Vontobel Swiss Small Companies (ein Fonds schweizerischen Rechts der Art «Effektenfonds»)

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1 Bundesgesetz über die kollektiven Kapitalanlagen (KAG) vom 23. Juni 2006 Mitteilung an die Anleger von Vontobel Swiss Small Companies (ein Fonds schweizerischen Rechts der Art «Effektenfonds») Die Vontobel Fonds Services AG, Zürich, als Fondsleitung, und die RBC Investor Services Bank S.A., Esch-sur- Alzette, Zweigniederlassung Zürich, als Depotbank, beabsichtigen, unter Vorbehalt der Genehmigung der Eidg. Finanzmarktaufsicht FINMA als Aufsichtsbehörde, den Fondsvertrag des oben genannten Fonds abzuändern. A. Die folgenden Anpassungen wurden im Zusammenhang mit der revidierten KKV-FINMA vorgenommen: I. 10 Effektenleihe In 10 Ziff. 3 wurde eine formelle Anpassung vorgenommen und klargestellt, dass die Effektenleihe mit beaufsichtigten Borgern und Vermittlern zu erfolgen hat. Weiter wird der Begriff Effektenclearing-Organisationen durch zentrale Gegenparteien und Zentralverwahrern ersetzt, um den sich durch das Finanzmarktinfrastrukturgesetz (FinfraG) ergebenden Änderungen der Grundlagen zu den Finanzmarktstrukturen Rechnung zu tragen. In 10 Ziff. 4 wurde neu die mögliche Kündigungsfrist der Fondsleitung, bevor sie wieder über die ausgeliehenen Effekten rechtlich verfügen kann, auf 7 Bankwerktage verkürzt. In 10 Ziff. 5 wurde der Verweis auf die zugunsten der Fondsleitung zu stellenden Sicherheiten angepasst und lautet neu auf Art. 51 KKV-FINMA. Ausserdem wird der Abschnitt über die Sicherheiten insgesamt neu gefasst und lautet: Die Fondsleitung vereinbart mit dem Borger oder Vermittler, dass dieser zwecks Sicherstellung des Rückerstattungsanspruches zugunsten der Fondsleitung Sicherheiten nach Massgabe von Art. 51 KKV-FINMA verpfändet oder zu Eigentum überträgt. Der Wert der Sicherheiten muss angemessen sein und jederzeit mindestens 100% des Verkehrswerts der ausgeliehenen Effekten betragen. Der Emittent der Sicherheiten muss eine hohe Bonität aufweisen und die Sicherheiten dürfen nicht von der Gegenpartei oder von einer dem Konzern der Gegenpartei angehörigen oder davon abhängigen Gesellschaft begeben sein. Die Sicherheiten müssen hoch liquide sein, zu einem transparenten Preis an einer Börse oder einem anderen geregelten, dem Publikum offenstehenden Markt gehandelt werden und mindestens börsentäglich bewertet werden. Die Fondsleitung bzw. deren Beauftragte müssen bei der Verwaltung der Sicherheiten die Pflichten und Anforderungen gemäss Art. 52 KKV-FINMA erfüllen. Insbesondere müssen sie die Sicherheiten in Bezug auf Länder, Märkte und Emittenten angemessen diversifizieren, wobei eine angemessene Diversifikation der Emittenten als erreicht gilt, wenn die von einem einzelnen Emittenten gehaltenen Sicherheiten nicht mehr als 20% des Nettoinventarwerts entsprechen. Vorbehalten bleiben Ausnahmen für öffentlich garantierte oder begebene Anlagen gemäss Art. 83 KKV. Weiter muss die Fondsleitung die Verfügungsmacht und die Verfügungsbefugnis an den erhaltenen Sicherheiten bei Ausfall der Gegenpartei jederzeit und ohne Einbezug der Gegenpartei oder deren Zustimmung erlangen können. Die erhaltenen Sicherheiten sind bei der Depotbank zu verwahren. Die erhaltenen Sicherheiten können im Auftrag der Fondsleitung bei einer beaufsichtigten Drittverwahrstelle verwahrt werden, wenn das Eigentum an den Sicherheiten nicht übertragen wird und die Drittverwahrstelle von der Gegenpartei unabhängig ist. In 10 Ziff. 6 wurde neu anstatt vormals in 10 Ziff. 5 der Hinweis über die Haftung des Borgers oder des Vermittlers über die pünktliche und uneingeschränkte Vergütung der während der Effektenleihe anfallenden Erträge, die Geltendmachung anderer Vermögensrechte sowie die vertragskonforme Rückerstattung von Effekten gleicher Art, Menge und Güte, eingefügt. Dementsprechend wurde die fortlaufende Nummerierung angepasst. Weiter wurde 10 Ziff. 8 neu eingefügt, wonach der Prospekt weitere Angaben zur Sicherheitenstrategie enthält. II. 12 Derivate In 12 Ziff. 1 wurde der Verweis auf den Einsatz von Derivaten im Hinblick auf die effiziente Portfolioverwaltung gestrichen.

