Info-Blatt Telekommunikationskosten

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1 skosten 1. Vorbemerkung 2. Werbungskosten Inhalt Geltendmachung von beruflich veranlaßten Aufwendungen durch Arbeitnehmer (soweit keine Erstattung durch Arbeitgeber) 3. Auslagenersatz nach 3 Nr. 50 EStG Steuerfreier Ersatz von beruflich veranlaßten Aufwendungen des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber 4. Steuerfreiheit nach 3 Nr. 45 EStG Steuerfreiheit bei privater Nutzung betrieblicher sgeräte durch Arbeitnehmer 5. Pauschalbesteuerung nach 40 Abs. 2 EStG Sonderregelung bei Erstattung privater Internetkosten durch Arbeitgeber 6. Privatnutzung durch Selbständige Keine analoge Steuerbefreiung wie bei der privaten Nutzung betrieblicher sgeräte durch Arbeitnehmer 7. Besonderheiten bei Autotelefonen steuertip, markt intern Verlag Seite 1 von 8 Stand:

2 1. Vorbemerkung Während die Finanzämter bei Computern eine pauschale Schätzung des beruflichen Anteils akzeptieren, gibt es bei Telefon, Telefax und Internet detaillierte Regelungen, wie Arbeitnehmer die beruflichen Aufwendungen ermitteln sollen. Das Problem: Die Anweisungen der Finanzverwaltung stammen aus einer Zeit, als es in Privathaushalten ein einziges Telefon gab, das sowohl privat als auch beruflich genutzt wurde. Wir meinen: Die Anweisungen der Finanzverwaltung und insbesondere die angeblichen Vereinfachungsregeln in R 33 der Lohnsteuer-Richtlinien sind nicht mehr zeitgemäß. Heute ist es einfach möglich, berufliche und private skosten zu trennen. Wo dies ausnahmsweise schwierig ist, sollte eine pauschale Schätzung genügen. Unser Service: Den steuertip -Berechnungsbogen (Abruf-Nr.: st ) können Sie zusammen mit Ihrer Steuererklärung 2004 beim Finanzamt einreichen. Zusatz-Service: Ein Muster für den Nachweis der beruflichen Veranlassung von skosten ist unter st abrufbar. Nehmen Sie diesen Nachweis zusammen mit dem Zahlungsbeleg zu Ihren Steuerunterlagen. Falls Sie über keinen Zahlungsbeleg verfügen (z.b. Beleg verloren oder Münztelefon ohne Beleg) kann dieses Formular als sog. Eigenbeleg dienen. 2. Werbungskosten saufwendungen sind Werbungskosten, soweit sie beruflich veranlaßt sind, so heißt es in R 33 der Lohnsteuer-Richtlinien (LStR). Dort finden Sie die folgenden Regeln: Weist der Arbeitnehmer den Anteil der beruflich veranlaßten Aufwendungen an den Gesamtaufwendungen für einen repräsentativen Zeitraum von drei Monaten im Einzelnen nach, kann dieser berufliche Anteil für den gesamten Veranlagungszeitraum zugrunde gelegt werden. Dabei können die Aufwendungen für das Nutzungsentgelt der Telefonanlage sowie für den Grundpreis der Anschlüsse entsprechend dem beruflichen Anteil der Verbindungsentgelte an den gesamten Verbindungsentgelten (Telefon und Internet) abgezogen werden. Fallen erfahrungsgemäß beruflich veranlaßte saufwendungen an, können aus Vereinfachungsgründen ohne Einzelnachweis bis zu 20 % des Rechnungsbetrags, jedoch höchstens 20 monatlich als Werbungskosten angesetzt werden. steuertip, markt intern Verlag Seite 2 von 8 Stand:

