Die EU-Führerscheinklassen Vergleich: bis 1999 / aktuell / ab

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1 Die EU-Führerscheinklassen Vergleich: bis 1999 / aktuell / ab Klasse Fahrerlaubnis alt (bis 1999) Klasse Fahrerlaubnis neu (ab 1999 Euro-Führerschein ) 1 Kräder ohne eistungsbeschränkung (Erwerb nur möglich nach 2 Jahren Klasse 1a und mind km Fahrpraxis A Direkt (25 J.) Kräder ohne eistungsbeschränkung (ab 25 J. Direkteinstieg möglich) 1a 1b Kräder bis 25 KW (34 PS) und eistung/eergewicht nicht mehr als 0,16 kw/kg Kräder bis 125 cm3, bis 11 kw (15 PS). Für 16- und 17jährige max. 80 km/h Höchstgeschw. Abe A1 Krafträder bis 25 kw (34 PS) und eistung/eergewicht von nicht mehr als 0,16 kw/kg. Diese eistungsbeschränkung entfallen zwei Jahre nach Erteilung der Fahrerlaubnis Kräder bis 125 cm3, bis 11 kw (15 PS). Für 16- und 17jährige max. 80 km/h Höchstgeschw. 2 3 Kfz über 7,5 to, Züge mit mehr als 3 Achsen Kfz bis 7,5 to mit nicht mehr als 3 Achsen C CE B Kfz über 3,5 t mit Anhänger bis 750 kg Kfz über 3,5 t mit Anhänger über 750 kg Kfz bis 3,5 t mit Anhänger bis 750 kg, sofern das zulässige Gesamtgewicht des Anhängers das eergewicht des Zugfahrzeuges nicht übersteigt und das zulässige Gesamtgewicht des Zuges nicht höher als 3,5 t BE C1 Kombinationen aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger, der nicht unter B fällt. Kfz zwischen 3,5 t und 7,5 t mit Anhänger bis 750 kg. 3 + Erlaubnis zur Fahrgastbeförderung in Omnibussen C1E D Kfz der Klasse C1 mit Anhänger über 750 kg, sofern das zulässige Gesamtgewicht des Anhängers das eergewicht des Zugfahrzeugs nicht übersteigt und das zg des Zuges max 12 t Kraftomnibusse (KOM, mehr als acht Fahrgastplätze). Anhänger bis 750 kg zulässig

2 oder 2 Welche FührerscheinklasseVoraussetzung ist, hängt von dem zulässigen Gesamtgewicht des Fahrzeugs ab DE D1 KOM der Klasse D mit Anhänger über 750 kg KOM, jedoch max. 16 Fahrgastplätze mit Anhänger nicht über 750 kg 4 5 Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor bis 50 cm3 und max. 50 km/h Selbstfahrende Arbeitsmaschinen bis 25 km/h, Zugmaschinen bis 32 km/h (mit Anhänger 25 km/h) sowie Krankenfahrstühle D1E (21. J.) M T (ab 16 J. bis 40 km/h, ab 18 J. bis 60 km/h) S Mofa (15 J.) KOM der Klasse D1 mit Anhänger über 750 kg, sofern das zulässige Gesamtgewicht des Anhängers das eergewicht des Zugfahrzeuges nicht übersteigt und das zulässige Gesamtgewicht des Zuges nicht höher als 12 to Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor bis 50 cm3 und max. 45km/h and- und Forstwirtschaftliche Zugmaschinen bis 32 km/h (mit Anhänger bis 25 km/h). Selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Flurförderzeuge (Gabelstapler) bis 25 km/h Zugmaschinen bis 60 km/h, Arbeitsmaschinen bis 40 km/h (jeweils auch mit Anhängern), die für land- und forstwirtschaftliche Zwecke eingesetzt werden Dreirädrige Kleinkrafträder sowie vierrädrige eichtkraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und besonderen Eigenschaften Max. 25 km/h, einsitzig, bis 50 cm3