2 2 In 12 Ziff. 2 wurde die Qualifikation des Anlagefonds als einfacher Effektenfonds gestrichen. Zudem wird hinzugefügt, dass die Ermittlung des Gesamtengagements gemäss Art. 35 KKV-FINMA erfolgt. Der folgende Abschnitt in 12 Ziff. 2 wurde gestrichen: Die Fondsleitung muss jederzeit in der Lage sein, die mit Derivaten verbundenen Liefer- und Zahlungsverpflichtungen nach Massgabe der Kollektivanlagengesetzgebung aus dem Vermögen des entsprechenden Teilvermögens zu erfüllen. Der zweite Abschnitt in 12 Ziff. 2 wurde gestrichen. 12 Ziff. 4 Bst. a) wurde gestrichen, weil bei der Berechnung des Risikos mittels Commitment-Ansatz II bei der Bestimmung des Gesamtengagements von der Anrechnung des Risikos in verschiedene Risikokategorien abgesehen wird. Entsprechend wird die fortfolgende Nummerierung angepasst. 12 Ziff. 4 Bst. a) lautet neu wie folgt: Gegenläufige Positionen in Derivaten des gleichen Basiswerts sowie gegenläufige Positionen in Derivaten und in Anlagen des gleichen Basiswerts dürfen miteinander verrechnet werden ungeachtet des Verfalls der Derivate ( Netting ), wenn das Derivat-Geschäft einzig zum Zwecke abgeschlossen wurde, um die mit den erworbenen Derivaten oder Anlagen im Zusammenhang stehenden Risiken zu eliminieren, dabei die wesentlichen Risiken nicht vernachlässigt werden und der Anrechnungsbetrag der Derivate nach Art. 35 KKV-FINMA ermittelt wird. Neu wurde in Übereinstimmung mit Art. 36 Abs. 2 KKV-FINMA Ziff. 4 Bst. b) eingefügt, die die Fondsleitung zur Berücksichtigung der folgenden Regeln bei der Verrechnung von Derivatpositionen verpflichtet: Beziehen sich die Derivate bei Absicherungsgeschäften nicht auf den gleichen Basiswert wie der abzusichernde Vermögenswert, so sind für eine Verrechnung, zusätzlich zu den Regeln von Bst. a, die Voraussetzungen zu erfüllen ( Hedging ), dass die Derivat-Geschäfte nicht auf einer Anlagestrategie beruhen dürfen, die der Gewinnerzielung dient. Zudem muss das Derivat zu einer nachweisbaren Reduktion des Risikos führen, die Risiken des Derivats müssen ausgeglichen werden, die zu verrechnenden Derivate, Basiswerte oder Vermögensgegenstände müssen sich auf die gleiche Klasse von Finanzinstrumenten beziehen und die Absicherungsstrategie muss auch unter aussergewöhnlichen Marktbedingungen effektiv sein. 12 Ziff. 4 Bst. c) wurde gestrichen und wie folgt neu gefasst: Bei einem überwiegenden Einsatz von Zinsderivaten kann der Betrag, der an das Gesamtengagement aus Derivaten anzurechnen ist, mittels international anerkannten Duration-Netting-Regelungen ermittelt werden, sofern die Regelungen zu einer korrekten Ermittlung des Risikoprofils des Anlagefonds führen, die wesentlichen Risiken berücksichtigt werden, die Anwendung dieser Regelungen nicht zu einer ungerechtfertigten Hebelwirkung führt, keine Zinsarbitrage-Strategien verfolgt werden und die Hebelwirkung des Anlagefonds weder durch Anwendung dieser Regelungen noch durch Investitionen in kurzfristige Positionen gesteigert wird. 12 Ziff. 4 Bst. d) wurde gestrichen und wie folgt neu gefasst: Derivate, die zur reinen Absicherung von Fremdwährungsrisiken eingesetzt werden und nicht zu einer Hebelwirkung führen oder zusätzliche Marktrisiken beinhalten, können ohne die Anforderungen gemäss Bst. b bei der Berechnung des Gesamtengagements aus Derivaten verrechnet werden. In 12 Ziff. 4 Bst. e) (vormals Bst. f)) wurde gestrichen, dass die geldnahen Mittel und Anlagen gleichzeitig als Deckung für mehrere Derivate herangezogen werden, wenn diese ein Markt- oder Kreditrisiko beinhalten und sich auf die gleichen Basiswerte beziehen. 