Problemstellung: Genügt ein zufälliges Beisichführen eines gefährlichen Werkzeugs zur Verwirklichung des 244 I Nr. 1 a StGB?

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1 BGH, Beschluss vom 12. Juli 2005, NStZ-RR 2005, 340 Taschenmesser Sachverhalt: Manfred und Fritz haben in erheblichem Umfang Alkohol getrunken. Dabei hat Manfred zum Öffnen der Bierflaschen den Flaschenöffner an dem von ihm stets in einer Tasche seiner Kleidung mitgeführten Taschenmesser (Klingenlänge etwa 4,5 cm) verwendet. Als beide an einem vorübergehend am Fahrbahnrand abgestellten PKW des Gustav vorbeigehen, bemerkt Fritz, dass in dem nicht verschlossenen Fahrzeug der Zündschlüssel steckt. Er teilt dies Manfred mit und fragt ihn, ob er ihn nicht nach Hause fahren könne. Den PKW könnten sie ja irgendwo unverschlossen stehen lassen. Manfred setzt sich daraufhin in den PKW und fährt los. Dabei ist ihm bewusst, dass er auf Grund seiner erheblichen Alkoholisierung (2,82 ) nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen. Gustav, der die Entwendung seines Fahrzeugs bemerkt hat, gelingt es, den PKW zu Fuß einzuholen. Er stellt sich an der nächsten Ampel vor das Auto, um eine Weiterfahrt zu unterbinden. Manfred gibt, ohne sich mit dem überraschten Fritz abzusprechen, kräftig Gas und fährt auf Gustav zu. Er will Gustav zwar nicht gezielt anfahren, rechnet aber damit, dass dieser von der Vorderfront des PKW erfasst werden könnte, und nimmt eine Verletzung Gustavs jedenfalls billigend in Kauf. Gustav, der versucht auszuweichen, wird vom PKW erfasst, zur Seite weggeschleudert und erleidet in Folge des Sturzes Prellungen und Schürfwunden. Manfred fährt weiter. Nach einer Fahrtstrecke von 150 bis 200 Metern stellt er den PKW mit laufendem Motor ab, weil er nach Entdeckung des Diebstahls und wegen des Unfalls mit der umgehenden Einleitung einer Fahndung rechnet und die Fortsetzung der Flucht mit dem PKW deshalb für zu riskant hält. Manfred und Fritz waren beide zur Tatzeit voll schuldfähig. Problemstellung: Genügt ein zufälliges Beisichführen eines gefährlichen Werkzeugs zur Verwirklichung des 244 I Nr. 1 a StGB?

2 Lösungsübersicht: 1. Teil: Strafbarkeit Manfreds 1. Handlungsabschnitt: Entwenden des Fahrzeugs A. Strafbarkeit wegen Diebstahls, 242 I, 243 I 1 StGB I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand a) Fremde, bewegliche Sache (+) b) Wegnahme (+) 2. Subjektiver Tatbestand a) Vorsatz (+) b) Zueignungsabsicht (+) c) Vorsatz bzgl. der Rechtswidrigkeit der Zueignung (+) II./III. Rechtswidrigkeit und Schuld (+) IV. 243 I Nr. 2 StGB: Pkw war offen ( ) B. Strafbarkeit wegen Diebstahls mit Waffen, 244 I Nr. 1a StGB I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand a) Voraussetzungen des 242 StGB (+) b) Problem: Waffe oder anderes gefährliches Werkzeug? aa) Waffe ( ) bb) Gefährliches Werkzeug (str.) weite Auslegung: waffenähnliche Gegenstände (+) Widmung durch den Täter als gefährliches Werkzeug ( ) innerer Verwendungsvorbehalt ( ) BGH: weite Auslegung, Einschränkung beim Vorsatz ( ) c) Beisichführen (+) 2. Subjektiver Tatbestand a) Hinsichtlich der objektiven Merkmale des 242 StGB (+) b) Absicht rechtswidriger Zueignung (+) c) Problem: Beisichführen eines gefährlichen Werkzeugs? BGH: ( ), da nicht bewusst gebrauchsbereit mitgeführt

