GRÜNE POLITIK FÜR. Justiz. in Europa
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- Karl Heinrich
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1 GRÜNE POLITIK FÜR Justiz in Europa
2 Seite 02 Seite 03 JUSTIZ IN EUROPA: FÜR EINE EFFEKTIVE STRAFVERFOLGUNG MIT HOHEN STANDARDS Der gemeinsame europäische Binnenmarkt, die Globalisierung und die Digitalisierung fordern neue Antworten auf Rechtsverstöße und Kriminalität über Grenzen hinweg. Die Bekämpfung von organisierter Kriminalität, Korruption und Terrorismus ist oft nur noch europäisch zu organisieren. Dabei spielen der Austausch von Informationen und Beweisen zwischen Gerichten und Strafverfolgungsbehörden sowie die grenzübergreifende Anordnung von Ermittlungsmaßnahmen eine wichtige Rolle. In der Europäischen Union besteht schon seit Beginn der 90er Jahre eine immer umfangreichere Zusammenarbeit in Strafsachen. Mit dem Vertrag von Lissabon, der im Dezember 2009 in Kraft getreten ist, hat die Vereinheitlichung und die Demokratisierung dieser Regeln eine neue Dimension angenommen. Die Europäische Polizeibehörde Europol, die Europäische Justizbehörde Eurojust und Frontex sind
3 Seite 04 Seite 05 DIE SCHRITTWEISE ANGLEICHUNG DES STRAFRECHTS IN DER EUROPÄISCHEN UNION EU-Agenturen geworden und das Europäische Parlament hat volle Mitbestimmungsrechte bei der Schaffung von Verfahrensstandards. Zudem gibt es nun eine Grundlage für eine Europäische Staatsanwaltschaft. Wir Grüne wollen uns aktiv in diese Prozesse einbringen und setzen uns für eine effektive Kriminalitätsbekämpfung mit hohen Standards in der EU ein. Starke Beschuldigtenrechte und die Bekämpfung der Ursachen von Kriminalität sind für uns das A und O für die Justiz in Europa. Jan Philipp Albrecht, MdEP In den 28 EU-Mitgliedstaaten gelten unterschiedliche Strafrechtstraditionen und -systeme. Gleichzeitig wurde mit dem Verschwinden der innereuropäischen Grenzen die verstärkte Zusammenarbeit von Polizei und Justiz immer weiter vorangetrieben. Der Wunsch, Probleme in der ganzen EU einheitlich anzugehen, sorgt auch im Strafrecht für Anpassung. Nicht nur lehnen es die BürgerInnen ab, sich mit unterschiedlichen Rechtsnormen auseinanderzusetzen, sondern die Strafverfolgung will Kriminalität möglichst lückenlos bekämpfen. Immer öfter kommen Vorschläge auf den Tisch, mit denen die strafrechtlichen Bestimmungen auf EU-Ebene angeglichen, also harmonisiert werden sollen. Dies alles ist nur möglich innerhalb der Grenzen, welche die Verfassungen der
4 Seite 06 Seite 07 EU-Mitgliedstaaten und die EU-Verträge der Harmonisierung des Strafrechts setzen. Zudem ist zu beachten, dass die Ausgangslage in den Mitgliedstaaten sehr unterschiedlich ist, sei es beim Strafmaß, bei den Beschuldigtenrechten oder bei einzelnen Ermittlungsmaßnahmen.
5 Seite 08 Seite 09 DIE ENTWICKLUNG DER JUSTIZIELLEN ZUSAMMENARBEIT IN DER EU Für die meisten Menschen ist die grenzenlose EU bereits Realität. Diese Folge des gemeinsamen europäischen Binnenmarktes, der gemeinsamen Außengrenzen im Schengen-Raum und der verstärkten Zusammenarbeit von Polizei und Justiz wirft aber immer mehr praktische Fragen auf. Bei der justiziellen Zusammenarbeit geht es vor allem darum, dass wir in Ermittlungs- und Strafverfahren plötzlich mit den Gesetzen und Prozessgrundsätzen anderer EU-Staaten konfrontiert werden, auch wenn wir gar nicht BürgerInnen dieser Staaten sind. Ein Beispiel dafür ist der Europäische Haftbefehl: Früher erfolgte der Austausch von Verdächtigen oder Straftätern über Auslieferungsersuchen. Mit der Einführung des Europäischen Haftbefehls wollten die EU-Mitgliedstaaten im Jahr 2004 die Auslieferung von StraftäterInnen vereinfachen. Ohne Prüfung werden sie nun in einem Mitgliedstaat verhaftet, wenn ein anderer Mitgliedstaat das fordert. In der Praxis hat dieses Prinzip der gegenseitigen Anerkennung dazu geführt, dass Menschen aus teils absurden Gründen wie nicht bezahlten Hotelrechnungen oder Fahrraddiebstahl inhaftiert wurden. Wir meinen, dass es eine enge Kooperation von Polizei und Justiz in der EU nur mit einheitlichen hohen Standards für Verfahrensrechte und Haftbedingungen geben kann und fordern, dass der Europäische Haftbefehl überprüft wird. Eine solche gründliche Evaluierung kann eine wichtige Informationsquelle auch für andere Maßnahmen zur Harmonisierung des Europäischen Strafrechts sein, etwa für die Europäische Ermittlungsanordnung. Die Europäische Ermittlungsanordnung soll es den EU-Mitgliedstaaten ermöglichen, Ermittlungen in anderen EU-Mitgliedstaaten zu veranlassen und so die Bekämpfung grenzüberschreitender Kriminalität vereinfachen. Die Ermittlungen werden von den Ermittlungsbehörden des einen Mitgliedstaats veranlasst und sollen vom anderen Mitgliedstaat ungeprüft durchgeführt wer-
