vgl. 8 Abs. 3 der FrühV) können grundsätzlich nicht entstehen, da die im Rahmen der Komplexleistungen erbrachten Leistungen mit dem jeweils zuständigen Rehabilitationsträger abgerechnet werden (vgl. 12). 14 Qualitätssicherung (1) Das einrichtungsbezogene Konzept gem. 7 Abs. 2 dieser Vereinbarung hat neben den personellen, räumlichen und sächlichen Voraussetzungen die Zielstellung der Einrichtung, die Formen der Zusammenarbeit sowie einrichtungsbezogene Qualitätssicherungsmaßnahmen zu beschreiben. Seite 9/11
10 (2) Die IFF sollen in den Qualitätszirkeln der Fachärzte für Kinder- und Jugendmedizin mitarbeiten. Ebenso findet eine Zusammenarbeit mit weiteren Diensten und Einrichtungen (z.b. SPZ, Tageseinrichtungen für Kinder, familienentlastenden Diensten, Erziehungsberatungsstellen) statt. (3) Alle Leistungserbringer sind zur Teilnahme an Qualitätssicherungsmaßnahmen im Rahmen der gesetzlichen Regelungen verpflichtet. 15 Dokumentation/Berichte (1) Die im Rahmen der Komplexleistungen durch die beteiligten Fachdisziplinen geplanten und erbrachten Einzelleistungen müssen personenbezogen dokumentiert sein. (2) Die IFF und SPZ informieren den zuständigen örtlichen Träger der Sozialhilfe und die Krankenkassen jährlich über die zahlenmäßige Entwicklung der Inanspruchnahme von Leistungen der Früherkennung und Frühförderung (s. Anlage 4). Vierter Abschnitt Schlussbestimmungen 16 Inkrafttreten/Kündigung (1) Die Rahmenvereinbarung tritt am 1. September 2012 in Kraft und löst die Rahmenvereinbarung vom 1. Oktober 2005 ab. Sie gilt für alle ab diesem Zeitpunkt genehmigten FBP. (2) Die Vereinbarung kann schriftlich mit einer Frist von sechs Monaten zum Jahresende gekündigt werden. Die Vertragspartner verpflichten sich in diesem Fall, umgehend an einer neuen Vereinbarung mitzuwirken. (3) Die Vertragspartner kommen überein, die Vereinbarung regelmäßig auf ihre Praktikabilität zu überprüfen und ggf. die Vereinbarung in diesem Sinne anzupassen. (4) Änderungen, Ergänzungen sowie die Aufhebung dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform. (5) Die Vereinbarung wird für die örtlichen Träger der Sozialhilfe mit ihrem Beitritt wirksam, den sie gegenüber ihrem jeweiligen Kommunalen Spitzenverband erklären. Über erfolgte Beitritte werden die Vertragspartner durch den jeweiligen Kommunalen Spitzenverband unverzüglich informiert. (6) Die Anlagen 1 bis 5 sind Bestandteil dieser Vereinbarung. Seite 10/11
11 17 Salvatorische Klausel (1) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages, einschließlich der Anlagen, ganz oder teilweise nicht rechtswirksam sein oder ihre Rechtskraft später verlieren, so bleibt hierdurch die Wirksamkeit dieses Vertrages im Übrigen davon unberührt. Das Gleiche gilt, soweit sich in diesem Vertrag, einschließlich der Anlagen, eine Lücke herausstellen sollte. (2) Anstelle der unwirksamen Regelung oder zur Auffüllung einer Lücke soll diejenige Regelung treten, die zulässig ist und den Absichten der Vertragspartner am meisten entspricht. Dresden, Chemnitz, den Sächsischer Landkreistag e.v. AOK PLUS - Die Gesundheitskasse für Sachsen und Thüringen. Sächsischer Städte- und Gemeindetag e.v. BKK Landesverband Mitte, Landesvertretung Sachsen IKK classic Knappschaft Regionaldirektion Chemnitz Verband der Ersatzkassen e. V. (vdek) Die Leiterin der Landesvertretung Sachsen Seite 11/11
zwischen dem BKK Landesverband Mitte Siebstraße Hannover der IKK classic der Knappschaft, Regionaldirektion Chemnitz
Vereinbarung zur Mitwirkung der Kinder- und Jugendärzte an der Rahmenvereinbarung im Freistaat Sachsen zur Umsetzung der Verordnung zur Früherkennung und Frühförderung behinderter und von Behinderung bedrohter
MehrVerordnung zur Früherkennung und Frühförderung behinderter und von Behinderung bedrohter Kinder (Frühförderungsverordnung - FrühV) Vom 24.
Verordnung zur Früherkennung und Frühförderung behinderter und von Behinderung bedrohter Kinder (Frühförderungsverordnung - FrühV) Vom 24. Juni 2003 Auf Grund des 32 Nr. 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch
MehrVerordnung zur Früherkennung und Frühförderung behinderter und von Behinderung bedrohter Kinder (Frühförderungsverordnung - FrühV) Vom...
