Verjährungshemmung durch Mahnantrag ein untauglicher Versuch?

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1 Verjährungshemmung durch Mahnantrag ein untauglicher Versuch? 1

2 Agenda Stolperstein 1: Individualisierung des Anspruchs Prospekt- und Beraterhaftung Rechtskraft Anspruchshäufung und Teilleistungen Außergerichtliches Schreiben Stolperstein 2: Gegenleistung des Antragstellers Missbrauch des Mahnverfahrens Rechtsirrtum des Antragstellers Veräußerung der Vermögensanlage Kleiner und großer Schadensersatz 2

3 Ausgangspunkt 204 I Nr. 3 BGB: Verjährungshemmung durch Zustellung eines Mahnbescheids 693 I ZPO: Zustellung des Mahnbescheides 688 ZPO: Zulässigkeit des Mahnverfahrens 690 ZPO: Anforderungen an den Mahnantrag Probleme: Stolperstein I Nr. 3 ZPO: die Bezeichnung des Anspruchs unter bestimmter Angabe der verlangten Leistung Stolperstein II Nr. 2 ZPO: Das Mahnverfahren findet nicht statt, wenn die Geltendmachung des Anspruchs von einer noch nicht erbrachten Gegenleistung abhängig ist ; 690 I Nr. 4 ZPO: die Erklärung, dass der Anspruch nicht von einer Gegenleistung abhängt oder dass die Gegenleistung erbracht ist 3

4 Stolperstein 1: Individualisierung Bedeutung der Individualisierung für die Hemmung: Ob der Hemmung: Wird der Anspruch überhaupt gehemmt? Wie der Hemmung: Welcher Anspruch wird in welchem Umfang gehemmt? Anforderungen in 690 I Nr. 3 ZPO: Mahnbescheid als Grundlage eines rechtskräftigen Titels ( 699 ZPO) Unterscheidungsfunktion: Will sich der Gegner wehren? 690 I Nr. 3 ZPO meint den prozessualen Anspruch, also den Streitgegenstand (Lebenssachverhalt + Antragsziel) Begründung oder Substantiierung des Anspruchs sind nicht nötig 4

5 Prospekt- und Beraterhaftung Problem: Prospekte sind umfangreich und können mehrere Fehler enthalten Beratungsgespräche wurden vor Jahren geführt; auch hier sind mehrere Fehler möglich Frage: Welche Angaben muss der Anleger machen, um den prozessualen Anspruch zu individualisieren? Jeden behaupteten Fehler einzeln aufführen? Investition benennen? Zeitpunkt der Investition? Konkretes Datum? Beteiligungshöhe angeben? Zeitpunkt der Beratung? Konkretes Datum? Konkreten Berater namentlich nennen? Ort des Beratungsgesprächs? Konkrete Filiale? 5

6 Mehrere Pflichtverletzungen Ausgangspunkt: Anleger rügt nur einen Beratungs- oder Prospektfehler im Mahnantrag Im Prozess stützt sich der Anleger auf weitere Fehler Mehrere Pflichtverletzungen und Verjährungsbeginn: Jeder Beratungs- und Prospektfehler begründet einen eigenständigen materiell-rechtlichen Anspruch Folgerung des BGH: Verjährung beginnt für jeden materiell-rechtlichen Anspruch (also für jede Pflichtverletzung) gesondert zu laufen Folgerung der Instanzgerichte für Verjährungshemmung: BGH-Rechtsprechung zum Verjährungsbeginn ist auf die Hemmung zu übertragen Also: Hemmung nur hinsichtlich des materiell-rechtlichen Anspruchs, der aus einer konkret bezeichneten Pflichtverletzung resultiert 6

7 Klarstellung des BGH Ausgangspunkt: BGH-Urteile zur Rechtskraft bei mehreren Pflichtverletzungen (BGH, Urt. v XI ZR 42/12, BGHZ 198, 294 = NJW 2014, 314): Beratungsgespräch als einheitlicher Lebenssachverhalt Also: Mehrere Beratungsfehler gehören zu einem Streitgegenstand Folgerung: Rechtskraft erstreckt sich auf den gesamten prozessualen Anspruch (Streitgegenstand), also auf alle Beratungsfehler OLG München, Urt. v U 4042/13, WM 2014, 743: Übertragung auf mehrere Prospektfehler Grüneberg, WM 2014, 1109, 1112: Eher keine Benennung konkreter Fehler erforderlich Aber: aus Gründen anwaltlicher Vorsicht empfehlenswert 7

