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1 Steimle & Partners Consulting Sagl Tax & Legal Consultants Via Pretorio 22 CH-6900 Lugano Tel Fax ZUZUG IN DIE SCHWEIZ: MÖGLICHKEITEN UND VORTEILE GEGENWÄRTIGE INTERNATIONALE LAGE Die weltweite Finanz- und Wirtschaftskrise hat den Staatshaushalt der EU-Mitgliedsländer (dasselbe gilt auch für einige Nicht-EU-Länder) arg in Mitleidenschaft gezogen und die öffentlichen Staatsschulden sind explodiert. Massnahmen zur Verminderung der hohen öffentlichen Verschuldung lasten hauptsächlich auf den Schultern der Steuerzahler durch: Anhebung der Steuerbelastung dank Korrektur der verschiedenen Steuersätze oder die Einführung von Sondersteuern; Einführung neuer protektionistischer Steuernormen mit dem Zweck, finanzielle und wirtschaftliche Aktivitäten im Ausland zu verhindern. Dabei wird den Grundsätzen der Kapital- und Personenfreizügigkeit sowie der unternehmerischen Niederlassungsfreiheit oft nicht Rechnung getragen; Unverhältnismässig übertriebene Verschärfung der Steuersanktionen; Umkehrung der Beweislast bei Auslandstätigkeiten; bei gewissen Auslandgeschäften geht die Steuerbehörde automatisch vom Verdacht auf Steuerhinterziehung/Betrug aus und hat die Beweislast auf den Steuerzahler überwälzt. Auch in dieser gegenwärtigen Krise dürfen die Auswirkungen auf die soziale Stabilität nicht ausser acht gelassen werden. POSITIONIERUNG UND VORTEILE DER SCHWEIZ Die Eidgenossenschaft kann sich folgender Standortfaktoren und Vorteile rühmen: Gemäss World Economic Forum hat sich die Schweiz im Jahr 2009 weltweit auf Platz 1 in der Wettbewerbsfähigkeit klassiert; Unser Land liegt geographisch gesehen strategisch ideal im Herzen Europas und grenzt an die wichtigsten EU-Länder an; Mehrsprachige (Deutsch, Französisch, Italienisch und Englisch) und hochqualifizierte Arbeitskräfte; Topqualität der Infrastrukturen und öffentlichen Dienstleistungen; Schutz der Privatsphäre; Wettbewerb zwischen den Kantonen im Steuerbereich (siehe Anhang Tabelle); Stabile Rechtsordnung und sichere Auslegung des Rechtes sowie die Möglichkeit zum Dialog mit den öffentlichen Aemtern, und keine Konfrontation. Gerne wird die Schweiz als ein Ausländern gegenüber wenig offenes, abschirmendes und diskriminierendes Land bezeichnet. Schaut man jedoch genauer hin, wird man genau das Gegenteil entdecken: 1