Verordnung zur Früherkennung und Frühförderung behinderter und von Behinderung bedrohter Kinder (Frühförderungsverordnung - FrühV) Vom... 2003 Auf Grund des 32 Nr. 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch
MehrInter Interdisziplinäre Frühförderung
Inter Interdisziplinäre Frühförderung Referent: Herr D. Hacker Gliederung 1.Rechtsgrundlagen der Interdisziplinären Frühförderstelle 2.Früherkennung und Frühförderung SGB IX 3.Früherkennung und Frühförderung
MehrKomplexleistung Frühförderung - Neue Regelungen und Hintergründe
Komplexleistung Frühförderung - Neue Regelungen und Hintergründe Fachveranstaltung Komplexleistung Frühförderung Theorie und Praxis Berlin, 29. November 2017 Agenda Bisherige Kritikpunkte 46 Abs. 2 bis
MehrLandesrahmenempfehlung
Landesrahmenempfehlung gemäß 2 Satz 3 der Rechtsverordnung zur Früherkennung und Frühförderung behinderter und von Behinderung bedrohter Kinder (Frühförderungsverordnung vom 24.06.2003 FrühV) nach 30 Abs.
MehrVereinbarung zur Errichtung der Schlichtungsstelle gemäß 49 BMV-Ä und 45 EKV. zwischen
Vereinbarung zur Errichtung der Schlichtungsstelle gemäß 49 BMV-Ä und 45 EKV zwischen der AOK PLUS Die Gesundheitskasse für Sachsen und Thüringen vertreten durch den Vorstand, dieser vertreten durch den
MehrMuster. eines Kooperationsvertrages zwischen Interdisziplinären Frühförderund Beratungsstellen (IFFB) und. zugelassenen Therapeuten in freien Praxen
Überregionale Arbeitsstelle F rühförderung B randenburg und Interdisziplinärer Frühförderbeirat Muster eines Kooperationsvertrages zwischen Interdisziplinären Frühförderund Beratungsstellen (IFFB) und
MehrVergütungs- und Abrechnungsvereinbarung
Anlage 3 zu GRDrs 582/2014 Landesrahmenvereinbarung zur Umsetzung der Verordnung zur Früherkennung und Frühförderung behinderter und von Behinderung bedrohter Kinder (Frühförderverordnung FrühV) in Baden-
MehrVereinbarung zur Früherkennung von Brustkrebs durch Mammographie-Screening
Information 1.18. 1/6 Vereinbarung über die Vergütung von vertragsärztlichen Leistungen im Rahmen des Programms zur Früherkennung von Brustkrebs durch im Land Brandenburg zwischen Kassenärztlichen Vereinigung
MehrVereinbarung zur Durchführung der Abrechnungsprüfung nach 106a Abs. 5 SGB V
Vereinbarung zur Durchführung der Abrechnungsprüfung nach 106a Abs. 5 SGB V zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt, Doctor-Eisenbart-Ring 2, 39120 Magdeburg - nachfolgend KVSA genannt
MehrVereinbarung zur Früherkennung von Brustkrebs durch Mammographie-Screening
Information 1.18. 1/6 Vereinbarung über die Vergütung von vertragsärztlichen Leistungen im Rahmen des Programms zur Früherkennung von Brustkrebs durch im Land Brandenburg zwischen Kassenärztlichen Vereinigung
MehrVereinbarung Mammographie-Screening (Verbände der Krankenkassen)
Information (Verbände Krankenkassen) 1.18. 1/6 über die Vergütung von vertragsärztlichen Leistungen im Rahmen des Programms zur Früherkennung von Brustkrebs durch im Land Brandenburg zwischen Kassenärztlichen
MehrBremische Landesrahmenempfehlung über die Früherkennung und Frühförderung nach dem SGB IX sowie gemäß der Frühförderverordnung (FrühV) - BremFrühE -
Bremische Landesrahmenempfehlung über die Früherkennung und Frühförderung nach dem SGB IX sowie gemäß der Stand: 17.10.2011 - Seite 1 - zwischen der Senatorin für Soziales, Kinder, Jugend und Frauen für
Mehr6. Protokollnotiz. zwischen. der Kassenärztlichen Vereinigung Thüringen. und. den Landesverbänden der Krankenkassen. und.