3 C. Strafbarkeit wegen räuberischen Diebstahls, 252 StGB I. Objektiver Tatbestand 1. Bei einem Diebstahl auf frischer Tat betroffen a) Vortat: Diebstahl i.s.d. 242 StGB (+) b) bei (+) c) frische Tat (+) d) betroffen (+) 2. Gewalt gegen Person (+) II. Subjektiver Tatbestand 1. Vorsatz bzgl. der objektiven Tatbestandsmerkmale (+) 2. Problem: Beutesicherungsabsicht? BGH in dubio pro reo ( ), da Manfred im Zweifel nur fliehen wollte D. Strafbarkeit wegen gefährlicher Körperverletzung, 224 I Nr. 2 StGB I. Objektiver Tatbestand 1. Körperverletzung i.s.d. 223 StGB a) Körperliche Misshandlung (+) b) Gesundheitsbeschädigung (+) 2. Mittels eines gefährlichen Werkzeugs (+) II. Subjektiver Tatbestand (+) III. Rechtswidrigkeit und Schuld (+) E. Strafbarkeit wegen gefährlichen Eingriffes in den Straßenverkehr, 315 b I Nr. 3 StGB I. Objektiver Tatbestand 1. Eingriff von außen in Straßenverkehr (verkehrsfremder Eingriff) a) objektiv grobe Einwirkung von einigem Gewicht (+) b) subjektiv: Absicht, Verkehrsvorgang zu pervertieren (+) c) subjektiv: Schädigungsvorsatz (+/ ) 2. Ähnlicher, ebenso gefährlicher Eingriff i.s.d. 315 b Abs. 1 Nr. 3 (+) 3. Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßenverkehrs (+) 4. Konkrete Gefährdung (+) 5. Spezifischer Gefahrzusammenhang Eingriffshandlung Gefahr (+) II. Subjektiver Tatbestand (+) III. Rechtswidrigkeit, Schuld (+)

4 F. Strafbarkeit wegen Gefährdung des Straßenverkehrs, 315 c I Nr. 1 a Objektiver Tatbestand 1. Führen eines Fahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr (+) 2. Fahruntüchtigkeit infolge Alkoholgenusses (+) 3. Konkrete Gefährdung (+) 4. Dadurch ( ), da Gefährdung nicht durch Alkohol, sondern durch gezieltes Zufahren G. Strafbarkeit wg. vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr, 316 I StGB (+) H. Strafbarkeit wegen Nötigung, 240 StGB (+) I. Konkurrenzen zum 1. HA. Wenn man in dubio pro reo Beutesicherungsabsicht unterstellt: Tateinheit, 52 StGB 2. Handlungsabschnitt: Die Weiterfahrt A. Strafbarkeit wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort, 142 I StGB I. Objektiver Tatbestand 1. Unfall im Straßenverkehr BGH: (+), da auch bei vorsätzlicher Herbeiführung 2. Unfallbeteiligter i.s.d. 142 V StGB (+) 3. Sich-Entfernen vom Unfallort (+) 4. Verletzung der Warte- und Vorstellungspflicht (+) II. Subjektiver Tatbestand (+) III. Rechtswidrigkeit, Schuld (+) B. Strafbarkeit wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr, 316 I StGB (+) C. Konkurrenzen: Tateinheit von 142 StGB und 316 StGB 2. Teil: Strafbarkeit des Fritz A. Strafbarkeit wegen Anstiftung zum Diebstahl, 242 I, 26 StGB (+)

5 B. Strafbarkeit wegen Anstiftung zur gefährlichen Körperverletzung, 224 I Nr. 2, 26 StGB, zur Nötigung, 240, 26 StGB und zum gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr, 315 b I Nr. 3 StGB ( ), da spontaner Entschluss Manfreds C. Strafbarkeit wegen Anstiftung zur Trunkenheit im Verkehr, 316 I, 26 StGB (+) D. Konkurrenzen 242 I, 26; 316 I, 26; 52 StGB

6 Lösungsvorschlag: 1. Teil: Strafbarkeit Manfreds 1. HA.: Entwenden des Fahrzeugs und Fahrt bis zum Anfahren des Gustav A. Strafbarkeit Manfreds wegen Diebstahls gem. 242 I StGB In dem Manfred sich in Gustavs PKW setzte und mit Fritz davon fuhr, könnte er sich gem. 242 I StGB strafbar gemacht haben. I. Tatbestand Zunächst ist zu prüfen, ob Manfred sich tatbestandsmäßig verhalten hat. 1. Objektiver Tatbestand Manfred müsste eine fremde bewegliche Sache weggenommen haben. Bei dem in Gustavs Eigentum stehenden PKW handelte es sich um eine für Manfred fremde und bewegliche Sache. Eine Wegnahme ist der Bruch fremden sowie die Begründung neuen, nicht notwendig tätereigenen Gewahrsams. Manfred setzte sich gemeinsam mit Fritz in den PKW und fuhr davon. Damit brach er den zuvor bestehenden Gewahrsam Gustavs und begründete Eigengewahrsam an der Sache. Die Wegnahme einer fremden beweglichen Sache liegt somit vor. 2. Subjektiver Tatbestand Manfred müsste vorsätzlich und mit rechtswidriger Zueignungsabsicht gehandelt haben. a) Tatbestandsvorsatz Die Wegnahme des PKW fand wissentlich und willentlich, mithin vorsätzlich, statt. b) Zueignungsabsicht