3 Zur weiteren Vereinfachung kann der monatliche Durchschnittsbetrag, der sich aus den Rechnungsbeträgen für einen repräsentativen Zeitraum von drei Monaten ergibt, für den gesamten Veranlagungszeitraum zugrunde gelegt werden. Steuerfrei ersetzte saufwendungen (Auslagenersatz) mindern den als Werbungskosten abziehbaren Betrag. 3. Auslagenersatz nach 3 Nr. 50 EStG Auslagenersatz liegt grundsätzlich vor, wenn ein Arbeitnehmer Ausgaben für Rechnung des Arbeitgebers macht gleichgültig, ob im Namen des Arbeitgebers oder im eigenen Namen. Voraussetzung für die Steuerfreiheit von Auslagenersatz nach 3 Nr. 50 EStG ist grundsätzlich der Einzelnachweis der verauslagten Beträge. Pauschaler Auslagenersatz also ohne Einzelnachweis führt regelmäßig zu Arbeitslohn. Ausnahmsweise kann pauschaler Auslagenersatz steuerfrei bleiben, wenn er regelmäßig wiederkehrt und der Arbeitnehmer die entstandenen Aufwendungen für einen repräsentativen Zeitraum von drei Monaten im Einzelnen nachweist. Dabei können bei Aufwendungen für neben den variablen Gesprächsgebühren auch die Aufwendungen für das Nutzungsentgelt einer Telefonanlage sowie für den Grundpreis der Anschlüsse entsprechend dem beruflichen Anteil der Verbindungsentgelte an den gesamten Verbindungsentgelten (Telefon und Internet) steuerfrei ersetzt werden. Fallen erfahrungsgemäß beruflich veranlaßte saufwendungen an, können aus Vereinfachungsgründen ohne Einzelnachweis bis zu 20 Prozent des Rechnungsbetrags, höchstens 20 monatlich steuerfrei ersetzt werden. Zur weiteren Vereinfachung kann der monatliche Durchschnittsbetrag, der sich aus den Rechnungsbeträgen für einen repräsentativen Zeitraum von drei Monaten ergibt, für den pauschalen Auslagenersatz fortgeführt werden. Der pauschale Auslagenersatz bleibt grundsätzlich so lange steuerfrei, bis sich die Verhältnisse wesentlich ändern. Eine wesentliche Änderung der Verhältnisse kann sich insbesondere im Zusammenhang mit einer Änderung der Berufstätigkeit ergeben. steuertip, markt intern Verlag Seite 3 von 8 Stand:

4 4. Steuerfreiheit nach 3 Nr. 45 EStG Wichtiger Hinweis: Die Vorteile des 3 Nr. 45 EStG aus Sicht der Arbeitgeber und Arbeitnehmer vor allem in Hinblick auf die private Computernutzung stellt ein weiteres steuertip -Info-Blatt (Steuerbefreiung nach 3 Nr. 45 EStG) dar, das Sie als Abonnent unter der folgenden Abruf-Nr. per Post gegen 5 -Service-Wertscheck oder im Internet unter anfordern können: st Seit 2000 sind nach 3 Nr. 45 des Einkommensteuergesetzes (EStG) die Vorteile eines Arbeitnehmers aus der privaten Nutzung von betrieblichen PC und sgeräten nicht lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig. Wer von der Steuerbefreiung nach 3 Nr. 45 EStG profitieren will, sollte folgende Punkte beachten: Die Privatnutzung betrieblicher sgeräte durch den Arbeitnehmer ist unabhängig vom Verhältnis der beruflichen zur privaten Nutzung steuerfrei. Im Klartext: Die Steuerfreiheit liegt auch dann vor, wenn ein sgerät ausschließlich privat genutzt wird. Typische sgeräte des Arbeitgebers sind insbesondere Telefon- und Faxgeräte sowie Handys. Die Steuerfreiheit umfaßt auch die Nutzung von Zubehör und Software. Der Ort der Nutzung durch den Arbeitnehmer ist unerheblich. Die Steuerbefreiung ist nicht auf die private Nutzung im Betrieb beschränkt, sondern gilt beispielsweise auch für Mobiltelefone im Auto des Arbeitnehmers. Es muß sich um betriebliche Geräte handeln. Die Steuerfreiheit gilt nur für die Überlassung zur Nutzung durch den Arbeitgeber oder auf Grund des Dienstverhältnisses durch einen Dritten. Die Geräte dürfen nicht in das Eigentum des Arbeitnehmers übergehen. Nicht unter die Steuerbefreiung fallen daher die Schenkung und der verbilligte Erwerb von sgeräten. Von der Steuerfreistellung werden alle Vorteile erfaßt, die dem Arbeitnehmer entstehen. Bei der Überlassung von sgeräten durch den Arbeitgeber sind auch die vom Arbeitgeber getragenen Verbindungsentgelte (Grundgebühr und sonstige laufende Kosten) steuerfrei. Für die Steuerfreiheit kommt es nicht darauf an, ob die Vorteile zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn oder auf Grund einer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber über die Herabsetzung von Arbeitslohn erbracht werden. steuertip, markt intern Verlag Seite 4 von 8 Stand:

5 Unser Tip: Arbeitgeber und Arbeitnehmer können den Verzicht auf einen bestimmten Barlohnbetrag zugunsten der leihweisen Überlassung beispielsweise eines Handys vereinbaren. Dadurch wird steuerpflichtiger Barlohn durch einen steuerfreien geldwerten Vorteil ersetzt. Während die Steuerfreiheit unabhängig davon gilt, ob die Vorteile zusätzlich zum ohnehin geschuldeten oder anstelle des geschuldeten Arbeitslohns erbracht werden, ist Voraussetzung für die Sozialversicherungsfreiheit, daß es sich um Einnahmen handelt, die zusätzlich zum Arbeitslohn gewährt werden. Unser Tip: Wird anstelle einer Gehaltserhöhung oder beispielsweise einer Weihnachtssonderzahlung dem Arbeitnehmer ein Handy des Arbeitgebers leihweise zur privaten Nutzung zur Verfügung gestellt, ist dieser Vorteil steuer- und sozialversicherungsfrei. Die Steuerfreistellung des geldwerten Vorteils ist der Höhe nach nicht begrenzt. 5. Pauschalbesteuerung nach 40 Abs. 2 EStG Ersetzt der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern ganz oder teilweise Aufwendungen für eine beruflich veranlaßte Internetnutzung, die der Arbeitnehmer privat getragen hat, handelt es sich um steuerfreien Auslagenersatz (siehe 2.). Nutzt der Arbeitnehmer einen betrieblichen Internetzugang privat, ist der Vorteil nach 3 Nr. 45 EStG steuerfrei (siehe 3.) Werden private Internetkosten ersetzt, handelt es sich hingegen grundsätzlich um Arbeitslohn. Nach 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 EStG besteht jedoch die Möglichkeit, die Lohnsteuer für Barzuschüsse des Arbeitgebers mit 25 Prozent zu pauschalieren. Zusatzvorteil: Es fällt in diesen Fällen auch keine Sozialversicherung an. Voraussetzung für die Lohnsteuer-Pauschalierung ist, daß die Zuwendungen des Arbeitgebers zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Im Fall der Gehaltsumwandlung besteht somit nicht die Möglichkeit der Lohnsteuer- Pauschalierung. In den Lohnsteuer-Richtlinien (LStR R 127) stellt die Finanzverwaltung klar, daß zu den Aufwendungen für die Internetnutzung sowohl die laufenden Kosten (z.b. Grundgebühr für den Internetzugang, laufende Gebühren für die Internetnutzung, Flatrate), als auch die Kosten der Einrichtung des Internetzugangs (z.b. ISDN- Anschluß, Modem, Personalcomputer) gehören. Die LStR enthalten folgende Vereinfachungsregelung: Der Arbeitgeber kann den vom Arbeitnehmer erklärten Betrag für die laufende Internetnutzung (Gebühren) pauschal versteuern, soweit dieser 50 im Monat nicht übersteigt. Der Arbeitnehmer muß erklären, einen Internetzugang zu besit- steuertip, markt intern Verlag Seite 5 von 8 Stand:

6 zen, für den im Kalenderjahr durchschnittlich Aufwendungen in der erklärten Höhe entstehen. Der Arbeitgeber hat die Erklärung des Arbeitnehmers als Beleg zum Lohnkonto aufzubewahren. Wichtig: Der Arbeitgeber muß die Angaben des Arbeitnehmers nicht überprüfen. Stellt sich heraus, daß der Arbeitnehmer die Unwahrheit gesagt hat, droht dem Arbeitgeber keine Haftung. Etwaige Mehrsteuern würden dann beim Arbeitnehmer nacherhoben. Bei höheren Zuschüssen zur Internetnutzung und zur Änderung der Verhältnisse gilt R 22 Abs. 2 LStR sinngemäß. Das heißt: Der Arbeitnehmer kann höhere Kosten für die Internetnutzung für einen repräsentativen Zeitraum von drei Monaten nachweisen und anschließend den monatlichen Durchschnittsbetrag fortführen, bis sich die Verhältnisse wesentlich ändern. Soweit die pauschal besteuerten Bezüge auf Werbungskosten entfallen, ist der Werbungskostenabzug grundsätzlich ausgeschlossen. Zu Gunsten des Arbeitnehmers sind die pauschal besteuerten Zuschüsse zunächst auf den privat veranlaßten Teil der Aufwendungen anzurechnen. Aus Vereinfachungsgründen unterbleibt zu Gunsten des Arbeitnehmers eine Anrechnung auf seine Werbungskosten bei Zuschüssen bis zu 50 im Monat. 6. Privatnutzung durch Selbständige Während Arbeitnehmer Vorteile aus der privaten Nutzung von sgeräten nicht versteuern müssen, verwehrt die Finanzverwaltung (siehe OFD Koblenz, Kurzinformation Einkommensteuer Nr. 001/02 vom , Az: S 2121 A) Selbständigen eine analoge Anwendung von 3 Nr. 45 EStG. Die Finanzverwaltung begründet dies so: Der Arbeitgeber hat regelmäßig ein Interesse daran, die private Nutzung betrieblicher seinrichtungen durch Arbeitnehmer einzuschränken (Entstehung von Telefongebühren, Einsatz Arbeitszeit für unternehmensfremde Zwecke). Dieser natürliche Interessengegensatz fehlt beim Unternehmer. Eine Erweiterung des Anwendungsbereichs des 3 Nr. 45 EStG auf Steuerpflichtige mit Gewinneinkünften würde die Möglichkeit eröffnen, gezielt private Aufwendungen in den steuerrelevanten betrieblichen Bereich zu verlagern und in dieser Weise ungerechtfertigte Steuererleichterungen zu erlangen. Der Arbeitnehmer hat diese Möglichkeit nicht, weil er zunächst darauf angewiesen ist, daß sein Arbeitgeber die private Nutzung überhaupt gestattet und zudem keine Kostenerstattung verlangt. Bei den Gewinneinkünften sind die Aufwendungen für betriebliche sgeräte zunächst in vollem Umfang Betriebsausgabe. Die private Nutzung steuertip, markt intern Verlag Seite 6 von 8 Stand:

7 durch den Betriebsinhaber ist durch eine Nutzungsentnahme in der Gewinnermittlung zu korrigieren, wobei die private Nutzung ggf. im Schätzungswege ermittelt werden kann. Beachten Sie: Gegen die Ungleichbehandlung sind bereits zwei Finanzgerichtsverfahren anhängig (siehe steuertip 15 und 25/04), und zwar beim Finanzgericht Sachsen (Az.: 4 K 1435/02) und beim Finanzgericht Schleswig-Holstein (Az: 2 K 252/03). Unser Service: In einem vom steuertip in Auftrag gegebenen Rechtsgutachten bestätigt die international anerkannte Steuerexpertin Prof. Dr. Johanna Hey (Uni Düsseldorf), daß bei privater Mitbenutzung betrieblicher PC und sgeräte durch Unternehmer die vollständige Steuerbefreiung verfassungsrechtlich geboten ist (siehe steuertip 31/02). Als Argumentationshilfe ist das Gutachten, das nach wie vor aktuell ist, unter st für Sie abrufbar. 7. Besonderheiten bei Autotelefonen Die Oberfinanzdirektion Frankfurt a.m. (Verfügung vom , Az. S 2354 A St II 30) hat zur lohnsteuerlichen Behandlung der Aufwendungen im Zusammenhang mit der Benutzung eines Autotelefons folgende Grundsätze aufgestellt: Wichtiger Hinweis: Die Grundsätze gelten nach der OFD-Verfügung sinngemäß für andere Mobiltelefone. a) Telefon in einem Fahrzeug des Arbeitgebers Bei der Ermittlung des privaten Nutzungswerts eines dem Arbeitnehmer überlassenen Kraftfahrzeugs (sog. 1-Prozent-Regelung) bleiben die Aufwendungen für ein Autotelefon einschließlich Freisprechanlage außer Ansatz (vgl. R 31 Abs. 9 Nr. 1 Satz 6 LStR). Führt der Arbeitnehmer vom Autotelefon des Firmenwagens aus Privatgespräche, so ist dieser geldwerte Vorteil nach 3 Nr. 45 EStG steuerfrei. Dabei ist es ohne Bedeutung, in welchem Umfang der Arbeitnehmer das Autotelefon im Geschäftswagen privat nutzt. Selbst bei einer ausschließlich privaten Nutzung entsteht kein steuerpflichtiger geldwerter Vorteil (vgl. R 21e Satz 1 LStR). b) Telefon in einem Fahrzeug des Arbeitnehmers Steuerfreier Auslagenersatz Stellt der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die Aufwendungen für die Anschaffung, den Einbau und den Anschluß eines Autotelefons sowie die laufenden Gebühren für die Telefongespräche in Rechnung, so sind die Ersatzleistungen nach 3 Nr. 50 EStG steuerfrei, wenn das Autotelefon so gut wie ausschließlich für betrieblich veranlaßte Gespräche genutzt wird; andernfalls können die Gesprächsgebühren nach 3 Nr. 50 EStG nur steuerfrei ersetzt werden, wenn die Aufwendungen für die beruflichen Gespräche im Einzelnen nachgewiesen werden. steuertip, markt intern Verlag Seite 7 von 8 Stand:

8 Der Auslagenersatz kann pauschal ermittelt werden, wenn er regelmäßig wiederkehrt und der Arbeitnehmer für einen repräsentativen Zeitraum von drei Monaten den Einzelnachweis führt. Der Durchschnittsbetrag kann als pauschaler Auslagenersatz beibehalten werden, bis eine wesentliche Änderung der Verhältnisse eintritt (z.b. Änderung der Berufstätigkeit). Entstehen dem Arbeitnehmer erfahrungsgemäß beruflich veranlaßte Telefonkosten, kann der Arbeitgeber 20 Prozent der vom Arbeitnehmer vorgelegten Telefonrechnung, höchstens jedoch 20 monatlich, als Auslagenersatz nach 3 Nr. 50 EStG steuerfrei ersetzen (vgl. R 22 Abs. 2 LStR). c) Telefon in einem Fahrzeug des Arbeitnehmers Werbungskostenabzug Soweit die Ausgaben für betrieblich veranlaßte Telefongespräche nicht vom Arbeitgeber steuerfrei ersetzt werden, können sie als Werbungskosten berücksichtigt werden. Weist der Arbeitnehmer den Anteil der beruflich veranlaßten Aufwendungen an den Gesamtaufwendungen für einen repräsentativen Zeitraum von drei Monaten im Einzelnen nach, kann der Durchschnittsbetrag als beruflicher Anteil für den gesamten Veranlagungszeitraum zugrunde gelegt werden. Wenn dem betreffenden Arbeitnehmer erfahrungsgemäß beruflich veranlaßte Telefonkosten entstehen, können alternativ aus Vereinfachungsgründen ohne Einzelnachweis bis zu 20 Prozent des Rechnungsbetrags, jedoch höchstens 20 monatlich als Werbungskosten anerkannt werden (vgl. R 33 Abs. 5 LStR). Zu den Werbungskosten gehört auch der beruflich veranlaßte Anteil der Abschreibung des Autotelefons. Bemessungsgrundlage für die Abschreibung sind die Aufwendungen für die Anschaffung, den Einbau und den Anschluß des Autotelefons. Als Nutzungsdauer ist ein Zeitraum von fünf Jahren zugrunde zu legen. Dabei kann für die Aufteilung der Abschreibung derselbe Aufteilungsmaßstab angewandt werden, der bei der Aufteilung der laufenden Telefongebühren zugrunde gelegt wird. Betragen die Anschaffungskosten des Autotelefons ohne Umsatzsteuer bis zu 410, kann der beruflich veranlaßte Anteil an den Anschaffungskosten des Autotelefons in voller Höhe im Jahr der Anschaffung als Werbungskosten berücksichtigt werden. steuertip, markt intern Verlag Seite 8 von 8 Stand:

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