6. Protokollnotiz zum Vertrag zur Durchführung des Programms zur Früherkennung von zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Thüringen und den Landesverbänden der Krankenkassen - AOK PLUS Die Gesundheitskasse
MehrDreiseitiger Vertrag
Dreiseitiger Vertrag zur Zusammenarbeit bei der Gestaltung und Durchführung eines ständig einsatzbereiten Notdienstes gemäß 115 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB V zwischen der der den Kassenärztlichen Vereinigung
MehrVertrag zur Umsetzung des 124 SGB XI häusliche Betreuung. (Übergangsvereinbarung 2013 im Freistaat Sachsen) zwischen
Vertrag zur Umsetzung des 124 SGB XI häusliche Betreuung zwischen den Landesverbänden der Pflegekassen in Sachsen vertreten durch die AOK PLUS - Die Gesundheitskasse für Sachsen und Thüringen., zugleich
MehrVersorgungsvertrag. nach 72 SGB XI (vollstationäre Pflege)
Versorgungsvertrag nach 72 SGB XI (vollstationäre Pflege) zwischen dem Träger Name des Trägers Strasse des Trägers 00000 Ort des Trägers und der AOK Baden-Württemberg, Stuttgart, den Ersatzkassen BARMER
Mehrdem Städtetag Nordrhein-Westfalen dem Landkreistag Nordrhein-Westfalen
Rahmenempfehlung zur Umsetzung der Verordnung zur Früherkennung und Frühförderung behinderter und von Behinderung bedrohter Kinder (Frühförderungsverordnung- FrühV) vom 24.06.2003 zwischen dem Städtetag
MehrUmsetzungsvereinbarung. Onkologie-Vereinbarung (Anlage 7 zu den Bundesmantelverträgen)
Umsetzungsvereinbarung zur Onkologie-Vereinbarung (Anlage 7 zu den Bundesmantelverträgen) zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg (KVH) und der AOK Rheinland/Hamburg Die Gesundheitskasse, dem
Mehr1. Nachtrag. zur. Vereinbarung zur ärztlichen Vergütung in Thüringen mit Wirkung für das Jahr 2015 vom zwischen
1. Nachtrag zur Vereinbarung zur ärztlichen Vergütung in Thüringen vom 05.06.2015 zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Thüringen und den Landesverbänden der Krankenkassen - AOK PLUS Die Gesundheitskasse
MehrB T h G Bundesteilhabegesetz. Christian Fricke VV BAG-SPZ in Hamburg
B T h G Bundesteilhabegesetz Christian Fricke VV BAG-SPZ in Hamburg 14.09.2016 46: Früherkennung und Frühförderung (1) (1) Die medizinischen Leistungen zur Früherkennung und Frühförderung für Kinder mit
MehrAnwendungsvereinbarung Onkologie (Verbände der Krankenkassen)
(Verbände Krankenkassen) 1/5 Anwendungsvereinbarung zur Vereinbarung über die qualifizierte ambulante Versorgung krebskranker Patienten Onkologie- Vereinbarung (Anlage 7 zum Bundesmantelvertrag) zwischen
MehrVereinbarung. über die Zahlung einer Sachkostenpauschale für die Versorgung mit Schienenverbänden gemäß 128 Abs. 1 Satz 1 SGB V
Vereinbarung über die Zahlung einer Sachkostenpauschale für die Versorgung mit Schienenverbänden gemäß 128 Abs. 1 Satz 1 SGB V - Knieruhigstellungsschienen/Immobilisationsschienen - zwischen der Kassenärztlichen
MehrBremlsche Landesrahmenempfehlung über die Früherkennung und Frilhförderung nach dem SGB IX sowie gemäß der Friihfärderverordnung (FriihV) BremFrilhE
Bremlsche Landesrahmenempfehlung über die Früherkennung und Frilhförderung nach dem SGB IX sowie gemäß der Friihfärderverordnung (FriihV) BremFrilhE Bremische Landesrahmenempfehlung über die Früherkennung
MehrVereinbarung. zur. Bereinigung der Regelleistungsvolumen (RLV) nach 87b SGB V für Verträge nach 73b, 73c und 140a ff. SGB V
Vereinbarung zur Bereinigung der Regelleistungsvolumen (RLV) nach 87b SGB V für Verträge nach 73b, 73c und 140a ff. SGB V zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt (KVSA) und der AOK Sachsen-Anhalt,
MehrEmpfehlungsvereinbarung zur Sprechstundenbedarfspauschale im Rahmen der ambulanten Notfallversorgung durch Krankenhäuser.
