Vereinbarung zur Behandlung von Patienten mit kardiologischen Erkrankungen

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1 Vereinbarung zur Behandlung von Patienten mit kardiologischen Erkrankungen zwischen der AOK Sachsen-Anhalt (AOK) und dem Bundesverband Niedergelassener Kardiologen, Regionalverband Sachsen-Anhalt (BNK SA) und der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt (KVSA) und dem Hausärzteverband Sachsen-Anhalt e.v. (HÄV SA) ( Facharztvertrag-Kardiologie ) 1

2 Präambel Die Herzinsuffizienz ist eine der häufigsten, internistischen Erkrankungen mit geschätzt mehr als 10 Mio. Betroffenen in Europa. Weitere knapp 10 Mio. Menschen weisen bereits eine Herzmuskelschwäche ohne Symptome auf. Herzinsuffizienz ist in Deutschland einer der häufigsten Beratungsanlässe in einer allgemeinmedizinischen Praxis und der häufigste Grund für eine stationäre Krankenhausaufnahme. Prävalenz und Inzidenz der Herzinsuffizienz sind altersabhängig. Im Alter von 45 bis 55 Jahren leiden weniger als 1 Prozent der Bevölkerung an Herzinsuffizienz, 65- bis 75-Jährige bereits zu 2 5 Prozent und über 80-Jährige zu fast 10 Prozent. Männer sind etwa 1,5-fach häufiger betroffen als gleichaltrige Frauen. Mit zunehmendem Lebensalter steigt der Anteil der diastolischen Herzinsuffizienz auf mehr als 30 Prozent, bei Frauen auf mehr als 40 Prozent. In der Todesursachenstatistik Deutschlands des statistischen Bundesamtes von 2006 liegt die Herzinsuffizienz auf Platz drei noch vor Krebserkrankungen wie Brust-, Lungen- oder Darmkrebs. Bei Frauen rückt die Herzinsuffizienz mit einem Anteil von 7,4 Prozent unter den häufigsten Todesursachen sogar an die zweite Stelle vor. Die chronische Herzinsuffizienz entwickelt sich im Verlauf von Monaten bis Jahren. Sie ist charakterisiert durch Kompensationsprozesse des Organismus (schnellerer Herzschlag, Verdickung des Herzmuskels, Engstellung der Blutgefäße, Vermehrung des Blutvolumens usw.), was die verminderte Pumpleistung des Herzens eine Zeit lang ausgleichen kann. Die kompensierte Herzinsuffizienz zeigt keine oder erst bei stärkerer körperlicher Belastung Symptome. Im dekompensierten Stadium kommt es zu pathologischen Wasseransammlungen (Ödemen) und Luftnot (Dyspnoe). Diese tritt bereits in Ruhe oder unter geringer Belastung auf. Der Zugang zur ambulant kardiologischen Versorgung der Patienten mit chronischen Herzerkrankungen erfolgt zum Teil erst nach langen Wartezeiten von mehreren Monaten. Sachsen-Anhalt hat die niedrigste Rate von niedergelassenen Kardiologen im Verhältnis zur Einwohnerzahl. 1 Ziel und Grundsätze der Vereinbarung (1) Ziel und Inhalt einer regelmäßigen kardiologischen Betreuung eines Patienten mit Verdacht auf Herzinsuffizienz ist die Stabilisierung der Erkrankung und das soweit als mögliche Vermeiden bzw. die Verzögerung des Eintretens einer Dekompensation. (2) Diese Vereinbarung soll die spezielle fachärztliche Versorgung für Versicherte der AOK Sachsen-Anhalt mit Verdacht auf Herzinsuffizienz im ambulanten Bereich in interdisziplinärer Zusammenarbeit zwischen kardiologisch spezialisiertem Facharzt und Hausärzten sicherstellen. (3) Durch Einbeziehung eines kardiologisch tätigen Arztes mit direkter Überweisung durch den Hausarzt soll in erster Linie die gezielte Vorstellung zur Diagnostik und Behandlung beim Kardiologen beschleunigt werden. Die Betreuung dieser Patienten erfordert fachlich qualifizierte Maßnahmen, um ein weiteres Fortschreiten der Erkrankung zu verhindern, zumindest aber zu verlangsamen. 2