2 EU/EFTA Bürger mit der Absicht, sich dauerhaft in der Schweiz niederlassen zu wollen, müssen nur den Nachweis der finanziellen Unabhängigkeit sowie der Verfügbarkeit einer ihren Bedürfnissen und familiären Situation angemessenen Wohnmöglichkeit erbringen. Noch einfacher ist die Niederlassung für einen EU/EFTA Bürger, der einer geschäftlichen Tätigkeit als Angestellter oder einem unabhängigen Arbeitsverhältnis nachgeht: das Vorlegen des Arbeitsvertrages mit einem Schweizer Arbeitgeber gibt automatisch das Recht auf die Niederlassung in der Schweiz; selbständig Erwerbende hingegen müssen bereits bei Einreichung des Gesuches den Nachweis ihrer Selbständigkeit erbringen. Die Richtlinien und Formalitäten betreffend Niederlassung und Klärung der individuellen steuerlichen Aspekte sind klar, schnell und verständlich für jedermann; Die Schweiz bietet Unternehmern, die sich z.b. im Technologiesektor spezialisiert haben, unterstützende Massnahmen an. Die wichtigsten steuerlichen Faktoren sind: Die Steuern für natürliche und juristische Personen sind im Vergleich zu den angrenzenden Ländern im allgemeinen tiefer, obwohl die Schweiz ihre Steuern auf drei Ebenen erhebt: Bund, Kantone und Gemeinden; Schenkungssteuern und Erbschaftssteuern für Erben in direkter Nachfolge sind in verschiedenen Kantonen, darunter im Kanton Tessin, abgeschafft worden; Ein konstruktiver Dialog mit der Steuerbehörde ist jederzeit möglich und wird von dieser auch begrüsst; Neuzugründende Unternehmen können in gewissen Kantonen und auf Bundesebene von den Steuern ganz oder teilweise innerhalb einer zeitlichen Begrenzung befreit werden, falls gewisse, relativ strenge Kriterien erfüllt werden. Zusätzlich zu den oben aufgeführten steuerlichen Aspekten bieten verschiedene Kantone (darunter auch der Kanton Tessin) für Ausländer, die sich ohne Geschäftstätigkeit in der Schweiz niederlassen, eine Sondersteuer an, die sogenannte Pauschalsteuer oder Besteuerung nach dem Aufwand, welche grundsätzlich auf den Lebenshaltungskosten berechnet wird. Die Grundsätze der Pauschalbesteuerung werden nachfolgend kurz erläutert: Die Pauschalbesteuerung stellt eines der verschiedenen Instrumente im Rahmen der Steueroptimierung für ausländische Privatpersonen dar, die ihren Wohnsitz erstmals oder nach 10-jähriger Abwesenheit in die Schweiz verlagern wollen. Insbesonders ausländische Staatsangehörige aus EU/EFTA Ländern, aber auch andere Ausländer (Mindestalter 55 Jahre) können in den Genuss dieser Steuer gelangen. Von der Pauschalbesteuerung grundsätzlich ausgeschlossen sind Personen, welche in der Schweiz einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Die Berechnung der Pauschalsteuer basiert auf dem Lebensaufwand der steuerpflichtigen Person samt ihrer Familie. Als Mindestansatz für die Berechnung der Lebenskosten gilt dabei entweder der fünffache Mietzins oder Mietwert der Wohnung im eigenen Haus, oder aber das Doppelte des Pensionspreises für Unterkunft und Verpflegung. Der Kanton Tessin geht für das Steuerjahr 2010 von einer minimalen steuerbaren Einkommen von CHF 180' aus. 2