12 Ziff. 4 Bst. f) (vormals Bst. g)) wurde entsprechend angepasst und lautet neu wie folgt: Geht die Fondsleitung mit einem Derivat eine Verpflichtung zur physischen Lieferung eines Basiswerts ein, muss das Derivat mit den entsprechenden Basiswerten gedeckt sein oder mit anderen Anlagen, wenn die Anlagen und die Basiswerte hoch liquide sind und bei einer verlangten Lieferung jederzeit erworben oder verkauft werden können. Fondsleitung muss jederzeit uneingeschränkt über diese Basiswerte oder Anlagen verfügen können. In 12 Ziff. 6 Bst. a) wurde der Verweis auf vormals Art. 33 KKV-FINMA und das darin geregelte Mindestrating von Gegenparteien von OTC-Geschäften gestrichen. Künftig müssen bei OTC-Geschäften, welche nicht mit der Depotbank abgeschlossen werden, die Gegenparteien oder deren Garant eine hohe Bonität vorweisen. In 12 Ziff. 6 Bst. c) wurde überwiegend neu gefasst und lautet neu wie folgt: Ist für ein OTC-Derivat kein Marktpreis erhältlich, so muss der Preis anhand eines angemessenen und in der Praxis anerkannten Bewertungsmodells gestützt auf den Verkehrswert der Basiswerte, von denen das Derivat

3 3 abgeleitet ist, jederzeit nachvollziehbar sein. Vor dem Abschluss eines Vertrags über ein solches Derivat sind grundsätzlich konkrete Offerten von mindestens zwei Gegenparteien einzuholen, wobei der Vertrag mit derjenigen Gegenpartei abzuschliessen ist, welche die preislich beste Offerte unterbreitet. Abweichungen von diesem Grundsatz sind zulässig aus Gründen der Risikoverteilung oder wenn weitere Vertragsbestandteile wie Bonität oder Dienstleistungsangebot der Gegenpartei eine andere Offerte als insgesamt vorteilhafter für die Anleger erscheinen lassen. Ausserdem kann ausnahmsweise auf die Einholung von Offerten von mindestens zwei möglichen Gegenparteien verzichtet werden, wenn dies im besten Interesse der Anleger ist. Die Gründe hierfür sowie der Vertragsabschluss und die Preisbestimmung sind nachvollziehbar zu dokumentieren. Zusätzlich wurde in Ziff. 6 Bst. d) der folgende Abschnitt neu eingefügt: Die Fondsleitung bzw. deren Beauftragte dürfen im Rahmen eines OTC-Geschäfts nur Sicherheiten entgegennehmen, welche die Anforderungen gemäss Art. 51 KKV-FINMA erfüllen. Der Emittent der Sicherheiten muss eine hohe Bonität aufweisen und die Sicherheiten dürfen nicht von der Gegenpartei oder von einer dem Konzern der Gegenpartei angehörigen oder davon abhängigen Gesellschaft begeben sein. Die Sicherheiten müssen hoch liquide sein, zu einem transparenten Preis an einer Börse oder einem anderen geregelten, dem Publikum offenstehenden Markt gehandelt werden und mindestens börsentäglich bewertet werden. Die Fondsleitung bzw. deren Beauftragte müssen bei der Verwaltung der Sicherheiten die Pflichten und Anforderungen gemäss Art. 52 KKV- FINMA erfüllen. Insbesondere müssen sie die Sicherheiten und in Bezug auf Länder, Märkte und Emittenten angemessen diversifizieren, wobei eine angemessene Diversifikation der Emittenten als erreicht gilt, wenn die von einem einzelnen Emittenten gehaltenen Sicherheiten nicht mehr als 20% des Nettoinventarwerts entsprechen. Vorbehalten bleiben Ausnahmen für öffentlich garantierte oder begebene Anlagen gemäss Art. 83 KKV. Weiter müssen die Fondsleitung bzw. deren Beauftragten die Verfügungsmacht und die Verfügungsbefugnis an den erhaltenen Sicherheiten bei Ausfall der Gegenpartei jederzeit und ohne Einbezug der Gegenpartei oder deren