Verträge im Geschäftsleben

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1 Verträge im Geschäftsleben Standortpolitik Starthilfe und Unternehmensförderung Aus- und Weiterbildung Innovation und Umwelt International Recht und Fair Play

2 Inhaltsverzeichnis Was ist ein Vertrag?... 2 Was sind Allgemeine Geschäftsbedingungen?... 3 Sieben Tipps für den Vertragsabschluss... 4 Einige der wichtigsten Verträge im Überblick... 4

3 Zur Vorbereitung der Geschäftstätigkeit und in deren Verlauf schließt ein Unternehmer eine Reihe unterschiedlichster Verträge ab. Hier einige Informationen über Verträge im allgemeinen Geschäftsleben. Was ist ein Vertrag? Ein Vertrag ist ein Rechtsgeschäft, welches ein Schuldverhältnis zwischen den Vertragsparteien begründet, mit Rechten und Pflichten. Wie kommt ein Vertrag zustande? Ein Vertrag kommt grundsätzlich durch ein Vertragsangebot (Antrag) auf der einen Seite und die (vorbehaltlose) Vertragsannahme auf der anderen Seite zustande. Zwischen den Vertragsparteien muss es dabei zu einer übereinstimmenden Willenserklärung kommen. Vertragsform Verträge können schriftlich, mündlich oder durch schlüssiges Verhalten abgeschlossen werden, sofern nicht gesetzlich eine bestimmte Form vorgeschrieben wird (z. B. Grundstücksübereignungsverträge bedürfen der notariellen Beurkundung). Angebot und Annahme Der Anbietende ist an seinen Antrag gebunden, sofern er seinen Bindungswillen nicht ausgeschlossen hat. Von einem Vertragsangebot zu unterscheiden ist die bloße Aufforderung, ein Vertragsangebot abzugeben, z. B. durch ein Zeitungsinserat. Unter Anwesenden kann ein Vertragsangebot nur sofort angenommen werden. Das gilt auch bei Angeboten z. B. am Telefon. Unter Abwesenden, also z. B. bei schriftlichem Angebot, auch per oder Fax, bleibt der Anbietende eine gewisse Zeit an seinen Antrag gebunden. Der Antrag auf Abschluss eines Vertrages erlischt, wenn er von der anderen Seite abgelehnt oder nicht rechtzeitig angenommen wird. Eine einheitliche gesetzliche Angebotsbindefrist, z. B. 2 Wochen nach Zugang des Antrags, gibt es nicht. Es kommt immer darauf an, wann unter regelmäßigen Umständen die Antwort zu erwarten ist. So entschied z. B. das Landgericht Wiesbaden in einem Fall, dass eine Zeitspanne von zwei Arbeitstagen für die Annahme eines per Fax übermittelten Verkaufsangebots dann zu lange ist, wenn sich die Parteien bei den Verkaufsverhandlungen überaus beeilt und sie offenbar ein erhebliches gemeinsames Interesse an der Beschleunigung des Kaufabschlusses haben (Az.: 8 S 406/96). Bei Mietverträgen wurden durch Gerichte, je nach den Umständen, Annahmefristen z. B. von 5 Tagen bis zu 3 Wochen zugebilligt. Wenn man sicher gehen will, teilt man am Besten gleich im Angebot mit, wie lange dieses gilt. Die Vertragsannahme kann auch durch schlüssiges Handeln erfolgen (nicht bei Formzwang), indem z. B. nicht bestellte Ware angenommen und bezahlt wird. Damit gibt man zu verstehen, dass man das Angebot annimmt. Durch bloßes Schweigen (Nichtstun) kann die Annahme regelmäßig nicht erklärt werden. Aber hier gibt es Ausnahmen bei Unternehmen, welche als Kaufleute im Sinne des Handelsgesetzbuches gelten, z. B. bei dem eingetragenen Kaufmann, der OHG, GmbH oder AG (s. Ziff. 6.1). Mehr Informationen finden Sie im Internet Dok.-Nr Seite 2