Empfehlungsvereinbarung zur Sprechstundenbedarfspauschale im Rahmen der ambulanten Notfallversorgung durch Krankenhäuser zwischen der Kassenärztiichen Vereinigung Bayerns der Bayerischen Krankenhausgesellschaft
MehrLeistungen der interdisziplinären Frühförderung im Rahmen des BTHG / SGB IX ein Überblick
Leistungen der interdisziplinären Frühförderung im Rahmen des BTHG / SGB IX ein Überblick Gitta Hüttmann, Vorsitzende der Bundesvereinigung für Interdisziplinäre Frühförderung e.v. (VIFF) Tel. 0172 90
Mehrim folgenden KVBW - dem BKK Landesverband Baden-Württemberg, Kornwestheim Landwirtschaftlichen Krankenkasse Baden-Württemberg, Stuttgart
Vertrag über die Versorgung mit Schutzimpfungen gem. 132 e Abs.1 SGB V i.v.m. 20d Abs. 2 SGB V (Vereinbarung über Schutzimpfungen als Satzungsleistung) zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg
MehrPflegesatzvereinbarung gemäß dem Achten Kapitel des SGB XI im Bereich der stationären Pflege (Vollstationäre Pflege)
Pflegesatzvereinbarung gemäß dem Achten Kapitel des SGB XI im Bereich der stationären Pflege (Vollstationäre Pflege) zwischen dem Pflegeheim IK-Nr. in Trägerschaft von und - der Pflegekasse bei der AOK
MehrVereinbarung. die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) als landwirtschaftliche
Vereinbarung Die Kassenärztliche Vereinigung Hessen, Frankfurt - nachstehend,,kv Hessen" genannt - und die AOK - Die Gesundheitskasse in Hessen, Bad Homburg der BKK Landesverband Süd, Regionaldirektion
Mehrder Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) als Landwirtschaftliche Krankenkasse, Hoppegarten
Protokollnotiz zum Vertrag über die Durchführung des strukturierten Behandlungsprogramms nach 17 f SGB V Brustkrebs auf der Grundlage des 8 SGB V vom 21.05.201 in der Fassung des 1. Änderungsvertrages
MehrGeschäftsordnung der Landesschiedsstelle nach 111b SGB V in Sachsen
Geschäftsordnung der Landesschiedsstelle nach 111b SGB V in Sachsen zwischen den maßgeblichen Verbänden der Krankenkassen gemäß 1 Abs. 1 der SächsLSchiedRehaVO der AOK PLUS - Die Gesundheitskasse für Sachsen
MehrVorschläge der DVfR zum Thema Frühförderung
Diskussionsstand: 07.12.2015 Aktuelle Reform des SGB IX I. Teil im Rahmen des BTHG-Prozesses Vorschläge der DVfR zum Thema Frühförderung Mit diesen Vorschlägen bezieht die DVfR aus fachlicher Sicht Stellung
MehrHeilmittelvereinbarung nach 845GB V für das Jahr 2016
VEREINBARUNG Die KASSENÄRZTLICHE VEREINIGUNG HESSEN und die AOK - DIE GESUNDHEITSKASSE IN HESSEN der BKK LANDESVERBAND SÜD, Regionaldirektion Hessen die IKK CLASSIC die SOZIALVERSICHERUNG für LANDWIRTSCHAFT,
MehrHeilmittelvereinbarung nach 845GB V für das Jahr 2016
VEREINBARUNG Die KASSENÄRZTLICHE VEREINIGUNG HESSEN und die AOK - DIE GESUNDHEITSKASSE IN HESSEN der BKK LANDESVERBAND SÜD, Regionaldirektion Hessen die IKK CLASSIC die SOZIALVERSICHERUNG für LANDWIRTSCHAFT,
MehrZusatzvereinbarung über Vergütungszuschläge für Pflegebedürftige mit erheblichem allgemeinem Betreuungsbedarf nach 87 b SGB XI.
Zusatzvereinbarung über Vergütungszuschläge für Pflegebedürftige mit erheblichem allgemeinem Betreuungsbedarf nach 87 b SGB XI für die Pflegeeinrichtung: Pflegeeinrichtung Der Träger der Pflegeeinrichtung:
MehrDas BTHG in Bayern Fachtag zur landesrechtlichen Umsetzung in Bayern LAG CBP Bayern. Workshop: Kinder und Jugendliche
Das BTHG in Bayern Fachtag zur landesrechtlichen Umsetzung in Bayern LAG CBP Bayern Workshop: Kinder und Norbert Witt, Referat Behindertenhilfe 1 Selbstbestimmung und Teilhabe am Leben in der Gesellschaft
Mehr3. Änderungsvereinbarung. zum. Rahmenvertrag. über die spezialisierte ambulante Palliativversorgung gemäß ~ 132 d SGB V. in Berlin.
