SVS. Schweizerischer Verband der Sozialversicherungs-Fachleute. Zentral-Prüfungskommission. Diplomprüfung 2010

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1 SVS Schweizerischer Verband der Sozialversicherungs-Fachleute Zentral-Prüfungskommission Diplomprüfung 2010 Ergänzungsleistungen zu AHV/IV (EL) und Sozialhilfe (SH) Lösungsvorschläge : Prüfungsdauer: Anzahl Seiten der Prüfung (inkl. Deckblatt): Beilage(n): 60 Minuten 12 Keine Maximale Punktzahl: 55 Erzielte : Note: Hinweise: Schreiben Sie Ihre auf das Deckblatt und jede Seite. Prüfen Sie den Aufgabensatz auf seine Vollständigkeit. Schreiben Sie Ihre Antworten ausschliesslich auf die Vorderseiten der Antwort-/Lösungsblätter. Stichworte sind zugelassen (auf Ausnahmen wird hingewiesen). Der blosse Hinweis auf einen Gesetzes- oder Verordnungsartikel genügt nicht (ausser, es wird ausdrücklich erlaubt). Verwenden Sie bei Bedarf für Ihre Lösungen ein Zusatzblatt. Die Prüfungsaufgaben können in beliebiger Reihenfolge gelöst werden. Teillösungen ergeben ebenfalls. Das maximum wird bei jeder Aufgabe angegeben. Die Experten Unterschriften Datum Experte 1 Experte 2

2 Aufgabe 1: Organisation und Verfahren - Zuständigkeit Sachverhalt: 10 Der 22-jährige behinderte Sandro, der bis anhin bei seiner Mutter im Kanton Luzern wohnte, kann am in die Wohnschule der Pro Infirmis, welche als Heim anerkannt ist, in Aarau eintreten. Er meldet sich sofort bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Aargau zum Bezug von Ergänzungsleistungen zur IV an. Verfügungsweise hält die Sozialversicherungsanstalt am fest, dass die Anmeldung zum Bezug einer Ergänzungsleistung im Kanton Luzern vorgenommen werden müsse, da nicht der Kanton Aargau für die Festsetzung und Auszahlung der Ergänzungsleistungen zuständig sei. Gegen die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Aargau hat die EL-Durchführungsstelle des Kantons Luzern Einsprache erhoben. Die Einsprache wird von der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Aargau mit Einsprache-Entscheid vom abgewiesen. Fragen/Aufträge: 1.1 Welche gesetzlichen Grundlagen wird die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Aargau in der verfügten Gesuchsabweisung zitieren (ausführliche sozialversicherungs- und zivilrechtliche Begründung)? 5 Nach Art. 21 Abs. 1 ELG ist für die Festsetzung und Auszahlung der Ergänzungsleistung der Kanton zuständig, in dem der Bezüger seinen Wohnsitz hat. (1 P) Der Wohnsitz einer Person bestimmt sich gemäss Art. 13 Abs. 1 ATSG nach den Art ZGB. (2 P) Nach Art. 26 ZBG begründet der Aufenthalt in einem Heim keinen Wohnsitz. (1 P) Demzufolge hat der Versicherte mit seinem Heimeintritt in der Stadt Aarau keinen zivilrechtlichen Wohnsitz genommen und den bisherigen im Kanton Luzern gelegenen nicht aufgegeben. (1 P) Seite 2

3 Aufgabe 1: Organisation und Verfahren Zuständigkeit (Fortsetzung) 1.2 Beschreiben Sie das Verwaltungs- und Rechtspflegeverfahren bei strittiger Zuständigkeit, und geben Sie an, welche Stelle im vorliegenden Fall die EL provisorisch auszurichten hat. 5 Wird ein Gesuch um Ausrichtung von Ergänzungsleistungen wegen mangelnden Wohnsitzes im Kanton abgelehnt, hat die angerufene EL-Stelle dies mit Nichteintreten zu verfügen. (1 P) Es handelt sich um eine verfahrensleitende Verfügung, welche nach Art. 52 Abs. 1 ATSG i.v. mit Art. 56 Abs. 1 ATSG direkt mit Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht angefochten werden kann (2 P). In letzter Instanz wird das Bundesgericht die Wohnsitzfrage entscheiden müssen (1 P). Der Aufenthaltskanton hat eine seinen einschlägigen Bestimmungen gemäss festgesetzte EL provisorisch auszuzahlen. (1 P) Seite 3