4 Was sind Allgemeine Geschäftsbedingungen? Allgemeine Geschäftsbedingungen, kurz AGB, sind alle für eine Vielzahl von Verträgen (mindestens 3, bei Verbraucherverträgen genügt einmalige Verwendung) vorformulierte Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss des Vertrages stellt. Mitunter findet man auch die Formulierung Liefer- und Zahlungsbedingungen, also das, was man auch als das Kleingedruckte bezeichnet. AGB sind aus dem heutigen Geschäftsleben nicht mehr wegzudenken. Gerade bei Massenverträgen schaffen sie einheitliche Regelungen für die Rechtsbeziehungen und vereinfachen den Geschäftsverkehr. AGB ergänzen, spezifizieren oder ändern im Rahmen des dispositiven Rechts gesetzliche Regelungen. Inhalt der AGB sind insbesondere Regelungen zur Art und Weise der Leistung, nicht aber die Leistung selbst, sondern z. B. Leistungsort und -zeit, Eigentumsvorbehalt, Regelungen zur Haftung bei Leistungsstörungen, Fragen der Gewährleistung, Gerichtsstandsklauseln und andere mehr. Ist jede Vertragsklausel wirksam? Der Verwender ist bei den Vorgaben nicht völlig frei. Die zur Kontrolle von AGB geltenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches ( ) legen Grenzen für das "Kleingedruckte" fest. Im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) sind auch Kataloge von verbotenen Klauseln enthalten. Bei der Anwendung wird noch unterschieden, ob der Vertragspartner ein Verbraucher oder ein Unternehmer ist. Die Erstellung eigener AGB, auch auf Grundlage von Mustern, ist deshalb nicht so einfach. Ein Verstoß kann erhebliche rechtliche Konsequenzen für den Verwender nach sich ziehen. Die AGB unterliegen einer Inhaltskontrolle durch die Gerichte. Beispielsweise sind solche Klauseln unwirksam, die den Vertragspartner entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Deswegen entschied z. B. das OLG Düsseldorf (Az.:22 U 145/96), dass die Klausel in einem Bauvertrag, wonach Vergütungsansprüche ausgeschlossen seien, wenn der Stundennachweis nicht innerhalb einer Woche vorgelegt würde, unwirksam ist. Unwirksamkeit kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist. Oder wenn z. B. eine Regelung den Umständen nach so ungewöhnlich ist, dass der Vertragspartner nicht damit zu rechnen braucht (sog. Überraschungsklausel ), wird diese auch nicht Vertragsbestandsteil. Seite 3

5 Sieben Tipps für den Vertragsabschluss Es gilt der aus dem römischen Recht übernommene Grundsatz der Vertragstreue, d. h. Verträge sind einzuhalten. Deshalb: Vor Vertragsabschluss genau überlegen, ob die Verpflichtungen auch erfüllt werden können und prüfen, ob andere Angebote nicht vielleicht doch besser sind. Gerade bei vermeintlichen Schnäppchen lieber vorsichtig sein und genauer hinsehen. Bereits mit dem Eintritt in Vertragsverhandlungen entsteht zwischen den Beteiligten ein vorvertragliches Vertrauensverhältnis, welches zu Sorgfalt und gegenseitiger Rücksichtnahme verpflichtet. Schuldhafte Pflichtverletzungen können zu einem Anspruch auf Schadenersatz führen. Verträge nie unter Zeitdruck abschließen. Ein seriöser Geschäftspartner wird immer soviel Zeit lassen, dass der Andere den Vertragsinhalt auch prüfen (lassen) kann. Den Vertragsinhalt immer sorgfältig lesen, bevor der Vertrag unterschrieben wird. Auch auf die Rückseite schauen und das Kleingedruckte lesen. Prüfen, ob alle Anlagen dabei sind, z. B. bei dem Hinweis: Es gelten unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gemäß Anlage. Unklare Formulierungen nicht blind akzeptieren, z. B. bei juristischen Fachausdrücken oder Angabe von Paragrafen. Nicht nur auf dazu im Gespräch gegebene Erläuterungen vertrauen, sondern hier umformulieren und mit verständlichen Worten das sagen, was gewollt ist. Alle Vereinbarungen vollständig schriftlich abfassen, damit später keine Zweifel über den Inhalt des Vertrages bestehen. Mündliche Nebenabreden können problematisch sein, deshalb im Vertrag regeln, dass keine mündlichen Nebenabreden getroffen wurden bzw. dass Nebenabreden zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform bedürfen. In schwierigen oder zweifelhaften Fällen oder auch wenn es z. B. um wichtige Verträge geht, sollte schon für die Vertragsverhandlungen, mindestens aber vor Vertragsunterzeichnung, juristischer Rat eingeholt werden. Einige der wichtigsten Verträge im Überblick Im deutschen Schuldrecht kennt man verschiedene Vertragstypen. Zu nennen wären hier insbesondere: Kaufvertrag, Mietvertrag, Pachtvertrag, Werkvertrag, Darlehensvertrag, Leihvertrag oder Dienstvertrag. Oft findet man auch gemischte Verträge, d.h. wo in einem Vertrag mehrere Vertragstypen vorkommen, z. B. bei Franchise- oder Leasingverträgen. Kaufvertrag Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und ihm das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Das Eigentum ist dem Käufer frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen. Die Hauptpflicht des Käufers ist den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen. Mangelhaftung: Ist eine Sache mangelhaft (i.s. 434,435 BGB), hat der Käufer, wenn nichts anderes bestimmt ist und die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, folgende Rechte: 1. Nacherfüllung nach Wahl des Käufers, also Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung. Der Verkäufer kann die Ansprüche nur dann ablehnen und auf die weiteren Ansprüche verweisen, wenn die Nacherfüllung unverhältnismäßig ist. 2. Nach erfolglosem Ablauf der Nacherfüllungsfrist kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten oder Minderung verlangen. Das gilt auch dann, wenn die Nachbesserung fehlgeschlagen ist, vom Verkäufer abgelehnt wurde oder für den Käufer unzumutbar ist. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Fehler unerheblich ist. Darüber hinaus bestehen ggf. Ansprüche auf Aufwendungs- und Schadenersatz. Seite 4