3 (4) Es soll die Progredienz einer Herzinsuffizienz durch leitlinienbasierte Therapie bei allen Stadien der Herzinsuffizienz nach NYHA/AHA verhindert oder zumindest zeitlich verzögert werden. (5) Besonderes Augenmerk wird auf die Möglichkeit der frühzeitigen Diagnostik mittels Echokardiographie und ggf. spezieller Labordiagnostik gelegt. 2 Teilnehmende Leistungserbringer (1) Der Koordinator der Versorgung von Patienten mit Verdacht auf Herzinsuffizienz ist der Hausarzt. (2) Teilnahmeberechtigte Fachärzte sind: Niedergelassene, durch Vertragsärzte angestellte oder in zugelassenen Einrichtungen gemäß 311 Abs. 2 SGB V und medizinischen Versorgungszentren gemäß 95 SGB V tätige Fachärzte für Innere Medizin mit dem Schwerpunkt Kardiologie sowie Fachärzte für Innere Medizin (fachärztlich), die abrechnungstechnisch mit dem Schwerpunkt Kardiologie gleichgestellt sind. (3) Die Teilnahme durch den Facharzt wird durch Abrechnung der Pseudo-Ziffer gemäß 9 Abs. 3 erklärt. (4) Die Beendigung der Teilnahme kann in schriftlicher Form mit einer Frist von 4 Wochen zum Ende des Quartals gegenüber der KVSA erklärt werden. Daneben endet die Teilnahme insbesondere mit dem Tag der Beendigung dieser Vereinbarung sowie mit dem Tag der Bestandskraft einer Entscheidung über den Verlust der vertragsärztlichen Zulassung des teilnehmenden Arztes. Die KVSA informiert alle Parteien unverzüglich über ein Ende der Teilnahme. Die Beendigung der Teilnahme nach Satz 1 steht einer neuerlichen Teilnahme des Facharztes nicht entgegen. 3 Teilnahme der Versicherten (1) Teilnahmeberechtigt an dieser Versorgungsform sind alle Versicherten der AOK, die an der hausarztzentrierten Versorgung teilnehmen. (2) Behandelt werden nach diesem Vertrag Patienten mit Symptomen der Atemnot, Nykturie und verminderter Belastbarkeit sowie Befunden wie Ödeme, Rasselgeräusche und im Röntgen-Thorax bzw. im EKG gestelltem Verdacht auf Herzinsuffizienz. 4 Versorgungsauftrag Hausarzt (1) Der Hausarzt führt am Patienten eine Diagnostik aufgrund einer vermuteten Herzinsuffizienz durch und überweist den Patienten an einen Kardiologen, wenn Symptome und Risikofaktoren auf eine Herzinsuffizienz hinweisen oder diagnostiziert wurden. 3