6 Seite 10 Seite 11 den. Auf Drängen auch der Grünen im Europäischen Parlament kann eine Ermittlungsbehörde die Ermittlungsanordnung eines anderen Mitgliedstaates ablehnen, wenn sie über innerstaatliches Recht hinausgeht oder unverhältnismäßig ist. Außerdem hat das Europäische Parlament erfolgreich dafür gesorgt, dass der Schutz der Beschuldigtenrechte und Verfahrensstandards nicht unter die Räder kommt. Zurück geht die Einführung der Europäischen Ermittlungsanordnung auf das 2009 erlassene Stockholmer Programm. Dieses avisierte für die justizielle Zusammenarbeit viele neue Maßnahmen, darunter auch eine zunehmende Harmonisierung des Strafprozessrechts, um die durch die unterschiedlichen Rechtskulturen in den EU-Staaten auftretenden Probleme zu beseitigen. Auch der Lissabon-Vertrag ist ein wichtiger Grundstein für die weitere Harmonisierung. Damit war die Richtung klar bestimmt: Das Prinzip der gegenseitigen Anerkennung soll die Praxis der Rechtshilfeverfahren generell ablösen, wie es sich nunmehr in der Europäischen Ermittlungsanordnung widerspiegelt. Problematisch ist jedoch, dass zugleich EU-weit einheitliche Verfahrensstandards gewährleistet werden müssen, denn nur so kann der Schutz von Verdächtigen und Beschuldigten im Strafverfahren gewährleistet werden. Dies verlangen auch die mit dem Lissabon-Vertrag verbindlich gewordene Grundrechtecharta sowie die Europäische Menschenrechtskonvention. Die hier verankerten Grundrechte müssen nun auch verstärkt in konkrete gemeinsame Rechtsnormen gebracht und in den Mitgliedstaaten durchgesetzt werden. Anderenfalls kann es zu schwerwiegenden Grundrechtsverletzungen kommen und damit das Vertrauen der BürgerInnen in das sensible Strafrechtssystem schnell verloren gehen. Dieser Gefahr begegnet der sogenannte Fahr-
7 Seite 12 Seite 13 DAS WETTEIFERN UM ERMITTLUNGSINSTRUMENTE UND MINDESTSTANDARDS plan zur Stärkung von Verfahrensrechten, der in Folge des Lissabon-Vetrages ausgearbeitet wurde. Bereits verabschiedet wurden Richtlinien zum Recht auf Übersetzungen und Dolmetscherleistungen, zum Recht auf einen Rechtsbeistand ab Festnahme und zur Rechtsbelehrung im Strafverfahren. Noch immer bedarf es aber etwa im Hinblick auf die Gewährleistung von Prozesskostenhilfe oder die Bedingungen von Untersuchungshaft weiterer EU-weiter Mindeststandards. Um das Ungleichgewicht zwischen grenzübergreifender Zusammenarbeit und der grenzübergreifenden Rechtssicherheit für die BürgerInnen zu verringern, hat sich die Generaldirektion Justiz in der EU-Kommission die Harmonisierung des Strafprozessrechts vorgenommen. Gleichzeitig gibt es aber im Ministerrat immer wieder Vorstöße zur engeren Verzahnung bei Strafverfolgung und -vollzug. Diese sind oft darauf bedacht, die nationalen Bestimmungen unangetastet zu lassen und stattdessen die gegenseitige Anerkennung der jeweils anderen Rechtsordnung voranzutreiben. So etwa auch in der aktuellen Diskussion um die Datenschutzreform: Derzeit erfolgt der Informationsaustausch zwischen Ermittlungsbehörden vielfach auf Grundlage gegenseitiger
8 Seite 14 Seite 15 Anerkennung, ohne dass bislang einheitliche Datenschutzstandards bestehen. Mit der Datenschutzreform soll nun auch die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit harmonisiert werden. Europäische Kommission und Europäisches Parlament setzen sich dafür ein. Dem stehen jedoch die Regierungsvertreter im Rat der Europäischen Union kritisch gegenüber. Denn diese bestehen gerade bei der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit auf dem Prinzip der gegenseitigen Anerkennung und möchten zugleich den Mitgliedstaaten selbst die Gestaltung von Verfahrensregeln überlassen. Ein solches Wetteifern zwischen Regierungen einerseits und EU-Kommission und EU-Parlament andererseits um die Frage, ob eher eine Harmonisierung von Standards oder eine Anerkennung von Verfahren der richtige Weg wäre, ist vielfach bei der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen zu beobachten. Als Grüne sind wir der Meinung, dass sich beides stark bedingen muss. Nur dort, wo auch einheitliche Standards gelten und angewandt werden, darf es eine gegenseitige Anerkennung geben. Zu groß ist etwa die Gefahr, dass der Transfer von Beweismitteln zwischen sehr unterschiedlichen Rechtssystemen einseitig zu Lasten der Beschuldigtenrechte geht. Dies gilt es in den aktuell anstehenden Gesetzgebungsverfahren zu beachten, wie etwa bei der Einführung einer Europäischen Staatsanwaltschaft. Zudem müssen die Verfahrensrechte von Beschuldigten und Verdächtigen weiter gestärkt werden.