6 Informationspflichten bei Fernabsatzverträgen Verträge, die ausschließlich unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln geschlossen werden (Telefon, Internet, usw.) unterliegen besonderen gesetzlichen Vorschriften über Fernabsatzverträge. Der Anbieter hat gegenüber dem privaten Kunden im Rahmen der Geschäftsanbahnung und während der Geschäftsabwicklung umfangreiche Informationspflichten, z. B. Impressumspflicht, Angaben zum Bestellvorgang, Vertragsabschluss, Datenschutz, Produktinformationen, Zahlungs- und Lieferinformationen, Angaben zum Widerrufs- und Rückgaberecht und andere. Gibt es ein Widerrufsrecht auch für Unternehmer? Die Schutzrechte für Verbraucher, also z. B. das Widerrufs- oder Rückgaberecht bei Haustürgeschäften oder bei Fernabsatzverträgen, gelten nicht für den Unternehmer als Käufer. Unternehmer ist hier jeder Gewerbetreibende, egal ob es sich um ein Kleingewerbe oder ein im Handelsregister eingetragenes kaufmännisches Unternehmen handelt. Mehr Informationen zum Widerrufs- und Rückgaberecht finden Sie im Internet Dok.-Nr Miet- und Pachtvertrag Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. Er hat die auf der Mietsache ruhenden Lasten zu tragen. Der Mieter ist verpflichtet, die vereinbarte Miete zu zahlen. In der Praxis ist es üblich, dass der Vermieter eine Reihe seiner gesetzlichen Pflichten per Vertrag auf den Mieter überträgt. Bei dem Geschäftsraummieter sind die gesetzlichen Schutzbestimmungen des Wohnraummietvertrages sehr stark eingeschränkt. So gelten z. B. weder Kündigungsschutz noch die Sozialklausel. Für den Mieter ist der langfristige Bestandsschutz seines Geschäftsraummietvertrages wichtig, denn mit dem Verlust des Geschäftsraumes kann die wirtschaftliche Existenz gefährdet sein. Deshalb kommt der Gestaltung des Geschäftsraummietvertrages eine besondere Bedeutung zu. Der Unterschied des Mietvertrages zum Pachtvertrag besteht darin, dass dem Pächter nicht nur der Gebrauch des verpachteten Gegenstandes, sondern darüber hinaus die Gewährung der Früchte aus dem Pachtgegenstand zusteht. Früchte i.d.s. sind die Erzeugnisse der Sache und die sonstige Ausbeute bei bestimmungsgemäßem Gebrauch (z. B. Gaststättenpacht). Gegenstand des Pachtvertrages können nicht nur Sachen sondern auch Rechte sein (z. B. Nutzung von Urheber- oder Patentrechten). Beim Pachtvertrag findet teilweise das Mietrecht entsprechende Anwendung, teilweise gibt es Sonderregelungen. Dienstvertrag Beim Dienstvertrag ist der eine Teil zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. Gegenstand des Dienstvertrages können Dienste jeder Art sein. Typische Dienstverträge sind z. B. Geschäftsführervertrag, Arzt-/Patientenvertrag, Rechtsanwaltsvertrag, Sachverständigenvertrag oder Partnerschaftsvermittlungsvertrag. Ein Arbeitsvertrag ist ein besonders ausgestaltetes Dienstverhältnis (siehe unter Arbeitsvertrag). Die Abgrenzung des Dienstvertrages vom Werkvertrag (siehe unter Werkvertrag) ist in der Praxis mitunter recht schwierig. Arbeitsvertrag Der Arbeitsvertrag ist ein Unterfall des Dienstvertrages. Er ist dadurch gekennzeichnet, dass der Arbeitnehmer seine Dienstleistung im Rahmen einer vom Arbeitgeber bestimmten Arbeitsorganisation erbringt. Maßgeblich für das Vorliegen eines Arbeitsvertrages, im Unterschied beispielsweise zum Dienstvertrag eines freien Mitarbeiters, ist die persönliche Abhängigkeit des Arbeitnehmers. Seite 5