Zu-stimmung erlangen können. Die erhaltenen Sicherheiten sind bei der Depotbank zu verwahren. Die erhaltenen Sicherheiten können im Auftrag der Fondsleitung bei einer beaufsichtigten Drittverwahrstelle verwahrt werden, wenn das Eigentum an den Sicherheiten nicht übertragen wird und die Drittverwahrstelle von der Gegenpartei unabhängig ist. In 12 Ziff. 8 wurde ergänzt, dass der Prospekt weitere Angaben zur Sicherheitenstrategie enthält. III. 15 Risikoverteilung Neu wurde in 15 Ziff. 5 auf Art. 50 bis 55 KKV-FINMA verwiesen, während der Verweis auf die massgebenden Bestimmungen der Liquiditätsverordnung gestrichen wurde. B. Die folgenden zusätzlichen Anpassungen des Fondsvertrags wurden vorgenommen: I. 3 Fondsleitung In 3 Ziff. 4 wurde neu der Verweis auf 26 statt 27 angepasst. Des Weiteren wurde in Ziff. 5 der Verweis auf 26 neu auf 24 angepasst. II. 5 Die Anleger 5 Ziff. 1 wurde an den aktuellen Musterfondsvertrag der SFAMA angepasst und lautet neu wie folgt: Der Kreis der Anleger ist nicht beschränkt. Für einzelne Klassen sind Beschränkungen gemäss 6 Ziff. 4 möglich. Entsprechend wurde der folgende Satz gelöscht: Die Fondsleitung und die Depotbank stellen sicher, dass die Anleger die Vorgaben in Bezug auf den Anlegerkreis erfüllen. In Ziff. 4 wird der erste Satz umgeschrieben und lautet neu: Die Anleger erhalten bei der Fondsleitung jederzeit Auskunft über die Grundlagen für die Berechnung des Nettoinventarwertes pro Anteil.

4 4 III. 6 Anteile und Anteilsklassen In 6 Ziff. 4 werden neu die Definitionen der Anteilsklassen der Teilvermögen wie folgt aufgeführt: Die A-Klasse wendet sich an das gesamte Anlegerpublikum und ist ausschüttend. Die IA-Klasse wendet sich ausschliesslich an bestimmte Anleger und ist ausschüttend. Als zugelassene Anleger gelten in Verbindung mit der IA-Klasse Qualifizierte Anleger gemäss Art. 10 Abs. 3, Abs. 3bis und Abs. 3ter KAG i.v.m. Art. 6 und Art. 6a KKV. Soweit Banken und Effektenhändler und andere Qualifizierte Anleger mit vergleichbaren Funktionen Anteile für Rechnung ihres Kunden halten, gelten sie in diesem Zusammenhang nicht als "Qualifizierte Anleger". Die R-Klasse wendet sich ausschliesslich an bestimmte Anleger und ist ausschüttend. Als zugelassene Anleger gelten in Verbindung mit der R-Klasse Personen, welche gemäss Mitarbeiter-Regularien eines Vontobel Unternehmens berechtigt sind, entsprechende Anteile in einem Konto-/Depot bei der Bank Vontobel AG, Zürich, zu Mitarbeiter-Konditionen zu halten oder welche eine spezielle Vereinbarung mit einem Vontobel Unternehmen abgeschlossen haben. Desweiteren bezahlen die Fondsleitung und deren Beauftragte für diese Anteilsklasse keine Retrozessionen zur Entschädigung der Vertriebstätigkeit und gewähren auch keine Rabatte. Die Beurteilung, ob die Teilnahmevoraussetzungen erfüllt sind, obliegt der Fondsleitung. Die Fondsleitung behält das Recht vor, weitere Klassen aufzulegen, die sich namentlich in ihrer Kommissionshöhe, Mindestzeichnung und Anlegerkreis unterscheiden können. IV. 8 Anlageziel und Anlagepolitik Der Begriff Anlageziel wird in der Überschrift von 8 in Folge der Angleichung an den aktuellen Musterfondsvertrag der SFAMA gestrichen. V. 9 Flüssige Mittel In 9 wurden Forderungen aus Pensionsgeschäften als flüssige Mittel gestrichen, weil gemäss 11 keine Pensionsgeschäfte getätigt werden. VI. 12 Derivate In 12 Ziff. 1 wurde der folgende Abschnitt gelöscht: Im Zusammenhang mit kollektiven Kapitalanlagen dürfen Derivate nur zum Zwecke der Währungsabsicherung