7 Manfred beabsichtigte Gustavs PKW wenigstens vorübergehend seinem Vermögen einzuverleiben, er handelte also mit Aneignungsabsicht. Er müsste darüber hinaus mindestens bedingten Vorsatz hinsichtlich der dauerhaften Enteignung des Berechtigten gehabt haben. Manfred hatte sich gemeinsam mit Fritz dazu entschlossen, den Wagen zur Heimfahrt zu nutzen und ihn dann an einem beliebigen Ort unverschlossen stehen zu lassen. Damit nahm Manfred billigend in Kauf, dass Gustav nie wieder in den Besitz des PKW gelangen würde, Enteignungsvorsatz war mithin gegeben. c) Rechtswidrigkeit der Zueignungsabsicht Mangels eines fälligen einredefreien Anspruchs auf Übereignung des PKW war Manfreds Zueignungsabsicht rechtswidrig. Dies war ihm auch bewusst, womit auch Vorsatz hinsichtlich der Rechtswidrigkeit der Zueignungsabsicht vorlag. d) Zwischenergebnis Der subjektive Tatbestand ist erfüllt. II. / III. Rechtswidrigkeit und Schuld Rechtswidrigkeit und Schuld unterliegen keinen Bedenken, trotz seines Alkoholkonsums war Manfred zum Tatzeitpunkt voll schuldfähig. IV. Ergebnis Manfred hat sich gem. 242 I StGB strafbar gemacht. B. Strafbarkeit Manfreds wegen Diebstahls mit Waffen gem. 244 I Nr. 1 a StGB Manfred könnte auch die Qualifikation des 244 I Nr. 1a StGB verwirklicht haben.

8 I. Tatbestand Dies setzt die Erfüllung des Grundtatbestandes des 242 I StGB sowie das Beisichführen einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeuges voraus. 1. Voraussetzungen des 242 I StGB Die Voraussetzungen des Grundtatbestandes sind erfüllt. 2. Beisichführen einer Waffe bzw. eines gefährlichen Werkzeugs Manfred müsste eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich geführt haben. Er trug während der Tatausführung in seiner Kleidung ein Taschenmesser mit einer Klingenlänge von ca. 4,5 cm bei sich. Fraglich ist, ob dies die Voraussetzungen des 244 I Nr. 1a StGB erfüllt. a) Waffe Waffen sind bewegliche Sachen, die ihrer bestimmungsgemäßen Art nach für Angriffs- und Verteidigungszwecke gegen Menschen bestimmt und zur Verursachung erheblicher Verletzungen von Personen durch ihre mechanische oder chemische Wirkung generell geeignet sind. Ein so kleines Taschenmesser, wie es Manfred mit sich führte, ist seiner Bestimmung nach nicht dazu gedacht, zu Angriffs- und Verteidigungszwecken gegen Menschen zu dienen, es dient grundsätzlich vielmehr praktischen Zwecken wie eben dem Öffnen von Flaschen. Mithin handelt es sich dabei nicht um eine Waffe i.s.d. 244 I Nr. 1a StGB b) Gefährliches Werkzeug Es könnte sich bei dem von Manfred mitgeführten Taschenmesser jedoch um ein sonstiges gefährliches Werkzeug handeln. Grundsätzlich ist darunter jeder Gegenstand zu verstehen, der als Angriffs- oder Verteidigungsmittel nach seiner objektiven Beschaffenheit und der Art seiner Verwendung im konkreten Fall dazu geeignet ist, erhebliche Verletzungen zuzufügen. Die Definition ist an die des gefährlichen Werkzeugs in 224 StGB angelehnt. Doch verlangt 244 I Nr. 1a StGB im Gegensatz zu 224 StGB keinen tatsächlichen Einsatz des Gegenstandes, es ist