7 Hauptkriterien dafür sind insbesondere das Weisungsrecht des Arbeitgebers und die Eingliederung in den Betrieb. Mit dem Arbeitsvertrag wird die Leistung von Arbeit geschuldet, nicht dagegen ein bestimmter Erfolg, wie beim Werkvertrag. Das Arbeitsverhältnis erschöpft sich nicht in dem bloßen Austausch von Arbeit gegen Entgelt. Neben diesen beiden Hauptpflichten bestehen zahlreiche Nebenpflichten, die in zwei übergeordnete Gruppen eingeteilt werden können: Die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers und die Treuepflicht des Arbeitnehmers. Werkvertrag Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. Gegenstand des Werkvertrages kann sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sache als auch ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein. Anders als beim Dienstvertrag wird also nicht (nur) eine Tätigkeit, sondern ein Erfolg - das Werk - geschuldet. Mangelhaftung: Ist das Werk mangelhaft (i.s. 633 BGB), hat der Besteller, wenn nichts anderes bestimmt ist und die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, folgende Rechte: 1. Nacherfüllung als vorrangiges Recht, also Beseitigung des Mangels (Reparatur) oder Neuherstellung des Werkes. Im Unterschied zum Kaufvertrag hat hier aber der Unternehmer das Wahlrecht. Der Unternehmer kann die Nacherfüllung dann ablehnen und auf die weiteren Ansprüche verweisen, wenn sie nur mit unverhältnismäßigem Aufwand oder sonst unzumutbar ist. Der Besteller kann dem Unternehmer zur Nacherfüllung eine angemessene Frist setzen. 2. Nach erfolglosem Ablauf der Nacherfüllungsfrist kann der Besteller den Mangel selbst beseitigen oder durch einen Dritten beseitigen lassen (Selbstvornahme) und Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen verlangen. Gleiches gilt, wenn die Nachbesserung fehlgeschlagen ist, vom Unternehmer verweigert wurde oder für den Besteller unzumutbar ist. Weitere Mängelansprüche sind dann nach Wahl des Bestellers (wie beim Kaufvertrag) Minderung der Vergütung oder Rücktritt und/oder Schadenersatz sowie ggf. Aufwendungsersatz. Geschlechtergerechte Formulierung Die Redaktion der IHK ist sich der Bedeutung der Sprache in Bezug auf die Gleichberechtigung von Männern und Frauen bewusst. Einer durchgängigen Umsetzung geschlechtergerechter Formulierungen in dem Merkblatt stand aber das Bemühen um eine leichte Lesbarkeit der Texte entgegen. Deshalb wird zumeist nur auf die männliche Form zurückgegriffen. Haftungsausschluss Die Publikation der IHK Halle-Dessau dient nur der allgemeinen Information und nicht der Beratung in konkreten Fällen. Die IHK Halle-Dessau ist bemüht, für die Richtigkeit und Aktualität der enthaltenen Informationen zu sorgen. Für die Korrektheit, Vollständigkeit, Aktualität oder Qualität der bereitgestellten Informationen wird jedoch keine Gewähr übernommen. Die Haftung für den Inhalt der Informationen wird ausgeschlossen, soweit es sich nicht um vorsätzliche oder grob fahrlässige Falschinformation handelt. Seite 6