4 Aufgabe 2: Versicherte Personen - Rechtliche Stellung der Ausländer, Flüchtlinge und Staatenlosen 9 Sachverhalt: Die bilateralen Sozialversicherungsabkommen und die Flüchtlingsbestimmungen sehen einkommensabhängige ausserordentliche AHV- und IV- Renten vor, welche seit dem im ELG als rentenlose Ergänzungsleistungen enthalten sind. Fragen/Aufträge: Beurteilen Sie in den folgenden Fällen, ob die persönlichen Anspruchsvoraussetzungen für eine ordentliche oder eine ausserordentliche bzw. plafonierte rentenlose Ergänzungsleistung ab April 2010 gegeben sind. Begründen Sie Ihre Antwort, und nennen Sie den entsprechenden Gesetzesartikel. 2.1 Mustafa Memedalji, mazedonischer Staatsangehöriger, reiste im Oktober 2007 in die Schweiz ein, Heirat mit einer Schweizerin im Dezember 2007 und erhält die Aufenthaltsbewilligung B, verunfallt im Juli 2008 auf dem Bau und ist seither querschnittgelähmt. Die IV richtet keine Rente aus, da die Mindestbeitragsdauer nicht erfüllt ist, bestimmt aber den IV- Grad mit 70%. 3 Die persönlichen Anspruchsvoraussetzungen für rentenlose EL sind gegeben: Ja Nein (1 P) Begründung: Mustafa Memedalji ist zwar Staatsangehöriger eines Landes, mit dem die Schweiz ein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat. Er hat aber weder die Karenzfrist von 5 Jahren für die Ausrichtung einer plafonierten EL noch die Karenzfrist für die Ausrichtung einer ordentlichen rentenlosen EL erfüllt (Art. 5 Abs. 3 ELG). (2 P) Seite 4

5 Aufgabe 2: Versicherte Personen - Rechtliche Stellung der Ausländer, Flüchtlinge und Staatenlosen (Fortsetzung) 2.2 Einreise des schwer behinderten und erwerbsunfähigen Ali Celik in die Schweiz im Februar 2005, kurdischer Staatsangehöriger aus der Türkei. Er stellt ein Gesuch um Asyl, im Oktober 2009 erhält er die Anerkennung als Flüchtling. 3 Die persönlichen Anspruchsvoraussetzungen für rentenlose EL sind gegeben: Ja (1 P) Nein Begründung: Ali Celik hat als Flüchtling die fünfjährige Karenzfrist für den Bezug einer ordentlichen rentenlosen EL erfüllt (Art. 5 Abs. 2 ELG). (2 P) 2.3 Einreise von Sirikit Phukdenarong in die Schweiz im August 1990, Staatsangehörige aus Thailand, nach einem Verkehrsunfall im März 1991 schwer behindert und nicht mehr erwerbsfähig. Die IV richtet keine Rente aus, da die Mindestbeitragsdauer nicht erfüllt ist. 3 Die persönlichen Anspruchsvoraussetzungen für rentenlose EL sind gegeben: Ja Nein (1 P) Begründung: Sirikit Phukdenarong ist weder Flüchtling oder Staatenlose noch ist sie Ausländerin aus einem Staat, mit dem die Schweiz ein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat. Sie ist deshalb nicht anspruchsberechtigt auf rentenlose EL (Art. 5 Abs. 4 ELG). (2 P) Seite 5

6 Aufgabe 3: Finanzierung Aufteilung der Kosten zwischen Bund und Kantonen 6 Auftrag: Beschreiben Sie detailliert diejenigen Aufwendungen bei den EL, welche vom Bund und diejenigen, welche von den Kantonen zu finanzieren sind. 6 Bund: 5/8 der jährlichen Ergänzungsleistungen bei Wohnungsfällen (Art. 13 Abs. 1 ELG). (1 P) 5/8 der jährlichen Ergänzungsleistungen bei Personen in Heimen, soweit die Beträge für den Lebensbedarf, den n Mietzinsabzug und für die anderen anerkannten Ausgaben durch die anrechenbaren Einnahmen nicht gedeckt sind (Art. 13 Abs. 2 ELG). (1 P) Verwaltungskosten-Fallpauschalen (Art. 24 ELG i.v. Art. 42a ELV). (1 P) Jährlich maximal CHF 16,5 Mio. an die Pro Senectute, 14,5 Mio. an die Pro Infirmis, 2,7 Mio. an die Pro Juventute (Art. 17 ELG). (1 P) Kanton: 3/8 der jährlichen Ergänzungsleistungen (1 P) alle Krankheits- und Behinderungskosten (1 P) Seite 6