3. Änderungsvereinbarung zum Rahmenvertrag über die spezialisierte ambulante Palliativversorgung gemäß ~ 132 d SGB V in Berlin zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin - im Folgenden KV Berlin
MehrGesamtversorgungsvertrag. nach 72 Abs. 2 SGB XI
Gesamtversorgungsvertrag nach 72 Abs. 2 SGB XI zwischen dem Träger Name des Trägers Strasse des Trägers 00000 Ort des Trägers und AOK Baden-Württemberg, den Ersatzkassen BARMER GEK Techniker Krankenkasse
MehrH e i l m i t t e l v e r e i n b a r u n g
H e i l m i t t e l v e r e i n b a r u n g zur Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung mit Heilmitteln gemäß 84 Abs. 8 SGB V für das Jahr 2011 zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt
MehrVergütungsvereinbarung zum Versorgungsvertrag nach 111c SGB V für Leistungen zur mobilen geriatrischen Rehabilitation
- gültig für Verordnungen (Behandlungsserien), bei denen die erste Behandlung nach dem 31.05.2016 stattfindet - zwischen der/dem (Firma, juristischer Träger) Name, Anschrift vertreten durch den Geschäftsführer
MehrV E R S O R G U N G S V E R T R A G
V E R S O R G U N G S V E R T R A G nach 72 SGB XI über teilstationäre Pflege Zwischen dem/der als Träger der/des - nachfolgend Pflegeeinrichtung genannt - und - einerseits - der AOK NORDWEST - Die Gesundheitskasse
MehrRahmenvereinbarung zur Förderung und Vernetzung von teilstationären und stationären Versorgungsangeboten der Altenhilfe in Baden-Württemberg
Rahmenvereinbarung zur Förderung und Vernetzung von teilstationären und stationären Versorgungsangeboten der Altenhilfe in Baden-Württemberg zwischen der AOK Baden-Württemberg, Stuttgart dem Verband der
Mehrzwischen der AOK Sachsen-Anhalt (AOK) Lüneburger Str Magdeburg und der
Vereinbarung einer augenärztlichen Vorsorgeuntersuchung bei Kleinkindern im Rahmen des Vertrages über die Umsetzung der hausarztzentrierten Versorgung ( Hausarztvertrag ) gem. 73b SGB V zwischen der AOK
MehrVergütungsvereinbarung zum Versorgungsvertrag nach 111c SGB V für Leistungen zur ambulanten geriatrischen Rehabilitation
Vergütungsvereinbarung zum Versorgungsvertrag nach 111c SGB V für Leistungen zur n geriatrischen Rehabilitation - gültig für Verordnungen (Behandlungsserien), bei denen die erste Behandlung nach dem 31.07.2018
MehrAllgemeine Grundsätze
Allgemeine Grundsätze zur medizinisch-therapeutischen Versorgung von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf an hessischen Sonderschulen und im gemeinsamen Unterricht vereinbart
Mehrzwischen sowie den Ersatzkassen
Ergänzungsvereinbarung zum Rahmenvertrag nach 75 Abs. 1 SGB XI für die Freie und Hansestadt Hamburg zur teilstationären Pflege (Tages- und Nachtpflege) vom 25.09.1997 zwischen der AOK Rheinland/Hamburg
MehrVereinbarung zur Zuständigkeitsabgrenzung. bei stufenweiser Wiedereingliederung. nach 28 i. V. m. 51 Abs. 5 SGB IX
Vereinbarung zur Zuständigkeitsabgrenzung bei stufenweiser Wiedereingliederung nach 28 i. V. m. 51 Abs. 5 SGB IX zwischen AOK-BUNDESVERBAND, BERLIN BKK BUNDESVERBAND, ESSEN IKK E. V., BERLIN SPITZENVERBAND
MehrRahmenvereinbarung. zur Durchführung der Gruppenprophylaxe nach 21 SGB V im Freistaat Thüringen
Rahmenvereinbarung zur Durchführung der Gruppenprophylaxe nach 21 SGB V im Freistaat Thüringen Die AOK PLUS Die Gesundheitskasse für Sachsen und Thüringen vertreten durch den Vorstand, dieser hier vertreten
MehrVersorgungsvertrag gemäß 72 SGB XI. über Leistungen der Kurzzeitpflege
Versorgungsvertrag gemäß 72 SGB XI über Leistungen der Kurzzeitpflege zwischen der Kurzzeitpflegeeinrichtung (nachstehend Pflegeeinrichtung genannt) Name1 Name2 Str. Hsnr PLZ Ort in Trägerschaft von Trägername
MehrVertrag. nach 115 Abs. 2 Nr. 4 SGB V für Nordrhein-Westfalen
Vertrag nach 115 Abs. 2 Nr. 4 SGB V für Nordrhein-Westfalen z w i s c h e n der Krankenhausgesellschaft Nordrhein-Westfalen, Düsseldorf u n d der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein, Düsseldorf, Kassenärztlichen
MehrHeilmittelvereinbarung nach 84 SGB V für das Jahr 2012
VEREINBARUNG Die KASSENÄRZTLICHE VEREINIGUNG HESSEN und die AOK- DIE GESUNDHEITSKASSE IN HESSEN der die die handelnd als Landesverband zugleich für die Krankenkasse für den Gartenbau die KNAPPSCHAFT, Regionaldirektion
MehrPflegesatzvereinbarung für Kurzzeitpflegeeinrichtungen ( 85 SGB XI)
Pflegesatzvereinbarung für Kurzzeitpflegeeinrichtungen ( 85 SGB XI) vom: für die Pflegeeinrichtung: Der Träger der Pflegeeinrichtung: X X und die AOK PLUS Die Gesundheitskasse für Sachsen und Thüringen.