8 Klarstellung des BGH BGH, Beschl. v XI ZB 12/12, NJW 2015, 236 ( Telekom III -Beschluss), Rz. 145 f.: Entscheidung betrifft einen Güteantrag wegen Prospektfehlern, BGH äußert sich aber auch zum Mahnantrag Ansprüche aus Prospektfehlern bilden einen Streitgegenstand Von der Hemmungswirkung wird der prozessuale Anspruch und damit der Streitgegenstand insgesamt erfasst Also: Hemmung bezieht sich auf alle materiell-rechtlichen Ansprüche, die zum Streitgegenstand gehören, unabhängig davon, ob die zugrunde liegenden Prospektfehler genannt wurden BGH, Beschl. v III ZR 53/14, BKR 2015, 216 Rz. 1: Übertragung des Telekom III -Beschlusses auf Beraterhaftung Aussagen des XI. ZS zum Güteantrag gelten auch für den Mahnantrag 8

9 Bewertung BGH-Entscheidungen sind zu begrüßen: Beratungsgespräch und Prospekt als einheitlicher Lebenssachverhalt: Entscheidend ist der Gesamteindruck Konsequenz: In den Tatbeständen des 204 I BGB kommt es im Regelfall auf den prozessualen Anspruch an Antragsgegner muss damit rechnen, dass er sich mit dem gesamten Lebenssachverhalt auseinandersetzen muss ( 296, 296a ZPO) Zusammenspiel mit der Rechtskraft: Trägt der Anleger eine Pflichtverletzung nicht rechtzeitig vor, muss er sich ein rechtskräftiges Urteil entgegenhalten lassen 296, 296a, 530, 531 ZPO sind ausreichende Schutzinstrumente aus Sicht des Antragsgegners 9

10 Einzelheiten zum Prospekt BGH, Beschl. v XI ZB 12/12, NJW 2015, 236 Rz. 146 Einzelheiten zum Investitionsobjekt Bezeichnung des erworbenen Finanzprodukts: Um welche Aktien handelt es sich genau? Zeichnungsnummer? Zeitpunkt der Investition: Wann hat der Anleger die Aktien erworben? Wann hat er den Beitritt zur Fondsgesellschaft gezeichnet? Noch unklar: auch Höhe der Investition? Dafür OLG Koblenz, Urt. v U 141/04, NJOZ 2005, 1997 Bezeichnung des angeblich fehlerhaften Prospekts Aber: Prospektfehler sind im Mahnantrag nicht zu benennen Konsequenz: Einzelne Prospektfehler muss der Anleger erst in der Begründung nach 697 I ZPO aufführen 10

11 Einzelheiten zur Beratung Instanzgerichtliche Urteile äußern sich meist zur Individualisierung des Anspruchs in einem Güteantrag Aber: Anforderungen können auf Mahnantrag übertragen werden, soweit keine Besonderheiten des Güteverfahrens vorliegen Einzelheiten zum Investitionsobjekt wie beim Prospekt Einzelheiten zum Beratungsgespräch: Zeitraum des Beratungsgesprächs; konkretes Datum aber nicht nötig Ort des Beratungsgesprächs, z.b. bei einer Bank mit mehreren Filialen Nicht nötig: Person des Beraters 11

12 Skurriler Fall Tippfehler? OLG München, Hinweisbeschl. v U 3552/14, BeckRS 2014, Anspruchsbezeichnung: Schadensersatz aus Unfall/Vorfall gem. Schreiben vom (Katalog-Nr. 29) Aussage des Gerichts: Eine solche Anspruchsbezeichnung dürfte die Verjährung eines Schadensersatzanspruchs wegen Beratungsverschuldens (Katalog-Nr. 28) nicht hemmen Folge: Fehlende Individualisierung 12

13 Anspruchshäufung und Teilleistungen Grundsatz: Bezieht sich der Mahnantrag nur auf eine Teilleistung, wird die Verjährung nur insoweit gehemmt Bei mehreren Ansprüchen ist im Rahmen der Individualisierung zu unterscheiden: Fall 1: Teilbeitrag bei mehreren selbständigen Einzelforderungen Fall 2: Teilbeitrag bei einer einheitlichen Forderung, die aus mehreren unselbständigen Rechnungsposten besteht Behandlung: Fall 1: Einzelforderungen müssen genau aufgeschlüsselt werden Fall 2: genaue Aufschlüsselung ist nicht notwendig 13