9 nicht einmal eine konkrete Verwendungsabsicht erforderlich. Wird die Definition dann aber immer noch genau an die des 224 StGB angelehnt, so kann jeder noch so ungefährliche Gegenstand aufgrund einer gefährlichen Verwendungsmöglichkeit im Einzelfall auch ohne Verwendungsabsicht zur Verwirklichung der Qualifikation des 244 I Nr. 1a StGB führen. Führt ein Täter z.b. einen Bleistift mit sich ohne sich dessen überhaupt bewusst zu sein, so wäre dennoch die Qualifikation des 244 I Nr. 1a StGB erfüllt, da ein Bleistift vorstellbar dazu geeignet ist, jemand anderem ein Auge auszustechen. Notwendig ist daher eine Einschränkung. Wie genau diese vorzunehmen ist, ist umstritten. Es existieren vier verschiedene Modelle. aa) Dem weitesten Modell nach soll eine objektive Einschränkung bereits genügen. Es fordert lediglich Waffenähnlichkeit bzw. eine besondere abstrakte Gefährlichkeit des Werkzeugs, verzichtet aber im Gegensatz zu den anderen Ansichten auf subjektive Elemente. Damit hätte Manfred durch das Mitführen des Taschenmessers die Qualifikation des 244 I Nr. 1a StGB erfüllt. Bei einem Taschenmesser handelt es sich um eine gefährliche Sache, sie ist als waffenähnlicher Gegenstand anzusehen, der dazu geeignet sein kann, erhebliche Verletzungen hervorzurufen. bb) Eine andere Ansicht favorisiert eine konkret-subjektive Betrachtungsweise. So müsse der Täter die Sache als Waffe oder gefährliches Werkzeug gewidmet haben. Manfred führt das sich in seiner Tasche befindliche Taschenmesser stets bei sich, tut dies jedoch nur, um es als Flaschenöffner für Bierflaschen zu benutzen. Damit hat er es nicht als gefährliches Werkzeug gewidmet und würde somit dieser Ansicht nach kein gefährliches Werkzeug i.s.d. 244 I Nr. 1a StGB bei sich führen. cc) Einer dritten Ansicht nach ist entgegen dem Wortlaut des 244 I Nr. 1a StGB ein innerer Verwendungsvorbehalt erforderlich. Der Täter muss sich danach wenigstens bewusst sein, dass er einen potentiell gefährlichen Gegenstand mit sich führt und möglicherweise gebrauchen könnte. Auch dieser Ansicht nach ist Manfred nicht gem. 244 I Nr. 1a StGB zu bestrafen.

10 dd) Die letzte Ansicht in diesem Bereich geht am Weitesten. Sie sieht den Begriff des gefährlichen Werkzeug zwar objektiv als weit an und erfasst so auch auf den ersten Blick ungefährlich wirkende Gegenstände, der Täter muss aber nicht nur wissen, dass er den Gegenstand bei sich führt, sondern muss sich auch darüber bewusst sein, dass er den Gegenstand gebrauchsbereit bei sich hat. Manfred wusste zwar, dass er das Messer in der Tasche hatte, doch ist nicht davon auszugehen, dass er es bewusst gebrauchsbereit mitgeführt hat, da er es bisher immer nur zum Öffnen von Flaschen genutzt hat. Somit scheidet auch dieser Ansicht nach die Qualifikation des 244 I Nr. 1a StGB aus. ee) Stellungnahme: Da nur die erste Ansicht zu einem von den anderen Modellen abweichenden Ergebnis führt, muss der Streit insoweit entschieden werden. Dem objektiven weiten Modell ist zugute zu halten, dass es sich streng am Wortlaut des 244 I Nr. 1a StGB orientiert, dem auf den ersten Blick subjektive Elemente nicht zu entnehmen sind. Doch führt es zu ausufernden Ergebnissen, dem der hohe Strafrahmen des 244 I StGB nicht gerecht wird. So kann es nicht sein, dass beispielsweise ein Handwerker, der aus Berufsgründen Werkzeuge bei sich trägt und dann im Supermarkt eine Packung Kaugummi stiehlt, nach 244 I Nr. 1a StGB bestraft wird. Somit kann auf weitere subjektive Einschränkungen nicht verzichtet werden. Die erste Ansicht ist abzulehnen. Da Manfred nach allen anderen Ansichten 244 I Nr. 1a StGB nicht erfüllt hat, ist das Vorliegen der Qualifikation abzulehnen. 3. Zwischenergebnis Manfred hat die Qualifikation des 244 I Nr. 1a StGB nicht erfüllt. II. Ergebnis Manfred hat sich nicht wegen eines Diebstahls mit Waffen gem. 244 I Nr. 1a StGB strafbar gemacht. C. Strafbarkeit Manfreds wegen räuberischen Diebstahls gem. 252 StGB Indem Manfred den Gustav mit dem PKW anfuhr, könnte er sich wegen eines räuberischen Diebstahls gem. 252 StGB strafbar gemacht haben.