4 (2) Bei dringlich abzuklärenden Patienten übermittelt der Hausarzt den Zugangsbogen (Anlage 1) an den Kardiologen per Fax. Sind mindestens zwei Kriterien auf dem Zugangsbogen erfüllt, handelt es sich um einen dringlichen Patienten. (3) Der Hausarzt stellt dem Kardiologen die in diesem Zusammenhang erhobenen aktuellen Befunde und einen aktuellen Medikationsplan zur Verfügung. 5 Versorgungsauftrag Kardiologie (1) Der Kardiologe führt bei vom Hausarzt überwiesenen dringlich abzuklärenden Patienten eine kardiologische Erstdiagnostik innerhalb von 14 Tagen durch. Im Rahmen dieser Erstdiagnostik sind neben der Erhebung einer ausführlichen Anamnese und einer eingehenden klinischen Untersuchung ein Laborprofil für den BNP-Wert, eine Echokardiographie und ggf. weitere Maßnahmen (z. B. Ergometrie) durchzuführen. Der Kardiologe gewährleistet insoweit eine leitliniengerechte Therapie. (2) Der Kardiologe weist den Patienten in der Regel nach abgeschlossener Diagnostik und ggf. eingeleiteter Therapie an den Hausarzt zur weiteren Versorgung zurück. Hierfür stellt er dem Hausarzt den Befundbericht mit Festlegungen hinsichtlich der Fortsetzung der Behandlung und der Medikation zur Verfügung. (3) Zur Sicherstellung der Ziele dieses Vertrages bildet der teilnehmende Kardiologe mit der Durchführung der Behandlung die Morbidität des teilnehmenden Versicherten auf Grundlage der jeweils gültigen ICD-10-Klassifikation vollständig ab. Dafür sind alle gesicherten behandlungsrelevanten Diagnosen mit der Diagnosesicherheit G in der ärztlichen Abrechnung zu dokumentieren. (4) Darüber hinaus werden Ziele (Arzneimittel) vereinbart, welche als Anlage 2 der Vereinbarung beigefügt sind. Die Zielvereinbarung hat eine Laufzeit von einem Jahr, ohne dass es einer gesonderten Kündigung bedarf. Die Vereinbarungspartner verpflichten sich im letzten Quartal vor Ablauf des laufenden Jahres die Zielvereinbarung erneut zu verhandeln. 6 Aufgaben des BNK SA, des HÄV SA und der KVSA (1) Der BNK SA und die KVSA informieren alle in Betracht kommenden Fachärzte sowie ihre Mitglieder über die Inhalte dieser Vereinbarung. (2) Der HÄV SA und die KVSA informieren seine Mitglieder über die Inhalte der Vereinbarung, insbesondere über die Zugangsvoraussetzungen der Versicherten nach 3 und die Versorgungsaufträge nach 4 und 5. Die KVSA stellt den Hauärzten den Zugangsbogen (Anlage 1) in geeigneter Form zur Verfügung. (3) Die KVSA führt ein Verzeichnis der teilnehmenden Kardiologen nebst der Anzahl abgerechneter ungeprüfter Pseudoziffern und stellt dieses der AOK jeweils 6 Wochen nach Beendigung des Abrechnungsquartals unter Benennung der LANR und BSNR in digitaler Form zur Verfügung. 4