3 Klasse Klassen ( bis ) Klasse Fahrerlaubnisklassen neu (ab ) Beinhaltet/setzt voraus A Kräder ohne eistungsbeschränkung A Kräder ohne eistungsbeschränkung und dreirädrige Kfz A2, A1, AM Direkt (ab 25 J. Direkteinstieg möglich) (24, 20, ab 24 J: Direkteinstieg möglich, bei 2-jährigem Vorbesitz von (25 J.) 21 J.) A2 20 Jahre, 3-rädrige Kfz ab 21 Jahre; Wer A2 mind. 2 Jahre besitzt, kann A nach praktischer Prüfung erhalten, nur damit dürfen Fzge der Klasse A Abe A1 C CE C 1 C1E Krafträder bis 25 kw (34 PS) und eistung/eergewicht von nicht mehr als 0,16 kw/kg. Diese eistungsbeschränkungen entfallen zwei Jahre nach Erteilung der Fahrerlaubnis Kräder bis 125 cm3, bis 11 kw (15 PS). Für 16- und 17jährige max. 80 km/h Höchstgeschw. Kfz über 3,5 to mit Anhänger bis 750 kg Kfz über 3,5 to mit Anhänger über 750 kg Kfz zwischen 3,5 t und 7,5 t zg und Anhänger bis 750 kg zg Kfz der Klasse C1 mit Anhänger über 750 kg, sofern das zg des Anhängers das eergewicht des Zugfahrzeugs nicht übersteigt und das zg des Zuges max 12 t A2 A1 (16 J) gefahren werden, 3-rädrige Kfz aber erst ab 21 Jahre Kräder bis 35 kw, eistungsgewicht max. 0,2 kw/kg, Bei zweijährigem Vorbesitz der Klasse A1 nur praktische Prüfung (gilt auch für Altbesitzer mit FS-Klasse 3 oder 4 vor dem erworben) Kräder bis 125 ccm, bis 11 kw, eistungsgewicht max. 0,1 kw/kg, Wegfall der 80 km/h Grenze für 16 und 17-jährige A1, AM Vorbesitz B, beinhaltet C1 Vorbesitz C, beihhaltet C1E, BE, T, D1E (bei Besitz von D1), DE (bei Besitz von D) Vorbesitz B C1E Kfz der Klasse C1 mit Anhänger über 750 kg und Kfz der Klasse B mit Anhänger, dessen zg größer als 3,5 t ist AM Vorbesitz C1, beinhaltet BE, D1E (bei Besitz von D1)

4 B BE D Kfz bis 3,5 t mit Anhänger bis 750 kg, sofern das zulässige Gesamtgewicht des Anhängers das eergewicht des Zugfahrzeuges nicht übersteigt und das zulässige Gesamtgewicht des Zuges nicht höher als 3,5 t Kombination aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger über 750 kg, wenn die zul. Gesamtmasse größer ist als eermasse des PKW bzw. nicht größer als eermasse PKW, aber insgesamt nur 3,5 t Kraftomnibusse (KOM) mit mehr als 16 Fahrgastplätzen auch mit Anhänger bis 750 kg zg BE B 96 D Kombinationen aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger; das zg des Anhängers darf max. 3,5 t betragen Kombination aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und Anhänger über 750 kg und Anhänger wie PKW über 3, 5 t aber max. 4,25 t Kraftomnibusse (KOM) mit mehr als 16 Fahrgastplätzen, auch mit Anhänger bis 750 kg zg AM, AM, Vorbesitz: B beinhaltet AM, Vorbesitz B, beinhaltet D1 DE D1 D1E (21. J.) KOM der Klasse D mit Anhänger über 750 kg KOM, mehr als 8, jedoch max. 16 Fahrgastplätzen mit Anhänger nicht über 750 kg zg KOM der Klasse D1 mit Anhänger über 750 kg, sofern das zg des Anhängers das eergewicht des Zugfahrzeuges nicht übersteigt und das zg des Zuges max 12 t Vorbesitz D, beinhaltet D1E, BE, C1E (bei Besitz von C1) D1 Kraftomnibusse (KOM) mit einer max. änge von 8 m und mehr als 8, aber höchstens 16 Fahrgastplätzen, auch mit Anhänger bis 750 kg zg Vorbesitz B Vorbesitz: D1: eingeschl. BE, C1E (bei Besitz von C1)