8 Gesamtübersicht Merkblätter: Geschäftsfeld Recht und Fair Play (Stand: November 2013) Außergerichtliche Streitbeilegung (Dok.-Nr ) Befristete Arbeitsverträge (Dok.-Nr. 2787) Compliance im Unternehmen (Dok.-Nr ) Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz Arbeitsrecht (Dok.-Nr. 8777) Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz Zivilrecht (Dok.-Nr. 8778) Das gerichtliche Mahnverfahren (Dok.-Nr. 3477) Der betriebliche Datenschutzbeauftragte (Dok.-Nr. 9256) Die Firma und andere Unternehmenskennzeichen (Dok.-Nr. 5764) Geldwäscheprävention bei Unternehmen Mitwirkungspflichten für Unternehmen nach dem Geldwäschegesetz (Dok.-Nr. 8359) Gerichtzweige und Instanzen ein Fahrplan für die deutsche Gerichtslandschaft (Dok.-Nr ) Gewerbeuntersagung Hinweise zur Vermeidung und zum Verfahren (Dok.-Nr. 3917) Grundsätze der Arbeitnehmerhaftung (Dok.-Nr. 2794) Kaufmännische Handelsgeschäfte (Dok.-Nr. 8327) Mini-Jobs und kurzfristige Beschäftigung (Dok.-Nr ) Neue Pflichtangaben für Rechnungen (Dok.-Nr. 5780) Neue Regeln für Finanzanlagenvermittler (Dok.-Nr. 2393) Neue Regeln für Versicherungsvermittler und berater (Dok.-Nr. 2395) Pflegezeitgesetz (Dok.-Nr. 2804) Pflichtangaben auf Geschäftsbriefen mit Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung (Dok.-Nr. 5792) Pflichten einer Limited (Dok.-Nr. 2806) Praktika Was Arbeitgeber wissen müssen (Dok.-Nr. 2807) Reform der Insolvenzordnung zum 1. März 2012: Was Unternehmen und deren Gläubiger wissen müssen (Dok.-Nr. 8774) Rundfunkgebühren für internetfähige PC (Dok.-Nr. 2808) Rundfunkgebührenordnung ab 2013 (Dok.-Nr. 8329) Sachverständigenverzeichnis (nur über Internet; Dok.-Nr. 2422) Scheinselbstständigkeit und arbeitnehmerähnliche Selbstständige (Dok.-Nr. 2811) Schiedsgericht der IHK Halle-Dessau (Dok.-Nr. 3318) Sperrungen oder Verkehrseinschränkungen von Straßen (Dok.-Nr. 9837) Steuerschuldumkehr bei Lieferung von Mobilfunkgeräten und integrierten Schaltkreisen (Dok.-Nr. 8849) Teilzeitarbeit (Dok.-Nr. 2813) Umgang mit säumigen Schuldnern (Dok.-Nr. 3476) Verhalten bei Unternehmenskrisen (Dok.-Nr. 3832) Verträge im Geschäftsleben (Dok.-Nr. 2816) Zahlungsausfälle vermeiden (Dok.-Nr. 3475) Seite 7

9 IMPRESSUM 2008 bei der Industrie- und Handelskammer Halle-Dessau (IHK) Herausgeber: Industrie- und Handelskammer Halle-Dessau Franckestraße Halle (Saale) Internet: info@halle.ihk.de Redaktion: Geschäftsfeld Recht und Fair Play Heike Sommer Telefon: Telefax: Stand: März 2008 Seite 8

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