7 Aufgabe 4: Leistungen und deren Bemessung Sachverhalt: 1 Punkt Margrit Meyer ist zu 100% invalid. Die IV richtet keine Rente aus, da die Mindestbeitragsdauer nicht erfüllt ist. Die persönlichen Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug einer plafonierten EL sind erfüllt. Sie ist allein erziehende Mutter von zwei Kindern. Frage: Welcher Betrag an Ergänzungsleistungen könnte vorliegend jährlich ausgerichtet werden? 1 Eine plafonierte Ergänzungsleistung von max. CHF (1 P) Seite 7

8 Aufgabe 5: Koordination und Internationales EL-spezifische Regelungen in den Abkommen mit den EU-/EFTA-Staaten 4 Auftrag: Begründen Sie unter Angabe der entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen, wieso Rentnerinnen und Rentner aus dem Ausland nicht in die Schweiz einreisen und Ergänzungsleistungen beziehen können. 4 Art. 6 FZA in Verbindung mit Art. 24 Anhang I FZA garantieren die Freizügigkeit auch nichterwerbstätigen EU/EFTA-Bürger/innen, welche nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder im Rahmen des Familiennachzugs von erwerbstätigen EU/EFTA-Bürger/innen in die Schweiz kommen. (2 P) Rentenberechtigte Personen aus EU-/EFTA-Staaten erhalten eine Aufenthaltsbewilligung unter der doppelten Voraussetzung, dass sie über einen Krankenversicherungsschutz, der alle Risiken abdeckt sowie gemäss Art. 16 Abs. 2 VEP über Existenzmittel verfügen, die den Betrag übersteigen, der schweizerische Antragstellende und allenfalls ihre Familienangehörigen zum Bezug von Ergänzungsleistungen zur AHV/IV berechtigt. (2 P) Seite 8

9 Sozialhilfe (SH) Aufgabe 6: Familienrechtliche Unterhaltspflicht Sachverhalt: 20 Maria Giger-Gamma, geboren am in Chur (GR), Bürgerin von Thusis (GR) durch Heirat, wohnhaft in Bad Ragaz (SG), beantragt beim Sozialamt der Gemeinde Bad Ragaz (SG) Sozialhilfe, da der geschiedene Ehemann die Unterhaltsleistungen zum zweiten Mal unvollständig (CHF ) entrichtet hat. Gion Giger-Gamma, geboren am in Domat/Ems (GR), Bürger von Thusis (GR), muss gemäss Scheidungsurteil, welches am in Rechtskraft erwachsen ist, folgende Unterhaltsleistungen erbringen: Frauenalimente CHF , Kinderalimente je Kind CHF sowie Kinderzulagen je Kind CHF ; insgesamt stehen Maria Giger-Gamma und den beiden Kindern Unterhaltsleistungen von CHF plus Kinderzulagen von CHF zu. Zudem verfügt Maria Giger-Gamma über ein Nettoeinkommen aus Erwerbstätigkeit von CHF pro Monat. Die beiden Kinder, Sereina, geb. am , und Johannes, geb. am , besuchen die Primarschule in Bad Ragaz (SG). Maria Giger- Gamma wohnt mit den Kindern seit dem in Bad Ragaz (SG) in einer 4 ½-Zimmer Wohnung. Die Miete beträgt pro Monat CHF Fragen/Aufträge: 6.1 Welche beiden Unterhaltspflichten muss Gion Giger-Gamma erfüllen, bzw. erfüllt er seit zwei Monaten nur unvollständig? Nennen Sie diese zwei Unterhaltspflichten sowie die beiden entsprechenden Artikel des ZGB. 6 Eheliche und elterliche Unterhaltspflicht. Eheliche Unterhaltspflicht: Eheleute sorgen gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie (Art. 163 ff. ZGB). (3 P) Elterliche Unterhaltspflicht: Die Eltern haben für den Unterhalt des Kinds (Art. 276 Abs. 1 ZGB) bis zum 18. Altersjahr bzw. bis zum Abschluss der ersten Ausbildung aufzukommen (Art. 277 Abs. 2 ZGB), auch für die Kosten von Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen (Art. 276 Abs. 1 ZGB). (3 P) Seite 9