5 (4) Die KVSA übernimmt unter Berücksichtigung der Maßgaben des 9 die Abrechnung, die Abrechnungsadministration sowie die Zahlungen der Vergütungen. Dazu übernimmt die KVSA insbesondere die sachliche und rechnerische Prüfung und ggf. die Berichtigung der ärztlichen Abrechnung, die Rechnungslegung gegenüber der AOK sowie die Auszahlung der Vergütung gegenüber den teilnehmenden Fachärzten. 7 Maßnahmen zur Qualitätsentwicklung Die an diesem Vertrag teilnehmenden Fachärzte verpflichten sich zur Wahrnehmung ihrer ärztlichen Fortbildungspflicht sowie zur regelmäßigen Fortbildung ihres Praxispersonals. Als eine geeignete Maßnahme sehen die Vertragspartner die Teilnahme an fachübergreifenden Qualitätszirkeln an. 8 Wirtschaftlichkeitsstandards (1) Bei Überweisungen, Einweisungen zur stationären Behandlung und Verordnungen von Arznei-, Verband,- Heil- und Hilfsmitteln hat der Facharzt deren Notwendigkeit zu prüfen. Es ist eine wirtschaftliche Behandlungs- und Verordnungsweise zu wählen. (2) Der Hausarzt führt die Befunde und Untersuchungsunterlagen zusammen, um auf dieser Grundlage die weitere Behandlung zu koordinieren. Er informiert den behandelnden Facharzt im notwendigen Umfang über den Gesundheitszustand des Patienten. (3) Der Facharzt übermittelt dem zuweisenden Hausarzt alle notwendigen Informationen über die bei ihm erhobenen Befunde, die erfolgte Behandlung und die von ihm veranlassten Leistungen sowie Empfehlungen zur Weiterbehandlung. 9 Abrechnung und Vergütung (1) Die AOK trägt die Vergütung nach diesem Vertrag für die Behandlung von Versicherten, die sich als anspruchsberechtigte Versicherte der Krankenkasse ausweisen. (2) Die Abrechnung und Vergütung der Leistungen aus diesem Vertrag erfolgt über die KVSA. (3) Für die fachärztliche Behandlung nach 5 erhält der Kardiologe zusätzlich zur Abrechnung nach EBM im Rahmen der Regelversorgung eine Vergütung in Höhe von 15,00 Euro, wenn der Versicherte einen Termin innerhalb von 14 Tagen nach Ausstellung der Überweisung vom Hausarzt erhält. Darüber hinaus erhält der Kardiologe bei Überschreitung des Regelleistungsvolumens eine zusätzliche Vergütung in Höhe von 40,00 Euro (gerundeter Fallwert des 3. Quartals 2012). Die Überschreitung des Regelleistungsvolumens wird seitens der KVSA gegenüber der AOK schriftlich bestätigt. Die Vergütung in Form einer Pauschale erfolgt über die Pseudoziffer (4) Für die Erreichung der Arzneimittelziele ergibt sich die Vergütung aus der Zielvereinbarung (Anlage 2). (5) Die Pauschale wird außerhalb der MGV und außerhalb des RLV gezahlt. (6) Die Vergütung der Leistungen erfolgt im Rahmen der Honorarabrechnung des Arztes des entsprechenden Quartals über die KVSA. 5

6 (7) Kosten, die der KVSA bei der Umsetzung dieses Vertrages entstehen, werden über die Verwaltungskosten der teilnehmenden Ärzte im Rahmen des Honorarbescheides abgegolten. 10 Salvatorische Klausel Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen der Vereinbarung einschließlich der Anlagen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Sollten einzelne Bestimmungen der Vereinbarung unwirksam sein oder durch gesetzliche Neuregelungen oder höchstrichterliche Rechtsprechung ganz oder teilweise unwirksam werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit der Vereinbarung im Übrigen nicht berührt. Tritt ein solcher Fall ein, verständigen sich die Vereinbarungspartner unverzüglich über notwendige Neuregelungen. 11 Schlussbestimmungen, Kündigung (1) Diese Vereinbarung tritt am 1. Juli 2012 in Kraft und endet am , ohne dass es einer gesonderten Kündigung bedarf. (2) Sie kann von jedem Vertragspartner mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende eines Quartals gekündigt werden. Anpassungen, Änderungen oder Ergänzungen der Anlagen bedürfen keiner Vereinbarungskündigung. Die Vereinbarung bleibt durch Änderung ihrer Anlagen unberührt. (3) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unbenommen. (4) Die Kündigung hat schriftlich an die übrigen Vertragspartner zu erfolgen. (5) Unabhängig von einer separaten Kündigung endet die Gültigkeit dieser Anlage mit der Beendigung des Hausarztvertrags vom

7 Unterschriftsseite zur Vereinbarung zur Behandlung von Patienten mit kardiologischen Erkrankungen - Facharztvertrag-Kardiologie Magdeburg, den AOK Sachsen-Anhalt Bundesverband Niedergelassener Kardiologen, Regionalverband Sachsen- Anhalt... Kassenärztliche Vereinigung Sachsen-Anhalt... Hausärzteverband Sachsen-Anhalt e. V. 7

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