3 Modifizierte Besteuerung nach dem Aufwand: Ein Steuerpflichtiger kann in Bezug auf Einkünfte aus den sechs Vertragsstaaten Belgien, Deutschland, Italien, Norwegen, Österreich und USA die Vorteile der von der Schweiz abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen, insbesondere die darin vorgesehenen Entlastungen von ausländischen Quellensteuern grundsätzlich beanspruchen, sofern diese Einkünfte sowie sämtliche in der Schweiz steuerbaren Einkünfte aus den betreffenden Staaten in der Kontrollrechnung berücksichtigt werden. Ergänzend sieht das Gesetz eine Kontrollrechnung vor: Danach darf die Steuer nicht niedriger sein als die nach dem ordentlichen Tarif berechnete Steuer auf bestimmten Bruttoelementen des Einkommens und des Vermögens. Zu diesen Einkünften gehören insbesondere alle Einkünfte aus schweizerischen Quellen und solche, für die der Steuerpflichtige aufgrund eines von der Schweiz abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommens eine Entlastung von ausländischen Steuern beansprucht. Die jüngsten Entwicklungen: im Kanton Zürich wurde eine Initiative zur Abschaffung der Aufwandbesteuerung auf kantonaler Ebene Anfang Februar 2009 mit knapp 53 Prozent der Stimmen angenommen. Die Aufwandbesteuerung ist im Kanton Zürich damit per abgeschafft. Auf Bundesebene wurden parlamentarische Vorstösse eingereicht, die eine schweizweite Abschaffung oder Anpassung der Besteuerung nach dem Aufwand verlangen. Die Finanzdirektorenkonferenz hat nun kürzlich beschlossen, die Pauschalbesteuerung zu verschärfen und transparenter zu machen, um den politischen Druck auf diese Art der Besteuerung zu mindern. Zu den neuen Modalitäten der Besteuerung nach dem Aufwand gehören folgende Punkte: Als Mindestlimite für den weltweiten Aufwand wird bei der direkten Bundessteuer und der kantonalen Steuer neu das Siebenfache des Mietwertes oder Eigenmietwertes angenommen. Bei der direkten Bundessteuer wird eine minimale Bemessungsgrundlage von CHF 400'000 festgelegt. Die Kantone müssen zukünftig ebenfalls einen Mindestbetrag festlegen, können aber die Höhe frei bestimmen. Die Kantone werden ausserdem verpflichtet, bei der Aufwandbesteuerung die Vermögenssteuer zu berücksichtigen. Für die Einführung der verschiedenen Massnahmen wird den Kantonen eine Uebergangsfrist von 5 Jahren gewährt. Die Vorschläge der Finanzdirektoren machen Änderungen des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer und des Steuerharmonisierungsgesetztes notwendig. Durch die Verschärfung der Kriterien werde die Diskrepanz zwischen der ordentlichen Besteuerung und der Pauschalbesteuerung verkleinert, hiess es. Zur Vervollständigung des Schweizerischen Steuersystems führen wir nachstehend einige rechnerische Beispiele der ordentlichen Besteuerung auf (nicht gemäss dem System der Aufwandbesteuerung). Wie bereits eingangs erwähnt, werden die Steuern in der Schweiz auf drei verschiedenen Ebenen erhoben: Bund, Kanton und Gemeinde. Die Beispiele werden für einen verheirateten Steuerzahler in Lugano berechnet. Es ist zu beachten, dass zur Bestimmung des Steuersatzes das weltweite Einkommen hinzugezogen wird (im Gegensatz zur Aufwandsbesteuerung). 3

4 Beispiel 1 Einkommen CHF 150'000 (EUR 100'000) Ordentliche Steuern auf Einkommen und Vermögen Steuerjahr 2010 Zivilstand verheiratet oder alleinstehend mit Kindern Gemeinde Lugano Kantonssteuer Direkte Bundessteuer Steuerbares Einkommen CHF 150'000 Steuerbares Einkommen CHF 150'000 massgebendes Einkommen CHF 150'000 massgebendes Einkommen CHF 150'000 Steuersatz % 8.9 Steuersatz 4.56% Kantonssteuer auf das Einkommen CHF 13'352 Direkte Bundessteuer CHF 6'846 Steuerbares Vermögen CHF 0 massgebendes Vermögen CHF 0 Steuersatz Total Einkommenssteuer CHF 29'878 Kantonssteuer auf das Vermögen CHF 0 Total Vermögenssteuer CHF 0 Total Kantonssteuer CHF 13'352 Totale Steuerbelastung CHF 29'878 Gemeindesteuer Multiplikator Gemeinde 72.50% Gemeindesteuer CHF 9'680 Total indikativer Steuersatz 20% 4

5 Beispiel 2 Einkommen CHF 500'000 (EUR 333'000) und Vermögen CHF 1'000'000 (EUR 666'000) Ordentliche Steuern auf Einkommen und Vermögen Steuerjahr 2010 Zivilstand verheiratet oder alleinstehend mit Kindern Gemeinde Lugano Kantonssteuer Direkte Bundessteuer Steuerbares Einkommen CHF 500'000 Steuerbares Einkommen CHF 500'000 massgebendes Einkommen CHF 500'000 massgebendes Einkommen CHF 500'000 Steuersatz % 12.9 Steuersatz % 10.5 Kantonssteuer auf das Einkommen CHF 64'458 Direkte Bundessteuer CHF 52'346 Steuerbares Vermögen CHF 1'000'000 massgebendes Vermögen CHF 1'000'000 Steuersatz 2.31 Total Einkommenssteuer CHF 163'536 Kantonssteuer auf das Vermögen CHF 2'310 Total Vermögenssteuer CHF 3'985 Total Kantonssteuer CHF 66'768 Totale Steuerbelastung CHF 167'521 Gemeindesteuer Total indikativer Steuersatz 33% Multiplikator Gemeinde 72.50% Gemeindesteuer CHF 48'407 5