10 Sozialhilfe (SH) Aufgabe 6: Familienrechtliche Unterhaltspflicht (Fortsetzung) 6.2 Wie verhält sich die öffentliche Unterstützung zu den beiden Unterhaltspflichten des Ehemanns, und welche Hilfe des Gemeinwesens geht der öffentlichen Unterstützung allenfalls vor? 3 Die öffentliche Unterstützung ist gegenüber der ehelichen wie der elterlichen Unterhaltspflicht subsidiär. Der öffentlichen Unterstützung gehen somit auch die Inkassohilfe (Art. 131 ZGB und Art. 290 ff. ZGB) und die Alimentenbevorschussung (Art. 293 Abs. 2 ZGB) durch das Gemeinwesen (kantonal geregelt) vor. (3 P) 6.3 Was geschieht mit dem nachehelichen Unterhaltsanspruch, bzw. mit den Frauenalimenten von Maria Giger-Gamma, wenn die Sozialbehörde der Gemeinde Bad Ragaz eine öffentliche Unterstützung gewährt? Erklären Sie kurz die rechtliche Situation unter Nennung des entsprechenden Artikels des ZGB. 3 Werden Personen unterstützt, denen ein nachehelicher Unterhalt zusteht, so geht der entsprechende Anspruch im Umfang der Sozialhilfe mit allen Rechten von Gesetzes wegen auf das unterstützende Gemeinwesen über (Art. 131 Abs. 3 ZGB). (3 P) 6.4 Was geschieht mit dem Unterhaltsanspruch der beiden Kinder, bzw. der Kinderalimente, wenn diese ganz oder teilweise aus öffentlichen Mitteln (Alimentenbevorschussung und/oder öffentliche Unterstützung), bestritten werden? 4 Wird der Unterhalt eines Kinds ganz oder teilweise aus öffentlichen Mitteln bestritten, so geht der Unterhaltsanspruch des Kinds gegenüber seinen Eltern in diesem Umfang mit allen Rechten auf das Gemeinwesen über (Art. 289 Abs. 2 ZGB). Ist die Unterhaltspflicht in einem gerichtlichen Urteil oder einem Unterhaltsvertrag festgelegt, so ist dieser Betrag in Bezug auf den bereits verpflichteten Elternteil auch für die Sozialhilfeorgane verbindlich. (4 P) Seite 10

11 Sozialhilfe (SH) Aufgabe 6: Familienrechtliche Unterhaltspflicht (Fortsetzung) 6.5 Erklären Sie kurz die Zuständigkeit bezüglich der öffentlichen Unterstützung unter Nennung der entsprechenden Gesetzesartikel gemäss ZUG. 4 Maria Giger Gamma hält sich mit den beiden Kindern mit der Absicht des dauernden Verbleibs (Art. 12 Abs. 1 ZUG) in Bad Ragaz (SG) auf. Die Unterstützung der Schweizer Bürger obliegt dem Wohnkanton (Art. 12 Abs. 1 und 2 ZUG). Der Kanton St. Gallen hat als unterstützungspflichtiges Gemeinwesen (Art. 12 Abs. 3 ZUG) die Gemeinde Bad Ragaz als Wohngemeinde zur Ausrichtung der öffentlichen Unterstützung bestimmt. (4 P) Seite 11

12 Sozialhilfe (SH) Aufgabe 7: Anrechnung von Einkommen Sachverhalt: Siehe Aufgabe 6. 5 Fragen/Aufträge: 7.1 Welche Ziele sollen mit dem Einkommensfreibetrag primär erreicht werden? Nennen Sie 4 Ziele stichwortartig. 2 Mit dem Einkommens-Freibetrag (EFB) sollen in erster Linie folgende Ziele angestrebt werden: Die Erwerbsaufnahme; Die Erhöhung des Arbeitspensums; Die Integrationschancen verbessern; Den Anreiz zur möglichst umfassenden und einträglichen Erwerbstätigkeit von Unterstützten schaffen; Dauerhaft finanzielle Leistungen der Sozialhilfe einsparen. [Korrekturhinweis: je Nennung 0,5, max. 2 ] 7.2 Welche Bandbreite sehen die SKOS-Richtlinien vor, und welche Faktoren werden von den Kantonen und/oder Gemeinden bei der Festlegung berücksichtigt? Nennen Sie stichwortartig die Bandbreite und die Faktoren, die eine Rolle spielen. 3 Auf Erwerbseinkommen aus dem ersten Arbeitsmarkt von über 16- jährigen Unterstützten wird ein Freibetrag innerhalb der Bandbreite von CHF bis CHF pro Monat gewährt. (1 P) Kantone und/oder Gemeinden legen die Einkommensfreibeträge (EFB) in Abhängigkeit vom Beschäftigungsumfang und/oder von der Lohnhöhe fest. Es sollen insbesondere die Auswirkungen der kantonalen Steuergesetzgebung auf niedere Einkommen mit berücksichtigt werden. (2 P) Seite 12

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