11 I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand Manfred müsste den objektiven Tatbestand erfüllt haben. a) Vortat: bei einem Diebstahl Dies setzt zunächst eine geeignete Vortat voraus. Hier ist eine solche mit dem von Manfred begangenen Diebstahl gegeben. Diese Vortat dürfte auch noch nicht beendet sein, da der Täter bei einem Diebstahl betroffen werden muss. Als Manfred den Gustav anfuhr, war die Wegnahme des PKW zwar vollendet, der Diebstahl damit aber noch nicht beendet, da die Beutesicherung noch nicht stattgefunden hat. Mithin ist eine geeignete, noch nicht beendete Vortat gegeben. b) Auf frischer Tat betroffen Manfred müsste auf frischer Tat betroffen worden sein. Dies setzt ein Zusammentreffen im Sinne einer sinnlichen Wahrnehmung des Täters durch einen Dritten in unmittelbarem räumlichem und zeitlichem Zusammenhang mit der Vortat voraus. Hier wurde Manfred in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Diebstahl von Gustav wahrgenommen, der dem PKW hinterherlief, diesen einholte und sich in den Weg stellte. Mithin wurde Manfred auf frischer Tat betroffen. c) Qualifiziertes Nötigungsmittel Manfred müsste auch ein qualifiziertes Nötigungsmittel eingesetzt haben. In Betracht kommt hier Gewalt gegen eine Person. Darunter ist der Einsatz körperlich wirkenden Zwangs durch Einwirkung auf einen anderen zu verstehen, der nach Vorstellung des Täters dazu bestimmt ist, geleisteten oder erwarteten Widerstand zu überwinden oder unmöglich zu machen. Indem Manfred den PKW auf Gustav zulenkte, kräftig Gas gab und Gustav mit dem Wagen erfasste, setzte Manfred Gewalt gegen diesen ein, um dessen Widerstand zu beseitigen. Mithin ist ein qualifiziertes Nötigungsmittel gegeben.

12 d) Zwischenergebnis Der objektive Tatbestand ist erfüllt. 2. Subjektiver Tatbestand Der subjektive Tatbestand des räuberischen Diebstahls setzt Tatbestandsvorsatz sowie Beutesicherungsabsicht voraus. Bezüglich aller objektiven Tatbestandsmerkmale handelte Manfred vorsätzlich, fraglich ist allerdings, ob es ihm auch gerade darauf ankam, sich den Besitz des PKW zu erhalten. Es ist davon auszugehen, dass Manfred den Gustav vor allem deswegen aus dem Weg räumen wollte, um fliehen zu können. Dass er deswegen handelte, um sich oder Fritz die Beute zu sichern, lässt sich gerade auch deswegen nicht zweifelsfrei feststellen, da der ursprüngliche Plan von Manfred und Fritz war, den Wagen irgendwo stehen zu lassen. Mithin ist Beutesicherungsabsicht nach den Grundsätzen der Unschuldsvermutung ( in dubio pro reo ) abzulehnen. II. Ergebnis Manfred hat sich somit nicht gem. 252 StGB strafbar gemacht. D. Strafbarkeit Manfreds wegen gefährlicher Körperverletzung gem. 224 I Nr. 2 StGB Manfred könnte sich allerdings einer gefährlichen Körperverletzung gem. 224 I Nr. 2 StGB strafbar gemacht haben. I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand a) Körperverletzung i.s.v. 223 I StGB Manfred müsste Gustav körperlich misshandelt und/oder an der Gesundheit geschädigt haben. Eine körperliche Misshandlung ist jede üble unangemessene Behandlung, die das körperliche Wohlbefinden mehr als nur unerheblich beeinträchtigt. Eine Gesundheitsschädigung bedeutet das Hervorrufen oder Steigern eines krankhaften Zustandes. Durch

13 das Anfahren Gustavs wurde dieser zur Seite geschleudert und erlitt in Folge des Sturzes Prellungen und Schürfwunden. Damit ist sowohl eine körperliche Misshandlung als auch eine Gesundheitsschädigung gegeben. b) Qualifikation des 224 I Nr. 2 StGB Die Körperverletzung müsste mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs stattgefunden haben. Hier fuhr Manfred den Gustav mit einem PKW an. Dabei wurde der Wagen als gefährliches Werkzeug zweckentfremdet, um Gustav schneller und effektiver aus dem Weg schaffen zu können. Manfred hat die Körperverletzung folglich unter den qualifizierenden Umständen des 224 I Nr. 2 StGB begangen. 2. Subjektiver Tatbestand Manfred handelte hinsichtlich Grundtatbestand und Qualifikation vorsätzlich. Es kam ihm zwar nicht darauf an, Gustav anzufahren, doch nahm er dessen Verletzung durchaus billigend in Kauf. Der subjektive Tatbestand ist mithin erfüllt. II. / III. Rechtswidrigkeit und Schuld Manfred handelte rechtswidrig und schuldhaft. IV. Ergebnis Manfred hat sich wegen einer gefährlichen Körperverletzung gemäß 224 I Nr. 2 StGB strafbar gemacht. E. Strafbarkeit Manfreds wegen eines gefährlichen Eingriffes in den Straßenverkehr, 315 b I Nr. 3 StGB Möglicherweise ist Manfred durch das Anfahren des Gustav auch strafbar gem. 315 b I Nr. 3 StGB.