6 Beispiel 3 Einkommen CHF 800'000 (EUR 533'000) und Vermögen CHF 10'000'000 (EUR 6'666'000) Ordentliche Steuern auf Einkommen und Vermögen Steuerjahr 2010 Zivilstand verheiratet oder alleinstehend mit Kindern Gemeinde Lugano Kantonssteuer Direkte Bundessteuer Steuerbares Einkommen CHF 800'000 Steuerbares Einkommen CHF 800'000 massgebendes Einkommen CHF 800'000 massgebendes Einkommen CHF 800'000 Steuersatz % Steuersatz % 11.4 Kantonssteuer auf das Einkommen CHF 109'295 Direkte Bundessteuer CHF 91'346 Steuerbares Vermögen CHF 10'000'000 massgebendes Vermögen CHF 10'000'000 Steuersatz Total Einkommenssteuer CHF 279'880 Kantonssteuer auf das Vermögen CHF 33'260 Total Vermögenssteuer CHF 57'374 Total Kantonssteuer CHF 142'555 Totale Steuerbelastung CHF 337'253 Gemeindesteuer Total indikativer Steuersatz 35% Multiplikator Gemeinde 72.50% Gemeindesteuer CHF 103'352 6

7 INTERKANTONALER STEUERWETTBEWERB Kanton Juristische Personen Natürliche Personen AI 8,8% 14,2% AR 6,0% 19,0% AG 19,7%/ von 2009: 16,1% 22,8% BE 22,0% 29,9% BL 17,6% 31,1% BS 22,0% 26,0% FR 18,0% 24,3% GE 23,5% 36,7% GL 17,1% 22,6% GR 14,8%/ von 2010: 11,6% 20,9% JU 19,2% 32,2% LU 14,0%/ von 2011: 5,2% 19,8%/von 2011: 18,8% NE 20,0% 27,8% NW 9,0% 15,2% OW 6,0% 12,6% SG 14,6%/ von 2009: 12,2% 22,9%/ von 2009: 21,6% SH 10.5% 20,08% SO 20,7% 23,5% SZ 14,7% von ,3% 12,4% TG 11,8% 23,7%/ von 2010: 16,3% TI 17,7% 29,7% UR 10,4% 14,4% VD 22,3% 36,3% VS 20,4% 30,1% ZG 10,7% 11,7% ZH 18,4% 28,5%/ von 2011: 24,1% 7

8 Steimle & Partners Consulting GmbH betreut Ausländer, welche die Absicht haben, sich in der Schweiz niederzulassen und somit das Zentrum ihrer Lebensinteressen in die Schweiz zu verlegen wollen, in sämtlichen Belangen, und dies in den Sprachen Deutsch, Englisch, Italienisch und Französisch: Optimale Vermögensstrukturierung; Enge Kontakte mit den wichtigsten Immobilienvermittler im Kanton Tessin; Einholung des Niederlassungsausweises; Verhandlungen mit der zuständigen kantonalen Steuerbehörde zwecks Definition der Steuerbasis; Ausfüllen der jährlichen Steuererklärung, Steuervertretung sowie allgemeine Steuerberatung auf nationaler und internationaler Ebene. Februar 2010 Der Inhalt dieses Dokumentes ist nicht als rechtliche Beratung zu betrachten, sondern dient ausschliesslich als allgemeine Informationen. Die Nutzung der Inhalte erfolgt auf eigene Gefahr und Verantwortung des Lesers und ersetzt insbesondere eine rechtliche Beratung in keinem Fall. Steimle & Partners Consulting GmbH schliesst jegliche Haftung und Verantwortung für die Vollständigkeit, Richtigkeit und Aktualität der Inhalte grundsätzlich aus. Bei Fragen betreffend des Haftungsausschlusses bitten wir um Kontaktaufnahme. 8

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