9 Seite 16 Seite 17 EINE EINHEITLICHE EU-WEITE STRAFVERFOLGUNG? Nach dem Vorschlag der Europäischen Kommission vom 17. Juli 2013 soll die Europäische Staatsanwaltschaft ( European Public Prosecutor s Office, kurz EPPO) eine unabhängige EU-Behörde sein, die mit den mitgliedstaatlichen Strafverfolgungsbehörden und in enger Zusammenarbeit mit der Europäischen Justizbehörde Eurojust z.b. Betrugsfälle bekämpft, die zu Lasten der finanziellen Interessen gehen. Der Vorschlag für die Verordnung sieht vor, dass die Europäische Staatsanwaltschaft - anders als Eurojust - nicht nur Ermittlungen zwischen den mitgliedstaatlichen Behörden koordiniert, sondern selbstständig Ermittlungen führt und Anklage erhebt und eine dezentralisierte Struktur erhält, in der die eigentlichen Ermittlungsmaßnahmen von abgeordneten Staatsanwälten in den Mitgliedstaaten durchgeführt werden. der nationalen Staatsanwälte vermieden, die den nationalen und den europäischen Hut aufhaben? Wie gehen wir damit um, dass die sehr allgemein beschriebenen Ermittlungsbefugnisse z.t. im Konflikt mit nationaler Gesetzgebung stehen, z.b. mit den in Deutschland sehr eng gefassten Befugnissen zur Telefonüberwachung? Wer kontrolliert die EPPO? Wie stellen wir Waffengleichheit zwischen den Anklagebehörden und der Verteidigung sicher? Nicht nur bei der Europäischen Staatsanwaltschaft gilt es, die Verfahrensstandards zu stärken. Auch darüber hinaus brauchen wir EU-weit stärkere Mindeststandards im Strafverfahren, etwa durch Einführung des Rechts auf Prozesskostenhilfe. Auch bei Haftbedingungen und Untersuchungshaft sehen wir Handlungsbedarf. Wir Grüne befürworten die Einrichtung einer EPPO grundsätzlich, sehen jedoch noch reichlich Klärungsbedarf: Wie werden Interessenkonflikte
10 Seite 18 ZEHN FORDERUNGEN Seite 19 AN EINE ZUKUNFTSFÄHIGE KRIMINALITÄTSBEKÄMPFUNG Einheitliche Mindeststandards für Beschuldigtenund Verfahrensrechte schaffen Besserer Zugang zum Rechtsschutz durch Vereinfachung der Prozesskostenhilfe Untersuchungshaft auf sechs Monate in ganz Europa begrenzen Einführung einer EU-Staatsanwaltschaft auf Grundlage höchster Rechtsstandards Kriminalität durch Förderung europaweiter Präventionsprogramme bekämpfen Materielles Strafrecht immer als letztes Mittel betrachten EU-Grundrechtecharta und Europäische Menschenrechtskonvention durchsetzen Verbindliche Datenschutzstandards für den Informationsaustausch von Polizei und Justiz Mehr Mittel für gemeinsame grenzübergreifende Ermittlungsteams (JITs) Den Europäischen Haftbefehl reformieren und verhältnismäßig gestalten JAN PHILIPP ALBRECHT ist innen- und justizpolitischer Sprecher der Grünen Europafraktion. Der ehemalige Sprecher der Grünen Jugend hat sich dort insbesondere mit seinem Einsatz für Datenschutzthemen binnen kurzer Zeit als Grüner Innen- und Justizexperte hervorgetan. Er ist Berichterstatter für die Datenschutzgrundverordnung. Von 2003 bis zu seiner Wahl 2009 hat Jan Philipp Albrecht Rechtswissenschaften in Bremen, Brüssel und Berlin sowie Rechtsinformatik in Hannover und Oslo studiert. Bereits seit 1999 hat er sich auf verschiedensten Ebenen bei den Grünen engagiert. Der gebürtige Braunschweiger vertritt die norddeutschen Grünen im Europaparlament und hat Regionalbüros in Berlin, Hamburg, Hannover und Kiel.
11 Impressum: Jan Philipp Albrecht, MdEP, Platz der Republik 1, Berlin Redaktion: Pia Kohorst, Antonie Moser-Knierim Layout: p*zwe Bildnachweise: istockphoto, Fritz Schumann Kontakt: 2. Auflage, Februar 2014
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