MehrV E R S O R G U N G S V E R T R A G. nach 72 SGB XI über vollstationäre Pflege/Kurzzeitpflege
V E R S O R G U N G S V E R T R A G nach 72 SGB XI über vollstationäre Pflege/Kurzzeitpflege Zwischen als Träger - nachfolgend Pflegeeinrichtung genannt - und der AOK NORDWEST - Die Gesundheitskasse als
MehrFörderung und Behandlung von Kindern durch sinnesbehinderungsspezifische, überregionale interdisziplinäre Frühförderstellen (SIFS)
Förderung und Behandlung von Kindern durch sinnesbehinderungsspezifische, überregionale interdisziplinäre Frühförderstellen (SIFS) Zur Behandlung sinnesbehinderter Kinder in SIFS nach dem Rahmenvertrag
MehrVereinbarung über die Festsetzung von Richtgrößen für Arznei- und Verbandmittel für das Jahr 2016 (Richtgrößen-Vereinbarung/Arzneimittel)
Vereinbarung über die Festsetzung von Richtgrößen für Arznei- und Verbandmittel für das Jahr 2016 (Richtgrößen-Vereinbarung/Arzneimittel) zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Thüringen - Körperschaft
MehrHeilmittelvereinbarung für das Jahr 2016
Die Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein (nachfolgend KV Nordrhein genannt) und - einerseits - die AOK Rheinland/Hamburg Die Gesundheitskasse der BKK-Landesverband NORDWEST die IKK classic die Knappschaft
MehrVorblatt einer Verordnung zur Früherkennung und Frühförderung behinderter und von Behinderung bedrohter Kinder (Frühförderungsverordnung - FrühV)
Vorblatt einer Verordnung zur Früherkennung und Frühförderung behinderter und von Behinderung bedrohter Kinder (Frühförderungsverordnung - FrühV) A. Problem und Ziel Mit dem am 1. Juli 2001 in Kraft getretenen
Mehr- gültig für Verordnungen (Behandlungsserien), bei denen die erste Behandlung nach dem stattfindet -
Vergütungsvereinbarung zum Versorgungsvertrag nach 111c SGB V für Leistungen zur ambulanten Rehabilitation bei psychischen und psychosomatischen Erkrankungen - gültig für Verordnungen (Behandlungsserien),
MehrLandesarbeitsgemeinschaft für Jugendzahnpflege des Freistaates Sachsen e.v.
Landesarbeitsgemeinschaft für Jugendzahnpflege des Freistaates Sachsen e.v. Geschäftsstelle - Schützenhöhe 11, 01099 Dresden, Tel.: 0351/ 80 66 330, Fax.: 0351/ 80 66 340 Die AOK PLUS, Rahmenvereinbarung
MehrVergütungsvereinbarung über stationäre Hospizversorgung im Sinne des 39 a SGB V
Vergütungsvereinbarung über stationäre Hospizversorgung im Sinne des 39 a SGB V zwischen xxxx als Träger des xxxx - im Folgenden Hospiz genannt - und der AOK PLUS Die Gesundheitskasse für Sachsen und Thüringen
MehrVereinbarung zur besonderen ambulanten ärztlichen Behandlung durch Naturheilverfahren. gem. 73c SGB V. zwischen
Vereinbarung zur besonderen ambulanten ärztlichen Behandlung durch Naturheilverfahren und Akupunktur gem. 73c SGB V zwischen der AOK Sachsen-Anhalt Lüneburger Str. 4 39104 Magdeburg (AOK) und der Kassenärztlichen
MehrVersorgungsvertrag Kurzzeitpflege 725GB XI
Versorgungsvertrag Kurzzeitpflege 725GB XI (Träger der Einrichtung) und AOK Schleswig-Holstein - Die Gesundheitskasse - BKK-Landesverband NORD IKK-Landesverband Nord Knappschaft Landwirtschaftliche Krankenkasse
MehrFrühförderung Sachsen
Frühförderung Sachsen Kinderzahlen Sozialpädiatrische Zentren Es liegen keine zusammenfassende Daten der betreuten Kinder vor. Bericht Behindertenbericht barrierefrei 2009 Stand 2004 Kinderzahlen Interdisziplinäre
MehrVereinbarung gemäß 132e SGB V. Durchführung der Impfung gegen humane Papillomviren (HPV)
Vereinbarung gemäß 132e SGB V über die Durchführung der Impfung gegen humane Papillomviren (HPV) zwischen der AOK - DIE GESUNDHEITSKASSE IN HESSEN, BAD HOMBURG dem BKK LANDESVERBAND HESSEN, FRANKFURT für
MehrRahmenvereinbarung zur sozialpädiatrischen Versorgung im Land Berlin