14 Beispiele: Anspruchshäufung und Teilleistungen 1. Bank macht einen Rückzahlungsanspruch aus zwei Darlehenskonten geltend: BGH, Urt. v XI ZR 466/07, NJW 2009, 56 Rz. 18: zwei selbständige Ansprüche, Aufschlüsselung nötig 2. Anleger macht einen Schadensersatzanspruch auf Rückabwicklung der Finanzanlage und entgangenen Gewinn geltend BGH, Beschl. v III ZR 53/14, BKR 2015, 216 Rz. 4: zwei selbständige Ansprüche, Aufschlüsselung nötig 3. Anleger macht einen Anspruch auf Rückzahlung der Investitionssumme und die Kosten des Fremdkapitals geltend Noch nicht entschieden, vom BGH ausdrücklich offengelassen Wohl eher: unselbständige Rechnungsposten 14

15 Platzproblem? Problem: Wo sollen die Angaben im Online-Antrag erfolgen, wenn der Platz begrenzt und die Eingabefelder standardisiert sind? Lösung: Angaben im außergerichtlichen Schreiben reichen aus Grund: Anspruch muss nur aus Sicht des Gegners individualisiert sein, nicht auch aus Sicht eines Dritten Bezugnahme auf das Schreiben im Mahnantrag ist notwendig Zeitpunkt des Schreibens: Vor oder nach dem Antrag, aber noch in unverjährter Zeit Nach Verjährungseintritt ist Individualisierung nicht mehr möglich Bei Teilforderungen ist die Rspr. des II. ZS zu 204 I Nr. 1 BGB anders: nachträgliche Individualisierung möglich 15

16 Stolperstein 2: Gegenleistung Sachverhalt: Anleger wollen meist die Rückabwicklung der Investition ( großer Schadensersatz ), haben aber im Zeitpunkt der Antragsstellung das Finanzprodukt nicht übertragen Gesetzliche Ausgangsunkte: 688 II Nr. 2 ZPO: Das Mahnverfahren findet nicht statt, wenn die Geltendmachung des Anspruchs von einer noch nicht erbrachten Gegenleistung abhängig ist 690 I Nr. 4 ZPO: die Erklärung, dass der Anspruch nicht von einer Gegenleistung abhängt oder dass die Gegenleistung erbracht ist 16

17 Vorteilsausgleichung Einzelheiten zum Schadensersatzanspruch: Anleger muss so gestellt werden, als ob er den Anlagevertrag nicht abgeschlossen hätte (negatives Interesse) Normalfall: Großer Schadensersatz, d.h. Anleger will die gesamte Investitionssumme Nach dem Grundsatz der Vorteilsausgleichung muss der Anleger das Finanzprodukt an den Schuldners übertragen Es bedarf keiner Erklärung des Schuldners Aus der Rechtsprechung: BGH, Urt. v II ZR 103/57, BGHZ 27, 241, 248 f. = NJW 1958, 1232 (Überweisungsvertrag) BGH, Urt. v XI ZR 172/13, NJW 2014, 3435 Rz

18 Einfluss auf 688 II Nr. 2 ZPO Anwendungsbereich des 688 II Nr. 2 ZPO: Teilw.: 688 II Nr. 2 ZPO ist nur auf synallagmatische Gegenleistungspflichten zugeschnitten (MüKoZPO/Schüler, 4. Aufl. 2012, 688 Rz. 12; Schultz, NJW 2014, 827, 828) H.M.: 688 II Nr. 2 ZPO greift auch in der Rückabwicklung ein (BGH, Urt. v XI ZR 172/13, NJW 2014, 3435 Rz mind. 7 Instanzgerichte + Schrifttum) Argumente für die h.m.: Wortlaut des 688 II Nr. 2 ZPO Zweck des Mahnverfahrens: schnelle und kostengünstige Titel Wertung des 756 I ZPO: Gläubiger könnte vollstrecken, ohne dass der Gerichtsvollzieher die Gegenleistung anbieten muss 18

19 Folgen: Einfluss auf 690 I Nr. 4 ZPO Anleger muss die Gegenleistung erbracht haben, wenn er eine wahrheitsgemäße Erklärung nach 690 I Nr. 4 ZPO abgeben will Außergerichtliches Angebot oder Annahmeverzug reichen nicht aus (h.m., vgl. nur OLG Hamm, Urt. v U 67/14, BKR 2015, 125, 127; OLG Stuttgart, Beschl. v U 145/14, WM 2015, 479, 480; Musielak/Voit, 11. Aufl. 2014, 688 Rz. 7a). Also: Jede Variante des 690 I Nr. 4 ZPO wird im Regelfall wahrheitswidrig sein Aber: Wie wirkt sich die wahrheitswidrige Erklärung entgegen 690 I Nr. 4 ZPO auf die Verjährungshemmung aus? 19