14 I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand a) Eingriff von außen in den Straßenverkehr 315 b StGB stellt die Gefährdung des Straßenverkehrs von außerhalb unter Strafe. Manfred müsste daher von außen in den Straßenverkehr eingegriffen haben. Dagegen könnte sprechen, dass Manfred beim Anfahren des Gustav in einem Pkw saß und selbst Teilnehmer des Straßenverkehrs war. Doch schließt dies nicht zwingend einen unter 315 b StGB fallenden Eingriff aus. Tatbestandsmäßig ist ein solches Verhalten, wenn es sich um einen verkehrsfremden Eingriff durch bewusst zweckentfremdetes Einsetzen eines Fahrzeugs als Waffe handelt. Dies setzt objektiv eine grobe Einwirkung von einigem Gewicht sowie subjektiv die Absicht des Täters, einen Verkehrsvorgang zu pervertieren voraus. Hinzu kommt nach neuerer Rechtsprechung des BGH auch noch das Erfordernis eines Schädigungsvorsatzes (während nach früherer Rechtsprechung ein Gefährdungsvorsatz ausreichte). Manfred nutzte den Wagen bewusst dazu, um Gustav möglichst schnell und effektiv aus dem Weg zu räumen. Dabei nutzte er den Wagen zweckentfremdet als Waffe und pervertierte einen Verkehrsvorgang zu einer groben Einwirkung von erheblichem Gewicht. Dies geschah auch absichtlich und mit vollem Bewusstsein. Auch hatte er hinsichtlich einer möglichen Verletzung Gustavs jedenfalls bedingten Vorsatz. Mithin ist ein Eingriff von außen in den Straßenverkehr durch Pervertierung eines Verkehrsvorganges gegeben. b) Ähnlicher, ebenso gefährlicher Eingriff i.s.d. 315 b I Nr. 3 Bei Manfreds Verhalten handelte es sich um einen erheblichen Eingriff von einigem Gewicht und damit auch um einen den in 315 b I Nr.1 und 2 StGB genannten Eingriffen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff i.s.d. 315 b I Nr. 3 StGB. c) Dadurch Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßenverkehrs Durch den von Manfred vorgenommenen Eingriff kam es auch kausal zu einer abstrakten Gefährdung des Straßenverkehrs.

15 d) Dadurch entstand auch eine konkrete Gefährdung von Leib und Leben eines anderen Menschen oder einer fremden Sache von bedeutendem Wert. Manfreds Verhalten führte mit Gustavs Verletzung kausal zur konkreten Gefährdung von Leib und Leben eines anderen Menschen. Zwischen der Eingriffshandlung und der entstandenen konkreten Gefahr bestand auch der erforderliche spezifische Gefahrzusammenhang. e) Zwischenergebnis Damit ist der objektive Tatbestand des 315 b I Nr. 3 StGB erfüllt. 2. Subjektiver Tatbestand Manfred handelte vorsätzlich, insbesondere auch hinsichtlich der entstandenen Gefährdung, er nahm eine Verletzung Gustavs in Kauf. II. / III. Rechtswidrigkeit und Schuld Rechtswidrigkeit und Schuld unterliegen keinen Bedenken. IV. Ergebnis Manfred hat sich gem. 315 b I Nr. 3 StGB strafbar gemacht. F. Strafbarkeit des Manfred wegen Gefährdung des Straßenverkehrs gem. 315 c I Nr. 1 a StGB Manfred könnte sich auch gem. 315 c I Nr. 1a StGB strafbar gemacht haben. I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand Zu prüfen ist, ob Manfred den objektiven Tatbestand verwirklicht hat. a) Führen eines Fahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr

16 Manfred führte mit dem PKW ein Fahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr. b) Fahruntüchtigkeit infolge Genusses alkoholischer Getränke Manfred dürfte infolge des Genusses alkoholischer Getränke nicht in der Lage gewesen sein, das Fahrzeug sicher zu führen. Dabei besteht ab der Blutalkoholkonzentration von 1,1 Promille eine unwiderlegliche Vermutung hinsichtlich der Fahruntüchtigkeit. Manfred hatte zum Tatzeitpunkt sogar fast 3 Promille BAK, damit war er absolut fahruntüchtig. c) Dadurch konkrete Gefährdung von Leib und Leben eines anderen Menschen oder einer fremden Sache von bedeutendem Wert Im spezifischen Zusammenhang mit der alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit müsste es zu einer konkreten Gefährdung von Leib und Leben eines anderen Menschen oder einer fremden Sache von bedeutendem Wert gekommen sein. In Betracht kommt die Gefährdung eines anderen Menschen. Dabei müssen der Täter selbst sowie Fritz als Tatbeteiligter allerdings außer Acht bleiben, da 315 c I StGB die Gefährdung eines anderen Menschen verlangt. Mithin kommt als Gefährdungsopfer lediglich Gustav in Betracht. Dieser wurde aber nicht auf Grund der Alkoholisierung gefährdet, sondern weil ihn Manfred gezielt verletzen wollte (s.o.). Daher ist der spezifische Zusammenhang zwischen Fahruntüchtigkeit und konkreter Gefährdung abzulehnen. c) Zwischenergebnis Mithin wurde bereits der objektive Tatbestand des 315 c I Nr. 1a StGB nicht erfüllt. II. Ergebnis Manfred ist nicht strafbar gem. 315 c I Nr. 1a StGB. G. Strafbarkeit Manfreds wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr gem. 316 I StGB

17 Manfred hat sich jedoch gem. 316 I StGB der vorsätzlichen Trunkenheit im Verkehr strafbar gemacht.

18 H. Strafbarkeit Manfreds wegen Nötigung gem. 240 StGB Darüber hinaus ist eine Strafbarkeit nach 240 StGB gegeben. I. Zwischenergebnis und Konkurrenzen zum 1. Handlungsabschnitt Wegen des Charakters des 316 StGB als Dauerdelikt ist anzunehmen, dass der Diebstahl, 242 I StGB, die gefährliche Körperverletzung, 224 I Nr. 2 StGB, die Nötigung, 240 StGB, der gefährliche Eingriff in den Straßenverkehr, 315 b I Nr. 3 StGB, und die Trunkenheit im Verkehr, 316 StGB, in Tateinheit, 52 StGB, stehen. 2. Handlungsabschnitt: Die Weiterfahrt A. Strafbarkeit Manfreds wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort, 142 I StGB Indem Manfred mit dem PKW weiterfuhr, könnte er sich des unerlaubten Entfernens vom Unfallort gem. 142 I StGB strafbar gemacht haben. I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand Manfred müsste den objektiven Tatbestand verwirklicht haben. a) Unfall im Straßenverkehr Zunächst ist zu prüfen, ob ein Unfall im Straßenverkehr gegeben ist. Ein solcher ist grundsätzlich jedes plötzliche Ereignis im öffentlichen Verkehr, in welchem sich ein verkehrstypisches Schadensrisiko realisiert und das unmittelbar zu einem nicht völlig belanglosen Personenoder Sachschaden geführt hat. Hier hat Manfred durch das Anfahren Gustavs das Ereignis vorsätzlich herbeigeführt. Doch hindert dies nicht die Annahme eines ungewollten und plötzlich von außen her eintretenden Unfalles im Straßenverkehr, da es immerhin für den anderen Beteiligten ein plötzliches unvorhergesehenes Ereignis darstellt. Mithin ist ein Unfall anzunehmen.

19 b) Unfallbeteiligter Es müsste sich bei Manfred um einen tauglichen Täter handeln, er müsste demnach Unfallbeteiligter i.s.d. 142 V StGB sein. Manfreds Verhalten hat den Unfall verursacht, damit handelt es sich bei ihm um einen Unfallbeteiligten. c) Tathandlung Indem Manfred mit dem Wagen weiterfuhr, nachdem er Gustav angefahren hatte, entfernte er sich vom Unfallort. Dabei verletzte er die Warte- und Vorstellungspflicht gem. 142 I Nr. 1 StGB. Mithin nahm er die tatbestandsmäßige Tathandlung vor. d) Zwischenergebnis Der objektive Tatbestand ist folglich erfüllt. 2. Subjektiver Tatbestand Manfred entfernte sich vorsätzlich vom Unfallort, dabei ging es ihm darum, sich der Feststellung seiner Personalien in Bezug auf den Unfall zu entziehen. Der subjektive Tatbestand ist damit gegeben. II. / III. Rechtswidrigkeit und Schuld Manfred handelte rechtswidrig und schuldhaft. IV. Ergebnis Manfred hat sich nach 142 I StGB strafbar gemacht. B. Strafbarkeit wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr, 316 I StGB Auch im zweiten Handlungsabschnitt ist eine Strafbarkeit gem. 316 I StGB gegeben.