Rahmenvereinbarung zur sozialpädiatrischen Versorgung im Land Berlin (zugleich Landesrahmenempfehlung gemäß 2 der Frühförderungsverordnung zu 30 SGB IX) zwischen der AOK Berlin - Die Gesundheitskasse zugleich
MehrVereinbarung über die Festsetzung von Richtgrößen für Heilmittel für das Jahr 2015 (Richtgrößen-Vereinbarung/Heilmittel)
Vereinbarung über die Festsetzung von Richtgrößen für Heilmittel für das Jahr 2015 (Richtgrößen-Vereinbarung/Heilmittel) zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Thüringen (im Folgenden KV Thüringen genannt)
MehrLandesrahmenvereinbarung
Landesrahmenvereinbarung Entwurf, Stand 13.01.2014 zur Umsetzung der Verordnung zur Früherkennung und Frühförderung behinderter und von Behinderung bedrohter Kinder (Frühförderungsverordnung FrühV) in
MehrFrühförderung behinderter und von Behinderung bedrohter Kinder nach dem SGB IX und SGB XII
Der Oberbürgermeister 50 Soziales und Wohnen Mönchengladbach, 27.01.2014 FB Berichtsvorlage Vorlagen-Nr. 3685/VIII öffentlich X nichtöffentlich Beratungsfolge: A. für Soz., Gesundh. u. Senioren 18.02.2014
Mehr2. Nachtrag. zum Rahmenvertrag nach 75 Abs. 1 SGB XI zur vollstationären Pflege vom 4. Juni 1998 in der Fassung vom 24.
2. Nachtrag zum Rahmenvertrag nach 75 Abs. 1 SGB XI zur vollstationären Pflege vom 4. Juni 1998 zwischen den Landesverbänden der Pflegekassen des Freistaates Thüringen, vertreten durch AOK PLUS - Die Gesundheitskasse
MehrVergütungsvereinbarung zum Versorgungsvertrag nach 111c SGB V für Leistungen zur ambulanten muskuloskeletalen Rehabilitation
Vergütungsvereinbarung zum Versorgungsvertrag nach 111c SGB V für Leistungen zur ambulanten muskuloskeletalen Rehabilitation - gültig für Verordnungen (Behandlungsserien), bei denen die erste Behandlung
MehrAntrag auf Ausführung und Abrechnung von Leistungen zur spezialisierten geriatrischen Diagnostik (Geriatrie)
Antrag auf Ausführung Abrechnung von Kassenärztliche Vereinigung Berlin Abteilung Qualitätssicherung Masurenallee 6A 14057 Berlin Praxisstempel Telefon (030) 31003-242, Fax (030) 31003-305 Antrag auf Ausführung
MehrHautkrebsvorsorge-Vertrag
Information 5.2. 1/6 Vertrag nach 73c SGB V über die Durchführung einer ambulanten Hautkrebsvorsorge-Untersuchung für Versicherte bis zur Vollendung des 35. Lebensjahres zwischen Kassenärztlichen Vereinigung
MehrRichtgrößen-Vereinbarung 2017 Heilmittel
Richtgrößen-Vereinbarung 2017 Heilmittel zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Bremen (KVHB) der AOK Bremen/Bremerhaven dem BKK Landesverband Mitte, Eintrachtweg 19, 30173 Hannover zugleich für die
Mehr3. Nachtrag vom zum Rahmenvertrag gemäß 75 Abs. 1 SGB XI zur vollstationären Pflege im Freistaat Thüringen in der Fassung vom
3. Nachtrag vom 01.11.2018 zum Rahmenvertrag gemäß 75 Abs. 1 SGB XI zur vollstationären Pflege im Freistaat Thüringen in der Fassung vom 01.01.1999 zwischen den Landesverbänden der Pflegekassen in Thüringen:
MehrAnlage... zum jeweiligen Gesamtvertrag. Ergänzungsvereinbarung
Anlage... zum jeweiligen Gesamtvertrag Ergänzungsvereinbarung zur Vereinbarung über die qualifizierte Versorgung krebskranker Patienten Onkologie-Vereinbarung (Anlage 7 BMV) zwischen der Kassenärztlichen
MehrHäusliche Betreuung gemäß 124 SGB XI zum Rahmenvertrag ambulante Pflege gemäß 75 SGB XI im Freistaat Thüringen. zwischen
Häusliche Betreuung gemäß 124 SGB XI zum Rahmenvertrag ambulante Pflege gemäß 75 SGB XI im Freistaat Thüringen zwischen den Landesverbänden der Pflegekassen in Thüringen AOK PLUS - Die Gesundheitskasse
MehrVersorgungsvertrag für ambulante Pflege nach 72 SGB XI
Versorgungsvertrag für ambulante Pflege nach 72 SGB XI zwischen Herrn Träger-Mustermann Muster-Straße 00 00000 Musterstadt - einerseits - und den Landesverbänden der Pflegekassen in Sachsen AOK PLUS -
