Z-SO-G Anhang Studienordnung MAS Gerontologische Pflege. Gesundheit. Institut für Pflege

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1 Studienordnung für den Weiterbildungs-Masterstudiengang in (als Anhang zur Rahmenstudienordnung für Weiterbildungsmasterstudiengänge der Zürcher Fachhochschule vom 19. April 2016) Version: gültig ab: Seite 1 von 5

2 Die Hochschulleitung, gestützt auf die Rahmenstudienordnung für Weiterbildungsmasterstudiengänge der Zürcher Fachhochschule vom 19. April 2016, beschliesst: 1. Geltung Dieser Anhang regelt in Ergänzung zur Rahmenstudienordnung für Weiterbildungsmasterstudiengänge der Zürcher Fachhochschule vom 19. April 2016 den Weiterbildungs-Masterstudiengang (MAS) in Gerontologischer Pflege des Departements der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften. 2. Kosten Die Kosten für den MAS werden in den Anmeldeunterlagen veröffentlicht. 3. Zulassung a. Reguläre Zulassung Regulär können Fachpersonen aufgenommen werden, mit: - einem Diplom einer staatlich anerkannten Fachhochschule oder einem Abschlusszeugnis einer staatlich anerkannten Universität (Diplom, Lizentiat, Bachelor- oder Masterabschluss) in Pflege, - 2-jähriger Berufserfahrung, - Zugang zu einem Praxisfeld und Bereitschaft für die Umsetzung von praktischen Aufgaben und Projekten sowie - guten Englischkenntnissen. b. Sur Dossier -Zulassung Sur Dossier können Fachpersonen aufgenommen werden, mit: - einem Diplomabschluss in s- und Krankenpflege HF oder DN II mit Nachweis einer anspruchsvollen, wissenschaftlich fundierten, berufsbezogenen Weiterbildung von mindestens 300 Lektionen, - 2-jähriger Berufserfahrung, - Zugang zu einem Praxisfeld und Bereitschaft für die Umsetzung von praktischen Aufgaben und Projekten sowie - guten Englischkenntnissen und - Nachweis der Fähigkeit zu wissenschaftsbasiertem Arbeiten. c. Entscheid über die Zulassung Die Leitung Weiterbildung / Dienstleistungen Pflege und die Leitung entscheiden auf Antrag der Leitung des MAS Studiengangs über Aufnahme oder Ablehnung. 4. Dauer und Art des Studiums Das Studium ist modular aufgebaut und wird berufsbegleitend absolviert. Der MAS umfasst 60 ECTS-Punkte und besteht aus Modulen im Umfang von 45 ECTS-Punkten sowie dem Mastermodul mit 15 ECTS-Punkten. Die Höchststudiendauer beträgt 6 Jahre. Ausnahmen können in begründeten Fällen von der Leitung des MAS Studiengangs bewilligt werden. 5. Anrechnung von Vorkenntnissen Die Leitung des MAS Studiengangs entscheidet über den Antrag in Absprache mit der Leitung Weiterbildung / Dienstleistungen Pflege und der Leitung. Noten werden ausschliesslich bei Anrechnung von Vorkenntnissen aus ZHAW-Weiterbildungsangeboten übernommen. Die Masterarbeit muss zwingend an der ZHAW im Weiterbildungs-Masterstudiengang in Gerontologischer Pflege verfasst werden. Version: gültig ab: Seite 2 von 5

3 6. Modulplan und Modulbewertung Modulbezeichnung Modultyp Modulbewertung Anzahl ECTS- Punkte Module des DAS in Klinisches Assessment in Wahlpflichtmodul Note 5 Klinisches Assessment bei Wahlpflichtmodul Note 5 Menschen mit Demenz Patientenedukation in Pflichtmodul Note 5 Pflegeforschung Pflichtmodul Note 5 Pflege von Menschen mit Pflichtmodul Note 5 Demenz Alltagsmanagement im Alter Wahlpflichtmodul Note 5 Alltagsgestaltung von Wahlpflichtmodul Note 5 Menschen mit Demenz Familienzentrierte Pflege Pflichtmodul Note 5 und Beratung Weitere Module des MAS swesen Schweiz Wahlpflichtmodul Note 5 Coaching Wahlpflichtmodul Note 5 Pflegeentwicklung und Pflichtmodul Note 5 Fachführung Moderation und Pflichtmodul Note 5 Management von anspruchsvollen Gesprächen Masterarbeit Pflichtmodul Note 15 Es muss eines der beiden Wahlpflichtmodule Klinisches Assessment in oder Klinisches Assessment bei Menschen mit Demenz gewählt werden. Weiter muss eines der der beiden Wahlpflichtmodule Alltagsmanagement im Alter oder Alltagsgestaltung von Menschen mit Demenz absolviert werden. Zudem muss eines der Wahlpflichtmodule swesen Schweiz, Coaching, oder eines der noch nicht absolvierten Wahlpflichtmodule Alltagsmanagement im Alter respektive Alltagsgestaltung von Menschen mit Demenz gewählt werden. Das Modul Alltagsgestaltung von Menschen mit Demenz kann nur besucht werden, wenn das Modul Klinisches Assessment bei Menschen mit Demenz bestanden wurde. Die einzelnen Module werden in der Regel alle zwei Jahre angeboten. Für die Reihenfolge der Module bestehen Empfehlungen. Die einzelnen Module werden mit den im Modulplan aufgeführten ECTS-Punkten abgegolten, sofern alle vorgesehenen Leistungsnachweise bestanden sind. Die Bewertung der mittels Noten bewerteten Module erfolgt in Viertel-Noten. 7. Modulanmeldung Der modulare Aufbau erlaubt eine individuelle Planung der Weiterbildung. Dies bedingt, dass sich die Teilnehmenden für jedes einzelne Modul anmelden. Modulanmeldungen von Teilnehmenden des gesamten Weiterbildungsstudiengangs werden bevorzugt behandelt. Die Anmeldung zu einem Modul beinhaltet auch die Anmeldung für die Leistungsnachweise. Version: gültig ab: Seite 3 von 5