20 C. Konkurrenzen und Gesamtergebnis für Manfred 142 StGB und 316 StGB stehen in Tateinheit, 52 StGB. Da nach der Rechtsprechung ein Unfall eine Zäsur bildet, stehen die beiden Handlungsabschnitte in Realkonkurrenz, 53 StGB. 2. Teil: Strafbarkeit des Fritz A. Strafbarkeit des Fritz wegen Anstiftung zum Diebstahl gem. 242 I, 26 StGB Indem Fritz den Manfred dazu aufforderte, ihn mit Gustavs PKW nach Hause zu fahren, könnte er sich einer Anstiftung zum Diebstahl gem. 242 I, 26 StGB strafbar gemacht haben. I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand Der objektive Tatbestand setzt eine vorsätzliche rechtswidrige Haupttat sowie ein Bestimmen des Täters zu dieser Tat voraus. a) Vorsätzliche rechtswidrige Haupttat Der Diebstahl des Manfred an Gustavs Fahrzeug stellt eine vorsätzliche rechtswidrige Haupttat dar. b) Bestimmen Fritz müsste Manfred zu der Haupttat bestimmt haben. Indem Fritz den Manfred auf den unverschlossenen Wagen aufmerksam machte und ihm vorschlug, diesen mitzunehmen und ihn nach Hause zu fahren, rief Fritz bei Manfred den Tatentschluss hervor. Ein Bestimmen ist daher zu bejahen. c) Zwischenergebnis Der objektive Tatbestand ist erfüllt.

21 2. Subjektiver Tatbestand Fritz müsste mit doppeltem Anstiftervorsatz gehandelt haben. a) Vorsatz bezüglich der Haupttat Fritz hatte Vorsatz hinsichtlich des von Manfred begangenen Diebstahls. b) Vorsatz bezüglich des Bestimmens Auch bestimmte Fritz den Manfred vorsätzlich zu dessen Verhalten. c) Zwischenergebnis Der subjektive Tatbestand liegt vor. II. / III. Rechtswidrigkeit und Schuld Fritz handelte rechtswidrig und schuldhaft. IV. Ergebnis Fritz hat sich gem. 242 I, 26 strafbar gemacht. B. Strafbarkeit des Fritz wegen Anstiftung zur gefährlichen Körperverletzung, 224 I Nr. 2, 26 StGB, zur Nötigung, 240, 26 StGB und zum gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr, 315 b I Nr. 3 StGB Eine Strafbarkeit des Fritz wegen Anstiftung zur gefährlichen Körperverletzung, 224 I Nr. 2, 26 StGB, zur Nötigung, 240, 26 StGB, und zum gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr, 315 b I Nr. 3 StGB, ist aufgrund der Tatsache abzulehnen, dass all diese Delikte auf einem spontanen Entschluss des Manfred beruhten. Manfred hat sein Verhalten nicht mit Fritz abgestimmt, sondern allein entschieden.

22 C. Strafbarkeit des Fritz wegen Anstiftung zur Trunkenheit im Verkehr gem. 316 I, 26 StGB Allerdings kommt eine Strafbarkeit des Fritz gem. 316 I, 26 StGB in Betracht. I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand a) Vorsätzliche, rechtswidrige Haupttat Die vorsätzliche rechtswidrige Haupttat ist in Manfreds Trunkenheit im Verkehr zu sehen. b) Bestimmen Fritz hat auch den Tatentschluss zu Manfreds Fahrt hervorgerufen. 2. Subjektiver Tatbestand a) Vorsatz bezüglich der Haupttat Der Vorsatz hinsichtlich der Haupttat ist zu bejahen, denn Fritz wusste um die Trunkenheit des Manfred. b) Vorsatz bezüglich des Bestimmens Auch diesbezüglich handelte Fritz vorsätzlich. II. / III. Rechtswidrigkeit und Schuld Fritz handelte rechtswidrig und schuldhaft. IV. Ergebnis Fritz hat sich gem. 316 I, 26 StGB strafbar gemacht.

23 D. Konkurrenzen und Gesamtergebnis für Fritz Beide Taten wurden durch eine Anstiftungshandlung begangen und stehen daher in Idealkonkurrenz, 52 StGB. Fritz ist strafbar gemäß den 242 I, 26; 316 I, 26; 52 StGB.

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