MehrStrukturelle Vorgaben für f die nachstationäre Betreuung von Frühgeborenen. E. Hennig
Strukturelle Vorgaben für f die nachstationäre Betreuung von Frühgeborenen 1 E. Hennig 24.3.07 Ablauf Institutionelle Strukturen Rechtliche Vorgaben und Bedingungen Mögliche Wege eines Frühgeborenen mit
Mehrder Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) Weißensteinstraße Kassel
Vereinbarung über die Festsetzung von Richtgrößen für Arznei- und Verbandmittel für das Jahr 2017 nach 106b SGB V gemäß Anlage 1, Teil A der Prüfvereinbarung (Richtgrößen-Vereinbarung/Arzneimittel) zwischen
MehrV E R T R A G zur Durchführung des Programms zur Früherkennung von Brustkrebs durch Mammographie-Screening in Thüringen vom
V E R T R A G zur Durchführung des Programms zur Früherkennung von Brustkrebs durch Mammographie-Screening in Thüringen zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Thüringen - Körperschaft des öffentlichen
MehrErläuterungen zum Bearbeitungsmodus: gelb markiert einen Änderungsbedarf rot markiert dringenden Änderungsbedarf (siehe auch Punkte im Anschreiben)
Kapitel 9 Leistungen zur medizinischen Rehabilitation 42 Leistungen zur medizinischen Rehabilitation (1) Zur medizinischen Rehabilitation von Menschen mit Behinderungen und von Behinderungen bedrohten
MehrVersorgungsvertrag. für ambulante Pflege nach 72 SGB XI. im Freistaat Thüringen. zwischen. und. den Landesverbänden der Pflegekassen in Thüringen
Versorgungsvertrag ambulante Pflege nach 72 SGB XI im Freistaat Thüringen zwischen - einerseits - und den Landesverbänden der Pflegekassen in Thüringen AOK PLUS - Die Gesundheitskasse Sachsen und Thüringen.
MehrVersorgungsvertrag für ambulante Pflege nach 72 SGB XI im Freistaat Thüringen
Versorgungsvertrag für ambulante Pflege nach 72 SGB XI im Freistaat Thüringen zwischen Träger - einerseits - und den Landesverbänden der Pflegekassen AOK PLUS - Die Gesundheitskasse für Sachsen und Thüringen.
MehrVertrag. Hautkrebsvorsorgeuntersuchung
Vertrag nach 73 c SGB V über die Durchführung einer Hautkrebsvorsorgeuntersuchung im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe und dem VdAK Verband
Mehr3. ÄNDERUNGSVEREINBARUNG
3. Änderungsvereinbarung zur Prüfvereinbarung ab 2010... Seite 1 von 5 3. ÄNDERUNGSVEREINBARUNG zur Vereinbarung zur Prüfung der Wirtschaftlichkeit in der vertragsärztlichen Versorgung gemäß 106 SGB V
MehrPflegesatzvereinbarung für pflegebedürftige Menschen (SGB XI) im Wachkoma (Phase F)
Pflegesatzvereinbarung für pflegebedürftige Menschen (SGB XI) im Wachkoma (Phase F) vom: für die Pflegeeinrichtung: Der Träger der Pflegeeinrichtung: X X und die AOK PLUS Die Gesundheitskasse für Sachsen
MehrVereinbarung. zur Durchführung und Vergütung des Rehabilitationssports. als ergänzende Leistung nach 28 SGB VI i. V. m. 44 Abs. 1 Nr.
Vereinbarung zur Durchführung und Vergütung des Rehabilitationssports als ergänzende Leistung nach 28 SGB VI i. V. m. 44 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX vom 01.07.2012 zwischen der dem Deutschen Rentenversicherung
MehrHautkrebsvorsorgeuntersuchung
Vertrag nach 73 Abs. 3 SGB V i. V. m. 73 c SGB V über die Durchführung einer Hautkrebsvorsorgeuntersuchung im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein
MehrVertrag gemäß 72 SGB XI zur ambulanten pflegerischen Versorgung zwischen
Vertrag gemäß 72 SGB XI zur ambulanten pflegerischen Versorgung zwischen den Verbänden der Krankenkassen in Mecklenburg$Vorpommern handelnd für die Landesverbände der Pflegekassen: der AOK Nordost Die
MehrVertrag zur Umsetzung der Übergangsregelung : häusliche Betreuung gemäß 124 SGB XI
Vertrag zur Umsetzung der Übergangsregelung : häusliche Betreuung gemäß 124 SGB XI zwischen - den Krankenkassen in Sachsen-Anhalt und zugleich handelnd in Aufgabenwahrnehmung für die Landesverbände der
Mehr