4 8. Leistungsnachweis und Wiederholung von Modulen Leistungsnachweise können einmal wiederholt oder nachgebessert werden. Bei Modulen mit der Note zwischen 3.5 und 3.99 ist eine Nachbesserung möglich, wobei maximal die Note 4 erreicht werden kann. Nochmaliges Nichtbestehen führt zur Wiederholung des Moduls. Leistungsnachweise mit einer Note unter 3.5 können nicht nachgebessert werden, sondern sind zu wiederholen. Nochmaliges Nichtbestehen führt zur Wiederholung des Moduls. Die Wiederholung von Leistungsnachweisen wird in Rechnung gestellt. 9. Präsenz im Unterricht und Zulassung zu Leistungsnachweisen Es besteht eine Präsenzpflicht während der Kontaktstunden. Falls sich jemand im Rahmen von weniger als 20% der Kontaktstunden begründet entschuldigen muss, bestimmt die Modulverantwortliche, welche kompensatorischen Lernleistungen in welcher Form erbracht werden müssen. Teilnehmende mit einer Abwesenheit von über 20% der Kontaktstunden eines Moduls werden nicht zum Leistungsnachweis zugelassen. 10. Expertinnen und Experten Mündliche Prüfungen finden unter Einbezug einer Expertin oder eines Experten statt. Die Benotung erfolgt einvernehmlich mit der prüfenden Dozentin bzw. dem prüfenden Dozenten. Kommt keine Einigung zu Stande, steht der Stichentscheid der prüfenden Dozentin bzw. dem prüfenden Dozenten zu. Die Studienleitung kann für weitere Prüfungen Expertinnen und Experten heranziehen und definiert deren Aufgaben. 11. Masterarbeit Mit der Bearbeitung der Masterarbeit kann frühestens nach dem erfolgreichen Abschluss aller Pflichtmodule und Wahlpflichtmodule des DAS begonnen werden. Die Masterarbeit besteht in der Planung, Durchführung und Dokumentation / Reflexion eines Praxisentwicklungsprojekts. Der Projektantrag wird im Rahmen des Moduls Pflegeentwicklung und Fachführung erarbeitet. Die Teilnehmenden haben Anspruch auf Begleitung. Einzelheiten zu den Rahmenbedingungen und zur Umsetzung der Masterarbeit sind im Leitfaden Masterarbeit geregelt. 12. Studienabschluss Die Weiterbildung ist bestanden, wenn die Präsenzpflicht erfüllt ist, alle Module und die Masterarbeit bestanden sind und somit gesamthaft mindestens 60 ECTS-Punkte erworben wurden. 13. Abschlussbewertung Die Abschlussnote ergibt sich aus dem Durchschnitt der Schlussnoten der absolvierten Module und der Note der Masterarbeit. Die Modulnoten werden nach ECTS-Punkten gewichtet. Die Abschlussnote wird auf Viertel- Noten gerundet. Die Häufigkeit der erteilten Noten wird zur Vergleichbarkeit der Bewertungen zusammenfassend dargestellt. Berücksichtigt werden die Abschlussnoten im Zeitraum von mindestens zwei Jahren. 14. Diplom Nach erfolgreich absolviertem Studiengang wird der Titel Master of Advanced Studies ZFH in Gerontologischer Pflege verliehen. 15. Schlussbestimmung Diese Studienordnung tritt nach Genehmigung durch die Hochschulleitung der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften am 1. Juli 2016 in Kraft. Sie ersetzt die Studienordnung vom 21. November Version: gültig ab: Seite 4 von 5

5 16. Übergangsbestimmung Studierende, die ihr Studium unter den Studienordnungen vom 26. Januar oder 21. November 2012 aufgenommen haben, unterstehen für das weitere Studium der vorliegenden Studienordnung. Erlassverantwortliche/-r Leiter/-in Weiterbildung Pflege Ablageort Führungsgrundlagen Beschlussinstanz HSL Publikationsort Public Version Beschluss Beschlussinstanz Inkrafttreten Beschreibung Änderung HSL Originalversion HSL Reengineering HSL Reengineering : Überarbeitung für GPM Anpassung aufgrund der Inkraftsetzung des HFKG: Im Abschnitt 14 Diplom wurde der Begriff eidgenössisch geschützter - Titel gestrichen Anpassung aufgrund der Inkraftsetzung der neuen RSO für Weiterbildungsmasterstudiengänge der ZFH: Im Abschnitt 1 Geltung sowie im Titel wurde das Erlassdatum der neuen RSO aktualisiert Rektor Anpassungen in Abs. 6 + Abs. 9 und Abs.- Nummerierung Redaktionelle Anpassungen, Version: gültig ab: Seite 5 von 5

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