eingesetzt werden. Vorbehalten bleibt die Absicherung von Markt-, Zins- und Kreditrisiken bei kollektiven Kapitalanlagen, sofern die Risiken eindeutig bestimmbar und messbar sind. VII. 15 Risikoverteilung Neu wurden in Ziff. 3 neben Derivaten klarstellend auch strukturierte Produkte aufgenommen. In Ziff. 13 werden neu die folgenden zugelassenen Emittenten bzw. Garanten genannt: Die vorstehend zugelassenen Emittenten bzw. Garanten sind OECD-Staaten, Europäische Union (EU), Europarat, Eurofinanz, Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (IBRD), International Finance Corporation (IFC), Interamerikanische Entwicklungsbank (IADB), Asiatische Entwicklungsbank (ADB), Afrikanische Entwicklungsbank (AfDB), Europäische Investitionsbank (EIB), Nordische Investitionsbank, Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (EBRD). VIII. 19 Vergütungen und Nebenkosten zulasten des Fondsvermögen In 19 Ziff. 6 wurde der Begriff der Vertriebs- und Vermittlungstätigkeit durch Vertriebstätigkeit ersetzt. Zudem werden in Ziff. 7 nebst Rabatten auch Retrozessionen genannt, womit der Abschnitt neu wie folgt lautet: Die Verwaltungskommission der Zielfonds, in die investiert wird, darf unter Berücksichtigung von allfälligen Retrozessionen und Rabatten höchstens 2.50% p.a. betragen. Im Jahresbericht ist der maximale Satz der Verwal-

5 5 tungskommissionen der Zielfonds, in die investiert wird, unter Berücksichtigung von allfälligen Retrozessionen und Rabatten anzugeben. IX. 20 Rechenschaftsablage In 20 Ziff. 5 wurde der Verweis auf 5 Ziff. 3 neu auf 5 Ziff. 4 angepasst. X. 23 Publikation des Anlagefonds In 23 wurde entsprechend dem aktuellen Musterfondsvertrag der SFAMA und Art. 35a Abs. 1 Bst. n) KKV neu Ziff. 4 eingefügt. Der Prospekt mit integriertem Fondsvertrag, die wesentlichen Informationen für die Anlegerinnen und Anleger sowie die jeweiligen Jahres- und Halbjahresberichte können bei der Fondsleitung, der Depotbank und bei allen Vertriebsträgern kostenlos bezogen werden. XI. 26 Änderung des Fondsvertrages In 26 wurde klargestellt, dass die Fondsleitung in der Publikation die Anleger darüber informiert, auf welche Fondsvertragsänderungen sich die Prüfung und Feststellung des Gesetzeskonformität durch die FINMA erstrecken. Die Anleger werden darauf hingewiesen, dass sie gegen die dargelegten Fondsvertragsänderungen innert 30 Tagen seit ihrer Veröffentlichung bei der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht FINMA, Bern, Einwendungen erheben oder die Auszahlung ihrer Anteile in bar verlangen können. In Übereinstimmung mit Art. 41 Abs. 1 und Abs. 2bis KKV werden die Anleger darauf hingewiesen, dass sich die Prüfung und Feststellung der Gesetzeskonformität durch die FINMA auf die Art. 35a Abs. 1 Bst. a - g KKV beschränkt. Die oben aufgeführten Änderungen unterliegen der Prüfung und Feststellung der Gesetzeskonformität durch die FINMA. Die Änderungen im Wortlaut, die Prospekte mit integriertem Fondsvertrag, die wesentlichen Informationen für die Anleger sowie die Jahres- und Halbjahresberichte können bei der Vontobel Fonds Services AG, Gotthardstrasse 43, 8022 Zürich, bzw. RBC Investor Services Bank S.A., Esch-sur-Alzette, Zweigniederlassung Zürich, Badenerstrasse 567, 8048 Zürich kostenlos bezogen werden. Zürich, 15. Dezember 2015 Zürich, 15. Dezember 2015 Die Fondsleitung: Vontobel Fonds Services AG Die Depotbank: RBC Investor Services Bank S.A. Esch-sur-Alzette, Zweigniederlassung Zürich

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