5 M Mofa (15 J.) S T (16 J. bis 40 km/h, 18 J. darüber) Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor bis 50 ccm und max. 45km/h AM Max. 25 km/h, einsitzig, bis 50 ccm Dreirädrige Kleinkrafträder sowie vierrädrige eichtkraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und besonderen Eigenschaften and- und Forstwirtschaftliche Zugmaschinen bis 32 km/h (mit Anhänger bis 25 km/h). Selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Flurförderzeuge (Gabelstapler) bis 25 km/h Zugmaschinen bis 60 km/h, Arbeitsmasch. bis 40 km/h (jeweils auch mit Anhängern), die für landund forstwirtschaftliche Zwecke eingesetzt werden Kräder/Fahrräder bis 45 km/h, Elektromotor max. 4 kw und Verbrennungsmotor max. 50 ccm; dreirädrige Kleinkrafträder sowie vierrädrige eichtfahrzeuge bis 45 km/h und max. 50 ccm bzw. 4 kw Nutzleistung Wird durch neue Klasse AM ersetzt

6 Zusammenfassung aller Änderungen zum Neuregelung zur Änderung der Klassen trifft nur Personen, deren Fahrerlaubnis dieser Klassen ab dem erteilt wird. Altinhaber haben Bestandschutz Führerscheine ab dem ausgestellt, werden auf 15 Jahre befristet. Nach Fristablauf erfolgt Umtausch ohne ärztliche oder sonstige Untersuchung Die neu eingeführte Klasse AM ersetzt die bisherigen Klassen M und S Die Klasse A1 ändert sich insofern, als zum Einen die bisherige 80 km/h-begrenzung für 16 und 17-jährige entfällt und ergänzend zur bisherigen Definition (bis 125 ccm und max 11 kw) ein Verhältnis eistung/gewicht von höchstens 0,1 kw/kg eingehalten werden muss Die bisher leistungsbeschränkte Klasse Abe (A beschränkt) wird ersetzt durch die neue Klasse A2 (max. 35 kw und einem Verhältnis eistung/gewicht von höchstens 0,2 kw/kg. Inhaber der bisherigen Klasse A (beschränkt) dürfen ab Kräder der neuen Klasse A2 und nach Ablauf von 2 Jahren Kräder der unbeschränkten Klasse A fahren eichterer Zugang zur nächst höheren Zweirad-Klasse: o Nach 2 Jahren mit Klasse A1 muss man für A2 nur noch praktische, keine theoretische Prüfung mehr ablegen (gilt auch für den Inhaber der alten Klasse A1 oder 1b). Auch wer von A2 auf die unbeschränkte Klasse A umsteigen möchte, braucht nur noch eine praktische Prüfung Das Mindestalter für den Direkteinstieg in die Klasse A wird von 25 auf 24 Jahre gesenkt Trikes, die nicht unter die Klasse AM fallen, dürfen nur mit Klasse A (vorher B) gefahren werden. Mindestalter hierfür wird auf 21 Jahre angehoben Neuer Caravan-Führerschein B96: Inhaber eines B-Führerscheines dürfen mit dieser Erweiterung eine PKW-Anhänger-Kombination bis 4,25 t zg fahren. Voraussetzung ist eine eintägige Schulung

7 Fahrerlaubnisklasse BE wird vereinfacht: künftig ist es erlaubt, Fahrzeugkombinationen bis 3,5 t zg ohne weitere Voraussetzung mit B zu fahren Anhängerregelung C1E: künftig darf man Fahrzeugkombinationen (Züge der Klasse C1 und Anhänger über 750 kg) fahren, sofern das zg von kg nicht überschritten wird. Auf das Verhältnis der zulässigen Gesamtmasse des Anhängers zu der eermasse des Zuges kommt es nicht mehr an. Klasse D und D1: hier (Omnibusse) kommt es nicht mehr auf die Zahl der Sitzplätze, sondern auf die Zahl der Personen, auf die das Fahrzeug ausgelegt und gebaut ist, an. Des Weiteren kommt es bei der Fahrerlaubnisklasse D1 noch auf die änge an. Diese ist auf eine max änge von 8 m beschränkt.

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