20 Missbrauch des Mahnverfahrens Verzahnung des 690 I Nr. 4 ZPO mit 204 I Nr. 3 BGB: Grundsatz: Hemmung tritt auch ein, wenn der Mahnantrag unzulässig oder mangelhaft war Aber: Missbrauch des Mahnverfahrens, wenn Anleger nur eine formelle Position ausnutzt Notwendig ist eine gezielte Erschleichung des Mahnbescheids Folge: Nur bewusst falsche Angaben können einen Missbrauch des Mahnverfahrens begründen Wichtig: Etwaiges Wissen des Anwalts dem Anleger zugerechnet Häufigster Fall: Im außergerichtlichen Schreiben wird Gegenleistung angeboten Schuldner geht auf das Angebot nicht ein Mahnantrag wird dennoch gestellt 20

21 Rechtsirrtum des Anlegers? Überlegung: Kann sich der Anleger auf Rechtsirrtum berufen? Argument: Wenn jemand irrt, handelt er nicht missbräuchlich Irrtum denkbar: OLG Karlsruhe, Urt. v U 56/14, WM 2015, 476, 478 Irrtum unbeachtlich: OLG Stuttgart, Urt. v U 170/13, ZIP 2014, 2447, 2449; LG Hanau, Urt. v O 724/12, BeckRS 2014, Unterscheidung nach dem Bezugspunkt des Irrtums: Fall 1: Irrtum über die Übertragungspflicht Fall 2: Irrtum über die Reichweite des 688 II Nr. 2 ZPO Fall 3: Irrtum über die Missbräuchlichkeit 21

22 Rechtsirrtum des Anlegers? Fall 3 kann den Missbrauchsvorwurf per se nicht entkräften: Vergleich mit 826 BGB: Irrtum über die Sittenwidrigkeit (falsche Wertung) beseitigt nicht den Vorsatz Also: Irrtum über die Missbräuchlichkeit (falsche Wertung) kann den Anleger ebenfalls nicht entlasten Fälle 1 und 2 können grds. Einfluss auf den Missbrauch haben Aber: Muss sich der Anleger den Irrtum dennoch vorwerfen? Rechtsblindheit : Anleger hätte die Rechtslage erkennen müssen Vorteilsausgleichung als Prinzip seit 1958 anerkannt Seit 2004: Übertragung auf Anlegerschutzprozesse (BGH, Urt. v XI ZR 355/02, NJW 2004, 1868, 1870) 2005 bis 2011: Urteile, die die Reichweite des 688 II Nr. 2 ZPO klären Also: Faktisch hat Rechtsirrtum keinen Einfluss 22

23 Veräußerung des Produkts Alternativen des Anlegers: Veräußerung des Investitionsobjekts Kleiner Schadensersatz Veräußerung des Investitionsobjekts: OLG Stuttgart, Urt. v U 170/13, ZIP 2014, 2447, 2448 Folge der Veräußerung: Schadensersatzsumme wird mit dem Erlös automatisch verrechnet Also: Anleger schuldet keine Gegenleistung i.s.d. 688 II Nr. 2 ZPO Erklärung nach 690 I Nr. 4 Var. 1 ZPO ist wahrheitsgemäß Erklärung nach 690 I Nr. 4 Var. 2 ZPO ist zwar an sich falsch, dürfte aber keinen Missbrauch begründen (kein Erschleichen) Problem: Markt für manche Vermögensanlagen fehlt 23

24 Kleiner Schadensersatz BGH, Urt. v XI ZR 172/13, NJW 2014, 3435 Großer und kleiner Schadensersatz: Großer SE = Rückabwicklung der Investition Kleiner SE = Differenz zwischen der Investitionssumme und dem aktuellen Wert des Investitionsobjekts (BGH, Urt. v III ZR 28/08, NJW-RR 2009, 603 Rz. 10) Also: Bei kleinem SE schuldet der Anleger keine Gegenleistung und stellt daher keinen missbräuchlichen Antrag Vorgehensweise: Kleiner SE im Mahnverfahren Umstellung auf großen SE ist keine Klageänderung (BGH, Urt. v VIII ZR 88/90, BGHZ 115, 286, 289 ff. = NJW 1992, 566) BGH NJW 2014, 3435 Rz. 11: Frage der Schadensberechnung 24

25 Vielen Dank für die Aufmerksamkeit! 25

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